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Aenderung Historie

Kollektivvertrag

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft vida // Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz

abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Schienenbahnen, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien, andererseits, womit der Kollektivvertrag für die Dienstnehmer der Graz Linien der Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH (kurz “Holding Graz Linien” genannt) in der Fassung vom 20.12.2012 wie folgt geändert wird:
I.


1.  Im § 14 lit. A) wird am Ende des 2. Satzes folgende neue Wortfolge hinzugefügt:
"und nach mindestens 15-jähriger ununterbrochener und einschlägiger Verwendung als Angestellte im Mobilitäts- und Vertriebscenter zum entsprechend nächstfolgenden Höherreihungsstichtag gemäß § 11 dieses Kollektivvertrages in die Verwendungsgruppe III höher gereiht werden".


2.  § 19 Absatz 2 lautet wie folgt:
,,(2) Die gemäß Absatz (1) und in den Anhängen A, B, C und D angeführten Lohntabellen und Gehaltstabellen gelten für die Zeit ab 1.1.2019.”


3. 
§ 21 Absatz 2 erster Satz lautet wie folgt:
,,(2) Instruktionsfahrerinnen und Instruktionsschaffnerinnen erhalten für jede geleistete Arbeitsstunde , in der eine Instruktortätigkeit durchgeführt-wird, zusätzlich zu Absatz (1) eine Leistungs- und Verwendungszulage von € 5,96."
Im § 21 Absatz 2 wird ein neuer zweiter Satz eingefügt:
"Diese Leistungs- und Verwendungszulage in Höhe von € 5,96 steht auch Fahrmeisterinnen für jede geleistete Arbeitsstunde, in der eine Instruktortätigkeit durchgeführt wird, zu."

Der bisherige zweite Satz in § 21 Absatz 2 wird zum dritten Satz.


4.  § 22 Absatz 5 erster Satz lautet wie folgt:
“(5) Alle an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag im normalen Dienst eingeteilten DienstnehmerInnen erhalten für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- und Feiertagszulage in der Höhe von € 4,06.”


5.  § 23a Absatz 1 erster Satz lautet wie folgt:
“ (1) Im Liniendienst eingesetzte FahrerInnen und LenkerInnen sowie ArbeiterInnen, die zu Servicediensten mit Inkasso (das sind insbesondere Kassendienste, Schlossberglift-Kassendienst und StandschaffnerInnendienste) eingesetzt werden, erhalten eine Verlustentschädigung in der Höhe von € 0,90 je Arbeitstag.”


6.  § 71 Absatz 2 lautet wie folgt:
,,(2) Die im Verkehrsdienst (§ 69) beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmerinnen der Funkleitstelle leisten geteilten Dienst. Für jene Dienstnehmerinnen, die eine tägliche Dienstleistung von mehr als 6 Stunden erbringen, wird eine Ruhepause von 30 Minuten eingeschaltet, von der 20 Minuten auf die Arbeitszeit angerechnet und mit dem Normalstundensatz ohne alle Zulagen bezahlt werden. Diese Regelung tritt ab September 2014 in Kraft."


7.  § 77 lit. b) zweiter Satz lautet wie folgt:
"Die Vergütung für die Ruferreichbarkeit beträgt an allen Tagen (Wochen-, Sonn- und Feiertagen) in da Zeit von 6 bis 22 Uhr 45 % und in der Zeit von 22 bis 6 Uhr 15% eines einheitlichen Stundensatzes für Arbeiterlnnen in der Höhe von € 10,84 bzw. für Angestellte in der Höhe von € 18,35."
Änderungen im Pensionsrecht der Graz Linien:


8.  Im zweiten Teil, Pensionseinrichtung wird in der Präambel unter "Der Pensionseinrichtung gehören als Mitglieder an" nach lit. b) "Neumitglieder (§ 209)" eine neue lit. c) mit der Wortfolge "und Mitglieder ab 1.7.1992 (§ 242)" eingeführt. Gleichzeitig entfällt nach "Altmitglieder (§ 176)" das Wort "und", welches durch ,,;" ersetzt wird.


9.  Im § 181 entfällt Absatz 4 ("Groschenbeträge").
Der bisherige Absatz (5) wird zum neuen Absatz (4), der bisherige Absatz (6) wird zum neuen Absatz (5) und der bisherige Absatz (7) wird zum neuen Absatz (6) .


