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Holding Graz - Kommunale Dienstleistungen GmbH / Rahmen

Kollektivvertrag für die Dienstnehmer der Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH



Kunsttext
KV vom 30.05.2011 / gilt ab 01.01.2011

Mit Hauptversammlungsbeschluss vom 29.06.2010 wurde der Firmenwortlaut von “GRAZ AG Stadtwerke für kommunale Dienste” in “Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH” geändert.

Ende

Erster Teil - Dienstnehmer im aktiven Dienstverhältnis


§ 1

Kunsttext
KV vom 30.05.2011 / gilt ab 01.01.2011
(1)  Dieser Kollektivvertrag wird zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Fachverband der Schienenbahnen einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Handel, Transport, Verkehr, andererseits für die Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH abgeschlossen.


Ende


Kunsttext
KV vom 30.05.2011 / gilt ab 01.01.2011
(2)  Seine Wirksamkeit erstreckt sich auf alle Dienstnehmer der Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH mit Ausnahme der Saison- und Ferialbeschäftigten, jedoch einschließlich jener Dienstnehmer der Verkehrsbetriebe, die vorübergehend in anderen Abteilungen der Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH beschäftigt werden.


Ende


Kunsttext
KV vom 30.05.2011 / gilt ab 01.01.2011
(3)  Die Bestimmungen des Kollektivvertrages für die Dienstnehmer der Versorgungsbetriebe und des zentralen Bereiches der Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH finden auf die Dienstnehmer der Verkehrsbetriebe der Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH keine Anwendung. Ebensowenig findet dieser Kollektivvertrag auf die Dienstnehmer der Versorgungsbetriebe und des zentralen Bereiches der Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH Anwendung.


Ende


Kunsttext
KV vom 30.05.2011 / gilt ab 01.01.2011
(4)  Dienstzeiten, die von einem Dienstnehmer auf Grund seiner Abordnung in einer anderen Abteilung der Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH zurückgelegt worden sind oder zurückgelegt werden, werden in jeder Beziehung den bei den Verkehrsbetrieben zurückgelegten Dienstzeiten gleichgestellt.


Ende


Kunsttext
KV vom 30.05.2011 / gilt ab 01.01.2011
(5)  Mit Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages tritt der bisherige Kollektivvertrag für die Dienstnehmer der Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH vom 1.4.1973 in der Fassung vom 5.2.1982 außer Kraft.


Ende
(6)  Soweit die Bestimmungen des Ersten Teiles dieses Kollektivvertrages für Angestellte (§ 4) eine Regelung eines bestimmten Falles oder Tatbestandes nicht enthalten, finden sinngemäß die Bestimmungen des Angestelltengesetzes Anwendung.
Redaktionelle Anmerkungen Mit den Änderungen 2012 entfällt der Absatz (7). Die Kollektivvertragsparteien vereinbaren, dass unabhängig von den inhaltlichen Änderungen der gesamte Kollektivvertragstext im Hinblick auf geschlechtsspezifische Formulierungen angepasst wird.


§ 2
(1)  Dieser Kollektivvertrag tritt an dem auf seinen Abschluß folgenden Monatsersten in Kraft. Er kann von jeder Vertragsseite unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Letzten eines jeden Kalendermonates mittels eingeschriebenen Briefes aufgekündigt werden.
(2)  Nach Kündigung des Kollektivvertrages durch eine Vertragsseite sollen mit tunlichster Beschleunigung zwischen den Vertragspartnern Verhandlungen über den Abschluß eines neuen Kollektivvertrages eingeleitet werden.


§ 3

Kunsttext
KV vom 30.05.2011 / gilt ab 01.01.2011

Der Vorstand der Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH kann die ihm nach den Bestimmungen dieses Kollektivvertrages obliegenden Rechte und Pflichten auch untergeordneten Stellen übertragen.

Ende


§ 4
Die Arbeiter werden in Lohngruppen und die Angestellten in Verwendungsgruppen eingereiht.


§ 5

Kunsttext
KV vom 12.04.2012 / gilt ab 01.01.2012

Die Dienstnehmer werden eingeteilt in:
(1)  Dienstnehmer, das sind:
a)
Arbeiter,
b)
Angestellte,
c)
ständig teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer (Aushilfskräfte), deren regelmäßige Arbeitsleistung ohne Überstunden im Kalendermonat 173,33 Arbeitsstunden nicht erreicht; Teilzeitbeschäftigte im Verkehrsdienst dürfen nur auf Grund einer Betriebsvereinbarung aufgenommen werden.
d)
Dienstnehmer, die bei ihrem Eintritt das 40. Lebensjahr überschritten haben (Aushilfskräfte).
(2)  Lehrlinge.


Ende


§ 6 (entfällt)

Kunsttext
KV vom 31.10.2000 / gilt ab 01.07.2000


§ 6 entfällt

Ende


§ 7

Kunsttext
KV vom 12.04.2012 / gilt ab 01.01.2012
(1)  DienstnehmerInnen werden – sofern sie vor dem 1.1.2012 aufgenommen wurden – nach Vollenden einer ununterbrochenen zurückgelegten Dienstzeit von zehn Jahren im Betrieb “Holding Graz Linien” in ein definitives Dienstverhältnis übernommen. DienstnehmerInnen mit Eintritt ab 1.1.2012 können durch den Dienstgeber nach Vollendung einer ununterbrochenen zurückgelegten Dienstzeit von zehn Jahren nur mit Angabe eines Grundes gekündigt werden (§ 150 Absatz (3)).
(2)  Dienstzeiten, aus einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Graz, zur Holding Graz GmbH oder zu einer Unternehmung bzw. einem Betrieb im Mehrheitseigentum eines der genannten Dienstgeber werden für die erstmalige Einstufung jeweils zur Gänze angerechnet.


Ende


§ 8
(1)  In das Dienstverhältnis dürfen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die

Kunsttext
KV vom 08.07.1994 / gilt ab 01.07.1994
a)
die österreichische oder EWR-Staatsangehörigkeit besitzen,


Ende
b)
das 18. Lebensjahr vollendet haben, vorbehaltlich abweichender gesetzlicher Bestimmungen,
c)
das 40. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes (2) und (3),
d)
ein einwandfreies Vorleben nachweisen,
e)
nach den Ergebnissen einer betriebsärztlichen Untersuchung gesundheitlich geeignet sind,
f)
zum Nachweis der erforderlichen geistigen Fähigkeiten eine schriftliche und mündliche Prüfung erfolgreich abgelegt haben und
g)
ihren ordentlichen Wohnsitz im Gebiet von Groß-Graz nachweisen.
(2) 

Kunsttext
KV vom 31.10.2000 / gilt ab 01.07.2000

Das in § 5 Absatz (1) lit. c) und d) angeführte Höchstalter gilt nicht für den Abschluß von Einzelverträgen mit leitenden Angestellten gemäß § 17.

Ende
(3)  Dem Dienstnehmer ist ein Abdruck dieses Kollektivvertrages und allfälliger Änderungen auszufolgen.


§ 9

Kunsttext
KV vom 17.05.1993 / gilt ab 01.07.1993
(1)  Grundlage der Einreihung der Arbeiter in Lohngruppen und der Angestellten in Verwendungsgruppen ist die Art ihrer Verwendung.


Ende


Kunsttext
KV vom 03.05.2004 / gilt ab 01.01.2004
(2)  Die Einstufung der Dienstnehmer innerhalb ihrer Lohngruppen (Verwendungsgruppen) ergibt sich aus den Bestimmungen dieses Kollektivvertrages.
Arbeiter mit Eintritt ab 1.1.2004 werden mit dem Eintrittsdatum in Lohnstufe 9 ihrer Lohngruppe und Angestellte, die nach dem 31.12.1998 eintreten, in Gehaltsstufe 4 ihrer Verwendungsgruppe eingestuft.

Ende


§ 10

Kunsttext
KV vom 03.05.2004 / gilt ab 01.01.2004
(1)  Arbeiter mit Eintritt vor dem 1.1.2004 werden unter Mitwirkung des Betriebsrates im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes nach der Art ihrer Verwendung eingereiht in:

Lohngruppe 1
Spitzenfacharbeiter,

Lohngruppe 2
Spezialfacharbeiter und Partieführer im Oberbau,

Lohngruppe 3
qualifizierte Facharbeiter; nach 15-jähriger qualifizierter Dienstzeit Wickler, Hobler und Fräser; angelernte Arbeiter der Lohngruppe 4 mit selbständiger und verantwortungsvoller Tätigkeit sowie 20-jähriger Betriebszugehörigkeit; Berufskraftfahrer nach 17-jähriger einschlägiger Verwendung im Fahrdienst; Kranwagenfahrer und Streckengeher nach 20-jähriger einschlägiger Verwendung in dieser Tätigkeit, sowie alle übrigen Verkehrsbediensteten (§ 69) nach 20-jähriger einschlägiger Verwendung im Verkehrsdienst,

Lohngruppe 4
Facharbeiter in handwerklicher Verwendung; nach 3-jähriger qualifizierter Dienstzeit Wickler, Hobler und Fräser; Vorarbeiter im Oberbau und in der Oberleitung mit nachweisbarer dreijähriger einschlägiger Berufspraxis, angelernte Arbeiter der Lohngruppe 5 mit Spezialaufgaben und 10-jähriger Betriebszugehörigkeit; in der Lohngruppe 5 eingestellte Autobus-Lenker, die einen Lehrabschluss als Berufskraftfahrer vorweisen können, nach 7-jähriger einschlägiger Verwendung im Fahrdienst; in der Lohngruppe 5 eingestellte Autobus-Lenker ohne Lehrabschluss als Berufskraftfahrer sowie alle übrigen in der Lohngruppe 5 eingestellten Lenker, Fahrer, und Schaffner nach 10-jähriger einschlägiger Verwendung im Fahrdienst;

Lohngruppe 5
Autobus-Lenker, Schaffner und Fahrer, Personenkraftwagen-Lenker, Lastkraftwagen-Lenker, Traktor-Lenker, Remisen-Fahrer, Oberbau-Fahrer, Garagen-Lenker und Jenbachbüffel-Lenker, Hilfsschaffner, Aushilfskräfte gemäß § 5 Absatz (1) lit. c) und d), Portiere mit 10-jähriger Betriebszugehörigkeit und 7-jähriger betrieblicher Verwendung als Portier,

Lohngruppe 6
angelernte Arbeiter, Fahrschalterwärter, Ankerpartie, Wicklerhelfer, Schalttafelwärter, Heizer, Wagenreiniger nach zweijähriger Dienstzeit, wenn sie nach abgelegter Prüfung aushilfsweise (höchstens fünfzehn Tage im Monat) als Fahrer, beziehungsweise Schaffner beschäftigt werden, Betonarbeiter und Schienenleger im Oberbau, Streckenwärter, Hilfsschlosser, Hilfstischler, Portiere und Zugsbegleiter,

Lohngruppe 7
Hilfsarbeiter, Aufräumerinnen, Wagenreiniger.
(2)  Arbeiter der Lohngruppe 6 in handwerklicher Verwendung werden nach einer 7-jährigen Betriebszugehörigkeit in die Lohngruppe 5, Facharbeiter der Lohngruppe 4 in handwerklicher Verwendung werden nach einer 5-jährigen Betriebszugehörigkeit in die Lohngruppe 3, Facharbeiter der Lohngruppe 3 in handwerklicher Verwendung nach einer 15-jährigen Betriebszugehörigkeit in die Lohngruppe 2 und Facharbeiter der Lohngruppe 2 in handwerklicher Verwendung nach einer 25-jährigen Betriebszugehörigkeit in die Lohngruppe 1 übergereiht. Vordienstzeiten in einschlägiger Verwendung sowie im Unternehmen zurückgelegte Zeiten in anderer Verwendung werden zur Hälfte, höchstens aber im Ausmaß von 5 Jahren angerechnet.
(3)  Voraussetzung für Höherreihungen auf Grund zeitlicher Voraussetzungen ist, dass in den letzten zwei Jahren keine Disziplinar- oder Ordnungsstrafe vorliegt bzw. bei Vorliegen der zeitlichen Voraussetzungen keine disziplinären Maßnahmen eingeleitet wurden, die zur Verhängung einer Disziplinar- oder Ordnungsstrafe führen können.


Ende


§ 10a

Kunsttext
KV vom 03.05.2004 / gilt ab 01.01.2004
(1)  Arbeiter mit Eintritt ab 1.1.2004 sowie Arbeiter mit Eintritt ab 1.1.2000, welche in das Einreihungsschema dieser Bestimmung unter Wegfall der Zulagenabgeltung übergetreten sind, werden unter Mitwirkung des Betriebsrates im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes nach der Art ihrer Verwendung eingereiht in:

Lohngruppe A
Facharbeiter in handwerklicher Verwendung mit Spezialkenntnissen und 12-jähriger einschlägiger Verwendung als Facharbeiter, sowie Partieführer im Oberbau mit einschlägiger Facharbeiterqualifikation

Lohngruppe B
qualifizierte Facharbeiter in handwerklicher Verwendung nach 3-jähriger einschlägiger Verwendung als Facharbeiter; nach 15-jähriger qualifizierter Dienstzeit Wickler, Hobler und Fräser; Berufskraftfahrer nach 15-jähriger einschlägiger Verwendung im Fahrdienst; Arbeiter im Fahrdienst ohne Berufskraftfahrerschein nach 20-jähriger einschlägiger Verwendung im Fahrdienst

Lohngruppe C
Facharbeiter in handwerklicher Verwendung; nach 3-jähriger qualifizierter Dienstzeit Wickler, Hobler und Fräser; Vorarbeiter im Oberbau und in der Oberleitung mit nachweisbarer 3-jähriger einschlägiger Berufspraxis; Arbeiter im Fahrdienst nach 3-jähriger einschlägiger Verwendung im Fahrdienst; in der Lohngruppe E eingestellte Arbeiter nach 20-jähriger Betriebszugehörigkeit

Lohngruppe D
Arbeiter im Fahrdienst (Autobus-Lenker, Schaffner und Fahrer, Personenkraftwagen-Lenker, Lastkraftwagen-Lenker, Traktor-Lenker, Remisen-Fahrer, Oberbau-Fahrer, Garagen-Lenker und Jenbachbüffel-Lenker, Hilfsschaffner); Aushilfskräfte gemäß § 5 Absatz (1) lit. c) und d); Portiere mit 10-jähriger Betriebszugehörigkeit und 7jähriger betrieblicher Verwendung als Portier; in der Lohngruppe E eingestellte Arbeiter nach 10-jähriger Betriebszugehörigkeit

Lohngruppe E
Arbeiter (Helfer), Fahrschalterwärter, Ankerpartie, Wicklerhelfer, Schalttafelwärter, Heizer, Betonarbeiter und Schienenleger im Oberbau, Streckenwärter, Hilfsschlosser, Hilfstischler, Portiere, Zugsbegleiter, Aufräumerinnen und Wagenreiniger.
(2)  Voraussetzung für Höherreihungen auf Grund zeitlicher Voraussetzungen ist, dass in den letzten zwei Jahren keine Disziplinar- oder Ordnungsstrafe vorliegt bzw. bei Vorliegen der zeitlichen Voraussetzungen keine disziplinären Maßnahmen eingeleitet wurden, die zur Verhängung einer Disziplinar- oder Ordnungsstrafe führen können.


Ende


§ 11 (entfällt)

Kunsttext
KV vom 30.05.2011 / gilt ab 01.01.2011
(§ 11 entfällt)


Ende


§ 12

Kunsttext
KV vom 03.05.2004 / gilt ab 01.01.2004

Für die Einreihung nach § 10 und § 10a gelten folgende Voraussetzungen:
a)
für die Einreihung in die Lohngruppe 1 als Spitzenfacharbeiter, in die Lohngruppe 2 oder Lohngruppe A als Spezialfacharbeiter, in die Lohngruppe 3 oder Lohngruppe B als qualifizierter Facharbeiter und in die Lohngruppe 4 oder Lohngruppe C als Facharbeiter der Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung durch Vorlage des Gesellenbriefes (Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Gesellenprüfung § 104 Gewerbeordnung) oder Facharbeiterbriefes,
b)
für die Einreihung in die Lohngruppe 2 oder Lohngruppe A als Partieführer im Oberbau die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung (§ 13),
c)
für die Einreihung in die Lohngruppe 4 oder Lohngruppe C als Vorarbeiter im Oberbau und in der Oberleitung nach entsprechender praktischer Berufstätigkeit im nachweisbaren Mindestausmaß von drei Jahren die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung (§ 13),
d)
für die Einreihung in die Lohngruppe 4 oder Lohngruppe C als Wickler, Hobler und Fräser nach dreijähriger qualifizierter Dienstzeit die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung (§ 13),
e)
für die Einreihung in die Lohngruppe 6 oder Lohngruppe E als Streckenwärter die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung (§ 13).


Ende


Kunsttext
KV vom 03.05.2004 / gilt ab 01.01.2004
(2)  entfällt


Ende


§ 13
Zu den in § 12 angeführten Prüfungen ist ein Mitglied des zuständigen Betriebsrates beizuziehen.


§ 14

Kunsttext
KV vom 17.05.1993 / gilt ab 01.07.1993
(1)  Eingereiht werden unter Mitwirkung des Betriebsrates im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes nach der Art ihrer Verwendung in:

Ende


A) administrativer Dienst und technischer Dienst:

Verwendungsgruppe I
Zentralinspektor,

Verwendungsgruppe II
Oberinspektor,

Verwendungsgruppe III
Inspektor,

Verwendungsgruppe IV
Oberrevident,

Verwendungsgruppe V
Revident,

Verwendungsgruppe VI
Oberassistent,

Verwendungsgruppe VII
Assistent.

Kunsttext
KV vom 30.05.2011 / gilt ab 01.01.2011

Für Angestellte dieses Kollektivvertrages, deren Aufnahme vor dem 1.1.2012 erfolgt, finden die Ein- und Höherreihungsbestimmungen in § 9 des Kollektivvertrages der Holding Graz – Versorgungsbetriebe gleichermaßen Anwendung, soweit es sich um jeweils vergleichbare Verwendungen handelt.

Ende


Kunsttext
Kollektivvertrag vom 29.5.2019

Eine ergänzende Regelung erfolgt für Vertriebsmitarbeiter im Mobilitätszentrum insofern, als diese nach mindestens 5-jähriger ununterbrochener und einschlägiger Verwendung als Angestellte im Mobilitätszentrum zum entsprechend nächstfolgenden Höherreihungsstichtag gemäß § 10 lit. b) dieses Kollektivvertrages in die Verwendungsgruppe IV höher gereiht werden und nach mindestens 15-jähriger ununterbrochener und einschlägiger Verwendung als Angestellte im Mobilitäts- und Vertriebscenter zum entsprechend nächstfolgenden Höherreihungsstichtag gemäß § 11 dieses Kollektivvertrages in die Verwendungsgruppe III höher gereiht werden.

Ende


B) Verkehrsdienst:

Kunsttext
KV vom 30.05.2011 / gilt ab 01.01.2011


Verwendungsgruppe III
Inspektor

Ende


Verwendungsgruppe IV
Oberkontrollor, Oberfahrmeister,

Verwendungsgruppe V
Kontrollor, Fahrmeister,

Verwendungsgruppe VI
Revisor, Fahrmeisteranwärter.


Kunsttext
KV vom 30.05.2011 / gilt ab 01.01.2011

Dienstnehmer, die höher qualifizierte Tätigkeiten als Fahrmeister, Schulmeister, innerhalb der Funkleitstelle, der Fahrdiensteinteilung oder im Zuge von Fahrschultätigkeiten ausüben, können nach mindestens 3-jähriger ständiger Verwendung in dieser Tätigkeit bzw. nach mindestens 500 Tagen als Springer in dieser Tätigkeit in die Verwendungsgruppe IV höher gereiht werden. Nach mindestens 8,5-jähriger einschlägiger und qualifizierter Dienstzeit wird dieser Personenkreis in die Verwendungsgruppe III höher gereiht. Die jeweiligen Höherreihungsstichtage ergeben sich aus § 10 lit. b) dieses Kollektivvertrages.
(2) 
(entfällt)


Ende


§ 15
Die in § 14 Absatz (1) angeführten Verwendungsbezeichnungen sind zugleich Diensttitel und an die Verwendungsgruppen gebunden. Bei Einreihung in eine andere Verwendungsgruppe erhält der Angestellte mit Wirksamkeit der Einreihung auch die für diese Verwendungsgruppe vorgesehene Verwendungsbezeichnung (Diensttitel).


§ 15a

Kunsttext
KV vom 30.05.2011 / gilt ab 01.01.2011
(§ 15a gilt ab 1.1.2011)


Ende
(1)  Das monetäre Anreizsystem zur Förderung der Leistungsorientierungen der Unternehmensmitarbeiter und die damit zusammenhängende Ausschüttung von Prämien dient zur Belohnung nachweisbarer außerordentlicher individueller und kollektiver Leistungen.
(2)  Dieses Anreizsystem wird mit einem Jahresbudget dotiert, das sich aus der per Stichtag 30.6 des der Prämienausschüttung vorangegangenen Jahres jeweilig bestehenden Mitarbeiteranzahl multipliziert mit dem Faktor 100 in Euro ergibt. In diese Mitarbeiteranzahl sind Arbeiter des Verkehrsdienstes, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre, Leiharbeitskräfte und im vorangegangenen Jahr weniger als 6 Monate Beschäftigte nicht einzurechnen, da dieses Prämiensystem auf sie keine Anwendung findet.
(3)  Für jeden Graz Linien-Bereich errechnet sich somit gemäß Absatz (2) das Bereichsbudget, das entsprechend der Verhältnismäßigkeit in ein Budget für Arbeiter und für Angestellte aufzuteilen ist. Aus den errechneten Budgets für Arbeiter und Angestellte stehen je 30 v.H. dem Bereichsleiter zur Ausschüttung an Mitarbeiter oder Mitarbeitergruppen zur Verfügung, die im vergangenen Jahr aus der Sicht des Bereichsleiters besondere Leistungen für den Bereich erbracht haben. Die restlichen 70 v.H. aus den Budgettöpfen werden an die Profitcenter-Leiter (Abteilungsleiter) entsprechend der Mitarbeiteranzahl zur Erstellung eines Prämienverteilvorschlages weitergegeben.
(4)  Die Centerleiter (Abteilungsleiter) können die Prämien entweder kollektiv, als Gesamtausschüttungen für alle Centermitarbeiter oder Centergruppen (entsprechend der Mitarbeiterzahl pro Center/Centergruppe) oder aber individuell entsprechend der bereits bestehenden individuellen Leistungsbeurteilungen, die in jedem Falle alljährlich vorzunehmen sind, vergeben. Die individuellen Prämien sollen ein Abbild der jährlichen Leistungsbeurteilung (Beurteilungssystem gemäß Anhang 1) darstellen und ein Belohnung für die leistungsstärksten Mitarbeiter des Vorjahres gemäß dem jeweiligen Beurteilungsranking darstellen. Dabei sollte ein Mindestprämienwert von € 30,-- je Mitarbeiter nicht unterschritten werden. Mitarbeiter, die bereits für eine Prämie von der Bereichsleitung vorgesehen sind, können für eine weitere Centerprämie nicht mehr vorgesehen werden. Ebenso sind Mitarbeiter von der Prämienzuerkennung ausgeschlossen, die im Beobachtungsjahr eine Beförderung oder für Leistungen im Beobachtungsjahr eine sonstige außerordentliche Zuwendung erhalten haben. Im Einvernehmen zwischen Bereichsleitung und Betriebsrat kann auch für einen Bereich oder für ein Center zur Gänze von einer Prämienvergabe abgesehen werden; in diesem Falle bleiben die nicht ausgeschütteten Prämien dem Bereich/Center erhalten und werden im unmittelbar nachfolgenden Jahr ausgeschüttet.
(5)  Die Vergabe der Bereichsleiterprämien erfolgt durch den jeweiligen Bereichsleiter autonom oder über Vorschlag der Centerleiter. Die Vergabe der Centerprämien erfolgt durch den jeweiligen Centerleiter (Abteilungsleiter) nach Abstimmung mit dem Bereichsleiter.
(6)  Vor der Vergabe der Bereichsleiterprämien ist der jeweils zuständige Betriebsrat nachweislich zu informieren (Informationspflicht). Hinsichtlich der Vergabe der Centerprämien ist das Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Betriebsrat herzustellen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, d.h. erhebt der jeweils zuständige Betriebsrat binnen einer Woche nach Übermittlung des Prämienvergabevorschlags durch die Centerleiter schriftlich Einspruch gegen die Prämienvergabe, führt dies zu einer gemeinsamen Behandlung des Prämienvorschlages mit dem Bereichsleiter. Sollte auch hier ein Einvernehmen nicht herstellbar sein, ist mit der strittigen Prämienvergabefrage die Personalleitung des Unternehmens zu befassen, die eine Einigung mit Bereichsleitung und Betriebsrat herzustellen versucht. Ist auch hier eine Einigung nicht möglich, entscheidet die Unternehmensleitung (Vorstand) endgültig.
(7)  Jeder Bereich ist ermächtigt, über die bestehenden Beurteilungskriterien hinaus unter Mitwirkung der Personalleitung sowie des Betriebsrates jeweils zusätzliche bereichsspezifische Prämienvergabekriterien auszuarbeiten und eine Betriebsvereinbarung abzuschließen, wenn dies aus den Besonderheiten eines Betriebes als erforderlich angesehen wird.
(8)  Die Prämienvergabe erfolgt mit jeweils 1.4. für das vorangegangene Jahr.


§ 16
(1)  Nach Versetzung in den Ruhestand behält der Angestellte seinen letzten Diensttitel, hat diesem jedoch den Zusatz "in Ruhe" ("i.R.") beizufügen.
(2)  Bei Versetzung in den Ruhestand kann als Auszeichnung der Diensttitel der nächsthöheren Verwendungsgruppe verliehen werden, ohne daß damit eine Änderung der Bezüge oder Pension verbunden ist.


§ 17

Kunsttext
KV vom 30.05.2011 / gilt ab 01.01.2012
(§ 17 gilt ab 1.1.2012)


Ende

Für Angestellte, die nach dem 31.12.2011 aufgenommen und deren Entgelte im neuen Anhang D abgebildet werden, gelten die nachfolgenden Verwendungs- und Einreihungskriterien:

Verwendungsgruppe AN I: Abteilungsleiter
Angestellte mit qualifizierter theoretischer und praktischer Berufsausbildung, die in direkter Unterstellung unter einem Bereichsleiter eine technische, kaufmännische oder Verwaltungsabteilung leiten, in der umfangreiche, verantwortungsvolle und fachlich schwierige Aufgaben ausgeführt werden.

Verwendungsgruppe AN II: Kaufmännischer oder technischer Abteilungsleiterstellvertreter/Gruppenleiter/Bereichsspezialisten
Angestellte mit qualifizierter theoretischer und praktischer Berufsausbildung, die innerhalb einer technischen, kaufmännischen oder Verwaltungsabteilung den Abteilungsleiter vertreten oder eigenverantwortlich eine Gruppe leiten, in der verantwortungsvolle und fachlich schwierige Aufgaben ausgeführt werden, sowie Angestellte, die mit besonders qualifizierten Aufgaben betraut und unmittelbar einem Bereichsleiter unterstellt sind (Bereichsspezialisten mit personeller und/oder kaufmännischer Verantwortung).

Verwendungsgruppe AN III: Qualifiziert verwendete kaufmännische oder technische Sachbearbeiter (Fachspezialisten) mit abteilungsübergreifenden Tätigkeiten
Angestellte an besonders verantwortungsvollen Positionen, die selbstständig einen größeren Aufgabenbereich zu besorgen haben, dessen Erfüllung ein sicheres, vielseitiges, gründliches Fachwissen aus theoretischer Berufsausbildung und eine mindestens 2-jährige einschlägige praktische Erfahrung voraussetzt.
Hierunter fallen insbesondere:
  • a)
    Graz Linien Vertriebsmitarbeiter
  • b)
    bestellte Meister mit Werkmeisterschule bzw. mit Konzessionsprüfung und Führungsverantwortung
  • c)
    Fahrmeister, Schulmeister, Dienstnehmer der Funktleitstelle, Dienstnehmer der Fahrdiensteinteilung nach mindestens 7-jähriger, einschlägiger Verwendung.


Verwendungsgruppe AN IV: Qualifizierte verwendete kaufmännische oder technische Sachbearbeiter (Fachspezialisten)
Angestellte mit abgeschlossener technischer, kaufmännischer oder damit vergleichbarer Berufsausbildung, die vorwiegend selbstständige Arbeiten im Rahmen der ihnen erteilten Weisungen verrichten, wobei berufsspezifische Fachkenntnisse und eine mindestens einjährige einschlägige praktische Erfahrung notwendig sind.
Hierunter fallen insbesondere:
  • a)
    Fahrmeister, Schulmeister, Dienstnehmer der Funkleitstelle, Dienstnehmer der Fahrdienstleitung nach mindestens 5-jähriger einschlägiger Verwendung
  • b)
    Kundendienstmitarbeiter
  • c)
    Materialverwaltungsmitarbeiter
  • d)
    Technische Angestellte mit Werkmeisterschule bzw. mit Konzessionsprüfung
  • e)
    Technische Zeichner
  • f)
    Qualifiziert verwendete Sekretärinnen (bei Vorstand, Bereichsleitung, Geschäftsführung).


Verwendungsgruppe AN V: Kaufmännische oder technische Sachbearbeiter (Fachreferent)
Angestellte mit abgeschlossener Berufsausbildung oder einschlägiger praktischer Erfahrung, die einen geschlossenen Aufgabenkreis ihres Fachgebietes nach gegebenen Weisungen bearbeiten.
Hierunter fallen insbesondere:
  • a)
    Telefonisten
  • b)
    Arbeitsvorbereiter
  • c)
    Sekretärinnen
  • d)
    Manipulanten/technische Angestellte.


§ 17a

Kunsttext
KV vom 30.05.2011 / gilt ab 01.01.2012
(§ 17 wird ab 1.1.2012 zu § 17a)


Ende

In Sonderfällen können für Dienstnehmer, deren Aufgabenbereich und Verantwortlichkeit wesentlich über den Aufgabenbereich und die Verantwortlichkeit der in der Verwendungsgruppe I eingereihten Dienstnehmer hinausgeht, Gehalt und Zeitvorrückung sowie sonstige dienstvertragliche Bestimmungen durch Einzelvertrag mit der Maßgabe festgesetzt werden, daß im übrigen die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages auch auf die durch Einzelvertrag geregelten Dienstverhältnisse Anwendung finden.


§ 18
Alle Dienstnehmer erhalten auf ihrer Dienstkleidung (§§ 81 bis 92) folgende Rangzeichen:
a)
Arbeiter und Angestellte ein ansteckbares Abzeichen mit GVB-Emblem, das während des Dienstes von jedem Dienstnehmer auf der linken Seite der Uniformbluse zu tragen ist;
b)
Spitzenfacharbeiter (Lohngruppe 1) zusätzlich um die Kappe ein silbernes Band;
c)
Angestellte der Verwendungsgruppe VI und VII über dem Kappenschild eine silbergeflochtene Schnur;
d)
alle übrigen Angestellten über dem Kappenschild eine goldgeflochtene Schnur.


§ 19

Kunsttext
KV vom 3.5.2004 / gilt ab 1.1.2004
(1)  Arbeiter mit Eintritt vor dem 1.1.2004 erhalten die Löhne nach den im Anhang A enthaltenen Lohntabellen, Arbeiter mit Eintritt ab 1.1.2004 erhalten die Löhne nach den im Anhang C enthaltenen Lohntabellen und Angestellte erhalten die Gehälter nach den im Anhang B enthaltenen Gehaltstabellen.


Ende


Kunsttext
KV vom 22.8.2023 / gilt ab 1.1.2023
(2)  Die gemäß Absatz (1) und in den Anhängen A, B, C und D angeführten Lohntabellen und Gehaltstabellen gelten für die Zeit von ab 1.1.2023.


Ende


§ 20


§ 21
(1) 

Kunsttext
Beilage vom 22.8.2023 / gilt ab 1.1.2023

ArbeiterInnen, die zu FahrerInnen-, LenkerInnen- oder Servicetätigkeiten herangezogen werden, erhalten für jede in dieser Verwendung geleistete Arbeitsstunde eine Leistungs- und Verwendungszulage in Höhe von 23 Prozent des Normalstundensatzes.

Ende


Kunsttext
KV vom 3.5.2004 / gilt ab 1.1.2004

Unter Servicetätigkeiten sind Tätigkeiten im Zusammenhang mit Verkehrsdienstleistungen zu verstehen, das sind insbesondere Kojendienste (z.B. Gepäckaufbewahrung), Unterstützungsleistungen der Verkehrsaufsicht, Kassendienste, Schlossberglift-Kassendienst und Standschaffnerdienste (z.B. Messedienst).

Ende


Kunsttext
Beilage vom 22.8.2023 / gilt ab 1.1.2023
(2)  InstruktionsfahrerInnen und InstruktionsschaffnerInnen erhalten für jede geleistete Arbeitsstunde, in der eine Instruktortätigkeit durchgeführt wird, zusätzlich zu Absatz (1) eine Leistungs- und Verwendungszulage von € 6,85.
Diese Leistungs- und Verwendungszulage in Höhe von € 6,85 steht auch Fahrmeisterinnen für jede geleistete Arbeitsstunde, in der eine Instruktortätigkeit durchgeführt wird, zu.

Ende


Kunsttext
KV vom 3.5.2004 / gilt ab 1.1.2004

Bei allgemeinen Änderungen der Löhne und Gehälter erhöht sich dieser Stundensatz automatisch um den durchschnittlichen Prozentsatz.


Ende


§ 22
(1)  Alle im normalen Nachtdienst, das ist in der Zeit von 22 bis 6 Uhr, eingeteilten Dienstnehmer mit Ausnahme der in Absatz (3) angeführten Dienstnehmer im Verkehrsdienst (§ 69 Absatz (1)) erhalten für jede geleistete Nachtschicht (22 bis 6 Uhr) eine NACHTSCHICHTZULAGE in Höhe der Entlohnung für zwei Normalarbeitsstunden des betreffenden Dienstnehmers.
(2)  Wenn ein Dienstnehmer nur einen Teil der Nachtschicht leistet, erhält er für jede in der Zeit von 22 bis 6 Uhr geleistete halbe Arbeitsstunde die zeitlich anteilige Nachtschichtzulage.


Kunsttext
KV vom 3.5.2004 / gilt ab 1.1.2004
(3)  Arbeiter im Verkehrsdienst der Lohngruppen 5, 4 und 3 bzw. D, C und B, die nach Einziehen des letzten fahrplanmäßigen Zuges (Wagens) zu einem Nachtdienst von mehr als zwei Stunden Dauer herangezogen werden, erhalten für jeden geleisteten derartigen Dienst eine Nachtschichtzulage in Höhe der Entlohnung für zwei Normalarbeitsstunden.


Ende
(4)  Werden für den Nachtdienst Überstunden oder Vergütungen für Bereitschaftsdienst bezahlt, entfällt die Gewährung der Nachtschichtzulage.


Kunsttext
Beilage vom 22.8.2023 / gilt ab 1.1.2023
(5)  Alle an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag im normalen Dienst eingeteilten DienstnehmerInnen erhalten für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagszulage in der Höhe von € 4,66.

Ende

Bei allgemeinen Änderungen der Löhne und Gehälter erhöht sich die Sonn- und Feiertagszulage automatisch um demselben durchschnittlichen Prozentsatz.


§ 23

Kunsttext
Beilage vom 22.8.2023 / gilt ab 1.1.2023

ArbeiterInnen in handwerklicher Verwendung, die ihre Arbeiten bei ungewöhnlicher Verschmutzung leisten müssen, erhalten für jede über ausdrückliche Anordnung der Dienstgeberin/des Dienstgebers in dieser Verwendung geleistete Arbeitsstunde eine Schmutzzulage in Höhe von 23 Prozent des Normalstundensatzes.

Ende


§ 23a

Kunsttext
KV vom 22.8.2023 / gilt ab 1.1.2023
(1)  Den im Liniendienst eingesetzten Fahrern und Lenkern werden zur Abgeltung der Vor- und Nachbereitungszeiten pro Diensttag 10 Minuten als Arbeitszeit angerechnet. Die Fahrer und Lenker haben so rechtzeitig vor Dienstbeginn am Einsatzort zu sein, dass das Fahrzeug im geprüften und einsatzfähigen Zustand übernommen bzw. eine planmäßige Ausfahrt gewährleistet werden kann.
(2)  Die Vor- und Nachbereitungsarbeiten gemäß Absatz (2) beinhalten insbesondere den rechtzeitigen Nachkauf von Fahrscheinen, die vorschriftsmäßige Prüfung, Übernahme und Übergabe von Wagen, nach Dienstschluss die Abrechnung der Fahrzettel, die Verfassung von schriftlichen Dienstmeldungen, die Durchführung von Fahrschein- und Geldbestandskontrolle durch Vorgesetzte vor Dienstbeginn oder nach Dienstende, die vorschriftsmäßige Prüfung, Übernahme und Übergabe der Wagen, die Abfassung von Dienstmeldungen, nach Einziehen in die Remise oder Garage die Eintragung in das Mängelbuch und in das Fahrtenbuch.


Ende


§ 24
(1)  Dienstnehmer, die aus betrieblichen Gründen zur Ausbildung herangezogen werden, erhalten für die Dauer der Ausbildung die ihnen vor Beginn der Ausbildung gemäß § 21 zustehenden Leistungs- und Verwendungszulagen weiter.


Kunsttext
Beilage vom 22.8.2023 / gilt ab 1.1.2023
(2)  Angestellte haben auf die Zulagen gemäß §§ 21, 23 keinen Anspruch.


Ende


§ 25


§ 20

Kunsttext
KV vom 03.05.2004 / gilt ab 01.01.2004

Dienstnehmer mit Eintritt vor dem 1.1.2004 erhalten anstelle der bisher im Kollektivvertrag geregelten Zulagen (Außenarbeits-, Schaffner-, Wagenbegleiter-, Rangier-, Erschwernis-, Gefahren-, Einmannzulagen) eine individuell ermittelte monatliche Zulagenabgeltung auf Basis einer Durchschnittsberechnung der Lohnkontowerte des Jahres 2002 valorisiert mit dem Gehaltsabschluss der Jahre 2003 und 2004. Bei allgemeinen Änderungen der Löhne und Gehälter erhöht sich diese Zulagenabgeltung automatisch um den durchschnittlichen Prozentsatz. Bei künftigen Höherreihungen (nicht jedoch bei Biennalsprüngen) erhalten diese Dienstnehmer das Ausmaß der prozentuellen Differenz zwischen Alt- und Neueinstufung.

Ende


§ 21

Kunsttext
KV vom 3.5.2004 / gilt ab 1.1.2004
(1)  Arbeiter, die zu Fahrer-, Lenker- oder Servicetätigkeiten herangezogen werden, erhalten für jede in dieser Verwendung geleistete Arbeitsstunde eine Leistungs- und Verwendungszulage in Höhe von 20 Prozent des Normalstundensatzes. Unter Servicetätigkeiten sind Tätigkeiten im Zusammenhang mit Verkehrsdienstleistungen zu verstehen, das sind insbesondere Kojendienste (z.B. Gepäckaufbewahrung), Unterstützungsleistungen der Verkehrsaufsicht, Kassendienste, Schlossberglift-Kassendienst und Standschaffnerdienste (z.B. Messedienst).


Ende


Kunsttext
KV vom 7.3.2022 / gilt ab 1.1.2022
(2)  InstruktionsfahrerInnen und InstruktionsschaffnerInnen erhalten für jede geleistete Arbeitsstunde, in der eine Instruktortätigkeit durchgeführt wird, zusätzlich zu Absatz (1) eine Leistungs- und Verwendungszulage von € 6,38.
Diese Leistungs- und Verwendungszulage in Höhe von € 6,38 steht auch Fahrmeisterinnen für jede geleistete Arbeitsstunde, in der eine Instruktortätigkeit durchgeführt wird, zu.

