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Holding Graz - Kommunale Dienstleistungen GmbH / Beilage / Lohn/Gehalt

Kollektivvertrag

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Schienenbahnen, Wiedner Hauptstraße 63,1045 Wien, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft VIDA, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien, andererseits, womit der Kollektivvertrag für die Dienstnehmer der Graz Linien der Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH (kurz “Holding Graz Linien” genannt) in der letztgültigen Fassung wie folgt geändert wird:
I.


Änderung § 5
1.  In § 5 Absatz (1) entfallen die Worte “nichtdefinitive”, Absatz (2) entfällt und Absatz (3) wird zu Absatz (2).


Änderung §, 7 Absatz (1)
2.  § 7 Absatz (1) neu:
“DienstnehmerInnen werden – sofern sie vor dem 1.1.2012 aufgenommen wurden – nach Vollenden einer ununterbrochenen zurückgelegten Dienstzeit von zehn Jahren im Betrieb “Holding Graz Linien” in ein definitives Dienstverhältnis übernommen. DienstnehmerInnen mit Eintritt ab 1.1.2012 können durch den Dienstgeber nach Vollendung einer ununterbrochenen zurückgelegten Dienstzeit von zehn Jahren nur mit Angabe eines Grundes gekündigt werden (§ 150 Absatz (3))”.


Änderung § 7, Absätze (2) bis (5)
3.  In § 7 entfallen die bisherigen Absätze (2) bis (5), an deren Stelle tritt ein neuer Absatz (2):
“Dienstzeiten, aus einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Graz, zur Holding Graz GmbH oder zu einer Unternehmung bzw. einem Betrieb im Mehrheitseigentum eines der genannten Dienstgeber werden für die erstmalige Einstufung jeweils zur Gänze angerechnet".


Änderung § 93
9.  § 93 erhält folgenden neuen Wortlaut:
“Die in § 94 angeführten Fahrbegünstigungen werden ab 1.1.2012 ausschließlich DienstnehmerInnen gewährt. Den nachstehenden Personen, das sind
a)
den Ehegattinnen oder den Ehegatten der DienstnehmerInnen, wenn sie im gemeinsamen Haushalt mit der Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer leben oder wenn bei getrenntem Haushalt die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer sich nachweisbar bisher vergeblich um eine gemeinsame Wohnung bemüht hat,
b)
den Lebensgefährtinnen oder Lebensgefährten der DienstnehmerInnen, wenn sie mindestens ein Jahr im gemeinsamen Haushalt mir der Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer leben,
c)
den ehelichen Kindern, unehelichen Kindern, Adoptivkindern und Stiefkindern männlicher und weiblicher Dienstnehmer, die im gemeinsamen Haushalt mit der Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer leben oder bei getrenntem Haushalt von Ehegatten entweder bei der Mutter gemeldet oder gegen Entgelt anderweitig untergebracht sind, wenn sie
aa)
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
bb)
das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger Schul- und Berufsausbildung noch nicht selbst erhalten können, bis zur ordnungsgemäßen Beendigung der Ausbildung,
cc)
kein Bruttoeinkommen von mehr als € 43,60 monatlich beziehen
d)
der alleinstehenden Mutter einer Dienstnehmerin/eines Dienstnehmers, wenn
aa)
weder eine Gattin/ein Gatte noch eine Lebensgefährtin/ein Lebensgefährte Anspruch auf Fahrbegünstigung nach lit a) und b) hat und
bb)
die Mutter mindestens ein Jahr im gemeinsamen Haushalt mit der Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer lebt, ihr/ihm vorwiegend den Haushalt führt und monatlich kein den jeweiligen Richtsatz nach § 293 ASVG übersteigendes Einkommen besitzt.

werden Fahrbegünstigungen (§ 94) nur dann gewährt, wenn die/der anspruchsberechtigte Dienstnehmerin/Dienstnehmer vor dem 1.1.2012 in das Dienstverhältnis eingetreten ist.


Änderung § 95
10.  In § 95 entfällt im ersten Satz die Wortfolge “Absatz (1)”


Änderung § 95
11.  In § 95 lit. a) wird das Wort “Fahrausweis” durch “Dienstausweis” ersetzt.


Änderung § 95
12.  In § 95 lit. b) entfällt im Text die Wortfolge “lit. e) und f)”.


Änderung § 96
13.  In § 96 wird das Wort “Fahrausweis” durch die Wortfolge “Dienstausweis bzw. den Fahrausweis” ersetzt.