10.  Im § 184 entfallen Absatz 6 ("Groschenbeträge") und Absatz 7 (dieser kommt nicht mehr zur Anwendung).


11.  Im § 204 Absatz 1 wird ein neuer Satz hinzugefügt:
"Der Todesfallbeitrag ist mit dem Bezugsansatz der Verwendungsgruppe I, Stufe 10 begrenzt."


12.  Im § 213 Absatz 3 wird nach der Wortfolge "die Bestimmungen des § 227 Absatz (7)" die Wortfolge "und (8)" eingefügt.


13.  Im § 213 Absatz 5 lit. a) sublit. aa) wird nach "...des Dienstverhältnisses liegt" ein neuer Satz hinzugefügt:
"Für Mitglieder, die ob 1. Jänner 2014 erstmalig ein Ruhegeld der Pensionseinrichtung erhalten, beträgt der Zeitraum, um welchen die Leistung der Pensionseinrichtung nach §§ 220 bis 239 gekürzt wird höchstens 35 anrechenbare Beitragsjahre, bei Mitgliedern mit abgeschlossener Hochschulbildung höchstens 30 anrechenbare Beitragsjahre und ..."


14.  § 213 Absatz 5 lit. a) erhält einen neuen sublit. cc):
"cc) für alle Dienstnehmerinnen, die ab dem 1. Jänner 1955 geboren sind, werden ab dem 1. Jänner 2014 die ASVG-Pensionen ausschließlich nach dem neuen Pensionskonto berechnet und es finden die Bestimmungen des allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) Anwendung, weshalb die Kürzung der Leistungen der Pensionseinrichtung nach §§ 220 bis 239 für alle jene Mitglieder, die eine ASVG-Pension mit Stichtag ab 1. Jänner 2014 erhalten, wie folgt zu berechnen ist:
Als Berechnungsgrundlage für die Kürzung der Leistungen der Pensionseinrichtung wird die bescheidmäßig festgestellte Bruttapension der gesetzlichen Sozialversicherung herangezogen.
Es wird der Zeitraum einschließlich der neutralen Zeiten nach dem ASVG, der zwischen dem Tag des Eintrittes in den Dienst der Holding Graz Linien und dem Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses liegt, zugrunde gelegt. Für Mitglieder, die ab 1. Jänner 2014 erstmalig ein Ruhegeld der Pensionseinrichtung erhalten, beträgt der Zeitraum, um welchen die Leistung der Pensionseinrichtung nach §§ 220 bis 239 gekürzt wird höchstens 35 anrechenbare Beitragsjahre, bei Mitgliedern mit abgeschlossener Hochschulbildung höchstens 30 anrechenbare Beitragsjahre.
Die im Unternehmen verbrachten Monate einschließlich der neutralen Zeiten nach dem ASVG werden im Verhältnis zu den Gesamtversicherungsmonaten laut ASVG-Pensionsbescheid von der tatsächlichen ASVG-Bruttopension herausgerechnet. Der sich hieraus ergebende Betrag verkürzen die Leistungen der Pensionseinrichtung."


15.  § 213 Absatz 7 lautet wie folgt:
,,(7) Die in den Absätzen (3) bis (6) getroffenen Verweise auf die gesetzliche Sozialversicherung beziehen sich auf die letztgültigen Bestimmungen, das ist zurzeit das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der derzeit geltenden Fassung (BGBI. I Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 35/2012 - 2. StabG 2012). Bei allgemeinen Änderungen der pensionsrechtlichen Bestimmungen des ASVG, die zu Veränderungen im Pensionsrecht dieses Abschnittes führen, kann jede/jeder Dienstnehmerln innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen ihren/seinen Austritt aus dem Pensionsrecht dieses Abschnittes erklären. Die derzeitige Austrittsmöglichkeit besteht bis zum 30. Juni 2014. Im Falle des Austrittes und des damit verbundenen Verlustes sämtlicher Ansprüche aus dem Pensionsrecht werden die gesamten einbezahlten Beiträge zuzüglich der gesetzlichen Verzinsung der/dem Dienstnehmerln rückerstattet."


16.  Im § 214 entfällt Absatz 4 ("Groschenbeträge").
Der bisherige Absatz (5) wird zum neuen Absatz (4) und der bisherige Absatz (6) wird zum neuen Absatz (5).


