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Holz- u. kunststoffverarb. Gew. (Karosseriebauer) / Beilage / Lohn/Gehalt

Anhang 1


Lohnordnung für die Berufszweige der Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner
Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen der
Bundesinnung der Fahrzeugtechniker einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits.


Artikel I Geltungsbereich
1. 
Räumlich
: für das Gebiet der Republik Österreich.
2. 
Fachlich
: für alle Mitgliedsbetriebe der Berufszweige
der Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner,
wie

Karosserie- und Fahrzeugbautechniker,
Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer,
Karosseriebauer,
Karosseriespengler bzw. -lackierer, soweit sie diese Tätigkeit überwiegend verrichten,
Autoverglasung,
Autokosmetiker,
Dellendrücker,
Wagner,
Ski- und Rodelerzeuger sowie
Werkzeugstiel-, Gabel- und Rechenmacher
in der Bundesinnung der Fahrzeugtechnik.
Ausgenommen sind Betriebe, die seit 1.1.2000 Mitglieder der Bundesinnung der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer sowie der Wagner (seit 11.6.2010 Bundesinnung der Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und der Wagner und seit 19.5.2015 Bundesinnung der Fahrzeugtechnik)
sind
und über eine Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Spenglerhandwerks („Karosseriespengler“) oder des Lackiererhandwerks („Karosserielackierer“) verfügen.
3. 
Persönlich
: für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen einschließlich der gewerblichen Lehrlinge.
Artikel II Lohnordnung für die Berufszweige der Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner
Die letztgültigen kollektivvertraglichen Stundenlöhne und die Lehrlingseinkommen werden ab 1. Mai 2023 erhöht und im Artikel II B neu festgesetzt.


A. Lohngruppen
einschließlich zusätzlicher Bestimmungen zu der Lohnordnung für die Berufszweige der Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner.
Lohngruppen:
I. Spezialfacharbeiter/in nach dem 3. Jahr nach der Auslehre
sind jene Facharbeiter/innen, deren Kenntnisse und Fähigkeiten merklich über denen der Facharbeiter/innen der Lohngruppe II liegen und die aus diesem Grunde als besonders qualifizierte Arbeiter/innen verwendet werden, mit 3 Jahren Praxis.
II. Facharbeiter/in nach dem 2. Jahr nach der Auslehre
sind Facharbeiter/innen mit abgeschlossener Berufsausbildung, welche 2 Jahre Praxis nachweisen können.
III. Facharbeiter/innen nach dem 1. Jahr nach der Auslehre
Sinngemäß wie II, mit 1 Jahr Praxis.
IV. Facharbeiter/innen im 1. Jahr nach der Auslehre
Sinngemäß wie II, ohne Nachweis einer Praxis.
V. Hilfsarbeiter/innen, Portiere/innen und Nachtwächter/innen
Zusätzliche Bestimmungen zu der Lohnordnung für die Berufszweige der Karosseriebautechniker, Karos­serie­la­ckie­rer und Wagner
1.  Lehrlinge
a)
Kleiderpauschale
für Lehrlinge
Soweit in einzelnen Betrieben Lehrlingen eine Kleiderpauschale gewährt worden ist, bleibt diese weiterhin aufrecht.
b)
Lehrlinge, die im laufenden Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres, sofern nicht bereits ein höheres Lehrlingseinkommen aufgrund der Dauer des Lehrverhältnisses gebührt.
Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres bis zum Ende des 2. Lehrjahres.
Lehrlinge, die das Lehrverhältnis nach Vollendung des 20. Lebensjahres beginnen, sowie Lehrlinge, die das Lehrverhältnis nach der Wehr- oder Zivildienstleistung fortsetzen, erhalten bis zum Ende des 3. Lehrjahres das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres.
2.  Praktikanten/innen
a)
Pflichtpraktikanten/innen
Pflichtpraktikanten/innen sind Schüler/innen und Studenten/innen, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten müssen.
Bei erstmaliger Beschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden als Pflichtpraktikant/in gebührt eine Vergütung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 1. Lehrjahr pro Monat.
Bei Vorlage eines Nachweises für ein bereits absolviertes Pflichtpraktikum gebührt bei jeder weiteren Beschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden als Pflichtpraktikant/in eine Vergütung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 2. Lehrjahr pro Monat.
b)
Ferialarbeitnehmer/innen
Ferialarbeitnehmer/innen, sind Schüler/innen und Studenten/innen, die während einer schulischen Ausbildung oder während eines Studiums, ohne aufgrund einer schulrechtlichen oder studienrechtlichen Vorschrift dazu verpflichtet zu sein, während der Schul- bzw. Semesterferien vorübergehend beschäftigt werden.
Ferialarbeitnehmern/innen gebührt ein Lohn in Höhe von 65% der Lohngruppe IV der jeweils geltenden Lohnordnung.


