KV-Infoplattform

Holding Graz - Kommunale Dienstleistungen GmbH / Beilage

Kollektivvertrag


abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Schienenbahnen, Wien 4, Wiedner Hauptstrasse 63, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Handel, Transport, Verkehr, Wien 1, Teinfaltstrasse 7, andererseits, womit der Kollektivvertrag für die Dienstnehmer der Verkehrsbetriebe der Grazer Stadtwerke AG vom 15. März 1982 in der letztgültigen Fassung abgeändert wird.


Änderung § 9
1. In § 9 erhält der Absatz (2) folgenden neuen Wortlaut:
(2)  "Die Einstufung der Dienstnehmer innerhalb ihrer Lohngruppen (Verwendungsgruppen) ergibt sich aus den Bestimmungen dieses Kollektivvertrages.
Arbeiter mit Eintritt ab 1.1.2004 werden mit dem Eintrittsdatum in Lohnstufe 9 ihrer Lohngruppe und Angestellte, die nach dem 31.12.1998 eintreten, in Gehaltsstufe 4 ihrer Verwendungsgruppe eingestuft."


Änderung § 10
2. § 10 erhält neue Absätze (1), (2) und (3) mit folgendem neuen Wortlaut:
"(1)  Arbeiter mit Eintritt vor dem 1.1.2004 werden unter Mitwirkung des Betriebsrates im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes nach der Art ihrer Verwendung eingereiht in:

Lohngruppe 1
Spitzenfacharbeiter,

Lohngruppe 2
Spezialfacharbeiter und Partieführer im Oberbau,

Lohngruppe 3
qualifizierte Facharbeiter; nach 15-jähriger qualifizierter Dienstzeit Wickler, Hobler und Fräser; angelernte Arbeiter der Lohngruppe 4 mit selbständiger und verantwortungsvoller Tätigkeit sowie 20-jähriger Betriebszugehörigkeit; Berufskraftfahrer nach 17-jähriger einschlägiger Verwendung im Fahrdienst; Kranwagenfahrer und Streckengeher nach 20-jähriger einschlägiger Verwendung in dieser Tätigkeit, sowie alle übrigen Verkehrsbediensteten (§ 69) nach 20-jähriger einschlägiger Verwendung im Verkehrsdienst,

Lohngruppe 4
Facharbeiter in handwerklicher Verwendung; nach 3-jähriger qualifizierter Dienstzeit Wickler, Hobler und Fräser; Vorarbeiter im Oberbau und in der Oberleitung mit nachweisbarer dreijähriger einschlägiger Berufspraxis, angelernte Arbeiter der Lohngruppe 5 mit Spezialaufgaben und 10-jähriger Betriebszugehörigkeit; in der Lohngruppe 5 eingestellte Autobus-Lenker, die einen Lehrabschluss als Berufskraftfahrer vorweisen können, nach 7-jähriger einschlägiger Verwendung im Fahrdienst; in der Lohngruppe 5 eingestellte Autobus-Lenker ohne Lehrabschluss als Berufskraftfahrer sowie alle übrigen in der Lohngruppe 5 eingestellten Lenker, Fahrer, und Schaffner nach 10-jähriger einschlägiger Verwendung im Fahrdienst;

Lohngruppe 5
Autobus-Lenker, Schaffner und Fahrer, Personenkraftwagen-Lenker, Lastkraftwagen-Lenker, Traktor-Lenker, Remisen-Fahrer, Oberbau-Fahrer, Garagen-Lenker und Jenbachbüffel-Lenker, Hilfsschaffner, Aushilfskräfte gemäß § 5 Absatz (1) lit. c) und d), Portiere mit 10-jähriger Betriebszugehörigkeit und 7-jähriger betrieblicher Verwendung als Portier,

Lohngruppe 6
angelernte Arbeiter, Fahrschalterwärter, Ankerpartie, Wicklerhelfer, Schalttafelwärter, Heizer, Wagenreiniger nach zweijähriger Dienstzeit, wenn sie nach abgelegter Prüfung aushilfsweise (höchstens fünfzehn Tage im Monat) als Fahrer, beziehungsweise Schaffner beschäftigt werden, Betonarbeiter und Schienenleger im Oberbau, Streckenwärter, Hilfsschlosser, Hilfstischler, Portiere und Zugsbegleiter,