17.  § 214 erhält einen neuen Absatz 7:
,,(7) Mit der Beitragsrückerstattung zuzüglich der gesetzlichen Verzinsung erlischt jeder weitere Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionseinrichtung."


18.  Im § 217 entfallen Absatz 6 ("Groschenbeträge”) und Absatz 7 (dieser kommt nicht mehr zur Anwendung).


19.  Im § 220 entfällt die Bezeichnung ,,(§ 223)" und wird durch das Wort “ein” ersetzt.


20.  Im § 222 wird ein neuer zweiter Satz eingefügt:
"Für Mitglieder, die ab 1. Jänner 2014 erstmalig ein Ruhegeld der Pensionseinrichtung erhalten, beträgt die anrechenbare Beitragszeit höchsten 35 Beitragsjahre, bei Mitgliedern mit abgeschlossener Hochschulbildung höchstens 30 anrechenbare Beitragsjahre."


21.  Im § 223 entfällt die Wortfolge der Unterbezeichnung "Versetzung in den Ruhestand".


22.  § 228 erhält eine neue Bezeichnung:
"Wiedereinstellung im Ruhestand befindlicher Mitglieder".


23.  Im § 228 entfällt im 1. Satz die Wortfolge "oder ausgeschiedenes (§ 210)".


24.  Im § 237 Absatz 1 wird ein neuer Satz hinzugefügt:
"Der Todesfallbeitrag ist mit dem Bezugsansatz der Verwendungsgruppe I, Stufe 10 begrenzt."


25.  Im § 247 entfällt Absatz 6 ("Groschenbeträge").
Der bisherige Absatz (7) wird zum neuen Absatz (6), der bisherige Absatz (8) wird zum neuen Absatz (7), der bisherige Absatz (9) wird zum neuen Absatz (8) und der bisherige Absatz (10) wird zum neuen Absatz (9).


26.  § 247 Absatz 10 lautet wie folgt:
,,(10) Mit der Beitragsrückerstattung zuzüglich der gesetzlichen Verzinsung erlischt jeder weitere Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionseinrichtung.”


27.  Im § 248 wird ein neuer zweiter Satz eingefügt:
"Dies gilt auch für Dienstnehmerinnen, die von einer Vollbeschäftigung auf eine Teilbeschäftigung gemäß § 5 Absatz (1) lit. c) des Kollektivvertrages wechseln."


28.  § 251 Absatz 5 lautet wie folgt:
,,(5) Die im Absatz (1) getroffenen Verweise auf die gesetzliche Sozialversicherung beziehen sich auf die letztgültigen Bestimmungen, das ist zurzeit das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der derzeit geltenden Fassung (BGBI. I Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012 - 2. StabG 2012). Bei allgemeinen Änderungen der pensionsrechtlichen Bestimmungen des ASVG, die zu Veränderungen im Pensionsrecht dieses Abschnittes führen, kann jede/jeder Dienstnehmerln innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen ihren/seinen Austritt aus dem Pensionsrecht dieses Abschnittes erklären. Die derzeitige Austrittsmöglichkeit besteht bis zum 30. Juni 2014. Im Falle des Austrittes und des damit verbundenen Verlustes sämtlicher Ansprüche aus dem Pensionsrecht werden die gesamten einbezahlten Beiträge zuzüglich der gesetzlichen Verzinsung der/dem Dienstnehmerln rückerstattet."


