Hausbesorger NÖ / Mindestlohntarif
Mindestlohntarif für Hausbesorger/innen NÖ
Bundesgesetzblatt für
die Republik Österreich
Redaktionelle Anmerkungen
Achtung: Dieser MLT gilt nur für Dienstverhältnisse,
die VOR dem 30. September 2005 abgeschlossen wurden.
Für
alle anderen Dienstnehmer gilt der Abschluss für
Hausbetreuer
/innen!
Jahrgang 2015 |
Ausgegeben am 17. November
2015 |
Teil II |
336. Verordnung:
|
Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorger/innen für
Niederösterreich
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336. Verordnung des Bundeseinigungsamtes
beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
mit der der Mindestlohntarif für Hausbesorger/innen für
Niederösterreich festgesetzt wird
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit,
Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 22 Abs.
1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 ermächtigt, auf Antrag einer
kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif
festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein
Kollektivvertrag wirksam ist.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit,
Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 6. November 2015
nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Mindestlohntarif
festgesetzt:
Mindestlohntarif für
Hausbesorger/innen – Niederösterreich
M 4/2015/XXVI/99/4
§ 1. Geltungsbereich
Dieser Mindestlohntarif gilt:
1.
Räumlich:
für das Bundesland Niederösterreich;
2.
persönlich und fachlich:
für Hausbesorger/innen, auf die das Hausbesorgergesetz,
BGBl. Nr. 16/1970, Anwendung findet und deren Arbeitgeber/innen,
a)
die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber/innen
von Hausbesorgern/Hausbesorgerinnen nicht Mitglieder einer kollektivvertragsfähigen
Körperschaft sind oder
b)
wenn diese nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes
die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen
Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag
abgeschlossen wird.
§ 2. Dienstleistungen nach §§ 3
und 4 Abs. 1 Hausbesorgergesetz
(1)
Das monatlich für die nach den §§
3 und 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen
beträgt:
1.
für Wohnungen je Quadratmeter Nutzfläche
0,2543 €,
2.
für andere Räumlichkeiten je
Quadratmeter Nutzfläche 0,2543 €,
3.
für das Reinigen der Gehsteige und
deren Bestreuung bei Glatteis je Quadratmeter 0,4615 €.
(2)
Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung
der zu den Reinigungsarbeiten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1
lit. a bis d Hausbesorgergesetz erforderlichen Materialien wird eine
Vergütung in Form eines Zuschlags zu dem Entgelt gemäß
Abs. 1 Z 1 und 2 im Ausmaß von 15 % festgesetzt. Der
Zuschlag ist nicht Bestandteil des Entgeltes.
(3)
Das Sperrgeld für das Öffnen
des Tores nach dem abendlichen ortsüblichen Torschluß bis
24 Uhr wird mit 4,64 €, nach 24 Uhr bis zum ortsüblichen
Toröffnen mit 5,15 € festgesetzt. Das Sperrgeld ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der ein- und hinauszulassenden Personen,
soferne diese zum Haushalt ein- und desselben/derselben im Hause wohnenden
Mieters/Mieterin (Benützers/Benützerin) gehören, zu
entrichten.
(4)
Die sich aus Abs. 1 und 2 ergebende
Summe ist kaufmännisch auf Cent zu runden.
§ 3. Dienstleistungen nach § 4
Abs. 3 Hausbesorgergesetz
(1)
Dem/der Hausbesorger/in gebührt
neben dem Entgelt, das ihm/ihr aufgrund der §§ 7 Abs. 1
und 12 des Hausbesorgergesetzes zugesichert ist, bei folgenden an
einem Haus durchgeführten Arbeiten nachstehendes Entgelt, wobei
sich dieses zusätzliche Entgelt aus der Summe für die Wohnnutzflächen,
anderen Räumlichkeiten, Gehsteige, sonstigen begehbaren Flächen
und der Aufzugsbetreuung zusammensetzt.
1.
