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Holding Graz - Kommunale Dienstleistungen GmbH / Beilage

KOLLEKTIVVERTRAG


abgeschlossen zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Fachverband der Schienenbahnen, Wien 4, Wiedner Hauptstraße 63, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Handel, Transport, Verkehr, Wien 1, Teinfaltstraße 7, andererseits, womit der Kollektivvertrag für die Dienstnehmer der Verkehrsbetriebe der Grazer Stadtwerke AG vom 15. 3. 1982 in der Fassung vom 14. 5. 1990 abgeändert wird.


V. Änderung § 33
Der bisherige § 33 wird zu § 33 Absatz (1) und erhält gleichzeitig einen neuen Absatz (2) mit folgendem Wortlaut:
"(2) Die außerhalb der Normalarbeitszeit verwendeten reinen Reisezeiten werden überdies nur dann vergütet, wenn in dieser Zeit konkrete Arbeitsleistungen verrichtet werden mußten."


VII. Änderung § 42
Im § 42 Absatz (1) entfallen die Worte "und eine allgemeine Leistungszulage".


VIII. Neuer § 121a)
Es wird ein neuer § 121 a) mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Autobuslenkern wird im Falle der nachweislichen Teilnahme an den Vorbereitungskursen für den Lehrabschluß als Berufskraftfahrer eine einmalige unbezahlte Dienstfreistellung bis zum Höchstausmaß von drei Wochen gewährt, ohne daß damit eine Unterbrechnung des Dienstverhältnisses verbunden ist."


IX. Änderung § 155
In § 155 erster Satz ist zwischen den Worten "wird" und "ein Sterbegeld" der Zwischensatz ", sofern ein Anspruch auf Abfertigung nach dem Angestelltengesetz nicht gegeben ist," einzufügen.


X. Änderung § 155
Dem § 155 wird ein Absatz (2) mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:
"(2)  Wenn im Falle des Todes eines Dienstnehmers ein Anspruch auf Abfertigung nach dem Angestelltengesetz gegeben und das Sterbegeld höher ist als die Abfertigung, dann gebührt das Sterbegeld nur in der Höhe der Differenz zwischen der Abfertigung und dem Sterbegeld gemäß § 156."

Der bisherige § 155 wird gleichzeitig zu § 155 Absatz (1).


XI. Änderung § 182
Im § 182 Absatz (1) entfallen die Worte "und der allgemeinen Leistungszulage".


XII. Änderung § 215
Im § 215 erster Satz entfallen die Worte "und der allgemeinen Leistungszulage".