§ 9a Internatskosten
1.
Für das Tischlergewerbe gilt bundeseinheitlich:
Die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen, hat der Lehrberechtigte dem Lehrling zu bevorschussen, an das Internat zu überweisen und so zu ersetzen, dass dem Lehrling für den Zeitraum, der der Dauer des Internats entspricht, mindestens ein Viertel seiner Lehrlingsentschädigung verbleibt.
Hat der Lehrling eine Schulstufe mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen und legt er das Jahreszeugnis über die betreffende Schulstufe dem Arbeitgeber unverzüglich vor, so hat der Lehrberechtigte dem Lehrling die im betreffenden Schuljahr angefallenen Internatskosten zur Hälfte zu ersetzen.
2.
Für die anderen Holzverarbeitenden Gewerbe (mit Ausnahme der Berufszweige der Holzgestaltenden Gewerbe in der Bundesinnung der Tischler und der Holzgestaltenden Gewerbe) gilt bundeseinheitlich:
Die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen, hat der Lehrberechtigte dem Lehrling zu bevorschussen, an das Internat zu überweisen und so zu ersetzen, dass dem Lehrling für den Zeitraum, der der Dauer des Internats entspricht, mindestens ein Viertel seiner Lehrlingsentschädigung verbleibt.
3.
Für das kunststoffverarbeitende Gewerbe Österreichs gilt bundeseinheitlich:
Die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen, hat der Lehrberechtigte dem Lehrling zu bevorschussen, an das Internat zu überweisen und so zu ersetzen, dass dem Lehrling für den Zeitraum, der der Dauer des Internats entspricht, mindestens ein Drittel seiner Lehrlingsentschädigung verbleibt.
Hat der Lehrling eine Schulstufe mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen und legt er das Jahreszeugnis über die betreffende Schulstufe dem Arbeitgeber unverzüglich vor, so hat der Lehrberechtigte dem Lehrling die im betreffenden Schuljahr angefallenen Internatskosten zur Gänze zu ersetzen.