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Aenderung Historie

Kollektivvertrag


für die Dienstnehmerinnen der

VERSORGUNGSBETRIEBE

UND

DES ZENTRALEN BEREICHES

der Holding Graz - Kommunale Dienstleistungen GmbH

in der Fassung

vom

01. Jänner 2023
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft / Gewerkschaft younion
I. Abschnitt – Vertragsparteien und Wirksamkeit des Kollektivvertrages


§ 1
(1)  Dieser Kollektivvertrag wird zwischen Österreichs E-Wirtschaft und dem Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, younion_Die Daseinsgewerkschaft andererseits für die Versorgungsbetriebe und den zentralen Bereich der Holding Graz - Kommunale Dienstleistungen GmbH (im Folgenden kurz „Holding Graz GmbH" genannt) abgeschlossen.
(2)  Seine Wirksamkeit erstreckt sich auf alle DienstnehmerInnen der Versorgungsbetriebe und des zentralen Bereiches der Holding Graz GmbH sowie auf alle DienstnehmerInnen der Energie Graz GmbH bzw. Energie Graz GmbH & Co KG und der Stromnetz Graz GmbH bzw. Stromnetz Graz GmbH & Co KG, der ITG Informationstechnik GmbH, der Citycom Telekommunikation GmbH, der Bestattung Graz GmbH, sowie auf jene DienstnehmerInnen, die in andere mit der Holding Graz GmbH verbundenen Betriebe zur Dienstleistung überlassen werden. Ausgenommen sind jedoch die in vorgenannten Betrieben tätigen Saison- und Ferialbeschäftigten, sowie AbsolventInnen eines Pflichtpraktikums und fallweise Beschäftigte (z. B. Wasser- bzw. Stromzählerableserlnnen).
(3)  Dienstzeiten, die von einer/einem DienstnehmerIn bei der Gemeinde Graz unmittelbar vor der Abordnung zur Holding Graz GmbH ununterbrochen zurückgelegt wurden oder auf Grund einer Abordnung in einer anderen Abteilung der Holding Graz GmbH zurückgelegt werden, werden in jeder Beziehung den bei den Versorgungsbetrieben und dem zentralen Bereich zurückgelegten Dienstzeiten gleichgestellt.
(4)  Mit Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages tritt der bisherige Kollektivvertrag für die DienstnehmerInnen der Versorgungsbetriebe und des zentralen Bereiches der Holding Graz GmbH in der geltenden Fassung außer Kraft.


§ 2
(1)  Dieser Kollektivvertrag tritt an dem auf seinen Abschluss folgenden Monatsersten in Kraft. Er kann von jeder Vertragsseite unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Letzten eines jeden Kalendermonates mittels eingeschriebenen Briefes aufgekündigt werden.
(2)  Nach Kündigung des Kollektivvertrages durch eine Vertragsseite sollen mit tunlichster Beschleunigung zwischen den VertragspartnerInnen Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Kollektivvertrages eingeleitet werden.
II. Abschnitt – Bezeichnung und Einteilung der DienstnehmerInnen


§ 3
Die ArbeiterInnen werden in Lohngruppen und die Angestellten in Verwendungsgruppen eingereiht.


§ 4
Die DienstnehmerInnen werden eingeteilt in:
(1)  DienstnehmerInnen, das sind:
a)
ArbeiterInnen,
b)
Angestellte,
c)
Teilbeschäftigte, deren regelmäßige Dienstleistung ohne Überstunden die Arbeitsstunden einer vollbeschäftigten Dienstnehmerin/eines vollbeschäftigten Dienstnehmers im Kalendermonat nicht erreicht.
(2)  Lehrlinge.


§ 5
(1)  DienstnehmerInnen werden – sofern sie vor dem 1.7.2000 aufgenommen wurden – nach Vollendung einer ununterbrochenen zurückgelegten Dienstzeit von zehn Jahren in einem der unter § 1 Absatz (2) genannten Betriebe in eine definitives Dienstverhältnis übernommen. DienstnehmerInnen mit Eintritt ab 1.7.2000 können mit Wirksamkeit ab 1.1.2012 durch die/den DienstgeberIn nach Vollendung einer ununterbrochenen zurückgelegten Dienstzeit von zehn Jahren nur mit Angabe eines Grundes gekündigt werden (§ 95 Absatz (3)).
(2)  Dienstzeiten aus einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Graz, zur Holding Graz GmbH oder zu einer Unternehmung bzw. einem Betrieb im Mehrheitseigentum (§ 1 Absatz (2)) eines der genannten DienstgeberInnen werden für die erstmalige Einstufung jeweils zur Gänze angerechnet.
III. Abschnitt – Aufnahmebedingungen


§ 6
(1)  In das Dienstverhältnis dürfen nach Anhörung des Betriebsrates in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die
a)
ein einwandfreies Vorleben nachweisen,
b)
nach den Ergebnissen einer betriebsärztlichen Untersuchung gesundheitlich geeignet sind.
(2)  Über das abgeschlossene Dienstverhältnis ist ein schriftlicher Dienstvertrag auszufertigen, der alle wesentlichen Merkmale des Dienstverhältnisses aufzählt. Er ist von beiden Teilen zu unterschreiben.
(3)  Der/Dem DienstnehmerIn ist ein Abdruck dieses Kollektivvertrages und allfälliger Änderungen auszufolgen.
IV. Abschnitt – Einreihung und Einstufung der DienstnehmerInnen


§ 7
(1)  Grundlage der Einreihung der ArbeiterInnen in Lohngruppen und der Angestellten in Verwendungsgruppen ist die Art ihrer Verwendung.
(2)  Die Einstufung der DienstnehmerInnen innerhalb ihrer Lohngruppen (Verwendungsgruppen) ergibt sich aus den Bestimmungen dieses Kollektivvertrages.


§ 8
(1)  ArbeiterInnen mit Eintritt vor dem 1.7.2005 werden nach der Art ihrer Verwendung eingereiht in:
Lohngruppe 1 FacharbeiterInnen mit Konzessions- oder WerkmeisterInnenprüfung nach 18-jähriger Betriebszugehörigkeit; FacharbeiterInnen ohne Konzessions- oder WerkmeisterInnenprüfung nach 20-jähriger Betriebszugehörigkeit (1.7.2006)
Lohngruppe 2 FacharbeiterInnen mit Konzessions- oder WerkmeisterInnenprüfung nach 12-jähriger Betriebszugehörigkeit; FacharbeiterInnen ohne Konzessions- oder WerkmeisterInnenprüfung nach 13-jähriger Betriebszugehörigkeit; angelernte ArbeiterInnen der Lohngruppe 3 in fachlich qualifizierter handwerklicher Verwendung nach 25-jähriger Betriebszugehörigkeit (1.7.2006, 1.1.2011)
Lohngruppe 3 FacharbeiterInnen nach 6-jähriger Betriebszugehörigkeit; angelernte ArbeiterInnen der Lohngruppe 4 mit selbständiger und verantwortungsvoller Tätigkeit sowie 20-jähriger Betriebszugehörigkeit; KraftwagenlenkerInnen, BademeisterInnen und BestatterInnen mit Eintritt vor dem 1.1.1999 ab Lohnstufe 11; KraftwagenlenkerInnen, BademeisterInnen und BestatterInnen mit Eintritt ab 1.1.1999 mit mindestens 15-jähriger Betriebszugehörigkeit (1.7.2006)
Lohngruppe 4 FacharbeiterInnen mit abgeschlossener Berufsausbildung in einschlägiger Verwendung, angelernte ArbeiterInnen mit 10-jähriger Betriebszugehörigkeit; KraftwagenlenkerInnen mit abgeschlossener Berufsausbildung als MechanikerInnen und Gesellenbrief oder Facharbeiterbrief; KraftwagenlenkerInnen und BademeisterInnen mit Eintritt vor dem 1.1.1999 ab Lohnstufe 6; KraftwagenlenkerInnen und BademeisterInnen mit Eintritt ab 1.1.1999 mit mindestens 10-jähriger Betriebszugehörigkeit; BestatterInnen der Lohngruppe 5 mit mindestens 10-jähriger Betriebszugehörigkeit (1.7.2006)
Lohngruppe 5 Angelernte ArbeiterInnen mit siebenjähriger Betriebszugehörigkeit; KraftwagenlenkerInnen, BademeisterInnen und BestatterInnen mit mindestens siebenjähriger Betriebszugehörigkeit; PortierInnen mit mindestens zehnjähriger Betriebszugehörigkeit und siebenjähriger betrieblicher Verwendung als PortierIn. (1.7.2006)
Lohngruppe 6 Angelernte ArbeiterInnen nach dreijähriger Betriebszugehörigkeit; BestatterInnen nach mindestens dreijähriger Betriebszugehörigkeit; PortierInnen (1.7.1993) (1.7.2006)
Lohngruppe 7 HilfsarbeiterInnen.
Unter Betriebszugehörigkeit von FacharbeiterInnen sind Zeiten in einschlägiger betriebstypischer Verwendung zu verstehen. Im Unternehmen als HelferInnen in einem fachspezifischen Einsatz zurückgelegte Zeiten werden zur Hälfte, höchstens aber im Ausmaß von 3 Jahren angerechnet. Unternehmensfremde Vordienstzeiten werden nicht angerechnet. (1.7.2006)
(2)  Ab 1.7.2005 werden ArbeiterInnen in die neuen Gruppen FacharbeiterInnen (FA) und HelferInnen (HE) eingereiht, ab 1.1.2011 kommt die Gruppe ArbeiterInnen mit Zusatzqualifikation/angelernte ArbeiterInnen (ARB) und Reinigungskräfte (R) hinzu:
Lohngruppe FA: FacharbeiterInnen
Beschäftigte mit einschlägiger FacharbeiterInnenausbildung in einschlägiger Verwendung.
Lohngruppe ARB: ArbeiterInnen mit Zusatzqualifikation/angelernte ArbeiterInnen
Beschäftigte, die keine einschlägige FacharbeiterInnenausbildung absolviert, jedoch handwerkliche (Zusatz-)ausbildungen haben, die für den Betrieb, in dem sie verwendet werden, von konkretem Nutzen sind, das sind z. B. WassermeisterInnen-/WasserwartInnenausbildung, SchweißerInnenprüfungen, Lenkerberechtigungen für Schwer- und Sonderfahrzeuge (höher als Führerschein B); in diese Lohngruppe fallen auch Beschäftigte mit betriebsspezifischen Zusatzausbildungen, wie z. B.
PflastererInnen, BestatterInnen, MüllarbeiterInnen, die nach mindestens zweijähriger Verwendungs- und Ausbildungszeit und entsprechender Antragstellung in die Lohngruppe ARB Stufe 1 übergereiht werden können.
Lohngruppe HE: HelferInnen
Lohngruppe R: Reinigungskräfte


§ 9
(1)  Angestellte mit Eintritt vor dem 1.7.2005 werden nach der Art ihrer Verwendung eingereiht in:
Verwendungsgruppe I
Angestellte, die in direkter Unterstellung unter einer/einem BereichsleiterIn eine technische, kaufmännische oder Verwaltungsabteilung leiten, in der umfangreiche, verantwortungsvolle und fachlich schwierige Aufgaben ausgeführt werden, sowie Angestellte mit überdurchschnittlicher Leistung, die unmittelbar einem Vorstandsmitglied bzw. in Ausnahmefällen unmittelbar dem Leiter eines zentralen oder technischen Unternehmensbereiches unterstellt sind.
Voraussetzungen:
  • (1)
    Abgeschlossene Hochschulausbildung und mindestens fünfjährige qualifizierte betriebliche Praxis;
  • (2)
    abgeschlossene technische, kaufmännische oder damit vergleichbare Ausbildung an einer höheren Schule und mindestens zehnjährige betriebliche Praxis in selbständigen, möglichst leitenden Positionen;
  • (3)
    abgeschlossene technische, kaufmännische oder damit vergleichbare Berufsausbildung und mindestens 15-jährige betriebliche Praxis in selbständigen, möglichst leitenden Positionen.
Verwendungsgruppe II
Angestellte, die innerhalb einer technischen, kaufmännischen oder Verwaltungsabteilung eigenverantwortlich eine Gruppe leiten, in der verantwortungsvolle und fachlich schwierige Aufgaben ausgeführt werden, sowie Angestellte mit besonders qualifizierten Aufgaben, die unmittelbar einer/einem BereichsleiterIn bzw. in Ausnahmefällen Angestellten mit überdurchschnittlicher Leistung, die unmittelbar der/dem LeiterIn einer technischen, kaufmännischen oder Verwaltungsabteilung unterstellt sind.
Voraussetzungen:
  • (1)
    Abgeschlossene Hochschulausbildung und mindestens dreijährige qualifizierte betriebliche Praxis;
  • (2)
    abgeschlossene technische, kaufmännische oder damit vergleichbare Ausbildung an einer höheren Schule und mindestens fünfjährige betriebliche Praxis in möglichst verantwortungsvollen Positionen;
  • (3)
    abgeschlossene technische, kaufmännische oder damit vergleichbare Berufsausbildung und mindestens 8-jährige betriebliche Praxis in möglichst verantwortungsvollen Positionen. (1.1.1999; 1.7.2000)
Verwendungsgruppe III:
Angestellte an besonders verantwortungsvollen Positionen, die selbständig einen größeren Aufgabenkreis zu besorgen haben, dessen Erfüllung ein sicheres, vielseitiges, gründliches Fachwissen aus gediegener theoretischer oder praktischer Vorbildung voraussetzt, sowie Angestellte, die mit der Führung von Angestellten- und/oder ArbeiterInnengruppen betraut sind.
Voraussetzungen:
  • (1)
    Abgeschlossene Hochschulausbildung und einschlägige Berufspraxis;
  • (2)
    abgeschlossene technische, kaufmännische oder damit vergleichbare Ausbildung an einer höheren Schule und mindestens dreijährige einschlägige betriebliche Praxis oder fünfjährige einschlägige Berufspraxis; (1.7.1993)
  • (3)
    abgeschlossene technische, kaufmännische oder damit vergleichbare Berufsausbildung und mindestens vierjährige einschlägige betriebliche Praxis oder zehnjährige einschlägige Berufspraxis. (1.1.1999)
  • Hierunter fallen auch:
    • a)
      VorstandssekretärInnen mit fünfjähriger betrieblicher Praxis als VorstandssekretärIn,
    • b)
      Angestellte mit mindestens zehnjähriger qualifizierter betrieblicher Verwendung im technischen Kundendienst, (1.1.1999; 1.7.2000)
    • c)
      Angestellte mit mindestens zehnjähriger qualifizierter betrieblicher Verwendung im Aufnahmedienst der Bestattung mit abgelegter BestatterInnenprüfung.
Verwendungsgruppe IV:
Angestellte, die vorwiegend selbständige Arbeiten im Rahmen der ihnen erteilten Weisungen verrichten, wobei einschlägige Fachkenntnisse und spezielle praktische Erfahrung notwendig sind.
Voraussetzungen:
  • (1)
    Abgeschlossene technische, kaufmännische oder damit vergleichbare Ausbildung an einer höheren Schule und einschlägige Berufspraxis oder zweijährige betriebliche Praxis;
  • (2)
    abgeschlossene technische, kaufmännische oder damit vergleichbare Berufsausbildung mit mindestens dreijähriger einschlägiger betrieblicher Praxis oder fünfjähriger Berufspraxis in vergleichbaren Stellen.
  • Hierunter fallen auch:
    • a)
      VorstandssekretärInnen,
    • b)
      technische Zeichner mit Lehrabschlussprüfung für qualifizierte Arbeiten mit fünfjähriger betrieblicher Praxis,
    • c)
      SekretärInnen von ProkuristInnen mit fünfjähriger betrieblicher Praxis als ProkuristInnensekretärInnen. (1.1.1999; 1.7.2000)
Verwendungsgruppe V:
Angestellte, die einen geschlossenen Aufgabenkreis ihres Fachgebietes nach gegebenen Weisungen bearbeiten.
Voraussetzungen:
Abgeschlossene technische, kaufmännische oder damit vergleichbare Berufsausbildung und mindestens dreijährige Berufspraxis in vergleichbaren Stellen;
Hierunter fallen auch:
  • a)
    StenotypistInnen in besonderer Verwendung,
  • b)
    DatentypistInnen (Prüfung der Datenumsetzung oder qualifizierte Dateneingabe),
  • c)
    technische ZeichnerInnen für qualifizierte Arbeiten mit dreijähriger einschlägiger Berufspraxis,
  • d)
    InkassantInnen,
  • e)
    TelefonistInnen mit mindestens achtjähriger betrieblicher Praxis als TelefonistInnen. (1.1.2005)
Verwendungsgruppe VI:
Angestellte, die schematische Arbeiten nach gegebenen Richtlinien oder erteilten Anweisungen verrichten, für die in der Regel theoretische und praktische Kenntnisse durch Einarbeitung erworben werden.
Voraussetzungen:
Abgeschlossene Berufsausbildung oder mindestens zweijährige einschlägige betriebliche Praxis.
Hierunter fallen auch:
  • a)
    TelefonistInnen,
  • b)
    technische ZeichnerInnen,
  • c)
    StenotypistInnen,
  • d)
    DatentypistInnen,
  • e)
    WerkstättenschreiberInnen,
  • f)
    ZählerableserInnen nach zweijähriger, einschlägiger Verwendung.
Verwendungsgruppe VII:
Angestellte, die mechanische oder schematische Arbeiten verrichten.
Hierzu gehören unter anderen:
  • a)
    ZählerableserInnen,
  • b)
    KanzleibotInnen. (1.1.1991)
(2)  Angestellte mit Eintritt ab 1.7.2005 werden eingereiht in:
Verwendungsgruppe AN I: AbteilungsleiterInnen
Angestellte mit qualifizierter theoretischer und praktischer Berufsausbildung, die in direkter Unterstellung unter einer/einem BereichsleiterIn eine technische, kaufmännische oder Verwaltungsabteilung leiten, in der umfangreiche, verantwortungsvolle und fachlich schwierige Aufgaben ausgeführt werden.
Verwendungsgruppe AN II: Kaufmännische/r oder technische/r AbteilungsleiterstellvertreterIn/GruppenleiterInnen/BereichsspezialistInnen
Angestellte mit qualifizierter, theoretischer und praktischer Berufsausbildung, die innerhalb einer technischen, kaufmännischen oder Verwaltungsabteilung die/den AbteilungsleiterIn vertreten oder eigenverantwortlich eine Gruppe leiten, in der verantwortungsvolle und fachlich schwierige Aufgaben ausgeführt werden, sowie Angestellte, die mit besonders qualifizierten Aufgaben betraut und unmittelbar einer/einem BereichsleiterIn unterstellt sind (BereichsspezialistInnen mit personeller und/oder kaufmännischer Verantwortung).
Verwendungsgruppe AN III: Qualifiziert verwendete kaufmännische oder technische SacharbeiterInnen (FachspezialistInnen) mit abteilungsübergreifenden Tätigkeiten
Angestellte an besonders verantwortungsvollen Positionen, die selbständig einen größeren Aufgabenkreis zu besorgen haben, dessen Erfüllung ein sicheres, vielseitiges, gründliches Fachwissen aus theoretischer Berufsausbildung und eine mindestens 2-jährige einschlägige praktische Erfahrung voraussetzt:
Hierunter fallen insbesondere:
  • a)
    Anwendungsbetreuung/Systembetreuung/IKT-Support mit höherer Komplexität,
  • b)
    NetzspezialistInnen (Basis, Anwendung, PC-Systeme),
  • c)
    PersonalabrechnerInnen mit Buchhaltungsaufgaben,
  • d)
    BilanzbuchhalterInnen,
  • e)
    VertriebsmitarbeiterInnen,
  • f)
    bestellte MeisterInnen mit WerkmeisterInnenschule bzw. mit Konzessionsprüfung und Führungsverantwortung,
  • g)
    SekretärInnen von Vorstand und Geschäftsführungen,
  • h)
    ControllerInnen mit konzernübergreifenden Reportingaufgaben,
  • i)
    Angestellte mit mindestens zehnjähriger qualifizierter betrieblicher Verwendung im Aufnahmedienst der Bestattung mit abgelegter BestatterInnenprüfung.
Verwendungsgruppe AN IV: Qualifiziert verwendete kaufmännische oder technische SachbearbeiterInnen (FachspezialistInnen)
Angestellte mit abgeschlossener technischer, kaufmännischer oder damit vergleichbarer Berufsausbildung, die vorwiegend selbständige Arbeiten im Rahmen der ihnen erteilten Weisungen verrichten, wobei berufsspezifische Fachkenntnisse und eine mindestens einjährige einschlägige praktische Erfahrung notwendig sind.
Hierunter fallen insbesondere:
  • a)
    EinkäuferInnen,
  • b)
    ControllerInnen,
  • c)
    BuchhalterInnen,
  • d)
    KundendienstmitarbeiterInnen,
  • e)
    PersonalabrechnerInnen,
  • f)
    MaterialverwaltungsmitarbeiterInnen,
  • g)
    MitarbeiterInnen für Hardware-Installation/Support,
  • h)
    Technische Angestellte mit WerkmeisterInnenschule bzw. mit Konzessionsprüfung,
  • i)
    Technische ZeichnerInnen,
  • j)
    LaborantInnen,
  • k)
    Qualifiziert verwendete SekretärInnen bei Bereichsleitung.
Verwendungsgrupe AN V: Kaufmännische oder technische SachbearbeiterInnen (FachreferentInnen)
Angestellte mit abgeschlossener Berufsausbildung oder einschlägiger praktischer Erfahrung, die einen geschlossenen Aufgabenkreis ihres Fachgebietes nach gegebenen Weisungen bearbeiten.
Hierunter fallen insbesondere:
  • a)
    Call-Center TelefonistInnen,
  • b)
    ArbeitsvorbereiterInnen,
  • c)
    MitarbeiterInnen der Poststelle,
  • d)
    InkassantInnen,
  • e)
    SekretärInnen,
  • f)
    ManipulantInnen,
  • g)
    MitarbeiterInnen für Helpdesk,
  • h)
    MitarbeiterInnen für Helpdesk/Support,
  • i)
    OperaterInnen.