29.  Es wird ein neuer § 251a mit folgendem Wortlaut eingefügt:
“251a
Berechnung der Höhe des Ruhegeldes für ab dem 1. Jänner 1955 Geborene:
(1)
Für alle Dienstnehmerlnnen, die ab dem 1. Jänner 1955 geboren sind, werden ab dem 1. Jänner 2014 die ASVG-Pensionen ausschließlich nach dem neuen Pensionskonto berechnet und es finden die Bestimmungen des allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) Anwendung.
a)
Zunächst ist die Summe der jährlichen sozialversicherungspflichtigen Beitragsgrundlagen im Unternehmen (monatlich laufende Bezüge und Sonderzahlungen in einem Kalenderjahr) der besten 15 Jahre (180 Versicherungsmonate) hinsichtlich des ASVG-Stichtages vor dem pensionsbedingten Ausscheiden aus den Holding Graz Linien unter der Voraussetzung, dass eine Begrenzung der monatlichen Beitragsgrundlage nach oben im Gesetz nicht vorgesehen ist, zu ermitteln. Das Kalenderjahr, in dem der ASVG-Stichtag liegt, bleibt unberücksichtigt.
Bei der Berechnung des Ruhegeldes ist § 247 Absatz (2) sinngemäß anzuwenden.
b)
Wenn eine Dienstnehmerin/ein Dienstnehmer bei ihrem/seinem pensionsbedingten Ausscheiden aus den Holding Graz Linien noch keine 15 Jahre (180 Versicherungsmonate) im Unternehmen erworben hat, wird die im Unternehmen zurückgelegte anrechenbare Beitragszeit zur Berechnung entsprechend lit. a) herangezogen.
c)
Die jährlichen Beitragsgrundlagen (monatlich laufende Bezüge und Sonderzahlungen in einem Kalenderjahr) der besten 15 Jahre (180 Versicherungsmonate) werden mit denen am ASVG-Pensionsstichtag gültigen Aufwertungsfaktoren nach § 108 Abs. (4) ASVG aufgewertet.
d)
Bei der sich aus der Berechnung gemäß den Bestimmungen des lit a) bis c) ergebenden Gesamtsumme der aufgewerteten Gesamtbeitragsgrundlagen ist dieser Betrag bei einem Zeitraum von 15 Jahren (180 Versicherungsmonate) durch den gesetzlichen Divisor von 210 (um 1/6 erhöhte Anzahl der herangezogenen Versicherungsmonate) zu dividieren und die sich daraus ergebende Summe bildet die Bemessungsgrundlage der Holding Graz Linien.
Wenn eine Dienstnehmerin/ein Dienstnehmer bei seinem pensionsbedingten Ausscheiden aus den Holding Graz Linien noch keine 15 Jahre (180 Versicherungsmonate) im Unternehmen erworben hat, errechnet sich der gesetzliche Divisor zur Bildung der Bemessungsgrundlage bei den Holding Graz Linien um die um 1/6 erhöhte Anzahl der tatsächlich herangezogenen anrechenbaren Beitragsmonate.
e)
Von der gemäß lit. d) errechneten Bemessungsgrundlage wird ein Leistungsbetrag in der Höhe von 1,78% pro Kalenderjahr von denen im Pensionsbescheid angeführten und leistungswirksamen Gesamtversicherungsmonaten errechnet, wobei die Abschläge wegen früherer Inanspruchnahme der ASVG-Pension vor dem Regelpensionsalter sowie die Zurechnungsmonate bei Inanspruchnahme einer Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension gemäß des Pensionsbescheides voll berücksichtigt werden.
f)
Der gemäß lit. e) errechnete Leistungsbetrag ist um den im § 251 Absatz (2) und Absatz (3) gebührenden Prozentsatz zu steigern, wobei § 251 Absatz (4) Anwendung findet.
(2)
Die bescheidmäßig festgestellte Bruttopension der gesetzlichen Sozialversicherung ist in vollem Ausmaß vom errechneten Leistungsbetrag gemäß Absatz (1) in Abzug zu bringen und die sich daraus ergebende Differenz ist das monatliche Ruhegeld.
(3)
Die im Absatz (1) und (2) getroffenen Verweise auf die gesetzliche Sozialversicherung beziehen sich auf die letztgültigen Bestimmungen, das ist zurzeit das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der derzeit geltenden Fassung (BGBI. I Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 35/2012 - 2. StabG 20 12). Bei allgemeinen Änderungen der pensionsrechtlichen Bestimmungen des ASVG, die zu Veränderungen im Pensionsrecht dieses Abschnittes führen, kann jede/jeder Dienstnehmerln innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen ihren/seinen Austritt aus dem Pensionsrecht dieses Abschnittes erklären. Die derzeitige Austrittsmöglichkeit besteht bis zum 30. Juni 2014. Im Falle des Austrittes und des damit verbundenen Verlustes sämtlicher Ansprüche aus dem Pensionsrecht werden die gesamten einbezahlten Beiträge zuzüglich der gesetzlichen Verzinsung der/dem Dienstnehmerln rückerstattet."


30.  Im § 261 Absatz 1 wird nach der Wortfolge "gemäß § 251" die Wortfolge "und 251a" eingefügt.


31.  Im § 261 Absatz 1 lautet der letzte Satz wie folgt:
"Der Todesfallbeitrag ist mit dem Bezugsansatz der Verwendungsgruppe I, Stufe 10 begrenzt."


