Abweichend zu § 17 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte im Gewerbe und Handwerk und in der Dienstleistung, in Kraft seit 1.1.2024, abgeschlossen am 13.12.2023, wird die Gehaltstabelle mit Wirkung vom 1.8.2024 wie folgt geändert:
Verwendungsgruppe I
Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte, die schematische oder mechanische Arbeiten verrichten, die als einfache Hilfsarbeiten zu werten sind.
Kaufmännische und administrative Angestellte
zB: Hilfskräfte in Büro, Werkstätte, Registratur, Magazin, Lager, Versand (zB Maschinschreiber nach Konzept, Werkstättenschreiber bzw Lohnschreiber);
Eingeben von EDV-Daten während der Anlernzeit (höchstens jedoch für die Dauer von 3 Monaten);
Adremapräger und ähnliche.
Technische Angestellte
zB: Kopisten.
Verwendungsgruppe II
Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte, die einfache, nicht schematische oder mechanische Arbeiten nach gegebenen Richtlinien und genauer Arbeitsanweisung verrichten, für die in der Regel eine kurze Einarbeitungszeit erforderlich ist. Auch während der Einarbeitungszeit ist die Einreihung in die vorstehende Gruppe durchzuführen.
Kaufmännische und administrative Angestellte
zB: Stenotypisten,
Phonotypisten,
Schreibkräfte für Textverarbeitungsanlagen,
Fakturisten mit einfacher Verrechnung,
Telefonisten mit Auskunftserteilung oder solche, die zehn oder mehr Nebenstellen bedienen,
Fernschreiber,
Werkstättenschreiber, die für größere Abteilungen oder mit vielseitigen Arbeiten beschäftigt sind,
qualifizierte Hilfskräfte in Büro, Betrieb, Lager und Versand,
qualifizierte Hilfskräfte an Buchungsmaschinen, soweit sie nicht auch eine der in Verwendungsgruppe III genannten Buchhaltungsarbeiten ausführen,
Lohnrechner (das sind Angestellte, die ohne Rücksicht darauf, ob sie die Tätigkeit eines Lohnschreibers ausüben, auch die vorgeschriebenen Lohnsätze, Lohnabzüge und Lohnzuschläge errechnen und einsetzen, wenn sie diese Tätigkeit unter Anleitung von Angestellten einer höheren Verwendungsgruppe ausführen),
Inkassanten,
Verkäufer im Detailgeschäft,
Tätigkeit in der Datenerfassung zur Eingabe bzw Übertragung von Daten auf Datenträger, einschließlich der Prüfung der eingegebenen Daten.
Technische Angestellte
zB: Technische Zeichner.
Verwendungsgruppe III
Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte, die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen technische oder kaufmännische Arbeiten im Rahmen des ihnen erteilten Auftrages selbständig erledigen.
Kaufmännische und administrative Angestellte
zB: Korrespondenten,
Übersetzer,
Stenotypisten und Phonotypisten mit besonderer Verwendung,
Stenotypisten und Phonotypisten mit einer Fremdsprache,
Bürokräfte in Buchhaltung (das sind Kontenführer, Kontokorrentführer, Saldokontisten, Magazin-, Material-, Lagerbuchhalter, auch wenn sie an Buchungsmaschinen oder sonstigen Anlagen, die der Erstellung der Erfolgsrechnung dienen, tätig sind),
Lohn- und Gehaltsverrechner (das sind Angestellte, die über die Arbeit eines Lohnrechners hinaus die Lohn- und Gehaltslisten auszahlungsreif gestalten und allenfalls die im Lohnbüro erforderlichen Nacharbeiten, zum Beispiel Abrechnung mit Sozialversicherungsträgern, Finanzamt, durchführen),
Telefonisten mit regelmäßiger fremdsprachiger Auskunftserteilung,
Sekretär(in),
Fakturisten mit einfachen Verrechnungsaufgaben, zu denen Branchenkenntnisse und Branchenerfahrung notwendig sind,
Kassiere in Betrieben mit einer Gesamtbeschäftigtenzahl bis zu 50 Dienstnehmern oder solche, die einem Hauptkassier unterstehen,
Angestellte im Ein- und Verkauf,
Statistiker,
Magazineure,
Expedienten (ausgenommen Postexpedienten),
Registraturleiter,
Programmierer im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale, insbesondere während der Einarbeitung,
Operator,
Tätigkeiten in der Datenerfassung mit Aufsichts- oder Koordinierungsfunktion, Vertreter,
Verkäufer im Detailgeschäft mit besonderen Fachkenntnissen oder Fremdsprachen,
Diplomiertes Krankenpflegepersonal.