§ 9a
Höherreihungen, soweit diese nicht durch spezifische zeitliche Fristen bestimmt werden, erfolgen zum 1.7. des jeweiligen Jahres. Stichtag für die Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen ist daher jeweils der 30.6. eines jeden Jahres. (1.7.2006)


§ 10
In Sonderfällen können für DienstnehmerInnen, deren Aufgabenbereich und Verantwortlichkeit wesentlich über den Aufgabenbereich und die Verantwortlichkeit der in der Verwendungsgruppe I eingereihten DienstnehmerInnen hinausgeht, Gehalt und Zeitvorrückung sowie sonstige dienstvertragliche Bestimmungen durch Einzelvertrag mit der Maßgabe festgesetzt werden, dass im Übrigen die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages auch auf die durch Einzelvertrag geregelten Dienstverhältnisse Anwendung finden.
V. Abschnitt – Lohntabellen und Gehaltstabellen


§ 11
(1)  Die in § 8 Absatz (1) genannten ArbeiterInnen erhalten die Löhne nach den im Anhang A enthaltenen Lohntabellen, die in § 8 Absatz (2) genannten ArbeiterInnen erhalten die Löhne nach den in Anhang C enthaltenen Lohntabellen, die in § 9 Absatz (1) genannten Angestellten erhalten die Gehälter nach den im Anhang B enthaltenen Gehaltstabellen, die in § 9 Absatz (2) genannten Angestellten erhalten die Gehälter nach den in Anhang D enthaltenen Gehaltstabellen.
(2)  Die gemäß Absatz (1) in den Anhängen A, B, C und D angeführten Lohntabellen und Gehaltstabellen gelten für die Zeit ab 1.1.2023.


§ 11a
Lehrlinge erhalten eine Lehrlingsentschädigung in folgender Höhe:
im ersten Lehrjahr € 900,00,
im zweiten Lehrjahr € 1.090,00,
im dritten Lehrjahr € 1.425,00 und
im allfälligen vierten Lehrjahr € 1.870,00.
Bei allgemeinen Änderungen der Löhne und Gehälter erhöht sich die Lehrlingsentschädigung automatisch um denselben durchschnittlichen Prozentsatz.
VI. Abschnitt – Zulagen und Leistungsprämien


§ 12
(1)  DienstnehmerInnen, welche zum Entstör- oder Bereitschaftsdienst nach der normalen Arbeitszeit eingeteilt werden, versehen diesen Dienst entweder als Anwesenheitsdienst oder in Ruferreichbarkeit und erhalten diese zusätzliche Dienstleistung nach folgenden Bestimmungen vergütet:
a)
Der Anwesenheitsdienst verpflichtet die/den DienstnehmerIn, sich an der Arbeitsstätte zur Arbeit bereitzuhalten. Jede Anwesenheitsstunde wird an allen Tagen (Wochen-, Sonn- und Feiertagen) mit dem Normalstundensatz vergütet.
b)
Ruferreichbarkeit verpflichtet die/den DienstnehmerIn, jederzeit erreichbar und zur Dienstleistung heranziehbar zu sein.
Die Vergütung für die Ruferreichbarkeit beträgt in allen Tagen (Wochen-, Sonn- und Feiertagen) in der Zeit von 6 bis 22 Uhr 45 % und in der Zeit von 22 bis 6 Uhr 15 % eines einheitlichen Stundensatzes für ArbeiterInnen in der Höhe von € 12,28 bzw. für Angestellte in der Höhe von € 20,80.(1.1.2023)

Bei allgemeinen Änderungen der Löhne und Gehälter erhöhen sich die Stundensätze automatisch um denselben durchschnittlichen Prozentsatz. Ruferreichbarkeit kann innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten an 30 Tagen vereinbart werden.
c)
Wird die/der DienstnehmerIn während des Anwesenheitsdienstes oder während der Ruferreichbarkeit zu einer tatsächlichen Arbeitsleistung herangezogen, so gilt diese als Überstundenleistung und wird als solche vergütet.
d)
Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann mittels Betriebsvereinbarung bis auf 60 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit bis auf zwölf Stunden ausgedehnt werden, wenn in die Arbeitszeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.
e)
Bereitschaftsdienste sowie dringend notwendige Einsätze im Kanalbetrieb sind von der Wochenend- und Feiertagsruhe ausgenommen.
(2)  Fahrzeugpauschale: Für die Abnützung des über Anordnung der Dienstgeberin/des Dienstgebers für Dienstzwecke verwendeten, der/dem DienstnehmerIn gehörenden Kraftfahrzeuges werden monatlich im Nachhinein die gefahrenen Kilometer mit den im Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung jeweils veröffentlichten Kilometersätzen vergütet. (1.7.2000)


§ 13
(1)  Alle im normalen Schichtdienst in der zweiten Schicht (14.00 - 22.00 Uhr) oder dritten Schicht (Nachtschicht 22.00 - 6.00 Uhr) eingeteilten DienstnehmerInnen erhalten, für jede geleistete Schicht, eine Schichtzulage. Die Schichtzulage bemisst sich für die zweite Schicht nach der Höhe der Entlohnung für zwei Normalarbeitsstunden der/des betroffenen Dienstnehmerin/Dienstnehmers.
(2)  Wenn eine/ein DienstnehmerIn nur einen Teil der zweiten oder dritten Schicht leistet, erhält sie/er die Schichtzulage zeitanteilig, wobei Anteile von weniger als 4 Stunden bei der ersten bzw. zwei Stunden bei der zweiten Schicht nicht berücksichtigt werden und kleinere Entgeltteile als für eine halbe Stunde nicht möglich sind.
(3)  Werden für die zweite oder dritte Schicht Überstunden oder Vergütungen für Anwesenheitsdienst oder Ruferreichbarkeit bezahlt, entfällt die Gewährung der Schichtzulage. (1.7.1994)


§ 14
Alle an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag im normalen Dienst eingeteilten Dienstnehmer erhalten für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- und Feiertagszulage in der Höhe von € 4,61.
Bei allgemeinen Änderungen der Löhne und Gehälter erhöht sich die Sonn- und Feiertagszulage automatisch um denselben durchschnittlichen Prozentsatz. (1.1.2023)


§ 15
Jede/Jeder DienstnehmerIn mit Eintritt vor dem 1.1.1999 erhält nach einer ununterbrochenen Dienstzeit in der Holding Graz GmbH von 20 Jahren ab dem nächstfolgenden Monatsanfang eine Dienstalterszulage von monatlich 3,5 % und nach einer ununterbrochenen Dienstzeit in der Holding Graz GmbH von 25 Jahren eine weitere Dienstalterszulage von 3 % des Monatslohnes (Monatsgehaltes) und der Sonderzahlungen, jedoch ohne alle Zulagen. Die Auszahlung erfolgt mit dem Lohn (Gehalt) am Ersten eines jeden Kalendermonates für diesen Kalendermonat. (1.1.1999)


§ 15a
(1)  Das monetäre Anreizsystem zur Förderung der Leistungsorientierungen der UnternehmensmitarbeiterInnen und die damit zusammenhängende Ausschüttung von Prämien dient zur Belohnung nachweisbarer außerordentlicher individueller und kollektiver Leistungen.
(2)  Dieses Anreizsystem wird mit einem Jahresbudget dotiert, das sich aus der per Stichtag 30.6. des der Prämienausschüttung vorangegangenen Jahres jeweilig bestehenden MitarbeiterInnenanzahl multipliziert mit dem Faktor 100 in Euro ergibt. In diese MitarbeiterInnenanzahl sind Lehrlinge, PraktikantInnen, VolontärInnen, Leiharbeitskräfte und im vorangegangenen Jahr weniger als 6 Monate Beschäftigte nicht einzurechnen.
(3)  Für jeden Unternehmensbereich errechnet sich somit gemäß Absatz (2) das Bereichsbudget, das entsprechend der Verhältnismäßigkeit in ein Budget für ArbeiterInnen und für Angestellte aufzuteilen ist. Aus den errechneten Budgets für ArbeiterInnen und Angestellte stehen je 30 v.H. dem Bereichsleiter zur Ausschüttung an MitarbeiterInnen oder MitarbeiterInnengruppen zur Verfügung, die im vergangenen Jahr aus der Sicht des Bereichsleiters besondere Leistungen für den Bereich erbracht haben. Die restlichen 70 v.H. aus den Budgettöpfen werden an die Profitcenter-LeiterInnen (AbteilungsleiterInnen) entsprechend der MitarbeiterInnenanzahl zur Erstellung eines Prämienvorschlages weitergegeben.
(4)  Die CenterleiterInnen (AbteilungsleiterInnen) können die Prämien entweder kollektiv als Gesamtausschüttung für alle CentermitarbeiterInnen oder Centergruppen (entsprechend der MitarbeiterInnenanzahl pro Center/Centergruppe) oder aber individuell entsprechend der bereits bestehenden individuellen Leistungsbeurteilungen, die in jedem Falle alljährlich vorzunehmen sind, vergeben. Die individuellen Prämien sollen ein Abbild der jährlichen Leistungsbeurteilung (Beurteilungssystem gemäß Anhang 1) darstellen und eine Belohnung für die leistungsstärksten MitarbeiterInnen des Vorjahres gemäß dem jeweiligen Beurteilungsranking darstellen. Dabei sollte ein Mindestprämienwert von € 30,00 je MitarbeiterIn nicht unterschritten werden.MitarbeiterInnen, die bereits für eine Prämie von der Bereichsleitung vorgesehen sind, können für eine weitere Centerprämie nicht mehr vorgesehen werden. Ebenso sind MitarbeiterInnen von der Prämienzuerkennung ausgeschlossen, die im Beobachtungsjahr eine Beförderung oder für Leistungen im Beobachtungsjahr eine sonstige außerordentliche Zuwendung erhalten haben. Im Einvernehmen zwischen Bereichsleitung und Betriebsrat kann auch für einen Bereich oder für ein Center zur Gänze von einer Prämienvergabe abgesehen werden; in diesem Falle bleiben die nicht ausgeschütteten Prämien dem Bereich/Center erhalten und werden im unmittelbar nachfolgenden Jahr ausgeschüttet.
(5)  Die Vergabe der BereichsleiterInnenprämien erfolgt durch die jeweilige Bereichsleitung autonom oder über Vorschlag der Centerleitung. Die Vergabe der Centerprämien erfolgt durch die jeweilige Centerleitung (Abteilungsleitung) nach Abstimmung mit der Bereichsleitung.
(6)  Vor der Vergabe der BereichsleiterInnenprämien ist der jeweils zuständige Betriebsrat nachweislich zu informieren (Informationspflicht). Hinsichtlich der Vergabe der Centerprämien ist das Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Betriebsrat herzustellen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, d.h. erhebt der jeweils zuständige Betriebsrat binnen einer Woche nach Übermittlung des Prämienvergabevorschlags durch die Centerleitung schriftlich Einspruch gegen die Prämienvergabe, führt dies zu einer gemeinsamen Behandlung des Prämienvorschlages mit der Bereichsleitung. Sollte auch hier ein Einvernehmen nicht herstellbar sein, ist mit der strittigen Prämienvergabefrage die Personalleitung des Unternehmens zu befassen, die eine Einigung mit Bereichsleitung und Betriebsrat herzustellen versucht. Ist auch hier eine Einigung nicht möglich, entscheidet die Unternehmungsleitung (Vorstand) endgültig.
(7)  Jeder Bereich ist ermächtigt, über die bestehenden Beurteilungskriterien hinaus, unter Mitwirkung der Personalleitung sowie des Betriebsrates, jeweils zusätzliche bereichsspezifische Prämienvergabekriterien auszuarbeiten und eine Betriebsvereinbarung abzuschließen, wenn dies aus den Besonderheiten eines Betriebes als erforderlich angesehen wird.
(8)  Die Prämienvergabe erfolgt mit jeweils 1.4. für das vorangegangene Jahr.
VII. Abschnitt – Kinderzulage


§ 16
(1)  Für jedes eheliche Kind, uneheliche Kind, Adoptivkind und Stiefkind, das im Haushalt der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers lebt oder für das sie/er zahlungspflichtig ist, wird eine Kinderzulage von monatlich € 15,00 gewährt. (1.1.2011)
(2)  Die Kinderzulage gemäß Absatz (1) wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, darüber hinaus längstens bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres gewährt, wenn und solange das Kind wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger Schul- und Berufsausbildung sich noch nicht selbst erhalten kann, bis zur ordnungsgemäßen Beendigung der Ausbildung.
(3)  Die Kinderzulage gemäß Absatz (1) wird ohne Rücksicht auf das Lebensalter des Kindes gewährt, wenn das Kind wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd erwerbsunfähig ist.


§ 17
Wenn beide Elternteile eines Kindes berufstätig sind, erhält die/der im Dienstverhältnis zu den Versorgungsbetrieben oder dem zentralen Bereich stehende DienstnehmerIn die Kinderzulage für ein Kind nur dann, wenn der andere Elternteil aus seinem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis keine Kinderzulage für dieses Kind bezieht. Ist die Kinderzulage des anderen Elternteiles für ein Kind geringer als die aus dem Dienstverhältnis zu den Versorgungsbetrieben oder dem zentralen Bereich zustehende Kinderzulage für dieses Kind, wird der/dem DienstnehmerIn der Versorgungsbetriebe oder des zentralen Bereiches als Kinderzulage die Differenz zwischen beiden Beträgen gewährt.


§ 18
Kinderzulage gemäß § 16 gebührt unabhängig von den Bestimmungen des § 16 für jedes Kind für das der/dem DienstnehmerIn Kinderbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz vom 24.10.1967, BGBl. 376/1967, in der jeweils geltenden Fassung, gewährt wird.


§ 19
Die Voraussetzungen des Anspruches auf Kinderzulage sind von der/vom DienstnehmerIn in geeigneter Form (amtliche Bestätigung, amtsärztliches Zeugnis im Falle des § 16 Absatz (3), Bestätigung über die dem anderen Elternteil aus ihrem/seinem Dienstverhältnis gewährte Kinderzulage im Falle des § 17 usw.) nachzuweisen. (1.1.1996)


§ 20
Der Anspruch auf Kinderzulage wird durch den Entfall des Anspruches auf Lohnzahlung (Gehaltszahlung) infolge Krankheit gemäß § 73 nicht berührt. (1.1.1996)


§ 21
Der Anspruch auf Kinderzulage entsteht erst mit dem Beginn des Monates, in dessen Verlauf seine Voraussetzungen gemäß § 19 nachgewiesen werden und endet mit Ablauf des Monates, in welchem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.
VIII. Abschnitt – Reisekosten


§ 22
(1)  Hinsichtlich der Ansprüche auf Reisegebühren gelten die jeweils für Bundesbedienstete bestehenden einschlägigen Vorschriften.
(2)  Es werden zugewiesen Angestellte der Verwendungsgruppen I und II der Gebührenstufe 4, Verwendungsgruppen III bis V der Gebührenstufe 3, Verwendungsgruppe VI der Gebührenstufe 2, Verwendungsgruppe VII der Gebührenstufe 1, sowie ArbeiterInnen der Lohngruppe 1 der Gebührenstufe 2, Lohngruppen 2 bis 7 der Gebührenstufe 1.


§ 23
(1)  Bei Bahnfahrten werden allen DienstnehmerInnen die Kosten der zweiten Wagenklasse refundiert. Ferner werden allen DienstnehmerInnen die Kosten für die Benützung von Autobussen sowie sonstige, durch Belege nachgewiesene Spesen (Fernsprecher, Straßenbahn, Gepäcksaufbewahrung usw.), ersetzt. (1.7.1994)
(2)  Die außerhalb der Normalarbeitszeit verwendeten reinen Reisezeiten werden überdies nur dann vergütet, wenn in dieser Zeit konkrete Arbeitsleistungen verrichtet werden mussten. (1.1.1991)
IX. Abschnitt – Fehlgeldentschädigung


§ 24
Als Ersatz für Fehlgeld erhalten die vorwiegend mit Bargeldverkehr befassten DienstnehmerInnen pro Arbeitstag € 6,00. (1.1.2011)


§ 25
Ersatz für Fehlgeld gemäß § 24 wird nur für jene Tage gewährt, an denen die im § 24 angeführten DienstnehmerInnen tatsächlich zur Abwicklung von Geldgeschäften herangezogen wurden.


§ 26
Alle zur Abwicklung von Geldgeschäften herangezogenen DienstnehmerInnen haben Geldabgänge voll zu ersetzen, die von ihnen bei Beobachtung der ihnen obliegenden Sorgfalt hätten verhindert werden können.
X. Abschnitt – Sonderzahlungen


§ 27
(1)  Jede/Jeder DienstnehmerIn erhält für jedes Kalendervierteljahr am 1. März, 1. Mai, 1. September und 1. November eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % ihres/seines Lohnes (Gehaltes), der ihr/ihm für den Monat der Auszahlung zusteht, und zwar einschließlich der Kinderzulage, jedoch ohne alle anderen Zulagen.
(2)  Steht eine/ein DienstnehmerIn während des Kalendervierteljahres für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatslohnes (Monatsgehaltes), so gebührt ihr/ihm als Sonderzahlung nur der aliquote Teil.
(3)  Der Anspruch auf Sonderzahlung wird durch den Entfall des Anspruches auf Lohnzahlung (Gehaltszahlung) infolge Krankheit gemäß § 73 nicht berührt.
(4)  Wenn eine/ein DienstnehmerIn nach Erhalt der für das laufende Kalenderjahr gebührenden Sonderzahlungen ihr/sein Dienstverhältnis selbst aufkündigt, aus ihrem/seinem Dienstverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig ausscheidet oder in Folge eines wichtigen Grundes vorzeitig entlassen wird, hat sie/er die im laufenden Kalenderjahr anteilsmäßig zu viel bezahlten Sonderzahlungen bei Beendigung des Dienstverhältnisses zurückzuzahlen. (1.1.1990)
(5)  Alle Sonderzahlungen des Kollektivvertrages der Versorgungsbetriebe werden bei Eintritt in das bzw. bei Austritt aus dem Dienstverhältnis, sowie bei unbezahlten Abwesenheiten, anteilsmäßig ausbezahlt. Der jeweilige Anteil (Aliquotierungsfaktor) ermittelt sich aus der Errechnung des Durchschnittsmonats eines Kalenderjahres. d.s. 30,42 Tage.


§ 28
entfällt (1.1.2012)
XI. Abschnitt – Auszahlung von Lohn und Gehalt


§ 29
(1)  Die Auszahlung des Lohnes und Gehaltes erfolgt am Ersten eines jeden Kalendermonates für diesen Kalendermonat.
(2)  Fällt der Erste eines Monates auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, dann erfolgt die Auszahlung gemäß Absatz (1) am letzten vorangehenden Werktag.
(3)  Die Auszahlung der der/dem DienstnehmerIn zustehenden Zulagen (§§ 12 bis 15) und Überstundenentlohnung (§ 49) erfolgt längstens 2 Monate nach dem Anfall. (1.1.1990)
(4)  Für alle Ansprüche aus dem Dienstverhältnis gilt, dass diese durch die/den DienstnehmerIn bei sonstigem Verfall innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden müssen. Als Fälligkeitstag gilt der Auszahlungstag für jene Lohn- bzw. Gehaltsperiode, in welcher der Anspruch entstanden ist. (1.7.2000)


§ 30
Jede/Jeder DienstnehmerIn erhält bei der Auszahlung einen Lohnzettel (Gehaltszettel), auf dem der Lohn (das Gehalt), die ausgezahlten Zulagen und Überstunden und sämtliche Abzüge angegeben sind.


§ 31
Bei der Ermittlung von Teilwerten des Monatslohnes (Monatsgehaltes) werden gemäß der in Geltung stehenden 40-stündigen Arbeitszeit pro Woche 173,33 Arbeitsstunden monatlich zugrunde gelegt.