Ende


Kunsttext
KV vom 3.5.2004 / gilt ab 1.1.2004

Bei allgemeinen Änderungen der Löhne und Gehälter erhöht sich dieser Stundensatz automatisch um den durchschnittlichen Prozentsatz.


Ende


§ 22
(1)  Alle im normalen Nachtdienst, das ist in der Zeit von 22 bis 6 Uhr, eingeteilten Dienstnehmer mit Ausnahme der in Absatz (3) angeführten Dienstnehmer im Verkehrsdienst (§ 69 Absatz (1)) erhalten für jede geleistete Nachtschicht (22 bis 6 Uhr) eine NACHTSCHICHTZULAGE in Höhe der Entlohnung für zwei Normalarbeitsstunden des betreffenden Dienstnehmers.
(2)  Wenn ein Dienstnehmer nur einen Teil der Nachtschicht leistet, erhält er für jede in der Zeit von 22 bis 6 Uhr geleistete halbe Arbeitsstunde die zeitlich anteilige Nachtschichtzulage.


Kunsttext
KV vom 3.5.2004 / gilt ab 1.1.2004
(3)  Arbeiter im Verkehrsdienst der Lohngruppen 5, 4 und 3 bzw. D, C und B, die nach Einziehen des letzten fahrplanmäßigen Zuges (Wagens) zu einem Nachtdienst von mehr als zwei Stunden Dauer herangezogen werden, erhalten für jeden geleisteten derartigen Dienst eine Nachtschichtzulage in Höhe der Entlohnung für zwei Normalarbeitsstunden.


Ende
(4)  Werden für den Nachtdienst Überstunden oder Vergütungen für Bereitschaftsdienst bezahlt, entfällt die Gewährung der Nachtschichtzulage.


Kunsttext
KV vom 7.3.2022 / gilt ab 1.1.2022
(5)  Alle an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag im normalen Dienst eingeteilten DienstnehmerInnen erhalten für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagszulage in der Höhe von € 4,34.

Ende

Bei allgemeinen Änderungen der Löhne und Gehälter erhöht sich die Sonn- und Feiertagszulage automatisch um demselben durchschnittlichen Prozentsatz.


§ 23

Kunsttext
KV vom 03.05.2004 / gilt ab 01.01.2004

Arbeiter in handwerklicher Verwendung, die ihre Arbeiten bei ungewöhnlicher Verschmutzung leisten müssen, erhalten für jede über ausdrückliche Anordnung des Dienstgebers in dieser Verwendung geleistete Arbeitsstunde eine Schmutzzulage in Höhe von 20 Prozent des Normalstundensatzes.

Ende


§ 23a

Kunsttext
KV vom 7.3.2022 / gilt ab 1.1.2022
(1)  Im Liniendienst eingesetzte FahrerInnen und LenkerInnen sowie ArbeiterInnen, die zu Servicediensten mit Inkasso (das sind insbesondere Kassendienste, Schlossberglift-Kassendienst und StandschaffnerInnendienste) eingesetzt werden, erhalten eine Verlustentschädigung in der Höhe von € 0,96 je Arbeitstag.

Ende


Kunsttext
KV vom 7.7.2005 / gilt ab 1.1.2005

Bei allgemeinen Änderung der Löhne und Gehälter erhöht sich dieser Stundensatz automatisch um den durchschnittlichen Prozentsatz.
(2)  Den im Liniendienst eingesetzten Fahrern und Lenkern werden zur Abgeltung der Vor- und Nachbereitungszeiten pro Diensttag 10 Minuten als Arbeitszeit angerechnet. Die Fahrer und Lenker haben so rechtzeitig vor Dienstbeginn am Einsatzort zu sein, dass das Fahrzeug im geprüften und einsatzfähigen Zustand übernommen bzw. eine planmäßige Ausfahrt gewährleistet werden kann.
(3)  Die Vor- und Nachbereitungsarbeiten gemäß Absatz (2) beinhalten insbesondere den rechtzeitigen Nachkauf von Fahrscheinen, die vorschriftsmäßige Prüfung, Übernahme und Übergabe von Wagen, nach Dienstschluss die Abrechnung der Fahrzettel, die Verfassung von schriftlichen Dienstmeldungen, die Durchführung von Fahrschein- und Geldbestandskontrolle durch Vorgesetzte vor Dienstbeginn oder nach Dienstende, die vorschriftsmäßige Prüfung, Übernahme und Übergabe der Wagen, die Abfassung von Dienstmeldungen, nach Einziehen in die Remise oder Garage die Eintragung in das Mängelbuch und in das Fahrtenbuch.


Ende


§ 24
(1)  Dienstnehmer, die aus betrieblichen Gründen zur Ausbildung herangezogen werden, erhalten für die Dauer der Ausbildung die ihnen vor Beginn der Ausbildung gemäß § 21 zustehenden Leistungs- und Verwendungszulagen weiter.


Kunsttext
KV vom 03.05.2004 / gilt ab 01.01.2004
(2)  Angestellte haben auf die Zulagen gemäß §§ 21, 23 und 23a keinen Anspruch.


Ende


§ 25
(1)  Wird ein Dienstnehmer vorübergehend über Auftrag des Vorstandes zu Arbeiten herangezogen, die von Dienstnehmern einer höheren Lohngruppe (Verwendungsgruppe) versehen werden, gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung eine VERTRETUNGSZULAGE auf den Lohn (Gehalt), auf den er in der höheren Lohngruppe (Verwendungsgruppe) Anspruch hätte, jedoch nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung ununterbrochen länger als ein Monat dauert. Die Dauer dieser Verwendung darf ein Jahr nicht überschreiten. Nach einjähriger Verwendung ist die Überstellung in die höhere Lohngruppe (Verwendungsgruppe) vorzunehmen.


Kunsttext
KV vom 16.02.1999 / gilt ab 01.01.1999
(2)  Im Einvernehmen mit dem Betriebsrat kann für einen bestimmten Zeitraum Dienstnehmern eine Leistungs- und Verwendungszulage für besondere Leistungen bis zum Höchstbetrag von S 150,- für jeden Arbeitstag zuerkannt werden.


Ende


Kunsttext
KV vom 16.02.1999 / gilt ab 01.01.1999
(3)  Jeder Dienstnehmer mit Eintritt vor dem 1.1.1999 erhält nach einer ununterbrochenen Dienstzeit in den Stadtwerken von zwanzig Jahren ab dem nächstfolgenden Monatsanfang eine DIENSTALTERSZULAGE von monatlich 3,5% und nach einer ununterbrochenen Dienstzeit in den Stadtwerken von fünfundzwanzig Jahren eine weitere Dienstalterszulage von 3% des Monatslohnes (Monatsgehaltes) und der Sonderzahlungen, jedoch ohne alle Zulagen. Die Auszahlung erfolgt mit dem Lohn (Gehalt) am Ersten eines jeden Kalendermonates für diesen Kalendermonat.


Ende


§ 26

Kunsttext
KV vom 30.05.2011 / gilt ab 01.01.2011
(1)  Für jedes eheliche, uneheliche Kind, Adoptivkind und Stiefkind, das im Haushalt des Dienstnehmers lebt oder für das er zahlungspflichtig ist, wird eine Kinderzulage von monatlich € 15,00 gewährt.


Ende
(2)  Die Kinderzulage gemäß Absatz (1) wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, darüber hinaus längstens bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres gewährt, wenn und solange das Kind wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger Schul- und Berufsausbildung sich noch nicht selbst erhalten kann, bis zur ordnungsgemäßen Beendigung der Ausbildung.
(3)  Die Kinderzulage gemäß Absatz (1) wird ohne Rücksicht auf das Lebensalter des Kindes gewährt, wenn das Kind wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd erwerbsunfähig ist.


§ 27

Kunsttext
KV vom 26.02.1996 / gilt ab 01.01.1996

Die Voraussetzungen des Anspruches auf Kinderzulage sind vom Dienstnehmer in geeigneter Form (amtliche Bestätigung, amtsärztliches Zeugnis im Falle des § 26 Absatz (3), Bestätigung über die dem anderen Elternteil aus seinem Dienstverhältnis gewährte Kinderzulage im Falle des § 28 usw.) nachzuweisen.

Ende


§ 28
Wenn beide Elternteile eines Kindes berufstätig sind, erhält der im Dienstverhältnis zu den Verkehrsbetrieben stehende Dienstnehmer die Kinderzulage für ein Kind nur dann, wenn der andere Elternteil aus seinem öffentlich-rechtlichen oder privat-rechtlichen Dienstverhältnis keine Kinderzulage für dieses Kind bezieht. Ist die Kinderzulage des anderen Elternteiles für ein Kind geringer als die aus dem Dienstverhältnis zu den Verkehrsbetrieben zustehende Kinderzulage für dieses Kind, dann wird dem Dienstnehmer der Verkehrsbetriebe als Kinderzulage die Differenz zwischen den beiden Beträgen gewährt.


§ 29

Kunsttext
KV vom 26.02.1996 / gilt ab 01.01.1996

Der Anspruch auf Kinderzulage wird durch den Entfall des Anspruches auf Lohnzahlung (Gehaltszahlung) infolge Krankheit gemäß § 124 nicht berührt.

Ende


§ 30

Kunsttext
KV vom 26.02.1996 / gilt ab 01.01.1996

Der Anspruch auf Kinderzulage entsteht erst mit dem Beginn des Monates, in dessen Verlauf seine Voraussetzungen gemäß § 27 nachgewiesen werden, und endet mit Ablauf des Monates, in welchem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.

Ende


§ 31

Kunsttext
KV vom 26.02.1996 / gilt ab 01.01.1996

Kinderzulage gemäß § 26 gebührt unabhängig von den Bestimmungen des § 26 für jedes Kind, für das dem Dienstnehmer Kinderbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz vom 24. Oktober 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der jeweils geltenden Fassung, gewährt wird.

Ende


§ 32
(1)  Hinsichtlich der Ansprüche auf Reisegebühren gelten die jeweils für Bundesbedienstete bestehenden einschlägigen Vorschriften.
(2)  Es werden zugewiesen Angestellte der Verwendungsgruppen I und II der Gebührenstufe 4, Verwendungsgruppe III bis V der Gebührenstufe 3, Verwendungsgruppe VI der Gebührenstufe 2, Verwendungsgruppe VII der Gebührenstufe 1, sowie Arbeiter der Lohngruppe 1 der Gebührenstufe 2, Lohngruppen 2 bis 7 der Gebührenstufe 1.


§ 33

Kunsttext
KV vom 08.07.1994 / gilt ab 01.07.1994
(1)  Bei Bahnfahrten werden allen Dienstnehmern die Kosten der zweiten Bahnklasse refundiert. Ferner werden allen Dienstnehmern die Kosten für die Benützung von Autobussen sowie sonstige durch Belege nachgewiesene Spesen (Fernsprecher, Straßenbahn, Gepäcksaufbewahrung, usw. ersetzt.


Ende


Kunsttext
KV vom 10.02.1991 / gilt ab 01.01.1991
(2)  Die außerhalb der Normalarbeitszeit verwendeten reinen Reisezeiten werden überdies nur dann vergütet, wenn in dieser Zeit konkrete Arbeitsleistungen verrichtet werden mußten.


Ende


§ 34

Kunsttext
Beilage vom 22.8.2023 / gilt ab 1.1.2023

Als Ersatz für Fehlgeld erhalten die vorwiegend mit Bargeldverkehr befassten technischen und administrativen Angestellten pro Arbeitstag € 8,00.

Ende


§ 35
Ersatz für Fehlgeld gemäß § 34 wird nur für jene Tage gewährt, an denen die in § 34 angeführten Dienstnehmer tatsächlich zur Abwicklung von Geldgeschäften herangezogen wurden.


§ 36
Alle zur Abwicklung von Geldgeschäften herangezogenen Dienstnehmer haben Geldabgänge voll zu ersetzen, die von ihnen bei Beobachtung der ihnen obliegenden Sorgfalt hätten verhindert werden können.


§ 37

Kunsttext
KV vom 31.10.2000 / gilt ab 01.07.2000

Jeder Dienstnehmer erhält am ersten Juli (Urlaubsgeld) und am ersten Dezember (Weihnachtsgeld) eines jeden Jahres eine Sonderzahlung in der Höhe seines Lohnes (Gehaltes), der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht, einschließlich der Kinderzulage (§§ 26 bis 31), jedoch ohne alle anderen Zulagen.

Ende


§ 38 (entfällt)

Kunsttext
KV vom 31.10.2000 / gilt ab 01.07.2000
(§ 38 entfällt ab 1.7.2000)


Ende


§ 39

Kunsttext
KV vom 26.02.1996 / gilt ab 01.01.1996

Wenn ein Dienstnehmer im Laufe des ersten Kalenderhalbjahres in den Dienst der Verkehrsbetriebe tritt, erhält er am 1. Juli den jeweiligen Anteil seines Urlaubsgeldes nach §§ 37 und 38. Bei Eintritt im Laufe des zweiten Kalenderhalbjahres wird der jeweilige Anteil dieser Sonderzahlung mit dem ersten Lohn (Gehalt) ausbezahlt. Das anteilige Weihnachtsgeld nach dem Eintritt während des Kalenderjahres gelangt am 1. Dezember zur Auszahlung.

Ende


§ 40

Kunsttext
KV vom 26.02.1996 / gilt ab 01.01.1996
(1)  Wenn ein Dienstnehmer im Laufe eines Kalenderjahres aus dem Dienst der Verkehrsbetriebe ausscheidet, erhält er alle Sonderzahlungen anteilsmäßig für jenen Kalendertag seiner Dienstzeit in diesem Kalenderjahr.
(2)  Der Anspruch auf Sonderzahlungen entfällt, wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund (§ 147 Absatz (2)) vorzeitig austritt oder wenn ihn ein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft.
(3)  Wenn der Dienstnehmer nach Erhalt der für das laufende Kalenderjahr gebührenden Sonderzahlungen (§§ 37 ff) sein Dienstverhältnis selbst aufkündigt, aus seinem Dienstverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig ausscheidet oder in Folge eines wichtigen Grundes vorzeitig entlassen wird, hat er die im laufenden Kalenderjahr anteilsmäßig zu viel erhaltenen Sonderzahlungen bei Beendigung des Dienstverhältnisses zurückzuzahlen.


Ende


§ 41

Kunsttext
KV vom 01.03.1995 / gilt ab 01.01.1995

Alle Sonderzahlungen des Kollektivvertrages der Verkehrsbetriebe werden bei Eintritt in das bzw. bei Austritt aus dem Dienstverhältnis, sowie bei unbezahlten Abwesenheiten, anteilsmäßig ausbezahlt.
Der jeweilige Anteil (Aliquotierungsfaktor) ermittelt sich aus der Errechnung des Durchschnittsmonats eines Kalenderjahres, d.s. 30,42 Tage.

Ende


§ 42 (entfällt)

Kunsttext
KV vom 30.05.2011 / gilt ab 01.01.2012
(§ 42 entfällt ab 1.1.2012)


Ende


§ 43
Wenn gegen einen Dienstnehmer wegen einer strafbaren Handlung, die sich aus der Verrichtung der ihm obliegenden dienstlichen Verpflichtungen ergibt, ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Strafverfahren eingeleitet wird, wird ihm über Ansuchen kostenlos ein Verteidiger beigestellt.


§ 44

Kunsttext
KV vom 03.05.2004 / gilt ab 01.01.2004
(1)  Die Auszahlung des Lohnes undGehaltes und der Zulagenabgeltung erfolgt am Ersten eines jeden Kalendermonats für diesen Kalendermonat.


Ende
(2)  Fällt der Erste eines Monates auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, dann erfolgt die Auszahlung gemäß Absatz (1) am letzten vorangehenden Werktag.


Kunsttext
KV vom 15.12.1989 / gilt ab 01.01.1990
(3)  Die Auszahlung der dem Dienstnehmer zustehenden Zulagen (§§ 21 bis 25) und Überstunden (§ 73 bis 76) erfolgt längstens zwei Monate nach dem Anfall.


Ende


Kunsttext
KV vom 31.10.2000 / gilt ab 01.07.2000
(4)  Für alle Ansprüche aus dem Dienstverhältnis gilt, dass diese durch Dienstnehmer wie Dienstgeber bei sonstigem Verfall innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden müssen. Als Fälligkeitstag gilt der Auszahlungstag für jene Lohn- bzw. Gehaltsperiode, in welcher der Anspruch entstanden ist.


Ende


§ 45
Jeder Dienstnehmer erhält bei der Auszahlung einen Lohnzettel (Gehaltszettel), auf dem der Lohn (Gehalt), die ausgezahlten Zulagen und Überstunden sowie sämtliche Abzüge angegeben sind.


§ 46

Kunsttext
KV vom 31.10.2000 / gilt ab 01.07.2000

Bei Ermittlung von Teilwerten des Monatslohnes (Monatsgehaltes) werden 173,33 Arbeitsstunden monatlich zugrunde gelegt.

Ende


§ 47
Der Lohn (Gehalt) ist an den Dienstnehmer persönlich oder einen von ihm mit schriftlicher Vollmacht namentlich ermächtigten Vertreter auszuzahlen, wenn der Vertreter sich durch ein mit Lichtbild versehenes amtliches Personaldokument ausweist.


§ 48
(1)  Jeder Dienstnehmer ist verpflichtet, seine volle Arbeitskraft dem Dienst zu widmen, alle auf seinen Dienst und sein Dienstverhältnis bezüglichen gesetzlichen, behördlichen und betrieblichen Vorschriften und Anordnungen zu befolgen, seine dienstlichen Obliegenheiten nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen und dabei stets die Interessen der Verkehrsbetriebe zu wahren.
(2)  Jedem Dienstnehmer werden bei Dienstantritt die seinen Dienst und sein Dienstverhältnis regelnden Betriebsvorschriften und Anordnungen gegen Empfangsbestätigung ausgefolgt.
(3)  Jeder Dienstnehmer ist weiters verpflichtet, sich vor jedem Dienstbeginn über den Inhalt der jeweils erlassenen Dienstanweisungen und Betriebsanweisungen zu unterrichten.
(4)  Dienstanweisungen und Betriebsanweisungen werden auf den Verlautbarungstafeln in den Remisen, in den Garagen und im Dienstraum am Jakominiplatz, im Einvernehmen mit dem Betriebsrat auch an anderen Stellen, angeschlagen.
(5)  Da Dienstanweisungen und Betriebsanweisungen oft nur durch sechs Tage angeschlagen werden können, sind Mappen angelegt, in denen sich alle Dienstanweisungen und Betriebsanweisungen des laufenden Jahres befinden. Diese Mappen liegen bei allen Abteilungsvorständen, bei der Fahrdiensteinteilung in der Steyrergasse, bei der Fahrdiensteinteilung in der O-bushalle und bei der Fahrscheinkassa am Jakominiplatz auf. Jeder Betriebsbedienstete (§ 19 der Straßenbahnverordnung 1957 vom 2. September 1957, BGBl. Nr. 214) ist verpflichtet, nach einer Abwesenheit vom Dienst, die aus welchem Grunde immer länger als sechs Tage gedauert hat, vor Dienstantritt in eine dieser Mappen Einsicht zu nehmen, um sich über den Inhalt der während seiner Abwesenheit erlassenen Dienstanweisungen und Betriebsanweisungen zu unterrichten.
(6)  Betriebsbedienstete (Absatz (5)) haben den ihnen vom verantwortlichen Betriebsleiter ausgestellten Dienstausweis (§ 19 Absatz 5 der Straßenbahnverordnung 1957) bei Ausübung ihres Dienstes stets bei sich zu führen.


§ 49
Jeder Betriebsbedienstete (§ 48 Absatz (5)) muß sich über Aufforderung des verantwortlichen Betriebsleiters den in § 19 Absatz 5 der Straßenbahnverordnung 1957 vorgesehenen Prüfungen unterziehen.


§ 50
(1)  Das Verhalten aller Dienstnehmer muß sowohl im Dienst als auch außerhalb des Dienstes stets dem Ansehen der Dienstnehmer und ihrer Stellung in den Verkehrsbetrieben sowie dem Ansehen der Verkehrsbetriebe entsprechen.
(2)  Der Genuß alkoholischer Getränke vor Dienstantritt und während des Dienstes ist unter allen Umständen verboten.


§ 51
(1)  Jeder Dienstnehmer hat im Dienst den dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten.
(2)  Meinungsverschiedenheiten zwischen Dienstnehmern und ihren Vorgesetzten sowie zwischen gleichgestellten Dienstnehmern sollen in loyaler und aufrechter Weise unter Mitwirkung des Betriebsrates bereinigt werden. Auseinandersetzungen zwischen Dienstnehmern über dienstliche Angelegenheiten in der Öffentlichkeit sind nach Möglichkeit zu vermeiden.


§ 52
(1)  Die Befolgung eines von einem Vorgesetzten erteilten Auftrages kann von einem Dienstnehmer verweigert werden, wenn
a)
der Auftrag gesetzlichen, behördlichen oder betrieblichen Vorschriften oder Anordnungen offensichtlich widerspricht oder
b)
durch die Ausführung des Auftrages voraussichtlich Personenschaden oder erheblicher Sachschaden entstehen würde.
(2)  Die beteiligten Dienstnehmer haben die Verweigerung der Befolgung eines dienstlichen Auftrages unverzüglich zu melden (§ 64).


§ 53
Alle Dienstnehmer haben sich gegenüber dem Publikum und in der Öffentlichkeit höflich, entgegenkommend und hilfreich zu verhalten und gegebenenfalls dienstliche Erfordernisse im Rahmen ihrer Dienstvorschriften mit Ruhe und Entschiedenheit wahrzunehmen.


§ 54
Jeder Wohnungswechsel ist vom Dienstnehmer innerhalb von 24 Stunden der Personalabteilung zu melden. Die Verlegung des Wohnsitzes außerhalb von Graz bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung.


§ 55
Jeder Dienstnehmer hat der Personalabteilung innerhalb von drei Tagen unter Vorlage der in Betracht kommenden amtlichen Urkunden zu melden:
a)
seine Verehelichung,
b)
die Scheidung seiner Ehe,
c)
die Geburt eines Kindes,
d)
den Tod eines Familienangehörigen,
e)
den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
f)
seine Verurteilung wegen eines strafbaren Tatbestandes durch das Gericht.


§ 56
Jeder Dienstnehmer soll dahin wirken, daß das kundgemachte und angeschlagene Verbot des Betretens von Diensträumen, Werkstätten und Liegenschaften durch betriebsfremde Personen eingehalten und beachtet wird.


§ 57
Jeder Dienstnehmer muß seinem unmittelbaren Vorgesetzten unverzüglich das Auftreten von körperlichen Beschwerden melden, die zur Folge haben oder haben können, daß der Dienstnehmer zur Erfüllung der ihm obliegenden dienstlichen Verpflichtungen nicht mehr voll geeignet ist.


§ 58
Dienstnehmer, durch deren vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten im Eigentum der Gesellschaft stehende Gegenstände beschädigt werden oder abhanden kommen, sind zum Ersatz verpflichtet.


§ 59
Das Rauchen ist allen Dienstnehmern während des dienstlichen Verkehrs mit dem Publikum sowie in allen Fahrzeugen und Räumlichkeiten mit allgemeinem Rauchverbot nicht gestattet.


§ 60
(1)  Jeder Dienstnehmer ist verpflichtet, über Angelegenheiten und Vorkommnisse, die ihm in Ausübung seines Dienstes bekanntgeworden sind, gegen jedermann unbedingte Verschwiegenheit zu beobachten.
(2)  Dienstnehmer dürfen dienstliche Angelegenheiten und Vorkommnisse nicht der Veröffentlichung zugänglich machen und darüber ohne gerechtfertigten Grund außerhalb des Betriebes, vor allem in der Öffentlichkeit nicht sprechen.


§ 61
(1)  Meldungen und sonstige Eingaben über dienstliche und außerdienstliche Angelegenheiten sind schriftlich an den unmittelbaren Vorgesetzten zu richten, es sei denn, daß Gefahr im Verzug ist. Bei besonderer Dringlichkeit ist die Meldung überdies mündlich zu erstatten. Das gilt auch von Beschwerden von Dienstnehmern über ihre Vorgesetzten oder Dienstkollegen.
(2)  Jeder Dienstnehmer ist berechtigt, eine Abschrift seiner Meldung, Eingabe oder Beschwerde dem Betriebsrat zu übermitteln.
(3)  Die Vorgesetzten sind verpflichtet, gemäß Absatz (1) an sie gerichtete Meldungen und Eingaben, die sie nicht selbst erledigen können oder wollen, auf dem Dienstweg weiterzuleiten. Beschwerden von Dienstnehmern über ihre Vorgesetzten müssen auf dem Dienstweg weitergeleitet werden.
(4)  Die besonderen Bestimmungen der jeweils geltenden Dienstanweisungen über Meldungen bleiben aufrecht.


§ 62
Dienstliche Aufträge sind den Dienstnehmern in der Regel durch ihre unmittelbaren Vorgesetzten zu erteilen.


§ 63
(1)  Vorgesetzte haben den ihnen unterstellten Dienstnehmern gegenüber ein festes und würdiges Benehmen zu beobachten und nach Möglichkeit auf die Vermeidung von Dienstvergehen durch Belehrung hinzuwirken.
(2)  Vorgesetzte sollen sich den ihnen unterstellten Dienstnehmern gegenüber, soweit es die dienstlichen Belange gestatten, wohlwollend verhalten.
(3)  Die dem verantwortlichen Betriebsleiter (§ 21 des Eisenbahngesetzes 1957) auf Grund des Eisenbahngesetzes 1957, der Straßenbahnverordnung 1957 und allfälliger weiterer gesetzlicher Bestimmungen zustehenden Rechte und Pflichten werden durch diesen Kollektivvertrag nicht berührt.


§ 64
Jeder Vorgesetzte hat im Dienstwege Meldung zu erstatten, wenn ein ihm unterstellter Dienstnehmer die Dienstpflicht verletzt oder grob vernachlässigt oder sich eines Dienstvergehens schuldig macht.


§ 65
(1)  Die Vorgesetzten haben die dienstlichen Leistungen und das dienstliche Verhalten der ihnen unterstellten Dienstnehmer gerecht zu beurteilen.
(2)  Vorgesetzte dürfen die ihnen unterstellten Dienstnehmer nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen verwarnen oder rügen. Verwarnungen und Rügen in Gegenwart dienstfremder Personen sind zu unterlassen.


§ 66

Kunsttext
KV vom 05.03.2010 / gilt ab 01.01.2010
(1)  Die Arbeitstage, der Beginn und das Ende der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit, die Dauer und Lage der Arbeitspausen, der Umfang der Sonn- und Feiertagsarbeit sowie flexible Arbeitszeitregelungen mit mehrwöchigen Durchrechnungszeiträumen sind, soweit nicht in diesem Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung bereits geregelt, im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Betriebsrat festzulegen.
Darüber hinaus erfolgt über die generelle Festsetzung des Beginns und Endes der täglichen Arbeitszeit, der Dauer und Lage der Arbeitspausen und der Verteilung der Arbeitszeiten auf die einzelnen Wochentage im Schichtdienst eine erzwingbare Betriebsvereinbarung.
(2)  Die tägliche Normalarbeitszeit kann mittels Betriebsvereinbarung unter der Voraussetzung, dass die Gesamtwochenarbeitszeit auf vier zusammenhängende Tage verteilt ist, bis zu zehn Stunden ausgedehnt werden. Bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes kann die Arbeitszeit an diesen Tagen mittels Betriebsvereinbarung durch Überstunden auf bis zu zwölf Stunden ausgedehnt werden.
Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann bei Schichtarbeit in einzelnen Wochen auf bis zu 56 Stunden ausgedehnt werden.
Mittels Betriebsvereinbarung kann darüber hinaus für alle Dienstnehmer die tägliche und wöchentliche Normalarbeitszeit erhöht sowie die Wochen überschreitende Durchrechnung der Normalarbeitszeit bis zu einem Jahr vereinbart werden. Zeitguthaben, die bei Ende des jeweiligen Durchrechnungszeitraumes nicht verbraucht werden, können in den nächsten Durchrechnungsreitraum übertragen werden.
(3)  Die Diensteinteilung (Dienstplan) hat dergestalt zu erfolgen, dass die nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Ruhezeiten eingehalten werden, vorbehaltlich einer nach diesen gesetzlichen Bestimmungen zulässigen Ausnahmegenehmigung, insbesondere für den Fahrdienst. Im Fahrdienst tätig sind alle Fahrer, Lenker, Schaffner und Begleiter von Fahrzeugen, sowie die Verkehrsaufsichtsorgane.
(4)  Es gilt generell, sofern nichts anderes bestimmt wird, für alle Dienstnehmer die 40 Stundenwoche, die auch von den im Turnusdienst (§ 68) und im Verkehrsdienst (§ 69) beschäftigten Dienstnehmer im Jahresdurchschnitt innerhalb einer Vier-Arbeitstage-Woche, Fünf-Arbeitstage-Woche oder Sechs-Arbeitstage-Woche sowie als Tagschichten oder Nachtschichten zu erbringen sind. Vereinbarungen, die eine kürzere wöchentliche Arbeitszeit vorsehen, bleiben davon unberührt.


Ende


§ 67

Kunsttext
KV vom 05.03.2010 / gilt ab 01.01.2010
(1)  Die tägliche Lenkzeit im Busbetrieb kann 9 Stunden, zweimal pro Dienstplanwoche jedoch 10 Stunden betragen. Die wöchentliche Lenkzeit kann im Einvernehmen mit dem Betriebsrat bis auf 56 Stunden verlängert werden. Innerhalb eines Zeitraumes von zwei aufeinanderfolgenden Wochen darf die Lenkzeit 90 Stunden nicht überschreiten.
(2)  Die tägliche Einsatzzeit darf im Busbetrieb 14 Stunden nicht überschreiten.
(3)  Tatsächlich abgeleistete Tageseinsatzzeiten, die nach einer Einsatzzeit von mehr als 10,5 Stunden im Verkehrsdienst (Straßenbahn- und Busbetrieb) anfallen, werden mit einer Zulage in der Höhe des Normalstundensatzes abgegolten.
Diese Zeiten werden innerhalb eines Überstunden- und Zulagenverrechnungszeitraumes (§ 44 Absatz 3 und § 79) zusammengerechnet und die sich so ergebenden Zeiten nach halben Stunden mit der Maßgabe bezahlt, dass Differenzen zu einer halben Stunde in den nächsten Verrechnungszeitraum übertragen werden.
Die aus diesem Titel geleisteten Zahlungen lösen keinen Anspruch auf Überstundenentlohnung aus und sind nicht Grundlage bei der Berechnung einer Überstundenentlohnung, Sonderzahlung und Entgeltfortzahlung nach dem Ausfallsprinzip.


Ende


§ 67a (entfällt)

Kunsttext
KV vom 05.03.2010 / gilt ab 01.01.2010
§ 67a entfällt (01.01.2010).


Ende


§ 68

Kunsttext
KV vom 26.02.1996 / gilt ab 01.01.1996
(1)  Aus betrieblichen Gründen kann in einzelnen Abteilungen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat ein Turnusdienst von 80 Arbeitsstunden in 2 Wochen eingeführt werden.


Ende


Kunsttext
KV vom 05.03.2010 / gilt ab 01.01.2010
(2)  Für die im Verkehrsdienst (§ 69 Absatz (1)) tätigen Dienstnehmer kann im Einvernehmen mit dem Betriebsrat ein Turnusdienst von 80 Arbeitsstunden in 2 Wochen eingeführt werden, wobei Abweichungen bis höchstens 3,5 Arbeitsstunden nach oben oder unten im Durchrechnungszeitraum von 2 Wochen zulässig sind. Der Turnusdienst richtet sich nach der Diensteinteilung gemäß § 66.


Ende


§ 69

Kunsttext
KV vom 26.02.1996 / gilt ab 01.01.1996
(1)  Für die im Verkehrsdienst, das ist der Betrieb der Straßenbahn, Autobusse und Schloßbergbahn, sowie der Dienst in der Kassa Jakominiplatz, beschäftigten Dienstnehmer einschließlich der Verkehrsaufsichtsorgane (Oberkontrollore, Oberfahrmeister, Kontrollore, Fahrmeister, Revisoren, Fahrmeisteranwärter) und Streckenwärter, jedoch mit Ausnahme des Leiters der Kassa Jakominiplatz, gilt, vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 68 und 69 Absatz (2), die Fünf-Arbeitstage-Woche nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a)
die Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt pro Dienstplanwoche 33 Stunden und 26 Minuten Arbeitsstunden, wobei Abweichungen bis höchstens 2,5 Arbeitsstunden nach oben oder unten in der Dienstplanwoche zulässig sind;


Ende
b)
die dienstplanmäßige Arbeitszeit, die innerhalb von 22 und 6 Uhr anfällt, fällt nicht unter die Bestimmungen des § 22 Absatz (1);
c)
der Dienstplan und jede wesentliche Änderung der Wochentagsdienste, Sonntagsdienste und Zusatzdienste (sogenannte Kreuzeldienste) ist dem Betriebsrat innerhalb von 8 Tagen zur Herstellung des Einvernehmens bekanntzugeben.


Kunsttext
KV vom 31.10.2000 / gilt ab 01.07.2000
(2)  Die normale Arbeitszeit der Aushilfskräfte gemäß § 5 Absatz (1) lit c) und d) beträgt höchstens 173 Arbeitsstunden monatlich. Diese Aushilfskräfte werden je nach Bedarf zur Dienstleistung herangezogen. Für sie kann auch eine Sechs-Arbeitstage-Woche mit 6 Arbeitstagen und 1 darauffolgenden freien Tag vorgesehen werden, wobei Werktage und Sonntage gleich behandelt werden.


Ende
(3)  Dienstnehmer dürfen zu Kreuzeldiensten vor und nach dienstfreien Tagen spätestens eine Stunde nach Beendigung ihres Normaldienstes, beziehungsweise eine Stunde vor Beginn ihres Normaldienstes herangezogen werden.


§ 70

Kunsttext
KV vom 05.03.2010 / gilt ab 01.01.2010
(1)  Die Dienstnehmer, deren Dienstleistung unter Zugrundelegung einer Sechs-Arbeitstage-Woche erfolgt, haben nach Vollendung der sich nach der Diensteinteilung (§ 66) für sie ergebenden aufeinanderfolgenden Arbeitstage Anspruch auf einen dienstfreien Tag ohne Kürzung des Monatslohnes (Monatsgehaltes). Der dienstfreie Tag kann im Einvernehmen mit dem Dienstnehmer verschoben werden. Wenn am Tag nach der Beendigung eines Krankenstandes oder eines Urlaubes ein dienstfreier Tag anfällt, darf dieser dienstfreie Tag nicht verschoben oder aberkannt werden.
(2)  Die Dienstnehmer, deren Dienstleistung unter Zugrundelegung einer Fünf-Arbeitstage-Woche erfolgt, haben, vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes (4) an dem Tag, der auf die sich nach der Diensteinteilung (§ 66) für sie ergebenden aufeinanderfolgenden Arbeitstage folgt, infolge verlängerter Arbeitsleistung an den vorangegangenen Arbeitstagen keine Arbeit an diesem Arbeitstag zu leisten (Tag mit kompensierter Arbeitsleistung). Der auf diesen Tag mit kompensierter Arbeitsleistung unmittelbar folgende Tag gilt als dienstfreier Tag im Sinne des Absatzes (1).


Ende
(3)  Die Dienstnehmer im Turnusdienst (§ 68) haben bei einem Turnusdienst von 80 Arbeitsstunden in 2 Wochen Anspruch auf 2 dienstfreie Tage im Sinne des Absatzes (1). Wenn die im Turnusdienst beschäftigten Dienstnehmer eine Arbeitsleistung von 40 Arbeitsstunden innerhalb von 5 Arbeitstagen vollbringen, dann haben sie außer auf den dienstfreien Tag auch in sinngemäßer Anwendung des Absatzes (2) Anspruch auf die der Einteilung des Turnusdienstes entsprechende Anzahl von Tagen mit kompensierter Arbeitsleistung, die jedoch nicht als dienstfreie Tage im Sinne des Absatzes (1) gelten.


Kunsttext
KV vom 31.10.2000 / gilt ab 01.07.2000
(4)  Die in § 69 Absatz (1) angeführten Dienstnehmer haben nach 5 aufeinanderfolgenden Arbeitstagen Anspruch auf einen dienstfreien Tag im Sinne des Absatzes (1). Bei den in § 69 Absatz (2) angeführten Dienstnehmern gilt bein einer Sechs-Arbeitstage-Woche der auf 6 aufeinanderfolgende Arbeitstage folgende Tag als dienstfreier Tag im Sinne des Absatzes (1).


Ende


§ 71
(1)  Bei einer durchlaufenden Arbeitszeit von mindestens 8 Stunden wird, vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes (2), eine Ruhepause von 30 Minuten eingeschaltet, von der 20 Minuten auf die Arbeitszeit angerechnet und damit bezahlt werden.


Kunsttext
KV vom 26.02.1996 / gilt ab 01.01.1996


Kunsttext
KV vom 29.5.2019 / gilt ab 1.1.2019
(2)  Die im Verkehrsdienst (§ 69) beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmerinnen der Funkleitstelle leisten geteilten Dienst. Für jene Dienstnehmerinnen, die eine tägliche Dienstleistung von mehr als 6 Stunden erbringen, wird eine Ruhepause von 30 Minuten eingeschaltet, von der 20 Minuten auf die Arbeitszeit angerechnet und mit dem Normalstundensatz ohne alle Zulagen bezahlt werden. Diese Regelung tritt ab September 2014 in Kraft.


Ende


Ende
(3)  Im Busbetrieb ist nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von höchstens 4,5 Stunden eine Lenkpause einzulegen. Die Lenkpause kann im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, einschließlich der für den Kraftfahr-Linienbetrieb vorgesehenen Sonderbestimmungen BGBl. 461/1969, im Einvernehmen mit dem Betriebsrat geändert und geteilt werden.


Kunsttext
KV vom 05.03.2010 / gilt ab 01.01.2010
(3a)  Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist den Lenkern eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden als tägliche Ruhezeit zu gewähren. Die tägliche Ruhezeit kann drei Mal wöchentlich auf mindestens 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden. Jede Verkürzung der täglichen Ruhezeit ist bis zum Ende der folgenden Woche durch eine zusätzliche Ruhezeit im Ausmaß der Verkürzung auszugleichen. Diese Ausgleichsruhezeit ist zusammen mit einer anderen, mindestens 8stündigen Ruhezeit zu gewähren.
(4)  Für Arbeitnehmer, die als Fahrpersonal eingesetzt sind, fahrplangebundene Tätigkeiten ausführen oder sonstige Tätigkeiten ausüben, die die Kontinuität des Dienstes gewährleisten, beträgt die tägliche Ruhezeit 10 Stunden. Die tägliche Ruhezeit kann im Einvernehmen mit dem Betriebsrat auf 9 Stunden gekürzt werden.
Jede Verkürzung der Ruhezeit ist innerhalb der nächsten 21 Tage durch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit auszugleichen.
(5)  Für die anderen Dienstnehmer kann die tägliche Ruhezeit dreimal wöchentlich auf 9 Stunden verkürzt werden. Diese Verkürzung der Ruhezeit ist innerhalb der nächsten zehn Kalendertage durch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit auszugleichen.


Ende


§ 72
(1)  Jeder Dienstnehmer muß über seine im Kollektivvertrag festgesetzte Arbeitszeit hinaus Dienst machen, wenn es im Interesse des Betriebes erforderlich ist. In diesem Falle steht dem Dienstnehmer Anspruch auf Überstundenentlohnung gemäß §§ 73 bis 76 zu.
(2)  Wird ein Dienstnehmer an seinem dienstfreien Tag (§ 70) zur Dienstleistung herangezogen, dann ist er spätestens 2 Tage vor dem dienstfreien Tag schriftlich zu verständigen.
(3)  Überstunden, das sind über die auf der Grundlage der normalen wöchentlichen Arbeitszeit täglich festgelegte Zeit hinaus geleistete Arbeitsstunden, sollen grundsätzlich nach Möglichkeit nicht angeordnet werden. Wenn Überstundenleistungen aus betrieblichen Gründen unbedingt erforderlich sind, werden sie nur dann vergütet, wenn sie von dem dazu berechtigten Vorgesetzten angeordnet worden sind.