Einmal noch je das einfache Entgelt:
a)
bei Instandsetzung, Anbringen einer Wärme-
oder Schallisolierung einer Hoffassade (bzw. Hinterseite) oder Gassenfassade
(bzw. Vorderseite). Bei Fassaden mit Stiegenhausfenstern gebührt
ein Zuschlag von 75 %.
b)
bei Ausmalen des Stiegenhauses, wobei,
wenn mehrere Stiegenhäuser vorhanden sind und nur einzelne davon
ausgemalt werden, der auf diese entfallende aliquote Anteil gebührt.
Bei Vorhandensein von Stiegenhausfenstern gebührt ein Zuschlag
von 75 %.
c)
bei Legung einer durchgehenden Steigleitung
unter Verputz (je Ritze), sofern dies nicht zugleich mit dem Ausmalen
des Stiegenhauses durchgeführt wird. Bei Legung einer Leitung
für einzelne Stockwerke oder Stiegen gebührt der aliquote
Teil.
d)
bei Einbau von Aufzügen (bei etwaiger
Aliquotierung analog wie lit. b).
e)
bei Tausch bzw. Instandsetzung von Stiegenhausfenstern
(bei etwaiger Aliquotierung analog wie lit. b).
f)
bei Dachinstandsetzung bzw. Ausbau (bei
etwaiger Aliquotierung analog wie lit. b).
2.
a)
Das Entgelt für Arbeiten nach Z 1
ist grundsätzlich nach Fertigstellung der jeweiligen Arbeiten
fällig. Bei einer Sanierungsdauer von mehr als drei Monaten ist
die Hälfte des Entgelts nach Z 1 mit der Lohnauszahlung für
den vierten Monat nach Beginn der tatsächlichen Bauarbeiten auszuzahlen,
die andere Hälfte nach Fertigstellung der Arbeiten.
b)
Endet das Hausbesorgerdienstverhältnis
vor Abschluss der in Z 1 angeführten Arbeiten, dann gebührt
dem/der Hausbesorger/in das Entgelt anteilsmäßig für
die bereits erbrachten Dienstleistungen.
c)
Müssen Reinigungsarbeiten nach Z
1 aus besonderen Gründen an Sonn- und Feiertagen durchgeführt
werden, gebührt hiefür ein zusätzliches Entgelt von
8,89 € je Stunde.
(2)
Für außerordentliche andere
vereinbarte Arbeiten gebührt ein Stundenlohn von 8,89 €.
Dieser erhöht sich auf 17,78 €, wenn die Arbeiten
aus besonderen Gründen in den Nachtstunden bzw. an Sonn- und
Feiertagen zu verrichten sind. Dieses Entgelt ist spätestens
bis zum 10. des Folgemonats zu bezahlen. Dieser Stundenlohn gilt nur
insoweit, als nicht im Mindestlohntarif für die Betreuung und
Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften, M 5/2015/XXVI/99/5,
andere Entgeltsätze festgesetzt sind.
(3)
Für die Reinigung einer von den
Hausparteien benützten Toilette gebührt von jeder dieser
Parteien ein monatliches Entgelt von 23,39 €. Für
die Reinigung einer Toilette, die von einer unbestimmten Personenanzahl
benützt wird, ausgenommen betriebliche Anlagen, gebührt
ein monatliches Entgelt von 55,88 €.
(4)
Für eine vereinbarte Reinigung von
ekelerregenden Verschmutzungen (insbesondere Blut, Urin, Kot, Erbrochenes)
in allgemein zugänglichen Räumen gebührt pro Beseitigung
ein Pauschalbetrag von 56,73 €. Für eine vereinbarte
Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen in allgemein zugänglichen
Außenanlagen (Rasenfläche, Gehsteig, etc.) gebührt
pro Reinigung ein Pauschalbetrag in Höhe von 50 % des
vorstehenden Pauschalbetrages.