§ 32
Der Lohn (das Gehalt) ist an die/den DienstnehmerIn persönlich oder eine/ einen von ihr/ihm mit schriftlicher Vollmacht namentlich ermächtigte/n VertreterIn auszuzahlen, wenn die/der VertreterIn sich durch ein mit Lichtbild versehenes amtliches Personaldokument ausweist.
XII. Abschnitt – Pflichten der DienstnehmerInnen


§ 33
(1)  Jede/Jeder DienstnehmerIn ist verpflichtet, ihre/seine volle Arbeitskraft dem Dienst zu widmen, alle auf ihren/seinen Dienst und ihr/sein Dienstverhältnis bezüglichen gesetzlichen, behördlichen und betrieblichen Vorschriften und Anordnungen zu befolgen, ihre/seine dienstlichen Obliegenheiten nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen und dabei stets die Interessen der Gesellschaft zu wahren.
(2)  Die/Der DienstnehmerIn darf sich oder andere Personen weder unmittelbar noch mittelbar von Parteien mit Rücksicht auf die Dienstverrichtung Geschenke oder sonstige Vorteile zuwenden lassen.


§ 34
(1)  Das Verhalten aller DienstnehmerInnen muss sowohl im Dienst als auch außerhalb des Dienstes stets dem Ansehen der DienstnehmerInnen und ihrer Stellung in der Gesellschaft sowie dem Ansehen der Gesellschaft entsprechen.
(2)  Der Dienstantritt im alkoholisierten Zustand und der Genuss alkoholischer Getränke während des Dienstes sind verboten.


§ 35
(1)  Jede/Jeder DienstnehmerIn hat im Dienst den dienstlichen Anordnungen ihres/ihrer/seine/seines Vorgesetzten Folge zu leisten.
(2)  Die Befolgung eines von einem Vorgesetzten erteilten Auftrages kann von einer/einem DienstnehmerIn nur verweigert werden, wenn
a)
der Auftrag gesetzlichen, behördlichen oder betrieblichen Vorschriften oder Anordnungen widerspricht oder
b)
durch die Ausführung des Auftrages voraussichtlich Personenschaden oder erheblicher Sachschaden entstehen könnte. In den Fällen des Absatzes (2) ist auf Verlangen der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers der Auftrag schriftlich zu erteilen.
(3)  Die beteiligten DienstnehmerInnen haben die Verweigerung der Befolgung eines dienstlichen Auftrages unverzüglich zu melden (§ 41).


§ 36
Alle DienstnehmerInnen haben sich gegenüber dem Publikum und in der Öffentlichkeit höflich, entgegenkommend und hilfreich zu verhalten und gegebenenfalls dienstliche Erfordernisse im Rahmen ihrer Dienstvorschrift mit Ruhe und Entschiedenheit wahrzunehmen.


§ 37
Ein Wohnungswechsel ist von der/vom DienstnehmerIn innerhalb von drei Tagen der Personalabteilung zu melden.


§ 38
Jede/Jeder DienstnehmerIn hat der Personalabteilung innerhalb von acht Tagen unter Vorlage der in Betracht kommenden amtlichen Urkunden zu melden:
a)
ihre/seine Verehelichung,
b)
die Scheidung ihrer/seiner Ehe,
c)
die Geburt eines Kindes,
d)
den Tod eines Familienangehörigen,
e)
ihre/seine Verurteilung wegen eines strafbaren Tatbestandes durch das Gericht,
f)
den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft.


§ 39
DienstnehmerInnen, durch deren vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten im Eigentum der Gesellschaft stehende Gegenstände beschädigt werden oder abhanden kommen, sind zu Ersatz verpflichtet.


§ 40
(1)  Jede/Jeder DienstnehmerIn ist verpflichtet, über Angelegenheiten und Vorkommnisse, die ihr/ihm in Ausübung ihres/seines Dienstes bekannt geworden sind, gegen jeder Person unbedingte Verschwiegenheit zu beobachten, sofern an der Geheimhaltung ein Interesse der Dienstgeberin/des Dienstgebers oder Dritter besteht.
(2)  DienstnehmerInnen dürfen dienstliche Angelegenheiten und Vorkommnisse ohne Zustimmung der Dienstgeberin/des Dienstgebers nicht der Veröffentlichung zugänglich machen.
(3)  Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, soweit die/der DienstnehmerIn einer gesetzlichen Aussagepflicht unterliegt.


§ 41
(1)  Meldungen und sonstige Eingaben über dienstliche und außerdienstliche Angelegenheiten sind an die unmittelbare Vorgesetzte/den unmittelbaren Vorgesetzten zu richten, es sei denn, dass Gefahr in Verzug ist. Auf Verlangen ist eine schriftliche Meldung zu erstatten.
(2)  Jede/Jeder DienstnehmerIn ist berechtigt, Abschriften von Meldungen, Eingaben oder Beschwerden in ihren/seinen persönlichen Angelegenheiten dem Betriebsrat bzw. der Gewerkschaft und der Arbeiterkammer zu übermitteln.
(3)  Die Vorgesetzten sind verpflichtet, gemäß Absatz (1) an sie gerichtete Meldungen und Eingaben, die sie nicht selbst erledigen können, auf dem Dienstwege weiterzuleiten. Beschwerden von DienstnehmerInnen über ihre Vorgesetzten dürfen bei einer übergeordneten Dienststelle der Gesellschaft eingebracht werden.
XIII. Abschnitt – Pflichten der Vorgesetzten


§ 42
(1)  Vorgesetzte haben den ihnen unterstellten DienstnehmerInnen gegenüber ein würdiges Benehmen zu beobachten und nach Möglichkeit auf die Vermeidung von Dienstvergehen durch Belehrung hinzuwirken.
(2)  Vorgesetzte sollen den ihnen unterstellten DienstnehmerInnen mit Anstand und Achtung begegnen.


§ 43
Jede/Jeder Vorgesetzte hat im Dienstwege Meldung zu erstatten, wenn eine ihr unterstellte Dienstnehmerin/ein ihm unterstellter Dienstnehmer die Dienstpflicht verletzt oder grob vernachlässigt oder sich eines Dienstvergehens schuldig macht.


§ 44
(1)  Die Vorgesetzten haben die dienstlichen Leistungen und das dienstliche Verhalten der ihnen unterstellten Dienstnehmer gerecht zu beurteilen.
(2)  Vorgesetzte dürfen die ihnen unterstellten DienstnehmerInnen nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen verwarnen oder rügen. Verwarnungen und Rügen in Gegenwart dienstfremder Personen und nach Möglichkeit auch vor anderen DienstnehmerInnen sind zu unterlassen.
XIV. Abschnitt – Arbeitszeit


§ 45
(1)  Die Arbeitszeit beträgt im Regelfall 40 Stunden wöchentlich, die je nach den Erfordernissen des Dienstes innerhalb von Fünf-Arbeitstage-Wochen oder Sechs-Arbeitstage-Wochen als Tagschichten oder Nachtschichten zu leisten sind. Für die darüber hinausgehenden Dienstleistungen gelten die Bestimmungen des § 48. (1.7.1993)
(2)  Abänderungen der wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden im Dienstrecht für die GemeindebeamtInnen und Vertragsbediensteten der Gemeinde Graz gelten vom gleichen Zeitpunkt auch für diesen Kollektivvertrag.
(3)  Die tägliche Normalarbeitszeit kann, bei regelmäßiger Verteilung der Gesamtwochenarbeitszeit einvernehmlich auf vier zusammenhängende Tage, auf bis zu zehn Stunden ausgedehnt werden. Bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes kann die Arbeitszeit an diesen Tagen durch Überstunden auf bis zu zwölf Stunden ausgedehnt werden. (1.1.1999)
(4)  Mittels Betriebsvereinbarung können für den Normaldienst und den Schichtdienst flexible Arbeitszeitregelungen mit mehrwöchigen Durchrechnungszeiträumen und einer täglichen Normalarbeitszeit bis zu zehn Stunden zugelassen werden. Zeitguthaben, die bei Ende des jeweiligen Durchrechnungszeitraumes nicht verbraucht wurden, können in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann bei Schichtarbeit in einzelnen Wochen bis zu 56 Stunden ausgedehnt werden. (1.1.1999)
(5)  Die tägliche Lenkzeit kann 9 Stunden, zweimal pro Dienstplanwoche jedoch 10 Stunden betragen. Die wöchentliche Lenkzeit kann bis auf 48 Stunden verlängert werden. Innerhalb eines Zeitraumes von zwei aufeinanderfolgenden Wochen darf die Lenkzeit 90 Stunden nicht überschreiten.
(6)  Für LenkerInnen von Kraftfahrzeugen, die der Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt, kann die Einsatzzeit im dringenden Bedarfsfall auf 12 Stunden verlängert werden, wobei die tägliche Ruhezeit einzuhalten ist. Dies gilt jedoch nicht für jene LenkerInnen, die das Höchstausmaß der Lenkzeit nach § 45 Absatz (5) erreichthaben.


§ 46
(1)  Die Arbeitstage, der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit, die Dauer und Lage der Arbeitspausen, der Umfang der Sonn- und Feiertagsarbeit sowie flexible Arbeitszeitregelungen mit mehrwöchigen Durchrechnungszeiträumen (z. B. Gleitzeit) sind, soweit nicht in diesem Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung bereits geregelt, im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Betriebsrat festzulegen. (1.7.1993; 1.1.1999)
(2)  In einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 26 Wochen kann mittels Betriebsvereinbarung die wöchentliche Normalarbeitszeit bis zu 48 Stunden ausgedehnt werden, wobei sie im wöchentlichen Durchschnitt 40 Stunden nicht überschreiten darf. Zeitguthaben, die bei Ende des Durchrechnungszeitraumes (Stichtag 30.06. bzw. 31.12.) bis zu 40 Stunden betragen, werden in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen. Darüber hinausgehende Zeitguthabenstunden können einmalig über Wunsch der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden. Besteht dieser Wunsch nicht, werden alle Zeitguthaben die über 40 Stunden hinausgehen, als Überstunden mit einem Zuschlag von 50 % ausbezahlt.
(3)  Die tägliche Normalarbeitszeit im Schichtdienst kann mittels Betriebsvereinbarung auf 12 Stunden ausgedehnt werden, wobei die einzelne Schicht die Dauer von 8 Stunden nicht überschreiten darf.


§ 47
Aus betrieblichen Gründen kann nach Anhörung des Betriebsrates in einzelnen Abteilungen ein Dienst in Wechselschichten eingeführt werden.
XV. Abschnitt – Überstunden


§ 48
(1)  Jede/Jeder DienstnehmerIn muss vorübergehend über ihre/seine im Kollektivvertrag festgesetzte Arbeitszeit hinaus Dienst machen, wenn es im Interesse des Betriebes erforderlich ist. In diesem Falle steht der/dem DienstnehmerIn Anspruch auf Überstundenentlohnung gemäß § 49 zu.
(2)  Überstunden, das sind je nach Arbeitszeitmodell über die auf der Grundlage der normalen wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit festgelegte Zeit hinaus geleistete Arbeitsstunden, sollen nach Möglichkeit nicht angeordnet werden. (1.7.1993)
(3)  Die Höchstzahl der jeweils zulässigen täglichen und wöchentlichen Überstundenleistungen richtet sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes. Unbeschadet der durch die Arbeitszeitbestimmungen zulässigen Überstundenzahlen können zur Vermeidung sonst eintretender Betriebsstörungen unter gleichzeitiger Verständigung des Betriebsrates bis zu fünf weitere Überstunden wöchentlich angeordnet werden. (1.1.1999)


§ 49
(1)  Für Überstunden (§ 48) wird der auf sie gemäß § 31 entfallende Lohn (Gehalt) und ein Zuschlag gewährt, der beträgt:
a)
für die in der Zeit von 20 bis 6 Uhr geleisteten Nachtüberstunden 100 %,
b)
für die an Sonntagen oder an im Schichtwechseldienst dienstfreien Tagen bei Tag oder bei Nacht geleisteten Überstunden (§ 56) 100 %,
c)
für die übrigen Überstunden 50 %.


§ 50
(1)  Wenn eine Überstundenleistung zugleich in mehrere Überstundenkategorien fällt, wird die danach gebührende höchste Überstundenentlohnung nur einmal gewährt.
(2)  Die Bezahlung der geleisteten Überstunden erfolgt bis längstens am übernächsten Monatsersten.


§ 51
Geleistete Überstunden werden im allgemeinen nicht durch Gewährung von Freizeit abgegolten. Lediglich in den Abteilungen mit Stoßzeiten kann im Einvernehmen mit der/dem DienstnehmerIn die Bewilligung erteilt werden, geleistete Überstunden durch Freizeit dergestalt abzugelten, dass für eine geleistete Überstunde diejenige Freizeit gewährt wird, die dem für diese Überstunde nach § 49 zu gewährenden Zuschlag entspricht.
XVI. Abschnitt – Dienstkleidung


§ 52
(1)  ArbeiterInnen erhalten folgende Dienstkleidung:
a)
außerhalb des Betriebes (Betriebsstätte, Werksgelände usw.) beschäftigte ArbeiterInnen:
  • 2 Arbeitsanzüge,
  • 1 Gummimantel,
  • 1 Paar Gummistiefel,
  • 1 Winterjacke,
  • 1 Kappe mit Ohrenschutz;
b)
innerhalb des Betriebes (Betriebsstätte, Werksgelände usw.) beschäftigte ArbeiterInnen:
  • 2 Arbeitsanzüge;
c)
dauernd im Entstörungsdienst eingesetzte FacharbeiterInnen, die dienstlich auch ein Kraftfahrzeug lenken müssen, erhalten Dienstkleidung nach lit. a) und zusätzlich:
  • 1 Winterjacke sowie
  • 1 Paar Arbeitshandschuhe; (1.1.1991)
d)
KraftwagenlenkerInnen der Lohngruppen 5, 4 und 3:
  • 1 Kammgarnanzug mit zweiter Hose,
  • 1 Arbeitsanzug,
  • 1 Gummimantel,
  • 1 Paar Gummistiefel,
  • 1 Paar Arbeitshandschuhe,
  • 1 Winterjacke,
  • 2 Hemden; (1.1.1991);
e)
ArbeiterInnen, die zur Durchführung von Bestattungsleistungen eingesetzt werden:
  • 1 Kammgarnanzug mit zweiter Hose,
  • 1 Unterziehpullover,
  • 4 Hemden,
  • 2 Kappen mit Kappenschutz,
  • 1 Winterjacke,
  • 1 Krawatte,
  • 1 Paar Gummistiefel,
  • 2 Arbeitsanzüge,
  • 1 Gummimantel; (1.1.1998);
f)
dauernd im Außendienst eingesetzte ArbeiterInnen erhalten als Kälteschutz eine ärmellose gefütterte Weste
g)
PortierInnen:
  • 1 Kammgarnanzug mit zweiter Hose,
  • 1 Krawatte,
  • 2 Hemden;
h)
mit Verrichtungen besonderer Art beschäftigte DienstnehmerInnen die dafür nötige Schutzkleidung (Lederschürzen, Gummischürzen, Gummihandschuhe, Sturzhelm, Schutzbrille, Sicherheitsschuhe, usw.);
i)
anstelle der zur Verfügung gestellten Arbeitsanzüge können wahlweise Arbeitsmäntel oder Overalls ausgefolgt werden; (1.1.1990)
j)
wenn es dienstlich zweckmäßig erscheint, können anstelle von Gummimänteln Regenschutzanzüge ausgefolgt werden; (1.1.1990)
k)
1 Paar Arbeitsschuhe (wahlweise pelzgefütterte Apres-Ski, Lederschuhe mit Ledersohle oder Filzstiefel).
(2)  Die Tragdauer der in Absatz (1) angeführten Dienstkleidung wird grundsätzlich festgesetzt wie folgt:
Winterjacke 3 Jahre
Ärmellose gefütterte Weste 3 Jahre
Regenschutzanzug 3 Jahre
Gummimantel 3 Jahre
Gummistiefel 3 Jahre
Arbeitsschuhe 2 Jahre
Arbeitshandschuhe 3 Jahre
Kammgarnanzug mit zweiter Hose 2 Jahre
Kappe mit Kappenschutz 2 Jahre
Hemden 1 Jahr
Krawatte 1 Jahr
Arbeitsanzug 1 Jahr
Arbeitsmantel 1 Jahr
Overall 1 Jahr.
Durch im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zu treffende Bekleidungsausgaberegelungen (z. B. Punktesystem) können zeitliche Abweichungen im Ersatz der vorgenannten Dienstkleidungsstücke ermöglicht werden. (1.1.1995)
(3) 
a)
Sämtliche Dienstkleidungsstücke bleiben Eigentum der Holding Graz GmbH und sind bei Beendigung einer Beschäftigung, für die die Gewährung von Dienstkleidung vorgesehen ist und bei Auflösung des Dienstverhältnisses abzugeben.
b)
DienstnehmerInnen, die in den Ruhestand versetzt werden oder infolge Erreichung der Altersgrenze aus dem Dienst ausscheiden, können ihre Dienstkleidung kostenlos behalten, wenn mehr als die Hälfte der Tragdauer abgelaufen ist.
c)
Über sämtliche einer/einem DienstnehmerIn zur Verfügung gestellten Dienstkleidungsstücke wird ein Ausrüstungsbuch geführt, das beim Ausfassen von Dienstkleidungsstücken vorgelegt werden muss.
(4)  An den Dienstkleidungsstücken dürfen keinerlei eigenmächtige Änderungen vorgenommen werden.
(5)  Jede/Jeder DienstnehmerIn haftet bei Verlust, Beschädigung und vorsätzlicher übermäßiger Abnützung eines Dienstkleidungsstückes nach Maßgabe des tatsächlichen Wertes, den das Dienstkleidungsstück unter Berücksichtigung seiner natürlichen Abnützung bei pfleglicher Behandlung hatte.
(6) 
a)
Alle DienstnehmerInnen sind verpflichtet, in Ausübung ihres Dienstes die ihnen zur Verfügung gestellte Dienstkleidung in der vorgeschriebenen Form und in gereinigtem Zustand zu tragen.
b)
Während des Dienstes ist das Tragen von Abzeichen welcher Art immer auf der Dienstkleidung nicht gestattet.
c)
Während der Freizeit, insbesondere bei privaten Arbeiten, ist das Tragen von Dienstkleidung nicht gestattet. (1.1.1996)
XVII. Abschnitt – Jubiläumsgabe


§ 53
(1)  Bei Vollendung einer Dienstzeit von 25 bis 35 Jahren erhält die/der DienstnehmerIn eine Jubiläumsgabe. (1.7.2000)
(2)  Bei Berechnung der Dienstzeit gemäß Absatz (1) werden berücksichtigt
a)
die in den Versorgungsbetrieben und dem zentralen Bereich verbrachte Dienstzeit,
b)
die Zeit der Wehrdienstleistung und Dienstverpflichtung, sofern anlässlich der Einrückung oder Dienstverpflichtung eine Lösung des Dienstverhältnisses nicht erfolgte.
(3)  § 5 Absatz (2) findet Anwendung.


§ 54
Die Jubiläumsgabe beträgt bei Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren 150 v.H. und bei Vollendung von 35 Jahren 300 v.H. des Monatslohnes (Monatsgehaltes), jedoch ohne alle anderen Zulagen, die der/dem DienstnehmerIn für den Monat gebührt, in den das Dienstjubiläum fällt. (1.7.2000)
XVIII. Abschnitt – Dienst an Feiertagen und an im Schichtwechseldienst freien Tagen


§ 55
DienstnehmerInnen erhalten, wenn sie an gesetzlichen Feiertagen zur Dienstleistung herangezogen werden, die ihnen nach dem Arbeitsruhegesetz BGBl. 144/83 in der jeweils geltenden Fassung zukommende Entlohnung und daneben einen Zuschlag von 25 %. Der Zuschlag erhöht sich auf 100 % für diejenigen Arbeitsstunden (§ 31), die an einem gesetzlichen Feiertag über die für den betreffenden Arbeitstag festgesetzte Normalarbeitszeit geleistet werden. (1.1.1990)


§ 56
DienstnehmerInnen im Schichtwechseldienst, die an dem für sie dienstfreien Tag zur Dienstleistung herangezogen werden, erhalten für jede an einem dienstfreien Tag geleistete Arbeitsstunde den um 100 % erhöhten Normalstundenlohn (§ 49). Das gilt auch dann, wenn der dienstfreie Tag auf einen gesetzlichen Feiertag fällt.


