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Holding Graz - Kommunale Dienstleistungen GmbH / Beilage

KOLLEKTIVVERTRAG


abgeschlossen zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Fachverband der Schienenbahnen, Wien 4, Wiedner Hauptstraße 63, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Handel, Transport, Verkehr, Wien 1, Teinfaltstraße 7, andererseits, womit der Kollektivvertrag für die Dienstnehmer der Verkehrsbetriebe der Grazer Stadtwerke AG vom 15. März 1982 in der Fassung vom 17. Jänner 1994 abgeändert wird.


I. Änderung § 8
1. § 8 Absatz (1) erhält in seinem lit. a) folgenden geänderten Wortlaut:
“a)
die österreichische oder EWR-Staatsangehörigkeit besitzen,".


Änderung § 33
3. In § 33 erhält der Absatz (1) folgenden geänderten Wortlaut:
”(1)  Bei Bahnfahrten werden allen Dienstnehmern die Kosten der zweiten Bahnklasse refundiert. Ferner werden allen Dienstnehmern die Kosten für die Benützung von Autobussen sowie sonstige durch Belege nachgewiesene Spesen (Fernsprecher, Straßenbahn, Gepäcksaufbewahrung, usw.) ersetzt."


Änderung § 105
6. Der bisherige § 105 wird zu § 105 Absatz (1). Gleichzeitig wird ein neuer Absatz (2) mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:
”(2)  Dienstnehmer, die am 1. Mai zwischen Beginn des jeweiligen Fahrbetriebes und 13.00 Uhr dieses Tages zur Dienstleistung herangezogen werden, erhalten für jede in diesem Zeitraum geleistete Arbeitsstunde den um 200 Prozent erhöhten Normalstundenlohn (§ 46). Für Dienstnehmer, für die der 1. Mai ein dienstfreier Tag (§ 70) ist, gelten zusätzlich die Entgeltregelungen des Absatz (1)."


Änderung § 106
7. In § 106 Absatz (3) wird folgender Satz angefügt:
"Von dieser Regelung ist der 1. Mai im Sinne der Bestimmungen des § 105 ausgenommen."