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Heilbade-, Kur- u. Krankenanstalten Mineralquellenbetriebe K / Rahmen

Kollektivvertrag


für Heilbade-, Kur- und Krankenanstalten sowie Mineralquellenbetriebe in Kärnten
Inhaltsübersicht


1. Teil - Arbeitsrechtliche Bestimmungen
Seite
I. Abschnitt
§ 1 Geltungsbereich 1
II. Abschnitt (Bestimmungen für Angestellte)
§ 2 Anstellung 2
§ 3 Arbeitszeit 2
§ 4 Anspruch bei Dienstverhinderung 4
§ 5 Urlaub 4
§ 6 Lösung des Dienstverhältnisses 5
III. Abschnitt (Bestimmungen für Arbeiter)
§ 7 Aufnahme 5
§ 8 Arbeitszeit 6
§ 9 Anspruch bei Dienstverhinderung 7
§ 10 Urlaub 7
§ 11 Lösung des Dienstverhältnisses 8
IV. Abschnitt (Bestimmungen für Angestellte u. Arbeiter)
§ 12 Abfertigung 9
§ 13 Überstundenleistung 9
§ 14 Sonderzahlungen 10
§ 15 Sonderfreizeit 11
§ 15a Anrechnungsbestimmungen 11
§ 16 Reisekosten- und Aufwandsentschädigung 12
§ 16a Dienstleistungen 12
§ 17 Dienstkleidung und Reinigung 12
§ 18 Entlohnungshöhe 13
§ 19 Dienstjubiläum 13
§ 20 Teilzeitbeschäftigung 13
§ 21 Verfall von Ansprüchen 13
§ 22 Schlichtung von Streitigkeiten 14
§ 23 Günstigere Bestimmungen 14
§ 24 Gültigkeitsdauer des Kollektivvertrages 14
Zusatzvereinbarung 15


2. Teil - Lohnordnung zu Entlohnungsschema k
Lohntafeln 16
Gruppeneinteilung zum Entlohnungsschema k
(Verwendung und Entlohnungsgruppe) 20
Geh. med.-techn. Dienste, med.-techn. Fachdienste
u. Sozialarbeiter (Angestellte) 20
Diplomkrankenpflegerfachdienst - Diplomhebammen (Angestellte) 21
Kindergärtner (Angestellte) 22
Fotolaboranten, Apothekenhelfer, Apothekengehilfen,
Telefonisten (Angestellte) 23
Rezeptionisten, Drogisten, Mitarbeiter der Ärzte-
Sekretariate/Ambulanzen (Angestellte) 23
Zahntechniker (Angestellte) 24
Sanitätshilfsdienste, Altenpfleger, Pflegehelfer
(Angestellte und Arbeiter) 24
Technischer Leiter (Angestellte) 25
Facharbeiter /Stv. techn. Leiter /Bereichsleiter (Arbeiter) 25
Kraftwagenlenker, Magazineur, Hausmeister (Arbeiter) 27
Wäscheverwahrer, Handwerklicher Hilfsdienst (Arbeiter) 27


3. Teil - Zulagenordnung zu Entlohnungsschema k
1. Funktionszulage 28
2. Allgemeine Erschwernis- und Gefahrenzulage 29
3. Nachtdienst- und Bereitschaftsdienstzulage 29
4. Besondere Erschwerniszulage 30
5. Besondere Gefahrenzulage 31
6. Schwundgeld 31
7. Bildschirmzulage 32
8. Sonn-/Feiertagszulage 32
9. Reisekosten 32


Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen der Fachgruppe Kärnten der Heilbade-, Kur- und Krankenanstalten sowie Mineralquellenbetriebe in der Sektion Fremdenverkehr der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Kärnten
einerseits und
dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Handel, Transport, Verkehr
andererseits.


1. Teil - Arbeitsrechtliche Bestimmungen I. Abschnitt § 1 Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag gilt:
a)
1. Räumlich:
Für das Gebiet des Bundeslandes Kärnten.
b)
2. Fachlich:
Eingeschränkt auf die Privatkrankenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten (früher Fachvertretung der Privatkranken-, Heil- und Pflegeanstalten), ausgenommen die geistlichen Krankenanstalten.
c)
3. Persönlich:
Für alle in den obigen Anstalten beschäftigten Angestellten beiderlei Geschlechtes im Sinne des Angestelltengesetzes vom 11. Mai 1921, BGBl. Nr. 292 in der jeweils gültigen Fassung und Arbeiter beiderlei Geschlechtes, im folgenden kurz Dienstnehmer genannt.
Ausgenommen von diesem Vertrag sind die Ärzte und die geistlichen Schwestern.


II. Abschnitt Bestimmungen für Angestellte § 2 Anstellung
1.Die Anstellung der Angestellten erfolgt aufgrund der Bestimmungen des Angestelltengesetzes vom 11. Mai 1921, BGBl. Nr. 292, in der jeweils gültigen Fassung durch den Träger des Krankenhauses nach vorheriger Beratung mit dem Betriebsrat laut § 99 des Arbeitsverfassungsgesetzes.
2.Eine Anstellung auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines Monats vereinbart und während dieser Zeit von jedem Vertragspartner ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist jederzeit gelöst werden.
3.Dem Angestellten ist bei Beginn des Dienstverhältnisses seine Einreihung in die seinem Aufgabenkreis entsprechende Verwendungsgruppe (Gehaltskategorie) sowie Gehaltsstufe schriftlich mitzuteilen (Dienstzettel). Alle derzeit beschäftigten Angestellten sind nach ihrem Aufgabenbereich und ihrer bereits zurückgelegten Dienstzeit in die entsprechende Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe dieses Kollektivvertrages einzureihen. Diese Einstufung erfolgt jeweils unter Mitwirkung des Betriebsrates.
4.Sämtliche Angestellte erhalten für die Einreihung in die Gehaltsstufe (nicht für Abfertigung und Kündigungsfrist) eine Anrechnung der Vordienstzeit von mindestens 5 Dienstjahren, sofern sie mindestens 6 Monate bei einem Dienstgeber gedauert hat und im Inland zugebracht wurde.
Es steht dem Dienstgeber frei, auch mehrere Vordienstzeiten anzurechnen.
5.Für die Einreihung in die Gehaltsstufe wird den diplomierten Schwestern, Pflegern und Hebammen und dem medizinisch-technischen Personal die Schulausbildung, die für die Erlangung eines Diplomes vorgeschrieben ist, als Dienstzeit angerechnet.


§ 3 Arbeitszeit
1.Die normale Arbeitszeit beträgt für alle Angestellten mit Ausnahme der nachstehend genannten 40 Stunden wöchentlich. In jeder Woche muß eine 36stündige ununterbrochene Ruhezeit gesichert sein. Arbeitsbeginn und Arbeitsschluß können im Einvernehmen zwischen Anstaltsleitung und dem Betriebsrat auch derart vereinbart werden, daß durch Mehrarbeit an bestimmten Tagen ein Tag dienstfrei bleibt. Die Zeiträume zur Einnahme von Mahlzeiten werden in die Arbeitszeit nicht eingerechnet. Die Pause zur Einnahme der Mittagsmahlzeit muß mindestens eine halbe Stunde betragen.
2.Die Normalarbeitszeit der im Strahlendienst (Röntgen, Betatron, Gammatron, Isotopen usw.) und im Labordienst eingesetzten Angestellten darf wöchentlich 38 Stunden nicht überschreiten.
3.Für jugendliche Dienstnehmer unter 18 Jahren beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 38 Stunden und darf 8 Stunden täglich nicht überschreiten. Grundsätzlich gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (BGBl. Nr. 146/48) in der jeweils gültigen Fassung.
4.Die Diensteinteilung des Krankenpflegepersonals wird jeweils von der Anstaltsleitung bzw. vom verantwortlichen ärztlichen Leiter und der Oberschwester nach Anhören des Betriebsrates geregelt.
5.Im Bedarfsfalle kann auf Anordnung der Anstaltsleitung die wöchentliche Arbeitszeit von 38 bzw. 40 Stunden in dringenden Fällen um weitere 20 Stunden verlängert werden. Ansonsten darf die wöchentliche Arbeitszeit ohne ausdrückliche Zustimmung des Betriebsrates für sämtliche Dienstnehmer 60 Stunden nicht überschreiten (siehe § 13 Kollektivvertrag).
6.Die Dienstpläne werden grundsätzlich spätestens 14 Tage vor Beginn des Durchrechnungszeitraumes im voraus erstellt.
Spätere notwendige Änderungen sind möglich.
7.Die Arbeitszeit ist für alle Angestellten, die im Turnusdienst eingeteilt sind, auf einen Durchrechnungszeitraum von jeweils einem Monat zu verteilen und festzulegen.
Für die im Turnusdienst beschäftigten Dienstnehmer erfolgt die Berechnung mit 5,7 Stunden pro Kalendertag.
Ist nach dem Dienstplan an Sonntagen Dienst zu leisten und wird der Dienstnehmer zu solchen Sonntagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an den Sonntagen als Werktagsdienst; wird der Dienstnehmer während der Ersatzruhe zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
Der Zuschlag beträgt für solche Dienste 100 v.H. der Grundvergütung.
Soweit die festgelegte zusammengerechnete Normalarbeitszeit des betreffenden einmonatigen Durchrechnungszeitraumes überschritten wird, sind die Mehrstunden gemäß § 13 dieses Vertrages als Überstunden zu entlohnen.
8.Gemäß § 20 ARG wird vereinbart, daß die wöchentliche Ruhezeit in einzelnen Wochen 36 Stunden unterschreiten oder ganz unterbleiben darf, wenn im Zeitraum von vier Wochen eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht wird. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24-stündige Ruhezeiten herangezogen werden. Die Lage der Ersatzruhe kann abweichend von § 6 ARG festgelegt werden. In Ausnahmefällen kann zur Aufrechterhaltung des Anstaltsbetriebes eine finanzielle Abgeltung der Ersatzruhe vorgesehen werden.
9.Für Feiertagsarbeiten gebührt ein Zuschlag von 100%. Im Einvernehmen zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber kann auch ein Ersatzruhetag vereinbart werden.


