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Handelsangestellte / Samstagsarbeit / Zusatz

Zusatzprotokoll zum Abschluss der “Erweiterten Durchrechnung des arbeitsfreien Samstages”

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz



Die Kollektivvertragsparteien einigten sich in Abschnitt VI C. 2, 2.2., d), dass Teilzeitbeschäftigte mit denen eine Arbeitsleistung von bis zu 18 Stunden pro Woche im Rahmen einer Beschäftigung nach § 15h oder § 15i MSchG bzw. § 8 oder § 8a VKG vereinbart ist, mit 01.09.2013 auch am folgenden Samstag beschäftigt werden dürfen, wenn der/die Angestellte an einem Samstag nach 13:00 Uhr beschäftigt wird.
Wird insbesondere aufgrund eines gerichtlichen Urteiles festgestellt, dass diese Formulierung nicht den gültigen rechtlichen Bestimmungen entspricht, vereinbaren die Kollektivvertragspartien die Aufnahme von Verhandlungen, um eine sinngemäße Neuregelung im Kollektivvertrag vorzunehmen.



Wien, am 08. Juli 2013
SPARTE HANDEL der
WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH
Der Vorsitzende des
Sozialpolitischen Ausschusses:
Der Spartengeschäftsführer:
KommR Peter Buchmüller Mag. René Tritscher, LL.M.
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTBUND
GEWERKSCHAFT der PRIVATANGESTELLTEN
DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER
Der Wirtschaftsbereichsvorsitzende: Der Stv. Geschäftsbereichsleiter des
Wirtschaftsbereichs Handel
Franz-Georg Brantner Manfred Wolf