B. Lohnschema
Kollektivvertragliche Stundenlöhne für die Berufszweige der Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner
EURO 1.5.2023 – 30.4.2024
Lohngruppen:
I. 14,02
II. 13,40
III. 12,23
IV. 11,80
V. 11,80
Kollektivvertragliche Lehrlingseinkommen pro Monat:
EURO 1.5.2023 – 30.4.2024
im 1. Lehrjahr 750,00
im 2. Lehrjahr 950,00
im 3. Lehrjahr 1.150,00
im 4. Lehrjahr 1.300,00


C. Aufrechterhaltung der bestehenden Überzahlung – „Parallelverschiebung“:
Die am 30.4.2023 bestehende Überzahlung des kollektivvertraglichen Stundenlohnes ohne Zulagen ist in ihrer euromäßigen Höhe (centgenau) gegenüber dem ab 1.5.2023 erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohn ohne Zulagen aufrechtzuerhalten.
Die bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlich bezahlten Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden.


Artikel III Akkorde, Prämien und Stücklöhne
Die Akkorde, Prämien und Stücklöhne werden per 1. Mai 2023 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 9,90% erhöht.


Artikel IV Änderung des Rahmenkollektivvertrages in der für die Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner geltenden Fassung vom 1.5.2021
§ 4 Absatz 5 lautet ab 1.5.2024 wie folgt:
Der 24. und der 31. Dezember sind unter Fortzahlung des Lohnes für die ausfallenden Arbeitsstunden arbeitsfrei.
§ 15 Ziffer 2. Weihnachtsremuneration wird geändert und lautet neu:
2. Diese beträgt 4,33 Wochenlöhne bzw. ein monatliches Lehrlingseinkommen.


Artikel V Arbeitsgruppe
Die Sozialpartner einigen sich auf eine Arbeitsgruppe zur Einführung einer neuen Lohnordnung bis 30.4.2024.
Es wird vereinbart, die Ergebnisse der Arbeitsgruppe bis 31.12.2023 den Sozialpartnerspitzen vorzulegen.
In diesem Zusammenhang wird ein kollektivvertraglicher Mindestlohn von jedenfalls 2.200 Euro brutto mit 1.5.2024 vereinbart.


Artikel VI Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Mai 2023 in Kraft und gilt hinsichtlich des lohnrechtlichen Teiles bis 30. April 2024.
Nach dem 31. Jänner 2024 sind Verhandlungen wegen der Erneuerung des Vertrages aufzunehmen, sofern die Paritätische Kommission dem zustimmt.



Wien, am 28.4.2023
Bundesinnung der Fahrzeugtechnik
MMst. R.
Keglovits-Ackerer
, BA
Bundesinnungsmeister
Dipl.-Ing. Christian
­Atzmüller

Geschäftsführer
Mst. Manfred
Kubik

Bundesinnungsmeister-Stv.
Österreichischer Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft Bau-Holz
Abg.z.NR
Josef
­Muchitsch

Bundesvorsitzender
Mag. Herbert
Aufner

Bundesgeschäftsführer