§ 4 Anspruch bei Dienstverhinderung
1.Der Anspruch auf Entgelt bei Dienstverhinderung der Angestellten regelt sich nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
2.Infolge einer durch Infektion bei der Arbeitstätigkeit im Betrieb entstandenen Krankheit erhöht sich der Anspruch auf Entgelt auf das Doppelte des im Angestelltengesetz bestimmten Zeitausmaßes.


§ 5 Urlaub
1.Jedem Angestellten gebührt in jedem Dienstjahr ein ununterbrochener Erholungsurlaub. Das jeweilige Urlaubsausmaß richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung BGBl. Nr. 390 vom 7.7.1976 bzw. BGBl. Nr. 81/1983 in der jeweils geltenden Fassung. Für die Anrechnung von Vordienstzeiten gelten ebenfalls die Bestimmungen des Urlaubsgesetzes BGBl. Nr. 390 vom 7.7.1976. Durch Betriebsvereinbarung kann anstelle des Arbeitsjahres das Kalenderjahr als Urlaubsjahr sowie die Berechnung des Urlaubes nach Arbeitstagen vereinbart werden.
2.Angestellte im Strahlendienst (Röntgen, Betatron, Gammatron, Isotopen usw.) im Labordienst, in Infektions- und TBC-Abteilungen erhalten für diesen Dienst einen zusätzlichen Urlaub von 4 Werktagen pro Jahr. War der Angestellte bei Urlaubsantritt noch kein volles Jahr in so einer Abteilung beschäftigt, so gebührt ihm der aliquote Teil des 4-tägigen Zusatzurlaubes. Bei Bruchteilen von Tagen wird für je angefangenen Tag auf einen ganzen Tag aufgerundet.
3.Dem Krankenpflegepersonal und Stationsgehilfen ist ein Zusatzurlaub von 3 Werktagen in jedem Dienstjahr zu gewähren.
4.Schwerkriegsgeschädigte und Zivilinvalide erhalten einen Zusatzurlaub nach den Bestimmungen des Opferfürsorgegesetzes.
5.Bei der Berechnung des Urlaubsentgeltes gelten die Bestimmungen des § 6 des Urlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 390 vom 7.7.1976.


§ 6 Lösung des Dienstverhältnisses
Für die Lösung des Dienstverhältnisses der Angestellten finden die Bestimmungen des Angestelltengesetzes Anwendung.


III. Abschnitt Bestimmungen für Arbeiter § 7 Aufnahme
Bestimmungen für Dienstnehmer, die sich nicht im Angestelltenverhältnis befinden (im folgenden kurz Arbeiter genannt).
1.Die Aufnahme von Arbeitern erfolgt durch den Träger des Krankenhauses nach vorheriger Beratung mit dem Betriebsrat laut § 99 des Arbeitsverfassungsgesetzes.
2.Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines Monats vereinbart und während dieser Zeit von jedem Vertragspartner ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist jederzeit gelöst werden.
3.Dem Arbeiter ist bei Beginn des Dienstverhältnisses seine Einreihung in die seinem Aufgabenkreis entsprechende Verwendungsgruppe (Lohnkategorie) sowie Lohnstufe dieses Kollektivvertrages schriftlich mitzuteilen (Dienstzettel). Diese Einstufung erfolgt jeweils unter Mitwirkung des Betriebsrates.
4.Sämtliche Dienstnehmer erhalten für die Einreihung in die Lohnstufe (nicht für Abfertigung und Kündigungsfrist) eine Anrechnung der Vordienstzeiten von mindestens 5 Dienstjahren, sofern sie mindestens 6 Monate bei einem Dienstgeber gedauert hat und im Inland geleistet wurde. Es steht dem Dienstgeber frei, auch mehr Vordienstzeiten anzurechnen.


§ 8 Arbeitszeit
1.Die normale Arbeitszeit beträgt für alle Arbeiter, mit Ausnahme der nachstehend genannten, 40 Stunden wöchentlich bzw. 8 Stunden täglich. Eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden muß pro Woche gesichert sein.
Arbeitsbeginn und Arbeitsschluß können im Einvernehmen zwischen der Anstaltsleitung und dem Betriebsrat auch derart vereinbart werden, daß durch Mehrarbeit an bestimmten Tagen ein Tag dienstfrei bleibt. Die Zeiträume zur Einnahme der Mahlzeit werden in die Arbeitszeit nicht eingerechnet. Die Pause zur Einnahme der Mittagsmahlzeit muß mindestens eine halbe Stunde betragen.
2.Im Bedarfsfalle kann auf Anforderung der Anstaltsleitung die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden in dringenden Fällen um weitere 20 Stunden verlängert werden.
Bei einer Mehrdienstleistung ab der 41. Stunde bis zur 60. Stunde pro Woche erfolgt die Vergütung nach § 13 Überstundenentlohnung.
3.Für jugendliche Dienstnehmer unter 18 Jahren beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 38 Stunden und darf 8 Stunden täglich nicht überschreiten. Grundsätzlich gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (BGBl. Nr. 146/48) in der jeweils gültigen Fassung.
4.Die Dienstpläne werden grundsätzlich spätestens 14 Tage vor Beginn des Durchrechnungszeitraumes im voraus erstellt.
Spätere notwendige Änderungen sind möglich.
5.Die Arbeitszeit ist für alle Arbeiter, die im Turnusdienst eingeteilt sind, auf einen Durchrechnungszeitraum von jeweils einem Monat zu verteilen.
Für die im Turnusdienst beschäftigten Dienstnehmer erfolgt die Berechnung mit 5,7 Stunden per Kalendertag.
Ist nach dem Dienstplan an Sonntagen Dienst zu leisten und wird der Dienstnehemr zu solchen Sonntagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an den Sonntagen als Werktagsdienst; wird der Dienstnehmer während der Ersatzruhe zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst. Der Zuschlag beträgt für solche Dienste 100 v.H. der Grundvergütung.
Soweit die festgelegte zusammengerechnete Normalarbeitszeit des betreffenden einmonatigen Durchrechnungszeitraum überschritten wird, sind die Mehrstunden gemäß § 13 dieses Vertrages als Überstunden zu entlohnen.
6.Gemäß § 20 ARG wird vereinbart, daß die wöchentliche Ruhezeit in einzelnen Wochen 36 Stunden unterschreiten oder ganz unterbleiben darf, wenn im Zeitraum von vier Wochen eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht wird. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24-stündige Ruhezeiten herangezogen werden. Die Lage der Ersatzruhe kann abweichend von § 6 ARG festgelegt werden. In Ausnahmefällen kann zur Aufrechterhaltung des Anstaltsbetriebes eine finanzielle Abgeltung der Ersatzruhe vorgesehen werden.
7.Für Feiertagsarbeiten gebührt ein Zuschlag von 100%. Im Einvernehmen zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber kann auch ein Ersatzruhetag vereinbart werden.


