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Hausbesorger NÖ / Mindestlohntarif

Mindestlohntarif für Hausbesorger /innen NÖ


Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich
Redaktionelle Anmerkungen Achtung: Dieser MLT gilt nur für Dienstverhältnisse, die VOR dem 30. September 2005 abgeschlossen wurden.
Für alle anderen Dienstnehmer gilt der Abschluss für Hausbetreuer/innen!

Jahrgang 2015 Ausgegeben am 17. November 2015 Teil II
336. Verordnung: Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorger /innen für Niederösterreich

336. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für Hausbesorger /innen für Niederösterreich festgesetzt wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 6. November 2015 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Mindestlohntarif festgesetzt:
Mindestlohntarif für Hausbesorger /innen – Niederösterreich
M 4/2015/XXVI/99/4


§ 1. Geltungsbereich
Dieser Mindestlohntarif gilt:
1.
Räumlich:
für das Bundesland Niederösterreich;
2.
persönlich und fachlich:
für Hausbesorger /innen, auf die das Hausbesorgergesetz , BGBl. Nr. 16/1970, Anwendung findet und deren Arbeitgeber/innen,
a)
die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber/innen von Hausbesorgern / Hausbesorgerinnen nicht Mitglieder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder
b)
wenn diese nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird.


§ 2. Dienstleistungen nach §§ 3 und 4 Abs. 1 Hausbesorgergesetz
(1)  Das monatlich für die nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen beträgt:
1.
für Wohnungen je Quadratmeter Nutzfläche 0,2543 €,
2.
für andere Räumlichkeiten je Quadratmeter Nutzfläche 0,2543 €,
3.
für das Reinigen der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis je Quadratmeter 0,4615 €.
(2)  Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d Hausbesorgergesetz erforderlichen Materialien wird eine Vergütung in Form eines Zuschlags zu dem Entgelt gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 im Ausmaß von 15 % festgesetzt. Der Zuschlag ist nicht Bestandteil des Entgeltes.
(3)  Das Sperrgeld für das Öffnen des Tores nach dem abendlichen ortsüblichen Torschluß bis 24 Uhr wird mit 4,64 €, nach 24 Uhr bis zum ortsüblichen Toröffnen mit 5,15 € festgesetzt. Das Sperrgeld ist ohne Rücksicht auf die Zahl der ein- und hinauszulassenden Personen, soferne diese zum Haushalt ein- und desselben/derselben im Hause wohnenden Mieters/Mieterin (Benützers/Benützerin) gehören, zu entrichten.
(4)  Die sich aus Abs. 1 und 2 ergebende Summe ist kaufmännisch auf Cent zu runden.