§ 57
Allen DienstnehmerInnen wird am 24.12. und am 31.12. dienstfrei gegeben, sofern deren Anwesenheit aus betrieblichen Gründen nicht erforderlich ist. Jene DienstnehmerInnen, die an diesen Tagen anwesend sein müssen, erhalten die an diesen Tagen geleisteten Arbeitsstunden im Höchstausmaß von 8 Stunden an einem anderen Tag dienstfrei. Der Anspruch auf diese ersatzfreie Dienstfreigabe verfällt, wenn er nicht in den zwei darauffolgenden Kalenderjahren verbraucht wird. (1.1.1998)
XIX. Abschnitt – Wechsel der Beschäftigung


§ 58
(1)  Wird eine/ein DienstnehmerIn ständig, das heißt nicht vertretungsweise, auf einem Dienstposten einer höheren Lohngruppe (Verwendungsgruppe) beschäftigt, dann erfolgt, vorbehaltlich der Bestimmung des Absatzes (2), ihre/seine Überreihung in diese höhere Lohngruppe (Verwendungsgruppe) am nächstfolgenden 1. Jänner oder 1. Juli.
(2)  Wird eine/ein DienstnehmerIn ständig, das heißt nicht vertretungsweise, auf einem Dienstposten beschäftigt der einer bestimmten Verwendungsgruppe angehört, dann kann sie/er am nächstfolgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt in diese Verwendungsgruppe auf die Dauer von höchstens zwölf vollen Kalendermonaten zur Erprobung in die nächstniedrigere Verwendungsgruppe überreiht werden, worauf nach Ablauf dieser Erprobungszeit vorbehaltlich der Bestimmung des Absatzes (3), die Überreihung der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers in die ihrer/seiner Beschäftigung entsprechende Verwendungsgruppe erfolgt.
(3)  Bis zur Überreihung gemäß Absatz (1) und bis zum Ablauf einer gemäß Absatz (2) festgesetzten Erprobungszeit kann die/der DienstnehmerIn nach Anhörung des Betriebsrates ohne Angabe von Gründen im Falle des Absatzes (1) wieder in ihre/seine ursprüngliche Beschäftigung und im Falle des Absatzes (2) wieder in ihre/seine ursprüngliche Lohngruppe zurückversetzt werden.


§ 59
(1)  Bei der Überreihung einer/eines Angestellten in eine höhere Verwendungsgruppe gemäß § 58 Absatz (1) oder gemäß § 58 Absatz (2) erfolgt die Einstufung der/des Angestellten unter Wahrung ihres/seines bisherigen Vorrückungstermines in die Gehaltsstufe mit dem gegenüber dem letzten Gehalt der/des Angestellten vor der Überreihung nächsthöheren Gehalt.
(2)  Ist die sich bei der Überreihung gemäß Absatz (1) ergebende Differenz der Bezüge der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers geringer als die Differenz zwischen der Gehaltsstufe der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers vor der Überreihung und der zweithöheren Gehaltsstufe ihrer/seiner bisherigen Verwendungsgruppe, dann wird der bisherige Gehalt der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers um zwei Gehaltsstufen erhöht und sohin die Überreihung gemäß Absatz (1) durchgeführt.
(3)  Bei der Überreihung eines Angestellten gemäß § 9 Absatz (2) in eine höhere Verwendungsgruppe gemäß § 58 Absatz (1) oder gemäß § 58 Absatz (2) erfolgt die Überreihung in die höhere Verwendungsgruppe linear unter Mitnahme der bisherigen Stufe in die neue Verwendungsgruppe. Die in der bisherigen alten Verwendungsgruppe bzw. Stufe verbrachten Dienstjahre werden in der neuen Verwendungsgruppe für die Vorrückung in die nächsthöhere Stufe voll angerechnet.
(4)  Bei der Überreihung einer Arbeiterin/eines Arbeiters von einer Lohngruppe in eine Verwendungsgruppe ergibt die bisherige Einstufung in die Lohngruppe zuzüglich einer etwaigen Zulagenabgeltung (Durchschnitt der zuletzt bezogenen variablen Tätigkeitsentgelte) die neue Entgeltobergrenze. Wenn nach Überreihung in die vorgesehene Verwendungsgruppe der vorgenannte Summenbetrag über die jeweils kollektivvertraglich höchstmögliche Einstufung der vorgesehenen Verwendungsgruppe hinausgeht, wird der übersteigende Betrag als Ergänzungszulage ausbezahlt. Diese Ergänzungszulage wird solange mitgenommen, bis eine neue Einstufung die bisherige Entgelthöhe übersteigt.
(5)  Bei Überreihung einer Arbeiterin/eines Arbeiters in eine höhere Lohngruppe gemäß § 58 Absatz (1) erfolgt ihre/seine Einstufung unter Wahrung ihres/seines bisherigen Vorrückungstermines in diejenige Lohnstufe, die die/der Arbeiterin bisher innehatte. (1.1.2005)


§ 60
(1)  Kann eine/ein DienstnehmerIn nach einem betriebsärztlichen Befund nicht mehr in ihrer/seiner bisherigen Beschäftigung verwendet werden, so kann die/der DienstgeberIn sie/ihn mit Zustimmung des Betriebsrates zu einer geringer entlohnten Beschäftigung einteilen und in die dieser Beschäftigung entsprechende niedrigere Lohngruppe (Verwendungsgruppe) unter Wahrung ihres/seines bisherigen Vorrückungstermines und Mitnahme ihrer/seiner bisherigen Lohnstufe (Gehaltsstufe) einreihen. In diesem Falle erhält die/der DienstnehmerIn durch sechs volle Kalendermonate ihren/seinen bisherigen Lohn (Gehalt) und vom Beginn des siebten Kalendermonates den ihrer/seiner neuen Einreihung entsprechenden niedrigeren Lohn (Gehalt).
(2)  Erfolgt die Einteilung einer Dienstnehmerin/eines Dienstnehmers zu einer niedriger entlohnten Beschäftigung gemäß Absatz (1) nach Zurücklegung einer zwanzigjährigen ununterbrochenen Dienstzeit (§ 5 Absätze (2) und (3)) bei den Versorgungsbetrieben oder dem zentralen Bereich, dann erhält die/der DienstnehmerIn trotzdem den ihr/ihm bisher zukommenden Lohn (das ihr/ihm bisher zukommende Gehalt) ihrer/seiner Lohngruppe (Verwendungsgruppe) und Lohnstufe (Gehaltsstufe) weiter, rückt jedoch innerhalb ihrer/seiner neuen Lohngruppe (Verwendungsgruppe) erst dann weiter vor, wenn sie/er durch Zeitablauf in der niedrigeren Lohngruppe (Verwendungsgruppe) den gleichen oder einen höheren Lohn (das gleiche oder ein höheres Gehalt) erreicht hätte, wie sie/er ihn/es aus der höheren Lohngruppe (Verwendungsgruppe) beibehalten hat.
(3)  Wenn eine/ein DienstnehmerIn wegen eines vom zuständigen Sozialversicherungsträger anerkannten Arbeitsunfalles (§§ 175 ff. ASVG 1955) oder wegen einer vom zuständigen Sozialversicherungsträger anerkannten Berufskrankheit (§ 177 ASVG 1955) in ihrer/seiner bisherigen Beschäftigung nicht mehr verwendet werden kann und gemäß Absatz (1) in eine andere Beschäftigung eingeteilt wird, dann tritt eine Änderung ihrer/seiner Einreihung und Einstufung sowie ihres/seines Vorrückungstermines nicht ein.


§ 61
Wird eine/ein DienstnehmerIn über eigenen Wunsch zu einer geringer entlohnten Tätigkeit eingeteilt, dann erfolgt ihre/seine Einreihung in die entsprechend niedrigere Lohngruppe (Verwendungsgruppe) mit dem Beginn des nächstfolgenden Kalendermonates unter Wahrung ihres/seines bisherigen Vorrückungstermines und Mitnahme ihrer/seiner bisherigen Lohnstufe (Gehaltsstufe).


§ 62
Die/Der DienstgeberIn kann mit Zustimmung des Betriebsrates eine/einen DienstnehmerIn zu einer geringer entlohnten Beschäftigung einteilen und mit dem Beginn des nächstfolgenden Kalendermonates in die entsprechend niedrigere Lohngruppe (Verwendungsgruppe) unter Wahrung ihres/seines bisherigen Vorrückungstermines und Mitnahme ihrer/seiner bisherigen Lohnstufe (Gehaltsstufe) einreihen, wenn eine solche Maßnahme im Interesse des Betriebes erforderlich ist.


§ 63
Wenn eine/ein DienstnehmerIn gekündigt wird, weil sie/er nach einem betriebsärztlichen Befund nicht mehr in ihrer/seiner bisherigen Beschäftigung verwendet werden kann, behält sie/er während der Kündigungsfrist ihren/seinen bisherigen Lohn (ihr/sein bisheriges Gehalt), ohne Rücksicht darauf, ob sie/er während dieser Zeit zu einer geringer entlohnten Beschäftigung eingeteilt oder auf ihre/seine Dienstleistung verzichtet wird.
XX. Abschnitt – Arbeitsversäumnis


§ 64
Eine/Ein DienstnehmerIn, die/der ohne rechtzeitige und begründete Entschuldigung dem Dienst fernbleibt begeht ein Dienstvergehen (§ 103) und verliert für die Zeit ihres/seines Fernbleibens jeden Anspruch auf Lohn (Gehalt).


§ 65
Wenn eine/ein DienstnehmerIn an der Dienstleistung verhindert ist, muss sie/er die Verhinderung unverzüglich ihrer/seiner vorgesetzten Dienststelle melden und in der Meldung die Gründe der Verhinderung angeben und nach Möglichkeit nachweisen.


§ 66
(1)  Über Antrag wird einer/einem DienstnehmerIn von der/vom DienstgeberIn zur Erfüllung der im Absatz (2) angeführten Obliegenheiten und in dem dazu erforderlichen Ausmaß Freistellung von der Dienstleistung ohne Abzug vom Lohn (Gehalt), vorbehaltlich der Bestimmung des Absatzes (4) gewährt, wenn
a)
der Antrag von der/vom DienstnehmerIn beim zuständigen Vorgesetzten unverzüglich nach Bekanntwerden der Obliegenheit gestellt und
b)
die Obliegenheit durch in Betracht kommende Urkunden nachgewiesen wird und
c)
die Obliegenheit nicht außerhalb der Dienstzeit erledigt werden kann.
(2)  Freistellung von der Dienstleistung gemäß Absatz (1) wird in nachstehenden Fällen gewährt:
a)
Einberufung zur Ablegung von Prüfungen auf Anordnung und im Interesse des Betriebes,
b)
Ausübung des Wahlrechtes und Tätigkeit als Wahlbeisitzer auf Grund der Wahlgesetze,
c)
dienstliche Abordnung zu Disziplinarverhandlungen,
d)
im Einvernehmen mit der Betriebsleitung (Abteilungsleitung) erfolgende Abordnung zu einem Begräbnis,
e)
Vorladung zu Behörden,
f)
amtsärztlich angeordnetes Fernbleiben von der Arbeit bei ansteckender Krankheit in der Familie in der angeordneten Dauer,
g)
amtsärztlich, kassenärztlich oder betriebsärztlich angeordnete Untersuchungen sowie ambulatorische Behandlungen (außer Zahnbehandlungen) einer/eines arbeitsfähigen Dienstnehmerin/Dienstnehmers,
h)
Zahnextrahierung für jene Arbeitsstunden, während deren die/der DienstnehmerIn nach der von ihr/ihm vorzulegenden Bestätigung der/des behandelnden Zahnärztin/Zahnarztes oder Dentistin/Dentisten infolge der Zahnextrahierung nicht arbeitsfähig ist.
(3)  Die Freistellung von der Dienstleistung gemäß Absatz (2) lit. g) wird nur gewährt, wenn die/der DienstnehmerIn eine Bestätigung der Ärztin/des Arztes über das Aufsuchen der ärztlichen Ordination sowie die Wartezeit und Behandlungsdauer beibringt.
(4)  Bei Freistellungen von der Dienstleistung gemäß Absatz (2) lit. e) wird für die versäumte Arbeitszeit Lohn (Gehalt) nicht bezahlt, wenn die/der DienstnehmerIn einen gerichtlichen oder polizeilichen Termin wegen einer von ihr/ihm begangenen strafgesetzlich verfolgbaren Handlung wahrnehmen muss, die sich nicht aus der Verrichtung einer ihr/ihm obliegenden dienstlichen Verpflichtung ergibt.


§ 67
(1)  Einer/Einem DienstnehmerIn wird ferner in den nachstehend angeführten Fällen auf die angeführte Dauer Freistellung von der Dienstleistung ohne Abzug vom Lohn (Gehalt) gewährt:
a) bei eigener Eheschließung 3 Arbeitstage,
b) am Tag der eigenen silbernen Hochzeit 1 Arbeitstag,
c) beim Tode des Ehegatten, der Ehegattin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin, soweit die beiden letzteren mindestens ein Jahr mit der/dem DienstnehmerIn im gemeinsamen Haushalt gelebt haben 3 Arbeitstage,
d) beim Tod eines Elternteiles oder Stiefelternteiles 3 Arbeitstage,
e) beim Tod eines ehelichen oder unehelichen Kindes, Stiefkindes, Adoptivkindes oder Pflegekindes 3 Arbeitstage,
f) beim Tod von Geschwistern, Schwiegereltern, Pflegeeltern und Großeltern 1 Arbeitstag,
g) bei Übersiedlung der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers in ein anderes Haus 1 Arbeitstag,
h) am Tage der Eheschließung eines ehelichen oder unehelichen Kindes, Stiefkindes, Adoptivkindes oder Pflegekindes 1 Arbeitstag,
i) bei Niederkunft der Ehefrau oder Lebensgefährtin, soweit letztere mindestens ein Jahr mit der/dem DienstnehmerIn im gemeinsamen Haushalt gelebt hat 2 Arbeitstage,
j) bei Elementarereignissen, um die Habe der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers sicherzustellen 2 Arbeitstage,
k) beim 25- bzw. 35-jährigen Dienstjubiläum (§ 53) 1 Arbeitstag.
(2)  Wenn im Falle des Absatzes (1) lit. f) das Begräbnis außerhalb des ordentlichen Wohnsitzes der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers stattfindet und der/dem DienstnehmerIn nach dem Begräbnis die Rückkehr am gleichen Tag mit einem zumutbaren Verkehrsmittel nicht möglich ist, wird noch ein zweiter Arbeitstag gewährt.
(3)  Im Falle des Absatzes (1) lit. i) können die beiden Arbeitstage getrennt oder zusammenhängend genommen werden, jedoch frühestens am Tage der Niederkunft und bei häuslicher Niederkunft spätestens am siebenten Tage, bei Niederkunft im Spital spätestens am zweiten Tage nach der Entlassung aus dem Spital.
(4)  Im Falle des Absatzes (1) lit. k) kann der dienstfreie Tag in der Woche des Dienstjubiläums oder in der Woche der Jubiläumsfeier genommen werden.
(5) 
DienstnehmerInnen, welche vor dem 1. Jänner 1996 in die Holding Graz GmbH eingetreten sind, gebühren
  • a.)
    ab dem 57. Geburtstag jährlich 12 Stunden Sonderfreizeit
  • b.)
    ab dem 60. Geburtstag zusätzlich zu lit. a) jährlich jeweils 8 Stunden Sonderfreizeit,
welche ohne Abzug vom Lohn (Gehalt) gewährt wird.

Teilzeitbeschäftigten Dienstnehmerinnen gebührt diese Sonderfreizeit in aliquotem Ausmaß.


§ 68
Für die nachgewiesene Teilnahme an Betriebsausflügen wird den DienstnehmerInnen, nach Maßgabe der von der Werksdirektion bzw. Abteilungsleitung, nach Anhörung des Betriebsrates getroffenen Regelung in jedem Kalenderjahr Freistellung von der Dienstleistung ohne Abzug vom Lohn (Gehalt) für einen Arbeitstag gewährt. Für ReiseleiterInnen gilt die Beschränkung auf einen Arbeitstag im Kalenderjahr nicht.


§ 69
Die in den §§ 66 bis 68 geregelte Freistellung von der Dienstleistung ohne Abzug vom Lohn (Gehalt) bezieht sich bloß auf Arbeitstage und Urlaubstage, sodass ein der/dem DienstnehmerIn gewährter Urlaub durch Gewährung der Freistellung von der Dienstleistung nach diesen Bestimmungen unterbrochen wird. Fällt der Tag, an dem nach diesen Bestimmungen Freistellung von der Dienstleistung gewährt wird, auf einen dienstfreien Tag, dann entfällt der in diesen Bestimmungen geregelte Anspruch auf Freistellung von der Dienstleistung.


§ 70
(1)  Wird eine/ein DienstnehmerIn wegen einer strafbaren Handlung, die sich im Zusammenhang mit der Verrichtung der ihr/ihm obliegenden dienstlichen Verpflichtungen ergibt, in Untersuchungs- oder Strafhaft genommen, dann wird ihr/ihm für die Dauer von sieben Arbeitstagen der volle Lohn (Gehalt) und nach deren Ablauf der halbe Lohn (Gehalt) bezahlt.
(2)  Wird eine/ein DienstnehmerIn wegen einer strafbaren Handlung in Haft genommen, die sich nicht aus der Verrichtung der ihr/ihm obliegenden dienstlichen Verpflichtung ergibt, dann wird ihr/ihm für die Dauer der Haft kein Lohn (Gehalt) bezahlt.
(3)  Führt das Verfahren gegen die/den DienstnehmerIn in den Fällen des Absatzes (1) zu keiner Verurteilung, so ist der Lohn (Gehalt) nachzuzahlen.


§ 71
(1)  Wenn eine/ein DienstnehmerIn aus einem in den §§ 66 bis 68 nicht angeführten Grund oder für längere Zeit aus einem in diesen Bestimmungen angeführten Grund vom Dienst fernbleiben will, muss sie/er dafür einen auf ihren/seinen Urlaubsanspruch (§ 80) anrechenbaren Urlaub nehmen, sofern nicht nach § 90 Absatz (1) ein unbezahlter Urlaub gewährt wird oder Anspruch auf gesetzliche Freistellung besteht.
(2)  Wenn eine/ein DienstnehmerIn ihre/seine Dienstverhinderung entgegen den Bestimmungen der §§ 65 und 66 nicht oder nur verspätet anzeigt, verliert sie/er für die Dauer der nicht ordnungsgemäß angezeigten Dienstverhinderung den Anspruch auf Lohn (Gehalt) und alle Zulagen.


§ 72
(1)  Den DienstnehmerInnen ist ohne ausdrückliche Genehmigung des Vorstandes der Holding Graz GmbH jede entgeltliche Nebenbeschäftigung untersagt. (1.7.94)
(2)  Jede/Jeder DienstnehmerIn hat nach Mitteilung an den Vorstand der Gesellschaft Anspruch auf die zur Ausübung eines Mandates in gesetzgebenden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften erforderliche Freizeit.
XXI. Abschnitt – Krankheit


§ 73
Die Ansprüche der DienstnehmerInnen, die durch Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert sind, richten sich nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes bzw. des Entgeltfortzahlungsgesetzes. (1.1.2005)


§ 74
(1)  Über die in § 73 gebührenden Ansprüche hinaus erhalten DienstnehmerInnen, zur Abdeckung eines allfälligen Verlustes einen Betrag in der Höhe des ihnen vom zuständigen Sozialversicherungsträger gebührenden Krankengeldes zuzüglich dem anteiligen Monatsbruttolohn (aliquotiert nach Kalendertagen), vermindert um die darauf entfallenen DienstnehmerInnenbeiträge des zuständigen Sozialversicherungsträgers und die Beiträge aus dem Pensionsrecht dieses Kollektivvertrages durch folgenden Zeitraum:
bei weniger als 5 Dienstjahren durch 4 Wochen,
bei mehr als 5 Dienstjahren durch 6 Wochen,
bei mehr als 15 Dienstjahren durch 16 Wochen
und bei mehr als 20 Dienstjahren durch 40 Wochen,
längstens jedoch bis zu demjenigen Zeitpunkt, in dem der zuständige Sozialversicherungsträger die Zahlung von Krankengeld einstellt.
(2)  Erkrankt eine/ein DienstnehmerIn im Kalenderjahr mehrmals und besteht ein Anspruch auf Krankengeld, so werden die ersten drei Tage dieses Krankenstandes durch die/den DienstgeberIn bezahlt. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine vom zuständigen Sozialversicherungsträger festgestellte Folgeerkrankung handelt.