Kunsttext
KV vom 16.02.1999 / gilt ab 01.01.1999
(4)  Die Höchstzahl der jeweils zulässigen täglichen und wöchentlichen Überstundenleistungen richtet sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes. Unbeschadet der durch die Arbeitszeitbestimmungen zulässigen Überstundenzahlen können zur Vermeidung sonst eintretender Betriebsstörungen unter gleichzeitiger Verständigung des Betriebsrates bis zu fünf weitere Überstunden wöchentlich angeordnet werden.

Ende


Kunsttext
KV vom 05.03.2010 / gilt ab 01.01.2010

Für Dienstnehmer, die im Fahrbetrieb als Buslenker beschäftgigt sind, darf die wöchentliche Höchstarbeitszeit 60 Stunden und innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 26 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten.
Die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit darf 55 Stunden betragen, wenn die über 48 Stunden hinaus geltende Arbeitszeit in Form von Arbeitsbereitschaft geleistet wird.
Der Beginn des Durchrechnungszeitraumes ist mittels Betriebsvereinbarung festzulegen. Mangels Zustandekommens einer Betriebsvereinbarung gilt als Durchrechnungszeitraum jeweils der Beginn bzw. der 1. Juli des Kalenderjahres.

Ende


§ 73
Für Überstunden (§ 72 Absatz (3)) wird der auf sie gemäß § 46 entfallende Lohn (Gehalt) und ein Zuschlag gewährt, der beträgt:
a)
für die in der Zeit von 22 bis 6 Uhr geleisteten Nacht-Überstunden 100 Prozent,
b)
für die zur Durchführung von Schneearbeiten (Schneesäuberungen, Schneepflugfahrten, Salzfahrten und Laugenfahrten sowie Aufheizung der Oberleitung) bei Tag und bei Nacht geleisteten Überstunden 100 Prozent,


Kunsttext
KV vom 10.03.1998 / gilt ab 01.01.1998
c)
für die an Sonntagen oder an dienstfreien Tagen (§ 105) bei Tag und bei Nacht geleisteten Überstunden 100 Prozent,


Ende
d)
für die übrigen Überstunden 50 Prozent.


§ 74
(1)  Zwischenzeiten, die im Verkehrsdienst (§ 69) von der Beendigung des Zusatzdienstes (sogenannter Kreuzeldienst) bis zum Normaldienst oder umgekehrt anfallen, werden, vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes (2), bis zum Höchstausmaß von einer Stunde wie Überstunden mit einem Zuschlag von 50 Prozent gemäß § 73 lit. d), wenn sie jedoch in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr anfallen, bis zum Höchstausmaß von 3 Stunden wie Überstunden mit einem Zuschlag von 100 Prozent gemäß § 73 lit. a) entlohnt.


Kunsttext
KV vom 31.10.2000 / gilt ab 01.07.2000
(2)  Aushilfskräfte (§ 5 Absatz (1) lit c) und d)) erhalten für Zwischenzeiten gemäß Absatz (1) eine Bezahlung nur dann, wenn die einzelne Zwischenzeit nicht mehr als eine halbe Stunde beträgt, während für längere Zwischenzeiten keine Zahlung geleistet wird.


Ende


§ 75

Kunsttext
KV vom 05.03.2010 / gilt ab 01.01.2010

Die im Verkehrsdienst (§ 69) tätigen Dienstnehmer, deren Wagen infolge eingetretener Schneefälle oder aus anderen unvorhergesehenen Ursachen nicht in die Remise einfahren können, werden für die Zeit, die sie über die von ihnen nach dem Dienstplan (§ 66) zu leistende Arbeitszeit bei den Wagen verbleiben müssen, nach § 73 lit. a) und d) entlohnt.

Ende


§ 76

Kunsttext
KV vom 05.03.2010 / gilt ab 01.01.2010
(1)  Dienstleistungen, die im Einzelfall 10 Minuten über die nach dem Dienstplan (§ 66) zu leistende Arbeitszeit nicht hinausgehen, werden, vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes (2), nicht berücksichtigt und nicht als Überstunden gemäß § 73 bezahlt. Im Einzelfall über 10 Minuten hinausgehende Dienstleistungen über die nach dem Diensplan zu leistende Arbeitszeit werden nach angefangenen halben Stunden als Überstunden gemäß § 73 bezahlt.


Ende
(2)  Im Verkehrsdienst (§ 69) über die nach dem Dienstplan zu leistende Arbeitszeit hinaus erbrachte Dienstleistungen werden innerhalb eines Überstunden- und Zulagen-Verrechnungszeitraumes (§ 44 Absatz (3) und § 79) zusammengerechnet und die sich so ergebenden Überstunden gemäß § 73 nach halben Überstunden mit der Maßgabe bezahlt, daß ein über die letzte halbe Stunden hinausgehender Rest von 10 Minuten unberücksichtigt bleibt, im übrigen aber eine angefangene halbe Überstunde voll entlohnt wird.


Kunsttext
KV vom 16.02.1999 / gilt ab 01.01.1999
(3)  Im Verkehrsdienst (§ 69) werden Stundenabweichungen, zwischen Wochentagsdiensten und Sonntagsdiensten bei Mehranfall als Überstunden, bei Minderanfall aber trotzdem in der sich für den Wochentagsdienst ergebenden Art entlohnt.


Ende


§ 77

Kunsttext
KV vom 16.2.1999 / gilt ab 1.1.1999

Dienstnehmer, welche zum Entstör- oder Bereitschaftsdienst nach der normalen Arbeitszeit eingeteilt werden, versehen diesen Dienst entweder als Anwesenheitsdienst oder in Ruferreichbarkeit und erhalten diese zusätzliche Dienstleistung nach folgenden Bestimmungen vergütet:
a)
Der Anwesenheitsdienst verpflichtet den Dienstnehmer, sich an der Arbeitsstätte zur Arbeit bereitzuhalten. Jede Anwesenheitsstunde wird an allen Tagen (Wochen-, Sonn- und Feiertagen) mit dem Normalstundensatz vergütet.


Ende


Kunsttext
KV vom 7.7.2005 / gilt ab 1.1.2005
b)
Ruferreichbarkeit verpflichtet den Dienstnehmer, jederzeit erreichbar und zur Dienstleistung heranziehbar zu sein.

Ende


Kunsttext
Beilage vom 22.8.2023 / gilt ab 1.1.2023

Die Vergütung für die Ruferreichbarkeit beträgt an allen Tagen (Wochen-, Sonn- und Feiertagen) in der Zeit von 6 bis 22 Uhr 45 % und in der Zeit von 22 bis 6 Uhr 15 % eines einheitlichen Stundensatzes für ArbeiterInnen in der Höhe von € 12,44 bzw. für Angestellte in der Höhe von € 21,05.

Ende


Kunsttext
KV vom 7.7.2005 / gilt ab 1.1.2005

Bei allgemeinen Änderungen der Löhne und Gehälter erhöhen sich die Stundensätze automatisch um denselben durchschnittlichen Prozentsatz. Ruferreichbarkeit kann innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten an 30 Tagen vereinbart werden.

Ende


Kunsttext
KV vom 16.2.1999 / gilt ab 1.1.1999
c)
Wird der Dienstnehmer während des Anwesenheitsdienstes oder während der Ruferreichbarkeit zu einer tatsächlichen Arbeitsleistung herangezogen, so gilt diese als Überstundenleistung und wird als solche vergütet.


Ende


§ 78
Wenn eine Überstundenleistung zugleich in mehrere Überstunden-Kategorien fällt, wird die darnach gebührende höchste Überstundenentlohnung nur einmal gewährt.


§ 79
Die Bezahlung geleisteter Überstunden erfolgt gemäß § 44 Absatz (3) an dem dem laufenden Überstunden- und Zulagen-Verrechnungszeitraum folgenden Auszahlungstag (§ 44 Absatz (1) und (2)).


§ 80
Geleistete Überstunden werden grundsätzlich nicht durch Gewährung von Freizeit abgegolten. Lediglich in den Abteilungen mit Stoßzeiten kann im Einvernehmen mit dem Dienstnehmer die Bewilligung erteilt werden, geleistete Überstunden durch Freizeit dergestalt abzugelten, daß für eine geleistete Überstunde diejenige Freizeit gewährt wird, die dem für diese Überstunde nach § 73 zu gewährenden Zuschlag von 50 oder 100 Prozent entspricht.


§ 81

Kunsttext
KV vom 15.12.1989 / gilt ab 01.01.1990

Arbeiter erhalten folgende Dienstkleidung:

Ende


Kunsttext
KV gilt ab 01.01.2008
a)
im Verkehrsdienst bei Diensteintritt:
  • 2 Uniformen (2 Blusen, 2 Hosen),


Ende


Kunsttext
KV vom 10.03.1998 / gilt ab 01.01.1998

  • 6 Hemden,
  • 1 Unterziehpullover
  • 1 Pullunder,
  • 2 Krawatten,
  • 1 Perlonmantel,
  • 1 Winterjacke,

im darauffolgenden Kalenderjahr zusätzlich
  • 2 Uniformen (2 Blusen, 2 Hosen),
  • 1 Pullunder (Ersatz alle 2 Jahre),


Ende


Kunsttext
KV vom 15.12.1989 / gilt ab 01.01.1990
b)
im Werkstättendienst (Werkstätten, Bahnerhaltung, Garagen und dgl.) bei Diensteintritt:
  • 3 Arbeitsanzüge;

ab dem darauffolgenden Kalenderjahr zweimal jährlich
  • 1 Arbeitsanzug;
c)
mit Verrichtungen besonderer Art beschäftigte, sowie den Witterungseinflüssen ausgesetzte Dienstnehmer die entsprechende Arbeits- bzw. Schutzkleidung (z.B. Nässe- und Kälteschutz, Warnzeichen) nach Bedarf;
d)
alle Arbeiter erhalten Arbeitsschuhe, die je nach Tätigkeit und Anforderung als Halbschuhe, Sicherheitsschuhe, pelzgefütterte Winterschuhe oder Filzstiefel ausgefolgt werden können.


Ende


Kunsttext
KV vom 16.02.1999 / gilt ab 01.01.1999
e)
Arbeiter im Werkstättendienst, welche außerhalb des Betriebes (Betriebsstätte, Werksgelände, usw.) beschäftigt sind, erhalten eine Winterjacke.


Ende


§ 82

Kunsttext
KV gilt ab 01.01.2008

Angestellte im Verkehrsdienst nach § 14 lit. B) erhalten folgende Dienstkleidung:
  • 2 Uniformen (2 Blusen, 2 Hosen, 1 Weste) als Grundausstattung alle drei Jahre,


Ende


Kunsttext
KV vom 15.12.1989 / gilt ab 01.01.1990

  • 6 Hemden,
  • 2 Krawatten,
  • 1 Unterziehpullover,
  • 1 Gummimantel,
  • 1 Perlonmantel,
  • 1 Übergangsmantel,
  • 1 Wintermantel sowie Arbeitsschuhe im Sinne des § 81 lit. d).


Ende


§ 83

Kunsttext
KV vom 01.03.1995 / gilt ab 01.01.1995

Der Ersatz der in den §§ 81 und 82 angeführten Dienstkleidung wird grundsätzlich festgesetzt wie folgt:

Ende


Kunsttext
KV vom 15.12.1989 / gilt ab 01.01.1990

1 Wintermantel alle 4 Jahre
1 Übergangsmantel alle 4 Jahre
1 Winterjacke alle 3 Jahre
1 Perlonmantel alle 4 Jahre


Ende


Kunsttext
KV vom 10.03.1998 / gilt ab 01.01.1998

1 Regenschutzanzug alle 3 Jahre


Ende


Kunsttext
KV gilt ab 01.01.2008

1 ärmellose gefütterte Weste alle 3 Jahre
1 Gummimantel alle 3 Jahre
1 Hose pro Jahr
1 Bluse alle 3 Jahre
1 Unterziehpullover alle 3 Jahre
1 Weste alle 3 Jahre


Ende


Kunsttext
KV vom 15.12.1989 / gilt ab 01.01.1990

2 Hemden pro Jahr
1 Krawatte pro Jahr
Gummistiefel alle 2 Jahre


Ende


Kunsttext
KV vom 08.07.1994 / gilt ab 01.07.1994

Arbeitsschuhe alle 2 Jahre


Ende


Kunsttext
KV vom 01.03.1995 / gilt ab 01.01.1995

Durch im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zu treffende Bekleidungsausgaberegelungen (z.B. Punktesystem) können zeitliche Abweichungen im Ersatz der vorgenannten Dienstkleidungsstücke ermöglicht werden.

Ende


§ 84

Kunsttext
KV vom 15.12.1989 / gilt ab 01.01.1990

Dienstnehmer, die auf einen Arbeitsplatz versetzt werden, für den ein Arbeitsanzug als Dienstkleidung vorgesehen ist, erhalten anläßlich der Versetzung die nach § 81 lit. b) bis d) vorgesehene Dienstkleidung.

Ende


§ 85

Kunsttext
KV vom 15.12.1989 / gilt ab 01.01.1990

Sämtliche Dienstkleidungsstücke bleiben Eigentum der Verkehrsbetriebe und sind bei Beendigung einer Beschäftigung, für die die Gewährung von Dienstkleidung vorgeschrieben ist sowie bei Auflösung des Dienstverhältnisses abzugeben.

Ende


§ 86

Kunsttext
KV vom 15.12.1989 / gilt ab 01.01.1990

Dienstnehmer, die in den Ruhestand versetzt (§ 149) oder gemäß § 150 (2) gekündigt werden oder infolge Erreichung der Altersgrenze (§ 152) aus dem Dienst ausscheiden, können ihre Dienstkleidung kostenlos behalten.

Ende


§ 87

Kunsttext
KV vom 15.12.1989 / gilt ab 01.01.1990

Über sämtliche einem Dienstnehmer zur Verfügung gestellte Dienstkleidungsstücke wird ein Ausrüstungsbuch geführt, das bei Ersatz von Dienstkleidungsstücken (§ 83) vorgelegt werden muß.

Ende


§ 88

Kunsttext
KV vom 15.12.1989 / gilt ab 01.01.1990

An den Dienstkleidungsstücken dürfen keinerlei eigenmächtige Änderungen vorgenommen werden.

Ende


§ 89

Kunsttext
KV vom 15.12.1989 / gilt ab 01.01.1990

Jeder Dienstnehmer haftet bei Verlust, Beschädigung und vorsätzlicher übermäßiger Abnützung eines Dienstkleidungsstückes nach Maßgabe des tatsächlichen Wertes, den das Dienstkleidungsstück unter Berücksichtigung seiner natürlichen Abnützung bei pfleglicher Behandlung hatte.

Ende


§ 90

Kunsttext
KV vom 15.12.1989 / gilt ab 01.01.1990

Alle Dienstnehmer sind verpflichtet, in Ausübung ihres Dienstes die ihnen nach §§ 81 und 82 zur Verfügung gestellte Dienstkleidung in der vorgeschriebenen Form und in gereinigtem Zustand zu tragen.

Ende


§ 91

Kunsttext
KV vom 15.12.1989 / gilt ab 01.01.1990

Während des Dienstes ist das Tragen von Abzeichen welcher Art immer auf der Dienstkleidung nicht gestattet.

Ende


§ 92

Kunsttext
KV vom 15.12.1989 / gilt ab 01.01.1990

Während der Freizeit, insbesondere bei privaten Arbeiten, ist das Tragen von Dienstkleidung nicht gestattet.

Ende


§ 93

Kunsttext
KV vom 12.04.2012 / gilt ab 01.01.2012

“Die in § 94 angeführten Fahrbegünstigungen werden ab 1.1.2012 ausschließlich DienstnehmerInnen gewährt. Den nachstehenden Personen, das sind
a)
den Ehegattinnen oder den Ehegatten der DienstnehmerInnen, wenn sie im gemeinsamen Haushalt mit der Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer leben oder wenn bei getrenntem Haushalt die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer sich nachweisbar bisher vergeblich um eine gemeinsame Wohnung bemüht hat,
b)
den Lebensgefährtinnen oder Lebensgefährten der DienstnehmerInnen, wenn sie mindestens ein Jahr im gemeinsamen Haushalt mir der Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer leben,
c)
den ehelichen Kindern, unehelichen Kindern, Adoptivkindern und Stiefkindern männlicher und weiblicher Dienstnehmer, die im gemeinsamen Haushalt mit der Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer leben oder bei getrenntem Haushalt von Ehegatten entweder bei der Mutter gemeldet oder gegen Entgelt anderweitig untergebracht sind, wenn sie
aa)
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
bb)
das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger Schul- und Berufsausbildung noch nicht selbst erhalten können, bis zur ordnungsgemäßen Beendigung der Ausbildung,
cc)
kein Bruttoeinkommen von mehr als € 43,60 monatlich beziehen
d)
der alleinstehenden Mutter einer Dienstnehmerin/eines Dienstnehmers, wenn
aa)
weder eine Gattin/ein Gatte noch eine Lebensgefährtin/ein Lebensgefährte Anspruch auf Fahrbegünstigung nach lit a) und b) hat und
bb)
die Mutter mindestens ein Jahr im gemeinsamen Haushalt mit der Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer lebt, ihr/ihm vorwiegend den Haushalt führt und monatlich kein den jeweiligen Richtsatz nach § 293 ASVG übersteigendes Einkommen besitzt.

werden Fahrbegünstigungen (§ 94) nur dann gewährt, wenn die/der anspruchsberechtigte Dienstnehmerin/Dienstnehmer vor dem 1.1.2012 in das Dienstverhältnis eingetreten ist.


Ende


§ 94

Kunsttext
KV vom 26.02.1996 / gilt ab 01.01.1996

Die nach § 93 gewährten Fahrbegünstigungen umfassen freie Fahrt auf allen Straßenbahnlinien und Autobuslinien ohne örtliche und zeitliche Beschränkung mit der Maßgabe, daß
a)
Sitzplätze eingenommen werden dürfen,
b)
Dienstnehmer in Dienstkleidung auf Straßenbahnlinien nur die vordere Plattform der Triebwagen oder Anhängewagen benützen dürfen und
c)
die Mitnahme von Freigepäck für den eigenen Bedarf gestattet, die Beförderung von Hunden jedoch ausgeschlossen ist.


Ende


§ 95

Kunsttext
KV vom 12.04.2012 / gilt ab 01.01.2012

Die Berechtigung zur Inanspruchnahme der in § 94 angeführten Fahrbegünstigungen wird nachgewiesen
a)
durch den Dienstausweis der Dienstnehmer (§§ 97, 98),
b)
durch den Fahrausweis der nach § 93 lit. b), c), d) zur Inanspruchnahme von Fahrbegünstigungen berechtigten Personen (§ 99).


Ende


§ 96

Kunsttext
KV vom 12.04.2012 / gilt ab 01.01.2012

Alle in § 95 angeführten Personen haben bei Inanspruchnahme der Fahrbegünstigungen den Dienstausweis bzw. den Fahrausweis unaufgefordert vorzuweisen.

Ende


§ 97

Kunsttext
KV vom 12.04.2012 / gilt ab 01.01.2012

Jeder Dienstnehmer erhält einen Dienstausweis, der mit einem vom Dienstnehmer beizustellenden Lichtbild versehen wird.

Ende


§ 98

Kunsttext
KV vom 12.04.2012 / gilt ab 01.01.2012

Der Dienstausweis gemäß § 97 gilt als Personalausweis und Legitimation im Betrieb und muß daher während des Dienstes vom Dienstnehmer stets bei sich getragen werden.

Ende


§ 99

Kunsttext
KV vom 12.04.2012 / gilt ab 01.01.2012
Der Dienstausweis bzw. der Fahrausweis der gemäß § 93 zur Inanspruchnahme der Fahrbegünstigungen berechtigten Personen wird von der Personalabteilung ausgestellt.

Ende


§ 100

Kunsttext
KV vom 12.04.2012 / gilt ab 01.01.2012
(1)  Bei Auflösung des Dienstverhältnisses sind der Dienstausweis (§§ 97 und 98) und die Fahrausweise der in § 93 lit. b), c), d) und e) angeführten Angehörigen des Dienstnehmers zurückzustellen.
(2)  Wenn das Dienstverhältnis eines Dienstnehmers wegen Krankheit oder Invalidität (Berufsunfähigkeit) oder infolge Erreichung der Altersgrenze (§ 152) aufgelöst wird, erhält der Dienstnehmer an Stelle des abzuliefernden Dienstausweises (§§ 97 und 98) einen Ausweis über die Berechtigung zur Freifahrt bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres. Seine in § 93 lit. b), c), d) und e) angeführten Angehörigen, die im Besitze eines Fahrausweises sind, können diesen bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres behalten.


Ende
(3)  Der Dienstnehmer ist für die Rückstellung der Fahrausweise seiner in § 93 lit. b), c), d) und e) angeführten Angehörigen haftbar.


Kunsttext
KV vom 12.04.2012 / gilt ab 01.01.2012
(4)  Jeder Dienstnehmer hat Veränderungen, die die Berechtigung seiner in § 93 lit. b), c), d) angeführten Angehörigen zur Inanspruchnahme von Fahrbegünstigungen beeinflussen, unverzüglich der Personalabteilung zu melden.
(5)  Bei missbräuchlicher Verwendung von Dienst- bzw. Fahrausweisen durch ihre InhaberInnen wird der Entzug des Dienst- bzw. Fahrausweises auf bestimmte Zeit ausgesprochen. Bei derartigem Entzug des Dienst- bzw. Fahrausweises gemäß § 93 wird der Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer ein Ersatzausweis ausgestellt, der sie/ihn nicht zur Inanspruchnahme der Fahrbegünstigung in Zivil berechtigt.
(6)  Der Verlust eines Dienst- bzw. Fahrausweises ist unverzüglich der Personalabteilung anzuzeigen, welche die Verlustausschreibung veranlasst. Nach Ablauf von vierzehn Tagen erhält die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer für den in Verlust geratenen Dienst- bzw Fahrausweis einen Ersatzausweis.


Ende


§ 101

Kunsttext
KV vom 30.05.2011 / gilt ab 01.01.2011
(1)  Bei Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren und 35 Dienstjahren erhält der Dienstnehmer eine Jubiläumsgabe.


Ende
(2)  Bei Berechnung der Dienstzeit gemäß Absatz (1) werden berücksichtigt
a)
die nach Vollendung des 18. Lebensjahres in den Verkehrsbetrieben verbrachte Dienstzeit,
b)
die Zeit der Wehrdienstleistung und Dienstverpflichtung, sofern anläßlich der Einrückung oder Dienstverpflichtung eine Lösung des Dienstverhältnisses nicht erfolgt.
(3)  § 7 Absatz (2) bis (4) findet Anwendung.


§ 102

Kunsttext
KV vom 30.05.2011 / gilt ab 01.01.2011

Die Jubiläumsgabe beträgt bei Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren 150 v.H. und bei Vollendung von 35 Jahren 300 v.H. des Monatslohnes (Monatsgehaltes) einschließlich der allgemeinen Dienstzulage, jedoch ohne alle anderen Zulagen, der dem Dienstnehmer für den Monat gebührt, in den das Dienstjubiläum fällt.

Ende


§ 103
(1)  Die von den Fahrgästen bezahlten Strafgelder werden ausschließlich dem "Unterstützungsverein der Dienstnehmer der Grazer Stadtwerke Aktiengesellschaft, Verkehrsbetriebe" gewidmet.


Kunsttext
KV vom 30.05.2011 / gilt ab 01.01.2011
(2)  Die Regelung der Art und Höhe der Überweisung der Strafgelder an den "Unterstützungsverein der Dienstnehmer der Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH" wird einer Betriebsvereinbarung vorbehalten.


Ende


§ 104
(1)  Wenn für Gegenstände, die von Dienstnehmern in den Anlagen des Betriebes gefunden werden, ein Finderlohn ausbezahlt wird, steht dieser Finderlohn dem Finder zu.


Kunsttext
KV vom 30.05.2011 / gilt ab 01.01.2011
(2)  Der Erlös aus der Versteigerung von Fundgegenständen fließt dem "Unterstützungsverein der Dienstnehmer der Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH" zu.


Ende


§ 105

Kunsttext
KV vom 08.07.1994 / gilt ab 01.07.1994
(1)  Dienstnehmer, die an dem für sie dienstfreien Tag (§ 70) zur Dienstleistung herangezogen werden, erhalten für jede an einem dienstfreien Tag geleistete Arbeitsstunde den um 100 Prozent erhöhten Normal-Stundenlohn (§ 46). Das gilt auch dann, wenn der dienstfreie Tag auf einen gesetzlichen Feiertag (§ 107) fällt.
(2)  Dienstnehmer, die am 1. Mai zwischen Beginn des jeweiligen Fahrbetriebes und 13.00 Uhr dieses Tages zur Dienstleistung herangezogen werden, erhalten für jede in diesem Zeitraum geleistete Arbeitsstunde den um 200 Prozent erhöhten Normalstundenlohn (§ 46). Für Dienstnehmer, für die per 1. Mai ein dienstfreier Tag (§ 70) ist, gelten zusätzlich die Entgeltregelungen des Absatz (1).


Ende


§ 106

Kunsttext
KV vom 15.12.1989 / gilt ab 01.01.1990
(1)  Dienstnehmer mit Ausnahme der im Verkehrsdienst (§ 69) tätigen Dienstnehmer erhalten, wenn sie an gesetzlichen Feiertagen (§ 107) zur Dienstleistung herangezogen werden, die ihnen nach dem Arbeitsruhegesetz BGBl. 144/83 in der jeweils geltenden Fassung zukommende Entlohnung und daneben einen Zuschlag von 25 Prozent.

Ende

Der Zuschlag erhöht sich auf 100 Prozent für diejenigen Arbeitsstunden (§ 46), die an einem gesetzlichen Feiertag über die für den betreffenden Arbeitstag festgesetzte Normal-Arbeitszeit geleistet werden.
(2) 

Kunsttext
Beilage vom 22.8.2023 / gilt ab 1.1.2023

Für die im Verkehrsdienst (§ 69) beschäftigten Dienstnehmer sind in ihrer Diensteinteilung 9 gesetzliche Feiertage (1. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 25. und 26. Dezember) kompensiert. Wenn sie darüber hinaus an gesetzlichen Feiertagen (6. Jänner, 26. Oktober, 1. November, 8. Dezember) zur Dienstleistung herangezogen werden, erhalten auch sie die in Absatz (1) festgesetzte Entlohnung.

Ende
(3)  Die im Verkehrsdienst (§ 69) beschäftigten Dienstnehmer erhalten, wenn ein dienstfreier Tag (§ 70) auf einen gesetzlichen Feiertag (§ 107) fällt, aus diesem Grunde keine zusätzliche Entlohnung.

Kunsttext
KV vom 08.07.1994 / gilt ab 01.07.1994

Von dieser Regelung ist der 1. Mai im Sinne der Bestimmungen des § 105 ausgenommen.

Ende


§ 107
Folgende Tage sind gesetzliche Feiertage im Sinne der §§ 105 und 106:

Kunsttext
Beilage vom 22.8.2023 / gilt ab 1.1.2023

1. und 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8., 25. und 26. Dezember.

Ende


§ 108

Kunsttext
KV vom 10.03.1998 / gilt ab 01.01.1998
(1)  Allen Dienstnehmern wird am 24.12. und am 31.12. dienstfrei gegeben, sofern deren Anwesenheit aus betrieblichen Gründen nicht erforderlich ist. Jene Dienstnehmer, die an diesen Tagen anwesend sein müssen, erhalten die an diesen Tagen geleisteten Arbeitsstunden im Höchstausmaß von 8 Stunden an einem anderen Tag dienstfrie. Der Anspruch auf diese ersatzfreie Dienstfreigabe verfällt, wenn er nicht in den zwei darauffolgenden Kalenderjahren verbraucht wird.


Ende
(2)  Am 24. Dezember werden die letzten Straßenbahnzüge um 18 Uhr ab Jakominiplatz zu den Endstationen geführt; die letzten Wagen auf den Autobuslinien haben so zu verkehren, daß sie an den vorgesehenen Umsteigstellen Anschluß an diese Straßenbahnzüge haben.


Kunsttext
KV vom 10.03.1998 / gilt ab 01.01.1998
(3)  entfällt.


Ende


§ 109

Kunsttext
KV vom 17.05.1993 / gilt ab 01.07.1993
(1)  Wird ein Dienstnehmer mit Zustimmung des Vorstandes der Gesellschaft ständig, das heißt nicht vertretungsweise, auf einem Dienstposten einer höheren Lohngruppe (Verwendungsgruppe) beschäftigt, dann erfolgt, vorbehaltlich der Bestimmung des Absatzes (2), seine Überreihung in diese höhere Lohngruppe (Verwendungsgruppe) am nächstfolgenden 1. Jänner oder 1. Juli.
(2)  Wird ein Dienstnehmer mit Zustimmung des Vorstandes der Gesellschaft ständig, das heißt nicht vertretungsweise, auf einem Dienstposten beschäftigt, der einer bestimmten Verwendungsgruppe angehört, dann kann er am nächstfolgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt in diese Verwendungsgruppe auf die Dauer von höchstens 12 vollen Kalendermonaten zur Erprobung in die nächstniedrigere Verwendungsgruppe überreiht werden, worauf nach Ablauf dieser Erprobungszeit, vorbehaltlich der Bestimmung des Absatzes (3), die Überreihung des Dienstnehmers in die seiner Beschäftigung entsprechende Verwendungsgruppe erfolgt.


Ende
(3)  Bis zur Überreihung gemäß Absatz (1) und bis zum Ablauf einer gemäß Absatz (2) festgesetzten Erprobungszeit kann der Dienstnehmer im Einvernehmen mit dem Betriebsrat ohne Angabe von Gründen im Falle des Absatzes (1) wieder in seine ursprüngliche Beschäftigung und im Falle des Absatzes (2) wieder in seine ursprüngliche Lohngruppe zurückversetzt werden.
(4)  Die Zurückversetzung gemäß Absatz (3) muß erfolgen, wenn der Dienstnehmer eine gemäß Absatz (5) vorgeschriebene oder eine vom Vorstand der Gesellschaft angeordnete Eignungsprüfung nicht besteht.
(5)  Die Überreihung eines Arbeiters auf einen Dienstposten einer Verwendungsgruppe ist von der erfolgreichen Ablegung einer Eignungsprüfung abhängig.
(6)  Wenn eine Zurückversetzung gemäß Absatz (3) nicht erfolgt ist, muß der Dienstnehmer bis zum Ablauf der in Absatz (3) angeführten Frist zur Zurückversetzung zur Eignungsprüfung zugelassen werden.


§ 110
(1)  Bei Überreihung eines Angestellten in eine höhere Verwendungsgruppe gemäß § 109 Absatz (1), eines Arbeiters aus einer Lohngruppe in eine Verwendungsgruppe gemäß § 109 Absatz (2) oder eines Angestellten in eine höhere Verwendungsgruppe gemäß § 109 Absatz (2), erfolgt die Einstufung des Dienstnehmers unter Wahrung seines bisherigen Vorrückungstermines in die Lohnstufe (Gehaltsstufe) mit dem gegenüber dem letzten Lohn (Gehalt) des Dienstnehmers vor der Überreihung nächsthöheren Lohn (Gehalt).
(2)  Ist die sich bei der Überreihung gemäß Absatz (1) ergebende Differenz der Bezüge des Dienstnehmers geringer als die Differenz zwischen der Lohnstufe (Gehaltsstufe) des Dienstnehmers vor der Überreihung und der zweithöheren Lohnstufe (Gehaltsstufe) seiner bisherigen Lohngruppe (Verwendungsgruppe), dann wird der bisherige Lohn (Gehalt) des Dienstnehmers um zwei Lohnstufen (Gehaltsstufen) erhöht und sohin die Überreihung gemäß Absatz (1) durchgeführt.


Kunsttext
KV gilt ab 01.01.2008
(3)  Bei der Überreihung eines Arbeiters von einer Lohngruppe in eine Verwendungsgruppe ergibt die bisherige Einstufung in die Lohngruppe zuzüglich einer etwaigen Zulagenabgeltung (Durchschnitt der zuletzt bezogenen variablen Tätigkeitsentgelte) sowie zuzüglich des Durchschnittes einer allfällig bezahlten Fahrer-, Lenker- oder Schmutzzulage während der letzten zwölf Monate die neue Entgeltobergrenze. Wenn nach der Überreihung in die vorgesehene Verwendungsgruppe der vorgenannte Summenbetrag über die jeweils kollektivvertraglich höchstmögliche Einstufung der vorgesehenen Verwendungsgruppe hinausgeht, wird der übersteigende Betrag als Ergänzungszulage ausbezahlt. Diese Ergänzungszulage wird solange mitgenommen, bis eine neue Einstufung die bisherige Entgelthöhe übersteigt.


Ende


Kunsttext
KV vom 10.03.1998 / gilt ab 01.01.1998
(4)  Bei Überreihung eines Arbeiters in eine höhere Lohngruppe gemäß § 109 Absatz (1) erfolgt seine Einstufung unter Wahrung seines bisherigen Vorrückungstermines in diejenige Lohnstufe, die der Arbeiter bisher inne hatte.


Ende


§ 111

Kunsttext
KV vom 17.05.1993 / gilt ab 01.07.1993
(1)  Kann ein Dienstnehmer nach einem betriebsärztlichen Befund nicht mehr in seiner bisherigen Beschäftigung verwendet werden, so kann der Dienstgeber ihn im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zu einer geringer entlohnten Beschäftigung einteilen und in die dieser Beschäftigung entsprechende niedrigere Lohngruppe (Verwendungsgruppe) unter Wahrung seines bisherigen Vorrückungstermines und Mitnahme seiner bisherigen Lohnstufe (Gehaltsstufe) einreihen.

Ende

In diesem Fall erhält der Dienstnehmer durch 6 volle Kalendermonate seinen bisherigen Lohn (Gehalt) und vom Beginn des 7. Kalendermonates den seiner neuen Einreihung entsprechenden niedrigeren Lohn (Gehalt).
(2)  Erfolgt die Einteilung eines Dienstnehmers zu einer niedriger entlohnten Beschäftigung gemäß Absatz (1) nach Zurücklegung einer zwanzigjährigen ununterbrochenen Dienstzeit (§ 7 Absatz (2) bis (4)) bei der Gesellschaft, dann erhält der Dienstnehmer trotzdem den ihm bisher zukommenden Lohn (Gehalt) seiner Lohngruppe (Verwendungsgruppe) und Lohnstufe (Gehaltsstufe) weiter, rückt jedoch innerhalb seiner Lohngruppe (Verwendungsgruppe) nicht mehr weiter vor.
(3)  Wenn ein Dienstnehmer wegen eines vom zuständigen Sozialversicherungsträger anerkannten Arbeitsunfalles (§ 175 ff. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz 1955) in seiner bisherigen Beschäftigung nicht mehr verwendet werden kann und gemäß Absatz (1) in eine andere Beschäftigung eingeteilt wird, dann tritt eine Änderung seiner Einreihung und Einstufung sowie seines Vorrückungstermines nicht ein.


§ 112
Wird ein Dienstnehmer über eigenen Wunsch zu einer geringer entlohnten Tätigkeit eingeteilt, dann erfolgt seine Einreihung in die entsprechende niedrigere Lohngruppe (Verwendungsgruppe) mit dem Beginn des nächstfolgenden Kalendermonates unter Wahrung seines bisherigen Vorrückungstermines und Mitnahme seiner bisherigen Lohnstufe (Gehaltsstufe).


§ 113
Der Dienstgeber kann mit Zustimmung des Betriebsrates einen Dienstnehmer zu einer geringer entlohnten Beschäftigung einteilen und mit dem Beginn des nächstfolgenden Kalendermonates in die entsprechende niedrigere Lohngruppe (Verwendungsgruppe) unter Wahrung seines bisherigen Vorrückungstermines und Mitnahme seiner bisherigen Lohnstufe (Gehaltsstufe) einreihen, wenn eine solche Maßnahme im Interesse des Betriebes erforderlich ist.


§ 114
Wenn ein Dienstnehmer gekündigt wird, weil er nach einem betriebsärztlichen Befund nicht mehr in seiner bisherigen Beschäftigung verwendet werden kann, behält er während der Kündigungsfrist seinen bisherigen Lohn (Gehalt), ohne Rücksicht darauf, ob er während dieser Zeit zu einer geringer entlohnten Beschäftigung eingeteilt oder auf seine Dienstleistung verzichtet wird.


§ 116
Wenn ein Dienstnehmer an der Dienstleistung verhindert ist, muß er die Verhinderung spätestens bis 9 Uhr früh seiner vorgesetzten Dienststelle melden und in der Meldung die Gründe der Verhinderung angeben und nach Möglichkeit nachweisen.


§ 117
(1)  Über Antrag wird einem Dienstnehmer zur Erfüllung der in Absatz (2) angeführten Obliegenheiten und in dem dazu erforderlichen Ausmaß Freistellung von der Dienstleistung ohne Abzug vom Lohn (Gehalt), vorbehaltlich der Bestimmung des Absatzes (4) gewährt, wenn
a)
der Antrag vom Dienstnehmer beim zuständigen Vorgesetzten unverzüglich nach Bekanntwerden der Obliegenheiten gestellt und
b)
die Obliegenheit durch in Betracht kommende Urkunden nachgewiesen wird und
c)
die Obliegenheit nicht außerhalb der Arbeitszeit erledigt werden kann.
(2)  Freistellung von der Dienstleistung gemäß Absatz (1) wird gewährt bei
a)
Einberufung zur Ablegung von Prüfungen auf Anordnung und im Interesse des Betriebes,
b)
Ausübung des Wahlrechtes und der Tätigkeit als Wahlbeisitzer auf Grund der Wahlgesetze,
c)
dienstlicher Abordnung zu Disziplinarverhandlungen,
d)
dienstlicher Abordnung zu einem Begräbnis,
e)
Vorladung zu Behörden,
f)
amtsärztlich angeordnetem Fernbleiben von der Arbeit bei ansteckender Krankheit in der Familie in der angeordneten Dauer,
g)
amtsärztlich, kassenärztlich oder betriebsärztlich angeordneter Untersuchung sowie ambulatorischer Behandlung (außer Zahnbehandlung) eines arbeitsfähigen Dienstnehmers,
h)
Zahnextrahierung für jene Arbeitsstunden, während der der Dienstnehmer nach der von ihm vorzulegenden Bestätigung des behandelnden Zahnarztes infolge der Zahnextrahierung nicht arbeitsfähig ist.
(3)  Die Freistellung von der Dienstleistung gemäß Absatz (2) lit. g) wird nur gewährt, wenn der Dienstnehmer beim zuständigen Abteilungsleiter einen Passierschein löst, auf dem das Aufsuchen der ärztlichen Ordination sowie die Wartezeit und Behandlungsdauer vom Arzt bestätigt wird.
(4)  Bei Freistellung von der Dienstleistung gemäß Absatz (2) lit. e) wird für die versäumte Arbeitszeit Lohn (Gehalt) nicht bezahlt, wenn der Dienstnehmer einen gerichtlichen oder polizeilichen Termin wegen einer von ihm begangenen strafbaren Handlung wahrnehmen muß, die sich nicht aus der Verrichtung der ihm obliegenden dienstlichen Verpflichtungen ergibt (§ 43).
(5)  Den Mitgliedern des Betriebsrates (§ 173) ist gegen vorherige Mitteilung an ihren unmittelbar Vorgesetzten die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Fortzahlung ihres Entgeltes zu gewähren, soweit diese Obliegenheiten nicht außerhalb ihrer Dienstzeit erledigt werden können.