Änderung § 97
14.  In § 97 wird das Wort “Fahrausweis” durch das Wort “Dienstausweis” ersetzt.


Änderung § 98
15.  In § 98 wird das Wort “Fahrausweis” durch das Wort “Dienstausweis” ersetzt.


Änderung § 99
16.  In § 99 wird das Wort “Fahrausweis” durch die Wortfolge “Dienstausweis bzw. der Fahrausweis” ersetzt.


Änderung § 100 Absatz (1)
17.  In § 100 Absatz (1) wird die Wortfolge “Fahrausweis des Dienstnehmers” durch das Wort “Dienstausweis” ersetzt.


Änderung § 100 Absatz (2)
18.  In § 100 Absatz (2) wird die Wortfolge “abzuliefernden Fahrausweises” durch die Wortfolge “abzuliefernden Dienstausweises” ersetzt.


Änderung § 100 Absatz (4)
19.  In § 100 Absatz (4) entfällt im Text die Wortfolge “lit. e)”.


Änderung § 100 Absatz (5)
20.  § 100 Absatz (5) erhält folgenden neuen Wortlaut:
Bei missbräuchlicher Verwendung von Dienst- bzw. Fahrausweisen durch ihre InhaberInnen wird der Entzug des Dienst- bzw. Fahrausweises auf bestimmte Zeit ausgesprochen. Bei derartigem Entzug des Dienst- bzw. Fahrausweises gemäß § 93 wird der Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer ein Ersatzausweis ausgestellt, der sie/ihn nicht zur Inanspruchnahme der Fahrbegünstigung in Zivil berechtigt.


Änderung § 100 Absatz (6)
21.  § 100 Absatz (6) erhält folgenden neuen Wortlaut:
“Der Verlust eines Dienst- bzw. Fahrausweises ist unverzüglich der Personalabteilung anzuzeigen, welche die Verlustausschreibung veranlasst. Nach Ablauf von vierzehn Tagen erhält die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer für den in Verlust geratenen Dienst- bzw Fahrausweis einen Ersatzausweis.”


Änderung § 123
22.  § 123 Absatz (2) erhält folgenden neuen Wortlaut:
“Jede Dienstnehmerin/jeder Dienstnehmer hat nach Mitteilung an den Vorstand der Gesellschaft unbezahlten Anspruch auf die zur Ausübung eines Mandates in gesetzgebenden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften erforderliche Freizeit.”


Änderung § 144
23.  § 144 erhält einen neuen Absatz (3) mit folgendem Wortlaut:
“(3) Elternkarenzzeiten im Sinne der jeweils gültigen Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes oder des Väterkarenzgesetzes werden in jeglicher Hinsicht als im Unternehmen verbrachte Dienstzeiten behandelt.”


Änderung § 146
24.  In § 146 lit. b) hat sub lit. aa) wie folgt zu lauten:
“aa)
durch Kündigung gemäß §§ 148, 150, 150a und 152,”


Änderung § 150
25.  § 150 erhält einen neuen Absatz (3) mit folgendem Wortlaut:
(3) “Das Dienstverhältnis von DienstnehmerInnen, die nach dem 1.1.2012 eingetreten sind, kann nach einer ununterbrochenen zurückgelegten Dienstzeit von zehn Jahren nur mit Angabe eines Grundes gekündigt werden.”
Gründe, die den Dienstgeber zur Kündigung berechtigen, liegen vor bei
  • a)
    wiederholter Dienstpflichtverletzung;
  • b)
    nicht mehr gegebener körperlicher oder geistiger Eignung für die Ausübung der vertraglich vereinbarten Tätigkeit, es sei denn, die mangelnde Eignung beruht auf einem Dienstunfall, der nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig oder gegen die ausdrückliche Anordnung eines Vorgesetzten herbeigeführt wurde;
  • c)
    mangelndem Arbeitserfolg trotz Abmahnung, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
  • d)
    Handlungsunfähigkeit der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers;
  • e)
    Verhalten der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers, das an dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt”.


Entfall § 1 Absatz (7)
26.  In § 1 entfällt Absatz (7).
Die Kollektivvertragsparteien vereinbaren, dass unabhängig von den inhaltlichen Änderungen der gesamte Kollektivvertragstext im Hinblick auf geschlechtsspezifische Formulierungen angepasst wird.