KV-Infoplattform

Holding Graz - Kommunale Dienstleistungen GmbH / Beilage / Lohn/Gehalt

KOLLEKTIVVERTRAG


abgeschlossen zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Fachverband der Schienenbahnen, Wien 4, Wiedner Hauptstraße 63, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Handel, Transport, Verkehr, Wien 1, Teinfaltstraße 7, andererseits, womit der Kollektivvertrag für die Dienstnehmer der Verkehrsbetriebe der Grazer Stadtwerke AG vom 15. März 1982 in der Fassung vom 1. März 1995 abgeändert wird.


I. Änderung Inhaltsverzeichnis Abschnitt VIII.
1. Abschnitt VIII. des Inhaltsverzeichnisses hat zu lauten:
"VIII. Kinderzulage §§ 26 bis 31".


Änderung Abschnitt XI.
2. Abschnitt XI. des Inhaltsverzeichnisses hat zu lauten:
"XI. Sonderzahlungen und allgemeine Dienstzulage §§ 37 bis 42".


Änderung Abschnitt XVIII.
3. Abschnitt XVIII. des Inhaltsverzeichnisses hat zu lauten:
"XVIII. Dienstkleidung §§ 81 bis 92".


Änderung Abschnitt XIX.
4. Abschnitt XIX. des Inhaltsverzeichnisses hat zu lauten:
"XIX. Fahrbegünstigungen §§ 93 bis 100".


Änderung Überschrift Abschnitt VIII.
6. Im Textteil hat die Überschrift des Abschnittes VIII. wie folgt zu lauten:
"Kinderzulage"


Änderung § 27
8.
In § 27 haben die Worte
"und Haushaltszulage”
zu entfallen.


Änderung § 29
9.
Aus § 29 Absatz (1) wird ein neuer § 29; im neuen § 29 haben die Worte
"und Haushaltszulage"
zu entfallen.


Neuer § 30
10.
Aus § 29 Absatz (2) wird ein neuer § 30; im neuen § 30 haben die Worte
"und Haushaltszulage"
zu entfallen.


Änderung § 30 / Neuer § 31
11.
Der bisherige § 30 wird zum neuen § 31; gleichzeitig entfällt der bisherige § 31.


Änderung Überschrift Abschnitt XI.
12. Im Textteil hat die Überschrift des XI. Abschnittes zu lauten:
"Sonderzahlungen und allgemeine Dienstzulage".


Änderung § 38 / Neuer § 39
15.
Aus dem bisherigen § 38 wird nunmehr § 39. Im neuen § 39 hat der Verweis statt bisher "§ 37" nunmehr "§§ 37 und 38" zu lauten.


Änderung § 40
16.
Der bisherige § 40 entfällt ersatzlos; gleichzeitig wird aus dem bisherigen § 39 nunmehr § 40. Im neuen § 40 Absatz (3) (vormals § 39 Absatz (3)) hat der Verweis statt bisher "§§ 37, 38ff" nunmehr §§ 37ff" zu lauten.


Änderung § 68
18.

Der bisherige § 68 wird zu einem abgeänderten § 68 Absatz (1); gleichzeitig wird ein Absatz (2) angefügt. Der neue § 68 erhält somit insgesamt folgende neue Fassung:
”(1)  Aus betrieblichen Gründen kann in einzelnen Abteilungen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat ein Turnusdienst von 80 Arbeitsstunden in 2 Wochen eingeführt werden.
(2)  Für die im Verkehrsdienst (§ 69 Abs. (1)) tätigen Dienstnehmer kann im Einvernehmen mit dem Betriebsrat ein Turnusdienst von 80 Arbeitsstunden in 2 Wochen eingeführt werden, wobei Abweichungen bis höchstens 3,5 Arbeitsstunden nach oben oder unten im Durchrechnungszeitraum von 2 Wochen zulässig sind. Der Turnusdienst richtet sich nach der Diensteinteilung gemäß § 67."