Lohngruppe 7
Hilfsarbeiter, Aufräumerinnen, Wagenreiniger.
“(2)  Arbeiter der Lohngruppe 6 in handwerklicher Verwendung werden nach einer 7-jährigen Betriebszugehörigkeit in die Lohngruppe 5, Facharbeiter der Lohngruppe 4 in handwerklicher Verwendung werden nach einer 5-jährigen Betriebszugehörigkeit in die Lohngruppe 3, Facharbeiter der Lohngruppe 3 in handwerklicher Verwendung nach einer 15-jährigen Betriebszugehörigkeit in die Lohngruppe 2 und Facharbeiter der Lohngruppe 2 in handwerklicher Verwendung nach einer 25-jährigen Betriebszugehörigkeit in die Lohngruppe 1 übergereiht. Vordienstzeiten in einschlägiger Verwendung sowie im Unternehmen zurückgelegte Zeiten in anderer Verwendung werden zur Hälfte, höchstens aber im Ausmaß von 5 Jahren angerechnet.
“(3)  Voraussetzung für Höherreihungen auf Grund zeitlicher Voraussetzungen ist, dass in den letzten zwei Jahren keine Disziplinar- oder Ordnungsstrafe vorliegt bzw. bei Vorliegen der zeitlichen Voraussetzungen keine disziplinären Maßnahmen eingeleitet wurden, die zur Verhängung einer Disziplinar- oder Ordnungsstrafe führen können."


Neuer § 10a
3. Nach § 10 wird § 10a mit folgendem neuen Wortlaut eingefügt:
"(1)  Arbeiter mit Eintritt ab 1.1.2004 sowie Arbeiter mit Eintritt ab 1.1.2000, welche in das Einreihungsschema dieser Bestimmung unter Wegfall der Zulagenabgeltung übergetreten sind, werden unter Mitwirkung des Betriebsrates im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes nach der Art ihrer Verwendung eingereiht in:

Lohngruppe A
Facharbeiter in handwerklicher Verwendung mit Spezialkenntnissen und 12-jähriger einschlägiger Verwendung als Facharbeiter, sowie Partieführer im Oberbau mit einschlägiger Facharbeiterqualifikation

Lohngruppe B
qualifizierte Facharbeiter in handwerklicher Verwendung nach 3-jähriger einschlägiger Verwendung als Facharbeiter; nach 15-jähriger qualifizierter Dienstzeit Wickler, Hobler und Fräser; Berufskraftfahrer nach 15-jähriger einschlägiger Verwendung im Fahrdienst; Arbeiter im Fahrdienst ohne Berufskraftfahrerschein nach 20-jähriger einschlägiger Verwendung im Fahrdienst

Lohngruppe C
Facharbeiter in handwerklicher Verwendung; nach 3-jähriger qualifizierter Dienstzeit Wickler, Hobler und Fräser; Vorarbeiter im Oberbau und in der Oberleitung mit nachweisbarer 3-jähriger einschlägiger Berufspraxis; Arbeiter im Fahrdienst nach 3-jähriger einschlägiger Verwendung im Fahrdienst; in der Lohngruppe E eingestellte Arbeiter nach 20-jähriger Betriebszugehörigkeit

Lohngruppe D
Arbeiter im Fahrdienst (Autobus-Lenker, Schaffner und Fahrer, Personenkraftwagen-Lenker, Lastkraftwagen-Lenker, Traktor-Lenker, Remisen-Fahrer, Oberbau-Fahrer, Garagen-Lenker und Jenbachbüffel-Lenker, Hilfsschaffner); Aushilfskräfte gemäß § 5 Absatz (1) lit. c) und d); Portiere mit 10-jähriger Betriebszugehörigkeit und 7jähriger betrieblicher Verwendung als Portier; in der Lohngruppe E eingestellte Arbeiter nach 10-jähriger Betriebszugehörigkeit