Technische Angestellte
zB: Hilfskonstrukteure,
Teilkonstrukteure,
Techniker,
Arbeitsvorbereiter, Ablauf-(Termin-)Koordinatoren und Nachkalkulanten im Sinne der Tätigkeitsmerkmale dieser Verwendungsgruppe,
Zeitnehmer,
Materialprüfer mit einschlägigen Fachkenntnissen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale.
Verwendungsgruppe IV
Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte, die schwierige Arbeiten verantwortlich selbständig ausführen, wozu besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen erforderlich sind. Ferner Angestellte, die regelmäßig und dauernd mit der Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von Angestelltengruppen (zwei bis fünf Angestellte, worunter sich Angestellte der Verwendungsgruppe III befinden müssen) beauftragt sind.
Kaufmännische und administrative Angestellte
zB: Selbständige, qualifizierte oder fremdsprachige Korrespondenten,
Stenotypisten und Phonotypisten mit mehr als einer verwendeten Fremdsprache,
Übersetzer mit mehr als einer verwendeten Fremdsprache,
Sekretäre(innen), die auch Sachbearbeiter-(Referenten-)Tätigkeiten selbständig ausführen,
selbständige Buchhalter (in Betrieben mit einer Gesamtbeschäftigtenzahl bis zu 50 Dienstnehmern auch Bilanzbuchhalter),
selbständige Kassiere in Betrieben mit mehr als 50 Dienstnehmern,
Hauptkassiere,
selbständige Programmierer,
Operator im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,
Analytiker,
Versandleiter,
Sachbearbeiter (Referenten) im Ein- und Verkauf,
Vertreter im Sinne der obigen Tätigkeitsmerkmale,
Sachbearbeiter in Verwaltungs- und Personalangelegenheiten,
Sachbearbeiter im Personalverrechnungswesen im Sinne der obigen Tätigkeitsmerkmale,
selbstständige Filialleiter,
Hauptmagazineure.
Technische Angestellte
zB: Konstrukteure,
Techniker im Sinne der obigen Tätigkeitsmerkmale,
technische Einkäufer,
selbständige Arbeitsvorbereiter,
selbständige Ablauf-(Termin-)Planer,
selbständige Materialprüfer mit einschlägigen besonderen Fachkenntnissen und praktischer Erfahrung,
selbständige Vor- und Nachkalkulanten,
Entwicklungstechniker,
Sicherheitsfachkräfte.
Verwendungsgruppe V
Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte, die Arbeiten erledigen, die besonders verantwortungsvoll sind, selbständig ausgeführt werden müssen, wozu umfangreiche überdurchschnittliche Berufskenntnisse und mehrjährige praktische Erfahrungen erforderlich sind. Ferner Angestellte, die regelmäßig und dauernd mit der verantwortlichen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von größeren Angestelltengruppen (über fünf Angestellte, von denen entweder einer der Verwendungsgruppe IV oder mehrere der Verwendungsgruppe III angehören müssen) beauftragt sind.
Kaufmännische und administrative Angestellte
zB: Bilanzbuchhalter,
Stellvertreter von Angestellten der Verwendungsgruppe VI,
Leiter des Personalbüros,
Einkäufer, die mit dem selbständigen Ankauf der wesentlichen Vormaterialien (zB Rohstoffe) beauftragt sind, soweit diese Tätigkeit eine Qualifikation im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale erfordert.
Angestellte im Verkauf, die mit der weitgehend abschlussreifen Vermittlung bzw dem Abschluss von Geschäften beauftragt sind, welche aufgrund ihres Schwierigkeitsgrades sowie aufgrund ihrer Bedeutung für das Unternehmen besondere Qualifikation im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale erfordern,
Leiter der EDV mit mittlerer Datentechnik oder mit beschränkter integrierter Anwendung.
Programmierer im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale (zB Programmierer, die projektbezogene Gesamtprogramme erstellen, Systemprogrammierer),
Analytiker, die aufgrund ihrer besonderen Qualifikation (System- oder Organisationskenntnisse) umfassende und schwierige Organisationsabläufe für die Programmierung vorbereiten.