32.  Im § 263 entfällt Absatz 4 ("Groschenbeträge").
III.


Lohn- und Gehaltstabellen
Die in § 19 angeführten Lohn- und Gehaltstabellen (Anhänge A, B, C und D) lauten wie folgt:


Anhang A
Lohntabellen

(§ 19 des Kollektivvertrages der Holding Graz Linien Stufenvorrückung alle 2 Jahre)

Lohngruppe Stufe Monatslohn
1 01 2.237,78
02 2.299,15
03 2.366,46
04 2.433,84
05 2.481,65
06 2.530,59
07 2.580,73
08 2.631,66
09 2.683,07
10 2.733,64
11 2.784,44
12 2.838,31
13 2.892,83
14 2.947,46
15 3.001,66

Lohngruppe Stufe Monatslohn
2 01 2.154,00
02 2.191,77
03 2.226,74
04 2.262,37
05 2.301,94
06 2.343,08
07 2.384,97
08 2.427,00
09 2.470,01
10 2.514,51
11 2.561,31
12 2.608,00
13 2.654,69
14 2.702,18
15 2.748,76

Lohngruppe Stufe Monatslohn
3 01 2.092,86
02 2.129,85
03 2.163,37
04 2.196,61
05 2.230,16
06 2.263,42
07 2.300,92
08 2.339,96
09 2.379,08
10 2.418,93
11 2.458,55
12 2.500,47
13 2.544,25
14 2.588,59
15 2.632,28

Lohngruppe Stufe Monatslohn
4 01 2.035,51
02 2.072,97
03 2.106,12
04 2.138,69
05 2.171,55
06 2.202,85
07 2.233,88
08 2.265,86
09 2.300,92
10 2.337,59
11 2.374,51
12 2.411,36
13 2.449,07
14 2.488,07
15 2.528,25

Lohngruppe Stufe Monatslohn
5 01 1.978,80
02 2.016,42
03 2.049,39
04 2.081,67
05 2.114,64
06 2.143,50
07 2.173,34
08 2.202,77
09 2.231,72
10 2.261,08
11 2.293,47
12 2.327,62
13 2.362,28
14 2.397,00
15 2.431,64

Lohngruppe Stufe Monatslohn
6 01 1.943,20
02 1.975,24
03 2.003,44
04 2.031,44
05 2.059,44
06 2.087,41
07 2.115,29
08 2.142,99
09 2.171,55
10 2.199,07
11 2.228,50
12 2.258,62
13 2.289,00
14 2.319,96
15 2.352,93

Lohngruppe Stufe Monatslohn
7 01 1.912,84
02 1.945,43
03 1.973,09
04 2.000,73
05 2.028,73
06 2.055,03
07 2.082,03
08 2.109,06
09 2.136,17
10 2.162,70
11 2.189,31
12 2.216,32
13 2.243,53
14 2.271,12
15 2.301,36


Anhang B
Gehaltstabellen

(§ 19 des Kollektivvertrages der Holding Graz Linien Stufenvorrückung alle 2 Jahre)

Verwendungsgruppe Stufe Monatsgehalt
I 01 4.257,68
02 4.399,38
03 4.542,68
04 4.684,99
05 4.827,35
06 4.971,18
07 5.114,14
08 5.255,40
09 5.398,68
10 5.540,18
11 5.684,13
12 5.826,13
13 5.969,64
14 6.112,22
15 6.254,20

Verwendungsgruppe Stufe Monatsgehalt
II 01 3.770,30
02 3.885,05
03 4.000,41
04 4.116,55
05 4.231,39
06 4.347,50
07 4.462,42
08 4.578,43
09 4.693,19
10 4.808,62
11 4.924,25
12 5.039,59
13 5.154,99
14 5.270,77
15 5.385,06

Verwendungsgruppe Stufe Monatsgehalt
III 01 3.349,14
02 3.457,23
03 3.563,32
04 3.671,21
05 3.779,77
06 3.887,65
07 3.995,90
08 4.105,35
09 4.213,97
10 4.322,57
11 4.432,32
12 4.540,39
13 4.649,03
14 4.757,71
15 4.867,29