§ 9 Anspruch bei Dienstverhinderung
1.Bei kassenärztlich nachgewiesener Krankheit (Unfall) besteht der Anspruch auf Weiterzahlung des Lohnes aufgrund der Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Übersteigt die Arbeitsunfähigkeit den Zeitraum, für welchen der Arbeiter nach den Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes Ansprüche auf Entgeltfortzahlung hat, dann gebührt ihm ein Krankengeldzuschuß von 40% des Bruttobezuges bei einer Dienstzeit
nach dem vollendeten 5. Dienstjahr für die Dauer von 14 Werktagen
nach dem vollendeten 15. Dienstjahr für die Dauer von 28 Werktagen
nach dem vollendeten 25. Dienstjahr für die Dauer von 42 Werktagen.

Ist die Krankheit durch Arbeitsunfall oder Infektion (Berufskrankheit) entstanden, erhöht sich der Krankengeldzuschuß auf das doppelte zeitliche Ausmaß.
2.Das unter Pkt. 1 angeführte Entgelt gebührt einmal innerhalb eines Dienstjahres.


§ 10 Urlaub
1.Dem Arbeiter gebührt in jedem Dienstjahr ein ununterbrochener Erholungsurlaub. Das jeweilige Urlaubsausmaß richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung BGBl. Nr. 390 vom 7.7.1976 bzw. BGBl. Nr. 81/1983 in der jeweils geltenden Fassung.
Durch Betriebsvereinbarung kann anstelle des Arbeitsjahres das Kalenderjahr als Urlaubsjahr sowie die Berechnung des Urlaubes nach Arbeitstagen vereinbart werden.
2.Arbeiter im Strahlendienst (Röntgen, Betatron, Gammatron, Isotopen usw.), im Labordienst, in Infektions- und TBC-Abteilungen sowie Prosekturen erhalten für diesen Dienst einen zusätzlichen Urlaub von 4 Werktagen pro Jahr.
3.Sanitätshilfsdienste, Stationsgehilfen(-innen) erhalten jährlich einen Pflegediensturlaub in der Höhe von 3 Werktagen (siehe Anhang). War der Arbeiter bei Urlaubsantritt noch kein volles Jahr in so einer Abteilung beschäftigt, gebührt ihm der aliquote Teil des vier- bzw. dreitägigen Zusatzurlaubes.
Bei Bruchteilen von Tagen wird für je einen begonnenen Tag auf den vollen Tag aufgerundet.
4.Schwerkriegsgeschädigte und Zivilinvalide erhalten einen Zusatzurlaub nach den Bestimmungen des Opferfürsorgegesetzes.
5.Bei Berechnung des Urlaubsentgeltes gelten die Bestimmungen des § 6 Urlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 390 vom 7.7.1976.


§ 11 Lösung des Dienstverhältnisses
1.Im ersten Monat (Probemonat) kann das Dienstverhältnis beiderseits jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden.
Redaktionelle Anmerkungen Hinweis der Gewerkschaft vida (Stand 01.10.2021):Mit Inkrafttreten des § 1159 ABGB idF BGBl I 153/2017 am 01.10.2021 und der darin vorgesehenen Angleichung der Kündigungsbestimmungen von ArbeiterInnen und Angestellten treten die in diesem Kollektivvertrag vorgesehenen Regelungen zur Kündigungsfrist uE außer Kraft. Die einzuhaltenden Kündigungsfristen für ArbeiterInnen und ArbeitgeberInnen richten sich ab diesem Zeitpunkt ausschließlich nach den Fristen des § 1159 ABGB.

2.Nach dem ersten Monat kann das Dienstverhältnis einvernehmlich jederzeit zu einem vereinbarten Termin gelöst werden. Bei Kündigung bedarf es beiderseits der Einhaltung nachstehender Kündigungsfristen:
bis zum vollendeten 1. Dienstjahr 1 Woche,
bis zum vollendeten 5. Dienstjahr 2 Wochen,
bis zum vollendeten 15. Dienstjahr 4 Wochen,
bis zum vollendeten 25. Dienstjahr 6 Wochen,
bei mehr als 25 Dienstjahren 12 Wochen.

Die Kündigung ist für beide Teile nur zum 15. oder letzten Tag eines Monats zulässig und muß schriftlich erfolgen.
3.Während der Kündigungsfrist ist dem Arbeiter auf sein Verlangen genügend Zeit, höchstens jedoch 1 Arbeitstag wöchentlich, zum Aufsuchen eines neuen Arbeitsplatzes, ohne Schmälerung des Entgeltes, freizugeben.


IV. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen § 12 Abfertigung
Gemeinsame Bestimmungen für alle Dienstnehmer (Angestellte und Arbeiter)
1.Die Abfertigung gebührt gemäß § 23 des Angestelltengesetzes bzw. nach dem Arbeiterabfertigungsgesetz 1979, BGBl. Nr. 107.
2.Die Dienstnehmer haben nach mindestens 5-jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit Anspruch auf Abfertigung in der vollen Höhe des gesetzlichen Ausmaßes, wenn sie in Folge eines nach dem ASVG erworbenen Pensionsanspruches (Alters-, Früh- sowie Berufsunfähigkeits- oder unverschuldeter Invaliditätspension) selbst kündigen und die vorgeschriebene Kündigungszeit einhalten.
2.Jene Dienstnehmer, die vom Arbeiterverhältnis ins das Angestelltenverhältnis übernommen wurden und beim selben Dienstgeber beschäftigt sind, erhalten für die Berechnung der Abfertigung die volle Dienstzeit als Arbeiter angerechnet.
4.Weibliche Dienstnehmer haben nach der Geburt eines Kindes Anspruch auf Abfertigung gemäß der Bestimmung des § 23a Abs. 3 des Angestelltengesetzes. Hat der weibliche Dienstnehmer zum Zeitpunkt der Geburt eines Kindes bereits eine ununterbrochene Dienstzeit von mindestens 5 Jahren beim selben Dienstgeber verbracht, besteht ein Anspruch auf die gesetzliche Abfertigung auch dann, wenn der betreffende Dienstnehmer spätestens 3 Monate vor Ende des Karenzurlaubes nach dem MSchG den Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt.
Für männliche Dienstnehmer gelten die Bestimmungen des § 23a Abs. 4 des Angestelltengesetzes.


§ 13 Überstundenleistung
1.Jede Arbeitsleistung, die über die wöchentliche Normalarbeitszeit von 38 bzw. 40 Stunden hinausgeht, gilt als Überstundenarbeit.
2.Im Sinne eines geregelten Betriebes müssen Überstunden in notwendigen und dringenden Fällen geleistet werden. Die Anordnung der Überstunden erfolgt durch die Anstaltsleitung oder deren Bevollmächtigten nach Anhörung des Betriebsrates.
3.Die Überstunden der Dienstnehmer dürfen in der Regel 20 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.
4.Die Vergütung von Überstunden erfolgt gemäß nachstehender Bedingungen:
  • a)
    Überstunden an Werktagen werden mit einem 50%igen Zuschlag auf den auf die Normalstunde entfallenden Lohn (Gehalt), das ist 1/173 des Monatsgrundbezuges (zuzüglich allfälliger Ergänzungszulage) pro Stunde, vergütet. Dieser Zuschlag erhöht sich auf 100%, wenn die geleisteten Überstunden in die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr früh fallen.
  • b)
    Überstunden an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen werden mit einem 100%igen Aufschlag auf den auf die Normalstunde entfallenden Lohn (Gehalt), das ist 1/173 des Monatsgrundbezuges (zuzüglich allfälliger Ergänzungszulage), vergütet.
  • c)
    Überstunden können in beiderseitigem Einvernehmen zwischen Anstaltsleitung und Dienstnehmer auch in Freizeit abgegolten werden, wobei es dem Dienstgeber freisteht, den perzentuellen Zuschlag in Geld oder Freizeit zu gewähren.


§ 14 Sonderzahlungen
1.Allen Dienstnehmern gebührt jährlich ein Urlaubsgeld und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines monatlichen Grundbezuges zuzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage.
2.Bei einer Dienstzeit von weniger als einem Jahr bzw. für Zeiten, in denen dem Dienstgeber gegenüber kein Entgeltanspruch mehr auf Grund lang andauernder Krankheit besteht, gebührt der aliquote Teil.
3.Das Urlaubsgeld ist den Dienstnehmern bis spätestens 30. Juni, das Weihnachtsgeld bis spätestens 30. November des laufenden Jahres, zur Auszahlung zu bringen.