§ 3. Dienstleistungen nach § 4 Abs. 3 Hausbesorgergesetz
(1)  Dem/der Hausbesorger /in gebührt neben dem Entgelt, das ihm/ihr aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 12 des Hausbesorgergesetzes zugesichert ist, bei folgenden an einem Haus durchgeführten Arbeiten nachstehendes Entgelt, wobei sich dieses zusätzliche Entgelt aus der Summe für die Wohnnutzflächen, anderen Räumlichkeiten, Gehsteige, sonstigen begehbaren Flächen und der Aufzugsbetreuung zusammensetzt.
1.
Einmal noch je das einfache Entgelt:
a)
bei Instandsetzung, Anbringen einer Wärme- oder Schallisolierung einer Hoffassade (bzw. Hinterseite) oder Gassenfassade (bzw. Vorderseite). Bei Fassaden mit Stiegenhausfenstern gebührt ein Zuschlag von 75 %.
b)
bei Ausmalen des Stiegenhauses, wobei, wenn mehrere Stiegenhäuser vorhanden sind und nur einzelne davon ausgemalt werden, der auf diese entfallende aliquote Anteil gebührt. Bei Vorhandensein von Stiegenhausfenstern gebührt ein Zuschlag von 75 %.
c)
bei Legung einer durchgehenden Steigleitung unter Verputz (je Ritze), sofern dies nicht zugleich mit dem Ausmalen des Stiegenhauses durchgeführt wird. Bei Legung einer Leitung für einzelne Stockwerke oder Stiegen gebührt der aliquote Teil.
d)
bei Einbau von Aufzügen (bei etwaiger Aliquotierung analog wie lit. b).
e)
bei Tausch bzw. Instandsetzung von Stiegenhausfenstern (bei etwaiger Aliquotierung analog wie lit. b).
f)
bei Dachinstandsetzung bzw. Ausbau (bei etwaiger Aliquotierung analog wie lit. b).
2.
a)
Das Entgelt für Arbeiten nach Z 1 ist grundsätzlich nach Fertigstellung der jeweiligen Arbeiten fällig. Bei einer Sanierungsdauer von mehr als drei Monaten ist die Hälfte des Entgelts nach Z 1 mit der Lohnauszahlung für den vierten Monat nach Beginn der tatsächlichen Bauarbeiten auszuzahlen, die andere Hälfte nach Fertigstellung der Arbeiten.
b)
Endet das Hausbesorgerdienstverhältnis vor Abschluss der in Z 1 angeführten Arbeiten, dann gebührt dem/der Hausbesorger /in das Entgelt anteilsmäßig für die bereits erbrachten Dienstleistungen.
c)
Müssen Reinigungsarbeiten nach Z 1 aus besonderen Gründen an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden, gebührt hiefür ein zusätzliches Entgelt von 8,89 € je Stunde.
(2)  Für außerordentliche andere vereinbarte Arbeiten gebührt ein Stundenlohn von 8,89 €. Dieser erhöht sich auf 17,78 €, wenn die Arbeiten aus besonderen Gründen in den Nachtstunden bzw. an Sonn- und Feiertagen zu verrichten sind. Dieses Entgelt ist spätestens bis zum 10. des Folgemonats zu bezahlen. Dieser Stundenlohn gilt nur insoweit, als nicht im Mindestlohntarif für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften, M 5/2015/XXVI/99/5, andere Entgeltsätze festgesetzt sind.
(3)  Für die Reinigung einer von den Hausparteien benützten Toilette gebührt von jeder dieser Parteien ein monatliches Entgelt von 23,39 €. Für die Reinigung einer Toilette, die von einer unbestimmten Personenanzahl benützt wird, ausgenommen betriebliche Anlagen, gebührt ein monatliches Entgelt von 55,88 €.
(4)  Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen (insbesondere Blut, Urin, Kot, Erbrochenes) in allgemein zugänglichen Räumen gebührt pro Beseitigung ein Pauschalbetrag von 56,73 €. Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen in allgemein zugänglichen Außenanlagen (Rasenfläche, Gehsteig, etc.) gebührt pro Reinigung ein Pauschalbetrag in Höhe von 50 % des vorstehenden Pauschalbetrages.
(5)  Dem Entgelt nach Abs. 1 bis 4 wird der Zuschlag gemäß § 2 Abs. 2 dann hinzugerechnet, wenn es sich um Reinigungsarbeiten handelt.
(6)  Für die Betreuung einer maschinellen Waschküche mit bis zu vier Waschmaschinen pro Waschküche gebührt ein Entgelt von 50,30 € monatlich; für die Betreuung einer maschinellen Waschküche mit mehr als vier Waschmaschinen gebührt das doppelte Entgelt. Wird vom/von der Betreuer/in ein Inkasso für die Benützung der Einrichtungen durchgeführt, so gebührt außerdem ein Entgelt von 5 % der einkassierten Summe.
(7)  Für vereinbarte Anwesenheitspflicht zur Verrichtung anderer als der im § 4 Abs. 1 und 3 des Hausbesorgergesetzes genannten Dienstleistungen gebührt ein Stundenlohn von 6,42 €. An Sonn- und Feiertagen erhöht sich dieser Stundenlohn auf 12,84 €.


§ 4. Reinigung von Müllschachträumen
Für die Reinigung von Müllschachträumen sowie das Auffüllen und Auswechseln der Mülltonnen sowie für die Reinigung von Müllabstellplätzen gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung des unter § 3 Abs. 2 festgelegten Stundenlohnes zu errechnen ist.


§ 5. Gehsteigreinigung
Für die Reinigung von Gehsteigen und sonstigen begehbaren Flächen, sofern sie nicht schon in die Berechnung des Entgeltes nach § 2 Abs. 1 Z 3 einbezogen sind, gebührt je Quadratmeter Gehsteig bzw. Fläche die Entlohnung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 für die Reinigung von Gehsteigen, sowie für die Bestreuung bei Glatteis.


