§ 11 Stör-(Außerhaus-)Zulagen
1.
a.
Für das holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe mit Ausnahme des Bildhauer-, Binder-, Bürsten- und Pinselmacher-, Drechsler- und Spielzeugherstellergewerbe in Niederösterreich und der Mitgliedsbetriebe der Fachvertretung der Kunststoffverarbeiter Kärnten:
Bei Arbeiten außerhalb des ständigen Arbeitsplatzes bis zu 10 km kürzester Wegstrecke vom ständigen Arbeitsplatz – in den Städten Wien, Graz und Linz innerhalb der Stadtgrenze – erhält der Arbeitnehmer eine Stör-(Außerhaus-) Zulage von 10 Prozent; Lehrlinge erhalten eine Störzulage von € 0,50 pro Stunde.
b.
Für das Bildhauer-, Binder-, Bürsten- und Pinselmacher-, Drechsler- und Spielzeugherstellergewerbe in Niederösterreich und die Mitgliedsbetriebe der Fachvertretung der Kunststoffverarbeiter Kärnten:
Bei Arbeiten außerhalb des ständigen Arbeitsplatzes bis zu 10 km kürzester Wegstrecke vom ständigen Arbeitsplatz – in den Städten Wien, Graz und Linz innerhalb der Stadtgrenze – erhält der Arbeitnehmer eine Stör-(Außerhaus)Zulage von 10 Prozent.
2.
Ausgenommen hiervon sind Arbeiten in zum Betrieb gehörigen Arbeitsstätten (Holzplatz, Maschinenhaus u. ä.) innerhalb einer Entfernung von 3 km vom ständigen Arbeitsplatz des Arbeitnehmers, sofern er zur Einnahme des Mittagessens dahin zurückkehren kann.
3.
Für Arbeiten außerhalb der 10-km-Zone (in Wien, Graz und Linz außerhalb der Stadtgrenze) erhält der Arbeitnehmer, wenn diese Arbeiten auch nur einen Tag dauern, einen Zuschlag von 33 Prozent auf seinen Stundenlohn nebst Beistellung einer Schlafstelle; Lehrlinge erhalten eine Störzulage von € 1,00 pro Stunde nebst Beistellung einer Schlafstelle.
4.
Das Gleiche gilt auch innerhalb der 10-km-Zone, wenn der Arbeitnehmer gezwungen ist, außerhalb seines Wohnortes zu übernachten.
5.
Geschäftsdiener, Boten, Kraftfahrer und Beifahrer erhalten keine Stör-(Außerhaus-) Zulage; Kraftfahrer und Beifahrer erhalten jedoch eine Stör-(Außerhaus-)Zulage in jenen Fällen, in denen sie Montagearbeiten durchführen.
Für alle Mitgliedsbetriebe in den Berufszweigen der Tischler in der Bundesinnung der Tischler und der Holzgestaltenden Gewerbe treten mit
1.5.2014 ergänzend zu den Ziffern 1. bis 5. die Bestimmungen der Ziffer 6. in Kraft.
Für alle Mitgliedsbetriebe in den Berufszweigen der Tischler in der Bundesinnung der Tischler und der Holzgestaltenden Gewerbe, die bereits vor dem 1.5.2014 aufgrund einer Betriebsvereinbarung oder einer einzelvertraglichen Vereinbarung mit den Arbeitnehmern verpflichtet waren eine Stör-(Außerhaus-)Zulage zu gewähren, treten die Bestimmungen der Ziffer 6. ergänzend zu den Ziffern 1. bis 5. rückwirkend mit
1.1.2014 in Kraft.
6.
Dem Arbeitnehmer gebührt für Außerhausarbeiten eine Stör-(Außerhaus-)Zulage nach Maßgabe der folgenden Bedingungen:
Eine Außerhausarbeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer zur Ausführung eines ihm erteilten Auftrages an eine Arbeitsstelle (ausgenommen hiervon sind Arbeiten in zum Betrieb gehörigen Arbeitsstätten) entsendet wird, um Montagetätigkeiten sowie alle damit verbundenen Nebentätigkeiten durchzuführen.
Die Außerhausarbeit beginnt,
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wenn sie vom ständigen Arbeitsplatz des Arbeitnehmers aus angetreten wird, mit dem Verlassen des ständigen Arbeitsplatzes, bzw.
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wenn sie vom Wohnort (Wohnung) des Arbeitnehmers aus angetreten wird, mit dem reisenotwendigen Verlassen des Wohnortes.
Sie endet mit der Rückkehr zum ständigen Arbeitsplatz bzw. mit der reisenotwendigen Rückkehr in den Wohnort (Wohnung).
Die Höhe der Stör-(Außerhaus-)Zulage bemisst sich nach den Bestimmungen der Z 1. bis 5., wobei als ständiger Arbeitsplatz, je nach den tatsächlichen Verhältnissen im Betrieb, nur der Standort des Betriebes, die Betriebsstätte, das Werksgelände, das Lager, das Büro, der Ort an dem Vorbereitungs- oder Abschlussarbeiten verrichtet oder dienstliche Obliegenheiten angeordnet werden, in Betracht kommen. Bei Arbeitnehmern, die ihre Außerhausarbeit vom Wohnort aus antreten, tritt an die Stelle des ständigen Arbeitsplatzes der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt, Familienwohnsitz).
Ob die Außerhausarbeit vom Wohnort (Wohnung) oder vom ständigen Arbeitsplatz aus anzutreten ist, bzw. ob sie mit der Rückkehr zum ständigen Arbeitsplatz oder mit der reisenotwendigen Rückkehr in den Wohnort (Wohnung) zu beenden ist, legt im Einzelfall der Arbeitgeber fest.