Lohngruppe E
Arbeiter (Helfer), Fahrschalterwärter, Ankerpartie, Wicklerhelfer, Schalttafelwärter, Heizer, Betonarbeiter und Schienenleger im Oberbau, Streckenwärter, Hilfsschlosser, Hilfstischler, Portiere, Zugsbegleiter, Aufräumerinnen und Wagenreiniger.
(2)  Voraussetzung für Höherreihungen auf Grund zeitlicher Voraussetzungen ist, dass in den letzten zwei Jahren keine Disziplinar- oder Ordnungsstrafe vorliegt bzw. bei Vorliegen der zeitlichen Voraussetzungen keine disziplinären Maßnahmen eingeleitet wurden, die zur Verhängung einer Disziplinar- oder Ordnungsstrafe führen können."


Neuer § 10b
4. Nach §§ 10 und 10a wird § 10b mit folgendem neuen Wortlaut eingefügt:
"Sämtliche Höherreihungen erfolgen zum 1.7. des jeweiligen Jahres. Stichtag für die Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen ist daher jeweils der 30.6. eines jeden Jahres."


Änderung § 12
5. § 12 Absatz (1) erhält folgenden neuen Wortlaut:
(1)  "Für die Einreihung nach § 10 und § 10a gelten folgende Voraussetzungen:
a)
für die Einreihung in die Lohngruppe 1 als Spitzenfacharbeiter, in die Lohngruppe 2 oder Lohngruppe A als Spezialfacharbeiter, in die Lohngruppe 3 oder Lohngruppe B als qualifizierter Facharbeiter und in die Lohngruppe 4 oder Lohngruppe C als Facharbeiter der Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung durch Vorlage des Gesellenbriefes (Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Gesellenprüfung § 104 Gewerbeordnung) oder Facharbeiterbriefes,
b)
für die Einreihung in die Lohngruppe 2 oder Lohngruppe A als Partieführer im Oberbau die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung (§ 13),
c)
für die Einreihung in die Lohngruppe 4 oder Lohngruppe C als Vorarbeiter im Oberbau und in der Oberleitung nach entsprechender praktischer Berufstätigkeit im nachweisbaren Mindestausmaß von drei Jahren die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung (§ 13),
d)
für die Einreihung in die Lohngruppe 4 oder Lohngruppe C als Wickler, Hobler und Fräser nach dreijähriger qualifizierter Dienstzeit die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung (§ 13),
e)
für die Einreihung in die Lohngruppe 6 oder Lohngruppe E als Streckenwärter die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung (§ 13)."


6. § 12 Absatz (2) entfällt.


Änderung § 19
7. § 19 Absatz (1) und (2) erhalten folgenden neuen Wortlaut:
"(1)  Arbeiter mit Eintritt vor dem 1.1.2004 erhalten die Löhne nach den im Anhang A enthaltenen Lohntabellen, Arbeiter mit Eintritt ab 1.1.2004 erhalten die Löhne nach den im Anhang C enthaltenen Lohntabellen und Angestellte erhalten die Gehälter nach den im Anhang B enthaltenen Gehaltstabellen.


Neuer § 20
8. Nach § 19 wird § 20 samt neuer Überschrift mit folgendem neuen Wortlaut eingefügt:

"VII. ABSCHNITT Zulagen, Verlustentschädigung

§ 20
Dienstnehmer mit Eintritt vor dem 1.1.2004 erhalten anstelle der bisher im Kollektivvertrag geregelten Zulagen (Außenarbeits-, Schaffner-, Wagenbegleiter-, Rangier-, Erschwernis-, Gefahren-, Einmannzulagen) eine individuell ermittelte monatliche Zulagenabgeltung auf Basis einer Durchschnittsberechnung der Lohnkontowerte des Jahres 2002 valorisiert mit dem Gehaltsabschluss der Jahre 2003 und 2004. Bei allgemeinen Änderungen der Löhne und Gehälter erhöht sich diese Zulagenabgeltung automatisch um den durchschnittlichen Prozentsatz. Bei künftigen Höherreihungen (nicht jedoch bei Biennalsprüngen) erhalten diese Dienstnehmer das Ausmaß der prozentuellen Differenz zwischen Alt- und Neueinstufung."