Betriebsärzte.
Technische Angestellte
zB: Leitende Konstrukteure,
Sachbearbeiter für besondere Entwicklungsaufgaben,
Vertreter mit besonderen technischen Kenntnissen,
technische Einkäufer mit besonderen Fachkenntnissen,
Sicherheitsfachkräfte im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale.
MEISTERGRUPPE
Verwendungsgruppe M I
Hilfsmeister, Betriebsaufseher
Verwendungsgruppenjahre |
Monatliches Mindestgrundgehalt € |
1. u 2. Verwendungsgruppenjahr |
2.264,45 |
nach 2 Verwendungsgruppenjahren |
2.264,45 |
nach 4 Verwendungsgruppenjahren |
2.409,95 |
nach 6 Verwendungsgruppenjahren |
2.557,14 |
nach 8 Verwendungsgruppenjahren |
2.702,62 |
nach 10 Verwendungsgruppenjahren |
2.851,59 |
nach 12 Verwendungsgruppenjahren |
2.977,24 |
nach 14 Verwendungsgruppenjahren |
3.102,92 |
nach 16 Verwendungsgruppenjahren |
3.205,38 |
nach 18 Verwendungsgruppenjahren |
3.313,00 |
Verwendungsgruppe M II
Fachschulen im Sinne dieser Verwendungsgruppe sind: zwei- oder mehrjährige Werkmeister-schulen, zwei- (nach Auswirkung des Schulorganisationsgesetzes 1962: drei-) oder mehrjährige technische Fachschulen, höhere technische und gewerbliche Lehranstalten mit Reifeprüfung, dreijährige Fachakademien der WIFI’s, Fachhochschulen.
Unter nachstehenden Voraussetzungen gelten jedoch Werkmeisterkurse als Fachschulen im Sinne der Meistergruppe II:
Es muss sich um Werkmeisterkurse der Arbeiterkammern oder der Wirtschaftsförderungsinstitute der Wirtschaftskammern handeln. Sie müssen eine viersemestrige Studiendauer mit mindestens 8 Wochenstunden im Durchschnitt der Kursdauer aufweisen und in einer der Dienstverwendung des Angestellten einschlägigen Fachrichtung liegen.
Als Schulen im Sinne des Verwendungsgruppenschemas sind nur öffentliche Lehranstalten oder private Lehranstalten mit Öffentlichkeitsrecht anzuerkennen. Die entsprechende Schulbildung ist durch ein Zeugnis über den erfolgreichen ordnungsgemäßen Abschluss nachzuweisen.
Verwendungsgruppenjahre |
Monatliches Mindestgrundgehalt in € |
ohne |
mit |
abgeschlossene Fachschule |
1. u 2. Verwendungsgruppenjahr |
2.882,09 |
3.017,68 |
nach 2 Verwendungsgruppenjahren |
2.882,09 |
3.017,68 |
nach 4 Verwendungsgruppenjahren |
3.070,26 |
3.212,68 |
nach 6 Verwendungsgruppenjahren |
3.258,40 |
3.408,51 |
nach 8 Verwendungsgruppenjahren |
3.446,54 |
3.605,22 |
nach 10 Verwendungsgruppenjahren |
3.632,99 |
3.796,75 |
nach 12 Verwendungsgruppenjahren |
3.790,66 |
3.967,30 |
nach 14 Verwendungsgruppenjahren |
3.953,44 |
4.133,93 |
nach 16 Verwendungsgruppenjahren |
4.087,94 |
4.273,53 |
nach 18 Verwendungsgruppenjahren |
4.222,39 |
4.413,56 |
Verwendungsgruppenjahre |
Monatliches Mindestgrundgehalt € |
1. u 2. Verwendungsgruppenjahr |
3.322,10 |
nach 2 Verwendungsgruppenjahren |
3.322,10 |
nach 4 Verwendungsgruppenjahren |
3.540,58 |
nach 6 Verwendungsgruppenjahren |
3.756,42 |
nach 8 Verwendungsgruppenjahren |
3.968,88 |
nach 10 Verwendungsgruppenjahren |
4.188,61 |
nach 12 Verwendungsgruppenjahren |
4.368,94 |
nach 14 Verwendungsgruppenjahren |
4.553,12 |
nach 16 Verwendungsgruppenjahren |
4.708,63 |
nach 18 Verwendungsgruppenjahren |
4.862,41 |