§ 75
Liegt ein vom zuständigen Sozialversicherungsträger anerkannter Arbeitsunfall (§ 60 Absatz (3)) vor oder tritt bei einer/einem DienstnehmerIn nach zwanzigjähriger ununterbrochener Dienstleistung in der Gesellschaft (§ 5 Absatz (2) und (3)) eine Erkrankung auf, die nach dem betriebsärztlichen Befund eine Folge der Berufstätigkeit der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers in der Gesellschaft ist, dann wird der gemäß § 74 zusätzlich zum Krankengeld gewährte Betrag ohne Rücksicht auf die Dauer des Dienstverhältnisses zur Gesellschaft durch höchstens zweiundfünfzig Wochen gewährt. (1.1.2005)


§ 76
Entfällt. (1.1.2005)


§ 77
Innerhalb eines Kalenderjahres wird gemäß § 74 zusätzlich zum Krankengeld gewährte Betrag insgesamt nur während der im § 74 angeführten Zeiträume gewährt, so dass mehrfache Dienstverhinderungen zusammengerechnet werden. Lediglich im Falle eines vom zuständigen Sozialversicherungsträger anerkannten Arbeitsunfalles (§ 60 Absatz (3)), beginnt die Frist für die Gewährung des gemäß § 74 zusätzlich zum Krankengeld gewährten Betrages von Neuem zu laufen. (1.1.2005)


§ 78
Wenn eine/ein DienstnehmerIn im Laufe einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall die zu einem längeren Bezug des gemäß § 74 zusätzlich zum Krankengeld gewährten Betrages berechtigende Dienstzeit vollendet, wird dieser Betrag so gewährt, als ob die/der DienstnehmerIn diese Dienstzeit bereits vor Beginn der Dienstverhinderung vollendet hätte. (1.1.2005)


§ 79
Entfällt. (1.1.2005)
XXII. Abschnitt – Urlaub


§ 80
(1)  Jeder/Jedem DienstnehmerIn gebührt für jedes Kalenderjahr ein ununterbrochener bezahlter Urlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit von
weniger als 25 Jahren Dienstzeit 30 Werktage (entspricht 25 Arbeitstagen)
mehr als 25 Jahren Dienstzeit 36 Werktage (entspricht 30 Arbeitstagen)
(2)  Der Anspruch auf Urlaub entsteht in den ersten 6 Monaten des Eintrittsjahres im Verhältnis zu der in diesem Jahr zurückgelegten Dienstzeit, nach 6 Monaten (Wartezeit) in voller Höhe. DienstnehmerInnen, deren Eintritt im laufenden Urlaubsjahr (Kalenderjahr) erfolgt und welche die Wartezeit von 6 Monaten zu Beginn des nachfolgenden Urlaubsjahres (Kalenderjahres) noch nicht erfüllt haben, haben für jeden ab dem Eintrittstag begonnenen Monat des Eintrittsjahres Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubes. (1.1.1995)
(3)  Bei Lehrlingen, die ihre Lehre in der Holding Graz GmbH absolviert haben und in weiterer Folge einen Dienstvertrag in der Holding Graz GmbH erhalten, werden die Lehrzeiten in die Berechnung der Dienstzeit von 25 Jahren nach dem Urlaubsgesetz in der jetzt gültigen Fassung eingerechnet.
Sollte sich diese Bestimmung im Urlaubsgesetz ändern; tritt Absatz (3) außer Kraft.
(4)  Unabhängig von der zurückgelegten Dienstzeit erhöht sich das Urlaubsausmaß
  • 1.
    ab Vollendung des 43. Lebensjahres auf 36 Werktage (entspricht 30 Arbeitstagen)
  • 2.
    ab Vollendung des 57. Lebensjahres auf 39 Werktage (entspricht 33 Arbeitstagen)
  • 3.
    ab Vollendung des 60. Lebensjahres auf 42 Werktage (entspricht 35 Arbeitstagen)
Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß entsteht mit jenem Kalenderjahr, in dem das in Z 1 bis Z 3 genannte Lebensjahr vollendet wird.
(5)  ,Die Ansprüche auf Urlaub gemäß Absatz (1) und Absatz (4) sind nicht kumulierend. Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß gebührt, sobald der/die DienstnehmerIn die Voraussetzungen entweder nach Absatz (1) oder nach Absatz (4) hierfür erfüllt.
(6)  Für DienstnehmerInnen, die z. B. auf Grund einer innerbetrieblichen Vereinbarung Anspruch auf ein höheres Urlaubsausmaß als nach diesem Kollektivvertrag haben, bleibt die bisherige Urlaubsregelung weiterhin aufrecht und finden die Bestimmungen des Absatzes (4) insoweit keine Anwendung, als dadurch das Höchstausmaß von 42 Werktagen (entspricht 35 Arbeitstagen) überschritten wird.


§ 81
Für im Betrieb der Dienstgeberin/des Dienstgebers Unfallsgeschädigte mit Invalidität von 50 % oder mehr, Schwerkriegsgeschädigte mit Invalidität von 50 % oder mehr und für InhaberInnen einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises, deren Erwerbsfähigkeit infolge einer Schädigung im Sinne des Opferfürsorgegesetzes gemindert ist, wird die im § 80 angeführte Urlaubsdauer um drei Tage verlängert.


§ 82
Wird das Dienstverhältnis vor Verbrauch des Urlaubes aufgelöst, dann erhält die/der DienstnehmerIn als Urlaubsersatzleistung für jede volle Woche des Kalenderjahres, für die kein Urlaub gewährt wurde, sofern dieser nicht nach § 87 verfallen ist, je 1/52 des Urlaubsentgeltes (§ 89). Der Anspruch auf Urlaubsersatzleistung entfällt, wenn die/der DienstnehmerIn ohne wichtigen Grund (§ 93 Absatz (2)) vorzeitig austritt.


§ 83
Wenn eine/ein DienstnehmerIn nach Urlaubsantritt in stationäre Spitalsbehandlung tritt, länger als drei Tage im Krankenstand ist oder wegen einer strafbaren Handlung, die sich aus der Verrichtung der ihr/ihm obliegenden dienstlichen Verpflichtungen ergibt, in Haft genommen wird, gilt der Urlaub für die Zeit ihres/seines Spitalsaufenthaltes, seines Krankenstandes oder ihrer/seiner Haft als unterbrochen.


§ 84
Dienstfreie Tage im Schichtwechseldienst werden nicht auf den Urlaub angerechnet.


§ 85
Die Abgeltung des Urlaubsanspruches durch Geldzahlung ist nicht zulässig.


§ 86
entfällt (1.7.2006)


§ 87
Der Urlaub soll im Laufe des Urlaubsjahres (§ 80) verbraucht werden.


§ 88
Das Urlaubsentgelt ist der/dem DienstnehmerIn bei Urlaubsantritt zur Gänze auszuzahlen, soweit die Auszahlung nicht bereits erfolgt ist.


§ 89
(1)  Während des Urlaubs gebührt der/dem DienstnehmerIn das auf die Urlaubsdauer entfallende Entgelt im Sinne der jeweils in Geltung stehenden gesetzlichen Bestimmungen. (1.1.1990)
(2)  Für Urlaubsteile von weniger als einer vollen Urlaubswoche besteht kein Anspruch auf Erschwernis-, Schmutz- und Gefahrenzulage, es sei denn, dass solche kürzere Urlaubsteile vom Vorstand ausdrücklich angeordnet werden.


§ 90
(1)  Unbezahlter Urlaub (Urlaub ohne Bezüge) kann nur in besonderen Fällen ausnahmsweise vom Vorstand der Gesellschaft nach Anhörung des Betriebsrates gewährt werden, wenn alle damit zusammenhängenden Fragen (Sozialversicherungspflicht, Anrechnung der Urlaubszeit usw.) vorher geklärt worden sind.
(2)  Definitive DienstnehmerInnen (§ 5) haben für die Zeit, während der sie Karenzurlaubsgeld erhalten würden, wenn sie arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen wären, Anspruch auf ein Entgelt in einem den jeweils geltenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes über Karenzurlaubsgeld gleichwertigen Ausmaß.
(3)  Elternkarenzzeiten im Sinne der jeweils gültigen Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes oder des Väterkarenzgesetzes werden in jeglicher Hinsicht als im Unternehmen verbrachte Dienstzeiten behandelt.


§ 91
Soweit in diesem Abschnitt die Regelung eines bestimmten Falles oder Tatbestandes nicht enthalten ist, finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 7.7.1976 betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und Einführung einer Pflegefreistellung, BGBl. Nr. 390/76, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.
XXIII. Abschnitt – Beendigung des Dienstverhältnisses


§ 92
Das Dienstverhältnis wird beendet durch den Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, und bei unbefristeten Dienstverhältnissen durch einverständliche Auflösung sowie:
a)
durch die/den DienstnehmerIn:
aa)
durch Auflösung gemäß § 93 Absatz (1) und (2),
bb)
durch Kündigung gemäß § 93 Absatz (1),
cc)
durch den Tod der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers;
b)
durch die/den DienstgeberIn:
aa)
durch Kündigung gemäß §§ 94 bis 96,
bb)
durch fristlose Entlassung einer/eines nichtdefinitiven Dienstnehmerin/Dienstnehmers aus einem wichtigen Grund,
cc)
durch strafweise Kündigung gemäß § 107,
dd)
durch strafweise Entlassung gemäß § 108.


§ 93
(1)  Die/Der DienstnehmerIn kann das Dienstverhältnis während der ersten vier Wochen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Abschluss eines jeden Arbeitstages mit sofortiger Wirksamkeit und hernach durch Kündigung zum Ende eines jeden Kalendermonates unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auflösen.
(2)  Die/Der DienstnehmerIn kann das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirksamkeit auflösen, wenn
a)
die/der DienstnehmerIn die ihm obliegende Arbeit ohne erweislichen Schaden für ihre/seine Gesundheit nicht fortsetzen kann,
b)
eine Vorgesetzte/ein Vorgesetzter sich einer tätlichen Misshandlung oder einer groben Ehrenbeleidigung der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers oder ihrer/seiner Angehörigen schuldig macht,
c)
eine Vorgesetzte/ein Vorgesetzter die/den DienstnehmerIn oder ihre/seine Angehörigen zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten sucht,
d)
der/dem DienstnehmerIn die ihr/ihm gebührenden Bezüge (Lohn, Gehalt und Zulagen) ungebührlich vorenthalten oder andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt werden.


§ 94
(1)  Die/Der DienstgeberIn kann das Dienstverhältnis während der ersten vier Wochen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Schluss eines jeden Arbeitstages mit sofortiger Wirksamkeit auflösen.
(2)  Nach Ablauf von vier Wochen (Absatz 1) kann das Dienstverhältnis einer Dienstnehmerin/eines Dienstnehmers unter Einhaltung nachstehender Kündigungsfristen zu nachstehenden Kündigungsterminen durch Kündigung aufgelöst werden:
  • bis zu 2 Dienstjahren mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zu jedem Monatsende,
  • über 2 Dienstjahre mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zu jedem Monatsende,
  • über 5 Dienstjahre mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zu jedem Monatsende,
  • über 8 Dienstjahre mit einer Kündigungsfrist von 4 Monaten zu jedem Monatsende,
  • über 10 Dienstjahre mit einer Kündigungsfrist von 5 Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres,
  • über 12 Dienstjahre mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
(3)  Bei strafweisen Kündigungen definitiver DienstnehmerInnen als Folge eines Disziplinarverfahrens finden die Kündigungsfristen des Angestelltengesetzes Anwendung. (1.1.1990)
(4)  Der/Dem DienstnehmerIn sind im Falle ihrer/seiner Kündigung gemäß Absatz (1) und (2) auf ihr/sein Verlangen während der Dauer der Kündigungsfrist acht Arbeitsstunden pro Woche ohne Abzug vom Lohn (Gehalt) zur Arbeitssuche freizugeben.


§ 95
(1)  Die Kündigung und fristlose Entlassung einer/eines definitiven Dienstnehmerin/Dienstnehmers (§ 5) ist nur auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses zulässig (§§ 106 bis 108).
(2)  Unbeschadet der Bestimmung des Absatzes (1) kann ein Dienstverhältnis durch Kündigung unter Einhaltung der im § 94 angeführten Kündigungsfrist zu dem dort vorgesehenen Kündigungstermin aufgelöst werden, wenn die/der DienstnehmerIn länger als ein Jahr ohne Unterbrechung im Krankenstand ist, soweit sie/er nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt vom zuständigen Sozialversicherungsträger eine Pension wegen Invalidität (Berufsunfähigkeit) erhält. Dies gilt auch, wenn die/der DienstnehmerIn das für Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung jeweils vorgeschriebene Anfallsalter erreicht hat. (1.1.1991)
(3)  Das Dienstverhältnis von DienstnehmerInnen, die nach dem 1.7.2000 eingetreten sind, kann nach einer ununterbrochenen zurückgelegten Dienstzeit von zehn Jahren nur mit Angabe eines Grundes gekündigt werden.
Gründe, die die/den DienstgeberIn zur Kündigung berechtigen, liegen vor bei:
a)
wiederholter Dienstpflichtverletzung;
b)
nicht mehr gegebene körperliche oder geistige Eignung für die Ausübung der vertraglich vereinbarten Tätigkeit, es sei denn, die mangelnde Eignung beruht auf einem Dienstunfall, der nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig oder gegen die ausdrückliche Anordnung einer/eines Vorgesetzten herbeigeführt wurde;
c)
mangelndem Arbeitserfolg trotz Abmahnung, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
d)
Handlungsunfähigkeit der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers;
e)
Verhalten der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers, das dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt.


§ 96
(1)  Über jeden neu in den Dienst aufgenommene Dienstnehmerin/aufgenommenen Dienstnehmer ist in den ersten zwei Dienstjahren, nach Ablauf von je sechs Monaten, eine Dienstbeschreibung anzufertigen und eine betriebsärztliche Untersuchung auf ihre/seine körperliche Eignung zur Dienstleistung durchzuführen.
(2)  Wenn die Dienstbeschreibung in den ersten zwei Dienstjahren innerhalb der Notenskala 1, 1/2, 2, 2/3, 3 die Note 2/3 oder 3 ergibt oder die/der DienstnehmerIn nach dem betriebsärztlichen Gutachten für ihre/seine Dienstleistung körperlich nicht nur vorübergehend nicht voll geeignet ist, muss die/der DienstnehmerIn gemäß § 94 gekündigt werden.


§ 97
Nichtdefinitive DienstnehmerInnen, die auf Grund eines betriebsärztlichen Gutachtens für die ihnen obliegende Dienstleistung nicht mehr geeignet sind, werden – wenn eine Versetzung gemäß § 60 nicht möglich ist – gemäß § 94 Absatz (2) gekündigt.


§ 98
Soweit die Kündigung einer Dienstnehmerin/eines Dienstnehmers nicht auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses erfolgt oder gemäß § 96 nicht zwingend vorgeschrieben ist, hat sie nach Anhörung des Betriebsrates zu erfolgen.


§ 99
(1)  Im Falle des Todes einer Dienstnehmerin/eines Dienstnehmers wird, soferne ein Anspruch auf Abfertigung nach dem Angestelltengesetz nicht gegeben ist, ein Sterbegeld gewährt:
a)
der Witwe/dem Witwer,
b)
in Ermangelung einer Witwe/eines Witwers jener Person, die mit der/dem verstorbenen DienstnehmerIn ohne Vorliegen eines Dienstverhältnisses im gemeinsamen Haushalt gelebt und sie/ihn vor dem Tod gepflegt hat,
c)
in Ermangelung einer Witwe/eines Witwers und einer nach lit. b) anspruchsberechtigten Person, den ehelichen Kindern, Stiefkindern, Pflegekindern, Adoptivkindern und unehelichen Kindern zusammen oder bei Fehlen derartiger Kinder den gesetzlichen Erben, soweit alle diese Angehörigen mit der/dem verstorbenen DienstnehmerIn im gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Haben diese Angehörigen mit der/dem verstorbenen DienstnehmerIn nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt, dann wird das Sterbegeld nur bis zur Höhe der von ihnen tatsächlich geleisteten und nachgewiesenen Begräbniskosten gewährt.
(2)  Wenn im Falle des Todes einer Dienstnehmerin/eines Dienstnehmers ein Anspruch auf Abfertigung nach dem Angestelltengesetz gegeben und das Sterbegeld höher ist als die Abfertigung, dann gebührt das Sterbegeld nur in der Höhe der Differenz zwischen der Abfertigung und dem Sterbegeld gemäß § 100.


§ 100
Die Höhe des Sterbegeldes beträgt, wenn der Tod der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers eintritt:
a)
im ersten Dienstjahr das Eineinhalbfache,
b)
nach Vollendung des ersten Dienstjahres das Zweifache,
c)
nach Vollendung des fünften Dienstjahres sowie wenn der Tod die Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit (§ 60 Absatz (3)) ist, das Dreifache ihres/seines letzten Monatslohnes (Monatsgehaltes) einschließlich der allgemeinen Dienstzulage, jedoch ohne alle anderen Zulagen.


§ 101
Definitive DienstnehmerInnen (§ 5) haben bei Auflösung des Dienstverhältnisses – unbeschadet der sich aus gesetzlichen Bestimmungen und diesem Kollektivvertrag ergebenden Rechtsfolgen der Auflösung – für den Fall der Arbeitslosigkeit Anspruch auf eine Ersatzleistung in einem dem Arbeitslosenversicherungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung gleichwertigen Ausmaß. (1.1.1996)
XXIV. Abschnitt – Enthebung vom Dienst


§ 102
(1)  Wenn mit Rücksicht auf die Sicherheit oder Ordnung der Betriebe die Belassung einer Dienstnehmerin/eines Dienstnehmers im Dienst bedenklich erscheint oder auf Grund ihres/seines Verhaltens ihre/seine strafweise fristlose Entlassung (§ 108) zu erwarten ist, kann durch den Vorstand der Gesellschaft die sofortige Enthebung der/des betreffenden Dienstnehmerin/Dienstnehmers vom Dienst verfügt werden.
(2)  Von jeder Enthebung einer Dienstnehmerin/eines Dienstnehmers ist der Betriebsrat zu verständigen.
(3)  Eine/Ein vom Dienst gemäß Absatz (1) enthobene Dienstnehmerin/enthobener Dienstnehmer erhält durch sieben Arbeitstage den vollen Lohn (Gehalt) und weiterhin die Hälfte seines Lohnes (Gehaltes).
(4)  Wenn die gemäß Absatz (1) ausgesprochene Enthebung aufgehoben oder die Kündigung der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers ausgesprochen wird, wird die gemäß Absatz (3) einbehaltene Hälfte des Lohnes (Gehaltes) nach Durchführung der auf die/den DienstnehmerIn entfallenden Abzüge der/dem DienstnehmerIn ausgefolgt, während bei rechtswirksamer fristloser Entlassung (§ 113 Absatz (2)) die zurückbehaltene Hälfte des Lohnes (Gehaltes) verfällt.
(5)  Jede Enthebung einer Dienstnehmerin/eines Dienstnehmers gemäß Absatz (1) ist unverzüglich der/dem Vorsitzenden des Disziplinarausschusses (§ 109) zu melden. Wenn der Disziplinarausschuss die Enthebung vom Dienst nicht innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Meldung bei der/beim Vorsitzenden des Disziplinarausschusses bestätigt, wird die Enthebung vom Dienst aufgehoben.
XXV. Abschnitt – Dienstvergehen


§ 103
(1)  Jede Verletzung der Dienstpflicht gilt als Dienstvergehen.
(2)  Dienstvergehen sind von der/vom zuständigen Vorgesetzten im Dienstwege der Personalabteilung zu melden. In der Meldung ist ein bestimmter Antrag über die zu ergreifenden Maßnahmen zu stellen. Die Personalabteilung untersucht das Dienstvergehen und entscheidet nach Durchführung der erforderlichen Vorerhebungen, ob eine Ordnungsstrafe gemäß § 105 verhängt oder das Disziplinarverfahren (§ 110 Absatz (2)) eingeleitet wird.


§ 104
(1)  Dienstvergehen werden entweder durch Ordnungsstrafe (§ 105) oder Disziplinarstrafe (§ 106) geahndet, je nachdem sich die Pflichtverletzung nur als eine Ordnungswidrigeit oder mit Rücksicht auf die Schädigung oder Gefährdung der Interessen der Dienstgeberin/des Dienstgebers, auf die Art oder die Schwere der Verfehlung, auf die Wiederholung oder auf sonstige erschwerende Umstände als Disziplinarvergehen darstellt.
(2)  Die wegen Dienstvergehen verhängten Ordnungsstrafen und Disziplinarstrafen werden in den Personalakt der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers eingetragen.
(3)  Wenn eine/ein DienstnehmerIn sich innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Verhängung einer Ordnungsstrafe oder Disziplinarstrafe kein neues Dienstvergehen zuschulden kommen ließ, wird die Eintragung gelöscht.


§ 105
(1)  Ordnungsstrafen sind:
a)
die schriftliche Ermahnung,
b)
die schriftliche Rüge.
(2)  Vor Verhängung einer Ordnungsstrafe muss der/dem beschuldigten DienstnehmerIn Gelegenheit gegeben werden, sich mündlich oder schriftlich zu dem ihr/ihm angelasteten Dienstvergehen zu äußern. Die/Der beschuldigte DienstnehmerIn hat das Recht, ihrer/seiner Einvernahme eine Person ihres/seines Vertrauens beizuziehen.
(3)  Von der Verhängung einer Ordnungsstrafe sind die/der DienstnehmerIn und der Betriebsrat zu verständigen. Die/Der DienstnehmerIn kann innerhalb von vierzehn Tagen nach Verständigung von der Verhängung einer Ordnungsstrafe die Beschwerde an den Vorstand der Gesellschaft erheben.
(4)  Der Vorstand der Gesellschaft kann die Erledigung der Beschwerde, die verhängte Ordnungsstrafe bestätigen oder mildern, die Disziplinarsache zur Klarstellung des Sachverhaltes an die Personalabteilung zurückweisen oder die Überweisung der Disziplinarsache an den Disziplinarausschuss verfügen. Zum Nachteil der/des beschuldigten Dienstnehmerin/Dienstnehmers darf der Vorstand die verhängte Ordnungsstrafe nicht abändern.