§ 15 Sonderfreizeit
Gegen Nachweis der Notwendigkeit wird Dienstnehmern mit mindestens einmonatiger Dienstzeit in nachfolgend angeführten Fällen bezahlte Freizeit gewährt: insbesondere,
bei Vorladung zu Behörden, es sei denn, daß der Dienstnehmer als Beschuldigter oder in einem von ihm oder gegen ihn betriebenen Rechtsstreit geladen ist;
bei eigener Eheschließung 3 Arbeitstage,
bei Niederkunft der Gattin bzw. Lebensgefährtin,
bei der Eheschließung der eigenen Kinder und der
Adoptivkinder 1 Arbeitstag,
bei Wohnungswechsel innerhalb eines Dienstjahres 2 Arbeitstage,
bei Teilnahme an der Beerdigung der Eltern, Kinder,
sofern sie nicht mit dem Arbeitnehmer in der Haus-
gemeinschaft lebten, ferner bei Beerdigung der
Geschwister, Stief-, Groß- und Schwiegereltern, bei
sonstigen Familienmitgliedern nur, wenn sie mit dem
Arbeitnehmer im gemeinsamen Haushalt lebten 1 Arbeitstag,
bei Teilnahme an der Beerdigung der Eltern, Kinder
(Stief- und Adoptivkinder), wenn die Beerdigung
außerhalb des Wohnortes stattfindet 2 Arbeitstage,
bei Todesfällen (einschließlich der Beerdigung)
Eltern, der Ehegatten (Lebensgefährten) sowie der
Kinder (Stief- oder Adoptivkinder), sofern sie mit
dem Arbeitnehmer in der Hausgemeinschaft lebten 3 Arbeitstage.

Diese freien Tage sind an das Ereignis gebunden.


§ 15a Anrechnungsbestimmungen
In diesem Kollektivvertrag enthaltene Ansprüche auf Zusatzurlaub werden auf das aufgrund des Artikel V der Novelle zum Nachtschwerarbeitsgesetz - NSchG, BGBl. Nr. 473/1992 sich ergebende Zeitguthaben angerechnet. Keine Anrechnung des Zusatzurlaubes erfolgt für Dienstnehmer auf Intensivbeobachtungs- und Aufwachstationen soferne diese als eigene Funktionsbereiche geführt werden.


§ 16 Reisekosten- und Aufwandsentschädigung
Bei Dienstreisen gebührt dem Dienstnehmer der Ersatz der verausgabten Fahrtkosten, bei Eisenbahnfahrten der Ersatz der Fahrtspesen II. Klasse. Überdies gebührt dem Dienstnehmer bei Dienstreisen eine Mehraufwandsentschädigung, bestehend aus einem Tages- und Nächtigungsgeld. Die Höhe dieser Gelder richtet sich nach den entsprechenden steuerfreien Sätzen gemäß Einkommenssteuergesetz in der jeweils gültigen Fassung. Darüber hinaus gebührt dem Dienstnehmer der Ersatz aller von ihm im Interesse des Dienstgebers oder über dessen Auftrag entstandenen Mehrauslagen. Diese sind durch Belege nachzuweisen.


§ 16a Dienstleistungen
1.An gesetzlichen Feiertagen geleistete Arbeit ist nach den gesetzlichen Bestimmungen in Verbindung mit den Bestimmungen dieses Vertrages zu entlohnen.
2.Als Nachtdienst verbracht gilt jene Dienstzeit, während welcher der Dienstnehmer den ihm zugewiesenen Arbeitsplatz während der festgelegten Arbeitszeit nicht verlassen darf und es ihm auch nicht gestattet ist, sich zur Ruhe zu begeben. Für die in die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr fallende Dienstleistung gebührt eine Nachtdienstzulage.


§ 17 Dienstkleidung und Reinigung
Den Angestellten werden Arbeitsmäntel zur Verfügung gestellt, die Eigentum der Anstalt bleiben und deren jeweilige Reinigung kostenlos erfolgt. Dem Krankenpflegepersonal werden Dienstkleider, Schürzen zur Verfügung gestellt. Für Wechsel und Reinigung sorgt die Anstalt. Den Arbeitern wird alljährlich eine Arbeitskleidung, in den Wäschereien und Garagen werden außerdem Gummistiefel zur Verfügung gestellt. Die Arbeitskleidung bleibt Eigentum der Anstalt und es wird deren äußerste Schonung zur Pflicht gemacht. Badeeinrichtungen, Handtuch und Seife werden den Dienstnehmern kostenlos zur Verfügung gestellt.


§ 18 Entlohnungshöhe
1.Die Entlohnungshöhe richtet sich nach dem jeweils geltenden Lohnschema, des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes LGBl. Nr. 19/1998 in der jeweils geltenden Fassung, sowie Zulagenordnung laut Beilage zu diesem Kollektivvertrag.
2.Das Lohnschema und die Zulagenordnung wird automatisch analog dem Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes LGBl. Nr. 19/1998 in der jeweils geltenden Fassung um den gleichen Prozentsatz und zum gleichen Wirksamkeitstermin erhöht. Ausgenommen hievon sind lediglich allfällige Ergänzungszulagen.
3.Überbezahlungen des Kollektivvertrages sind als Nebengebühren gesondert auszuweisen.


§ 19 Dienstjubiläum
a)
Nach 25 Dienstjahren beim gleichen Dienstgeber gebührt dem Dienstnehmer als Anerkennung ein Jubiläumsgeschenk in der Höhe von einem Monatsgrundbezug. Am Tage des Jubiläums ist der Dienstnehmer dienstfrei.
b)
Nach 30 Dienstjahren beim gleichen Dienstgeber gebührt dem Dienstnehmer als Anerkennung ein Jubiläumsgeschenk in der Höhe zweier Monatsgrundbezüge gemäß Pkt. a). Der Jubilar erhält einen Arbeitstag dienstfrei.


§ 20 Teilzeitbeschäftigung
Für teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer gelten ebenfalls alle in diesem Kollektivvertrag angeführten arbeitsrechtlichen Bestimmungen sowie die in den Lohnschemen angeführten Lohn- und Gehaltssätze sowie Zulagen, jedoch nur im Verhältnis zum Ausmaß der geleisteten Arbeitsstunden. Eine Überstundenleistung im Sinne des § 13 wird erst dann vergütet, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 38 bzw. 40 Stunden überschreitet.


§ 21 Verfall von Ansprüchen
Sämtliche Entgeltansprüche müssen bei sonstigem Verfall innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit bei der Anstaltsleitung schriftlich geltend gemacht werden. Als Fälligkeitstermin gilt der Auszahlungstag jener Gehalts- (Lohn-) Periode, in welcher der Anspruch entstanden ist.
Ansprüche der Dienstgeber gegen die Dienstnehmer müssen ebenfalls innerhalb von drei Monaten geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch des Dienstgebers verfällt.
Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist gewahrt.


§ 22 Schlichtung von Streitigkeiten
Sollten über die Anwendung oder Auslegung dieses Kollektivvertrages Differenzen oder Streitigkeiten entstehen, sind diese vor einem Schiedsgericht auszutragen, welches aus je drei Vertretern der vertragsschließenden Parteien zusammengesetzt wird. Der Vorsitzende wird jeweils ausgelost. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Nichteinigung ist das zuständige Einigungsamt anzurufen.


§ 23 Günstigere Bestimmungen
1.Günstigere arbeitsrechtliche Vereinbarungen werden durch das Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages nicht berührt.
2.In diesem Kollektivvertrag nicht besonders geregelte Belange fallen unter die Bestimmungen der jeweils hiefür geltenden Gesetze oder Verordnungen bzw. können nach den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes §§ 29 und 97 in den einzelnen Betrieben mittels Betriebsvereinbarung geregelt werden, ausgenommen Kollektivvertragsverhandlungen.


§ 24 Gültigkeitsdauer des Kollektivvertrages
Diser Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 1998 (für die Privatklinik Althofen Ges.m.b.H. und die Privatklinik Villach Ges.m.b.H. & Co.KG mit 1. Jänner 1994) in Kraft und behält seine Wirksamkeit auf unbestimmte Zeit.
Er ist durch beide Vertragspartner mittels eingeschriebenen Briefes vierteljährlich zum Quartal kündbar.


Zusatzvereinbarung KH Spittal/Drau
Der im Abschnitt II, § 5 Absatz 3 bzw. Abschnitt III, § 10 Absatz 3 gewährte Zusatzurlaub von 3 Werktagen, findet für die im Krankenhaus Spittal/Drau Ges.m.b.H. beschäftigten Dienstnehmer keine Anwendung.
Ferner wird vereinbart, daß für die im Krankenhaus Spittal/Drau Ges.m.b.H. beschäftigten Dienstnehmer bei der Vergütung von Überstundenleistungen nach Abschnitt IV, § 13 lit. b im Bedarfsfalle zwischen Anstaltsleitung und Betriebsrat, mittels Betriebsvereinbarung, eine Überstundenpauschale vereinbart werden kann.