(5)
Dem Entgelt nach Abs. 1 bis 4 wird der
Zuschlag gemäß § 2 Abs. 2 dann hinzugerechnet, wenn
es sich um Reinigungsarbeiten handelt.
(6)
Für die Betreuung einer maschinellen
Waschküche mit bis zu vier Waschmaschinen pro Waschküche
gebührt ein Entgelt von 50,30 € monatlich; für
die Betreuung einer maschinellen Waschküche mit mehr als vier
Waschmaschinen gebührt das doppelte Entgelt. Wird vom/von der
Betreuer/in ein Inkasso für die Benützung der Einrichtungen
durchgeführt, so gebührt außerdem ein Entgelt von
5 % der einkassierten Summe.
(7)
Für vereinbarte Anwesenheitspflicht
zur Verrichtung anderer als der im § 4 Abs. 1 und 3 des Hausbesorgergesetzes
genannten Dienstleistungen gebührt ein Stundenlohn von 6,42 €.
An Sonn- und Feiertagen erhöht sich dieser Stundenlohn auf 12,84 €.
§ 4. Reinigung von Müllschachträumen
Für die Reinigung von Müllschachträumen sowie
das Auffüllen und Auswechseln der Mülltonnen sowie für
die Reinigung von Müllabstellplätzen gebührt ein monatliches
Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung
und unter Zugrundelegung des unter § 3 Abs. 2 festgelegten Stundenlohnes
zu errechnen ist.
§ 5. Gehsteigreinigung
Für die Reinigung von Gehsteigen und sonstigen begehbaren
Flächen, sofern sie nicht schon in die Berechnung des Entgeltes
nach § 2 Abs. 1 Z 3 einbezogen sind, gebührt je Quadratmeter
Gehsteig bzw. Fläche die Entlohnung gemäß § 2
Abs. 1 Z 3 für die Reinigung von Gehsteigen, sowie für die
Bestreuung bei Glatteis.
§ 6. Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration
(1)
Dem/der Hausbesorger/in gebühren
in jedem Jahr ein Urlaubszuschuss in der Höhe der für den
Monat Mai gebührenden Entlohnung und eine Weihnachtsremuneration
in der Höhe der für den Monat November gebührenden
Entlohnung, mindestens jedoch ein Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration
in der Höhe von je einem Zwölftel des Jahresbezugs.
(2)
Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des
Urlaubes, spätestens jedoch mit der Auszahlung des für Juni
zustehenden Lohnes, die Weihnachtsremuneration ist spätestens
bis zum 30. November eines jeden Jahres auszuzahlen.
(3)
Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis
während des Kalenderjahres, so gebühren dem/der Hausbesorger/in
Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration entsprechend der in diesem
Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit anteilsmäßig.
§ 7. Begünstigungsklausel
Bestehende günstigere Vereinbarungen werden durch diesen
Mindestlohntarif nicht berührt.
§ 8. Geltungstermin
Dieser Mindestlohntarif ändert den Mindestlohntarif vom
14. November 2014, M 5/2014/XXVI/99/4, BGBl. II Nr. 294/2014, und
tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
Binder
Mindestlohntarif für die Betreuung und Bedienung von
Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften
Bundesgesetzblatt für
die Republik Österreich
Jahrgang 2015 |
Ausgegeben am 17. November
2015 |
Teil II |
337. Verordnung:
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Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung
von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Niederösterreich
|
337. Verordnung des Bundeseinigungsamtes
beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
mit der der Mindestlohntarif für die Betreuung und Bedienung
von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Niederösterreich
festgesetzt wird
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit,
Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 22 Abs.
1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 ermächtigt, auf Antrag einer
kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif
festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein
Kollektivvertrag wirksam ist.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit,
Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 6. November 2015
nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Mindestlohntarif
festgesetzt:
Mindestlohntarif für
die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften/Niederösterreich
M 5/2015/XXVI/99/5
§ 1. Geltungsbereich
Dieser Mindestlohntarif gilt:
1.