§ 118
(1)  Einem Dienstnehmer wird ferner in den nachstehend angeführten Fällen auf die angeführte Dauer Freistellung von der Dienstleistung ohne Abzug vom Lohn (Gehalt) gewährt (sogenannte Vb-Tage):
a) bei eigener Eheschließung 3 Arbeitstage,
b) bei der eigenen silbernen Hochzeit 1 Arbeitstag,
c) beim Tod des Ehegatten, der Ehegattin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin, soweit die beiden letzten mindestens ein Jahr mit dem Dienstnehmer im gemeinsamen Haushalt gelebt haben 3 Arbeitstage,
d) beim Tod eines Elternteiles oder Stiefelternteiles 3 Arbeitstage,
e) beim Tod eines ehelichen oder unehelichen Kindes, Stiefkindes, Adoptivkindes oder Pflegekindes 3 Arbeitstage,
f) beim Tod von Geschwistern, Schwiegereltern, Pflegeeltern und Großeltern 1 Arbeitstag,
g) bei Übersiedlung des Dienstnehmers in ein anderes Haus 1 Arbeitstag,
h) bei der Eheschließung eines ehelichen oder unehelichen Kindes, Stiefkindes, Adoptivkindes oder Pflegekindes 1 Arbeitstag,
i) bei Niederkunft der Ehefrau oder Lebensgefährtin, soweit letztere mindestens ein Jahr mit dem Dienstnehmer im gemeinsamen Haushalt gelebt hat 2 Arbeitstage,
j) bei Elementarereignissen, um die Habe des Dienstnehmers sicherzustellen 2 Arbeitstage,
k) beim 25jährigen (§ 101) bzw. 40jährigen Dienstjubiläum 1 Arbeitstag.
(2)  Wenn im Falle des Absatzes (1) lit. f) das Begräbnis außerhalb des ordentlichen Wohnsitzes des Dienstnehmers stattfindet und dem Dienstnehmer nach dem Begräbnis die Rückkehr am gleichen Tag mit einem zumutbaren Verkehrsmittel nicht möglich ist, wird noch ein zweiter Arbeitstag gewährt.
(3)  Im Falle des Absatzes (1) lit. i) können die beiden Arbeitstage getrennt oder zusammenhängend genommen werden, jedoch frühestens am Tage der Niederkunft und bei häuslicher Niederkunft spätestens am siebenten Tag, bei Niederkunft im Spital spätestens am zweiten Tag nach der Entlassung aus dem Spital.
(4)  Im Falle des Absatzes (1) lit. k) kann der dienstfreie Tag in der Woche des Dienstjubiläums oder in der Woche der Jubiläumsfeier genommen werden.


§ 119
Für die nachgewiesene Teilnahme an Betriebsausflügen wird den Dienstnehmern nach Maßgabe der vom Dienstgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat getroffenen Regelung in jedem Kalenderjahr Freistellung von der Dienstleistung ohne Abzug vom Lohn (Gehalt) für einen Arbeitstag gewährt. Für Reisebegleiter gilt die Beschränkung auf einen Arbeitstag im Kalenderjahr nicht.


§ 120
Die in §§ 117 bis 119 geregelte Freistellung von der Dienstleistung ohne Abzug vom Lohn (Gehalt) bezieht sich bloß auf Arbeitstage und Urlaubstage, so daß ein dem Dienstnehmer gewährter Urlaub durch Gewährung der Freistellung von der Dienstleistung nach diesen Bestimmungen unterbrochen wird. Fällt der Tag, an dem nach diesen Bestimmungen Freistellung von der Dienstleistung gewährt wird, auf einen dienstfreien Tag (§ 70), dann entfällt der in diesen Bestimmungen geregelte Anspruch auf Freistellung von der Dienstleistung.


§ 121
(1)  Wird ein Dienstnehmer wegen einer strafbaren Handlung, die sich aus der Verrichtung der ihm obliegenden dienstlichen Verpflichtungen ergibt (§ 43), in Haft (Untersuchungshaft oder Strafhaft) genommen, dann wird ihm für die Dauer von 7 Arbeitstagen der volle Lohn (Gehalt) und nach deren Ablauf der halbe Lohn (Gehalt) bezahlt.
(2)  Wird ein Dienstnehmer wegen einer strafbaren Handlung in Haft genommen, die sich nicht aus der Verrichtung der ihm obliegenden dienstlichen Verpflichtungen ergibt, dann wird ihm für die Dauer der Haft kein Lohn (Gehalt) bezahlt.


Neuer § 121a

Kunsttext
KV vom 10.01.1991 / gilt ab 01.01.1991

Autobuslenkern wird im Falle der nachweislichen Teilnahme an den Vorbereitungskursen für den Lehrabschluß als Berufskraftfahrer eine einmalige unbezahlte Dienstfreistellung bis zum Höchstausmaß von drei Wochen gewährt, ohne daß damit eine Unterbrechung des Dienstverhältnisses verbunden ist.

Ende


§ 122
(1)  Wenn ein Dienstnehmer aus einem in §§ 117 bis 119 nicht angeführten Grund oder für längere Zeit aus einem in diesen Bestimmungen angeführten Grund vom Dienst fernbleiben will, muß er dafür einen auf seinen Urlaubsanspruch (§ 134) anrechenbaren Urlaub nehmen, soferne nicht ein Anspruch auf gesetzliche Freistellung besteht.
(2)  Wenn ein Dienstnehmer seine Dienstverhinderung entgegen den Bestimmungen der §§ 116 und 117 nicht oder nur verspätet anzeigt, verliert er für die Dauer der nicht ordnungsgemäß angezeigten Dienstverhinderung den Anspruch auf Lohn (Gehalt) und alle Zulagen.


§ 123
(1)  Den Dienstnehmern ist ohne ausdrückliche Genehmigung des Vorstandes der Aktiengesellschaft jede entgeltliche Nebenbeschäftigung untersagt.


Kunsttext
KV vom 12.04.2012 / gilt ab 01.01.2012
(2)  Jede Dienstnehmerin/jeder Dienstnehmer hat nach Mitteilung an den Vorstand der Gesellschaft unbezahlten Anspruch auf die zur Ausübung eines Mandates in gesetzgebenden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften erforderliche Freizeit.


Ende


§ 124

Kunsttext
KV vom 31.10.2000 / gilt ab 01.07.2000
(1)  Wenn ein Dienstnehmer mit Ausnahme der Aushilfskräfte (§ 5 Absatz (1) lit. c) und d)) durch Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert ist und er die Dienstverhinderung nicht vorsätzlich herbeigeführt hat, erhält er in den ersten drei Tagen seiner Dienstverhinderung den anteiligen (§ 46) Monats-Nettolohn (Monats-Nettogehalt) und vom vierten Tag einen Zuschuß zu dem ihm vom zuständigen Sozialversicherungsträger gebührenden Krankengeld (Familiengeld oder Taggeld) in der Höhe der um 1 Schilling pro Monat verminderten Differenz zwischen diesem Krankengeld (Familiengeld oder Taggeld) und seinem normalen anteiligen Monats-Nettolohn (Monats-Nettogehalt) durch folgenden Zeitraum:

Ende

bei weniger als 5 Dienstjahren durch 10 Wochen,
bei mehr als 5 Dienstjahren durch 14 Wochen,
bei mehr als 15 Dienstjahren durch 20 Wochen,
und bei mehr als 25 Dienstjahren durch 52 Wochen,
längstens jedoch bis zu demjenigen Zeitpunkt, in dem der zuständige Sozialversicherungsträger die Zahlung von Krankengeld (Familiengeld oder Taggeld) einstellt.


Kunsttext
KV vom 26.02.1996 / gilt ab 01.01.1996
(2)  Bei Berechnung des in Absatz (1) angeführten Monats-Nettolohnes (Monats-Nettogehaltes) wird nur die Kinderzulage (§§ 26 bis 31) berücksichtigt, während alle übrigen Zulagen außer Betracht bleiben.


Ende


Kunsttext
KV vom 31.10.2000 / gilt ab 01.07.2000
(3)  An Aushilfskräfte gemäß § 5 Absatz (1) lit. c) und d) wird der in Absatz (1) und (2) angeführte Zuschuß während der in Absatz (1) angeführten Dauer unter Zugrundelegung des Nettolohnes (Nettogehaltes) gewährt, den sie im letzten Monat auf Grund der von ihnen geleisteten normalen Arbeitsstunden, der Kinderzulage (§§ 26 bis 31) bezogen haben.


Ende


§ 125
Wenn ein Dienstnehmer vom zuständigen Sozialversicherungsträger nur das halbe Krankengeld (Familiengeld oder Taggeld) erhält, dann vermindert sich auch der Zuschuß zum Krankengeld (Familiengeld oder Taggeld) gemäß § 124 auf die Hälfte.


§ 126
Die Verrechnung des vom zuständigen Sozialversicherungsträger gewährten Krankengeldes (Familiengeldes oder Taggeldes) und des gemäß §§ 124 und 125 dazu gewährten Zuschusses erfolgt dergestalt, daß der Betrieb dem Dienstnehmer außer dem Zuschuß nach §§ 124 und 125 vorschußweise auch das Krankengeld (Familiengeld oder Taggeld) bezahlt, worauf der zuständige Sozialversicherungsträger das Krankengeld (Familiengeld oder Taggeld) dem Betrieb ersetzt.

Kunsttext
KV vom 30.05.2011 / gilt ab 01.01.2011

Zu diesem Zwecke tritt der Dienstnehmer hiermit den ihm gegen den zuständigen Sozialversicherungsträger zustehenden Anspruch auf Krankengeld (Familiengeld oder Taggeld) auf die Dauer dieser Verrechnung unwiderruflich an die Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH ab.

Ende


§ 127
(1)  Liegt ein vom zuständigen Sozialversicherungsträger anerkannter Arbeitsunfall (§ 111 Absatz (3)) vor, dann wird der Zuschuß zum Krankengeld (Familiengeld oder Taggeld) gemäß § 124 ohne Rücksicht auf die Dauer des Dienstverhältnisses des Dienstnehmers zu den Verkehrsbetrieben durch höchstens 52 Wochen gewährt. Die in § 125 vorgesehene Kürzung des Zuschusses tritt in einem solchen Falle nicht ein.
(2)  Tritt im Falle des Absatzes (1) an Stelle des Krankengeldes (Familiengeldes oder Taggeldes) die Unfallsrente des zuständigen Sozialversicherungsträgers, dann wird der Zuschuß in gleicher Höhe bis zur Höchstdauer von insgesamt 52 Wochen gewährt.


Kunsttext
KV vom 20.05.1985 / gilt ab 01.01.1985
(3)  Unfälle von Verkehrsdienstnehmern, die sich auf dem Weg zu oder von einem Geldinstitut in Zusammenhang mit der Geldabfuhr von Fahrscheineinnahmen ereignen, gelten als Arbeitsunfälle im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung.


Ende


§ 128
Wenn bei einem Dienstnehmer nach zwanzigjähriger ununterbrochener (§ 7 Absatz (2) bis (4)) Dienstleistung in den Verkehrsbetrieben eine Erkrankung auftritt, die nach dem betriebsärztlichen Befund eine Folge der Berufstätigkeit des Dienstnehmers in den Verkehrsbetrieben ist, dann wird der Zuschuß zum Krankengeld (Familiengeld oder Taggeld) nach § 124 ebenfalls durch höchstens 52 Wochen gewährt. Die in § 125 vorgesehene Kürzung des Zuschusses tritt nicht ein.


§ 129
Innerhalb eines Kalenderjahres wird der Zuschuß zum Krankengeld (Familiengeld oder Taggeld) gemäß §§ 124 und 125 insgesamt nur während des in § 124 Absatz 81) angeführten Zeitraumes gewährt, so daß mehrfache Dienstverhinderungen zusammengerechnet werden. Lediglich im Falle eines vom zuständigen Sozialversicherungsträger anerkannten Arbeitsunfalles (§ 111 Absatz (3)) beginnt die Frist für die Gewährung des Zuschusses zum Krankengeld (Familiengeld oder Taggeld) gemäß § 124 Absatz (1) von neuem zu laufen.


§ 130
Wenn ein Dienstnehmer im Laufe einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall die zu einem längeren bezug des Zuschusses zum Krankengeld (Familiengeld oder Taggeld) gemäß § 124 Absatz (1) berechtigende Dienstzeit vollendet, dann wird der Zuschuß so gewährt, als ob der Dienstnehmer diese Dienstzeit bereits vor Beginn seiner Dienstverhinderung vollendet hätte.


§ 131

Kunsttext
KV vom 26.02.1996 / gilt ab 01.01.1996

Während des Aufenthaltes eines Dienstnehmers in einem Krankenhaus oder während eines ärztlich verordneten Kuraufenthaltes ermäßigt sich der Zuschuß zum Krankengeld (Familiengeld oder Taggeld) gemäß §§ 124 und 125 dergestalt, daß statt 100 Prozent des Nettolohnes (Nettogehaltes, § 124 Absatz (1)) einschließlich Kinderzulage (§§ 26 bis 31) nur 75 Prozent davon bei Berechnung des Zuschusses zugrunde gelegt werden.

Ende


§ 132 (entfällt)

Kunsttext
KV vom 14.12.2001 / gilt ab 01.01.2002


§ 132 entfällt.
Redaktionelle Anmerkungen (Die dort enthaltene Regelung über den Zahnersatz wird aus dem Kollektivvertrag herausgenommen und durch eine am 14.12.2001 zwischen Vorstand und Betriebsrat der Grazer Verkehrsbetriebe unterzeichnete Betriebsvereinbarung ersetzt)


Ende


§ 133

Kunsttext
KV vom 20.05.1985 / gilt ab 01.01.1985
(1)  Für die weiblichen Dienstnehmer finden im Falle einer Schwangerschaft die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes vom 13. März 1957, BGBl. Nr. 76, Anwendung.
(2)  Dienstnehmer, welche vorwiegend an Bildschirmgeräten arbeiten, werden vor Beginn der Bildschirmarbeit einer augenärztlichen Untersuchung und alle 5 Jahre einer augenärztlichen Kontrolluntersuchung unterzogen.


Ende


§ 134

Kunsttext
KV vom 17.5.1993 / gilt ab 1.7.1993
(1)  Jedem Dienstnehmer gebührt für jedes Kalenderjahr ein ununterbrochener bezahlter Urlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit von
weniger als 25 Dienstjahren 30 Werktage,
mehr als 25 Dienstjahren 36 Werktage.


Ende


Kunsttext
KV vom 7.3.2022 / gilt ab 1.1.2022
(2)  Bei MitarbeiterInnen, die ab dem 1.1.1996 in die Holding Graz GmbH eignetreten sind, erhöht sich das Urlaubsausmaß ab dem 43. Geburtstag auf 30 Tage, ab dem 57. Geburttag auf 33 Tage und ab dem 60. Geburtstag auf 35 Tage.
Für MitarbeiterInnen, die bereits bessergestellt sind als diese Regelung, bleibt die ursprüngliche Urlaubsregelung unberührt.
(3)  MitarbeiterInnen, die vor dem 1.1.1996 in die Holding Graz GmbH eingetreten sind, erhalten jährlich ab dem 57. Geburtstag bei einer Vollzeit zusätzlich 12 Urlaubsstunden und ab dem 60. Geburtstag bei einer Vollzeit weitere 8 Urlaubsstunden zu dem bereits bestehenden Urlaubsanspruch hinzugerechnet. Bei Teilzeitbeschäftigten werden die Urlaubsstunden aliquotiert.
(4)  Bei Lehrlingen, die ihre Lehre in der Holding Graz GmbH absolviert haben und in weiterer Folge einen Dienstvertrag in der Holding Graz GmbH erhalten, werden die Lehrzeiten in die Berechnung der Dienstzeit von 25 Jahren nach dem Urlaubsgesetz in der jetzt gültigen Fassung eingerechnet.
Sollte sich diese Bestimmung im Urlaubsgesetz ändern, tritt Absatz (4) außer Kraft.
(5)  Der Anspruch auf Urlaub entsteht in den ersten sechs Monaten des Eintrittsjahres im Verhältnis zu der in diesem Jahr zurückgelegten Dienstzeit, nach 6 Monaten (Wartezeit) in voller Höhe.
Dienstnehmer, deren Eintritt im laufenden Urlaubsjahr (Kalenderjahr) erfolgt und welche die Wartezeit von 6 Monaten zu Beginn des nachfolgenden Urlaubsjahres (Kalenderjahres) noch nicht erfüllt haben, haben für jeden ab dem Eintrittstag begonnenen Monat des Eintrittsjahres Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubes.


Ende


§ 135

Kunsttext
KV vom 07.08.1992 / gilt ab 01.01.1993

Für im Betrieb des Dienstgebers Unfallsgeschädigte mit Invalidität von 50% oder mehr, Schwerkriegsbeschädigte mit Invalidität von 50% oder mehr und für Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises, deren Erwerbsfähigkeit infolge einer Schädigung im Sinne des Opferfürsorgegesetzes gemindert ist, wird die in § 134 angeführte Urlaubsdauer um 3 Tage verlängert.

Ende


§ 136
Wird das Dienstverhältnis vor Absolvierung des Urlaubes aufgelöst, dann erhält der Dienstnehmer als Urlaubsabfindung für jede volle Woche seiner Dienstleistung in dem laufenden Kalenderjahr je 1/52 des Urlaubsentgeltes (§ 143). Der Anspruch auf Urlaubsabfindung entfällt, wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund (§ 147 Absatz (2)) vorzeitig austritt.


§ 137
Wenn ein Dienstnehmer nach Urlaubsantritt in stationäre Spitalsbehandlung tritt, länger als 3 Tage im Krankenstand ist oder wegen einer strafbaren Handlung, die sich aus der Verrichtung der ihm obliegenden dienstlichen Verpflichtungen ergibt (§ 43), in Haft genommen wird, gilt der Urlaub für die Zeit seines Spitalsaufenthaltes, seines Krankenstandes oder seiner Haft als unterbrochen.


§ 138
(1)  Bei allen Dienstnehmern mit Ausnahme der im Verkehrsdienst (§ 69) beschäftigten Dienstnehmer (Absatz (2)) werden die in den Urlaub fallenden dienstfreien Tage (§ 70) und gesetzlichen Feiertage (§ 107) nicht auf den Urlaub angerechnet.
(2)  Bei den im Verkehrsdienst (§ 69) beschäftigten Dienstnehmern werden die in den Urlaub fallenden dienstfreien Tage (§ 70) nicht auf den Urlaub angerechnet. Die gesetzlichen Feiertage (§ 107) werden nur insoweit nicht auf den Urlaub angerechnet, als sie nicht durch die Fünf-Tage-Woche kompensiert sind (§ 106 Absatz (2)).


§ 139
Die Abgeltung des Urlaubsanspruches durch Geldzahlung ist nicht zulässig.


§ 140
Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend genommen werden. Eine Teilung des Urlaubes, bei der jedoch kein Teil des Urlaubes weniger als 6 Urlaubstage betragen soll, ist nur zulässig, wenn es aus Gründen des Betriebes oder wegen der persönlichen Verhältnisse des Dienstnehmers angezeigt erscheint.


§ 141
Der Urlaub soll grundsätzlich im Laufe des Urlaubsjahres (§ 134) verbraucht werden. Der Dienstnehmer kann bis zum Ablauf des Urlaubsjahres beim Dienstgeber aus betrieblichen oder in der Person des Dienstnehmers gelegenen Gründen den Antrag stellen, daß der Urlaub innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Urlaubsjahres verbraucht werden darf. Über den Antrag entscheidet der Dienstgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat. Sechs Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres ist der Urlaubsanspruch entschädigungslos verfallen.


§ 142
Das Urlaubsentgelt ist dem Dienstnehmer bei Urlaubsantritt zur Gänze auszuzahlen, soweit die Auszahlung nicht bereits erfolgt ist.


§ 143

Kunsttext
KV vom 15.12.1989 / gilt ab 01.01.1990

Während des Urlaubes gebührt dem Dienstnehmer das auf die Urlaubsdauer entfallende Entgelt im Sinne der jeweils in Geltung stehenden gesetzlichen Bestimmungen.

Ende


§ 144
(1)  Unbezahlter Urlaub (Urlaub ohne Bezüge) kann nur in besonderen Fällen ausnahmsweise vom Vorstand der Gesellschaft im Einvernehmen mit dem Betriebsrat gewährt werden, wenn alle damit zusammenhängenden Fragen (Sozialversicherungspflicht, Pensionsbeiträge, Anrechnung der Urlaubszeit usw.) vorher geklärt worden sind.
(2)  Definitive Dienstnehmerinnen (§ 7) haben für die Zeit, während der sie Karenzurlaubsgeld erhalten würden, wenn sie arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen wären, Anspruch auf ein Entgelt in einem den jeweils geltenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes über Karenzurlaubsgeld gleichwertigen Ausmaß.


Kunsttext
KV vom 12.04.2012 / gilt ab 01.01.2012
(3)  Elternkarenzzeiten im Sinne der jeweils gültigen Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes oder des Väterkarenzgesetzes werden in jeglicher Hinsicht als im Unternehmen verbrachte Dienstzeiten behandelt.


Ende


§ 145
Soweit in diesem Abschnitt die Regelung eines bestimmten Falles oder Tatbestandes nicht enthalten ist, finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 7.7.1976 betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und Einführung einer Pflegefreistellung, BGBl. Nr. 360/76, in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.


§ 146

Kunsttext
KV vom 17.05.1993 / gilt ab 01.07.1993

Das Dienstverhältnis wird beendet
a)
durch den Dienstnehmer:
aa)
durch Auflösung gemäß § 147 Absatz (1) und (2),
bb)
durch Kündigung gemäß § 147 Absatz (1),
cc)
durch den Tod des Dienstnehmers;
b)
durch den Dienstgeber:

Ende


Kunsttext
KV vom 12.04.2012 / gilt ab 01.01.2012
aa)
durch Kündigung gemäß §§ 148, 150, 150a und 152,


Ende


Kunsttext
KV vom 17.05.1993 / gilt ab 01.07.1993
bb)
durch Versetzung in den Ruhestand gemäß §§ 149 und 152,
cc)
durch fristlose Entlassung eines nicht definitiven Dienstnehmers aus einem wichtigen Grunde,
dd)
durch strafweise Kündigung gemäß § 163,
ee)
durch strafweise Entlassung gemäß § 164.


Ende


§ 147
(1)  Der Dienstnehmer kann das Dienstverhältnis während der ersten 4 Wochen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Abschluß eines jeden Arbeitstages mit sofortiger Wirksamkeit und hernach durch Kündigung zum Ende eines jeden Kalendermonates unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auflösen.
(2)  Der Dienstnehmer kann das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirksamkeit auflösen, wenn
a)
der Dienstnehmer die ihm obliegende Arbeit ohne erweislichen Schaden für seine Gesundheit nicht fortsetzen kann,
b)
ein Vorgesetzter sich einer tätlichen Mißhandlung oder einer groben Ehrenbeleidigung des Dienstnehmers oder seiner Angehörigen schuldig macht,
c)
ein Vorgesetzter den Dienstnehmer oder seine Angehörigen zu unsittlichen oder gesetzeswidrigen Handlungen zu verleiten sucht,
d)
dem Dienstnehmer die ihm gebührenden Bezüge (Lohn, Gehalt und Zulagen) ungebührlich vorenthalten oder andere wesentliche Bestimmungen des Dienstverhältnisses verletzt werden.


§ 148
(1)  Das Dienstverhältnis kann während der ersten 4 Wochen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Schluß eines jeden Arbeitstages mit sofortiger Wirksamkeit aufgelöst werden.


Kunsttext
KV vom 31.10.2000 / gilt ab 01.07.2000
(2)  Nach Ablauf von 4 Wochen (Absatz (1)) kann das Dienstverhältnis eines Dienstnehmers mit Ausnahme der Aushilfskräfte nach § 5 Absatz (1) lit. c) und d) unter Einhaltung nachstehender Kündigungsfrist je ab Eintrittstag zu nachstehenden Kündigungsterminen durch Kündigung aufgelöst werden:
bis zu 2 Dienstjahren mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen zu jedem Monatsende,
über 2 Dienstjahre mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zu jedem Monatsende,
über 5 Dienstjahre mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zu jedem Monatsende,
über 8 Dienstjahre mit einer Kündigungsfrist von 4 Monaten zu jedem Monatsende,
über 10 Dienstjahre mit einer Kündigungsfrist von 5 Monaten zum Schluß eines Kalendervierteljahres,
über 12 Dienstjahre mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Schluß eines Kalendervierteljahres.
(3)  Das Dienstverhältnis der Aushilfskräfte nach § 5 Absatz (1) lit. c) und d) kann nach Ablauf von 4 Wochen (Absatz (1)) ohne Rücksicht auf die zurückgelegte Dienstzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Wochen zu jedem Wochenende durch Kündigung aufgelöst werden.
(4)  Bei strafweisen Kündigungen definitiver Dienstnehmer als Folge eines Disziplinarverfahrens finden die Kündigungsfristen des Angestelltengesetzes Anwendung.
(5)  Dem Dienstnehmer ist im Falle seiner Kündigung gemäß Absatz (1) bis (4) auf sein Verlangen während der Dauer der Kündigungsfrist ein Tag pro Woche ohne Abzug vom Lohn (Gehalt) zur Arbeitssuche freizugeben.


Ende


§ 149

Kunsttext
KV vom 07.08.1992 / gilt ab 01.07.1992

Die Versetzung eines Dienstnehmers in den Ruhestand nach den Bestimmungen des zweiten Teiles dieses Kollektivvertrages kann infolge Eintrittes der dafür kollektivvertraglich oder nach den Bestimmungen des ASVG vorgesehenen Voraussetzungen erfolgen.

Ende


§ 150

Kunsttext
KV vom 03.05.2004 / gilt ab 01.01.2004
(1)  Die Kündigung und fristlose Entlassung eines definitiven Dienstnehmers (§ 7) ist mit Ausnahme des § 150a nur auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses zulässig (§§ 162 bis 164).


Ende


Kunsttext
KV vom 31.10.2000 / gilt ab 01.07.2000
(2)  Wenn ein Dienstnehmer den Pensionsbestimmungen des Zweiten Teiles dieses Kollektivvertrages nicht unterliegt, kann sein Dienstverhältnis überdies durch Kündigung unter Einhaltung der in § 148 angeführten Kündigungsfrist zu dem dort vorgesehenen Kündigungstermin aufgelöst werden, wenn der Dienstnehmer länger als ein Jahr ohne Unterbrechung im Krankenstand ist, soweit er nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt vom zuständigen Sozialversicherungsträger eine Pension wegen Invalidität (Berufsunfähigkeit) erhält.


Ende


Kunsttext
KV vom 12.04.2012 / gilt ab 01.01.2012
(3)  Das Dienstverhältnis von DienstnehmerInnen, die nach dem 1.1.2012 eingetreten sind, kann nach einer ununterbrochenen zurückgelegten Dienstzeit von zehn Jahren nur mit Angabe eines Grundes gekündigt werden.
Gründe, die den Dienstgeber zur Kündigung berechtigen, liegen vor bei
  • a)
    wiederholter Dienstpflichtverletzung;
  • b)
    nicht mehr gegebener körperlicher oder geistiger Eignung für die Ausübung der vertraglich vereinbarten Tätigkeit, es sei denn, die mangelnde Eignung beruht auf einem Dienstunfall, der nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig oder gegen die ausdrückliche Anordnung eines Vorgesetzten herbeigeführt wurde;
  • c)
    mangelndem Arbeitserfolg trotz Abmahnung, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
  • d)
    Handlungsunfähigkeit der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers;
  • e)
    Verhalten der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers, das an dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt.


Ende


Neuer § 150a

Kunsttext
KV vom 03.05.2004 / gilt ab 01.01.2004

Das Dienstverhältnis definitiver Dienstnehmer kann jedoch ungeachtet der Definitivstellung nach einem gemeinsamen Beschluss von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite (zuständiger Betriebsrat) durch Kündigung unter Einhaltung der in § 148 angeführten Kündigungsfrist zu dem dort vorgesehenen Kündigungstermin aufgelöst werden.

Ende


§ 151
(1)  Über jeden neu in den Dienst aufgenommenen Dienstnehmer ist in den ersten 2 Dienstjahren nach Ablauf von je 6 Monaten eine Dienstbeschreibung anzufertigen und eine betriebsärztliche Untersuchung auf seine körperliche Eignung zur Dienstleistung durchzuführen. Wenn eine solche Dienstbeschreibung die Note 2/3 oder 3 ergibt oder der Dienstnehmer nach dem betriebsärztlichen Gutachten für seine Dienstleistung körperlich nicht nur vorübergehend nicht voll geeignet ist, muß der Dienstnehmer gemäß § 148 gekündigt werden.


Kunsttext
KV vom 31.10.2000 / gilt ab 01.07.2000
(2)  Zum Verkehrsdienst aufgenommene Dienstnehmer müssen gemäß § 148 gekündigt werden, wenn sie die von ihnen innerhalb der ersten 18 Dienstmonate abzulegende Prüfung für Fahrer beziehungsweise Autobus-Lenker nicht bestehen.

Ende


§ 152
(1)  Zum Ende des Kalendermonates, in dem ein Dienstnehmer das 65. Lebensjahr, bei weiblichen Dienstnehmern das 60. Lebensjahr vollendet, muß der Dienstnehmer
a)
wenn er nicht den Pensionsbestimmungen des Zweiten Teiles dieses Kollektivvertrages unterliegt, gemäß § 148 mit der Maßgabe gekündigt werden, daß die Kündigung auch bei einer Dienstzeit von über 10 Dienstjahren zum Monatsende erfolgen kann;
b)
wenn er den Pensionsbestimmungen des Zweiten Teiles dieses Kollektivvertrages unterliegt, in den Ruhestand versetzt werden.
(2)  Wegen Krankheit kann ein Dienstnehmer, der den Pensionsbestimmungen des Zweiten Teiles dieses Kollektivvertrages unterliegt, erst dann in den Ruhestand versetzt werden, wenn der Krankenstand ohne Unterbechung ein Jahr gedauert hat, soweit der Dienstnehmer nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt vom zuständigen Sozialversicherungsträger eine Pension wegen Invalidität (Berufsunfähigkeit) erhält.

Kunsttext
KV vom 17.05.1993 / gilt ab 01.07.1993

Eine Ruhestandsversetzung für Mitglieder der ab 1.7.1992 in Geltung stehenden Pensionseinrichtung (§§ 242-267) ist auch dann möglich, wenn der Dienstnehmer das für Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung jeweils vorgeschriebene Anfallsalter erreicht hat.

Ende


§ 153

Kunsttext
KV vom 31.10.2000 / gilt ab 01.07.2000

Aushilfskräfte gemäß § 5 Absatz (1) lit. c) und d), die auf Grund eines betriebsärztlichen Gutachtens für die ihnen obliegende Dienstleistung körperlich nicht mehr geeignet sind, werden gemäß § 148 Absatz (3) gekündigt.

Ende


§ 154

Kunsttext
KV vom 31.10.2000 / gilt ab 01.07.2000

Soweit die Kündigung eines Dienstnehmers gemäß §§ 148 bis 153 nicht zwingend vorgeschrieben ist, hat sie im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zu erfolgen. Ebenso hat auch die fristlose Entlassung eines Dienstnehmers im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zu erfolgen.

Ende


§ 154a (entfällt)

Kunsttext
KV vom 15.12.1989 / gilt ab 01.01.1990


§ 154a wird ersatzlos gestrichen.

Ende


§ 155

Kunsttext
KV vom 10.01.1991 / gilt ab 01.01.1991
(1)  Im Falle des Todes eines Dienstnehmers wird, soferne ein Anspruch auf Abfertigung nach dem Angestelltengesetz nicht gegeben ist, ein Sterbegeld gewährt

Ende


Kunsttext
KV vom 15.12.1989 / gilt ab 01.01.1990
a)
der Witwe oder dem Witwer,
b)
in Ermangelung einer Witwe oder eines Witwers jener Person, die mit dem verstorbenen Dienstnehmer ohne Vorliegen eines Dienstverhältnisses im gemeinsamen Haushalt gelebt und ihn vor dem Tod gepflegt hat;
c)
in Ermangelung einer Witwe oder eines Witwersund einer nach lit. b) anspruchsberechtigten Person den ehelichen Kindern, Stiefkindern, Pflegekindern, Adoptivkindern und unehelichen Kindern zusammen oder bei Fehlen derartiger Kinder den gesetzlichen Erben, soweit alle diese Angehörigen mit dem verstorbenen Dienstnehmer im gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Haben diese Angehörigen mit dem verstorbenen Dienstnehmer nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt, dann wird das Sterbegeld bis zur Höhe der von ihnen tatsächlich geleisteten und nachgewiesenen Begräbniskosten gewährt.


Ende


Kunsttext
KV vom 10.01.1991 / gilt ab 01.01.1991
(2)  Wenn im Falle des Todes eines Dienstnehmers ein Anspruch auf Abfertigung nach dem Angestelltengesetz gegeben und das Sterbegeld höher ist als die Abfertigung, dann gebührt das Sterbegeld nur in der Höhe der Differenz zwischen Abfertigung und dem Sterbegeld gemäß § 156.


Ende


§ 156
Die Höhe des Sterbegeldes (§ 155) beträgt, wenn der Tod des Dienstnehmers eintritt
a)
im ersten Dienstjahr das Eineinhalbfache,
b)
nach Vollendung des ersten Dienstjahres das Zweifache,
c)
nach Vollendung des fünften Dienstjahres, sowie wenn der Tod die Folge eines Arbeitsunfalles (§ 111 Absatz (3)) ist, das Dreifache seines letzten Monatslohnes (Monatsgehaltes) einschließlich der allgemeinen Dienstzulage, jedoch ohne alle anderen Zulagen.


§ 157
(1)  Bei Auflösung des Dienstverhältnisses hat der Dienstnehmer beziehungsweise im Falle seines Todes die mit ihm im gemeinsamen Haushalt wohnenden Familienangehörigen eine ihm zur Verfügung gestellte Dienstwohnung nach Maßgabe der Bestimmungen des darüber abgeschlossenen Dienstwohnungsvertrages zu räumen.


Kunsttext
KV vom 26.02.1996 / gilt ab 01.01.1996
(2)  Die mit dem Dienstverhältnis verbundenen Berechtigungen und Begünstigungen, insbesondere zum Tragen der Dienstkleidung (§§ 81 bis 92) und der Rangzeichen (§ 18) erlöschen mit der Auflösung des Dienstverhältnisses.


Ende


§ 157a
Definitive Dienstnehmer (§ 7) haben bei Auflösung des Dienstverhältnisses - unbeschadet der sich aus gesetzlichen Bestimmungen und diesem Kollektivvertrag ergebenden Rechtsfolgen der Auflösung - für den Fall der Arbeitslosigkeit Anspruch auf eine Ersatzleistung in einem dem Arbeitslosenversicherungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung gleichwertigen Ausmaß.


§ 158
(1)  Wenn mit Rücksicht auf die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs oder Betriebes oder aus anderen Gründen die Belassung eines Dienstnehmers im Dienst bedenklich erscheint oder auf Grund seines Verhaltens seine strafweise fristlose Entlassung (§ 164) zu erwarten ist, kann durch den Vorstand der Gesellschaft die sofortige Enthebung des betreffenden Dienstnehmers vom Dienst verfügt werden.
(2)  Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes (1) ist jeder Vorgesetzte berechtigt, einen Dienstnehmer aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung von der Dienstleistung auszuschließen.
(3)  Von jeder Enthebung eines Dienstnehmers ist der Betriebsrat zu verständigen.


Kunsttext
KV vom 15.12.1989 / gilt ab 01.01.1990
(4)  Ein vom Dienst gemäß Absatz (1) enthobener Dienstnehmer erhält durch 7 Arbeitstage den vollen Lohn (Gehalt) und und dann die Hälfte seines Lohnes (Gehaltes).


Ende
(5)  Wenn die gemäß Absatz (1) ausgesprochene Enthebung aufgehoben oder die Kündigung des Dienstnehmers ausgesprochen wird, wird die gemäß Absatz (4) einbehaltene Hälfte des Lohnes (Gehaltes) nach Durchführung der auf den Dienstnehmer entfallenden Abzüge dem Dienstnehmer ausgefolgt, während bei rechtswirksamer (§ 170 Absatz (2)) fristloser Entlassung die zurückbehaltene Hälfte des Lohnes (Gehaltes) verfällt.
(6)  Jede Enthebung eines Dienstnehmers gemäß Absatz (1) ist unverzüglich dem Vorsitzenden des Disziplinarausschusses (§ 165) zu melden. Wenn der Disziplinarausschuß die Enthebung vom Dienst nicht innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Meldung beim Vorsitzenden des Disziplinarausschusses bestätigt, wird die Enthebung vom Dienst aufgehoben.


§ 159
(1)  Jede Verletzung der Dienstpflicht, insbesondere jede Außerachtlassung der allgemeinen oder besonderen Dienstvorschriften, sowie der dienstlichen Anordnungen aller Art begründen ein Dienstvergehen.
(2)  Dienstvergehen sind vom zuständigen Vorgesetzten im Dienstwege der Personalabteilung zu melden. In der Meldung ist ein bestimmter Antrag über die zu ergreifenden Maßnahmen zu stellen. Die Personalabteilung untersucht das Dienstvergehen und entscheidet nach Durchführung der erforderlichen Vorerhebungen, ob eine Ordnungsstrafe gemäß § 161 verhängt oder das Disziplinarverfahren (§ 166 Absatz (2)) eingeleitet wird.


§ 160
(1)  Dienstvergehen werden entweder durch Ordnungsstrafe (§ 161) oder Disziplinarstrafe (§ 162) geahndet.
(2)  Die wegen Dienstvergehen verhängten Ordnungsstrafen und Disziplinarstrafen werden in den Personalakt des Dienstnehmers eingetragen.


Kunsttext
KV vom 22.12.1982 / gilt ab 01.02.1983
(3)  Wenn ein Dienstnehmer sich innerhalb von 3 Jahren nach Eintragung einer Ordnungsstrafe oder Disziplinarstrafe in seinen Personalakt kein neues Dienstvergehen zuschulden kommen ließ, wird die Eintragung gelöscht.


Ende


§ 161
(1)  Ordnungsstrafen sind
a)
die schriftliche Ermahnung,
b)
die schriftliche Rüge.
(2)  Vor Verhängung einer Ordnungsstrafe muß dem beschuldigten Dienstnehmer Gelegenheit gegeben werden, sich mündlich oder schriftlich zu dem ihm angelasteten Dienstvergehen zu äußern. Der beschuldigte Dienstnehmer hat das Recht, seiner Einvernahme ein Mitglied des Betriebsrates beizuziehen.
(3)  Von der Verhängung einer Ordnungsstrafe sind der Dienstnehmer und der Betriebsrat zu verständigen. Der Dienstnehmer kann innerhalb von vierzehn Tagen nach Verständigung von der Verhängung einer Ordnungsstrafe die Beschwerde an den Vorstand der Gesellschaft erheben.
(4)  Der Vorstand der Gesellschaft kann in Erledigung der Beschwerde (Absatz (3)) die verhängte Ordnungsstrafe bestätigen oder mildern, die Disziplinarsache zur Klarstellung des Sachverhaltes an die Personalabteilung zurückverweisen oder die Überweisung der Disziplinarsache an den Disziplinarausschuß verfügen. Zum Nachteil des beschuldigten Dienstnehmers darf der Vorstand die verhängte Ordnungsstrafe nicht abändern.


§ 162
(1)  Disziplinarstrafen sind
a)
schriftlicher Verweis,


Kunsttext
KV vom 17.05.1993 / gilt ab 01.07.1993
b)
Geldbußen bis zu 10% des Monatslohnes (Monatsgehaltes) ohne alle Zulagen bis zur Höchstdauer von zwei Jahren,
c)
Androhung der strafweisen Kündigung in Verbindung mit einer Geldbuße von bis zu 10% des Monatslohnes (Monatsgehaltes) ohne alle Zulagen bis zur Höchstdauer von zwei Jahren.


Ende
d)
strafweise Kündigung (§ 163),
e)
strafweise fristlose Entlassung (§ 164).


Kunsttext
KV vom 30.05.2011 / gilt ab 01.01.2011
(2)  Die gemäß Absatz (1) lit. b) und c) verhängten Geldbußen fließen dem "Unterstützungsverein der Dienstnehmer der Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH" zu.