§ 106
(1)  Disziplinarstrafen sind:
a)
schriftlicher Verweis,
b)
Geldbußen bis zu 10 % des Monatslohnes (Monatsgehaltes) ohne alle Zulagen bis zur Höchstdauer von zwei Jahren, (1.7.1993)
c)
Androhung der strafweisen Kündigung in Verbindung mit einer Geldbuße bis zu 10 % des Monatslohnes (Monatsgehaltes) ohne alle Zulagen bis zur Höchstdauer von zwei Jahren, (1.7.1993)
d)
strafweise Kündigung (§ 107),
e)
strafweise fristlose Entlassung (§ 108).
(2)  Geldbußen werden für einen im Einvernehmen mit dem Zentralbetriebsrat zu bestimmenden sozialen Zweck verwendet.


§ 107
Die strafweise Kündigung einer Dienstnehmerin/eines Dienstnehmers kann vom Disziplinarausschuss bei Vorliegen folgender Tatbestände ausgesprochen werden:
a)
Fakturenfälschung,
b)
Fundverheimlichung,
c)
Entwendung oder boshafte Beschädigung der Gesellschaft gehöriger Gegenstände oder Vorschubleistung dazu,
d)
tätliche Auseinandersetzung während der Dienstzeit,
e)
Überlassung der Führung eines Fahrzeuges an Unberufene,
f)
Trunkenheit im Dienst,
g)
sonstige wesentliche Verletzung der Dienstobliegenheiten oder Schädigung des Ansehens der Gesellschaft,
h)
Vorliegen eines im § 108 angeführten Tatbestandes, wenn nach den Umständen die Strafe der fristlosen Entlassung nicht gerechtfertigt erscheint.


§ 108
Die strafweise fristlose Entlassung einer Dienstnehmerin/eines Dienstnehmers kann vom Disziplinarausschuss bei Vorliegen folgender Tatbestände ausgesprochen werden:
a)
wenn die/der DienstnehmerIn bei Abschluss des Dienstvertrages über wesentliche Tatsachen bewusst unwahre Angaben macht oder falsche (verfälschte) Unterlagen vorlegt,
b)
wiederholte Trunkenheit im Dienst,
c)
Diebstahl, Veruntreuung oder andere gesetzlich strafbare Handlungen, durch die das Vertrauen der Dienstgeberin/des Dienstgebers verwirkt wird,
d)
rechtskräftige Verurteilung der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers wegen einer gewinnsüchtigen oder die Sittlichkeit verletzenden Handlung oder wegen Raufhandels zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 14 Tagen,
e)
mehrmaliges unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst von weniger als drei Tagen oder einmaliges Fernbleiben vom Dienst von mehr als drei Tagen,
f)
Weigerung, den aufgetragenen Dienst zu leisten, sofern die Weigerung nicht nach § 35 Absatz (2) gerechtfertigt ist,
g)
bei Vorliegen eines im § 107 angeführten Tatbestandes, wenn dieser nach den Umständen so schwer ist, dass die strafweise Entlassung gerechtfertigt erscheint,
h)
wenn der Angestellte sich eines im § 27 Angestelltengesetz angeführten Entlassungsgrundes schuldig gemacht hat.


§ 109
(1)  Der Disziplinarausschuss besteht aus:
a)
der/dem Vorsitzenden und ihrer/seinem StellvertreterIn, die vom Vorstand der Gesellschaft aus dem Stand der RichterInnen des Ruhestandes bestellt werden,
b)
zwei vom Vorstand der Gesellschaft ernannten Mitgliedern und zwei Ersatzfrauen/Ersatzmännern,
c)
zwei vom Betriebsrat aus dem Stand der DienstnehmerInnen bestimmten Mitgliedern und zwei Ersatzfrauen/Ersatzmännern ebenfalls aus dem Stand der DienstnehmerInnen.
(2)  Die Anklage vor dem Disziplinarausschuss wird von der Disziplinananwältin/vom Disziplinaranwalt vertreten, der vom Vorstand der Gesellschaft bestellt wird.
(3)  Die/Der DienstnehmerIn kann mit ihrer/seiner Verteidigung vor dem Disziplinarausschuss eine Verteidigerin/einen Verteidiger betrauen, die eine Rechtsanwältin/der ein Rechtsanwalt, eine/ein VerteidigerIn in Strafsachen, eine/ein DienstnehmerIn oder ein Angehöriger der zuständigen Gewerkschaft sein muss.
(4)  Als Mitglieder des Disziplinarausschusses gemäß Absatz (1) lit. c) können nur DienstnehmerInnen bestellt werden, die innerhalb der letzten drei Jahre keine Ordnungsstrafe oder Disziplinarstrafe erhalten haben.
(5)  Die Amtsdauer der Mitglieder des Disziplinarausschusses beträgt jeweils zwei Jahre und endet vor Ablauf dieser Funktionsdauer bei Auflösung des Dienstverhältnisses und bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens.
(6)  Wenn ein Mitglied des Disziplinarausschusses vorübergehend oder dauernd verhindert ist, tritt bei Verhinderung der/des Vorsitzenden ihre/sein StellvertreterIn, sonst das für das Mitglied ernannte Ersatzmitglied an seine Stelle.
(7)  Die Mitglieder des Disziplinarausschusses werden von der/vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Gesellschaft mit Handschlag auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung der Pflichten und auf die Verschwiegenheit über alles, was sie in dieser Eigenschaft erfahren, angelobt.


§ 110
(1)  Das Disziplinarverfahren ist nicht öffentlich.
(2)  Die Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen eine/einen DienstnehmerIn wird, vorbehaltlich der Bestimmungen des § 105 Absatz (4), von der Personalabteilung angeordnet.
(3)  Die/Der beschuldigte DienstnehmerIn hat das Recht, bei ihrer/seiner Einvernahme im Zuge der Vorerhebungen eine Person ihres/seines Vertrauens beizuziehen.
(4)  Wird wegen eines Dienstvergehens, das zur Einleitung des Disziplinarverfahrens geführt hat, eine strafgerichtliche Untersuchung geführt, dann wird das Disziplinarverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens ausgesetzt und sohin wieder aufgenommen. Der Freispruch der/des beschuldigten Dienstnehmerin/Dienstnehmers durch das Strafgericht oder die Einstellung des Verfahrens steht der Durchführung des Disziplinarverfahrens nicht entgegen.
(5)  Die/Der beschuldigte DienstnehmerIn ist von der Einleitung des Disziplinarverfahrens zu verständigen und spätestens drei Tage vor der mündlichen Disziplinarverhandlung (§ 11) zu dieser schriftlich zu laden. In der Verständigung ist das zur Last gelegte Disziplinarvergehen anzuführen.
(6)  Hinsichtlich der Ausschließung von Mitgliedern des Disziplinarausschusses und der Disziplinaranwältin/des Disziplinaranwaltes sind die Bestimmungen des AVG 1950 über die Befangenheit sinngemäß anzuwenden.
(7)  Die/Der beschuldigte DienstnehmerIn ist während der Dauer des Disziplinarverfahrens und bei Nachweis eines rechtlichen Interesses auch nach dessen Abschluss berechtigt, selbst oder durch ihre/seinen VerteidigerIn in die Verfahrensakte Einsicht zu nehmen und von diesen Abschriften anzufertigen. Die Beratungsprotokolle sind hievon ausgenommen.


§ 111
(1)  Die mündliche Disziplinarverhandlung wird von der/vom Vorsitzenden geleitet.
(2)  Die Personalabteilung und die/der beschuldigte DienstnehmerIn können verlangen, dass je zwei Vertrauensfrauen/Vertrauensmänner aus dem Kreise der definitiven DienstnehmerInnen der Disziplinarverhandlung beiwohnen.
(3)  Der Disziplinarausschuss ist nur bei Anwesenheit der/des Vorsitzenden (ihrer Stellvertreterin/seines Stellvertreters) und den vier Mitgliedern (deren Ersatzfrauen/Ersatzmännern) beschlussfähig.
(4)  Der Disziplinarausschuss hat den Sachverhalt gewissenhaft und sorgfältig zu untersuchen und, soweit die im Zuge der Vorerhebungen durchgeführten Beweisaufnahmen zur Klarstellung des Tatbestandes nicht ausreichen, selbst die erforderlichen Beweisaufnahmen durchzuführen oder ihre Durchführung zu veranlassen.
(5)  Die/Der beschuldigte DienstnehmerIn ist bei der Disziplinarverhandlung über das ihr/ihm angelastete Dienstvergehen zu vernehmen.
(6)  Nach Durchführung des Beweisverfahrens erteilt die/der Vorsitzende zuerst der Disziplinaranwältin/dem Disziplinaranwalt und sohin der/dem beschuldigten DienstnehmerIn oder ihrer/seinem VerteidigerIn das Wort zur Antragstellung. Der/Dem VerteidigerIn oder der/dem beschuldigten DienstnehmerIn gebührt auf jeden Fall das Schlusswort. Auch wenn die/der beschuldigte DienstnehmerIn sich einer Verteidigerin/eines Verteidigers bedient, ist sie/er berechtigt, selbst das Wort zu ergreifen.


§ 112
(1)  Sohin zieht sich der Disziplinarausschuss zur Beratung und Abstimmung zurück. Bei der Beratung und Abstimmung darf, außer den Mitgliedern des Disziplinarauschusses und der/dem SchriftführerIn (§ 114), niemand anwesend sein.
(2)  Die Entscheidungen des Disziplinarausschusses werden mit Stimmenmehrheit getroffen, wobei auch die/der Vorsitzende mitstimmt. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(3)  Die/Der Vorsitzende hat die Beratung und Abstimmung so vorzunehmen, dass über Schuld und Strafe getrennt abgestimmt wird und die Schuldfrage derart gestellt werden muss, dass jede Frage mit ja oder nein beantwortet werden kann.


§ 113
(1)  Gegen die Entscheidung des Disziplinarausschusses hinsichtlich der Schuld und der Strafe kann sowohl die/der beschuldigte DienstnehmerIn als auch die Disziplinaranwältin/der Disziplinaranwalt (§ 109 Absatz (2)) innerhalb von vierzehn Tagen nach Zustellung des Disziplinarerkenntnisses Berufung einlegen, die bei der/beim Vorsitzenden des Berufungssenates einzubringen ist.
(2)  Über Berufungen gegen Entscheidungen des Disziplinarausschusses entscheidet der Berufungssenat. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
(3)  Der Berufungssenat besteht aus:
a)
der/dem Vorsitzenden und ihrer/seinem StellvertreterIn, die vom Vorstand der Gesellschaft aus dem Stande der RichterInnen des Ruhestandes bestellt werden,
b)
zwei vom Vorstand der Gesellschaft ernannten Mitgliedern und zwei Ersatzfrauen/Ersatzmännern,
c)
zwei vom Betriebsrat aus dem Stande der DienstnehmerInnen bestimmten Mitgliedern und zwei Ersatzfrauen/Ersatzmännern, ebenfalls aus dem Stande der DienstnehmerInnen.
(4)  Auf die Mitglieder des Berufungssenates mit Ausnahme der/des Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterin/seines Stellvertreters finden die Bestimmungen des § 109 Absatz (4) bis (7) Anwendung.
(5)  Ein Mitglied des Disziplinarausschusses (§ 109 Abs. (1)) kann nicht zugleich Mitglied des Berufungssenates sein. Von der Mitwirkung im Berufungssenat ist ausgeschlossen, wer in derselben Disziplinarsache an der Verhandlung und Entscheidung im Disziplinarausschuss mitgewirkt hat.
(6)  Der Berufungssenat entscheidet mit Stimmenmehrheit, wobei die/der Vorsitzende mitstimmt.
(7)  Auf das Verfahren vor dem Berufungssenat finden die Bestimmungen des § 109 Absatz (2) und (3), § 110 Absatz (5) und (6), § 111 und § 112 sinngemäß Anwendung.
(8)  Außer der Bestätigung oder Änderung des Disziplinarerkenntnisses des Disziplinarausschusses kann der Berufungssenat auch die Zurückverweisung der Disziplinarsache an den Disziplinarausschuss zu einer etwa notwendigen Ergänzung des Beweisverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung oder die Verweisung der Disziplinarsache an die Personalabteilung zur Verhängung einer Ordnungsstrafe beschließen. Hat lediglich die/der beschuldigte DienstnehmerIn gegen das Erkenntnis des Disziplinarausschusses berufen, so darf weder durch den Berufungssenat noch im Falle einer Zurückweisung an den Disziplinarausschuss oder einer Verweisung an die Personalabteilung eine strengere Strafe verhängt werden.


§ 114
(1)  Über die Verhandlungen sowie über die Beratung und Abstimmung vor dem Disziplinarausschuss und dem Berufungssenat ist von einer/einem durch die Personalabteilung zu bestimmenden Schriftführerin eine Niederschrift anzufertigen, in der der Schuldspruch und die Strafe sowie das Abstimmungsverhältnis anzuführen sind und die von allen an der Entscheidung teilnehmenden Mitgliedern des Disziplinarausschusses (Berufungssenates) unterzeichnet werden muss.
(2)  Der/Dem beschuldigten DienstnehmerIn und der Disziplinaranwältin/dem Disziplinaranwalt wird je eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses des Disziplinarausschusses und des Berufungssenates zugestellt.


§ 115
Die Verhandlung vor dem Disziplinarausschuss oder vor dem Berufungssenat kann trotz Abwesenheit der/des beschuldigten Dienstnehmerin/Dienstnehmers durchgeführt werden, wenn sie/er trotz rechtzeitiger und ausgewiesener Ladung unentschuldigt fernbleibt oder ihre/seine Ladung infolge unbekannten Aufenthaltes nicht erfolgen kann.


§ 116
Auf die Wiederaufnahme des Verfahrens, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Verjährung haben sinngemäß die bezüglichen Bestimmungen der Strafprozessordnung Anwendung zu finden.
Anhang 1


Beurteilungsbogen
MS-Personal, Recht und Immobilien
Grund der Beurteilung:
1. Personalnummer:
Name: Geburtsdatum:
Eintrittsdatum:
Werk:
Werk – seit: Verwendungsgruppe:
Gehaltsstufe:
Betriebsteil: Verwendungsgruppe – seit:
Betriebsteil – seit: Gehaltsstufe – seit:
Orgeinheit: Planstelle:
Orgeinheit – seit: Stelle:
2. Ausbildung:
3. Qualifikation:
Beurteilungsmerkmale Punkte Beurteilungsmerkmale Punkte
0 Ausdrucksfähigkeit ___ 0 Kreativität ___
0 Kooperation, Kommunikation ___ 0 Flexibilität ___
0 Führungsverhalten/Eigeninitiative ___ 0 Verantwortungs-, Pflichtbewußtsein ___
0 Leistungs-, Einsatzbereitschaft ___ 0 Fleiß, Ausdauer ___
0 Organisations-, Planungsvermögen ___ 0 Arbeits-, Termingenauigkeit: ___
0 Intelligenz, Fachkompetenz ___ 0 Auftreten, äußere Erscheinung ___
_______________
Summe o. Zusatzpunkte ___ Zusatzpunkte: ___ Gesamtpunktezahl: ___
Zusatzanmerkung:
Der (die) Beurteilte kann / kann noch nicht / für eine Führungsaufgabe als Spezialist / Gruppenleiter / Abteilungsleiter / empfohlen werden.
_______________ _______
Datum ____________ Vorgesetzte(r) Bereichsleiter
_______
Der (die) Beurteilte wurde über die Beurteilung am .............. informiert Dienstnehmer
Wertung:
1 – 2 Punkte = weit unter Durchschnitt
3 – 4 Punkte = unter dem Durchschnitt
5 – 6 Punkte = Durchschnitt
7 – 8 Punkte = über dem Durchschnitt
9 – 10 Punkte = weit über dem Durchschnitt

Erläuterungen umseitig:
Erläuterungen: ________________
_________________
_________________
Grund der Beurteilung:
1. Personalnummer:
Name: Geburtsdatum:
Eintrittsdatum:
Werk:
Werk – seit: Lohngruppe:
Lohnstufe:
Betriebsteil: Lohngruppe – seit:
Betriebsteil – seit: Lohnstufe – seit:
Orgeinheit: Planstelle:
Orgeinheit – seit: Stelle:
2. Ausbildung:
3. Qualifikation:
Beurteilungsmerkmale Punkte Beurteilungsmerkmale Punkte
0 Flexibilität ___
0 Verantwortungs-, Pflichtbewußtsein ___
0 Leistungs-, Einsatzbereitschaft ___ 0 Fleiß, Ausdauer ___
0 Arbeits-, Termingenauigkeit: ___
0 Intelligenz, Fachkompetenz ___ 0 Auftreten, äußere Erscheinung ___
____________________
Summe o. Zusatzpunkte ___ Zusatzpunkte: ___ Gesamtpunktezahl: ___
Zusatzanmerkung:
Der (die) Beurteilte kann / kann noch nicht / für eine Führungsaufgabe als Spezialist / Gruppenleiter / Abteilungsleiter / empfohlen werden.
_______________ ________
Datum _______________ Vorgesetzte(r) Bereichsleiter
_______
Der (die) Beurteilte wurde über die Beurteilung am .............. informiert Dienstnehmer
Wertung:
1 – 2 Punkte = weit unter Durchschnitt
3 – 4 Punkte = unter dem Durchschnitt
5 – 6 Punkte = Durchschnitt
7 – 8 Punkte = über dem Durchschnitt
9 – 10 Punkte = weit über dem Durchschnitt

Erläuterungen:
Wertung:
Für 6 (Arbeiter 3) für die ausgeübte Tätigkeit als wesentlich anzukreuzende Beurteilungsmerkmale sind je nach Beurteilung 1, 3, 5 oder 6, 8, 10 Punkte, in allen anderen Fällen jeweils 2, 4, 5 oder 6, 7, 9 Punkte zu vergeben.
Zusatzpunkte:
Für jedes der als tätigkeitswesentlich bezeichneten Beurteilungsmerkmale, das mindestens als überdurchschnittlich bewertet (8 oder 10 Punkte) ist, werden 2 (Arbeiter 4) Zusatzpunkte vergeben (Maximum daher jeweils 12 Punkte).
Beurteilungsmerkmale:
  • -
    Ausdrucksfähigkeit:
    die Fähigkeit, mündlich und schriftlich gut und auch bei komplizierten Sachverhalten allgemein verständlich auszudrücken;
  • -
    Kooperation, Kommunikation:
    die Fähigkeit im Umgang mit anderen Menschen, dabei sind vor allem Merkmale wie Verhandlungsgeschick, Interpretationsfähigkeit, Zusammenarbeits- und Konfliktbereinigungsvermögen zu berücksichtigen.
  • -
    Führungsverhalten:
    eine initiative, unternehmerische Haltung geprägt von Entscheidungskraft, Durchsetzungsvermögen, Überzeugungskraft und Motivationsfähigkeit bei gleichzeitigem Vorbildcharakter; dient die Beurteilung nicht der Feststellung von Führungsqualifikationen, wird hier die E i g e n i n i t i a t i v e bewertet;
  • -
    Leistungs-, Einsatzbereitschaft:
    die Fähigkeit, über das Notwenige hinaus und aus eigenem Antrieb zusätzliche Leistungen zu erbringen und damit verbundene Mehrbelastungen physisch problemlos zu verkraften;
  • -
    Organisations-, Planungsvermögen:
    die Fähigkeit, seinen Aufgabenbereich zielgerichtet zu organisieren, zu planen und die Planvorgaben selbständig umzusetzen.
  • -
    Intelligenz, Fachkompetenz:
    die Fähigkeit, Probleme, sowie komplexe Zusammenhänge infolge fachlicher Kompetenz rasch zu erkennen, zu analysieren und Lösungen zu finden bzw. vorzugeben; bei qualifizierten (Vor-)arbeitern ist hier auch die Organisationsfähigkeit mitzubewerten.
  • -
    Kreativität:
    ein Verhalten, das geprägt ist von phantasievollem Denken, von unkonventionellen Vorgangsweisen, neuen Ideen, Initiativen und Einfallsreichtum;
  • -
    Flexibilität:
    nicht nur Beweglichkeit im Denken (Umlernfähigkeit), sondern hier vor allem die Fähigkeit, sich wechselnden Situationen rasch anzupassen und insbesondere Veränderungen am Arbeitsplatz und des Arbeitsplatzes problemlos zu bewältigen;
  • -
    Verantwortungs-, Pflichtbewußtsein:
    ein Verhalten, geprägt vom Bewußtsein korrekten und eigenverantwortlichen Handelns im Sinne der übertragenen Aufgaben bei gleichzeitiger Verläßlichkeit, Loyalität zum Arbeitgeber und einwandfreier Dienstauffassung;
  • -
    Fleiß, Ausdauer:
    eifriges Arbeitsverhalten mit konsequenter Verfolgung der vorgegebenen Aufgaben.