Räumlich:
Für das Bundesland Niederösterreich;
2.
persönlich:
für Personen, die mit der Betreuung und Bedienung von Anlagen
und Einrichtungen auf Liegenschaften (Häuser mit Wohnungen und
sonstigen Räumlichkeiten) beauftragt wurden und deren Arbeitgeber/innen,
a)
die in ihrer Eigenschaft als Hausbesitzer/innen
nicht Mitglieder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft
sind oder
b)
wenn diese nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes
die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen
Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag
abgeschlossen wird;
3.
fachlich:
nur für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen
auf Liegenschaften (Häuser mit Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten)
durch die unter Z 2 genannten Personen.
§ 2. Betreuung von Aufzügen
Die unter § 1 Z 2 genannten Personen erhalten, falls sie
mit der Betreuung eines Aufzuges beauftragt wurden, monatlich vom/von
der Auftraggeber/in einen Pauschalbetrag von 89,90 €.
Dieser Betrag erhöht sich in Häusern mit mehr als sieben
Geschossen je weiteres Geschoß um 11,62 €. Unter
Betreuung eines Aufzuges ist die tägliche Überprüfung
eines Aufzuges sowie die allfällige notwendige Reinigung der
Aufzugskabinen und des Maschinenraumes zu verstehen.
§ 3. Freizeiteinrichtungen
(1)
Für die Betreuung und Pflege von
Terrassenbädern, Hallenbädern und Saunas gebührt ein
monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen
Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 13,88 €
zu errechnen ist (an Sonn- und Feiertagen das Zweifache des Entgelts).
(2)
Für die Betreuung von Hobbyräumen,
Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen gebührt ein
monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen
Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 8,89 €
zu errechnen ist. Wird vom/von der Betreuer/in ein Inkasso für
die Benützung der Einrichtungen durchgeführt, so gebührt
außerdem ein Entgelt von 5 % der einkassierten Summe.
§ 4. Grünflächen und
Gartenanlagen
(1)
Für das Reinigen (z. B. Entfernen
von Papierabfällen) gebühren 0,3176 €, für
das Bewässern 0,3292 € und für das maschinelle
Mähen samt Entfernen des Grases 0,5446 € je Quadratmeter
Grünfläche jährlich, aufgeteilt auf zwölf Monatsbeträge.
(2)
Für das Betreuen von Bäumen
und Sträuchern, Blumenbeeten usw. sowie das Entfernen von Laub
und Ästen und ähnliche Arbeiten gebührt ein monatliches
Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung
und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 10,28 €
zu errechnen ist.
(3)
Die sich aus Abs. 1 ergebende Summe
ist kaufmännisch auf Cent zu runden.
§ 5. Betreuung von Warmwasser-
und Zentralheizungsanlagen
(1)
Für die Betreuung von Warmwasser-
und Zentralheizungsanlagen gebührt während der tatsächlichen
Betriebsdauer ein Grundbezug von 204,77 € monatlich.
(2)
Wird eine solche Anlage mit gasförmigen
Brennstoffen beschickt, erhöht sich der Grundbezug um 121,12 €
monatlich je Kessel.
(3)
Wird eine solche Anlage mit flüssigen
Brennstoffen beschickt, erhöht sich der Grundbezug um 148,99 €
monatlich je Kessel.
(4)
Wird die Anlage mit festen Brennstoffen
beschickt, erhöht sich der Grundbezug um 223,96 €
monatlich je Kessel.
(5)
Für die Durchführung von zusätzlich
angeordneten Betreuungsarbeiten (z. B. Zwischen , Pumpstationen usw.)
sowie von allfälligen Reparaturarbeiten einfacher Art an der
Anlage selbst oder an den dazugehörigen Teilen gebührt für
jede Arbeitsstunde zusätzlich ein Betrag von 11,59 €.
