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Handelsarbeiter / Kurzübersicht

KV-Kurzübersicht

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft vida


ArbeiterInnen/Angestellte
ArbeiterInnen


Geltungsbereich
Österreich


Geltungsbeginn
01.01.2020


Ergebnisse der letzten Verhandlungen
  • Löhne steigen zwischen 2,2 und 2,5 % in je nach Lohngruppe (A-C)


Mindestlohn/Mindestgehalt
Allgemeiner Groß- und Einzelhandel
  • ArbeitnehmerInnen mit einfachen Tätigkeiten od. Hilfstätigkeiten € 1.618,00 bis € 1.659,00 je nach Betriebszugehörigkeit
  • Alle anderen ArbeiterInnen je nach Einstufung und Betriebszugehörigkeit zwischen € 1.651,00 und € 1.946,00
  • Für ArbeitnehmerInnen, die vor dem 1.1.1996 in Warenhäusern gearbeitet haben, gilt Lohntafel B je nach Einstufung zwischen € 1.805,00 bis € 2.120,00
  • ArbeiterInnen im Wein- und Spirituosenhandel je nach Einstufung und Betriebszugehörigkeit zwischen € 1.618,00 bis € 2.187,00


Zulagen
Lebensmittelhandel:
Erschwerniszulage von € 0,76 pro Stunde, wenn Temperatur dauerhaft bei 8 Grad oder darunter liegt. Wird diese Kältezulage in Form einer monatlichen Pauschale ausbezahlt, so ist diese Pauschale an den Stundensatz mit einem maximalen Betrag von € 127,04 gedeckelt.
Ausweitung der Funktionszulagen um die Gruppe der Partieführerinnen/Partieführer im Großhandel mit Eisen und Eisenwaren…., sowie Expeditarbeiterinnen/Expeditarbeiter im Zeitungs- und Zeitschriftengroßhandel.
Nachtzulage zwischen 22.00 und 6.00 Uhr: € 1,46 pro Stunde.
Reisekostenentschädigung, Anhebung der Taggelder auf € 18,04.


Arbeitszeit
Die
wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 38,5 Stunden
.
Überstundenzuschläge
: 50 %, in der Nacht (20 bis 6 Uhr) 100 %
Sonn- und Feiertagsvergütung
: Zuschlag von 100 %


Kündigungsfristen
1 Monat Probemonat keine Frist
1. DJ 1 Woche
2. und 3. DJ 2 Wochen
4. und 5. DJ 3 Wochen
ab dem 6. DJ 4 Wochen

Ab 1.1.2021 gelten gesetzliche Kündigungsfristen mit der Möglichkeit zu jedem 15. oder Letzten eines Kalendermonats das Dienstverhältnis aufzulösen. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt die Kündigungsfrist 1 Monat und ist ebenfalls zum 15. oder Letzten eines Kalendermonats, ab 1.1.2021 möglich.


Achtung: Verfall von Ansprüchen
Verfallsansprüche schriftlich innerhalb von 4 Monaten nach Fälligkeit. Bei rechtzeitiger Geltendmachung 3-jährige Verjährungsfrist.


Weitere sozialpolitische Errungenschaften
Am 24. Dezember endet die Normalarbeitszeit für alle Arbeiterinnen und Arbeiter um 13.00 Uhr.
Karenzen ab 1.1.2019 nach MSchG und VKG werden für nachstehende Ansprüche bis zum 2. Geburtstag jedes Kindes angerechnet: Kündigungsfrist, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall), Urlaubsausmaß, Jubiläumsgeld und Betriebszugehörigkeit im Sinne der Lohntafel.
Karenzen nach § 14a bis c AVRAG werden ebenso auf die genannten Ansprüche mit dem jeweils gesetzlich zulässigen Ausmaß angerechnet. Karenzurlaube für die Bemessung der Betriebszugehörigkeit werden pro Kind im Ausmaß von höchstens 22 Monaten berücksichtigt.