Änderung § 22
10. In § 22 erhält der Absatz (3) folgenden neuen Wortlaut:
"(3)  Arbeiter im Verkehrsdienst der Lohngruppen 5, 4 und 3 bzw. D, C und B, die nach Einziehen des letzten fahrplanmäßigen Zuges (Wagens) zu einem Nachtdienst von mehr als zwei Stunden Dauer herangezogen werden, erhalten für jeden geleisteten derartigen Dienst eine Nachtschichtzulage in Höhe der Entlohnung für zwei Normalarbeitsstunden."


Änderung § 23
12. § 23 erhält folgenden neuen Wortlaut:
"Arbeiter in handwerklicher Verwendung, die ihre Arbeiten bei ungewöhnlicher Verschmutzung leisten müssen, erhalten für jede über ausdrückliche Anordnung des Dienstgebers in dieser Verwendung geleistete Arbeitsstunde eine Schmutzzulage in Höhe von 20 Prozent des Normalstundensatzes."


Änderung § 24
14.
In § 24 wird in Absatz (2) die Wortfolge "§§ 21 und 23" durch die Wortfolge "§§ 21, 23 und 23 a" ersetzt.


Änderung § 42
16. § 42 erhält einen neuen Absatz (3) mit folgenden Wortlaut:
"(3)  Dienstnehmer mit Eintritt ab dem 1.1.2004 erhalten die allgemeine Dienstzulage am 1. Jänner eines jeden Jahres in der Höhe des Lohnes, der ihnen für den Monat der Auszahlung zusteht, jedoch ohne alle Zulagen. Bei unterjährigem Ein- bzw. Austritt erfolgt eine anteilige Auszahlung bzw. Rückverrechnung."


Änderung § 44
17. In § 44 erhält der Absatz (1) folgenden neuen Wortlaut:
"(1)  Die Auszahlung des Lohnes und Gehaltes und der Zulagenabgeltung erfolgt am Ersten eines jeden Kalendermonates für diesen Kalendermonat."


Entfall § 71a
18. § 71 a entfällt.


Änderung § 150
21. In § 150 erhält der Absatz (1) folgenden neuen Wortlaut:
"(1)  Die Kündigung und fristlose Entlassung eines definitiven Dienstnehmers (§ 7) ist mit Ausnahme des § 150a nur auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses zulässig (§§ 162 bis 164)."


Neuer § 150a
22. Nach § 150 wird § 150a mit folgenden Wortlaut eingefügt:
"Das Dienstverhältnis definitiver Dienstnehmer kann jedoch ungeachtet der Definitivstellung nach einem gemeinsamen Beschluss von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite (zuständiger Betriebsrat) durch Kündigung unter Einhaltung der in § 148 angeführten Kündigungsfrist zu dem dort vorgesehenen Kündigungstermin aufgelöst werden."


Änderung § 170
23. In § 170 erhält der Absatz (3) in lit. a) folgenden neuen Wortlaut:
"a)
dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, die vom Vorstand der Gesellschaft aus dem Stand der Richter des Ruhestandes bestellt werden,"


24. In § 170 entfällt der Absatz (4).

25.
In § 170 wird der bisherige Absatz (5) zu neuen Absatz (4), der bisherige Absatz (6) zum neuen Absatz (5), der bisherige Absatz (7) zum neuen Absatz (6), der bisherige Absatz (8) zum neuen Absatz (7) und der bisherige Absatz (9) zum neuen Absatz (8).


II.
Die in § 19 des Kollektivvertrages für die Dienstnehmer der Verkehrsbetriebe der Grazer Stadtwerke AG angeführten Lohn- und Gehaltstabellen haben wie folgt zu lauten:
Redaktionelle Anmerkungen Die Tabellen fehlen im Original!