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Holding Graz - Kommunale Dienstleistungen GmbH / Beilage / Lohn/Gehalt

Kollektivvertrag

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: hinterlegte Fassung beim BMASK

abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Schienenbahnen, Wiedner Hauptstrasse 63,1045 Wien, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft VIDA, Margaretenstrasse 166,1050 Wien, andererseits, womit der Kollektivvertrag für die Dienstnehmer der Verkehrsbetriebe der Grazer Stadtwerke AG in der letztgültigen Fassung wie folgt geändert wird:
I.


Änderung § 81
In § 81 lit. a) entfällt die Zeile “2 Uniformkappen”.


Änderung § 82
In § 82 entfällt die Zeile “2 Uniformkappen”.


Änderung § 83
In § 83 entfällt die Zeile “1 Kappe ... alle 2 Jahre.”


Änderung § 110
In § 110 erhält der Absatz (3) folgenden neuen Wortlaut:
”(3)  Bei der Überreihung eines Arbeiters von einer Lohngruppe in eine Verwendungsgruppe ergibt die bisherige Einstufung in die Lohngruppe zuzüglich einer etwaigen Zulagenabgeltung (Durchschnitt der zuletzt bezogenen variablen Tätigkeitsentgelte) sowie zuzüglich des Durchschnittes einer allfällig bezahlten Fahrer-, Lenker- oder Schmutzzulage während der letzten zwölf Monate die neue Entgeltobergrenze. Wenn nach der Überreihung in die vorgesehene Verwendungsgruppe der vorgenannte Summenbetrag über die jeweils kollektivvertraglich höchstmögliche Einstufung der vorgesehenen Verwendungsgruppe hinausgeht, wird der übersteigende Betrag als Ergänzungszulage ausbezahlt. Diese Ergänzungszulage wird solange mitgenommen, bis eine neue Einstufung die bisherige Entgelthöhe übersteigt.”


Änderung Präambel
Im zweiten Teil des Kollektivvertrages ist der Präambel mit dem Titel “Pensionseinrichtung” folgende Ergänzung hinzuzufügen:
Am 10.3.2008 wurde zwischen den Kollektivvertragsparteien vereinbart, dass für die ab 1.1.2008 in die Verkehrsbetriebe neu eintretenden DienstnehmerInnen die Mitgliedschaft zur Pensionseinrichtung entfällt. Im Gegenzug wird ein Pensionskassensystem installiert, in dem sich der Arbeitgeber verpflichtet, 1% des jeweiligen Schemabezuges des Mitarbeiters an die Pensionskasse abzuführen, sofern dieser mindestens diesen Beitrag leistet. Die Mitgliedschaft in diesem Pensionskassensystem beruht auf Freiwilligkeit der betroffenen DienstnehmerInnen. DienstnehmerInnen, die im Zeitraum vom 1.1.2008 bis 10.3.2008 in das Unternehmen eingetreten sind, haben die Wahlmöglichkeit, aus der Pensionseinrichtung auszutreten oder in das neue Pensionskassensystem überzutreten.”


Änderung § 242
In § 242 erhält einen neuen Absatz (3) folgenden neuen Wortlaut:
”(3)  Die Bestimmungen des Pensionsrechtes gelten hingegen nicht für Dienstnehmer, die ab 10.03.2008 in das Dienstverhältnis zu den Verkehrsbetrieben aufgenommen wurden. Dienstnehmer, die in der Zeit vom 1.1.2008 bis 9.3.2008 in das Dienstverhältnis zu den Verkehrsbetrieben aufgenommen wurden, haben die Möglichkeit, aus dem Pensionsrecht auszutreten.”