Ende


§ 163
Die strafweise Kündigung eines Dienstnehmers kann vom Disziplinarausschuß bei Vorliegen folgender Tatbestände ausgesprochen werden:
a)
Fahrkartenmanipulation,
b)
Fundverheimlichung,
c)
Entwendung oder boshafte Beschädigung von den Verkehrsbetrieben gehörenden Gegenständen oder Vorschubleistung dazu,
d)
tätliche Auseinandersetzung während der Dienstzeit,
e)
Überlassung der Führung eines Wagens an Unberufene,
f)
Trunkenheit im Dienst,
g)
sonstige wesentliche Verletzung der Dienstobliegenheiten oder Schädigung des Ansehens der Verkehrsbetriebe,
h)
Vorliegen eines in § 164 angeführten Tatbestandes, wenn nach den Umständen die Strafe der fristlosen Entlassung nicht gerechtfertigt erscheint.


§ 164
Die strafweise fristlose Entlassung eines Dienstnehmers kann vom Disziplinarausschuß bei Vorliegen folgender Tatbestände ausgesprochen werden:
a)
wenn der Dienstnehmer bei Abschluß des Dienstvertrages über wesentliche Tatsachen bewußt unwahre Angaben macht oder falsche verfälschte) Unterlagen vorlegt,
b)
wiederholte Trunkenheit im Dienst,
c)
Diebstahl, Veruntreuung oder andere gesetzlich strafbare Handlungen, durch die das Vertrauen des Dienstgebers verwirkt wird,
d)
rechtskräftige Verurteilung des Dienstnehmers wegen einer gewinnsüchtigen oder die Sittlichkeit verletzenden strafbaren Handlung oder wegen Raufhandels zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 14 Tagen,
e)
mehrmaliges unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst von weniger als 3 Tagen oder einmaliges unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst von mehr als 3 Tagen,
f)
Weigerung, den aufgetragenen Dienst zu leisten,
g)
bei Vorliegen eines im § 163 angeführten Tatbestandes, wenn dieser nach den Umständen so schwer ist, daß die strafweise fristlose Entlassung gerechtfertigt erscheint.


§ 165
(1)  Der Disziplinarausschuß besteht aus:
a)
dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, die vom Vorstand der Gesellschaft aus dem Stand der Richter des Ruhestandes bestellt werden,
b)
zwei vom Vorstand der Gesellschaft ernannten Mitgliedern und zwei Ersatzmännern,
c)
zwei vom Betriebsrat aus dem Stand der Dienstnehmer bestimmten Mitgliedern und zwei Ersatzmännern, ebenfalls aus dem Stand der Dienstnehmer.
(2)  Die Anklage vor dem Disziplinarausschuß wird vom Disziplinaranwalt vertreten, der vom Vorstand der Gesellschaft bestellt wird.
(3)  Der Dienstnehmer kann mit seiner Verteidigung vor dem Disziplinarausschuß einen Verteidiger betrauen, der ein Rechtsanwalt, ein Verteidiger in Strafsachen, ein Dienstnehmer oder ein Angehöriger der zuständigen Gewerkschaft sein muß.


Kunsttext
KV vom 31.10.2000 / gilt ab 01.07.2000
(4)  Als Mitglied des Disziplinarausschusses gemäß Absatz (1) lit. c) können nur Dienstnehmer bestellt werden, die innerhalb der letzten 3 Jahre keine Ordnungsstrafe oder Disziplinarstrafe erhalten haben.


Ende
(5)  Die Amtsdauer der Mitglieder des Disziplinarausschusses beträgt jeweils 2 Jahre und endet vor Ablauf dieser Funktionsdauer bei Auflösung des Dienstverhältnisses, bei Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand und bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens.
(6)  Wenn ein Mitglied des Disziplinarausschusses vorübergehend oder dauernd verhindert ist, tritt das für ihn ernannte Ersatzmitglied an seine Stelle.
(7)  Die Mitglieder des Disziplinarausschusses werden vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Gesellschaft mit Handschlag auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten und auf die Verschwiegenheit über alles, was sie in dieser Eigenschaft erfahren, angelobt.


§ 166
(1)  Das Disziplinarverfahren ist nicht öffentlich.
(2)  Die Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen einen Dienstnehmer wird, vorbehaltlich der Bestimmung des § 161 Absatz (4), von der Personalabteilung angeordnet.
(3)  Der beschuldigte Dienstnehmer hat das Recht, bei seiner Einvernahme im Zuge der Vorerhebungen ein Mitglied des Betriebsrates beizuziehen.
(4)  Wird wegen eines Dienstvergehens, das zur Einleitung des Disziplinarverfahrens geführt hat, ein Strafverfahren durch das Strafgericht geführt, dann wird das Disziplinarverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens ausgesetzt und sohin wieder aufgenommen. Der Freispruch des beschuldigten Dienstnehmers durch das Strafgericht steht der Durchführung des Disziplinarverfahrens nicht entgegen.
(5)  Der beschuldigte Dienstnehmer ist von der Einleitung des Disziplinarverfahrens zu verständigen und spätestens 3 Tage vor der mündlichen Disziplinarverhandlung (§ 167) zu dieser schriftlich zu laden.


§ 167
(1)  Die mündliche Disziplinarverhandlung wird vom Vorsitzenden geleitet.
(2)  Die Personalabteilung und der beschuldigte Dienstnehmer können verlangen, daß je zwei Vertrauensmänner aus dem Kreis der definitiven Dienstnehmer (§ 7) der Disziplinarverhandlung beiwohnen.
(3)  Der Disziplinarausschuß ist beschlußfähig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder (Ersatzmitglieder § 165 Absatz (6)) ordnungsgemäß geladen und außer dem Vorsitzenden (seinem Stellvertreter) mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
(4)  Der Disziplinarausschuß hat den Sachverhalt gewissenhaft und sorgfältig zu untersuchen und, soweit die im Zuge der Vorerhebungen durchgeführten Beweisaufnahmen zur Klarstellung des Tatbestandes nicht ausreichen, selbst die erforderlichen Beweisaufnahmen durchzuführen oder die Durchführung zu veranlassen.
(5)  Der beschuldigte Dienstnehmer ist bei der Disziplinarverhandlung über das ihm angelastete Dienstvergehen zu vernehmen.
(6)  Nach Durchführung des Beweisverfahrens erteilt der Vorsitzende zuerst dem Disziplinaranwalt und sohin dem beschuldigten Dienstnehmer oder seinem Verteidiger das Wort zur Antragstellung. Dem Verteidiger oder dem beschuldigten Dienstnehmer gebührt jedenfalls das Schlußwort. Auch wenn der beschuldigte Dienstnehmer sich eines Verteidigers bedient, ist er berechtigt, selbst das Wort zu ergreifen.


§ 168
(1)  Sohin zieht sich der Disziplinarausschuß zur Beratung und Abstimmung zurück. Bei der Beratung und Abstimmung darf außer den Mitgliedern des Disziplinarausschusses und dem Schriftführer (§ 171) niemand anwesend sein.
(2)  Die Entscheidungen des Disziplinarausschusses werden mit Stimmenmehrheit getroffen, wobei auch der Vorsitzende mitstimmt. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(3)  Bei Stimmengleichheit hinsichtlich der Schuldfrage wird der beschuldigte Dienstnehmer freigesprochen.
(4)  Der Vorsitzende hat die Beratung und Abstimmung dergestalt vorzunehmen, daß über Schuld und Strafe getrennt abgestimmt wird und die Schuldfrage derart gestellt werden muß, daß jede Frage mit ja oder nein beantwortet werden kann.


§ 169
Wenn der Disziplinarausschuß bei Stimmengleichheit eine Entscheidung trifft, die nach der Überzeugung des Vorsitzenden ein Fehlurteil bedeutet, dann kann der Vorsitzende die Aussetzung des Disziplinarverfahrens verfügen und dies unverzüglich dem Vorsitzenden des Berufungssenates (§ 170 Absatz (4)) bekanntgeben. Der Vorsitzende des Berufungssenates ist in diesem Falle verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen zu entscheiden, ob die Entscheidung des Disziplinarausschusses bestätigt oder die Disziplinarsache an den Disziplinarausschuß zu einer etwa notwendigen Ergänzung des Beweisverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen wird. Entscheidet der Vorsitzende des Berufungssenates nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Verständigung des Vorsitzenden des Disziplinarausschusses, dann gilt die Aussetzung als aufgehoben.


§ 170
(1)  Gegen die Entscheidung des Disziplinarausschusses hinsichtlich der Schuld und der Strafe kann sowohl der beschuldigte Dienstnehmer als auch der Disziplinaranwalt (§ 165 Absatz (2)) innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Disziplinarerkenntnisses Berufung einlegen, die beim Vorsitzenden des Berufungssenates (Absatz (4)) einzubringen ist. Ist der beschuldigte Dienstnehmer ein Betriebsbediensteter (§ 19 Absatz 1 Straßenbahnverordnung 1957), dann ist auch der verantwortliche Betriebsleiter (§ 21 Absatz 1 Eisenbahngesetz 1957) in gleicher Weise zur Erhebung der Berufung berechtigt.
(2)  Über Berufungen gegen Entscheidungen des Disziplinarausschusses entscheidet der Berufungssenat. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
(3)  Der Berufungssenat besteht aus:

Kunsttext
KV vom 03.05.2004 / gilt ab 01.01.2004
a)
dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, die vom Vorstand der Gesellschaft aus dem Stand der Richter des Ruhestandes bestellt werden,


Ende
b)
zwei vom Vorstand der Gesellschaft ernannten Mitgliedern und zwei Ersatzmännern,
c)
zwei vom Betriebsrat aus dem Stand der Dienstnehmer bestimmten Mitgliedern und zwei Ersatzmännern ebenfalls aus dem Stand der Dienstnehmer.


Kunsttext
KV vom 03.05.2004 / gilt ab 01.01.2004
(4)  Auf die Mitglieder des Berufungssenates mit Ausnahme des Vorsitzenden und seines Stellvertreters finden die Bestimmungen des § 165 Absatz (4) bis (7) Anwendung.
(5)  Ein Mitglied des Disziplinarausschusses (§ 165 Absatz (1)) kann nicht zugleich Mitglied des Berufungssenates (Absatz (3)) sein. Von der Mitwirkung im Berufungssenat ist ausgeschlossen, wer in derselben Disziplinarsache an der Verhandlung und Entscheidung im Disziplinarausschuß mitgewirkt hat.
(6)  Der Berufungssenat entscheidet mit Stimmenmehrheit, wobei der Vorsitzende mitstimmt.
(7)  Auf das Verfahren vor dem Berufungssenat finden die Bestimmungen des § 165 Absatz (2) und (3), § 166 Absatz (5), § 167 und § 168 Absatz (1), (2) und (4) sinngemäß Anwendung. Bei Stimmengleichheit im Berufungssenat gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(8)  Außer der Bestätigung oder Änderung des Disziplinarerkenntnisses des Disziplinarausschusses kann der Berufungssenat auch die Zurückverweisung der Disziplinarsache an den Disziplinarausschuß zu einer etwa notwendigen Ergänzung des Beweisverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung oder die Verweisung der Disziplinarsache an die Personalabteilung zur Verhängung einer Ordnungsstrafe beschließen.


Ende


§ 171
(1)  Über die Verhandlungen sowie über die Beratung und Abstimmung vor dem Disziplinarausschuß und dem Berufungssenat ist von einem durch die Personalabteilung zu bestimmenden Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, in der der Schuldspruch und die Strafe sowie das Abstimmungsverhältnis anzuführen ist und die von allen an der Entscheidung teilnehmenden Mitgliedern des Disziplinarausschusses (Berufungssenates) unterzeichnet werden muß.
(2)  Dem beschuldigten Dienstnehmer und dem Disziplinaranwalt wird je eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses des Disziplinarausschusses und des Berufungssenates zugestellt.


§ 172
Die Verhandlung vor dem Disziplinarausschuß oder vor dem Berufungssenat kann trotz Abwesenheit des beschuldigten Dienstnehmers durchgeführt werden, wenn er trotz rechtzeitiger und ausgewiesener Ladung unentschuldigt fernbleibt oder seine Ladung infolge unbekannten Aufenthaltes nicht erfolgen kann.


§ 173
Die Vertretung der Interessen der diesem Kollektivvertrag unterliegenden Dienstnehmer obliegt den nach dem Arbeitsverfassungsgesetz vom 14.12.1973, BGBl. Nr. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung, dazu berufenen Organen.


§ 174
Sofern nach den Bestimmungen dieses Kollektivvertrages Maßnahmen des Vorstandes der Gesellschaft oder untergeordneten Stellen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zu erfolgen haben, ist der Betriebsrat von dieser Maßnahme vor Durchführung unter Bekanntgabe der Gründe zu verständigen, seine Stellungnahme innerhalb einer dem Betriebsrat bekanntzugebenden Frist von mindestens 3 Tagen abzuwarten und dieselbe über Wunsch des Betriebsrates mit ihm in mündlicher Aussprache zu erörtern. Nach Erfüllung dieser Voraussetzungen kann die Maßnahme auch abweichend von der Stellungnahme des Betriebsrates getroffen werden, soferne nicht anzuwendende zwingende Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes vom 14. 12.1973, BGBl. Nr. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung entgegenstehen.
Zweiter Teil - Pensionseinrichtung


Vorspruch Zweiter Teil - Pensionseinrichtung
Das "Pensionsinstitut der Grazer Tramway-Gesellschaft für ihre Bediensteten, deren Witwen und Waisen" bestand seit dem 1. Jänner 1900 bei diesem Unternehmen und war nach der VI. Durchführungsverordnung zur II. Pensionsversicherungsnovelle (Verordnung vom 13. Jänner 1923, BGBl. Nr. 40; in der Fassung der Verordnung vom 16. Oktober 1933, BGBl. Nr. 478) Träger der Pensionsversicherung bis zum 31. Dezember 1939.
Auf Grund der Zweiten Verordnung zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung über die Einführung der Sozialversicherung im Lande Österreich vom 5. Februar 1940, Deutsches RGBl. I Seite 270, wurde das "Pensionsinstitut der Grazer Tramway-Gesellschaft für ihre Bediensteten, deren Witwen und Waisen" rückwirkend ab 1. Jänner 1940 unter der Bezeichnung "Pensionsinstitut der Grazer Verkehrs-Gesellschaft" in eine Zuschußkasse in der Rechtsform eines kleineren Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit umgewandelt.
Gemäß § 122 Absatz 1 des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes vom 12. Juni 1947, BGBl. Nr. 142, wurde das "Pensionsinstitut der Grazer Verkehrs-Gesellschaft" als Zuschußkasse öffentlichen Rechtes unter der Aufsicht des Bundesministeriums für soziale Verwaltung anerkannt und ab 1. Jänner 1948 ein öffentlicher Verwalter bestellt.
Der öffentliche Verwalter beschloß mit Wirkung vom 31. Oktober 1949 die Auflösung der Zuschußkasse und die Übertragung des gesamten Vermögens in das Eigentum der Firma Gemeinde Graz-Stadtwerke, wozu das Bundesministerium für soziale Verwaltung mit Erlaß vom 6. Dezember 1949, Zahl II-161.260-5/49, die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilte.
Seit 1. November 1949 wurde das Pensionsinstitut unter der Bezeichnung "Pensionseinrichtung der Firma Gemeinde Graz-Stadtwerke, Verkehrsbetriebe" als betriebliche Einrichtung der Firma Gemeinde Graz-Stadtwerke nach den bisherigen Grundsätzen fortgeführt.
Nach der Umwandlung der Firma Graz-Stadtwerke in die Grazer Stadtwerke Aktiengesellschaft wurden die Leistungen von der Grazer Stadtwerke Aktiengesellschaft übernommen und seither von dieser erbracht; auch die Beiträge fließen seither der Grazer Stadtwerke Aktiengesellschaft zu.

Kunsttext
KV vom 30.05.2011 / gilt ab 01.01.2011
Redaktionelle Anmerkungen Mit Hauptversammlungsbeschluss vom 21.05.2009 wurde der Firmenwortlaut von “Grazer Stadtwerke AG” in “GRAZ AG Stadtwerke für kommunale Dienste” geändert.Mit Hauptversammlungsbeschluss vom 29.06.2010 wurde der Firmenwortlaut von “GRAZ AG Stadtwerke für kommunale Dienste” in “Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH” geändert.


Ende

Die Leistungen aus Versicherungsfällen vor dem 1. Jänner 1940 wurden auf Grund der Zweiten Verordnung zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung über die Einführung der Sozialversicherung im Lande Österreich vom 5. Februar 1940, Deutsches RGBl. I Seite 270, von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Reichsversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin übernommen und fallen daher nicht unter diese Bestimmungen. Die auf die genannte Anstalt übergeleiteten Rentner und deren Hinterbliebene haben somit keinerlei Ansprüche auf die Leistungen der Pensionseinrichtung nach den nachfolgenden Bestimmungen.
Der Pensionseinrichtung gehören als Mitglieder an

Kunsttext
KV vom 29.5.2019 / gilt ab 1.1.2019
a)
Altmitglieder (§ 176);
b)
Neumitglieder (§ 209)
c)
und Mitglieder ab 1.7.1992 (§ 242)


Ende


Kunsttext
KV vom 30.05.2011 / gilt ab 01.01.2011

Hinsichtlich der Altmitglieder haftet neben der Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH die Stadtgemeinde Graz mit ihrem gesamten Vermögen für die ungeschmälerte Einhaltung sämtlicher Bestimmungen und verpflichten sich die Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH und die Stadtgemeinde Graz, diese Bestimmungen in Zukunft nicht zu verschlechtern.

Ende


Kunsttext
KV vom 07.08.1992 / gilt ab 01.07.1992

Mit Wirksamkeitsbeginn 1.7.1992 kam es im Sinne einer notwendigen Anpassung an die zwischenzeitig veränderten Sozialversicherungsbestimmungen sowie an die für andere Dienstnehmergruppen der Grazer Stadtwerke AG geltenden Pensionsregelungen zu einer Pensionsreform, nach welcher für alle nach diesem Stichtag eintretenden oder von ihrer Wahlmöglichkeit Gebrauch machenden Bediensteten der Verkehrsbetriebe im Rahmen der bestehenden Pensionseinrichtungen neue Bestimmungen hinsichtlich Ansprüche und Leistungen für die Fälle des Alters, der Invalidität (Berufsunfähigkeit) und des Todes gelten. Diese Bestimmungen werden dem zweiten Teil des Kollektivvertrages für die Dienstnehmer der Verkehrsbetriebe als III. Abschnitt mit dem Titel "Pensionseinrichtung ab 1.7.1992" hinzugefügt.

Ende


Kunsttext
KV gilt ab 01.01.2008

Am 10.3.2008 wurde zwischen den Kollektivvertragsparteien vereinbart, dass für die ab 1.1.2008 in die Verkehrsbetriebe neu eintretenden DienstnehmerInnen die Mitgliedschaft zur Pensionseinrichtung entfällt. Im Gegenzug wird ein Pensionskassensystem installiert, in dem sich der Arbeitgeber verpflichtet, 1% des jeweiligen Schemabezuges des Mitarbeiters an die Pensionskasse abzuführen, sofern dieser mindestens diesen Beitrag leistet. Die Mitgliedschaft in diesem Pensionskassensystem beruht auf Freiwilligkeit der betroffenen DienstnehmerInnen. DienstnehmerInnen, die im Zeitraum vom 1.1.2008 bis 10.3.2008 in das Unternehmen eingetreten sind, haben die Wahlmöglichkeit, aus der Pensionseinrichtung auszutreten oder in das neue Pensionskassensystem überzutreten.

Ende


§ 175 Zweck der Pensionseinrichtung

Kunsttext
KV vom 30.05.2011 / gilt ab 01.01.2011

Die "Pensionseinrichtung der Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH" (im folgenden als "Pensionseinrichtung" bezeichnet) hat den Zweck, den Altmitgliedern für den Fall des Alters, der Invalidität (Berufsunfähigkeit) und des Todes nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 187 bis 205 Leistungen zu gewähren, wenn und solange gleichartige Leistungen von den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung nach den darüber bestehenden Vorschriften nicht oder nicht in demselben Ausmaß gebühren.

Ende


§ 176 Altmitglieder

Kunsttext
KV vom 30.05.2011 / gilt ab 01.01.2011
(1)  Altmitglieder der Pensionseinrichtung (im folgenden als Mitglieder bezeichnet) sind alle Dienstnehmer der Verkehrsbetriebe der Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH, die vor dem 1. August 1949 in das Dienstverhältnis zu den Verkehrsbetrieben der Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH oder deren Rechtsvorgängerin aufgenommen wurden und nach den Bestimmungen der bisherigen Satzung des "Pensionsinstitutes der Grazer Verkehrs-Gesellschaft" die Mitgliedschaft zur Pensionseinrichtung erworben haben.
(2)  Mitglieder, die nach Eintritt der Anspruchsvoraussetzungen gemäß §§ 187 bis 205 aus dem Dienst der Verkehrsbetriebe der Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH ausscheiden, behalten ihre Mitgliedschaft zur Pensionseinrichtung.
(3)  Mitglieder der Pensionseinrichtung, die nach Vollendung von mindestens 20 anrechenbaren Beitragsjahren (§ 189) aus dem Dienstverhältnis zu den Verkehrsbetrieben der Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH ausscheiden, ohne daß ihr Ausscheiden mit disziplinären oder strafrechtlichen Maßnahmen zusammenhängt, können gegen Leistung der in § 181 Absatz (7) vorgesehenen Beiträge ihre Mitgliedschaft zur Pensionseinrichtung freiwillig fortsetzen (Freiwillige Mitglieder).

Ende

Der Antrag auf eine derartige freiwillige Fortsetzung der Mitgliedschaft muß bis zum Ende des sechsten, auf das Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis folgenden Monates gestellt werden.
(4)  Wenn ein freiwilliges Mitglied gemäß Absatz (3) nach eingeschriebener Mahnung unter Bekanntgabe der vorliegenden Beitragsrückstände und der mit der Nichtzahlung der Beitragsrückstände verbundenen Rechtsfolgen die rückständigen Beiträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt dieser Mahnung bezahlt, dann erlischt sein Recht auf freiwillige Fortsetzung der Mitgliedschaft zur Pensionseinrichtung nach Ablauf von zwei Kalendermonaten nach jenem Beitragsmonat, für den die letzte Beitragszahlung geleistet worden ist, unbeschadet des dem freiwilligen Mitglied in diesem Falle zustehenden Anspruches auf Beitragsrückerstattung gemäß § 177 Absatz (2) bis (4).
(5)  Über rechtzeitiges Ansuchen kann einem freiwilligen Mitglied gemäß Absatz (3) bei Vorliegen wichtiger Gründe eine Stundung der zu leistenden Beiträge bis zu sechs Monaten gewährt werden, wobei zugleich die Bedingungen für die Nachzahlung festzusetzen sind.


§ 177 Verlust der Mitgliedschaft, Beitragsrückerstattung

Kunsttext
KV vom 30.05.2011 / gilt ab 01.01.2011
(1)  Mitglieder der Pensionseinrichtung, die außer im Falle der Versetzung in den Ruhestand (§ 191) oder wegen Invalidität (Berufsunfähigkeit § 192) aus dem Dienste der Verkehrsbetriebe der Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH ausscheiden, verlieren dadurch auch die Mitgliedschaft zur Pensionseinrichtung, vorbehaltlich der Bestimmungen des § 176 Absatz (3) bis (5). Mit dem Verlust der Mitgliedschaft zur Pensionseinrichtung erlischt jeder Anspruch gegen die Pensionseinrichtung auf ihre Leistungen.


Ende
(2)  Mitglieder der Pensionseinrichtung, die gemäß Absatz (1) aus dem Dienst ausscheiden, ohne einen Anspruch auf Ruhegeld (§ 190) gegen die Pensionseinrichtung zu haben, haben Anspruch auf Beitragsrückerstattung gemäß Absatz (3), sofern nicht ihrer Ehegattin oder ihren Kindern eine Hinterbliebenenrente (§§ 197 bis 202) oder eine Unterstützung gemäß § 195 zuerkannt wurde.
(3)  Als Beitragsrückerstattung gemäß Absatz (2) werden dem ausscheidenden Mitglied höchstens die von ihm in den letzten 120 Beitragsmonaten gemäß § 181 an die Pensionseinrichtung geleisteten Beiträge zurückgezahlt. Eine Verzinsung der dergestalt zurückgezahlten Beiträge findet nicht statt.
(4)  Der Anspruch auf Beitragsrückerstattung gemäß Absatz (2) und (3) kann nur vom ausscheidenden Mitglied persönlich geltend gemacht werden und erlischt, wenn er nicht binnen 5 Jahren nach Verlust der Mitgliedschaft zur Pensionseinrichtung (Absatz (1)) erhoben wurde. Ein bereits erhobener Anspruch auf Beitragsrückerstattung geht auf die Erben des Mitglieds über.


§ 178 Mitgliederverzeichnis
(1)  Über jedes Mitglied der Pensionseinrichtung ist eine Kartei zu führen, die folgende Angaben enthält:
Vorname und Zuname,
Staatsbürgerschaft,
Geburtsort und Geburtstag,
Eintritt in die Pensionseinrichtung.
(2)  Jedes Mitglied ist verpflichtet, seine Verehelichung, die Geburt eines Kindes, in seiner Familie eintretende Todesfälle und einen Wohnungswechsel binnen Monatsfrist der Personalabteilung zum Zwecke der Eintragung in die Kartei der Pensionseinrichtung anzuzeigen.


§ 179 Ärztliche Untersuchung
(1)  Jedes Mitglied der Pensionseinrichtung muß sich über Verlangen des Dienstgebers durch den Vertrauensarzt der Pensionseinrichtung untersuchen lassen. Das gleiche gilt von Mitgliedern, die Leistungen der Pensionseinrichtung, insbesondere Ruhegeld wegen Invalidität (Berufsunfähigkeit § 192) beziehen. Ein solches Verlangen kann im Laufe eines Kalenderjahres nur einmal gestellt werden, es sei denn, daß wichtige Gründe vorliegen, die eine mehrmalige Untersuchung rechtfertigen.
(2)  Wenn ein Mitglied der Pensionseinrichtung die Vornahme einer von ihm gemäß Absatz (1) verlangten ärztlichen Untersuchung verweigert, kann der Dienstgeber bis zur Durchführung der ärztlichen Untersuchung das Ruhen der dem betreffenden Mitglied zustehenden Anwartschaften und Ansprüche gegen die Pensionseinrichtung verfügen.


§ 180 Pensionseinrichtung und gesetzliche Sozialversicherung
(1)  Die Mitglieder der Pensionseinrichtung und deren anspruchsberechtigte Hinterbliebene sind verpflichtet,
a)
dem Dienstgeber alle Urkunden, Bescheide, Ladungen und sonstigen Verständigungen, die sich auf Pensionsangelegenheiten der gesetzlichen Sozialversicherung beziehen, unverzüglich vorzulegen und über Aufforderung des Dienstgebers die erforderlichen Anträge zu stellen;
b)
über Aufforderung des Dienstgebers die Überprüfung und Anfechtung der über Ansprüche aus der gesetzlichen Sozialversicherung ergangenen Bescheide, Gerichtsurteile und sonstigen Entscheidungen im gesetzlich, satzungsmäßig oder sonst vorgesehenen Überprüfungsverfahren oder Instanzenzug fristgerecht und ordnungsgemäß durchzuführen, wobei die Kosten der Rechtsverfolgung vom Dienstgeber getragen werden;
c)
sich bei Maßnahmen nach lit. a) und b) des vom Dienstgeber kostenlos beizustellenden Vertreters zu bedienen und diesem Vertreter die nötigen Vollmachten zu erteilen;
d)
nach Zuerkennung von Leistungen welcher Art immer aus der gesetzlichen Sozialversicherung deren Höhe und alle Veränderungen dieser Leistungen unverzüglich dem Dienstgeber anzuzeigen;
e)
alle vom Dienstgeber gewünschten Angaben, insbesondere auch hinsichtlich etwaiger zusätzlicher Einnahmen oder Dienstverhältnisse, wahrheitsgetreu zu machen, soweit sie für die Pensionseinrichtung von Interesse und Bedeutung sind.
(2)  Nachteile, die einem Mitglied der Pensionseinrichtung aus einer Zuwiderhandlung gegen die in Absatz (1) angeführten Bestimmungen und sonstigen Vorschriften über die Pensionseinrichtung entstehen, gehen ausschließlich zu dessen Lasten. § 179 Absatz (2) findet Anwendung.
(3)  Die Pensionseinrichtung ergänzt die Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung für den gleichen Zeitraum und die gleiche Art der Leistungen bis zu der in §§ 187 bis 205 festgesetzten Höhe. Sind die Leistungen der Pensionseinrichtung nach §§ 187 bis 205 höher als die im Sinne des Absatzes (5) zeitlich kongruenten Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung, dann werden die Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung von den Leistungen der Pensionseinrichtung abgezogen; sind die Leistungen der Pensionseinrichtung hingegen gleich oder geringer als die Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung, dann besteht kein weiterer Anspruch gegen die Pensionseinrichtung.
(4)  Leistet die Pensionseinrichtung aus eigenem Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung eines Mitgliedes, um Ansprüche dieses Mitgliedes aus der gesetzlichen Sozialversicherung zu wahren, dann hat die Pensionseinrichtung Anspruch auf jenen Teil der dem betreffenden Mitglied gebührenden Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung, der durch diese Beitragsleistung der Pensionseinrichtung erworben wird. Ein Anspruch des Mitgliedes auf eine derartige Beitragsleistung durch die Pensionseinrichtung besteht nicht.
(5)  Gemäß Absatz (3) und (4) werden daher die Leistungen der Pensionseinrichtung nach §§ 187 bis 205 gekürzt um
a)
jene Leistungen, die sich jeweils bei Anwendung der Vorschriften der gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich der §§ 227 bis 229 ASVG. und unter der Annahme der Erfüllung aller gesetzlichen Voraussetzungen für deren Zuerkennung ergeben würden, wenn bei der Berechnung
aa)
der Zeitraum einschließlich der neutralen Zeiten nach dem ASVG. zugrundegelegt wird, der zwischen dem Tag des Eintrittes in den Dienst der Verkehrsbetriebe und dem Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses liegt, und
bb)
der Zeitraum hinzugerechnet wird, für den von der Pensionseinrichtung freiwillige Beiträge an die gesetzliche Sozialversicherung gemäß Absatz (4) geleistet wurden,
b)
die von den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung gezahlte Ernährungszulage samt Teuerungszuschlag,
c)
das vom Träger der gesetzlichen Sozialversicherung bis zur Zuerkennung (§ 183) des Ruhegeldes geleistete Krankengeld.
(6)  Soweit die Bestimmungen der §§ 175 bis 205 eine Regelung eines bestimmten Falles oder Tatbestandes nicht enthalten, ist er in sinngemäßer Anwendung der für die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung geltenden Bestimmungen und der von ihnen beobachteten Übung zu entscheiden.


§ 181 Beiträge

Kunsttext
KV vom 10.02.1987 / gilt ab 01.01.1987
(1)  Die laufenden Beiträge der Mitglieder der Pensionseinrichtung werden pro Monat einheitlich ab 1.1.1987 mit 5% der jeweiligen Beitragsgrundlage (§ 182) festgesetzt.


Ende


Kunsttext
KV vom 26.02.1996 / gilt ab 01.01.1996
(2)  Von den einem Mitglied gebührenden Sonderzahlungen (§ 37ff) ist ebenfalls ein Beitrag in der in Absatz (1) festgesetzten Höhe zu entrichten.


Ende
(3)  Die Verpflichtung zur Beitragsleistung beginnt mit dem Erwerb der Mitgliedschaft zur Pensionseinrichtung (§ 176 Absatz (1)) und endet mit dem Verlust der Mitgliedschaft zur Pensionseinrichtung (§ 177 Absatz (1)), sowie mit dem Eintritt der Anspruchsvoraussetzungen gemäß §§ 187 bis 205.


Kunsttext
KV vom 29.5.2019 / gilt ab 1.1.2019
(4)  Im Falle der Erkrankung eines Mitgliedes sind die Beiträge unverändert zu entrichten, solange das Mitglied den Zuschuß zum Krankengeld gemäß §§ 124 bis 131 erhält. Mit dem Entfall der Leistung des Zuschusses zum Krankengeld entfällt auch die Verpflichtung zur Beitragsleistung an die Pensionseinrichtung, unbeschadet der Anrechenbarkeit (§ 189) der derart beitragsfreien Zeiten.
(5)  Der gemäß Absatz (1) bis (5) zu leistende Beitrag wird bei der Lohnzahlung (Gehaltszahlung) für denselben Zeitraum abgezogen, für den der Lohn (Gehalt) bezahlt wird.
(6)  Freiwillige Mitglieder der Pensionseinrichtung (§ 176 (3) bis (5)) haben von der für sie in § 182 (2) vorgesehenen Beitragsgrundlage ebenfalls Beiträge in der in (1) festgesetzten Höhe zu entrichten.


Ende


§ 182 Beitragsgrundlage

Kunsttext
KV gilt ab 01.01.1991
(1)  Beitragsgrundlage ist der jeweilige ständige Brutto-Monatslohn (Brutto-Monatsgehalt) des Mitgliedes der Pensionseinrichtung einschließlich der allgemeinen Dienstzulage, der Dienstalterszulage, jedoch ohne alle anderen Zulagen. Die Kürzung des Brutto-Monatslohnes (Brutto-Monatsgehaltes) gemäß § 162 Absatz (1) lit. b) und c) bleibt außer Betracht.


Ende


Kunsttext
KV vom 30.05.2011 / gilt ab 01.01.2011
(2)  Für freiwillige Mitglieder der Pensionseinrichtung (§ 176 Absatz (3) bis (5)) ist Beitragsgrundlage der letzte Brutto-Monatslohn (Brutto-Monatsgehalt) einschließlich der allgemeinen Dienstzulage und der Dienstalterszulage, jedoch ohne alle anderen Zulagen vor dem Ausscheiden des Mitgliedes aus dem Dienstverhältnis zu den Verkehrsbetrieben der Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH.

Ende


§ 183 Anfall von Leistungen
(1)  Leistungen der Pensionseinrichtung gebühren vom Zeitpunkt des Eintrittes der Anspruchsvoraussetzungen gemäß §§ 187 bis 205, nicht jedoch für Zeiträume vor dem Beginn des Monates, in dem der Anspruch gemäß Absatz (2) geltend gemacht worden ist, und nicht vor Ablauf so vieler Monate nach Beendigung des Dienstverhältnisses, als der Dienstnehmer Brutto-Monatsgehälter (Brutto-Monatslöhne) als Abfertigung erhalten hat.


Kunsttext
KV vom 30.05.2011 / gilt ab 01.01.2011
(2)  Über jeden von einem Mitglied der Pensionseinrichtung oder im Falle seines Todes von seinen Hinterbliebenen geltend gemachten Anspruch hat die Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH innerhalb von vier Wochen nach Erhalt aller zur Beurteilung des Anspruches erforderlichen Unterlagen zu entscheiden und ihre Entscheidung schriftlich bekanntzugeben.
(3)  Ein wegen angeblicher Invalidität (Berufsunfähigkeit) gemäß § 192 geltend gemachter, von der Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH abgelehnter Anspruch (Absatz (2)) auf Gewährung von Ruhegeld kann vor Ablauf eines Jahres nur im Falle einer Verschlechterung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustandes neuerlich erhoben werden.


Ende


§ 184 Auszahlung der Leistungen

Kunsttext
KV vom 30.05.2011 / gilt ab 01.01.2011
(1)  Die Leistungen der Pensionseinrichtung werden mit dem Beginn des auf den Anfall folgenden Monates an den Bezugsberechtigten oder seinen Bevollmächtigten an der Hauptkasse der Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH ausbezahlt.

Ende

Auf Wunsch des Bezugsberechtigten kann auf dessen Kosten und Gefahr auch die Überweisung der Leistungen der Pensionseinrichtung durch die Post oder die Postsparkasse an jene Anschrift vorgenommen werden, die der Pensionseinrichtung vom Bezugsberechtigten zuletzt bekanntgegeben wurde.
(2)  Ruhegeld (§§ 190 bis 193) und Hinterbliebenenrente (§§ 197 bis 201) werden monatlich im voraus geleistet.
(3)  Erlischt der Anspruch auf Ruhegeld oder Hinterbliebenenrente im Laufe eines Monates, dann ist der Bezugsberechtigte (dessen Erben) zu einer Rückzahlung nicht verpflichtet.
(4)  Wird im Verfahren über die Feststellung der Invalidität (Berufsunfähigkeit) des Mitgliedes der Zeitpunkt des Eintrittes der Invalidität (Berufsunfähigkeit) nicht ermittelt, dann gilt als solcher der Tag der Anmeldung des Anspruches auf Ruhegeld (§ 183 Absatz (2)). Die Bestimmung des § 183 Absatz (1) wird dadurch nicht berührt.
(5)  Der Bezug der Leistungen der Pensionseinrichtung kann von der Beibringung einer Bescheinigung abhängig gemacht werden, daß der Bezugsberechtigte am Leben, die Witwe nicht verheiratet oder eine Waise noch unversorgt ist.


Kunsttext
KV vom 29.5.2019 / gilt ab 1.1.2019
(6) 
entfällt
(7) 
entfällt


Ende


§ 185 Verwirkung von Leistungen
(1)  Das Recht auf den Bezug von Leistungen der Pensionseinrichtung ruht, solange der Bezugsberechtigte ohne Zustimmung des Dienstgebers seinen dauernden Aufenthalt im Auslande hat.
(2)  Wenn der Empfänger von Ruhegeld (§§ 190 bis 193) oder Witwenrente (§§ 197 und 198) eine mehr als einmonatige Freiheitsstrafe verbüßt, wird das Ruhegeld (die Witwenrente) für die Dauer der Freiheitsstrafe denjenigen Familienmitgliedern überwiesen, zu deren Unterhalt der Empfänger von Ruhegeld (Witwenrente) gesetzlich verpflichtet ist.


Kunsttext
KV vom 30.05.2011 / gilt ab 01.01.2011
(3)  Befindet sich die Witwe im Dienstverhältnis zur Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH oder bezieht sie von der Pensionseinrichtung auf Grund eigener Dienstleistung ein Ruhegeld, so entscheidet der Dienstgeber darüber, ob und inwieweit das Recht auf den Bezug der Witwenrente bis zur Höhe des eigenen ständigen Lohnes (Gehaltes) oder des eigenen Ruhegeldes ruht.


Ende


§ 186 Widerrechtlicher Bezug von Leistungen
(1)  Ist eine Person widerrechtlich in den Genuß von Leistungen der Pensionseinrichtung gelangt, dann sind ihr diese Leistungen sofort zu entziehen.
(2)  Die widerrechtlich bezogenen Leistungen sind, wenn der Empfänger den Bezug durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften (§ 178 Absatz (2) und § 180 Absatz (1)) herbeigeführt hat, und unbeschadet einer etwa bestehenden strafrechtlichen Verantwortung samt 1 Prozent Zinsen über dem Nationalbankzinsfuß an die Pensionseinrichtung zurückzuerstatten. Bei widerrechtlich bezogenen Waisenrenten (§§ 200 und 201) entfällt die Verzinsung.


§ 187 Leistungen der Pensionseinrichtung
Die Pensionseinrichtung leistet
a)
dem Mitglied Ruhegeld im Falle der Invalidität (Berufsunfähigkeit) oder der Erreichung eines bestimmten Lebens- oder Dienstalters gemäß §§ 190 bis 193,
b)
der hinterbliebenen Witwe und den hinterbliebenen Kindern des Mitgliedes Hinterbliebenenrente (Witwenrente und Waisenrente) gemäß §§ 197 bis 201,
c)
für Kinder des Mitgliedes einen Erziehungsbeitrag gemäß § 202,
d)
den Hinterbliebenen eines Mitgliedes im Falle des Todes des Mitglieds einen Todesfallbeitrag gemäß § 204,
e)
allen Empfängern von Leistungen der Pensionseinrichtung Sonderzahlungen gemäß § 205.