§ 6. Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration
(1)  Dem/der Hausbesorger /in gebühren in jedem Jahr ein Urlaubszuschuss in der Höhe der für den Monat Mai gebührenden Entlohnung und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe der für den Monat November gebührenden Entlohnung, mindestens jedoch ein Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe von je einem Zwölftel des Jahresbezugs.
(2)  Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes, spätestens jedoch mit der Auszahlung des für Juni zustehenden Lohnes, die Weihnachtsremuneration ist spätestens bis zum 30. November eines jeden Jahres auszuzahlen.
(3)  Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres, so gebühren dem/der Hausbesorger /in Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration entsprechend der in diesem Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit anteilsmäßig.


§ 7. Begünstigungsklausel
Bestehende günstigere Vereinbarungen werden durch diesen Mindestlohntarif nicht berührt.


§ 8. Geltungstermin
Dieser Mindestlohntarif ändert den Mindestlohntarif vom 14. November 2014, M 5/2014/XXVI/99/4, BGBl. II Nr. 294/2014, und tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
Binder

Mindestlohntarif für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften


Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich

Jahrgang 2015 Ausgegeben am 17. November 2015 Teil II
337. Verordnung: Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Niederösterreich

337. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Niederösterreich festgesetzt wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 6. November 2015 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Mindestlohntarif festgesetzt:
Mindestlohntarif für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften/Niederösterreich
M 5/2015/XXVI/99/5


§ 1. Geltungsbereich
Dieser Mindestlohntarif gilt:
1.
Räumlich:
Für das Bundesland Niederösterreich;
2.
persönlich:
für Personen, die mit der Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften (Häuser mit Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten) beauftragt wurden und deren Arbeitgeber/innen,
a)
die in ihrer Eigenschaft als Hausbesitzer/innen nicht Mitglieder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder
b)
wenn diese nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird;
3.
fachlich:
nur für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften (Häuser mit Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten) durch die unter Z 2 genannten Personen.


§ 2. Betreuung von Aufzügen
Die unter § 1 Z 2 genannten Personen erhalten, falls sie mit der Betreuung eines Aufzuges beauftragt wurden, monatlich vom/von der Auftraggeber/in einen Pauschalbetrag von 89,90 €. Dieser Betrag erhöht sich in Häusern mit mehr als sieben Geschossen je weiteres Geschoß um 11,62 €. Unter Betreuung eines Aufzuges ist die tägliche Überprüfung eines Aufzuges sowie die allfällige notwendige Reinigung der Aufzugskabinen und des Maschinenraumes zu verstehen.


§ 3. Freizeiteinrichtungen
(1)  Für die Betreuung und Pflege von Terrassenbädern, Hallenbädern und Saunas gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 13,88 € zu errechnen ist (an Sonn- und Feiertagen das Zweifache des Entgelts).
(2)  Für die Betreuung von Hobbyräumen, Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 8,89 € zu errechnen ist. Wird vom/von der Betreuer/in ein Inkasso für die Benützung der Einrichtungen durchgeführt, so gebührt außerdem ein Entgelt von 5 % der einkassierten Summe.


§ 4. Grünflächen und Gartenanlagen
(1)  Für das Reinigen (z. B. Entfernen von Papierabfällen) gebühren 0,3176 €, für das Bewässern 0,3292 € und für das maschinelle Mähen samt Entfernen des Grases 0,5446 € je Quadratmeter Grünfläche jährlich, aufgeteilt auf zwölf Monatsbeträge.
(2)  Für das Betreuen von Bäumen und Sträuchern, Blumenbeeten usw. sowie das Entfernen von Laub und Ästen und ähnliche Arbeiten gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 10,28 € zu errechnen ist.
(3)  Die sich aus Abs. 1 ergebende Summe ist kaufmännisch auf Cent zu runden.