Lohntafeln zum Entlohnungsschema K
Gehobener Dipl. Krankenpflege-
Dipl. Med. Techn. Dienst fachdienst
K2 K3
Stufe a b c a b c
1 21.685,00 23.649,00 25.294,00 21.685,00 22.452,00 23.331,00
2 22.046,00 24.066,00 25.711,00 22.046,00 22.813,00 23.691,00
3 22.405,00 24.485,00 26.129,00 22.405,00 23.174,00 24.051,00
4 22.765,00 25.326,00 26.971,00 22.765,00 23.534,00 24.410,00
5 23,125,00 25.774,00 27.418,00 23.125,00 23.893,00 24.769,00
6 23.484,00 26.230,00 27.875,00 23.484,00 24.253,00 25.129,00
7 23.845,00 26.706,00 28.351,00 23.845,00 24.614,00 25.490,00
8 24.206,00 27.180,00 28.826,00 24.206,00 24.974,00 25.851,00
9 24.565,00 27.850,00 29.496,00 24.585,00 25.333,00 26.209,00
10 25.346,00 28.524,00 30.169,00 25.343,00 26.115,00 26.991,00
11 25.730,00 29.412,00 31.055,00 26.026,00 26.792,00 27.671,00
12 26.121,00 30.300,00 31.945,00 26.417,00 27.184,00 28.062,00
13 26.525,00 31.188,00 32.832,00 26.820,00 27.589,00 28.466,00
14 26.933,00 32.071,00 33.717,00 27.230,00 27.997,00 28.875,00
15 27.345,00 32.959,00 34.604,00 27.641,00 28.408,00 29.286,00
16 27.754,00 34.260,00 35.906,00 28.051,00 28.817,00 29.695,00
17 28.166,00 35.152,00 36.798,00 28.461,00 29.228,00 30.106,00
18 28.575,00 36.037,00 37.683,00 28.871,00 29.639,00 30.515,00
19 28.983,00 36.928,00 38.574,00 29.279,00 30.047,00 30.924,00
20 29.393,00 37.814,00 39.460,00 29.689,00 30.457,00 31.334,00
21 29.802,00 38.699,00 40.344,00 30.098,00 30.888,00 31.744,00
22 30.211,00 39.584,00 41.228,00 30.507,00 31.278,00 32.152,00
23 30.621,00 40.470,00 42.115,00 30.918,00 31.686,00 32.562,00
24 31.031,00 41.355,00 43.000,00 31.327,00 32.094,00 32.972,00
25 31.441,00 42.240,00 43.885,00 31.736,00 32.504,00 33.382,00
26 31.850,00 43.125,00 44.770,00 32.148,00 32.913,00 33.791,00
27 32.258,00 44.012,00 45.656,00 32.555,00 33.322,00 34.199,00
28 32.668,00 44.896,00 46.541,00 32.966,00 33.732,00 34.610,00
29 33.078,00 45.780,00 47.426,00 33.373,00 34.142,00 35.019,00
30 33.900,00 46.667,00 48.312,00 34.196,00 34.964,00 35.841,00
K2 K3
Stufe a b a b c
1 20.360,00 22.005,00 16.842,00 17.472,00 20.213,00
2 20.778,00 22.423,00 17.122,00 17.834,00 20.574,00
3 21.195,00 22.840,00 17.400,00 18.194,00 20.934,00
4 22.036,00 23.681,00 17.682,00 18.552,00 21.293,00
5 22.483,00 24.128,00 17.960,00 18.912,00 21.653,00
6 22.940,00 24.585,00 18.240,00 19.272,00 22.013,00
7 23.417,00 25.062,00 18.519,00 19.632,00 22.374,00
8 23.891,00 25.535,00 18.797,00 19.993,00 22.734,00
9 24.560,00 26.205,00 19.078,00 20.352,00 23.093,00
10 25.234,00 26.878,00 19.359,00 21.134,00 23.875,00
11 26.121,00 27.766,00 19.638,00 21.516,00 24.258,00
12 27.011,00 28.654,00 19.916,00 21.907,00 24.650,00
13 27.897,00 29.542,00 20.195,00 22.311,00 25.053,00
14 28.781,00 30.426,00 20.477,00 22.721,00 25.461,00
15 29.670,00 31.315,00 21.179,00 23.131,00 25.873,00
16 30.970,00 32.615,00 21.475,00 23.541,00 26.282,00
17 31.863,00 33.508,00 21.779,00 23.952,00 26.694,00
18 32.748,00 34.393,00 22.085,00 24.363,00 27.103,00
19 33.640,00 35.284,00 22.405,00 24.769,00 27.512,00
20 34.524,00 36.169,00 22.721,00 25.179,00 27.922,00
21 35.410,00 37.054,00 23.042,00 25.589,00 28.331,00
22 36.295,00 37.939,00 23.363,00 25.998,00 28.739,00
23 37.179,00 38.825,00 23.685,00 26.408,00 29.149,00
24 38.065,00 39.711,00 24.007,00 26.817,00 29.559,00
25 38.950,00 40.595,00 24.329,00 27.228,00 29.969,00
26 39.835,00 41.479,00 24.650,00 27.637,00 30.378,00
27 40.721,00 42.366,00 24.971,00 28.045,00 30.787,00
28 41.606,00 43.251,00 25.292,00 28.456,00 31.197,00
29 42.491,00 44.136,00 25.614,00 28.864,00 31.607,00
30 43.377,00 45.022,00 25.935,00 29.687,00 32.429,00
Sanitätshilfsdienst
Pflegehelfer
K6 K7
Stufe a b c
1 16.552,00 17.951,00 18.499,00 19.712,00
2 16.710,00 18.230,00 18.779,00 20.075,00
3 17.074,00 18.509,00 19.058,00 20.439,00
4 17.233,00 18.791,00 19.340,00 20.801,00
5 17.390,00 19.069,00 19.617,00 21.167,00
6 17.550,00 19.348,00 19.897,00 21.527,00
7 17.707,00 19.628,00 20.176,00 21.893,00
8 17.865,00 19.906,00 20.455,00 22.255,00
9 18.021,00 20.187,00 20.736,00 22.617,00
10 18.182,00 20.466,00 21.015,00 23.404,00
11 18.339,00 20.747,00 21.294,00 23.795,00
12 18.499,00 21.025,00 21.572,00 24.190,00
13 18.653,00 21.304,00 21.852,00 24.602,00
14 18.811,00 21.586,00 22.134,00 25.018,00
15 18.971,00 22.287,00 22.836,00 25.429,00
16 19.128,00 22.584,00 23.131,00 25.847,00
17 19.286,00 22.888,00 23.435,00 26.257,00
18 19.444,00 23.193,00 23.741,00 26.668,00
19 19.602,00 23.514,00 24.062,00 27.084,00
20 19.760,00 23.830,00 24.377,00 27.497,00
21 19.918,00 24.151,00 24.699,00 27.910,00
22 20.074,00 24.472,00 25.020,00 28.322,00
23 20.231,00 24.794,00 25.342,00 28.735,00
24 20.389,00 25.116,00 25.664,00 29.148,00
25 20.544,00 25.437,00 25.985,00 29.561,00
26 20.702,00 25.758,00 26.307,00 29.974,00
27 20.859,00 26.080,00 26.627,00 30.387,00
28 21.015,00 26.401,00 26.949,00 30.800,00
29 21.590,00 26.723,00 27.270,00 31.213,00
30 21.753,00 27.042,00 27.592,00 32.038,00
Handwerklicher Fachdienst Handwerklicher Hilfsdienst
K8 K9
Stufe a b c a b c
1 17.982,00 18.517,00 19.712,00 15.853,00 16.488,00 17.027,00
2 18.263,00 18.831,00 20.075,00 16.015,00 16.708,00 17.308,00
3 18.542,00 19.142,00 20.439,00 18.380,00 16.928,00 17.588,00
4 18.824,00 19.454,00 20.801,00 16.543,00 17.148,00 17.870,00
5 19.106,00 19.762,00 21.167,00 16.700,00 17.369,00 18.150,00
6 19.388,00 20.075,00 21.527,00 16.857,00 17.588,00 18.432,00
7 19.666,00 20.388,00 21.893,00 17.017,00 17.810,00 18.710,00
8 19.949,00 20.695,00 22.255,00 17.178,00 18.030,00 18.993,00
9 20.229,00 21.008,00 22.617,00 17.337,00 18.247,00 19.274,00
10 20.511,00 21.321,00 23.404,00 17.495,00 18.470,00 19.556,00
11 20.792,00 21.633,00 23.795,00 17.655,00 18.690,00 19.837,00
12 21.072,00 22.363,00 24.190,00 17.817,00 18.911,00 20.117,00
13 21.352,00 22.690,00 24.602,00 17.976,00 19.130,00 20.397,00
14 22.053,00 23.031,00 25.018,00 18.133,00 19.349,00 21.098,00
15 22.342,00 23.369,00 25.429,00 18.295,00 19.572,00 21.388,00
16 22.642,00 23.723,00 25.847,00 18.453,00 19.791,00 21.686,00
17 22.949,00 24.080,00 26.257,00 18.614,00 20.012,00 21.994,00
18 23.262,00 24.430,00 26.668,00 18.771,00 20.232,00 22.307,00
19 23.585,00 24.787,00 27.084,00 18.931,00 20.453,00 22.629,00
20 23.903,00 25.140,00 27.497,00 19.091,00 21.096,00 22.947,00
21 24.223,00 25.497,00 27.910,00 19.253,00 21.331,00 23.267,00
22 24.543,00 25.855,00 28.322,00 19.416,00 21.567,00 23.588,00
23 24.864,00 26.210,00 28.735,00 19.577,00 21.803,00 23.908,00
24 25.183,00 26.568,00 29.148,00 19.740,00 22.038,00 24.228,00
25 25.504,00 26.925,00 29.561,00 19.902,00 22.274,00 24.548,00
26 25.823,00 27.281,00 29.974,00 20.065,00 22.509,00 24.869,00
27 26.144,00 27.639,00 30.387,00 20.227,00 22.745,00 25.190,00
28 26.463,00 27.995,00 30.800,00 20.808,00 22.979,00 25.509,00
29 26.784,00 28.352,00 31.213,00 20.975,00 23.216,00 25.830,00
30 27.105,00 28.709,00 32.038,00 21.144,00 23.452,00 26.150,00