§ 188 Bemessungsgrundlage

Kunsttext
KV vom 30.05.2011 / gilt ab 01.01.2011

Bemessungsgrundlage für die Leistungen der Pensionseinrichtung sind 80 Prozent der letzten monatlichen Beitragsgrundlage gemäß § 182 vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zur Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH, wobei jedoch nicht normalmäßige Erhöhungen oder Verminderungen des Lohnes (Gehaltes) innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis außer Betracht bleiben.

Ende

Dagegen ist die nächste normalmäßige Erhöhung des Lohnes (Gehaltes) zu berücksichtigen, wenn sie am ersten Tag nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis angefallen wäre.


§ 189 Anrechenbare Beitragszeiten
(1)  Als anrechenbare Beitragszeiten gelten
a)
die beim "Pensionsinstitut der Grazer Tramway-Gesellschaft für ihre Bediensteten, deren Witwen und Waisen" anrechenbaren Beitragszeiten,
b)
die nach dem 31. Dezember 1939 nach der Satzung des "Pensionsinstitutes der Grazer Verkehrsgesellschaft" durch Beitragsleistung erworbenen Beitragszeiten mit der Maßgabe, daß eine Anrechnung der vor der Aufnahme in die Pensionseinrichtung zurückgelegten Dienstzeiten nicht stattfindet,
c)
zusätzlich die Hälfte der bei der Grazer Stadtwerke Aktiengesellschaft zugebrachten Kriegsjahre oder jener Jahre, während der ein Mitglied im zweiten Weltkrieg militärische Dienste geleistet oder sich in Kriegsgefangenschaft (Zivilinternierung im feindlichen Ausland) befunden hat, sofern das Mitglied schon vor der militärischen Dienstleistung im Kriege (Kriegsgefangenschaft, Zivilinternierung im feindlichen Ausland) bei der Grazer Stadtwerke Aktiengesellschaft regelmäßig beschäftigt war und soweit diese Jahre nicht schon unter lit. a) und b) erfaßt sind,
d)
bei den im ersten Weltkrieg kriegsbeschädigten Mitgliedern, deren Invalidität (Minderung der Berufsfähigkeit) mehr als 35 Prozent beträgt und die bereits vor dem 1. Jänner 1923 im Dienste der Grazer Stadtwerke Aktiengesellschaft oder deren Rechtsvorgängerin gestanden sind, ein weiterer Zeitraum von 5 Jahren, wogegen bei diesen Mitgliedern die Zurechnung von Kriegsjahren gemäß lit. c) zu unterbleiben hat,
e)
bei den im zweiten Weltkrieg kriegsbeschädigten Mitgliedern, deren Invalidität (Minderung der Berufsfähigkeit) mehr als 35 Prozent beträgt und die bereits vor dem 1. September 1939 im Dienste der Grazer Stadtwerke Aktiengesellschaft oder deren Rechtsvorgängerin gestanden sind, ein weiterer Zeitraum von 5 Jahren, wogegen bei diesen Mitgliedern die Zurechnung von Kriegsjahren gemäß lit. c) zu unterbleiben hat.
(2)  Die mit Stichtag 31. Dezember 1948 getroffenen Feststellungen über die bei jedem Mitglied anrechenbaren Beitragszeiten und sonstigen Anspruchsgrundlagen behalten ihre Rechtswirkung und wirken auch in Hinkunft wie ein rechtskräftiger Bescheid.


§ 190 Anspruch auf Ruhegeld
Das Ruhegeld gebührt, wenn das Mitglied
a)
in den Ruhestand versetzt wird (§ 191) oder
b)
invalid (berufsunfähig) geworden ist (§ 192).


§ 191 Versetzung in den Ruhestand
(1)  Ein Mitglied muß in den Ruhestand versetzt werden
a)
wenn das Mitglied seine Versetzung in den Ruhestand verlangt und 35 anrechenbare Beitragsjahre (§ 189), bei Mitgliedern mit abgeschlossener Hochschulbildung 30 anrechenbare Beitragsjahre erreicht hat,
b)
gemäß § 152 zum Ende des Kalendermonates, in dem das Mitglied das 65., bei weiblichen Mitgliedern das 60. Lebensjahr vollendet hat.
(2)  Der Dienstgeber kann ein Mitglied in den Ruhestand versetzen, wenn das Mitglied 35 anrechenbare Beitragsjahre, bei Mitgliedern mit abgeschlossener Hochschulbildung 30 anrechenbare Beitragsjahre erreicht hat.


§ 192 Invalidität (Berufsunfähigkeit)

Kunsttext
KV vom 30.05.2011 / gilt ab 01.01.2011
(1)  Ein als Arbeiter (§ 4) in einem Dienstverhältnis zur Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH stehendes Mitglied gilt als invalid im Sinne des § 190 lit. b), wenn das Mitglied infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte nicht imstande ist, durch eine entsprechende Tätigkeit die Hälfte des Normalverdienstes zu erwerben.

Ende

Als entsprechend ist eine Tätigkeit anzusehen, die mit den Kräften und Fähigkeiten des Mitgliedes im Einklang steht und ihm unter billiger Berücksichtugung seiner Ausbildung und seines bisherigen Berufes zugemutet werden kann. Als Normalverdienst gilt der Verdienst, den körperlich und geistig gesunde Personen derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend durch Arbeit zu erzielen pflegen.


Kunsttext
KV vom 30.05.2011 / gilt ab 01.01.2011
(2)  Ein als Angestellter (§ 4) in einem Dienstverhältnis zur Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH stehendes Mitglied gilt als berufsunfähig im Sinne des § 190 lit. b) wenn die Arbeitsfähigkeit des Mitgliedes infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich oder geistig gesunden Dienstnehmers von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist.


Ende
(3)  Wurde die Invalidität (Berufsunfähigkeit) vom Mitglied durch Selbstbeschädigung vorsätzlich oder durch die Verübung eines Verbrechens veranlaßt, dessen das Mitglied mit rechtskräftigem Strafurteil schuldig erkannt worden ist, dann besteht kein Anspruch auf Ruhegeld. In diesem Falle gebührt jedoch der Ehegattin und den Kindern des Mitgliedes, wenn ihr Unterhalt mangels anderweitiger Versorgung von diesem vorwiegend bestritten wurde und nicht ihre Mitschuld oder Teilnahme an der vorsätzlichen Handlung oder dem Verbrechen, im Falle eines Verbrechens durch rechtskräftiges Urteil, festgestellt ist, eine Unterstützung im Ausmaß der Hinterbliebenenrente (Witwenrente und Waisenrente §§ 197 bis 201), wenn und insolange die Bedingungen für deren Bezug, abgesehen vom Ableben des Mitgliedes, gegeben sind, es sei denn, daß das Mitglied weder invalid (berufsunfähig), noch in Haft ist.
(4)  Das Erfordernis eines rechtskräftigen Strafurteiles gemäß Absatz (3) entfällt, wenn ein solches wegen Tod, der Abwesenheit oder eines anderen in der betreffenden Person liegenden Grundes nicht gefällt werden kann.
(5)  Wird ein Mitglied ohne sein vorsätzliches Verschulden nicht nur berufsunfähig, sondern auch derart hilflos, daß es ständig der Hilfe und Wartung einer anderen Person bedarf, dann werden ihm zu seiner anrechenbaren Beitragszeit (§ 189) 12 Jahre für die Bemessung des Ruhegeldes zugerechnet. Das Ruhegeld darf durch diese Begünstigung jedoch 120 Prozent der Bemessungsgrundlage (§ 188) nicht übersteigen.
(6)  Der Dienstgeber kann einem Mitglied, das unverschuldet durch einen Betriebsunfall invalid (berufsunfähig) wurde, über dessen Ansuchen zu seiner anrechenbaren Beitragszeit bis zu 5 Jahre für die Bestimmung des Ausmaßes des Ruhegeldes (§ 193) zurechnen, wenn das Mitglied kein anderes Einkommen aus irgendwelcher beruflicher Tätigkeit bezieht und besondere Gründe (insbesondere Unterhaltspflicht gegenüber Familienangehörigen) für die Berücksichtigung eines solchen Ansuchens sprechen. Durch diese Zurechnung darf jedoch das Höchstausmaß von 35 anrechenbaren Beitragsjahren nicht überschritten werden.
(7)  Die Zurechnung gemäß Absatz (5) und (6) gilt nur für das Ruhegeld (§§ 190 bis 193), nicht auch für die Hinterbliebenenrenten (§§ 197 bis 201) und nicht für den Todfallsbeitrag (§ 204). Auf dieses erhöhte Ruhegeld ist ein aus dem gleichen Dienstverhältnis zustehender Bezug der Unfallsrente aus der gesetzlichen Sozialversicherung anzurechnen, jedoch nur bis zur Höhe der durch diese Zurechnung bewirkten Erhöhung des Ruhegeldes.
(8)  Die Invalidität (Berufsunfähigkeit) ist, sofern sie nicht durch Bescheid des zuständigen Trägers der gesetzlichen Sozialversicherung festgestellt ist, durch das Zeugnis eines vom Dienstgeber bestellten Vertrauensarztes oder eines vom Dienstgeber bestimmten Facharztes nachzuweisen.


§ 193 Ausmaß des Ruhegeldes
(1)  Das Ruhegeld beträgt bis zu 10 anrechenbaren Beitragsjahren (§ 189) 50 Prozent der Bemessungsgrundlage (§ 188) und erhöht sich für jedes weitere voll anrechenbare Beitragsjahr um 2 Prozent der Bemessungsgrundlage, so daß nach 35 anrechenbaren Beitragsjahren das volle Ruhegeld, das sind 100 Prozent der Bemessungsgrundlage erreicht wird.
(2)  Bei Mitgliedern mit abgeschlossener Hochschulbildung erhöht sich das Ruhegeld nach 10 anrechenbaren Beitragsjahren um 2.5 Prozent für jedes volle anrechenbare Beitragsjahr, so daß diese Mitglieder bereits nach 30 anrechenbaren Beitragsjahren das volle Ruhegeld (Absatz (1)) erreichen.
(3)  Das Ruhegeld kann bei einer 35 anrechenbare Beitragsjahre, bei Mitgliedern mit abgeschlossener Hochschulbildung (Absatz (2)) 30 anrechenbare Beitragsjahre übersteigenden Beitragszeit auch 100 Prozent der Bemessungsgrundlage überschreiten.
(4)  Bei der Berechnung des Ruhegeldes ist eine Beitragszeit von mehr als 6 Monaten als volles Beitragsjahr zu rechnen und eine kürzere Beitragszeit zu vernachlässigen.


§ 194 Erlöschen des Anspruches auf Ruhegeld
(1)  Der Anspruch auf Ruhegeld (§ 190) erlischt
(1)
mit dem Tode des Mitgliedes,


Kunsttext
KV vom 30.05.2011 / gilt ab 01.01.2011
(2)
wenn bei einem Mitglied nach einem Bescheid des Trägers der gesetzlichen Sozialversicherung oder einem Zeugnis eines vom Dienstgeber bestellten Vertrauensarztes oder eines vom Dienstgeber bestimmten Facharztes Invalidität (Berufsunfähigkeit § 192) nicht mehr vorliegt und das Mitglied sich weigert, eine ihm vom Dienstgeber angebotene Dienstleistung bei der Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH zu übernehmen, die seiner Vorbildung und bisherigen Beschäftigung vor Eintritt seiner Berufsunfähigkeit angemessen und dem dem Mitglied zuletzt zustehenden Lohn (Gehalt) verbunden ist.


Ende
(2)  Die Bestimmungen des Absatzes (1) lit. b) finden keine Anwendung, wenn das Mitglied bereits durch drei volle Jahre Ruhegeld bezogen hat.


§ 195 Gnadenweise Gewährung des Ruhegeldes

Kunsttext
KV vom 30.05.2011 / gilt ab 01.01.2011

Wird ein Mitglied nach 15 anrechenbaren Beitragsjahren (§ 189) gemäß § 163 strafweise gekündigt oder gemäß § 164 strafweise entlassen, ohne daß die Kündigung (Entlassung) wegen eines zum Nachteil der Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH verübten Verbrechens erfolgte, dann kann der Ehegattin und den Kindern des Mitgliedes, deren Unterhalt mangels anderweitiger Versorgung von diesem vorwiegend bestritten wurde und die nicht desselben Verbrechens zum Nachteil der Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH rechtskräftig schuldig oder mitschuldig erkannt worden sind, vom Tage der Einstellung des Lohnes (Gehaltes) auf die Dauer ihrer Bedürftigkeit eine jederzeit frei widerrufliche Unterstützung bis zur Höhe der halben Hinterbliebenenrente (§§ 197 bis 201) gewährt werden, auf die sie als Hinterbliebene Anspruch hätten.

Ende


§ 196 Wiedereinstellung im Ruhestand befindlicher oder ausgeschiedener Mitglieder

Kunsttext
KV vom 30.05.2011 / gilt ab 01.01.2011
(1)  Wenn ein ausgeschiedenes (§ 177) Mitglied wieder in das Dienstverhältnis zu den Verkehrsbetrieben der Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH aufgenommen wird, werden die vom Dienstnehmer vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zurückgelegten anrechenbaren Beitragszeiten gemäß § 189 angrechnet, während die vom Mitglied im Ruhestand verbrachte Zeit nicht angerechnet wird.

Ende

Das Mitglied ist in seinem neuen Dienstverhältnis zur Leistung von Beiträgen an die Pensionseinrichtung gemäß § 181 verpflichtet. Die von ihm im neuen Dienstverhältnis erworbenen anrechenbaren Beitragszeiten sind gemäß § 189 zu berücksichtigen. Ein dem Mitglied etwa gezahltes Ruhegeld wird eingestellt.
(2)  Wurde Beitragsrückerstattung gemäß § 177 Absatz (2) bis (4) geleistet, dann findet die Anrechnung der vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zurückgelegten Beitragszeiten gemäß Absatz (1) nur unter der Bedingung statt, daß das Mitglied die ihm erstatteten Beiträge samt 1 Prozent Zinsen über dem Nationalbankzinsfuß binnen Jahresfrist nach der Aufnahme in das neue Dienstverhältnis an die Pensionseinrichtung zurückzahlt.
(3)  Der Dienstgeber kann aus Billigkeitsgründen die Fortzahlung eines von der Pensionseinrichtung gewährten Ruhegeldes an das neu in das Dienstverhältnis aufgenommene Mitglied beschließen. In diesem Falle ist das Mitglied zur Leistung von Beiträgen nach Aufnahme in das neue Dienstverhältnis gemäß Absatz (1) nicht verpflichtet und bleiben die von ihm im neuen Dienstverhältnis zurückgelegten Dienstjahre bei der Berechnung der anrechenbaren Beitragszeiten gemäß § 189 außer Betracht.


§ 196 Wiedereinstellung im Ruhestand befindlicher oder ausgeschiedener Mitglieder

Kunsttext
KV vom 30.05.2011 / gilt ab 01.01.2011
(1)  Wenn ein ausgeschiedenes (§ 177) Mitglied wieder in das Dienstverhältnis zu den Verkehrsbetrieben der Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH aufgenommen wird, werden die vom Dienstnehmer vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zurückgelegten anrechenbaren Beitragszeiten gemäß § 189 angrechnet, während die vom Mitglied im Ruhestand verbrachte Zeit nicht angerechnet wird.

Ende

Das Mitglied ist in seinem neuen Dienstverhältnis zur Leistung von Beiträgen an die Pensionseinrichtung gemäß § 181 verpflichtet. Die von ihm im neuen Dienstverhältnis erworbenen anrechenbaren Beitragszeiten sind gemäß § 189 zu berücksichtigen. Ein dem Mitglied etwa gezahltes Ruhegeld wird eingestellt.
(2)  Wurde Beitragsrückerstattung gemäß § 177 Absatz (2) bis (4) geleistet, dann findet die Anrechnung der vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zurückgelegten Beitragszeiten gemäß Absatz (1) nur unter der Bedingung statt, daß das Mitglied die ihm erstatteten Beiträge samt 1 Prozent Zinsen über dem Nationalbankzinsfuß binnen Jahresfrist nach der Aufnahme in das neue Dienstverhältnis an die Pensionseinrichtung zurückzahlt.
(3)  Der Dienstgeber kann aus Billigkeitsgründen die Fortzahlung eines von der Pensionseinrichtung gewährten Ruhegeldes an das neu in das Dienstverhältnis aufgenommene Mitglied beschließen. In diesem Falle ist das Mitglied zur Leistung von Beiträgen nach Aufnahme in das neue Dienstverhältnis gemäß Absatz (1) nicht verpflichtet und bleiben die von ihm im neuen Dienstverhältnis zurückgelegten Dienstjahre bei der Berechnung der anrechenbaren Beitragszeiten gemäß § 189 außer Betracht.


§ 197 Anspruch auf Witwenrente
(1)  Witwenrente gebührt der Witwe eines Mitgliedes, das bei seinem Ableben Ruhegeld (§§ 190 bis 193) bezog oder Anspruch auf Ruhegeld gehabt hätte.
(2)  Witwenrente gebührt jedoch nicht,
a)
wenn die Ehe innerhalb eines Jahres vor dem Ableben des Mitgliedes zu einer Zeit geschlossen wurde, als dieses bereits im Krankenstand war;
b)
wenn die Ehe, während des Ruhestandes des Mitgliedes geschlossen wurde, es sei denn, daß
aa)
das Mitglied im Zeitpunkt der Eheschließung das 60. Lebensjahr noch nicht überschritten und 15 anrechenbare Beitragsjahre (§ 189) erworben hatte und
bb)
der Altersunterschied zwischen den Ehegatten nicht mehr als 15 Jahre beträgt und
cc)
die Ehe mindestens drei Jahre gedauert hat oder in dieser Ehe ein Kind geboren oder durch die Ehe ein Kind legitimiert wurde oder die Witwe sich im Zeitpunkt des Todes des Mitgliedes erwiesenermaßen im Zustande der Schwangerschaft befindet;
c)
wenn die Witwe zur Zeit des Todes des Mitgliedes von ihm aus ihrem Verschulden gerichtlich geschieden (getrennt) war;
d)
wenn die Witwe strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt wurde, den Tod des Mitgliedes durch eine vorsätzliche Handlung verschuldet oder mitverschuldet zu haben; § 192 Absatz (4) findet sinngemäß Anwendung.
(3)  Bei Wiederverehelichung nach vorangegangener Scheidung gebührt die Witwenrente der Witwe aus der im Zeitpunkt des Todes des Mitgliedes bestehenden rechtsgültigen Ehe.


§ 198 Höhe der Witwenrente
(1)  Die Höhe der Witwenrente beträgt 60 Prozent der Bemessungsgrundlage (§ 188) des verstorbenen Mitgliedes.
(2)  Witwenrente und Waisenrente (§§ 200 und 201) nach einem Mitglied dürfen zusammen das Ruhegeld (§§ 190 bis 193), das das Mitglied bezogen hat oder bezogen hätte, nicht übersteigen und sind innerhalb dieses Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen.


§ 199 Erlöschen des Anspruches auf Witwenrente Abfertigung der Witwenrente
(1)  Die Zahlung der Witwenrente hört mit dem Ablauf desjenigen Monates auf, in dem die Witwe stirbt oder sich wieder verheiratet.
(2)  Bei Wiederverehelichung erhält die Witwe eine Abfertigung in der Höhe des dreifachen Jahresbetrages ihrer Witwenrente.


§ 200 Anspruch auf Waisenrente
(1)  Waisenrente gebührt
a)
den unversorgten ehelichen Kindern unter 18 Jahren eines verstorbenen männlichen Mitgliedes,
b)
den unversorgten ehelichen Kindern eines verstorbenen weiblichen Mitgliedes, wenn
aa)
der Vater des Kindes nicht in der Lage ist, das Kind aus eigenem zu erhalten und zu erziehen, oder
bb)
das Mitglied 10 anrechenbare Beitragsjahre (§ 189) erworben hat.
(2)  Doppelt verwaisten Kindern, die gemäß Absatz (1) nach Vater und Mutter Anspruch auf Waisenrente hätten, gebührt nur die höhere der beiden Renten.
(3)  Das Recht auf Bezug der Waisenrente erlischt mit dem Ablauf desjenigen Monates, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat, geheiratet hat, anderweitig versorgt wurde oder verstorben ist.
(4)  Ist ein zum Bezug von Waisenrente berechtigtes Kind wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen außerstande, sich den Unterhalt selbst zu verschaffen, oder hat es wegen des Studiums oder weiterer fachlicher Ausbildung die Selbsterhaltungsfähigket noch nicht erlangt, dann kann die Waisenrente im ersteren Falle unter Umständen auf Lebensdauer, im letzteren Falle bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres belassen werden. Ein Anspruch auf einen derartigen Fortbezug der Waisenrente besteht jedoch nicht.


§ 201 Höhe der Waisenrente
(1)  Die Waisenrente beträgt für jede elternlose Waise 30 Prozent und für jede andere Waise 20 Prozent der Bemessungsgrundlage (§ 188) des Mitgliedes. Alt elternlos gilt eine Waise, deren beide Eltern verstorben sind oder deren Mutter gemäß §§ 197 und 199 keinen Anspruch auf Witwenrente hat.
(2)  Wenn die Witwe während des Bestandes des Anspruches auf Waisenrente (§ 200) stirbt, dann gebührt der in Absatz (1) vorgesehene höhere Satz der Waisenrente vom Beginn des auf den Todesmonat der Mutter folgenden Kalendermonates an.
(3)  Die Waisenrenten dürfen insgesamt 50 Prozent der Bemessungsgrundlage des Mitgliedes nicht übersteigen und sind innerhalb dieses Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen.


§ 202 Erziehungsbeitrag
(1)  Ein Erziehungsbeitrag von monatlich S 25,- wird gewährt
a)
für jedes Kind eines verheirateten Mitgliedes im Bezug von Ruhegeld, wenn das Kind nach § 200 Anspruch auf Waisenrente hätte,
b)
für jedes Kind eines geschiedenen männlichen Mitgliedes im Bezug von Ruhegeld, wenn das Kind nach § 200 Anspruch auf Waisenrente hätte und das Mitglied zur Unterhaltsleistung an das Kind verpflichtet ist,
c)
für jedes Kind, dem Waisenrente gemäß § 200 gewährt wird.
(2)  Der Erziehungsbeitrag nach Absatz (1) wird zugleich mit den anderen Leistungen der Pensionseinrichtung ausbezahlt.


§ 203 Änderung des Ruhegeldes und der Hinterbliebenenrente

Kunsttext
KV vom 30.05.2011 / gilt ab 01.01.2011
(1)  Bei allgemeinen Änderungen der Löhne (Gehälter) der Dienstnehmer der Verkehrsbetriebe der Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH sind die von der Pensionseinrichtung gewährten Leistungen automatisch in demselben Zeitpunkt und um denselben Prozentsatz zu ändern wie die Löhne (Gehälter) jener Lohngruppe (Verwendungsgruppe) und Lohnstufe (Gehaltstufe), in die der Empfänger von Leistungen der Pensionseinrichtung nach seiner letzten Tätigkeit zum Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand (seines Todes) eingereiht und eingestuft war.


Ende
(2)  Allgemeine Erhöhungen der Löhne (Gehälter), die infolge gesteigerter dienstlicher Verpflichtungen der Dienstnehmer oder infolge höherer Bewertung von Dienstposten gewährt werden, haben eine Änderung der Bemessungsgrundlage der Empfänger von Leistungen der Pensionseinrichtung gemäß Absatz (1) nicht zur Folge.


§ 204 Todfallsbeitrag
(1)  Im Falle des Todes eines Mitgliedes, das Ruhegeld bezogen hat, gebührt ein Todfallsbeitrag im Ausmaß des dreifachen monatlichen Ruhegeldes ohne Erziehungsbeitrag (§ 202), auf das das Mitglied im Zeitpunkt seines Todes Anspruch gehabt hat.

Kunsttext
KV vom 29.5.2019 / gilt ab 1.1.2019

Der Todesfallbeitrag ist mit dem Bezugsansatz der Verwendungsgruppe I, Stufe 10 begrenzt.

Ende
(2)  Anspruchsberechtigt zum Bezug des Todfallsbeitrages nach Absatz (1) sind der Reihe nach
a)
die Witwe (der Witwer), wenn sie (er) mit dem verstorbenen Mitglied in Ehegemeinschaft gelebt hat oder die Ehegatten nur wegen der Erziehung der Kinder, aus Gesundheitsrücksichten oder aus anderen nicht in ihren persönlichen Beziehungen gelegenen Gründen abgesondert gelebt haben,
b)
zur ungeteilten Hand die Kinder, denen nach § 200 Waisenrente gebührt, in Ermangelung solcher Kinder diejenigen Nachkommen, die die Kosten des Begräbnisses getragen oder, wenn für das Begräbnis anderweitig vorgesorgt wurde, das verstorbene Mitglied in seiner letzten Krankheit vor dem Tode gepflegt haben,


Kunsttext
KV vom 15.12.1989 / gilt ab 01.01.1990
c)
wird gestrichen.


Ende


Kunsttext
KV vom 15.12.1989 / gilt ab 01.01.1990
(3)  Den im Absatz (2) genannten Personen gebührt der Todfallsbeitrag in der im Absatz (1) angegebenen Höhe nur dann, wenn keine dritte Person die Bestattungskosten aus eigenem oder teilweise bestritten hat und den Ersatz dieser Kosten, soweit diese im Nachlaß des Verstorbenen oder in einer Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung keine Deckung finden, beansprucht. Im letzteren Falle gebührt der dritten Person der Ersatz dieser Kosten bis zum vollen Betrag des Todfallsbeitrags, den allenfalls vorhandenen nach Absatz (2) anspruchsberechtigten Personen der Restbetrag.


Ende


§ 205 Sonderzahlungen
(1)  Allen Empfängern von Leistungen der Pensionseinrichtung wird am ersten Juli eines jeden Jahres eine Sonderzahlung in der Höhe der für den Juli des betreffenden Jahres und in der ersten Dezemberwoche eines Kalenderjahres eine Sonderzahlung in der Höhe der für den November des betreffenden Jahres von der Pensionseinrichtung geleisteten Zahlung einschließlich Erziehungsbeitrag (§ 202) gewährt.
(2)  Bei Beginn der Leistungen der Pensionseinrichtung innerhalb des Kalenderjahres erhält der Empfänger der Leistungen als Sonderzahlungen für jeden Monat, für den er die Leistungen der Pensionseinrichtung bezogen hat, 1/12 der Sonderzahlungen gemäß Absatz (1).


§ 206 Fahrbegünstigungen

Kunsttext
KV vom 26.02.1996 / gilt ab 01.01.1996
(1)  Die in § 94 angeführten Fahrbegünstigungen erhalten

Ende
a)
Mitglieder im Bezug von Ruhegeld,


Kunsttext
KV vom 15.12.1989 / gilt ab 01.01.1990
b)
die Ehegattin oder der Ehegatte eines Mitgliedes im Bezug von Ruhegeld,


Ende
c)
die Witwe eines verstorbenen Mitgliedes, wenn sie Anspruch auf Witwenrente (§ 197) hat,
d)
die Kinder von Mitgliedern im Bezug von Ruhegeld und von verstorbenen Mitgliedern, denen nach § 200 Waisenrente gebührt, soweit sie nach den jeweils geltenden Bestimmungen zum Bezug von Schüler-Monatskarten, Lehrlings-Monatskarten oder Hochschüler-Monatskarten berechtigt sind,
e)
die ledige Tochter eines verwitweten Mitgliedes im Bezug von Ruhegeld, wenn sie mit dem Mitglied im gemeinsamen Haushalt lebt und dessen Haushalt führt,


Kunsttext
KV vom 15.12.1989 / gilt ab 01.01.1990
f)
die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte eines Mitgliedes im Bezug von Ruhegeld, wenn sie mindestens ein Jahr im gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied lebt.


Ende


Kunsttext
KV vom 26.02.1996 / gilt ab 01.01.1996
(2)  In dem Jahr, in dem ein Mitglied in den Ruhestand versetzt wird, erhält das Mitglied statt des Fahrausweises (§§ 97 und 98) eine Gesamtnetzkarte bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres, während sie nach § 93 lit. b), c), d) und e) zur Inanspruchnahme der in § 94 angeführten Fahrbegünstigungen berechtigten Angehörigen eines Mitgliedes nach dessen Versetzung in den Ruhestand oder nach dessen Tod den ihnen gemäß § 99 ausgefolgten Fahrausweis bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres behalten können.


Ende


Kunsttext
KV vom 30.05.2011 / gilt ab 01.01.2011
(3)  Die Bestimmungen des Absatzes (1) gelten sinngemäß auch für Dienstnehmer der Verkehrsbetriebe der Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH, die nicht Mitglieder der Pensionseinrichtung sind und nach einer Dienstzeit von 10 Jahren ausscheiden, sofern ihr Ausscheiden nicht auf eigenen Wunsch oder auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses (§§ 163 und 164) erfolgt.


Ende


§ 207
(1)  Die für die Zeit bis 31. Dezember 1969 durchgeführte Berechnung der Leistungen der Pensionseinrichtung wird ausdrücklich als richtig anerkannt und festgestellt, daß für diese Zeit irgendwelche Ansprüche der Pensionisten auf Nachzahlung von Leistungen und der Pensionseinrichtung auf Rückzahlung von Leistungen nicht bestehen.
(2)  Sind die nach der bisherigen Berechnungsart ermittelten Leistungen der Pensionseinrichtung für Jänner 1970 höher als die nach der ab 1. Jänner 1970 vereinbarten Berechnungsart ermittelten Leistungen für diesen Monat, wird eine aufsaugbare Zulage in der Höhe der Differenz gewährt. Diese Zulage wird durch alle Erhöhungen der Leistungen der Pensionseinrichtung nach dem 1. Jänner 1970 aufgesaugt. Verminderungen der Leistungen der Pensionseinrichtung nach dem 1. Jänner 1970 verändern die Höhe dieser Zulage nicht.


§ 208 Zweck der Pensionseinrichtung

Kunsttext
KV vom 30.05.2011 / gilt ab 01.01.2011

Die "Pensionseinrichtung der Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH" (im folgenden als "Pensionseinrichtung" bezeichnet) hat den Zweck, den Neumitgliedern für den Fall des Alters, der Invalidität (Berufsunfähigkeit) und des Todes nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 220 bis 239 Leistungen zu gewähren, wenn und solange gleichartige Leistungen von den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung nach den darüber bestehenden Vorschriften nicht oder nicht in demselben Ausmaß gebühren.

Ende


§ 209 Neumitglieder

Kunsttext
KV vom 30.05.2011 / gilt ab 01.01.2011

Neumitglieder der Pensionseinrichtung (im folgenden als Mitglieder bezeichnet) sind alle Dienstnehmer der Verkehrsbetriebe der Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH, die
a)
in der Zeit zwischen dem 1. August 1949 und dem Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages (§ 2 Absatz (1)) in das Dienstverhältnis zu den Verkehrsbetrieben der Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH aufgenommen wurden und nach den bisher geltenden Bestimmungen bereits die Mitgliedschaft zur Pensionseinrichtung erworben haben,
b)
in der Zeit zwischen dem 1. August 1949 und dem Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages in das Dienstverhältnis zu den Verkehrsbetrieben der Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH aufgenommen wurden, bisher die Mitgliedschaft zur Pensionseinrichtung noch nicht erworben haben und die Mitgliedschaft mit dem Inkrafttreten des Kollektivvertrages erwerben, es sei denn, daß sie im Zeitpunkt der Aufnahme in das Dienstverhältnis die in § 8 Absatz (1) lit. c) vorgesehene Altersgrenze überschritten haben oder nach dem betriebsärztlichen Gutachten gesundheitlich für die Aufnahme in die Pensionseinrichtung geeignet sind,
c)
nach dem Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages in das ständige Dienstverhältnis (§ 6) zu den Verkehrsbetrieben der Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH aufgenommen werden und damit zugleich die Mitgliedschaft zur Pensionseinrichtung erwerben.


Ende


§ 210 Verlust der Mitgliedschaft

Kunsttext
KV vom 30.05.2011 / gilt ab 01.01.2011

Mitglieder der Pensionseinrichtung, die außer im Falle der Versetzung in den Ruhestand (§ 223) aus dem Dienste der Verkehrsbetriebe der Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH ausscheiden, verlieren dadurch auch die Mitgliedschaft zur Pensionseinrichtung. Mit dem Verlust der Mitgliedschaft zur Pensionseinrichtung erlischt jeder Anspruch gegen die Pensionseinrichtung auf ihre Leistungen.

Ende


§ 211 Mitgliederverzeichnis
(1)  Über jedes Mitglied der Pensionseinrichtung ist eine Kartei zu führen, die folgende Angaben enthält:
Vorname und Zuname,
Staatsbürgerschaft,
Geburtsort und Geburtstag,
Eintritt in die Pensionseinrichtung.
(2)  Jedes Mitglied ist verpflichtet, seine Verehelichung, die Geburt eines Kindes, in seiner Familie eintretende Todesfälle und einen Wohnungswechsel binnen Monatsfrist der Personalabteilung zum Zwecke der Eintragung in die Kartei der Pensionseinrichtung anzuzeigen.


§ 212 Ärztliche Untersuchung
(1)  Jedes Mitglied der Pensionseinrichtung muß sich über Verlangen des Dienstgebers durch den Vertrauensarzt der Pensionseinrichtung untersuchen lassen. Das gleiche gilt von Mitgliedern, die Leistungen der Pensionseinrichtung, insbesondere Ruhegeld wegen Invalidität (Berufsunfähigkeit § 224) beziehen. Ein solches Verlangen kann im Laufe eines Kalenderjahres nur einmal gestellt werden, es sei denn, daß wichtige Gründe vorliegen, die eine mehrmalige Untersuchung rechtfertigen.
(2)  Wenn ein Mitglied der Pensionseinrichtung die Vornahme einer von ihm gemäß Absatz (1) verlangten ärztlichen Untersuchung verweigert, kann der Dienstgeber bis zur Durchführung der ärztlichen Untersuchung das Ruhen der dem betreffenden Mitglied zustehenden Anwartschaften und Ansprüche gegen die Pensionseinrichtung verfügen.


§ 213 Pensionseinrichtung und gesetzliche Sozialversicherung
(1)  Die Mitglieder der Pensionseinrichtung und deren anspruchsberechtigte Hinterbliebene sind verpflichtet,
a)
dem Dienstgeber alle Urkunden, Bescheide, Ladungen und sonstigen Verständigungen, die sich auf Pensionsangelegenheiten beziehen, unverzüglich vorzulegen und über Aufforderung des Dienstgebers die erforderlichen Anträge zu stellen;
b)
über Aufforderung des Dienstgebers die Überprüfung und Anfechtung der über Ansprüche aus der gesetzlichen Sozialversicherung ergangenen Bescheide, Gerichtsurteile und sonstigen Entscheidungen im gesetzlich, satzungsmäßig oder sonst vorgesehenen Überprüfungsverfahren oder Instanzenzug fristgerecht und ordnungsgemäß durchzuführen, wobei die Kosten der Rechtsverfolgung vom Dienstgeber getragen werden;
c)
sich bei Maßnahmen nach lit. a) und b) des vom Dienstgeber kostenlos beizustellenden Vertreters zu bedienen und diesem Vertreter die nötigen Vollmachten zu erteilen;
d)
nach Zuerkennung von Leistungen welcher Art immer aus der gesetzlichen Sozialversicherung deren Höhe und alle Veränderungen dieser Leistungen unverzüglich dem Dienstgeber anzuzeigen;
e)
alle vom Dienstgeber gewünschten Angaben, insbesondere auch hinsichtlich etwaiger zusätzlicher Einnahmen oder Dienstverhältnisse, wahrheitsgetreu zu machen, soweit sie für die Pensionseinrichtung von Interesse und Bedeutung sind.
(2)  Nachteile, die einem Mitglied der Pensionseinrichtung aus einer Zuwiderhandlung gegen die in Absatz (1) angeführten Bestimmungen und sonstigen Vorschriften über die Pensionseinrichtung entstehen, gehen ausschließlich zu dessen Lasten. § 212 Absatz (2) findet Anwendung.
(3)  Die Pensionseinrichtung ergänzt die Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung für den gleichen Zeitraum und die gleiche Art der Leistung bis zu der in §§ 220 bis 239 festgesetzten Höhe.

Kunsttext
KV vom 29.5.2019 / gilt ab 1.1.2019

Sind die Leistungen der Pensionseinrichtung nach §§ 220 bis 239 höher als die im Sinne des Absatzes (5) zeitlich kongruenten Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung, dann werden die Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung von den Leistungen der Pensionseinrichtung abgezogen; sind die Leistungen der Pensionseinrichtung hingegen gleich oder geringer als die Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung, finden die Bestimmungen des § 227 Absatz (7) und (8) Anwendung.

Ende
(4)  Leistet die Pensionseinrichtung aus eigenem Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung eines Mitgliedes, um Ansprüche dieses Mitgliedes aus der gesetzlichen Sozialversicherung zu wahren, dann hat die Pensionseinrichtung Anspruch auf jenen Teil der dem betreffenden Mitglied gebührenden Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung, der durch diese Beitragsleistung der Pensionseinrichtung erworben wird. Ein Anspruch des Mitgliedes auf eine derartige Beitragsleistung durch die Pensionseinrichtung besteht nicht.
(5)  Gemäß Absatz (3) und (4) werden daher die Leistungen der Pensionseinrichtung nach §§ 220 bis 239 gekürzt um
a)
jene Leistungen, die sich jeweils bei Anwendung der Vorschriften der gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich der §§ 227 bis 229 ASVG. und unter Annahme der Erfüllung aller gesetzlichen Voraussetzungen für deren Zuerkennung ergeben würden, wenn bei der Berechnung
aa)

Kunsttext
KV vom 29.5.2019 / gilt ab 1.1.2019

der Zeitraum einschließlich der neutralen Zeiten nach dem ASVG. zugrundegelegt wird, der zwischen dem Tag des Eintrittes in den Dienst der Verkehrsbetriebe und dem Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses liegt. Für Mitglieder, die ob 1. Jänner 2014 erstmalig ein Ruhegeld der Pensionseinrichtung erhalten, beträgt der Zeitraum, um welchen die Leistung der Pensionseinrichtung nach §§ 220 bis 239 gekürzt wird höchstens 35 anrechenbare Beitragsjahre, bei Mitgliedern mit abgeschlossener Hochschulbildung höchstens 30 anrechenbare Beitragsjahre und

Ende
bb)
der Zeitraum hinzugerechnet wird, für den von der Pensionseinrichtung freiwillige Beiträge an die gesetzliche Sozialversicherung gemäß Absatz (4) geleistet wurden,


Kunsttext
KV vom 29.5.2019 / gilt ab 1.1.2019
cc)
für alle Dienstnehmerinnen, die ab dem 1. Jänner 1955 geboren sind, werden ab dem 1  Jänner 2014 die ASVG-Pensionen ausschließlich nach dem neuen Pensionskonto berechnet und es finden die Bestimmungen des allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) Anwendung, weshalb die Kürzung der Leistungen der Pensionseinrichtung nach §§ 220 bis 239 für alle jene Mitglieder, die eine ASVG-Pension mit Stichtag ab 1. Jänner 2014 erhalten, wie folgt zu berechnen ist:
Als Berechnungsgrundlage für die Kürzung der Leistungen der Pensionseinrichtung wird die bescheidmäßig festgestellte Bruttapension der gesetzlichen Sozialversicherung herangezogen.
Es wird der Zeitraum einschließlich der neutralen Zeiten nach dem ASVG, der zwischen dem Tag des Eintrittes in den Dienst der Holding Graz Linien und dem Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses liegt, zugrunde gelegt. Für Mitglieder, die ab 1. Jänner 2014 erstmalig ein Ruhegeld der Pensionseinrichtung erhalten, beträgt der Zeitraum, um welchen die Leistung der Pensionseinrichtung nach §§ 220 bis 239 gekürzt wird höchstens 35 anrechenbare Beitragsjahre, bei Mitgliedern mit abgeschlossener Hochschulbildung höchstens 30 anrechenbare Beitragsjahre.
Die im Unternehmen verbrachten Monate einschließlich der neutralen Zeiten nach dem ASVG werden im Verhältnis zu den Gesamtversicherungsmonaten laut ASVG-Pensionsbescheid von der tatsächlichen ASVG-Bruttopension herausgerechnet. Der sich hieraus ergebende Betrag verkürzen die Leistungen der Pensionseinrichtung.