Anmerkung: Der (die) Beurteilte ist über das Beurteilungsergebnis und die dafür maßgeblichen Beurteilungskriterien vor Übermittlung in den Bereich Personal, Recht und Verwaltung zu informieren.
Bewertung:
100 Punkte (Arbeiter 60) und darüber = KV-Note 1
weniger als 100 Punkte (Arbeiter 60) = KV-Note 1/2
weniger als 70 Punkte (Arbeiter 40) = KV-Note 2
weniger als 55 Punkte (Arbeiter 30) = KV-Note 2/3
weniger als 35 Punkte (Arbeiter 20) = KV-Note 3


Anhang A
Lohntabellen

(§ 11 des VSB-Kollektivvertrages, Stufenvorrückung alle 2 Jahre)
Lohngruppe Stufe Monatslohn
1 01 2.722,69
02 2.794,38
03 2.871,92
04 2.950,43
05 3.005,70
06 3.062,31
07 3.120,05
08 3.180,78
09 3.244,15
10 3.306,55
11 3.368,52
12 3.430,23
13 3.492,46
14 3.554,70
15 3.616,43
Lohngruppe Stufe Monatslohn
2 01 2.624,15
02 2.668,50
03 2.709,68
04 2.751,58
05 2.797,50
06 2.845,04
07 2.893,36
08 2.942,22
09 2.992,54
10 3.043,61
11 3.097,69
12 3.151,61
13 3.209,09
14 3.267,89
15 3.325,21
Lohngruppe Stufe Monatslohn
3 01 2.553,53
02 2.596,27
03 2.635,10
04 2.674,12
05 2.713,71
06 2.752,82
07 2.796,37
08 2.841,50
09 2.886,49
10 2.932,87
11 2.979,33
12 3.027,52
13 3.078,16
14 3.128,98
15 3.181,53
Lohngruppe Stufe Monatslohn
4 01 2.492,80
02 2.532,09
03 2.568,96
04 2.606,52
05 2.644,75
06 2.681,56
07 2.718,10
08 2.755,74
09 2.796,37
10 2.838,60
11 2.881,17
12 2.923,99
13 2.968,19
14 3.013,21
15 3.059,56
Lohngruppe Stufe Monatslohn
5 01 2.433,06
02 2.472,55
03 2.507,26
04 2.541,21
05 2.578,75
06 2.612,04
07 2.646,71
08 2.681,44
09 2.715,57
10 2.749,99
11 2.787,76
12 2.827,25
13 2.867,03
14 2.907,37
15 2.947,72
Lohngruppe Stufe Monatslohn
6 01 2.365,60
02 2.429,37
03 2.459,01
04 2.488,46
05 2.517,93
06 2.547,36
07 2.579,50
08 2.611,42
09 2.644,75
10 2.677,11
11 2.711,65
12 2.747,25
13 2.782,57
14 2.818,39
15 2.856,39
Lohngruppe Stufe Monatslohn
7 01 2.363,60
02 2.397,90
03 2.426,99
04 2.456,05
05 2.485,49
06 2.513,32
07 2.541,70
08 2.572,21
09 2.603,46
10 2.634,28
11 2.605,51
12 2.697,30
13 2.729,44
14 2.761,93
15 2.796,84


Anhang B
Gehaltstabellen

(§ 11 des VSB-Kollektivvertrages, Stufenvorrückung alle 2 Jahre)
Verwendungsgruppe Stufe Monatsgehalt
I 01 4.874,12
02 5.036,11
03 5.199,93
04 5.362,61
05 5.525,35
06 5.689,77
07 5.853,20
08 6.014,69
09 6.178,48
10 6.340,24
11 6.504,79
12 6.667,13
13 6.831,20
14 6.994,17
15 7.156,49
Verwendungsgruppe Stufe Monatsgehalt
II 01 4.316,96
02 4.448,14
03 4.580,02
04 4.712,78
05 4.844,08
06 4.976,81
07 5.108,17
08 5.240,79
09 5.371,99
10 5.503,93
11 5.636,13
12 5.767,98
13 5.899,90
14 6.032,26
15 6.162,90
Verwendungsgruppe Stufe Monatsgehalt
III 01 3.835,51
02 3.959,07
03 4.080,35
04 4.203,68
05 4.327,78
06 4.451,11
07 4.574,85
08 4.699,98
09 4.824,15
10 4.948,30
11 5.073,77
12 5.197,31
13 5.321,50
14 5.445,75
15 5.571,01
Verwendungsgruppe Stufe Monatsgehalt
IV 01 3.359,38
02 3.472,49
03 3.585,38
04 3.698,53
05 3.811,12
06 3.925,02
07 4.041,15
08 4.156,33
09 4.273,33
10 4.388,07
11 4.504,25
12 4.620,78
13 4.738,68
14 4.853,95
15 4.970,66
Verwendungsgruppe Stufe Monatsgehalt
V 01 2.841,28
02 2.933,07
03 3.031,89
04 3.130,97
05 3.235,18
06 3.340,38
07 3.446.,60
08 3.552.15
09 3.656,95
10 3.762,65
11 3.868,34
12 3.976,14
13 4.084,64
14 4.192,63
15 4.299,51
Verwendungsgruppe Stufe Monatsgehalt
VI 01 2.518,32
02 2.179,06
03 2.643,48
04 2.716,01
05 2.790,51
06 2.867,75
07 2.948,20
08 3.033,29
09 3.116,75
10 3.206,01
11 3.297,16
12 3.387,04
13 3.478,45
14 3.567,11
15 3.656,95
Verwendungsgruppe Stufe Monatsgehalt
VII 01 2.389,98
02 2.439,34
03 2.487,95
04 2.537,41
05 2.589,85
06 2.643,70
07 2,703,83
08 2.766,96
09 2.831,25
10 2.897,36
11 2.966,21
12 3.037,38
13 3.108,58
14 3.181,65
15 3.257,18


Anhang C
Lohntabellen

(§ 11 des VSB-Kollektivvertrages)
Lohngruppe Stufe Monatslohn
FA 01 2.777,54
02 2.808,84
03 2.871,31
04 3.043,20
05 3.386,97
Lohngruppe Stufe Monatslohn
ARB 01 2.597,88
02 2.660,38
03 2.777,54
04 2.918,18
05 3.113,48
Lohngruppe Stufe Monatslohn
HE 01 2.444,58
02 2.497,83
03 2.602,43
04 2.733,69
05 2.915,97
Lohngruppe Stufe Monatslohn
R 01 2.080,18
02 2.097,42
03 2.147,46
04 2.214,50
05 2.298,06
Vorrückungen in Stufe 02 erfolgen nach Ablauf von 2 Tätigkeitsjahren, in Stufe 03 nach Ablauf von 9 Tätigkeitsjahren, in Stufe 04 nach Ablauf von 16 Tätigkeitsjahren und in Stufe 05 nach Ablauf von 23 Tätigkeitsjahren. Unter dem Begriff Tätigkeitsjahren werden Dienstjahre als Arbeiter in der jeweiligen Lohngruppe verstanden.


Anhang D
Gehaltstabellen

(§ 11 des VSB-Kollektivvertrages)
Verwendungsgruppe Stufe Monatsgehalt
AN I 01 4.844,08
02 5.108,17
03 5.503,93
04 5.689,77
05 5.853,20
Verwendungsgruppe Stufe Monatsgehalt
AN II 01 4.327,78
02 4.574,85
03 4.948,30
04 5.240,79
05 5.504,15
Verwendungsgruppe Stufe Monatsgehalt
AN III 01 3.811,12
02 4.041,15
03 4.388,07
04 4.699,98
05 4.948,35
Verwendungsgruppe Stufe Monatsgehalt
AN IV 01 3.235,18
02 3.446,60
03 3.762,65
04 4.041,15
05 4.273,33
Verwendungsgruppe Stufe Monatsgehalt
AN V 01 2.764,62
02 3.024,75
03 3.297,16
04 3.552,15
05 3.762,65
Vorrückungen in Stufe 02 erfolgen nach Ablauf von 2 Tätigkeitsjahren, in Stufe 03 nach Ablauf von 5 Tätigkeitsjahren, in Stufe 04 nach Ablauf von 15 Tätigkeitsjahren und in Stufe 05 nach Ablauf von 30 Tätigkeitsjahren. Unter dem Begriff Tätigkeitsjahre werden Dienstjahre als Angestellter in der jeweiligen Verwendungsgruppe verstanden.
Anhang E
Übergangsbestimmungen


§ 117
Die Einreihung und Einstufung der DienstnehmerInnen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kollektivvertrages bereits im Dienste der Gesellschaft stehen, und der abgeordneten Gemeindebediensteten, die in die Dienste der Gesellschaft treten wollen, erfolgt unter Mitwirkung des Zentralbetriebsrates.


§ 118
Die abgeordneten Gemeindebediensteten, die eine Einstellung in die Dienste der Gesellschaft anstreben, können eine schriftliche Mitteilung darüber verlangen, wie ihre Einreihung und Einstufung im Falle ihres Eintrittes in die Dienste der Gesellschaft erfolgen würde.


§ 119
Die DienstnehmerInnen werden gemäß § 7 des Kollektivvertrages nach der Art ihrer derzeitigen Verwendung in die entsprechende Lohngruppe (Verwendungsgruppe) eingereiht. Die Anrechnung der Vordienstzeiten gemäß § 5 Absatz (4) des Kollektivvertrages erfolgt in der Form, als ob die betreffenden Vordienstzeiten im Rahmen der Gesellschaft geleistet worden wären, wobei die gesamte anrechenbare Vordienstzeit unter Zugrundelegung der für die jeweilige Tätigkeit entsprechenden Lohngruppen (Verwendungsgruppen) dieses Kollektivvertrages durchgerechnet und die Überreihung von einer Lohngruppe (Verwendungsgruppe) in die nächsthöhere Lohngruppe (Verwendungsgruppe) so erfolgt, dass die/der DienstnehmerIn in jene Stufe der nächsthöheren Lohngruppe (Verwendungsgruppe) übergereiht wird, die dem Ansatz in der niedrigeren Lohngruppe (Verwendungsgruppe) entspricht bzw., wo eine ansatzmäßig gleiche Stufe in der nächsthöheren Lohngruppe (Verwendungsgruppe) nicht vorhanden ist, in die nächsthöhere Lohnstufe (Gehaltsstufe) übergereiht wird.


§ 120
Die im Anhang A und B vorgesehenen Stufenvorrückungen erfolgen alle zwei Jahre ab dem Monatsersten der dem Eintrittstag des Dienstnehmers in das Dienstverhältnis zur Gesellschaft folgt.


§ 121
Jede/Jeder DienstnehmerIn wird durch eine schriftliche Mitteilung von der erfolgten Einreihung und Einstufung und dem Vorrückungstermin verständigt.


§ 122
Den am 31. Dezember 1963 im aktiven Dienstverhältnis zur Gesellschaft stehenden DienstnehmerInnen wird, die sich auf Grund der Einreihung und Einstufung ergebende Differenz zwischen den Bezügen (einschließlich Kinderzulage, jedoch ohne alle sonstigen Zulagen, Überstunden und sonstigen Nebengebühren) vor und nach Inkrafttreten des Kollektivvertrages rückwirkend ab 1. Jänner 1963, nachgezahlt. Alle übrigen Bestimmungen dieses Kollektivvertrages treten gemäß § 2 Absatz (1) mit dem auf seinen Abschluss folgenden Monatsersten in Kraft. (1.1.1996)
Anhang F
Pensionsrecht
A. Allgemeines


§ 123 Geltungsbereich
Die Bestimmungen des Pensionsrechtes gelten für alle nicht definitiven und definitiven DienstnehmerInnen mit Eintritt vor dem 1.7.2005. Die Bestimmungen des Pensionsrechtes gelten hingegen nicht für die vor dem 1.7.2005 als Teilbeschäftigte gemäß § 4 Absatz (1) lit. c) des Kollektivvertrages eingetretene, solange sie nicht in eine Vollbeschäftigung wechseln, die Lehrlinge gemäß § 4 Absatz (3) des Kollektivvertrages und jene DienstnehmerInnen, für die das ab 1.7.2005 geltende Einreihungsschema Anwendung findet.


§ 124 Leistungen
Nach den Bestimmungen dieses Pensionsrechtes werden gewährt:
a)
Ruhegeld gemäß §§ 131 bis 133,
b)
Witwen/Witwerversorgung gemäß §§ 134 bis 137,
c)
Waisenversorgung gemäß §§ 138 bis 141,
d)
Todesfallbeitrag gemäß § 142.


§ 125 Anwartschaften
(1)  Der Anspruch auf Leistungen (§ 124) setzt eine ununterbrochene anrechenbare Beitragszeit von mindestens zehn Jahren voraus.
(2)  Ist eine/ein DienstnehmerIn nach einer mindestens fünfjährigen, jedoch noch nicht zehnjährigen anrechenbaren Beitragszeit wegen Krankheit oder einer von ihr/ihm nicht absichtlich herbeigeführten körperlichen Beschädigung invalid (berufsunfähig) geworden, dann wird die/der DienstnehmerIn so behandelt als wenn sie/er zehn anrechenbare Beitragsjahre zurückgelegt hätte. In berücksichtigungswürdigen Fällen kann vom Mindesterfordernis der fünfjährigen Beitragszeit abgesehen werden.
(3)  Einer/Einem DienstnehmerIn, die/der ohne ihr/sein vorsätzliches Verschulden infolge Erblindung, Geistesstörung oder eines Arbeitsunfalles (§§ 175 ff. ASVG 1955) oder einer zugezogenen Berufskrankheit (§ 177 ASVG 1955) dauernd invalid (berufsunfähig) wird, werden für das Ausmaß der Leistungen zehn Jahre zugerechnet. Dies gilt auch, wenn eine/ein DienstnehmerIn infolge eines Arbeitsunfalles (§§ 175 ff. ASVG 1955) oder einer zugezogenen Berufskrankheit (§ 177 ASVG 1955) im Aktivstand stirbt.
(4)  Wird eine/ein DienstnehmerIn infolge einer anderen als in Absatz (3) angeführten schweren unheilbaren Krankheit, die sie/er sich ohne ihr/sein vorsätzliches Verschulden zugezogen hat, dauernd invalid (berufsunfähig), kann zu ihrer/seiner anrechenbaren Beitragszeit ein Zeitraum bis zu zehn Jahren für die Bestimmung des Ausmaßes der Leistungen zugerechnet werden.


§ 126 Anrechenbare Beitragszeit
Als anrechenbare Beitragszeit gilt die durch Beitragsleistung erworbene Zeit ab dem Monatsersten, der dem Eintrittstag der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers in das Dienstverhältnis zur Gesellschaft folgt, bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses. Die auf Grund der gesetzlichen Wehrpflicht im Militärdienst verbrachte Zeit, durch die lediglich eine Unterbrechung der Dienstleistung erfolgt, gilt als anrechenbare Beitragszeit.


§ 127 Verlust der Anwartschaft
Die Anwartschaft auf Leistung (§ 124) geht verloren, wenn
a)
das Dienstverhältnis durch die/den DienstgeberIn gemäß § 92 lit. b) des Kollektivvertrages beendet wird oder
b)
die/der DienstnehmerIn freiwillig aus dem Dienst ausscheidet, es sei denn, dass die Kündigung aus den im § 130 lit. b), c) und d) angeführten Gründen erfolgt ist.


§ 128 Beiträge
(1)  Die laufenden Beiträge der DienstnehmerInnen werden pro Monat einheitlich, bis zur jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung mit 3 Prozent, von dem die jeweilige Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung übersteigenden Teil des Arbeitsverdienstes bis zur doppelten Höchstbeitragsgrundlage mit 12 Prozent und von dem die doppelte Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Teil des Arbeitsverdienstes mit 16 Prozent festgesetzt.
(2)  Bis zur doppelten Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung besteht Beitragspflicht. Von dem die doppelte Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Teils des Arbeitsverdienstes erfolgt die Einrichtung des im Absatz (1) festgesetzten Beitrages auf freiwilliger Basis. Ein diesbezügliches Ansuchen muss spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen gestellt werden.
(3)  Von den einer/einem DienstnehmerIn gebührenden Sonderzahlungen (§ 27 des Kollektivvertrages) ist ebenfalls ein Beitrag in der im Absatz (1) angeführten Höhe zu entrichten.
(4)  Wenn sich die nach den Bestimmungen der gesetzlichen Sozialversicherung jedes Jahr neu festzusetzende Höchstbeitragsgrundlage verändert und das perzentuelle Ausmaß der Veränderung höher ist als die allgemeine perzentuelle Erhöhung der in den Anhängen A und B des Kollektivvertrages angeführten Löhne und Gehälter, dann sind die im Absatz (1) festgesetzten Beiträge entsprechend anzupassen und darüber umgehend Verhandlungen aufzunehmen.
(5)  Die Verpflichtung zur Beitragsleistung beginnt mit dem Monatsersten, der dem Eintrittstag der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers in das Dienstverhältnis zur Gesellschaft folgt, und endet mit Beendigung des Dienstverhältnisses, spätestens aber nach 35 anrechenbaren Beitragsjahren.
(6)  Im Falle der Erkrankung einer Dienstnehmerin/eines Dienstnehmers sind die Beiträge unverändert zu entrichten, solange die/der DienstnehmerIn den Zuschuss zum Krankengeld gemäß §§ 73 bis 79 des Kollektivvertrages erhält. Mit dem Entfall der Leistung des Zuschusses zum Krankengeld entfällt auch die Verpflichtung zur Beitragsleistung, unbeschadet der Anrechenbarkeit (§ 126) der derart beitragsfreien Zeiten.
(7)  Der gemäß Absatz (1) bis (6) zu leistende Beitrag wird bei der Lohnzahlung (Gehaltszahlung) für denselben Zeitraum abgezogen, für den der Lohn (Gehalt) bezahlt wird.
(8)  Anspruch auf Beitragsrückerstattung haben nur jene DienstnehmerInnen, die gemäß § 93 Absatz (2) des Kollektivvertrages aus dem Dienst der Gesellschaft ausscheiden oder die von der/vom DienstgeberIn aus betrieblichen, nicht in der Person der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers liegenden Gründen gekündigt werden.
(9)  Mit der Beitragsrückerstattung zuzüglich der gesetzlichen Verzinsung erlischt jeder weitere Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionseinrichtung.


§ 129 Beitragsgrundlage
(1)  Beitragsgrundlage ist der ständige monatliche Arbeitsverdienst im Sinne der jeweils geltenden Bestimmungen des allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Dies gilt auch für DienstnehmerInnen, die von einer Vollbeschäftigung auf eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 4 Absatz (1) lit. c) des Kollektivvertrages wechseln.
(2)  Eine vorübergehende Kürzung des monatlichen Arbeitsverdienstes auf Grund einer Disziplinarstrafe gemäß § 106 Absatz (1) lit. b) und c) des Kollektivvertrages bleibt außer Betracht. (1.1.2005)


§ 130 Entstehen der Leistungsansprüche
Ruhegeld gebührt unter der Voraussetzung des Bestehens der Anwartschaft, wenn:
a)
das Dienstverhältnis von der/vom DienstgeberIn durch Kündigung gemäß § 95 Absatz (2) des Kollektivvertrages aufgelöst wurde,
b)
das Dienstverhältnis von der/vom DienstnehmerIn durch Kündigung aufgelöst wurde, weil ihr/ihm vom zuständigen Sozialversicherungsträger eine Pension wegen Invalidität (Berufsunfähigkeit) zuerkannt wurde,
c)
das Dienstverhältnis von der/vom DienstnehmerIn durch Kündigung aufgelöst wurde, weil ihr/ihm aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ein vorzeitiger Ruhegenuss wegen Erreichung der Altersgrenze bei langer Versicherungsdauer gebührt,
d)
das Dienstverhältnis von der/vom DienstnehmerIn durch Kündigung aufgelöst wurde, weil sie/er das für die gesetzliche Alterspension vorgeschriebene Anfallsalter erreicht hat.
B. Leistungen


§ 131 Ruhegeld
(1)  Der/Dem DienstnehmerIn ist das Ruhegeld über Antrag zuzuerkennen, wenn die nach dem Pensionsrecht erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)  Die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Leistungen kann ausgesetzt werden, solange gegen die/den DienstnehmerIn eine strafrechtliche Untersuchung oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist.