Gruppeneinteilung zum Entlohnungsschema k
Geh. med.-techn. Dienste/med.-techn. Fachdienste/und Sozialarbeiter
1.Verwendung:
Entlohnungsgruppek 2a (Angestellte)
med.-technischer Fachdienst
Aufnahmevoraussetzung:
Das Diplom über die Ausbildung nach §§ 38 bis 41 des
Krankenpflegegesetzes.
2.Verwendung:
Entlohnungsgruppek 2b (Angestellte)
1. Gehobene med.-techn. Dienste
2. Sozialarbeiter
Aufnahmevoraussetzung:
a) Für die gehobenen med.-technischen Dienste das Diplom über die
Ausbildung nach den §§ 27 bis 36 des Krankenpflegegesetzes;
b) für Sozialarbeiter das Zeugnis über den Abschluß der Ausbildung als Sozialarbeiter.
3.Verwendung:
Entlohnungsgruppek 2c (Angestellte)
leitende gehobene med.-technische Assistenten
Aufnahmevoraussetzung:
Zusätzlich zum Erfordenis nach Z. 2. 1a das Zeugnis über die
Sonderausbildung nach § 57 des Krankenpflegegesetzes sowie die Bestellung in diese Funktion.
Für Stellvertreter dieses Personenkreises gilt diese Einstufung nicht. Die monetäre Abgeltung der Vertretungstätigkeit erfolgt über die jeweils zutreffenden Punkte der Zulagenordnung.

Diplomkrankenpflegerfachdienst - Diplomhebammen
4.Verwendung:
Entlohnungsgruppek 3a (Angestellte)
1. Dipl.-Krankenschwester/-Krankenpfleger
2. Dipl.-Kinderkranken- und Säuglingsschwester/-pfleger
3. Dipl.-Psychiatrische Krankenschwester/-Psychiatrischer Krankenpfleger
4. Dipl.-Hebamme
Aufnahmevoraussetzung:
a) das Diplom über die Ausbildung nach den §§ 6 bis 22 des
Krankenpflegegesetzes oder
b) das Diplom über die Ausbildung nach den Bestimmungen des Hebammengesetzes 1963.
5.Verwendung:
Entlohnungsgruppek 3b (Angestellte)
1. Dipl.-Krankenschwester/-pfleger mit Sonderausbildung für Anästhesie, OP oder Intensive
2. Dipl.-Kinderkranken- und Säuglingsschwester/-pfleger mit Sonderausbildung für Anästhesie, OP oder Intensive
Aufnahmevoraussetzung:
Zusätzlich zum Erfordernis nach Z. 4a das Zeugnis über die
jeweilige Sonderausbildung nach § 57b des Krankenpflegegesetzes.
6.Verwendung:
Entlohnungsgruppek 3c (Angestellte)
1. Pflegedienstleitung
2. Stationsschwester/Stationspfleger/ stationsführende Hebamme
3. Dienstführende(r) Anästhesie-, OP-, Intensivschwester/-Pfleger
oder Hebamme
4. Lehrschwester/Lehrpfleger
5. Hygienefachkraft
Aufnahmevoraussetzung:
a) Zusätzlich zum Erfordernis nach Z. 4a das Zeugnis über eine
entsprechende Sonderausbildung nach § 57b des Krankenpflegegesetzes ab dem Zeitpunkt der definitiven Bestellung;
b) bei der Hygienefachkraft zusätzlich zu lit. a die fachspezifische Ausbildung.
Für Stellvertreter der Personenkreise lt. Pkt. 1.-5. gilt diese Einstufung nicht. Die monetäre Abgeltung dieser Vertretungstätigkeit erfolgt über die jeweils zutreffenden Punkte der Zulagenordnung (Funktionszulage).

Kindergärtner
7.Verwendung:
Entlohnungsgruppek 4a (Angestellte)
Kindergärtner/-innen
Aufnahmevoraussetzung:
Die besonderen Aufnahmevoraussetzungen für Kindergärtner/-innen
richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner/-innen, LGBl. Nr. 23/1972.
8.Verwendung:
Entlohnungsgruppek 4b (Angestellte)
leitende Kindergärtner/-innen
Aufnahmevoraussetzung:
Die besonderen Aufnahmevoraussetzungen für leitende
Kindergärtner/innen richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner/-innen, LGBl. Nr. 23/1972.
Zusätzlich zum Aufnahmeerfordernis muß die Bestellung in diese Funktion durch den Dienstgeber erfolgen.

Fotolaboranten / Apothekenhelfer / Apothekengehilfen /

Telefonisten / Rezeptionisten / Drogisten / Zahntechniker /

Mitarbeiter der Ärzte-Sekretariate/Ambulanzen
9.Verwendung:
Entlohnungsgruppek 5a (Angestellte)
1. Fotolaborant/-in
2. Apothekengehilfe/-in
3. Telefonist/-in, Rezeptionist/-in
4. In den Ärztesekretariaten und den Ambulanzen mit
Sekretariatsarbeiten beschäftigte Dienstnehmer.
Aufnahmevoraussetzung:
a) Erlernung des Lehrberufes Fotolaborant/-in;
b) Eignung für die vorgesehene Verwendung als Apothekengehilfe/-in;
c) Eignung für die vorgesehene Verwendung als Telefonist/-in oder
Rezeptionist/-in;
d) die für Sekretariatsarbeiten in Ärztesekretariaten und Ambulanzen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten.
10.Verwendung:
Entlohnungsgruppek 5b (Angestellte)
1. Drogist/-in
2. Fotolaborant/-in
3. Apothekenhelfer/-in
Aufnahmevoraussetzung:
a) Erlernung des Lehrberufes als Drogist/-in;
b) Erlernung des Lehrberufes als Fotolaborant/-in und die
erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung im erlernten Beruf sowie die Verwendung im erlernten Beruf;
c) die abgeschlossene Ausbildung als Apothekenhelfer/-in.
11.Verwendung:
Entlohnungsgruppek 5c (Angestellte)
Zahntechniker
Aufnahmevoraussetzung:
Erlernung des Lehrberufes als Zahntechniker.