Ende


Kunsttext
KV vom 15.12.1989 / gilt ab 01.01.1990
b)
das vom Träger der gesetzlichen Sozialversicherung bis zur Zuerkennung (§ 216) des Ruhegeldes geleistete Krankengeld.


Ende
(6)  Soweit die Bestimmungen der §§ 208 bis 239 eine Regelung eines bestimmten Falles oder Tatbestandes nicht enthalten, ist er in sinngemäßer Anwendung der für die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung geltenden Bestimmungen und der von ihnen beobachteten Übung zu entscheiden.


Kunsttext
KV vom 29.5.2019 / gilt ab 1.1.2019
(7)  Die in den Absätzen (3) bis (6) getroffenen Verweise auf die gesetzliche Sozialversicherung beziehen sich auf die letztgültigen Bestimmungen, das ist zurzeit das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der derzeit geltenden Fassung (BGBI. I Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 35/2012 – 2. StabG 2012). Bei allgemeinen Änderungen der pensionsrechtlichen Bestimmungen des ASVG, die zu Veränderungen im Pensionsrecht dieses Abschnittes führen, kann jede/jeder Dienstnehmerln innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen ihren/seinen Austritt aus dem Pensionsrecht dieses Abschnittes erklären. Die derzeitige Austrittsmöglichkeit besteht bis zum 30. Juni 2014. Im Falle des Austrittes und des damit verbundenen Verlustes sämtlicher Ansprüche aus dem Pensionsrecht werden die gesamten einbezahlten Beiträge zuzüglich der gesetzlichen Verzinsung der/dem Dienstnehmerln rückerstattet.


Ende


§ 214 Beiträge

Kunsttext
KV vom 08.07.1992 / gilt ab 01.01.1993
(1)  Die laufenden Beiträge der Mitglieder der Pensionseinrichtung werden pro Monat einheitlich ab 1.1.1993 mit 6,1% der jeweiligen Beitragsgrundlage (§ 215) festgesetzt.


Ende


Kunsttext
KV vom 26.02.1996 / gilt ab 01.01.1996
(2)  Von den einem Mitglied gebührenden Sonderzahlungen (§§ 37ff) ist ebenfalls ein Beitrag in der in Absatz (1) festgesetzten Höhe zu entrichten.


Ende


Kunsttext
KV vom 07.07.2005 / gilt ab 01.01.2005
(3)  Die Verpflichtung zur Beitragsleistung beginnt mit dem Erwerb der Mitgliedschaft zur Pensionseinrichtung (§ 209) und endet mit dem Verlust der Mitgliedschaft zur Pensionseinrichtung (§ 210), sowie mit dem Eintritt der Anspruchsvoraussetzungen gemäß §§ 220 bis 239, spätestens aber nach 35 anrechenbaren Beitragsjahren, bei Mitgliedern mit abgeschlossener Hochschulbildung nach 30 anrechenbaren Beitragsjahren (§ 225).


Ende


Kunsttext
KV vom 29.5.2019 / gilt ab 1.1.2019
(4)  Im Falle der Erkrankung eines Mitgliedes sind die Beiträge unverändert zu entrichten, solange das Mitglied den Zuschuß zum Krankengeld gemäß §§ 124 bis 131 erhält. Mit dem Entfall der Leistung des Zuschusses zum Krankengeld entfällt auch die Verpflichtung zur Beitragsleistung an die Pensionseinrichtung, unbeschadet der Anrechenbarkeit (§ 222) der derart beitragsfreien Zeiten.
(5)  Der gemäß Absatz (1) bis (5) zu leistende Beitrag wird bei der Lohnzahlung (Gehaltszahlung) für denselben Zeitraum abgezogen, für den der Lohn (Gehalt) bezahlt wird.


Ende


Kunsttext
KV vom 29.5.2019 / gilt ab 1.1.2019
(7)  Mit der Beitragsrückerstattung zuzüglich der gesetzlichen Verzinsung erlischt jeder weitere Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionseinrichtung.


Ende


§ 215 Beitragsgrundlage

Kunsttext
KV vom 10.01.1991 / gilt ab 01.01.1991

Beitragsgrundlage ist der jeweilige ständige Brutto-Monatslohn (Brutto-Monatsgehalt) des Mitgliedes der Pensionseinrichtung einschließlich der allgemeinen Dienstzulage, der Dienstalterszulage, jedoch ohne alle anderen Zulagen. Die Kürzung des Brutto-Monatslohnes (Brutto-Monatsgehaltes) gemäß § 162 Absatz (1) lit. b) und c) bleibt außer Betracht.

Ende


§ 216 Anfall von Leistungen
(1)  Leistungen der Pensionseinrichtung gebühren vom Zeitpunkt des Eintrittes der Anspruchsvoraussetzung gemäß §§ 220 bis 239, nicht jedoch für Zeiträume vor dem Beginn des Monates, in dem der Anspruch gemäß Absatz (2) geltend gemacht worden ist, und nicht vor Ablauf so vieler Monate nach Beendigung des Dienstverhältnisses, als der Dienstnehmer Brutto-Monatsgehälter (Brutto-Monatslöhne) als Abfertigung erhalten hat.


Kunsttext
KV vom 30.05.2011 / gilt ab 01.01.2011
(2)  Über jeden von einem Mitglied der Pensionseinrichtung oder im Falle seines Todes von seinen Hinterbliebenen geltend gemachten Anspruch hat die Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH innerhalb von vier Wochen nach Erhalt aller zur Beurteilung des Anspruches erforderlichen Unterlagen zu entscheiden und ihre Entscheidung schriftlich bekanntzugeben.
(3)  Ein wegen angeblicher Invalidität (Berufsunfähigkeit) gemäß § 224 geltend gemachter, von der Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH abgelehnter Anspruch (Absatz (2)) auf Gewährung von Ruhegeld kann vor Ablauf eines Jahres nur im Falle einer Verschlechterung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustandes neuerlich erhoben werden.


Ende


§ 217 Auszahlung der Leistungen

Kunsttext
KV vom 30.05.2011 / gilt ab 01.01.2011
(1)  Die Leistungen der Pensionseinrichtung werden mit dem Beginn des auf den Anfall folgenden Monates an den Bezugsberechtigten oder seinen Bevollmächtigten an der Hauptkasse der Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH ausbezahlt.

Ende

Auf Wunsch des Bezugsberechtigten kann auf dessen Kosten und Gefahr auch die Überweisung der Leistungen der Pensionseinrichtung durch die Post oder die Postsparkasse an jene Anschrift vorgenommen werden, die der Pensionseinrichtung vom Bezugsberechtigten zuletzt bekanntgegeben wurde.
(2)  Ruhegeld (§§ 223 bis 227), Hinterbliebenenrente (§§ 229 bis 233) und Kinderzulagen (§ 235) werden monatlich im voraus geleistet.
(3)  Erlischt der Anspruch auf Ruhegeld oder Hinterbliebenenrente im Laufe eines Monates, dann ist der Bezugsberechtigte (dessen Erben) zu einer Rückzahlung nicht verpflichtet.
(4)  Wird im Verfahren über die Feststellung der Invalidität (Berufsunfähigkeit) des Mitgliedes der Zeitpunkt des Eintrittes der Invalidität (Berufsunfähigkeit)nicht ermittelt, dann gilt als solcher der Tag der Anmeldung des Anspruches auf Ruhegeld (§ 216 Absatz (2)). Die Bestimmung des § 216 Absatz (1) wird dadurch nicht berührt.
(5)  Der Bezug der Leistungen der Pensionseinrichtung kann von der Beibringung einer Bescheinigung abhängig gemacht werden, daß der Bezugsberechtigte am Leben, die Witwe nicht verheiratet oder eine Waise noch unversorgt ist.


Kunsttext
KV vom 29.5.2019 / gilt ab 1.1.2019
(6) 
entfällt
(7) 
entfällt


Ende


§ 218 Verwirkung der Leistungen
(1)  Das Recht auf den Bezug von Leistungen der Pensionseinrichtung ist von dem Wohnsitz des Anspruchsberechtigten unabhängig.
(2)  Der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft hat für den Anspruchsberechtigten (Mitglied oder anspruchsberechtigte Hinterbliebene) den Verlust aller Ansprüche gegen die Pensionseinrichtung zur Folge.
(3)  Bei Verurteilung wegen eines Verbrechens oder wegen der Übertretungen des Diebstahls, der Veruntreuung, der Teilnehmung an derselben und des Betruges werden die dem Verurteilten zustehenden Ansprüche gegen die Pensionseinrichtung zur Hälfte, nicht jedoch unter den Betrag entzogen, der jeweils ncah den Vorschriften über den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen frei bleiben muß. Das gilt nicht, wenn die Verurteilung nur bedingt mit Aufschub der Rechtsfolgen ausgesprochen wurde.


§ 219 Widerrechtlicher Bezug von Leistungen
(1)  Ist eine Person widerrechtliche in den Genuß von Leistungen der Pensionseinrichtung gelangt, dann sind ihr diese Leistungen sofort zu entziehen.
(2)  Die widerrechtlich bezogenen Leistungen sind, wenn der Empfänger den Bezug durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften (§ 211 Absatz (2) und § 213 Absatz (1)) herbeigeführt hat, und unbeschadet einer etwa bestehenden strafrechtlichen Verantwortung, samt 1 Prozent Zinsen über dem Nationalbankzinsfuß an die Pensionseinrichtung zurückzuerstatten. Bei widerrechtlich bezogenen Waisenrenten (§§ 232 und 233) entfällt die Verzinsung.


§ 220 Leistungen der Pensionseinrichtung
Die Pensionseinrichtung leistet
a)

Kunsttext
KV vom 29.5.2019 / gilt ab 1.1.2019

dem Mitglied nach seiner Versetzung in den Ruhestand ein Ruhegeld gemäß §§ 223 bis 227,

Ende
b)
der hinterbliebenen Witwe und den hinterbliebenen unversorgten leiblichen Kindern des Mitgliedes Hinterbliebenenrente (Witwenrente und Waisenrente) gemäß §§ 229 bis 233,
c)
der hinterbliebenen Witwe und den hinterbliebenen unversorgten leiblichen Kindern des Mitgliedes eine einmalige Abfertigung gemäß § 234,
d)
für Kinder des Mitgliedes Kinderzulage gemäß §235,
e)
den Hinterbliebenen eines Mitgliedes im Falle des Todes des Mitgliedes einen Todfallsbeitrag gemäß § 237,
f)
allen Empfängern von Leistungen der Pensionseinrichtung Sonderzahlungen gemäß § 238,
g)
außerordentliche fortlaufende Zuwendungen gemäß § 239.


§ 221 Bemessungsgrundlage

Kunsttext
KV vom 30.05.2011 / gilt ab 01.01.2011

Bemessungsgrundlage für die Leistungen der Pensionseinrichtung sind 80 Prozent der letzten monatlichen Beitragsgrundlage gemäß § 215 vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zu den Verkehrsbetrieben der Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH.

Ende

Dabei ist die nächste Stufenvorrückung des Lohnes (Gehaltes) zu berücksichtigen
a)
zur Gänze, wenn im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand (§ 223) seit der letzten Vorrückung in die nächsthöhere Lohnstufe (Gehaltsstufe) mehr als 18 Monate verflossen sind,
b)
zur Hälfte, wenn im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand seit der letzten Vorrückung in die nächsthöhere Lohnstufe (Gehaltsstufe) mehr als 6 Monate verflossen sind.


§ 222 Anrechenbare Beitragszeiten
Als anrechenbare Beitragszeit gilt die Zeit von der Erwerbung der Mitgliedschaft zur Pensionseinrichtung (§ 209) bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses. Die im Militärdienst verbrachte Zeit, durch die lediglich eine Unterbrechung der Dienstleistung erfolgt, gilt als anrechenbare Beitragszeit.

Kunsttext
KV vom 29.5.2019 / gilt ab 1.1.2019

Für Mitglieder, die ab 1. Jänner 2014 erstmalig ein Ruhegeld der Pensionseinrichtung erhalten, beträgt die anrechenbare Beitragszeit höchsten 35 Beitragsjahre, bei Mitgliedern mit abgeschlossener Hochschulbildung höchstens 30 anrechenbare Beitragsjahre.

Ende


§ 223 Anspruch auf Ruhegeld


§ 224 Invalidität (Berufsunfähigkeit)

Kunsttext
KV vom 30.05.2011 / gilt ab 01.01.2011
(1)  Ein als Arbeiter (§ 4) in einem Dienstverhältnis zu den Verkehrsbetrieben der Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH stehendes Mitglied gilt als invalid im Sinne des § 223 Absatz (3), wenn das Mitglied infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte nicht imstande ist, durch eine entsprechende Tätigkeit die Hälfte des Normalverdienstes zu erwerben.

Ende

Als entsprechend ist eine Tätigkeit anzusehen, die mit den Kräften und Fähigkeiten des Mitgliedes im Einklang steht und ihm unter billiger Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines bisherigen Berufes zugemutet werden kann. Als Normalverdienst gilt der Verdienst, den körperlich und geistig gesunde Personen derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend durch Arbeit zu erzielen pflegen.


Kunsttext
KV vom 30.05.2011 / gilt ab 01.01.2011
(2)  Ein als Angestellter (§ 4) in einem Dienstverhältnis zu den Verkehrsbetrieben der Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH stehendes Mitglied gilt als berufsunfähig im Sinne des § 223 Absatz (3), wenn die Arbeitsfähigkeit des Mitgliedes infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich oder geistig gesunden Dienstnehmers von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist.


Ende
(3)  Die Invalidität (Berufsunfähigkeit) ist, sofern sie nicht durch Bescheid des zuständigen Trägers der gesetzlichen Sozialversicherung festgestellt ist, durch das Zeugnis eines vom Dienstgeber bestellten Vertrauensarztes oder eines vom Dienstgeber bestimmten Facharztes nachzuweisen.


§ 225 Ausmaß des Ruhegeldes
(1)  Das Ruhegeld beträgt nach einer anrechenbaren Beitragszeit (§ 222) von 10 Beitragsjahren 50 Prozent der Bemessungsgrundlage (§ 221) und erhöht sich für jedes weitere voll anrechenbare Beitragsjahr um 2 Prozent der Bemessungsgrundlage, so daß nach 35 anrechenbaren Beitragsjahren das volle Ruhegeld, das sind 100 Prozent der Bemessungsgrundlage erreicht wird.
(2)  Bei Mitgliedern mit abgeschlossener Hochschulbildung erhöht sich das Ruhegeld nach 10 anrechenbaren Beitragsjahren um 2,5 Prozent für jedes weitere volle anrechenbare Beitragsjahr, so daß diese Mitglieder bereits nach 30 anrechenbaren Beitragsjahren das volle Ruhegeld (Absatz (1)) erreichen.
(3)  Das Ruhegeld darf in keinem Fall 100 Prozent der Bemessungsgrundlage überschreiten.
(4)  Bei der Berechnung des Ruhegeldes ist eine Beitragszeit von mehr als 6 Monaten als volles Beitragsjahr zu rechnen und eine kürzere Beitragszeit zu vernachlässigen.


§ 226 Erlöschen des Anspruches auf Ruhegeld
(1)  Der Anspruch auf Ruhegeld (§ 223) erlischt
a)
mit dem Tod des Mitgliedes,
b)
wenn nachträglich festgestellt wird, daß die vom Mitglied zur Begründung seines Anspruches auf Versetzung in den Ruhestand vorgebrachten Umstände den Tatsachen nicht entsprechen und, unbeschadet einer disziplinären Ahndung, die Versetzung in den Ruhestand aufgehoben und dem Mitglied aufgetragen wird, seinen Dienst unverzüglich wieder anzutreten,


Kunsttext
KV vom 30.05.2011 / gilt ab 01.01.2011
c)
wenn bei einem Mitglied nach einem Bescheid des Trägers der gesetzlichen Sozialversicherung oder dem Zeugnis eines vom Dienstgeber bestellten Vertrauensarztes oder eines vom Dienstgeber bestimmten Facharztes Invalidität (Berufsunfähigkeit § 224) nicht mehr vorliegt und das Mitglied sich weigert, eine ihm vom Dienstgeber angebotene Dienstleistung bei der Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH zu übernehmen, die seiner Vorbildung und bisherigen Beschäftigung vor Eintritt seiner Berufsunfähigkeit angemessen und mit dem dem Mitglied zuletzt zustehenden Lohn (Gehalt) verbunden ist.


Ende
(2)  Die Bestimmungen des Absatzes (1) lit. c) finden keine Anwendung, wenn das Mitglied bereits durch drei volle Jahre Ruhegeld bezogen hat.


§ 227 Ruhegeld in besonderen Fällen
(1)  Ist ein Mitglied nach einer mindestens fünfjährigen, jedoch noch nicht zehnjährigen, für die Bemessung des Ruhegeldes anrechenbaren (§ 222) und tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit wegen Krankheit oder einer von ihm nicht absichtlich herbeigeführten körperlichen Beschädigung invalid (berufsunfähig § 224) geworden, dann wird das Mitglied hinsichtlich der Bemessung des Ruhegeldes so behandelt, als wenn es 10 anrechenbare Dienstjahre zurückgelegt hätte.
(2)  Einem Mitglied, das ohne sein vorsätzliches Verschulden infolge Erblindung, Geistesstörung oder eines in Ausübung seines Dienstes erlittenen Unfalles dauernd invalid (berufsunfähig) und vollkommen erwerbsunfähig wird oder durch Ausübung seines Dienstes erkrankt und dadurch dauernd invalid (berufsunfähig) und vollkommen erwerbsunfähig wird, werden ohne Rücksicht auf seine tatsächliche Dienstzeit sowohl für die Bestimmung der letzten monatlichen Beitragsgrundlage (§ 215), als auch für die Bestimmung des Ausmaßes des Ruhegeldes (§ 225) 10 Jahre zugerechnet. Wird das Mitglied aus einem solchen Grund bloß dauernd invalid (berufsunfähig), dann erfolgt die Zurechnung nur für die Bestimmung des Ausmaßes des Ruhegeldes.
(3)  Wird ein Mitglied infolge einer anderen als in Absatz (2) angeführten schweren, unheilbaren Krankheit, die es sich ohne sein vorsätzliches Verschulden zugezogen hat, dauernd invalid (berufsunfähig) und vollkommen erwerbsunfähig, dann kann ihm zu seiner anrechenbaren Beitragszeit ein Zeitraum bis zu 10 Jahren für die Bestimmung des Ausmaßes des Ruhegeldes zugerechnet werden.
(4)  Durch eine Zurechnung gemäß Absatz (2) und (3) von 10 Jahren kann jedoch in keinem Fall die für die Bemessungsgrundlage maßgebende letzte monatliche Beitragsgrundlage in einem höheren Ausmaß erhöht werden, als sie durch Vorrückung erreicht worden wäre, wenn das Mitglied bis zur Vollendung des 65., bei weiblichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres im Dienstverhältnis verblieben wäre. Das gleiche gilt mit Ausnahme der Fälle der Versetzung in den Ruhestand wegen einer durch einen in Ausübung seines Dienstes erlittenen Unfall oder durch Erblindung herbeigeführten Invalidität (Berufsunfähigkeit) auch für die Bestimmung des Ausmaßes des Ruhegeldes.
(5)  In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann einem Mitglied, das ohne sein vorsätzliches Verschulden infolge eines in Ausübung seines Dienstes erlittenen Unfalles dauernd invalid (berufsunfähig) und vollkommen erwerbsunfähig wird, das Ruhegeld bis zum vollen Betrag der Bemessungsgrundlage (§ 221) gewährt werden, falls dies für das Mitglied günstiger ist.
(6)  Erhält ein Mitglied infolge eines in Ausübung seines Dienstes erlittenen Unfalles eine Unfallrente, so ist diese auf die Erhöhung des Ruhegeldes anzurechen, die wegen dieses Unfalles gemäß Absatz (2) und (5) eintritt.


Kunsttext
KV vom 07.08.1992 / gilt ab 01.01.1993
(7)  Dienstnehmer, die aus Altersgründen keine Übertrittsmöglichkeit in die mit 1.7.1992 errichtete neue Pensionseinrichtung (Pensionsrecht III. Abschnitt) haben, erhalten, soweit ein Anspruch auf Ruhegeld nach den vorliegenden Bestimmungen des II. Abschnittes des Pensionsrechtes dem Grunde nach besteht, dieser Anspruch jedoch auf Grund der Bestimmungen des § 213 weniger als 10% der Bemessungsgrundlage (§ 221) ausmachen würde, einen Ergänzungsbetrag auf 10% der Bemessungsgrundlage (§ 221) zuerkannt.


Ende


Kunsttext
KV vom 07.07.2005 / gilt ab 01.01.2005
(8) 
(a)
Dienstnehmer, die nach dem 31.12.2001 einen Anspruch auf Ruhegeld erworben haben, erhalten eine Mindestpension. Diese Mindestpension beträgt bei einer Beitragszeit von bis zu 25 Jahren 10% der jeweiligen Beitragsgrundlage und erhöht sich für jedes weitere volle Beitragsjahr (§ 225 Absatz (4)) um jeweils 1% bis zu einem Höchstausmaß von 20% der jeweiligen Beitragsgrundlage nach 35 Beitragsjahren.
(b)
Ist die errechnete Zuschusspension nach der Berechnungsgrundlage dieses Abschnittes niedriger als die Mindestpension, wird die Zuschusspension so lange ergänzt, bis sie die Höhe der Mindestpension erreicht.
(c)
Ist die errechnete Zuschusspension nach der Berechnungsgrundlage dieses Abschnittes höher als die Mindestpension, kommt die Zuschusspension zur Auszahlung.


Ende


§ 228 Wiedereinstellung im Ruhestand befindlicher Mitglieder

Kunsttext
KV vom 29.5.2019 / gilt ab 1.1.2019

Ein in den Ruhestand versetztes (§ 223) Mitglied kann mit seinem Einverständnis wieder in das Dienstverhältnis zu den Verkehrsbetrieben der Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH aufgenommen werden.

Ende


Kunsttext
KV vom 30.5.2011 / gilt ab 1.1.2011

In diesem Falle gilt das neue Dienstverhältnis als Fortsetzung des früheren Dienstverhältnisses, es sei denn, daß das Ruhegeld (§§ 223 bis 227) nicht eingestellt wird.

Ende


§ 229 Anspruch auf Witwenrente
(1)  Witwenrente gebührt der Witwe eines Mitgliedes, das bei seinem Ableben Ruhegeld (§§ 223 bis 227) bezog oder Anspruch auf Ruhegeld gehabt hätte.
(2)  Witwenrente gebührt jedoch nicht,
a)
wenn die Witwe zur Zeit des Ablebens des Mitgliedes mit diesem nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, wobei in berücksichtigungswürdigen Fällen vom Erfordernis des gemeinsamen Haushaltes abgesehen werden kann,
b)
wenn die Ehe während des Ruhestandes des Mitgliedes geschlossen wurde, es sei denn, daß
aa)
das Mitglied im Zeitpunkt der Eheschließung das 65. Lebensjahr noch nicht überschritten und 15 anrechenbare Beitragsjahre erworben hatte und
bb)
der Altersunterschied zwischen den Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre beträgt und
cc)
die Ehe mindestens 3 Jahre gedauert hat oder in dieser Ehe ein Kind geboren wurde oder durch die Ehe ein Kind legitimiert wurde oder die Witwe sich zum Zeitpunkt des Todes des Mitgliedes erwiesenermaßen im Zustande der Schwangerschaft befunden hat.
(3)  Stirbt das Mitglied, bevor seine Ehefrau das 35. Lebensjahr vollendet hat, dann steht der Witwe nur dann ein Anspruch auf Witwenrente zu, wenn entweder die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat oder nach dem Ableben des Mitgliedes wenigstens ein eheliches in der Betreuung der Witwe stehendes Kind im Alter unter 14 Jahres hinterblieben ist, andernfalls erhält die Witwe die Witwenrente samt allfälligen Waisenrenten für die Dauer eines Jahres nach dem Tod des Mitgliedes, während für die Folgezeit den Waisen die Waisenrente gebührt.


§ 230 Höhe der Witwenrente
(1)  Die Höhe der Witwenrente beträgt 60 Prozent des Ruhegeldes (§§ 223 bis 227), das dem verstorbenen Mitglied im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat oder unter Berücksichtigung des § 227 Absatz (1), (2) und (5) gebührt hätte, mindestens jedoch 35 Prozent der Bemessungsgrundlage (§ 221).
(2)  Erhält die Witwe eines Mitgliedes, das infolge eines von ihm in Ausübung seines Dienstes erlittenen Unfalls verstorben ist, eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, so ist diese auf die Erhöhung der Witwenrente anzurechnen, die sich wegen dieses Unfalles gemäß § 227 Absatz (2) und (5) ergibt.


§ 231 Erlöschen des Anspruches auf Witwenrente
Die Zahlung der Witwenrente hört mit dem Ablauf desjenigen Monates auf, in dem die Witwe stirbt oder sich wieder verheiratet. Der Anspruch auf Witwenrente lebt im Falle eines abermaligen Witwenstandes wieder auf.


§ 232 Anspruch auf Waisenrente
(1)  Waisenrente gebührt den unversorgten leiblichen Kindern eines Mitgliedes, wenn das Mitglied im Zeitpunkt seines Todes Anspruch auf Ruhegeld hatte oder gehabt hätte (§§ 223 bis 227).
(2)  Das Recht auf den Bezug der Waisenrente erlischt, vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes (3) und (4), mit dem Ablauf desjenigen Monates, in dem das Kind das 21. Lebensjahr vollendet hat, geheiratet hat, anderweitig versorgt wurde oder verstorben ist. Einem Mädchen gebührt im Falle der Verehelichung die einjährige Waisenrente als Abfertigung, jedoch darf in diesen Fällen die Abfertigung den Betrag nicht übersteigen, den das Mädchen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres erhalten hätte, wenn es ledigen Standes geblieben wäre.
(3)  Einer Waise, die wegen Studien oder erweiterter fachlicher Ausbildung die Selbsterhaltungsfähigkeit noch nicht erlangt hat, kann die Waisenrente höchstens bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres gewährt werden.
(4)  Einer Waise, die infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, kann die Waisenrente ganz oder teilweise auch auf Lebensdauer belassen werden.


§ 233 Höhe der Waisenrente
(1)  Die Waisenrente beträgt für jedes Kind 30 Prozent der Witwenrente (§ 229 und 230) und für Kinder, deren Mutter verstorben ist oder nicht im Genuß einer Witwenrente steht, die Hälfte der Witwenrente.
(2)  Die Summe der Waisenrenten zuzüglich der Witwenrente darf das Ruhegeld, das dem Mitglied im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte (§§ 223 bis 227), und die Summe der Waisenrenten die Höhe der Witwenrente nicht übersteigen.
(3)  Würden die Gesamtbezüge der Hinterbliebenen eines Mitgliedes nach Absatz (1) und (2) den zulässigen Höchstbetrag übersteigen, so sind die einzelnen Beträge verhältnismäßig zu kürzen.


§ 234 Abfertigung der Witwen und Waisen
(1)  Anspruch auf eine einmalige Abfertigung haben die nach § 229 anspruchsberechtigte Witwe und, falls eine solche Witwe nicht vorhanden ist, die hinterbliebenen unversorgten leiblichen Kinder (§ 232) zu gleichen Teilen, wenn eine Hinterbliebenenrente (§ 229 bis 233) nur deshalb nicht gebührt, weil das Mitglied zum Zeitpunkt seines Todes weder Ruhegeld bezog, noch Anspruch auf Ruhegeld (§§ 223 bis 227) gehabt hätte.
(2)  Die einmalige Abfertigung der Witwenrente gemäß Absatz (1) beträgt 25 Prozent des letzten, für die Bestimmung des Ausmaßes des Ruhegeldes (§ 225) anrechenbaren Jahresbezuges (§ 215) des Mitgliedes.
(3)  Die Abfertigung der Waisenrente beträgt für jedes der Kinder 20 Prozent des in Absatz (2) angeführten Betrages, jedoch darf der Gesamtbetrag der den Kindern zukommenden Abfertigung die der Witwe zustehende Abfertigung nicht übersteigen.


§ 235 Kinderzulage
Eine Kinderzulage von monatlich S 150,- wird gewährt

Kunsttext
KV vom 26.02.1996 / gilt ab 01.01.1996
a)
für jedes Kind eines Mitgliedes im Bezug von Ruhegeld, wenn und so lange für dieses Kind Kinderzulage nach §§ 26 bis 31 gebühren würde,


Ende
b)
für jede Waise, der Waisenrente gemäß § 232 gewährt wird.


§ 236 Änderungen des Ruhegeldes und der Hinterbliebenenrente
Änderungen der die Bemessungsgrundlage (§ 221) bildenden Löhne (Gehälter) finden auch auf die Empfänger von Ruhegeld (§§ 223 bis 227) und Hinterbliebenenrenten (§§ 229 bis 233) Anwendung. Eine allfällige sich hiedurch ergebende Minderung der bisher gewährten Leistungen der Pensionseinrichtung ist durch eine Ergänzungszulage auszugleichen.


§ 237 Todfallsbeitrag
(1)  Im Falle des Todes eines Mitgliedes, das Ruhegeld bezogen hat, gebührt ein Todfallsbeitrag im Ausmaß des dreifachen monatlichen Ruhegeldes ohne Kinderzulage (§ 235), auf das das Mitglied im Zeitpunkt seines Todes Anspruch gehabt hat.

Kunsttext
KV vom 29.5.2019 / gilt ab 1.1.2019

Der Todesfallbeitrag ist mit dem Bezugsansatz der Verwendungsgruppe I, Stufe 10 begrenzt.

Ende
(2)  Anspruchsberechtigt zum Bezug des Todfallsbeitrages nach Absatz (1) sind der Reihe nach

Kunsttext
KV vom 15.12.1989 / gilt ab 1.1.1990
a)
die Witwe oder der Witwer, wenn sie mit dem verstorbenen Mitglied in Ehegemeinschaft gelebt hat oder die Ehegatten nur wegen der Erziehung der Kinder, aus Gesundheitsrücksichten oder aus anderen nicht in ihren persönlichen Beziehungen gelegenen Gründen abgesondert gelebt haben;


Ende
b)
zur ungeteilten Hand die unversorgten ehelichen Kinder, in Ermangelung solcher Kinder diejenige(n) Person(en), die mit dem Mitglied, ohne zu ihm in einem Dienstverhältnis gestanden zu haben, im gemeinsamen Haushalt gelebt und es vor dem Tod gepflegt hat (haben).


Kunsttext
KV vom 15.12.1989 / gilt ab 1.1.1990
(3)  Den in Absatz (2) angeführten Personen gebührt der Todfallsbeitrag in der in Absatz (1) angeführten Höhe nur dann, wenn keine dritte Person die Bestattungskosten aus eigenem ganz oder teilweise bestritten hat und den Ersatz dieser Kosten, soweit diese im Nachlaß des Verstorbenen oder in einer Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung keine Deckung finden, beansprucht. In letzterem Falle gebührt der dritten Person der Ersatz dieser Kosten bis zum vollen Betrag des Todfallsbeitrages, den allenfalls vorhandenen nach Absatz (2) anspruchsberechtigten Personen der Restbetrag.


Ende
(4)  Die Auszahlung des Todfallsbeitrages kann vom Nachweis der Bezahlung der Bestattungskosten abhängig gemacht werden.


§ 238 Sonderzahlungen
(1)  Allen Empfängern von Leistungen der Pensionseinrichtung wird am ersten Juli eines jeden Jahres eine Sonderzahlung in der Höhe der für den Juli des betreffenden Jahres und in der ersten Dezemberwoche eines Kalenderjahres eine Sonderzahlung in der Höhe der für den November des betreffenden Jahres von der Pensionseinrichtung geleisteten Zahlung einschließlich Kinderzulage (§ 235) gewährt.
(2)  Bei Beginn der Leistungen der Pensionseinrichtung innerhalb des Kalenderjahres erhält der Empfänger der Leistungen als Sonderzahlungen für jeden Monat, für den er die Leistungen der Pensionseinrichtung bezogen hat, 1/12 der Sonderzahlungen gemäß Absatz (1).


§ 239 Außerordentliche laufende Zuwendungen
Wenn ein Mitglied keine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen (§§ 229 bis 233) hinterläßt, können Personen, die nachweisbar vom verstorbenen Mitglied erhalten wurden, gegen jederzeitigen Widerruf eine außerordentliche Zuwendung auf die Dauer ihrer Bedürftigkeit erhalten.


§ 240 Fahrbegünstigungen

Kunsttext
KV vom 26.02.1996 / gilt ab 01.01.1996
(1)  Die in § 94 angeführten Fahrbegünstigungen erhalten

Ende
a)
Mitglieder im Bezug von Ruhegeld,


Kunsttext
KV vom 15.12.1989 / gilt ab 01.01.1990
b)
die Ehegattin oder der Ehegatte eines Mitgliedes im Bezug von Ruhegeld,


Ende
c)
die Witwe eines verstorbenen Mitgliedes, wenn sie Anspruch auf Witwenrente (§ 229) hat,
d)
die Kinder von Mitgliedern im Bezug von Ruhegeld und von verstorbenen Mitgliedern, denen nach § 232 Waisenrente gebührt, soweit sie nach den jeweils geltenden Bestimmungen zum Bezug von Schüler-Monatskarten, Lehrlings-Monatskarten oder Hochschüler-Monatskarten berechtigt sind,
e)
die ledige Tochter eines verwitweten Mitgliedes im Bezug von Ruhegeld, wenn sie mit dem Mitglied im gemeinsamen Haushalt lebt und dessen Haushalt führt,


Kunsttext
KV vom 15.12.1989 / gilt ab 01.01.1990
f)
die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte eines Mitgliedes im Bezug von Ruhegeld, wenn sie mindestens ein Jahr im gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied lebt.


Ende


Kunsttext
KV vom 26.02.1996 / gilt ab 01.01.1996
(2)  In dem Jahr, in dem ein Mitglied in den Ruhestand versetzt wird, erhält das Mitglied statt des Fahrausweises (§§ 97 und 98) eine Gesamtnetzkarte bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres, während die nach § 93 lit. b), c), d) und e) zur Inanspruchnahme der in § 94 angeführten Fahrbegünstigungen berechtigten Angehörigen eines Mitgliedes nach dessen Versetzung in den Ruhestand oder nach dessen Tod den ihnen gemäß § 99 ausgefolgten Fahrausweis bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres behalten können.


Ende


Kunsttext
KV vom 30.05.2011 / gilt ab 01.01.2011
(3)  Die Bestimmungen des Absatzes (1) gelten sinngemäß auch für Dienstnehmer der Verkehrsbetriebe der Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH, die nicht Mitglieder der Pensionseinrichtung sind und nach einer Dienstzeit von 10 Jahren ausscheiden, sofern ihr Ausscheiden nicht auf eigenen Wunsch oder auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses (§§ 163 und 164) erfolgt.


Ende


§ 241
(1)  Die für die Zeit bis 31. Dezember 1969 durchgeführte Berechnung der Leistungen der Pensionseinrichtung wird ausdrücklich als richtig anerkannt und festgestellt, daß für diese Zeit irgendwelche Ansprüche der Pensionisten auf Nachzahlung von Leistungen und der Pensionseinrichtung auf Rückzahlung von Leistungen nicht bestehen.
(2)  Sind die nach der bisherigen Berechnungsart ermittelten Leistungen der Pensionseinrichtung für Jänner 1970 höher als die nach der ab 1. Jänner 1970 vereinbarten Berechnungsart ermittelten Leistungen für diesen Monat, wird eine aufsaugbare Zulage in der Höhe der Differenz gewährt. Diese Zulage wird durch alle Erhöhungen der Leistungen der Pensionseinrichtung nach dem 1. Jänner 1970 aufgesaugt. Verminderungen der Leistungen der Pensionseinrichtung nach dem 1. Jänner 1970 verändern die Höhe dieser Zulage nicht.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 15. März 1982
Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft
Fachverband der Schienenbahnen
Der Vorsteher: Der Fachverbandssekretär:
Dr. Pycha e.h. Dr. Schlägelbauer
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Handel, Transport, Verkehr
Der Vorsitzende: Der Zentralsekretär:
Kornfeil e.h. Darmstädter e.h.
Der Fachsekretär:
Tresdner e.h.


A. Allgemeines § 242 Geltungsbereich, Übertrittsmöglichkeit

Kunsttext
KV vom 30.05.2011 / gilt ab 01.01.2011
(1)  Die Bestimmungen der Pensionseinrichtung gelten für alle nicht definitiven und definitiven Dienstnehmer der Verkehrsbetriebe der Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH, die ab 1.7.1992 in das Dienstverhältnis zu den Verkehrsbetrieben aufgenommen wurden, mit Ausnahme der Aushilfskräfte gemäß § 5 Absatz (1) lit c) und d) dieses Kollektivvertrages.


Ende


Kunsttext
KV vom 31.10.2000 / gilt ab 01.07.2000
(2)  Bis zum 31.12.1992 können alle zum 1.7.1992 in einem ständigen Dienstverhältnis mit Zugehörigkeit zur Pensionseinrichtung (§ 5 Absatz (2) lit. a) alter Kollektivvertrag) befindlichen Dienstnehmer der Jahrgänge 1937 und jünger mit allen in Folge geregelten Rechten und Pflichten in diese Pensionseinrichtung übertreten.


Ende
(3)  Die Bestimmungen des Pensionsrechtes gelten hingegen nicht für Dienstnehmer, die ab 10.03.2008 in das Dienstverhältnis zu den Verkehrsbetrieben aufgenommen wurden. Dienstnehmer, die in der Zeit vom 1.1.2008 bis 9.3.2008 in das Dienstverhältnis zu den Verkehrsbetrieben aufgenommen wurden, haben die Möglichkeit, aus dem Pensionsrecht auszutreten.


Kunsttext
KV gilt ab 01.01.2008

Am 10.3.2008 wurde zwischen den Kollektivvertragsparteien vereinbart, dass für die ab 1.1.2008 in die Verkehrsbetriebe neu eintretenden DienstnehmerInnen die Mitgliedschaft zur Pensionseinrichtung entfällt. Im Gegenzug wird ein Pensionskassensystem installiert, in dem sich der Arbeitgeber verpflichtet, 1% des jeweiligen Schemabezuges des Mitarbeiters an die Pensionskasse abzuführen, sofern dieser mindestens diesen Beitrag leistet. Die Mitgliedschaft in diesem Pensionskassensystem beruht auf Freiwilligkeit der betroffenen DienstnehmerInnen. DienstnehmerInnen, die im Zeitraum vom 1.1.2008 bis 10.3.2008 in das Unternehmen eingetreten sind, haben die Wahlmöglichkeit, aus der Pensionseinrichtung auszutreten oder in das neue Pensionskassensystem überzutreten.