Änderung § 69
19.
In § 69 Absatz (1) ist anstelle der Wortfolge "vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes (2)" die neue Wortfolge "vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 68 und 69 Absatz (2)," einzufügen.

20.
In § 69 Absatz (1) lit. a) ist anstelle der Wortfolge "33,26 Arbeitsstunden" die Wortfolge "33 Stunden und 26 Minuten" einzufügen.


Änderung § 71
21.

§ 71 Absatz (2) erhält folgenden geänderten Wortlaut:
”(2)  Die im Verkehrsdienst (§ 69) beschäftigten Dienstnehmer leisten geteilten Dienst mit der Maßgabe, daß vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes (3) spätestens nach einer ununterbrochenen Dienstleistung von 6 Stunden eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde eingeschaltet wird, die nicht in die Arbeitszeit eingerechnet und daher nicht entlohnt wird.


22.

In § 71 wird ein neuer Absatz (3) mit folgendem Wortlaut angefügt:
(3)  Im Busbetrieb ist nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von höchstens 4,5 Stunden eine Lenkpause einzulegen. Die Lenkpause kann im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, einschließlich der für den Kraftfahrlinienbetrieb vorgesehenen Sonderbestimmungen BGBl. 461/1969, im Einvernehmen mit dem Betriebsrat geändert und geteilt werden.”


Entfall § 93
23.
Der bisherige § 93 entfällt ersatzlos.


Entfall § 94
24.
Der bisherige § 94 entfällt ersatzlos; gleichzeitig werden der bisherige § 95 zu § 93 und der bisherige § 96 Absatz (1) zu § 94.


Neuer § 94
26.
Im neuen § 94 (vormals § 96) hat der Verweis statt bisher "§ 95" nunmehr "§ 93" zu lauten.


Änderung § 124
35.

§ 124 Abs. (2) erhält folgenden durch den Einbau der Haushaltszulage in das Entgeltschema geänderten Wortlaut:
"Bei Berechnung des in Absatz (1) angeführten Monats-Nettolohnes (Monats-Nettogehaltes) wird nur die Kinderzulage (§§ 26 bis 31) berücksichtigt, während alle übrigen Zulagen außer Betracht bleiben."

36.
Im § 124 Absatz (3) haben die Worte "... und Haushaltszulage ..." zu entfallen.


Änderung § 131
37.
In § 131 haben die Worte "und Haushaltszulage" zu entfallen.


Änderung § 157
38.
In § 157 hat der Verweis statt bisher "§§ 81 bis 94" nunmehr "§§ 81 bis 92" zu lauten.


Änderung § 181
39.
In § 181 Absatz (2) hat der Verweis statt bisher "§ 37" nunmehr "§ 37ff" zu lauten.


Änderung § 206
40.
In § 206 Absätze (1) und (2) haben die Verweise statt bisher "§ 95" nunmehr "§ 93", statt bisher "§ 96 Absatz (1)" nunmehr "§ 94" und statt bisher "§ 97" nunmehr "§§ 97 und 98" zu lauten.


Änderung § 214
41.
Im § 214 Absatz (2) hat der Verweis statt bisher "§§ 37 und 38" nunmehr "§ 37ff" zu lauten; außerdem muß es in Absatz (1) statt "1.1.1987" berichtigt "1.1.1993" heißen.


Änderung § 235
42.
Im § 235 hat der Verweis statt bisher "§§ 26 bis 30" nunmehr "§§ 26 bis 31" zu lauten.


Änderung § 240
43.
Im § 240 haben die Verweise statt bisher "§ 96 Absatz (1)" nunmehr "§ 94", statt bisher "§ 98" nunmehr "§§ 97 und 98" und statt bisher "§ 95" nunmehr "§ 93" zu lauten.


Änderung § 247
44.
Im § 247 Absatz (3) hat der Verweis statt bisher "§ 37" nunmehr "§ 37ff" zu lauten.