Verwendungsgruppe Stufe Monatsgehalt
IV 01 2.932,65
02 3.031,58
03 3.130,35
04 3.229,32
05 3.327,81
06 3.427,44
07 3.529,04
08 3.629,78
09 3.732,14
10 3.832,51
11 3.934,13
12 4.036,07
13 4.139,20
14 4.240,04
15 4.342,12

Verwendungsgruppe Stufe Monatsgehalt
V 01 2.481,54
02 2.561,87
03 2.648,30
04 2.734,96
05 2.824,00
06 2.916,03
07 3.008,94
08 3.101,27
09 3.192,95
10 3.285,41
11 3.377,87
12 3.472,17
13 3.567,07
14 3.661,54
15 3.755,04

Verwendungsgruppe Stufe Monatsgehalt
VI 01 2.196,61
02 2.252,18
03 2.308,52
04 2.372,00
05 2.437,15
06 2.504,72
07 2.575,09
08 2.649,51
09 2.722,52
10 2.798,49
11 2.878,22
12 2.956,84
13 3.036,81
14 3.114,37
15 3.192,95

Verwendungsgruppe Stufe Monatsgehalt
VII 01 2.073,60
02 2.120,90
03 2.167,52
04 2.214,92
05 2.261,63
06 2.308,72
07 2.361,33
08 2.416,56
09 2.472,80
10 2.530,59
11 2.590,85
12 2.653,12
13 2.715,39
14 2.777,61
15 2.843,25


Anhang C
Lohntabellen

(§ 19 des Kollektivvertrages der Holding Graz Linien Stufenvorrückung alle 3 Jahre)

Lohngruppe Stufe Monatslohn
A 01 2.447,60
02 2.495,27
03 2.545,39
04 2.595,42
05 2.645,44
06 2.696,34
07 2.746,26

Lohngruppe Stufe Monatslohn
B 01 2.350,17
02 2.392,85
03 2.435,32
04 2.480,22
05 2.527,15
06 2.574,63
07 2.621,46

Lohngruppe Stufe Monatslohn
C 01 2.266,43
02 2.305,72
03 2.345,28
04 2.384,77
05 2.425,17
06 2.466,93
07 2.510,00

Lohngruppe Stufe Monatslohn
D 01 2.192,29
02 2.223,74
03 2.258,44
04 2.295,04
05 2.332,17
06 2.369,38
07 2.406,51

Lohngruppe Stufe Monatslohn
E 01 2.127,82
02 2.157,29
03 2.188,86
04 2.221,12
05 2.253,66
06 2.286,84
07 2.322,16


Anhang D
Gehaltstabellen

Verwendungsgruppe Stufe Monatsgehalt
AN I 01 4.231,39
02 4.462,42
03 4.808,62
04 4.971,18
05 5.114,14

Verwendungsgruppe Stufe Monatsgehalt
AN II 01 3.779,77
02 3.995,90
03 4.322,57
04 4.578,43
05 4.808,79

Verwendungsgruppe Stufe Monatsgehalt
AN III 01 3.327,81
02 3.529,04
03 3.832,51
04 4.105,35
05 4.322,61

Verwendungsgruppe Stufe Monatsgehalt
AN IV 01 2.824,00
02 3.008,94
03 3.285,41
04 3.529,04
05 3.732,14

Verwendungsgruppe Stufe Monatsgehalt
AN V 01 2.412,37
02 2.639,92
03 2.878,22
04 3.101,27
05 3.285,41

Vorrückungen in Stufe 02 erfolgen nach Ablauf von 2 Tätigkeitsjahren, in Stufe 03 nach Ablauf von 5 Tätigkeitsjahren, in Stufe 04 nach Ablauf von 15 Tätigkeitsjahren und in Stufe 05 nach Ablauf von 30 Tätigkeitsjahren. Unter dem Begriff Tätigkeitsjahre werden Dienstjahre als Angestellter in der jeweiligen Verwendungsgruppe verstanden.
IV.


Geltungsbeginn
Der gegenständliche Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.



Wien, am 8.5.2019
WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH
FACHVERBAND DER SCHIENENBAHNEN
Der Obmann Der Geschäftsführer
KR Dr. Thomas Scheiber Mag. Robert Woppel
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFSTBUND
GEWERKSCHAFT VIDA
Der Vorsitzende ZBR Vorsitzender Holding Graz Linien
Roman Hebenstreit Horst Schachner
Der Bundesgeschäftsführer Der Fachbereichssekretär Straße
Bernd Brandstetter Karl Delfs