§ 5. Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen
(1)  Für die Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Grundbezug von 204,77 € monatlich.
(2)  Wird eine solche Anlage mit gasförmigen Brennstoffen beschickt, erhöht sich der Grundbezug um 121,12 € monatlich je Kessel.
(3)  Wird eine solche Anlage mit flüssigen Brennstoffen beschickt, erhöht sich der Grundbezug um 148,99 € monatlich je Kessel.
(4)  Wird die Anlage mit festen Brennstoffen beschickt, erhöht sich der Grundbezug um 223,96 € monatlich je Kessel.
(5)  Für die Durchführung von zusätzlich angeordneten Betreuungsarbeiten (z. B. Zwischen , Pumpstationen usw.) sowie von allfälligen Reparaturarbeiten einfacher Art an der Anlage selbst oder an den dazugehörigen Teilen gebührt für jede Arbeitsstunde zusätzlich ein Betrag von 11,59 €.
(6)  Dem/der Betreuer/in von Anlagen nach Abs. 1 bis 4 gebührt eine Schmutzzulage von 15 % des jeweiligen Entgeltes, wenn die Anlage mit festen Brennstoffen betrieben wird, in allen übrigen Fällen nur dann, wenn keine auf Kosten der Hausinhabung betriebene Badeanlage zur Verfügung steht.
(7)  Für die Betreuung von Warmwasser- oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Betrag von 184,54 € monatlich; pro jede weitere Anlage oder Umformer gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein weiterer Betrag von 52,86 € monatlich.
(8)  Für Hausbetreuerverträge, die nach dem 31. Dezember 1997 begründet werden, gilt abweichend von Abs. 7 Folgendes: für die Betreuung von Warmwasser- oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt für vereinbarte Betreuungsarbeiten für jede Arbeitsstunde ein Betrag von 11,59 €.


§ 6. Tief- und Palettengaragen
Für die Reinigung der Tief- und Palettengaragen einschließlich der (allenfalls) notwendigen Wartung und Beaufsichtigung der in diesen Anlagen vorhandenen technischen Einrichtungen gebührt pro Quadratmeter der zu reinigenden Boden(Nutz)fläche monatlich ein Entgelt in der in § 2 Abs. 1 Z 2 des Mindestlohntarifs für Hausbesorger /innen, M 4/2015/XXVI/99/4, festgesetzten Höhe.


§ 7. Entgelt für Hausarbeiter/innen
(1)  Personen, die nicht dem Hausbesorgergesetz unterliegen, gebührt für die Durchführung von Reinigungs-, Betreuungs-, Bedienungs- und technischen Arbeiten allgemeiner Art im Rahmen der Normalarbeitszeit (§ 3 Arbeitszeitgesetz) ein Stundenlohn, und zwar
1. Haustechniker/innen (Facharbeiter/innen mit einschlägigen Arbeiten) 13,88 €
2. Hausarbeiter/innen 10,29 €.
(2)  Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen (insbesondere Blut, Urin, Kot, Erbrochenes) in allgemein zugänglichen Räumen gebührt pro Beseitigung ein Pauschalbetrag von 56,73 €. Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen in allgemein zugänglichen Außenanlagen (Rasenfläche, Gehsteig, etc.) gebührt pro Reinigung ein Pauschalbetrag in Höhe von 50 % des vorstehenden Pauschalbetrages.
(3)  Für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen und während der Nachtstunden gebührt ein Zuschlag von 100 %.
(4)  Wird eine Arbeitsbereitschaft vereinbart, gebühren pro Stunde 50 % des jeweiligen Stundenlohnes.


§ 8. Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration
(1)  Den unter § 1 Z 2 genannten Personen gebühren in jedem Jahr ein Urlaubszuschuss in der Höhe der für den Monat Mai gebührenden Entlohnung und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe der für den Monat November gebührenden Entlohnung, mindestens jedoch ein Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe von je einem Zwölftel des Jahresbezugs.
(2)  Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes, spätestens jedoch mit der Auszahlung des für Juni zustehenden Lohnes, die Weihnachtsremuneration ist spätestens bis zum 30. November eines jeden Jahres auszuzahlen.
(3)  Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres, so gebühren dem/der Arbeitnehmer/in Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration entsprechend der in diesem Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit anteilsmäßig.


§ 9. Begünstigungsklausel
Bestehende günstigere Vereinbarungen werden durch diesen Mindestlohntarif nicht berührt.


§ 10. Geltungstermin
Dieser Mindestlohntarif ändert den Mindestlohntarif vom 14. November 2014, M 6/2014/XXVI/99/5, BGBl. II Nr. 293/2014, und tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
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