Sanitätshilfsdienste, Altenhelfer, Pflegehelfer
12.Verwendung:
Entlohnungsgruppek 6a (Arbeiter)
1. Sanitätshilfsdienst ohne Ausbildung
2. Sozialarbeiter und Arbeitstherapeuten
Aufnahmevoraussetzung:
a) Eignung und Verwendung im Sanitätshilfsdienst gemäß § 51 lit. b bis
k Krankenpflegegesetzes;
b) Sozialarbeiter und Arbeitstherapeuten ohne Reifeprüfung und ohne spezifische Ausbildung.
13.Verwendung:
Entlohnungsgruppek 6b (Angestellte)
1. Sanitätshilfsdienst mit Ausbildung
2. Altenhelfer/-in
3. Heilbademeister/-in und Heilmasseur/-in
Aufnahmevoraussetzung:
a) Das Zeugnis über die Ausbildung nach den §§ 45 bis 49 des
Krankenpflegegesetzes, weiters beim Bundesheer ausgebildete Sanitätsgehilfen, wenn die Gleichwertigkeit der Ausbildung mit dem o.a. Gesetz durch die Kärntner Landesregierung anerkannt wurde oder
b) die Berufsberechtigung nach § 52 Abs. 3 des Krankenpflegegesetzes;
c) für Altenhelfer/innen die abgeschlossene Ausbildung als Altenhelfer/-in;
d) für Heilbademeister/-innen und Heilmasseure/-innen das
Zeugnis über die Ausbildung nach dem § 44 lit. H des Krankenpflegegesetzes.
14.Verwendung:
Entlohnungsgruppek 6c (Angestellte)
Pflegehelfer
Aufnahmevoraussetzung:
a) Das Zeugnis über die Ausbildung gemäß §§ 43a bis 43i des
Krankenpflegegesetzes oder
b) zusätzlich zu Z. 13c das Zeugnis über die abgelegte Pflegerhelferprüfung;
c) zusätzlich zu Z. 13a den positiven Nachweis der Ergänzungsausbildung zum Pflegehelfer.

Technischer Leiter
15.Verwendung:
Entlohnungsgruppek 7 (Angestellte)
Technischer Leiter
Aufnahmevoraussetzung:
Eignung für die vorgesehene Verwendung als Technischer Leiter.
Zusätzlich zum Aufnahmeerfordernis muß die Bestellung in diese
Funktion durch den Dienstgeber erfolgen.

Facharbeiter / STV. TECHN. LEITER / BEREICHSLEITER
16.Verwendung:
Entlohnungsgruppek 8a (Arbeiter)
Facharbeiter
Aufnahmevoraussetzung:
Erlernung eines Lehrberufes und Verwendung als Facharbeiter im
erlernten Lehrberuf.
17.Verwendung:
Entlohnungsgruppek 8b (Arbeiter)
Facharbeiter
Aufnahmevoraussetzung:
Zusätzlich zum Erfordernis nach Z. 16
a) eine sechsjährige Verwendung im erlernten Beruf in der
jeweiligen Krankenanstalt, oder
b) die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung im erlernten Beruf sowie Verwendung im erlernten Beruf oder einen entsprechenden Fachschulabschluß und Verwendung im erlernten Beruf, oder
c) Bedienstete (Bereichsleiter), die zusätzlich zu ihren Facharbeitertätigkeiten mit Aufsichts- und Kontrollaufgaben betraut sind. Die Bestellung in diese Funktion erfolgt durch den Dienstgeber.
Als Bereich gelten:
Küche
Haustechnik
Wäscherei

18.Verwendung:
Entlohnungsgruppek 8c (Arbeiter)
1. Facharbeiter
2. Stellvertretender Technischer Leiter
Aufnahmevoraussetzung:
a) Für Facharbeiter zusätzlich zum Erfordernis nach
aa) Z. 17a eine 19jährige Verwendung im erlernten Beruf in der
jeweiligen Krankenanstalt;
bb) Z. 17b eine 10jährige Verwendung im erlernten Beruf in der jeweiligen Krankenanstalt;
cc) Z. 17c eine 10jährige Verwendung als Bediensteter (Bereichsleiter) mit Aufsichts- und Kontrollaufgaben in der jeweiligen Krankenanstalt.

Kraftwagenlenker / Magazineur / HAusmeister / Wäscheverwahrer

Handwerklicher Hilfsdienst
19.Verwendung:
Entlohnungsgruppek 9a (Arbeiter)
Handwerklicher Hilfsdienst als Serviererin, Büglerin, Näherin oder Schneiderin ohne positiv abgelegter Lehrabschlußprüfung, Hausarbeiter, Wäscher/-innen, Küchengehilfinnen, Bedienerinnen, Krankenträger, Spitalsdiener, Hilfsarbeiter, Hilfsköche/-innen.
Aufnahmevoraussetzung:
Eignung für die vorgesehene Verwendung.

20.Verwendung:
Entlohnungsgruppek 9b (Arbeiter)
Handwerklicher Hilfsdienst
Aufnahmevoraussetzung:
Zusätzlich zu Z. 19 eine fünfjährige Verwendung im handwerklichen
Hilfsdienst in der jeweiligen Krankenanstalt.
21.Verwendung:
Entlohnungsgruppek 9c (Arbeiter)
1. Kraftwagenlenker einschließlich Büffelfahrer und Elektrokarrenfahrer
2. Magazineur, Hausmeister, Wäscheverwahrer/in
Aufnahmevoraussetzung:
a) bei Kraftwagenlenker die hiefür erforderliche Berechtigung;
b) die Eignung für die vorgesehene Verwendung.