Ende


§ 243 Leistungen

Kunsttext
KV vom 07.08.1992 / gilt ab 01.07.1992

Nach den Bestimmungen dieser Pensionseinrichtung werden gewährt:
a)
Ruhegeld gemäß §§ 250 bis 252
b)
Witwenversorgung gemäß §§ 253 bis 256
c)
Waisenversorgung gemäß §§ 257 bis 260
d)
Todesfallbeitrag gemäß § 261


Ende


§ 244 Anwartschaften

Kunsttext
KV vom 07.08.1992 / gilt ab 01.07.1992
(1)  Der Anspruch auf Leistungen (§ 243) setzt eine ununterbrochene anrechenbare Beitragszeit von mindestens zehn Jahren voraus.
(2)  Ist ein Dienstnehmer nach einer mindestens fünfjährigen, jedoch noch nicht zehnjährigen anrechenbaren Beitragszeit wegen Krankheit oder einer von ihm nicht absichtlich herbeigeführten körperlichen Beschädigung invalid (berufsunfähig) geworden, dann wird der Dienstnehmer so behandelt, als wenn er zehn anrechenbare Beitragsjahre zurückgelegt hätte. In berücksichtigungswürdigen Fällen kann vom Mindesterfordernis der fünfjährigen Beitragszeit abesehen werden.
(3)  Einem Dienstnehmer, der ohne sein vorsätzliches Verschulden infolge Erblindung, Geistesstörung oder eines Arbeitsunfalles (§§ 175 ff. ASVG 1955) oder einer zugezogenen Berufskrankheit (§ 177 ASVG 1955) dauernd invalid (berufsunfähig) wird, werden für das Ausmaß der Leistungen zehn Jahre zugerechnet. Dies gilt auch, wenn ein Dienstnehmer infolge eines Arbeitsunfalles (§§ 175 ff. ASVG 1955) oder einer zugezogenen Berufskrankheit (§ 177 ASVG 1955) im Aktivstand stirbt.
(4)  Wird ein Dienstnehmer infolge einer anderen als in Absatz (3) angeführten schweren unheilbaren Krankheit, die er sich ohne sein vorsätzliches Verschulden zugezogen hat, dauernd invalid (berufsunfähig), kann zu seiner anrechenbaren Beitragszeit ein Zeitraum bis zu zehn Jahren für die Bestimmung des Ausmaßes der Leistungen zugerechnet werden.


Ende


§ 245 Anrechenbare Beitragszeit

Kunsttext
KV vom 07.08.1992 / gilt ab 01.07.1992

Als anrechenbare Beitragszeit gilt die durch Beitragsleistung erworbene Zeit ab dem Monatsersten, der dem Eintrittstag des Dienstnehmers in das Dienstverhältnis zur Gesellschaft folgt, bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses. Die auf Grund der gesetzlichen Wehrpflicht im Militärdienst verbrachte Zeit, durch die lediglich eine Unterbrechung der Dienstleistung erfolgt, gilt als anrechenbare Beitragszeit.

Ende


§ 246 Verlust der Anwartschaft

Kunsttext
KV vom 07.08.1992 / gilt ab 01.07.1992

Die Anwartschaft auf Leistung (§ 243) geht verloren, wenn
a)
das Dienstverhältnis durch den Dienstgeber gemäß § 146 lit. b) des Kollektivvertrages beendet wird (soweit es sich hiebei nicht um eine Ruhestandsversetzung gemäß §§ 149 und 152 handelt) oder
b)
der Dienstnehmer freiwillig aus dem Dienst ausscheidet, es sei denn, daß die Kündigung aus den im § 249 lit. b), c) und d) angeführten Gründen erfolgt ist.


Ende


§ 247 Beiträge

Kunsttext
KV vom 7.8.1992 / gilt ab 1.7.1992
(1)  Die laufenden Beiträge der Dienstnehmer werden pro Monat einheitlich bis zur jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung mit 3 Prozent, vom dem die jeweilige Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung übersteigenden Teil des Arbeitsverdienstes bis zur doppelten Höchstbeitragsgrundlage mit 12 Prozent und von dem die doppelte Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Teil des Arbeitsverdienstes mit 16 Prozent festgesetzt.
(2)  Bis zur doppelten Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung besteht Beitragspflicht. Von dem die doppelte Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Teil des Arbeitsverdienstes erfolgt die Entrichtung des im Absatz (1) festgesetzten Beitrages auf freiwilliger Basis. Ein diesbezügliches Ansuchen muß spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen gestellt werden.


Ende


Kunsttext
KV vom 26.2.1996 / gilt ab 1.1.1996
(3)  Von den einem Dienstnehmer gebührenden Sonderzahlungen (§ 37ff) ist ebenfalls ein Beitrag in der im Absatz (1) angeführten Höhe zu entrichten.


Ende


Kunsttext
KV vom 7.8.1992 / gilt ab 1.7.1992
(4)  Wenn sich die nach den Bestimmungen der gesetzlichen Sozialversicherung jedes Jahr neu festzusetzende Höchstbeitragsgrundlage verändert und das perzentuelle Ausmaß der Veränderung höher ist als die allgemeine perzentuelle Erhöhung der in den Anhängen A und B des Kollektivvertrages angeführten Löhne und Gehälter, dann sind die im Absatz (1) festgesetzten Beiträge entsprechend anzupassen und darüber umgehend Verhandlungen aufzunehmen.


Ende


Kunsttext
KV vom 7.7.2005 / gilt ab 1.1.2005
(5)  Die Verpflichtung zur Beitragsleistung beginnt mit dem Monatsersten, der dem Eintrittstag des Dienstnehmers in das Dienstverhältnis zur Gesellschaft folgt, und endet mit Beendigung des Dienstverhältnisses.


Ende


Kunsttext
KV vom 29.5.2019 / gilt ab 1.1.2019
(6)  Im Falle der Erkrankung eines Dienstnehmers sind die Beiträge unverändert zu entrichten, solange der Dienstnehmer den Zuschuß zum Krankengeld gemäß §§ 124 bis 133 des Kollektivvertrages erhält. Mit dem Entfall der Leistung des Zuschusses zum Krankengeld entfällt auch die Verpflichtung zur Beitragsleistung, unbeschadet der Anrechenbarkeit (§ 245) der derart beitragsfreien Zeiten.
(7)  Der gemäß Absatz (1) bis (7) zu leistende Beitrag wird bei der Lohnzahlung (Gehaltszahlung) für denselben Zeitraum abgezogen, für den der Lohn (Gehalt) bezahlt wird.
(8)  Anspruch auf Beitragsrückerstattung haben nur jene Dienstnehmer, die gemäß § 147 Absatz (2) des Kollektivvertrages aus dem Dienst der Gesellschaft ausscheiden oder die vom Dienstgeber aus betrieblichen, nicht in der Person des Dienstnehmers liegenden Gründen gekündigt werden.
(9)  Mit der Beitragsrückerstattung erlischt jeder weitere Anspruch auf Leistungen (§ 243). Eine Verzinsung der zurückgezahlten Beiträge findet nicht statt.
(10)  Mit der Beitragsrückerstattung zuzüglich der gesetzlichen Verzinsung erlischt jeder weitere Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionseinrichtung.


Ende


§ 248 Beitragsgrundlage

Kunsttext
KV vom 7.8.1992 / gilt ab 1.7.1992

Beitragsgrundlage ist der ständige monatliche Arbeitsverdienst im Sinne der jeweils geltenden Bestimmungen des allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Eine vorübergehende Kürzung des monatlichen Arbeitsverdienstes auf Grund einer Disziplinarstrafe gemäß § 162 Absatz (1) lit. b) und c) des Kollektivvertrages bleibt außer Betracht.

Ende


Kunsttext
KV vom 29.5.2019 / gilt ab 1.1.2019

Dies gilt auch für Dienstnehmerinnen, die von einer Vollbeschäftigung auf eine Teilbeschäftigung gemäß § 5 Absatz (1) lit. c) des Kollektivvertrages wechseln.

Ende


§ 249 Entstehen der Leistungsansprüche

Kunsttext
KV vom 07.08.1992 / gilt ab 01.07.1992

Ruhegeld gebührt unter der Voraussetzung des Bestehens der Anwartschaft, wenn
a)
das Dienstverhältnis vom Dienstgeber durch Kündigung bzw. Versetzung in den Ruhestand gemäß § 149 des Kollektivvertrages aufgelöst wurde,
b)
das Dienstverhältnis vim Dienstnehmer durch Kündigung aufgelöst wurde, weil ihm vom zuständigen Sozialversicherungsträger eine Pension wegen Invalidität (Berufsunfähigkeit) zuerkannt wurde,
c)
das Dienstverhältnis vom Dienstnehmer durch Kündigung aufgelöst wurde, weil ihm aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ein vorzeitiger Ruhegenuß wegen Erreichung der Altersgrenze bei langer Versicherungsdauer gebührt,
d)
das Dienstverhältnis vom Dienstnehmer durch Kündigung aufgelöst wurde, weil er das für die gesetzliche Alterspension vorgeschriebene Anfallsalter erreicht hat.


Ende


B. Leistungen § 250 Ruhegeld

Kunsttext
KV vom 07.08.1992 / gilt ab 01.07.1992
(1)  Dem Dienstnehmer ist das Ruhegeld über Antrag zuzuerkennen, wenn die nach der Pensionseinrichtung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)  Die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Leistungen kann ausgesetzt werden, solange gegen den Dienstnehmer eine strafrechtliche Untersuchung oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist.


Ende


§ 251 Ausmaß des Ruhegeldes

Kunsttext
KV vom 7.8.1992 / gilt ab 1.7.1992
(1)  Die Höhe des Ruhegeldes wird in folgender Weise festgestellt:
a)
Zunächst ist zu errechnen, welche Pensionsbeträge und Sonderzahlungen sich jeweils unter Zugrundelegung der Vorschriften der gesetzlichen Sozialversicherung und unter der Annahme ergeben würden, daß alle gesetzlichen Voraussetzungen für deren Zuerkennung erfüllt sind und eine Begrenzung der Beitragsgrundlage nach oben im Gesetz nicht vorgesehen ist. Bei der Berechnung des Ruhegeldes ist § 247 Absatz (2) sinngemäß anzuwenden.
b)
Die gemäß lit. a) errechneten Beträge sind um den Absatz (2) oder (3) gebührenden Prozentsatz zu steigern.
c)
Aus der gesetzlichen Sozialversicherung anfallende Pensionsbeträge uns Sonderzahlungen sin im vollen Ausmaß von den sich aus lit. a) und b) ergebenden Beträgen abzuziehen.
(2)  Die gemäß Absatz (1) lit. b) gebührende Steigerung beträgt nach einer anrechenbaren Beitragszeit von zehn Jahren 7,5 Prozent. Für jedes weitere volle anrechenbare Beitragsjahr erhöht sich die Steigerung um 0,5 Prozent bis zum Höchstausmaß von 20 Prozent nach 35 anrechenbaren Beitragsjahren.
(3)  Bei Dienstnehmern, für deren Aufnahme ein abgeschlossenes Hochschulstudium Voraussetzung war, beträgt die Steigerung nach 10 anrechenbaren Beitragsjahren 10 Prozent. Für jedes weitere volle anrechenbare Beitragsjahr erhöht sich die Steigerung um 0,5 Prozent bis zum Höchstausmaß von 20 Prozent nach 30 anrechenbaren Beitragsjahren.
(4)  Bei der Berechnung des Ausmaßes der in Absatz (2) und (3) angeführten Steigerung ist eine Beitragszeit von mehr als sechs Monaten als volles Beitragsjahr zu rechnen und eine kürzere Beitragszeit zu vernachlässigen.


Ende


Kunsttext
KV vom 29.5.2019 / gilt ab 1.1.2019
(5)  Die im Absatz (1) getroffenen Verweise auf die gesetzliche Sozialversicherung beziehen sich auf die letztgültigen Bestimmungen, das ist zurzeit das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der derzeit geltenden Fassung (BGBI. I Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012 – 2. StabG 2012). Bei allgemeinen Änderungen der pensionsrechtlichen Bestimmungen des ASVG, die zu Veränderungen im Pensionsrecht dieses Abschnittes führen, kann jede/jeder Dienstnehmerln innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen ihren/seinen Austritt aus dem Pensionsrecht dieses Abschnittes erklären. Die derzeitige Austrittsmöglichkeit besteht bis zum 30. Juni 2014. Im Falle des Austrittes und des damit verbundenen Verlustes sämtlicher Ansprüche aus dem Pensionsrecht werden die gesamten einbezahlten Beiträge zuzüglich der gesetzlichen Verzinsung der/dem Dienstnehmerln rückerstattet.


Ende


§ 251a


Kunsttext
KV vom 29.5.2019 / gilt ab 1.1.2019

Berechnung der Höhe des Ruhegeldes für ab dem 1. Jänner 1955 Geborene:
(1)  Für alle Dienstnehmerlnnen, die ab dem 1. Jänner 1955 geboren sind, werden ab dem 1. Jänner 2014 die ASVG-Pensionen ausschließlich nach dem neuen Pensionskonto berechnet und es finden die Bestimmungen des allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) Anwendung.
a)
Zunächst ist die Summe der jährlichen sozialversicherungspflichtigen Beitragsgrundlagen im Unternehmen (monatlich laufende Bezüge und Sonderzahlungen in einem Kalenderjahr) der besten 15 Jahre (180 Versicherungsmonate) hinsichtlich des ASVG-Stichtages vor dem pensionsbedingten Ausscheiden aus den Holding Graz Linien unter der Voraussetzung, dass eine Begrenzung der monatlichen Beitragsgrundlage nach oben im Gesetz nicht vorgesehen ist, zu ermitteln. Das Kalenderjahr, in dem der ASVG-Stichtag liegt, bleibt unberücksichtigt. Bei der Berechnung des Ruhegeldes ist § 247 Absatz (2) sinngemäß anzuwenden.
b)
Wenn eine Dienstnehmerin/ein Dienstnehmer bei ihrem/seinem pensionsbedingten Ausscheiden aus den Holding Graz Linien noch keine 15 Jahre (180 Versicherungsmonate) im Unternehmen erworben hat, wird die im Unternehmen zurückgelegte anrechenbare Beitragszeit zur Berechnung entsprechend lit. a) herangezogen.
c)
Die jährlichen Beitragsgrundlagen (monatlich laufende Bezüge und Sonderzahlungen in einem Kalenderjahr) der besten 15 Jahre (180 Versicherungsmonate) werden mit denen am ASVG-Pensionsstichtag gültigen Aufwertungsfaktoren nach § 108 Abs. (4) ASVG aufgewertet.
d)
Bei der sich aus der Berechnung gemäß den Bestimmungen des lit. a) bis c) ergebenden Gesamtsumme der aufgewerteten Gesamtbeitragsgrundlagen ist dieser Betrag bei einem Zeitraum von 15 Jahren (180 Versicherungsmonate) durch den gesetzlichen Divisor von 210 (um 1/6 erhöhte Anzahl der herangezogenen Versicherungsmonate) zu dividieren und die sich daraus ergebende Summe bildet die Bemessungsgrundlage der Holding Graz Linien.
Wenn eine Dienstnehmerin/ein Dienstnehmer bei seinem pensionsbedingten Ausscheiden aus den Holding Graz Linien noch keine 15 Jahre (180 Versicherungsmonate) im Unternehmen erworben hat, errechnet sich der gesetzliche Divisor zur Bildung der Bemessungsgrundlage bei den Holding Graz Linien um die um 1/6 erhöhte Anzahl der tatsächlich herangezogenen anrechenbaren Beitragsmonate.
e)
Von der gemäß lit. d) errechneten Bemessungsgrundlage wird ein Leistungsbetrag in der Höhe von 1,78% pro Kalenderjahr von denen im Pensionsbescheid angeführten und leistungswirksamen Gesamtversicherungsmonaten errechnet, wobei die Abschläge wegen früherer Inanspruchnahme der ASVG-Pension vor dem Regelpensionsalter sowie die Zurechnungsmonate bei Inanspruchnahme einer Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension gemäß des Pensionsbescheides voll berücksichtigt werden.
f)
Der gemäß lit. e) errechnete Leistungsbetrag ist um den im § 251 Absatz (2) und Absatz (3) gebührenden Prozentsatz zu steigern, wobei § 251 Absatz (4) Anwendung findet.
(2)  Die bescheidmäßig festgestellte Bruttopension der gesetzlichen Sozialversicherung ist in vollem Ausmaß vom errechneten Leistungsbetrag gemäß Absatz (1) in Abzug zu bringen und die sich daraus ergebende Differenz ist das monatliche Ruhegeld.
(3)  Die im Absatz (1) und (2) getroffenen Verweise auf die gesetzliche Sozialversicherung beziehen sich auf die letztgültigen Bestimmungen, das ist zurzeit das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der derzeit geltenden Fassung (BGBI. I Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 35/2012 – 2. StabG 20 12). Bei allgemeinen Änderungen der pensionsrechtlichen Bestimmungen des ASVG, die zu Veränderungen im Pensionsrecht dieses Abschnittes führen, kann jede/jeder Dienstnehmerln innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen ihren/seinen Austritt aus dem Pensionsrecht dieses Abschnittes erklären. Die derzeitige Austrittsmöglichkeit besteht bis zum 30. Juni 2014. Im Falle des Austrittes und des damit verbundenen Verlustes sämtlicher Ansprüche aus dem Pensionsrecht werden die gesamten einbezahlten Beiträge zuzüglich der gesetzlichen Verzinsung der/dem Dienstnehmerln rückerstattet.


Ende


§ 252 Beginn und Ende des Ruhegeldes

Kunsttext
KV vom 07.08.1992 / gilt ab 01.07.1992
(1)  Ruhegeld gebührt vom Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches (§ 249), nicht jedoch vor Ablauf so vieler Monate nach Beendigung des Dienstverhältnisses, als der Dienstnehmer Brutto-Monatslöhne (Brutto-Monatsgehälter) als Abfertigung erhalten hat.
(2)  Der Anspruch auf Ruhegeld erlischt
a)
mit dem Tode des Anspruchsberechtigten,
b)
mit der Wiedereinstellung,
c)
wenn vom Träger der gesetzlichen Sozialversicherung mit Bescheid festgestellt wird, daß Invalidität (Berufsunfähigkeit) nicht mehr vorliegt und der Ruhegeldbezieher seine Wiedereinstellung auf einen seiner Vorbildung und Beschäftigung vor Eintritt seiner Invalidität (Berufsunfähigkeit) angemessenen Posten ablehnt.


Ende


§ 253 Witwenversorgung

Kunsttext
KV vom 07.08.1992 / gilt ab 01.07.1992
(1)  Die Witwe eines Dienstnehmers hat Anspruch auf Witwenversorgung, wenn der Dienstnehmer bei seinem Ruhegeld bezog oder Anspruch auf Ruhegeld gehabt hätte.
(2)  Witwenversorgung gebührt jedoch nicht, wenn die Ehe während des Ruhestandes des Verstorbenen geschlossen wurde, es sei denn, daß
a)
der Verstorbene im Zeitpunkt der Eheschließung das 65. (fünfundsechzigste) Lebensjahr noch nicht überschritten und 15 (fünfzehn) anrechenbare Beitragsjahre erworben hatte und
b)
der Altersunterschied zwischen den Ehegatten nicht mehr als 25 (fünfundzwanzig) Jahre beträgt und
c)
die Ehe mindestens 3 (drei) Jahre gedauert hat oder in dieser Ehe ein Kind geboren wurde oder durch die Ehe ein Kind legitimiert wurde oder die Witwe sich zum Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten erwiesenermaßen im Zustande der Schwangerschaft befunden hat.
(3)  Witwenversorgung wird auch der Frau gewährt, deren Ehe mit dem anspruchsberechtigten Verstorbenen für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn eine Witwenpension nach den jeweils geltenden Vorschriften der gesetzlichen Sozialversicherung gebührt.


Ende


§ 254 Ausmaß der Witwenversorgung

Kunsttext
KV vom 1.4.2021 / gilt ab 1.1.2021

Bei der Feststellung der Höhe der Witwenversorgung werden die Bestimmungen des § 251 Absatz (1) und § 251a Absatz (1) und Absatz (2) sinngemäß angewendet. Hierbei wird die gemäß § 251 Absatz (1) lit. a) errechnete gesetzliche Witwenpension um denselben Prozentsatz gesteigert, auf den der Verstorbene gemäß § 251 Absatz (2) oder (3) im Zeitpunkt seines Ablebens Anspruch hatte oder gehabt hätte.

Ende


§ 255 Beginn und Ende der Witwenversorgung

Kunsttext
KV vom 07.08.1992 / gilt ab 01.07.1992
(1)  Der Anspruch auf Witwenversorgung beginnt bei Zutreffen der Voraussetzungen mit dem Monatsersten der dem Tode des Dienstnehmers folgt.
(2)  Der Anspruch auf Witwenversorgung erlischt mit dem Tod oder mit der Wiederverehelichung.


Ende


§ 256 Abfertigung der Witwenversorgung

Kunsttext
KV vom 07.08.1992 / gilt ab 01.07.1992

Im Falle der Wiederverehelichung erhält die Witwe eine Abfertigung in der Höhe des dreifachen Jahresbeitrages ihrer Witwenversorgung.

Ende


§ 257 Waisenversorgung

Kunsttext
KV vom 07.08.1992 / gilt ab 01.07.1992

Waisenversorgung gebührt den im Sinne des § 26 Absatz (1) dieses Kollektivvertrages unversorgten leiblichen Kindern eines Dienstnehmers, wenn der Dienstnehmer im Zeitpunkt seines Todes Anspruch auf Ruhegeld hatte oder gehabt hätte.

Ende


§ 258 Ausmaß der Waisenversorgung

Kunsttext
KV vom 1.4.2021 / gilt ab 1.1.2021

Bei der Feststellung der Höhe der Waisenversorgung werden die Bestimmungen des § 251 Absatz (1) und § 251a Absatz (1) und Absatz (2) sinngemäß angewendet. Hiebei wird die gemäß § 251 Absatz (1) lit. a) errechnete gesetzliche Waisenpension um denselben Prozentsatz gesteigert, auf den der Verstorbene gemäß § 251 Absatz (2) oder (3) im Zeitpunkt seines Ablebens Anspruch hatte oder gehabt hätte.

Ende


§ 259 Beginn und Ende der Waisenversorgung

Kunsttext
KV vom 07.08.1992 / gilt ab 01.07.1992
(1)  Der Anspruch auf Waisenversorgung beginnt bei Zutreffen der Voraussetzungen mit dem Monatsersten, der dem Tod des Dienstnehmers folgt.
(2)  Der Anspruch auf Waisenversorgung erlischt mit dem Ablauf des Monats, in dem die Waise das 18. Lebensjahr vollendet hat, geheiratet hat, anderweitig versorgt wurde oder verstorben ist.
(3)  Einer Waise, die infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, kann die Waisenversorgung ganz oder teilweise auch auf Lebensdauer belassen werden.
(4)  Einer Waise, die wegen Studien oder erweiterter fachlicher Ausbildung die Selbsterhaltungsfähigkeit noch nicht erlangt hat, kann die Waisenversorgung höchstens bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres, wird während dieser Zeit der Präsenzdienst absolviert, bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt werden.


Ende


§ 260 Höchstausmaß der Witwen- und Waisenversorgung

Kunsttext
KV vom 07.08.1992 / gilt ab 01.07.1992
(1)  Die Summe der Waisenversorgung zuzüglich der Witwenversorgung darf das Ruhegeld, das dem Verstorbenen jeweils gebühren würde, und die Summe der Waisenversorgung die Höhe der Witwenversorgung nicht übersteigen.
(2)  Würden die Gesamtbezüge der Hinterbliebenen den zulässigen Höchstbetrag nach Absatz (1) übersteigen, so sind die einzelnen Beträge verhältnismäßig zu kürzen.


Ende


§ 261 Todesfallbeitrag

Kunsttext
KV vom 29.5.2019 / gilt ab 1.1.2019
(1)  Nach einem Ruhegeldbezieher gebührt ein Todesfallbeitrag im Ausmaß des dreifachen monatlichen Ruhegeldes, auf das der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes gemäß § 251 und § 251a Anspruch gehabt hat.
Der Todesfallbeitrag ist mit dem Bezugsansatz der Verwendungsgruppe I, Stufe 10 begrenzt.

Ende


Kunsttext
KV vom 7.8.1992 / gilt ab 1.7.1992
(2)  Anspruchsberechtigt zum Bezug des Todesfallbeitrages nach Absatz (1) sind der Reihe nach
a)
die Witwe wenn sie mit dem Verstorbenen in Ehegemeinschaft gelebt hat oder die Ehegatten nur wegen der Erziehung der Kinder, aus Gesundheitsrücksichten oder aus anderen nicht in ihren persönlichen Beziehungen gelegenen Gründen abgesondert gelebt haben;
b)
zur ungeteilten Hand die unversorgten ehelichen Kinder, in Ermangelung solcher Kinder diejenige(n) Person(en), die mit dem Verstorbenen, ohne zu ihm in einem Dienstverhältnis gestanden zu haben, im gemeinsamen Haushalt gelebt und ihn vor dem Tod gepflegt hat (haben).
(3)  Den in Absatz (2) angeführten Personen gebührt der Todesfallbeitrag in der in Absatz (1) angeführten Höhe nur dann, wenn keine dritte Person die Bestattungskosten bestritten hat und den Ersatz dieser Kosten beansprucht. In letzterem Fall gebührt der dritten Person der Ersatz dieser Kosten bis zum vollen Betrag des Todesfallbeitrages, den allenfalls vohandenen nach Absatz (2) anspruchsberechtigten Personen der Restbetrag.
(4)  Die Auszahlung des Todesfallbeitrages kann vom Nachweis der Bezahlung der Bestattungskosten abhängig gemacht werden.


Ende


C. Gemeinsame Bestimmungen § 262 Meldepflicht

Kunsttext
KV vom 07.08.1992 / gilt ab 01.07.1992

Die Bezieher von Leistungen der Pensionseinrichtung sind verpflichtet,
a)
die Verehelichung, die Geburt eines Kindes, in der Familie eingetretene Todesfälle und einen Wohnungswechsel binnen Monatsfrist anzuzeigen;
b)
alle Urkunden, Bescheide, Ladungen und sonstige Verständigungen, die sich auf Angelegenheiten der gesetzlichen Pensionsversicherung beziehen, unverzüglich vorzulegen und über Aufforderung die erforderlichen Anträge zu stellen;
c)
nach Zuerkennung einer Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung deren Höhe und alle Veränderungen dieser Leistungen unverzüglich anzuzeigen.


Ende


§ 263 Auszahlung der Leistungen

Kunsttext
KV vom 7.8.1992 / gilt ab 1.7.1992
(1)  Die Leistungen der Pensionseinrichtung werden mit Beginn des auf den Anfall folgenden Monats im voraus an den Bezugsberechtigten oder seinen Bevollmächtigten ausbezahlt. Auf Wunsch des Bezugsberechtigten kann auf dessen Kosten und Gefahr auch die Überweisung der Leistungen durch die Post oder die Postsparkasse an jene Anschrift vorgenommen werden, die vom Bezugsberechtigten zuletzt bekanntgegeben wurde.
(2)  Erlischt der Anspruch auf eine Leistung im Lauf eines Monats, dann ist der Bezugsberechtigte (dessen Erben) zu einer Rückzahlung nicht verpflichtet.
(3)  Der Bezug der Leistungen kann von der Beibringung einer Bescheinigung abhängig gemacht werden, daß der Bezugsberechtigte am Leben, die Witwe nicht verheiratet oder eine Waise noch unversorgt ist.


Ende


Kunsttext
KV vom 29.5.2019 / gilt ab 1.1.2019
(4) 
entfällt


Ende


§ 264 Widerrechtlicher Bezug von Leistungen

Kunsttext
KV vom 07.08.1992 / gilt ab 01.07.1992
(1)  Ist eine Person widerrechtlich in den Genuß von Leistungen gelangt, dann sind ihr diese Leistungen sofort zu entziehen.
(2)  Die widerrechtlich bezogenen Leistungen sind, wenn der Empfänger den Bezug durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften (§ 262) herbeigeführt hat, zurückzuerstatten.


Ende


§ 265 Verwirkung der Leistungen

Kunsttext
KV vom 07.08.1992 / gilt ab 01.07.1992
(1)  Wenn der Empfänger von Leistungen nach der Pensionseinrichtung eine mehr als einmonatige Freiheitsstrafe verbüßt, wird das Ruhegeld (Witwenversorgung) für die Dauer der Freiheitsstrafe denjenigen Familienmitgliedern überwiesen, zu deren Unterhalt der Empfänger von Ruhegeld (Witwenversorgung) gesetzlich verpflichtet ist.
(2)  Das Recht auf den Bezug von Leistungen ruht, solange der Bezugsberechtigte ohne Zustimmung der Gesellschaft seinen dauernden Aufenthalt im Ausland hat.
(3)  Der Anspruch auf Leistungen wird verwirkt durch
a)
rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen eines Verbrechens;
b)
vorsätzliche Herbeiführung der Invalidität (Berufsunfähigkeit).


Ende


§ 266 Geltendmachung der Leistungen aus der Sozialversicherung

Kunsttext
KV vom 7.8.1992 / gilt ab 1.7.1992
(1)  Die Leistungsempfänger haben die gebührenden Ansprüche aus der gesetzlichen Pensionsversicherung über Aufforderung rechtzeitig geltend zu machen und alle Voraussetzungen zu schaffen, um in den Genuß der Leistungen zu gelangen und darin zu verbleiben. Allfällige Kosten einer Rechtsverfolgung hat die Gesellschaft zu tragen.
(2)  Bezieher von Leistungen nach dieser Pensionseinrichtung sind verpflichtet, die gesetzliche Pensionsversicherung auf Kosten der Gesellschaft über Aufforderung freiwillig fortzusetzen.


Ende


Kunsttext
KV vom 1.4.2021 / gilt ab 1.1.2021
(3)  Wenn Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus Gründen, die in der Person des Anspruchsberechtigten liegen, ganz oder teilweise unterbleiben, gelten diese Leistungen für den Abzug im Sinne des § 251 Absatz (1) lit. c) und § 251a Absatz (2) als voll angefallen.


Ende


Kunsttext
KV vom 7.8.1992 / gilt ab 1.7.1992
(4)  Nachteile, die sich aus einer Zuwiderhandlung gegen die in Absatz (1) und (2) angeführten Bestimmungen und sonstigen Vorschriften ergeben, gehen ausschließlich zu Lasten des Anspruchsberechtigten.


Ende


§ 267 Fahrbegünstigungen

Kunsttext
KV vom 26.02.1996 / gilt ab 01.01.1996
(1)  Die in § 94 angeführten Fahrbegünstigungen erhalten

Ende


Kunsttext
KV vom 07.08.1992 / gilt ab 01.07.1992
a)
Mitglieder im Bezug von Ruhegeld,
b)
die Ehegattin oder der Ehegatte eines Mitgliedes im Bezug von Ruhegeld, (1.1.90)
c)
die Witwe eines verstorbenen Mitgliedes, wenn sie Anspruch auf Witwenrente (§ 229) hat,
d)
die Kinder von Mitgliedern im Bezug von Ruhegeld und von verstorbenen Mitgliedern, denen nach § 232 Waisenrente gebührt, soweit sie nach den jeweils geltenden Bestimmungen zum Bezug von Schüler-Monatskarten, Lehrlings-Monatskarten oder Hochschüler-Monatskarten berechtigt sind,
e)
die ledige Tochter eines verwitweten Mitgliedes im Bezug von Ruhegeld, wenn sie mit dem Mitglied im gemeinsamen Haushalt lebt und dessen Haushalt führt,
f)
die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte eines Mitgliedes im Bezug von Ruhegeld, wenn sie mindestens ein Jahr im gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied lebt. (1.1.90)


Ende


Kunsttext
KV vom 26.02.1996 / gilt ab 01.01.1996
(2)  In dem Jahr, in dem ein Mitglied in den Ruhestand versetzt wird, erhält das Mitglied statt des Fahrausweises (§§ 97 und 98) eine Gesamtnetzkarte bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres, während die nach § 93 lit. b), c), d) und e) zur Inanspruchnahme der in § 94 angeführten Fahrbegünstigungen berechtigten Angehörigen eines Mitgliedes nach dessen Versetzung in den Ruhestand oder nach dessen Tod den ihnen gemäß § 99 ausgefolgten Fahrausweis bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres behalten können.


Ende


Kunsttext
KV vom 30.05.2011 / gilt ab 01.01.2011
(3)  Die Bestimmungen des Absatzes (1) gelten sinngemäß auch für Dienstnehmer der Verkehrsbetriebe der Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH, die nicht Mitglieder der Pensionseinrichtung sind und nach einer Dienstzeit von 10 Jahren ausscheiden, sofern ihr Ausscheiden nicht auf eigenen Wunsch oder auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses (§§ 163 und 164) erfolgt.


Ende


Kunsttext
KV vom 14.12.2001 / gilt ab 01.01.2002
(4)  Alle Dienstnehmer, die ab 1.1.2002 in den Ruhestand treten sowie die nach § 93 lit b), c), d) und e) zur Inanspruchnahme der in § 94 angeführten Fahrbegünstigungen berechtigten Angehörigen von Dienstnehmern, die ab 1.1.2002 in den Ruhestand treten, haben einen Regiebeitrag in der Höhe von 10% vom jeweils gültigen Zeitkartenpreis (Monats- oder Jahreskarte) laut GVB-Haustarif zu leisten, wenn sie eine Karte lösen.


Ende

Anhang 1



Beurteilungsbogen
Personal und interne Services
Beurteilungsbogen

Anhang 1

Grund der Beurteilung:
1. Personalnummer:
Name: Geburtsdatum:
Eintrittsdatum:
Werk:
Werk-seit: Verwendungsgruppe:
Gehaltsstufe:
Betriebsteil: Verwendungsgruppe-seit:
Betriebsteil seit: Gehaltsstufe-seit:
Orgeinheit: Planstelle:
Orgeinheit-seit: Stelle:
2. Ausbildung:
3. Qualifikation:

Beurteilungsmerkmale
Punkte
Beurteilungsmerkmale Punkte
o Ausdrucksfähigkeit ____ o Kreativität ____
o Kooperation, Kommunikation ____ o Flexibilität ____
o Führungsverhalten/Eigeninitiative ____ o Verantwortungs-, Pflichtbewusstsein ____
o Leistungs-, Einsatzbereitschaft ____ o Fleiß, Ausdauer ____
o Organisations-, Planungsvermögen ____ o Arbeits-, Termingenauigkeit ____
o Intelligenz, Fachkompetenz ____ o Auftreten, äußere Erscheinung ____

Summe o. Zusatzpunkte: ____ Zusatzpunkte: ____ Gesamtpunktzahl: ____

Zusatzanmerkung:
Der (die) Beurteilte kann / kann noch nicht / für eine Führungsaufgabe als Spezialist / Gruppenleiter / Abteilungsleiter / empfohlen werden.
Datum _____________ _____________
Vorgesetzte(r) Leiter
_____________
Der (die) Beurteilte wurde über die Beurteilung am ________ informiert Dienstnehmer

Wertung: 1-2 Punkte = weit unter Durchschnitt 3-4 Punkte = unter dem Durchschnitt
5-6 Punkte = Durchschnitt 7-8 Punkte = über dem Durchschnitt
9-10 Punkte = weit über dem Durchschnitt

Erläuterungen umseitig !


Beurteilungsbogen
Personal und interne Services
Beurteilungsbogen

Grund der Beurteilung:
1. Personalnummer:
Name: Geburtsdatum:
Eintrittsdatum:
Werk:
Werk-seit: Lohngruppe:
Lohnstufe:
Betriebsteil: Lohngruppe-seit:
Betriebsteil seit: Lohnstufe-seit:
Orgeinheit: Planstelle:
Orgeinheit-seit: Stelle:
2. Ausbildung:
3. Qualifikation:

Beurteilungsmerkmale
Punkte
Beurteilungsmerkmale Punkte
o Flexibilität ____
o Verantwortungs-, Pflichtbewusstsein ____
o Leistungs-, Einsatzbereitschaft ____ o Fleiß, Ausdauer ____
o Arbeits-, Termingenauigkeit ____
o Intelligenz, Fachkompetenz ____ o Auftreten, äußere Erscheinung ____

Summe o. Zusatzpunkte: ____ Zusatzpunkte: ____ Gesamtpunktzahl: ____

Zusatzanmerkung:
Der (die) Beurteilte kann / kann noch nicht / für eine Führungsaufgabe als Spezialist / Gruppenleiter / Abteilungsleiter / empfohlen werden.
Datum _____________ _____________
Vorgesetzte(r) Leiter
_____________
Der (die) Beurteilte wurde über die Beurteilung am ________ informiert Dienstnehmer

Wertung: 1-2 Punkte = weit unter Durchschnitt 3-4 Punkte = unter dem Durchschnitt
5-6 Punkte = Durchschnitt 7-8 Punkte = über dem Durchschnitt
9-10 Punkte = weit über dem Durchschnitt

Erläuterungen umseitig !


Erläuterungen:
Wertung: Für 6 (Arbeiter 3) für die ausgeübte Tätigkeit als wesentlich anzukreuzende Beurteilungsmerkmale sind je nach Beurteilung 1, 3, 5 oder 6, 8, 10 Punkte, in allen anderen Fällen jeweils 2, 4, 5 oder 6, 7, 9 Punkte zu vergeben.

Zusatzpunkte: Für jedes der als tätigkeitswesentlich bezeichneten Beurteilungsmerkmale, das mindestens als überdurchschnittlich bewertet (8 oder 10 Punkte) ist, werden 2 (Arbeiter 4) Zusatzpunkte vergeben (Maximum daher jeweils 12 Punkte).


Beurteilungsmerkmale:
  • -
    Ausdrucksfähigkeit:
    die Fähigkeit sich mündlich und schriftlich gut und auch bei komplizierten Sachverhalten allgemein verständlich auszudrücken;
  • -
    Kooperation, Kommunikation:
    die Fähigkeit im Umgang mit anderen Menschen, dabei sind vor allem Merkmale wie Verhandlungsgeschick, Interpretationsfähigkeit, Zusammenarbeits- und Konfliktbereinigungsvermögen zu berücksichtigen;
  • -
    Führungsverhalten:
    eine initiative, unternehmerische Haltung geprägt von Entscheidungskraft, Durchsetzungsvermögen, Überzeugungskraft und Motivationsfähigkeit bei gleichzeitigem Vorbildcharakter; dient die Beurteilung nicht der Feststellung von Führungsqualifikationen, wird hier die
    Eigeninitiative
    bewertet;
  • -
    Leistungs-, Einsatzbereitschaft:
    die Fähigkeit, über das Notwendige hinaus und aus eigenem Antrieb zusätzliche Leistungen zu erbringen und damit verbundene Mehrbelastungen physisch problemlos zu verkraften;
  • -
    Organisations-, Planungsvermögen:
    die Fähigkeit, seinen Aufgabenbereich zielgerichtet zu organisieren, zu planen und die Planvorgaben selbstständig umzusetzen;
  • -
    Intelligenz, Fachkompetenz:
    die Fähigkeit, Probleme sowie komplexe Zusammenhänge infolge fachlicher Kompetenz rasch zu erkennen, zu analysieren und Lösungen zu finden bzw. vorzugeben; bei qualifizierten (Vor-)Arbeitern ist hier auch die Organisationsfähigkeit mitzubewerten;
  • -
    Kreativität:
    ein Verhalten, das geprägt ist von phantasievollem Denken, von unkonventionellen Vorgangsweisen, neuen Ideen, Initiativen und Einfallsreichtum;
  • -
    Flexibilität:
    nicht nur Beweglichkeit im Denken (Umlernfähigkeit), sondern hier vor allem die Fähigkeit, sich wechselnden Situationen rasch anzupassen und insbesondere Veränderungen am Arbeitsplatz und des Arbeitsplatzes problemlos zu bewältigen;
  • -
    Verantwortungs-, Pflichtbewusstsein:
    ein Verhalten, geprägt vom Bewusstsein korrekten und eigenverantwortlichen Handelns im Sinne der übertragenen Aufgaben bei gleichzeitiger Verlässlichkeit, Loyalität zum Arbeitgeber und einwandfreier Dienstauffassung;
  • -
    Fleiß, Ausdauer:
    eifriges Arbeitsverhalten mit konsequenter Verfolgung der vorgegebenen Aufgaben.

Anmerkung: Der (die) Beurteilte ist über das Beurteilungsergebnis und die dafür maßgeblichen Beurteilungskriterien vor Übermittlung in den Bereich MS-Personal, Recht und Immobilien zu informieren.

Bewertung:
100 Punkte (Arbeiter 60) und darüber = KV-Note 1
1
weniger als 100 Punkte (Arbeiter 60) ..................... = KV-Note 1/2
1/2
weniger als 70 Punkte (Arbeiter 40) ..................... = KV-Note 2
2
weniger als 55 Punkte (Arbeiter 30) ..................... = KV-Note 2/3
2/3
weniger als 35 Punkte (Arbeiter 20) ..................... = KV-Note 3
3