(6)
Dem/der Betreuer/in von Anlagen nach
Abs. 1 bis 4 gebührt eine Schmutzzulage von 15 % des jeweiligen
Entgeltes, wenn die Anlage mit festen Brennstoffen betrieben wird,
in allen übrigen Fällen nur dann, wenn keine auf Kosten
der Hausinhabung betriebene Badeanlage zur Verfügung steht.
(7)
Für die Betreuung von Warmwasser-
oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden,
gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein
Betrag von 184,54 € monatlich; pro jede weitere Anlage
oder Umformer gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer
ein weiterer Betrag von 52,86 € monatlich.
(8)
Für
Hausbetreuerverträge
, die
nach dem 31. Dezember 1997 begründet werden, gilt abweichend
von Abs. 7 Folgendes: für die Betreuung von Warmwasser- oder
Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden,
gebührt für vereinbarte Betreuungsarbeiten für jede
Arbeitsstunde ein Betrag von 11,59 €.
§ 6. Tief- und Palettengaragen
Für die Reinigung der Tief- und Palettengaragen einschließlich
der (allenfalls) notwendigen Wartung und Beaufsichtigung der in diesen
Anlagen vorhandenen technischen Einrichtungen gebührt pro Quadratmeter
der zu reinigenden Boden(Nutz)fläche monatlich ein Entgelt in
der in § 2 Abs. 1 Z 2 des Mindestlohntarifs für Hausbesorger/innen,
M 4/2015/XXVI/99/4, festgesetzten Höhe.
§ 7. Entgelt für Hausarbeiter/innen
(1)
Personen, die nicht dem Hausbesorgergesetz
unterliegen, gebührt für die Durchführung von Reinigungs-,
Betreuungs-, Bedienungs- und technischen Arbeiten allgemeiner Art
im Rahmen der Normalarbeitszeit (§ 3 Arbeitszeitgesetz) ein Stundenlohn,
und zwar
1. |
Haustechniker/innen (Facharbeiter/innen
mit einschlägigen Arbeiten) |
13,88 € |
2. |
Hausarbeiter/innen |
10,29 €. |
(2)
Für eine vereinbarte Reinigung von
ekelerregenden Verschmutzungen (insbesondere Blut, Urin, Kot, Erbrochenes)
in allgemein zugänglichen Räumen gebührt pro Beseitigung
ein Pauschalbetrag von 56,73 €. Für eine vereinbarte
Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen in allgemein zugänglichen
Außenanlagen (Rasenfläche, Gehsteig, etc.) gebührt
pro Reinigung ein Pauschalbetrag in Höhe von 50 % des
vorstehenden Pauschalbetrages.
(3)
Für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen
und während der Nachtstunden gebührt ein Zuschlag von 100 %.
(4)
Wird eine Arbeitsbereitschaft vereinbart,
gebühren pro Stunde 50 % des jeweiligen Stundenlohnes.
§ 8. Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration
(1)
Den unter § 1 Z 2 genannten Personen
gebühren in jedem Jahr ein Urlaubszuschuss in der Höhe der
für den Monat Mai gebührenden Entlohnung und eine Weihnachtsremuneration
in der Höhe der für den Monat November gebührenden
Entlohnung, mindestens jedoch ein Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration
in der Höhe von je einem Zwölftel des Jahresbezugs.
(2)
Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des
Urlaubes, spätestens jedoch mit der Auszahlung des für Juni
zustehenden Lohnes, die Weihnachtsremuneration ist spätestens
bis zum 30. November eines jeden Jahres auszuzahlen.
(3)
Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis
während des Kalenderjahres, so gebühren dem/der Arbeitnehmer/in
Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration entsprechend der in diesem
Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit anteilsmäßig.
§ 9. Begünstigungsklausel
Bestehende günstigere Vereinbarungen werden durch diesen
Mindestlohntarif nicht berührt.
§ 10. Geltungstermin
Dieser Mindestlohntarif ändert den Mindestlohntarif vom
14. November 2014, M 6/2014/XXVI/99/5, BGBl. II Nr. 293/2014, und
tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
Binder