Zulagenordnung
für die Bediensteten, auf die der Kollektivvertrag Anwendung findet. Bei Zutreffen der Voraussetzungen gebühren die im folgenden angeführten Zulagen:
Der Anspruch auf pauschalierte Zulagen wird durch einen Urlaub, während dem der Bedienstete den Anspruch auf Monatsbezüge behält, nicht berührt. Ist der Bedienstete aus einem anderen Grund vom Dienst abwesend, so ruht die pauschalierte Zulage ab dem Zeitpunkt und in dem Ausmaß, in dem auch das Monatsentgelt ruht oder gekürzt wird.
Beginnt oder endet das Dienstverhältnis im Laufe eines Monates oder tritt die Voraussetzung für den Anfall oder Wegfall einer pauschalierten Zulage im Laufe eines Monates ein, so gebührt diese in aliquotem Ausmaße, wobei der Kalendermonat mit 30 Tagen zu berechnen ist.
Teilzeitbeschäftigten Bediensteten gebühren bei Zutreffen der Voraussetzungen die Zulagen in aliquotem Ausmaß.
Die in den folgenden Bestimmungen angeführten Hundertsätze beziehen sich jeweils auf das Gehalt eines Beamten des Landes Kärntens der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.
Nachstehende Zulagen werden gemäß den nachfolgenden Bestimmungen gewährt:
1. Funktionszulagen
2. Allgemeine Erschwernis- und Gefahrenzulage
3. Nachtdienst- und Bereitschaftsdienstzulage
4. Besondere Erschwerniszulagen
5. Besondere Gefahrenzulagen
6. Schwundgeld
7. Bildschirmzulage
8. Sonn-/Feiertagszulage
9. Reisekosten
1.  Funktionszulagen
1)
Funktionszulagen gebühren den nachstehend angeführten Bediensteten, wenn und solange sie in diesen Funktionen verwendet werden, in folgendem Ausmaß:
a) der Pflegedienstleitung von 21,15 v.H.; das sind derzeit S 5.035,-
b) den Stationshebammen, den Stationschwestern/-pflegern, den
dienstführenden Kindergärtnern/-innen, den dienstführenden Diplomkrankenschwestern/-pflegern in OP- und Anästhesiebereichen, sowie den dienstführenden Assistenten/-innen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, jeweils mit mindestens acht unterstellten Bediensteten, den Lehrschwestern, den Lehrassistenten/-innen und Hygienefachkräften von 11,76 v.H.; das sind derzeit S 2.800,-
c) den Bereichsleitern, die nach k 8b c) oder nach k 8c Zl 1cc) eingestuft sind, von 5,88 v.H.; das sind derzeit S 1.399,-
dem technischen Leiter von 21,15 v.H.; das sind derzeit S 5.035,-
2)
Bei Urlauben, Krankenständen oder sonstigen Dienstabwesenheiten der genannten Funktionsträger werden den Vertretern die gleichen Zulagen unter der Voraussetzung gewährt, daß die Vertretungsdauer mindestens ununterbrochen eine Woche beträgt, wobei in diesen Fällen die Zulage ab dem ersten Vertretungstage berechnet wird. (Berechnung: Zulage: 30 x Vertretungstage).
2.  Allgemeine Erschwernis- und Gefahrenzulage
Allgemeine Erschwernis- und Gefahrenzulagen gebühren nachstehend angeführten Bediensteten in folgendem Ausmaß:
Sozialarbeiter/-innen, Altenhelfer/-innen sowie Bediensteten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes berechtigt sind, für die Dauer der einschlägigen Verwendung, in der Entlohnungsgruppe k 6a von 4,65 v.H., das sind derzeit S 1.107,-; ansonsten von 6,63 v.H., das sind derzeit S 1.578,-.
3.  Nachtdienst- und Bereitschaftsdienstzulagen
Nachtdienst- oder Bereitschaftsdienstzulagen gebühren nachstehend angeführten Bediensteten in folgendem Ausmaß:
a) den zum Nachtdienst in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr eingeteilten Bediensteten für jeden geleisteten Nachtdienst von 2,296 v.H.; das sind derzeit S 547,-
b) den Portieren gebührt für jeden geleisteten Nachtdienst eine Nachtdienstzulage in der Höhe von S 351,-
c) den zum Bereitschaftsdienst eingeteilten Bediensteten für jeden geleisteten zwölfstündigen Bereitschaftsdienst von 1,472 v.H.; das sind derzeit S 351,-.
4.  Besondere Erschwerniszulagen
1)
Besondere Erschwerniszulagen gebühren den nachstehend angeführten Bediensteten in folgendem Ausmaß:
a) den Stationsschwestern/-pflegern an Intensivbeobachtungsstationen sowie dienstführenden Operationsschwestern/-pflegern und dienstführenden Hebammen im Kreißsaal mit mindestens acht unterstellten Bediensteten, falls sie den Nachweis einer abgeschlossenen Zusatzausbildung im entsprechenden Fachgebiet erbringen oder, wenn ihnen keine Ausbildungsmöglichkeit geboten wird, eine ununterbrochene eineinhalbjährige Anlernzeit in diesem speziellen Fachgebiet absolviert haben, von 5,22 v.H.; das sind derzeit S 1.242,-.
den Hebammen im Kreißsaal, dem diplomierten Krankenpflegepersonal an Intensivbeobachtungsstationen und in Aufwachräumen, falls ihnen die Zusatzausbildung im entsprechenden Fachgebiet oder die Anlernzeit fehlt, von 6,27 v.H.; das sind derzeit S 1.492,-.
c) den Operationsschwestern/-pfleger und Kardiotechnikern, falls ihnen die Zusatzausbildung im entsprechenden Fachgebiet oder die Ersatzanlernzeit fehlt, von 5,08 v.H.; das sind derzeit S 1.210,-.
d) dem diplomierten Krankenpflegepersonal an einer Intensivbehandlungsstation, wenn ihm die erforderliche Zusatzausbildung im speziellen Fachgebiet oder die Anlernzeit fehlt, von 13,35 v.H.; das sind derzeit S 3.178,-.
e) dem diplomierten Krankenpflegepersonal in Anästhesiebereichen, falls es die erforderliche Zusatzausbildung im speziellen Fach oder die Anlernzeit nicht aufweist, von 10,11 v.H.; das sind derzeit S 2.406,-.
f) den Stationsschwestern/-pflegern an Intensivbehandlungsstationen, den dienstführenden Schwestern/Pflegern in Anästhesiebereichen, den OP-Schwestern/-Pflegern und den Kardiotechnikern, wenn sie den Nachweis einer abgeschlossenen Zusatzausbildung im jeweiligen speziellen Fachgebiet erbringen oder, wenn ihnen keine Ausbildungsmöglichkeit geboten wird, eine ununterbrochene eineinhalbjährige Anlernzeit in diesem speziellen Fachgebiet nachgewiesen haben, von 8,25 v.H.; das sind derzeit S 1.964,-.
g) den Hebammen im Kreißsaal, dem diplomierten Krankenpflegepersonal an Intensivbeobachtungsstationen und in Aufwachräumen, falls sie eine abgecshlossene Zusatzausbildung im jeweiligen speziellen Fachgebiet nachweisen können oder, wenn ihnen keine Ausbildungsmöglichkeit geboten wird, eine ununterbrochene eineinhalbjährige Anlernzeit im speziellen Fachgebiet absolviert haben, von 9.57 v.H.; das sin derzeit S 2.278,-.
h) dem diplomierten Krankenpflegepersonal in Anästhesiebereichen, falls es die erforderliche Zusatzausbildung im speziellen Fachgebiet oder, wenn ihm keine Ausbildungsmöglichkeit geboten wird, eine ununterbrochene eineinhalbjährige Anlernzeit im speziellen Fachgebiet nachweisen kann, von 13,41 v.H.; das sind derzeit S 3.193,-.
i) dem diplomierten Krankenpflegepersonal an einer Intensivbehandlungsstation, falls es den Nachweis einer abgeschlossenen Zusatzausbildung im speziellen Fachgebiet erbringt, oder, wenn ihm keine Ausbildungsmöglichkeit geboten wird, eine ununterbrochene eineinhalbjährige Anlernzeit im speziellen Fachgebiet absolviert hat, von 16,62 v.H.; das sind derzeit S 3.957,-.
j) dem Sanitätshilfspersonal in OP- und Intensivbereichen von 4,11 v.H.; das sind derzeit S 978,-.
k) den Fotolaboranten/-innen sowie Zahntechnikern/-innen, weiters den Bedienerinnen, die ausschließlich in OP- und in Intensivbereichen tätig sind, von 2,02 v.H.; das sind derzeit S 480,-.
l) den Bediensteten am Verbrennungsofen und Dampfkesselwärtern von 2,65 v.H.; das sind derzeit S 630,-.
2)
Intensivbeobachtungs- und -behandlungsstationen im vorstehenden Sinn sind solche, auf denen vom dort beschäftigten Personal ausschließlich Intensivfälle betreut werden.
3)
Die oben angeführten besonderen Erschwerniszulagen können nicht nebeneinander bezogen werden.
5.  Besondere Gefahrenzulagen
1)
Eine Gefahrenzulage von 3,45 v.H. gebührt, das sind derzeit S 821,-:
a) den radiologisch-technischen Assistenten/-innen, den medizinisch-technischen Fachkräften sowie dem SHD-Personal, sofern diese Bediensteten ständig in den Röntgenabteilungen oder Labors beschäftigt sind.
b) dem Diplomkrankenpflegepersonal und den radiologisch-technischen Assistenten/-innen, die ständig in der Computertomographie oder bei Endoskopien tätig sind.
2)
Eine Gefahrenzulage von 2,64 v.H. gebührt, das sind derzeit S 628,-:
den in den Wäschereien überwiegend an den Waschmaschinen beschäftigten Dienstnehmern.
6.  Schwundgeld
1)
Kassiere mit Bargeldverkehr haben Anspruch auf ein Schwundgeld. Im Fall einer Vertretung bekommt dieser Vertreter pro Monat ein Zwölftel.
2)
Das Schwundgeld beträgt die Hälfte eines Monatsentgeltes, einmal jährlich und wird längstens bis 31.12. des laufenden Jahres zur Auszahlung gebracht.
3)
Im Verlaufe eines Jahres neu eintretende oder ausscheidende Kassiere erhalten für jeden Monat je ein Zwölftel des Schwundgeldes.
7.  Bildschirmzulage
Eine Bildschirmzulage gebührt in folgendem Ausmaß:
50 bis 75% Arbeitszeit am Bildschirm im Ausmaß
von 3,75 v.H., das sind derzeit S 893,-
über 75% Arbeitszeit am Bildschirm im Ausmaß
von 4,80 v.H., das sind derzeit S 1.142,-

Diese Zulage ist auf Arbeitsplatz und Aufgabenbereich abgestellt. Definition erfolgt durch Krankenhausleitung und Betriebsrat.
8.  Sonn- / Feiertagszulage
Allen Dienstnehmern, die an einem Sonn- oder gesetzlichen Feiertag Dienst leisten, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- und Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 v.H., das sind derzeit S 35,71.
9.  Reisekosten
Bei Dienstreisen gebührt dem Dienstnehmer der Ersatz der aufgelaufenen Fahrtkosten und zwar bei Eisenbahnfahrten der Ersatz der Fahrtkosten der II. Klasse.
Überdies gebührt dem Dienstnehmer bei Dienstreisen eine Aufwandsentschädigung lt. § 26 Z 4 EStG.
Für die Fachgruppe der Heilbade-, Kur- und Krankenanstalten sowie Mineralquellenbetriebe 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 42
Der Fachgruppenvorsteher Der Fachgruppengeschäftsführer:
Dr. Hellmuth Reichel Dkfm. Walter Pollak
Für den Österreichischen Gewerkscjaftsbund Gewerkschaft Handel, Transport, Verkehr
Der Vorsitzende: Der Zentralsekretär:
Peter Schneider Walter Darmstädter
Der Fachsekretär: Der Landessekretär:
Alfred Klair Ingeborg Kandut
Klagenfurt, am 23.09.1998