§ 132 Ausmaß des Ruhegeldes
(1)  Die Höhe des Ruhegeldes wird in folgender Weise festgestellt:
a)
Zunächst ist zu errechnen, welche Pensionsbeträge und Sonderzahlungen sich jeweils unter Zugrundelegung der Vorschriften der gesetzlichen Sozialversicherung und unter der Annahme ergeben würden, dass alle gesetzlichen Voraussetzungen für deren Zuerkennung erfüllt sind und eine Begrenzung der Beitragsgrundlage nach oben im Gesetz nicht vorgesehen ist.
Bei der Berechnung des Ruhegeldes ist § 128 Absatz (2) sinngemäß anzuwenden.
b)
Die gemäß lit a) errechneten Beträge sind um den gemäß Absatz (2) gebührenden Prozentsatz zu steigern.
c)
Aus der gesetzlichen Sozialversicherung anfallende Pensionsbeträge und Sonderzahlungen sind im vollen Ausmaß von den sich aus lit. a) und b) ergebenden Beträgen abzuziehen.
(2)  Die gemäß Absatz (1) lit. b) gebührende Steigerung beträgt nach einer anrechenbaren Beitragszeit von zehn Jahren 7,5 Prozent. Für jedes weitere volle anrechenbare Beitragsjahr erhöht sich die Steigerung um 0,5 Prozent bis zum Höchstausmaß von 20 Prozent nach 35 anrechenbaren Beitragsjahren.
(3)  Bei der Berechnung des Ausmaßes der in Absatz (2) angeführten Steigerung ist eine Beitragszeit von mehr als sechs Monaten als volles Beitragsjahr zu rechnen und eine kürzere Beitragszeit zu vernachlässigen.
(4)  Die im Absatz (1) getroffenen Verweise auf die gesetzliche Sozialversicherung beziehen sich jeweils auf die letztgültigen Bestimmungen, das ist zur Zeit das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der derzeit geltenden Fassung (BGBI. I Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 35/2012 – 2. StabG 2012). Bei allgemeinen Änderungen der pensionsrechtlichen Bestimmungen des ASVG, die zu Veränderungen im Pensionsrecht dieses Abschnittes führen, kann jede/jeder DienstnehmerIn innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen ihren/seinen Austritt aus dem Pensionsrecht dieses Abschnittes erklären. Die derzeitige Austrittsmöglichkeit besteht bis zum 30. Juni 2014. Im Falle des Austrittes und des damit verbundenen Verlustes sämtlicher Ansprüche aus dem Pensionsrecht, werden die gesamten eingezahlten Beträge zuzüglich der gesetzlichen Verzinsung der/dem DienstnehmerIn rückerstattet.


§ 132a
Berechnung der Höhe des Ruhegeldes für ab dem 1. Jänner 1955 Geborene:
1  Für alle DienstnehmerInnen, die ab dem 1. Jänner 1955 geboren sind, werden ab dem 1. Jänner 2014 die ASVG-Pensionen ausschließlich nach dem neuen Pensionskonto berechnet und es finden die Bestimmungen des allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) Anwendung.
a)
Zunächst ist die Summe der jährlichen sozialversicherungspflichtigen Beitragsgrundlagen im Unternehmen (monatlich laufende Bezüge und Sonderzahlungen in einem Kalenderjahr) der besten 15 Jahre (180 Versicherungsmonate) hinsichtlich des ASVG-Stichtages vor dem pensionsbedingten Ausscheiden aus der Holding Graz GmbH unter der Voraussetzung, dass eine Begrenzung der monatlichen Beitragsgrundlage nach oben im Besetz nicht vorgesehen ist, zu ermitteln. Das Kalenderjahr, in dem der ASVG-Stichtag liegt, bleibt unberücksichtigt. Bei der Berechnung des Ruhegeldes ist § 128 Absatz (2) sinngemäß anzuwenden.
b)
Wenn eine Dienstnehmerin/ein Dienstnehmer bei ihrem/seinem pensionsbedingten Ausscheiden aus der Holding Graz GmbH noch keine 15 Jahre (180 Versicherungsmonate) im Unternehmen erworben hat, wird die im Unternehmen zurückgelegte anrechenbare Beitragszeit zur Berechnung entsprechend lit. a) herangezogen.
c)
Die jährlichen Beitragsgrundlagen (monatlich laufende Bezüge und Sonderzahlungen in einem Kalenderjahr) der besten 15 Jahre (180 Versicherungsmonate) werden mit denen am ASVG-Pensionsstichtag gültigen Aufwertungsfaktoren nach § 108 Abs. (4) ASVG aufgewertet.
d)
Bei der sich aus der Berechnung gemäß den Bestimmungen des lit a) bis c) ergebenden Gesamtsumme der aufgewerteten Gesamtbeitragsgrundlagen ist dieser Betrag bei einem Zeitraum von 15 Jahren (180 Versicherungsmonate) durch den gesetzlichen Divisor von 210 (um 1/6 erhöhte Anzahl der herangezogenen Versicherungsmonate) zu dividieren und die sich daraus ergebende Summe bildet die Bemessungsgrundlage der Holding Graz GmbH.
Wenn eine Dienstnehmerin/ein Dienstnehmer bei seinem pensionsbedingten Ausscheiden aus der Holding Graz GmbH noch keine 15 Jahre (180 Versicherungsmonate) im Unternehmen erworben hat, errechnetsich der gesetzliche Divisor zur Bildung der Bemessungsgrundlage bei der Holding Graz GmbH um die um 1/6 erhöhte Anzahl der tatsächlich herangezogenen anrechenbaren Beitragsmonate.
e)
Von der gemäß lit. d) errechneten Bemessungsgrundlage wird ein Leistungsbetrag in der Höhe von 1,78 % pro Kalenderjahr von denen im Pensionsbescheid angeführen und leistungswirdsamen Gesamtversicherungsmonaten errechnet, wobei die Abschläge wegen früherer Inanspruchnahme der ASVG-Pension vor dem Regelpensionsalter sowie die Zurechnungsmonate bei Inanspruchnahme einer Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension gemäß des Pensionsbescheides voll berücksichtigt werden.
f)
Der gemäß lit. e) errechnete Leistungsbetrag ist um den im § 132 Absatz (2) gebührenden Prozentsatz zu steigern, wobei § 132 Absatz (3) Anwendung findet.
2  Die beshceidmäßig gestgestellte Bruttopension der gesetzlichen Sozialversicherung ist in vollem Ausmaß vom errechneten Leistungsbetrag gemäß Absatz (1) in Abzug zu bringen und die sich daraus ergebende Differenz ist das monatliche Ruhegeld.
3  Die im Absatz (1) und (2) getroffenen Verweise auf die gesetzliche Sozialversicherung beziehen sich auf die letztgültigen Bestimmungen, das ist zurzeit das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der derzeit geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 35/2012 – 2. StabG 2012). Bei allgemeinen Änderungen der Pensionsrechtlichen Bestimmungen des ASVG, die zu Veränderungen im Pensionsrecht dieses Abschnittes führen, kann jede/jeder DienstnehmerIn innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen ihren/seinen Austritt aus dem Pensionsrecht dieses Abschnittes erklähren. Die derzeitige Austrittsmöglichkeit besteht bis zum 30. Juni 2014 Im Falle des Austrittes und des damit verbundenen Verlustes sämtlicher Ansprüche aus dem Pensionsrecht werden die gesamten einbezahlten Beiträge zuzüglich der gesetzlichen Verzinsung der/dem Dienstnehmer rückerstattet.


§ 133 Beginn und Ende des Ruhegeldes
(1)  Ruhegeld gebührt vom Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches (§ 130), nicht jedoch vor Ablauf so vieler Monate nach Beendigung des Dienstverhältnisses, als die/der DienstnehmerIn Brutto-Monatslöhne (Brutto-Monatsgehälter) als Abfertigung erhalten hat.
(2)  Der Anspruch auf Ruhegeld erlischt
a)
mit dem Tode der/des Anspruchsberechtigten,
b)
mit der Wiedereinstellung,
c)
wenn vom Träger der gesetzlichen Sozialversicherung mit Bescheid festgestellt wird, dass Invalidität (Berufsunfähigkeit) nicht mehr vorliegt und die/der RuhegeldbezieherIn ihre/seine Wiedereinstellung auf einen ihrer/seiner Vorbildung und Beschäftigung von Eintritt ihrer/seiner Invalidität (Berufsunfähigkeit) angemessenen Posten ablehnt.


§ 134 Witwen/Witwerversorgung
(1)  Die Witwe eines Dienstnehmers/Der Witwer einer Dienstnehmerin hat ohne weiteren Antrag Anspruch auf Witwen/Witwerversorgung, wenn die/der DienstnehmerIn bei ihrem/seinem Ableben Ruhegeld bezog oder Anspruch auf Ruhegeld gehabt hätte.
(2)  Witwen/Witwerversorgung gebührt jedoch nicht, wenn die Ehe während des Ruhestandes der/des Verstorbenen geschlossen wurde, es sei denn, dass
a)
die/der Verstorbene im Zeitpunkt der Eheschließung das 60/65. Lebensjahr noch nicht überschritten und 15 anrechenbare Beitragsjahre erworben hatte und
b)
der Altersunterschied zwischen den Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre beträgt und
c)
die Ehe mindestens 3 Jahre gedauert hat oder in dieser Ehe ein Kind geboren wurde oder durch die Ehe ein Kind legitimiert wurde oder die Witwe sich zum Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten erwiesenermaßen im Zustande der Schwangerschaft befunden hat.
(3)  Witwen/Witwerversorgung wird auch der Frau/dem Mann gewährt, deren/dessen Ehe mit dem/der anspruchsberechtigten Verstorbenen für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn eine Witwen/Witwerpension nach den jeweils geltenden Vorschriften der gesetzlichen Sozialversicherung gebührt.


§ 135 Ausmaß der Witwen/Witwerversorgung
Bei der Feststellung der Höhe der Witwen/Witwerversorgung werden die Bestimmungen des § 132 Absatz (1) sinngemäß angewendet. Hierbei wird die gemäß § 132 Absatz (1) lit. a) errechnete gesetzliche Witwen/Witwerpension um denselben Prozentsatz gesteigert, auf den die/der Verstorbene gemäß § 132 Absatz (2) im Zeitpunkt ihres/seines Ablebens Anspruch hatte oder gehabt hätte.


§ 136 Beginn und Ende der Witwen/Witwerversorgung
(1)  Der Anspruch auf Witwen/Witwerversorgung beginnt bei Zutreffen der Voraussetzungen mit dem Monatsersten der dem Tode der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers folgt.
(2)  Der Anspruch auf Witwen/Witwerversorgung erlischt mit dem Tod oder mit der Wiederverehelichung.


§ 137 Abfertigung der Witwen/Witwerversorgung
Im Falle der Wiederverehelichung erhält die Witwe/der Witwer eine Abfertigung in der Höhe des dreifachen Jahresbeitrages ihrer/seiner Witwen/Witwerversorgung.


§ 138 Waisenversorgung
Waisenversorgung gebührt ohne weiteren Antrag den im Sinne des § 16 Absatz (1) des Kollektivvertrages für die DienstnehmerInnen der Versorgungsbetriebe und des zentralen Bereiches der Holding Graz GmbH unversorgten leiblichen Kindern einer Dienstnehmerin/eines Dienstnehmers, wenn die/der DienstnehmerIn im Zeitpunkt ihres/seines Todes Anspruch auf Ruhegeld hatte oder gehabt hätte.


§ 139 Ausmaß der Waisenversorgung
Bei der Feststellung der Höhe der Waisenversorgung werden die Bestimmungen des § 132 Absatz (1) sinngemäß angewendet. Hiebei wird die gemäß § 132 Absatz (1) lit. a) errechnete gesetzliche Waisenpension um denselben Prozentsatz gesteigert, auf den die/der Verstorbene gemäß § 132 Absatz (2) im Zeitpunkt ihres/seines Ablebens Anspruch hatte oder gehabt hätte.


§ 140 Beginn und Ende der Waisenversorgung
(1)  Der Anspruch auf Waisenversorgung beginnt bei Zutreffen der Voraussetzungen mit dem Monatsersten, der dem Tod der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers folgt.
(2)  Der Anspruch auf Waisenversorgung erlischt mit dem Ablauf des Monats, in dem die Waise das 18. Lebensjahr vollendet hat, geheiratet hat, anderweitig versorgt wurde oder verstorben ist.
(3)  Einer Waise, die infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, kann die Waisenversorgung ganz oder teilweise auch auf Lebensdauer belassen werden.
(4)  Einer Waise, die wegen Studien oder erweiterter fachlicher Ausbildung die Selbsterhaltungsfähigkeit noch nicht erlangt hat, kann die Waisenversorgung höchstens bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres, wird während dieser Zeit der Präsenzdienst absolviert, bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt werden.


§ 141 Höchstausmaß der Witwen/Witwer- und Waisenversorgung
(1)  Die Summe der Waisenversorgung zuzüglich der Witwen/Witwerversorgung darf das Ruhegeld, das der/dem Verstorbenen jeweils gebühren würde, und die Summe der Waisenversorgung die Höhe der Witwen/Witwerversorgung nicht übersteigen.
(2)  Würden die Gesamtbezüge der Hinterbliebenen den zulässigen Höchstbetrag nach Absatz (1) übersteigen, so sind die einzelnen Beträge verhältnismäßig zu kürzen.


§ 142 Todesfallbeitrag
(1)  Nach einer/einem Ruhegeldbezieherln gebührt ein Todesfallbeitrag im Ausmaß des dreifachen monatlichen Ruhegeldes, auf das die/der Verstorbene im Zeitpunkt ihres/seines Todes gemäß § 132 und § 132a Anspruch gehabt hat. Der Todesfallbeitrag ist mit dem Bezugsansatz der Verwendungsgruppe 1, Stufe 10 begrenzt. (1.1.2017)
(2)  Anspruchsberechtigt zum Bezug des Todesfallbeitrages nach Absatz (1) sind der Reihe nach:
a)
die Witwe/der Witwer, wenn sie/er mit dem/der Verstorbenen in Ehegemeinschaft gelebt hat oder die Ehegatten nur wegen der Erziehung der Kinder, aus Gesundheitsrücksichten oder aus anderen nicht in ihren persönlichen Beziehungen gelegenen Gründen abgesondert gelebt haben;
b)
zur ungeteilten Hand die unversorgten ehelichen Kinder, in Ermangelung solcher Kinder diejenige(n) Person(en), die mit der/dem Verstorbenen, ohne zu ihr/ihm in einem Dienstverhältnis gestanden zu haben, im gemeinsamen Haushalt gelebt und sie/ihn vor dem Tod gepflegt hat (haben).
(3)  Den in Absatz (2) angeführten Personen gebührt der Todesfallbeitrag in der in Absatz (1) angeführten Höhe nur dann, wenn keine dritte Person die Bestattungskosten bestritten hat und den Ersatz dieser Kosten beansprucht. In letzterem Fall gebührt der dritten Person der Ersatz dieser Kosten bis zum vollen Betrag des Todesfallbeitrages, den allenfalls vorhandenen nach Absatz (2) anspruchsberechtigten Personen der Restbetrag.
(4)  Die Auszahlung des Todesfallbeitrages kann vom Nachweis der Bezahlung der Bestattungskosten abhängig gemacht werden.
C. Gemeinsame Bestimmungen


§ 143 Meldepflicht
Die BezieherInnen von Leistungen nach dem Pensionsrecht sind verpflichtet:
a)
die Verehelichung, die Geburt eines Kindes, in der Familie eingetretene Todesfälle und einen Wohnungswechsel binnen Monatsfrist anzuzeigen;
b)
alle Urkunden, Bescheide, Ladungen und sonstige Verständigungen, die sich auf Angelegenheiten der gesetzlichen Pensionsversicherung beziehen, unverzüglich vorzulegen und über Aufforderung die erforderlichen Anträge zu stellen;
c)
nach Zuerkennung einer Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung deren Höhe und alle Veränderungen dieser Leistungen unverzüglich anzuzeigen.


§ 144 Auszahlung der Leistungen
(1)  Die Leistungen nach dem Pensionsrecht werden mit Beginn des auf den Anfall folgenden Monats im Voraus an die Bezugsberechtigte/den Bezugsberechtigten oder ihren/seinen Bevollmächtigten ausbezahlt. Auf Wunsch der/des Bezugsberechtigten kann auf ihre/dessen Kosten und Gefahr auch die Überweisung der Leistungen durch die Post oder die Postsparkasse an jene Anschrift vorgenommen werden, die von der/vom Bezugsberechtigten zuletzt bekannt gegeben wurde.
(2)  Erlischt der Anspruch auf eine Leistung im Lauf eines Monats, dann ist die/der Bezugsberechtigte (ihre/dessen Erben) zu einer Rückzahlung nicht verpflichtet.
(3)  Der Bezug der Leistungen kann von der Beibringung einer Bescheinigung abhängig gemacht werden, dass die/der Bezugsberechtigte am Leben, die Witwe/der Witwer nicht verheiratet oder eine Waise noch unversorgt ist.


§ 145 Widerrechtlicher Bezug von Leistungen
(1)  Ist eine Person widerrechtlich in den Genuss von Leistungen gelangt, dann sind ihr diese Leistungen sofort zu entziehen.
(2)  Die widerrechtlich bezogenen Leistungen sind, wenn die/der Empfängerin den Bezug durch bewusst unwahre Angaben, bewusste Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften (§ 143) herbeigeführt hat, zurückzuerstatten.


§ 146 Verwirkung der Leistungen
(1)  Wenn die/der EmpfängerIn von Leistungen nach dem Pensionsrecht eine mehr als einmonatige Freiheitsstrafe verbüßt, wird das Ruhegeld (Witwen/Witwerversorgung) für die Dauer der Freiheitsstrafe denjenigen Familienmitgliedern überwiesen, zu deren Unterhalt die/der EmpfängerIn von Ruhegeld (Witwen/Witwerversorgung) gesetzlich verpflichtet ist.
(2)  Das Recht auf den Bezug von Leistungen ruht, solange die/der Bezugsberechtigte ohne Zustimmung der Gesellschaft ihren/seinen dauernden Aufenthalt im Ausland hat.
(3)  Der Anspruch auf Leistungen wird verwirkt durch:
a)
rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen eines Verbrechens;
b)
vorsätzliche Herbeiführung der Invalidität (Berufsunfähigkeit).


§ 147 Geltendmachung der Leistungen aus der Sozialversicherung
(1)  Die Leistungsempfängerinnen haben die gebührenden Ansprüche aus der gesetzlichen Pensionsversicherung über Aufforderung rechtzeitig geltend zu machen und alle Voraussetzungen zu schaffen, um in den Genuss der Leistungen zu gelangen und darin zu verbleiben. Allfällige Kosten einer Rechtsverfolgung hat die Gesellschaft zu tragen.
(2)  BezieherInnen von Leistungen nach diesem Pensionsrecht sind verpflichtet, die gesetzliche Pensionsversicherung auf Kosten der Gesellschaft über Aufforderung freiwillig fortzusetzen.
(3)  Wenn Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus Gründen, die in der Person der/des Anspruchsberechtigten liegen, ganz oder teilweise unterbleiben, gelten diese Leistungen für den Abzug im Sinne des § 132 Absatz (1) lit. c) und § 132a Absatz (2) als voll angefallen.
(4)  Nachteile, die sich aus einer Zuwiderhandlung gegen die in Absatz (1) und (2) angeführten Bestimmungen und sonstigen Vorschriften ergeben, gehen ausschließlich zu Lasten des Anspruchsberechtigten.


§ 148 Übergangsbestimmungen
Jede/Jeder DienstnehmerIn, die/der den Bestimmungen des Pensionsrechtes unterliegt, hat die Möglichkeit bis Ende Juni 1987 aus dem Pensionsrecht gegen Rückzahlung der geleisteten Beiträge einschließlich der gesetzlichen Verzinsung auszutreten. Mit dem Ausscheiden erlischt jeder Anspruch auf Leistungen nach dem Pensionsrecht.
Protokoll


Protokoll
zum Kollektivvertrag für die Dienstnehmer der Versorgungsbetriebe und des zentralen Bereiches der Holding Graz GmbH vom 21. Februar 1964.
Die Kollektivvertragspartner sind sich darüber einig, dass der abgeschlossene Kollektivvertrag nur für den im Gegenstande angeführten Bereich gilt und daraus für andere von einem der Kollektivvertragspartner künftig abzuschließende Kollektivverträge keine Beispielsfolgen abgeleitet werden können.
Der gegenständliche Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft



Österreichs E-Wirtschaft
Dr. Michael Strugl e.h. Dr. Barbara Schmidt e.h.
Präsident Generalsekretärin
Dr. Guntram Aufinger e.h.
Vorsitzender des Ausschusses Personal
Wirtschaftskammer Österreich,
Sparte Industrie,
Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmen
DI Peter Weinelt e.h. Mag. Michael Mock e.h.
Obmann Geschäftsführer
Österreichischer Gewerkschaftsbund,
YOUNION_DIE DASEINSGEWERKSCHAFT
Ing. Christian Meidlinger e.h. Angela Lueger e.h.
Vorsitzender Vorsitzende - Stellvertreterin
Wien, 9.1.2023