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Holding Graz - Kommunale Dienstleistungen GmbH / Beilage / Lohn/Gehalt

KOLLEKTIVVERTRAG


abgeschlossen zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Fachverband der Schienenbahnen, Wien 4, Wiedner Hauptstraße 63, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Handel, Transport, Verkehr, Wien 1, Teinfaltstraße 7, andererseits, womit der Kollektivvertrag für die Dienstnehmer der Verkehrsbetriebe der Grazer Stadtwerke AG vom 15. März 1982 in der Fassung vom 8. Juli 1994 abgeändert wird.


Änderung § 41
9. § 41 erhält folgenden neuen Wortlaut:
"Alle Sonderzahlungen des Kollektivvertrages der Verkehrsbetriebe werden bei Eintritt in das bzw. bei Austritt aus dem Dienstverhältnis, sowie bei unbezahlten Abwesenheiten, anteilsmäßig ausbezahlt.
Der jeweilig Anteil (Aliquotierungsfaktor) ermittelt sich aus der Errechnung des Durchschnittsmonats eines Kalenderjahres, d.s. 30,42 Tage."


Änderung § 134
16. In § 134 erhält der Absatz (2) folgenden neuen Wortlaut:
”(2)  Der Anspruch auf Urlaub entsteht in den ersten 6 Monaten des Eintrittsjahres im Verhältnis zu der in diesem Jahr zurückgelegten Dienstzeit, nach 6 Monaten (Wartezeit) in voller Höhe.
Dienstnehmer, deren Eintritt im laufenden Urlaubsjahr (Kalenderjahr) erfolgt und welche die Wartezeit von 6 Monaten zu Beginn nachfolgenden Urlaubsjahres (Kalenderjahres) noch nicht erfüllt haben, haben für jeden ab den Eintrittstag begonnenen Monat des Eintrittsjahres Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubes."