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Handelsangestellte / ZKV Sonderregelungen Arbeitszeit S / Zusatz

Zusatz-Kollektivvertrag Salzburg


für die im Einzelhandel angestellten Beschäftigten und Lehrlinge im Bundesland Salzburg

abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Salzburg, Sparte Handel, und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Regionalgeschäftsstelle Salzburg, Wirtschaftsbereich Handel.
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: WKÖ

ACHTUNG:
Der vorliegende Zusatz-Kollektivvertrag wurde seitens der Wirtschaftskammer Salzburg im Oktober 2012 gekündigt. Der authentische Text der Kündigung liegt noch nicht vor.


I. Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt im Bundesland Salzburg für sämtliche der Sparte Handel der Wirtschaftskammer Salzburg angehörenden Betriebe einerseits und für deren Angestellte und kaufmännische Lehrlinge andererseits.


II. Geltungsbeginn und Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.1.2006 in Kraft. Er kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist, die jeweils am Letzten des Monats enden muss, gekündigt werden.


I. Sonderregelung für die Beschäftigung im Rahmen von Veranstaltungen nach § 2a der Salzburger Öffnungszeitenverordnung
1.  Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für im Abschnitt VIII Ziffer 1 des Kollektivvertrags für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben (Kurz: Angestellten-KV) in der geltenden Fassung genannte Dienstleistungen in Betrieben des Einzelhandels im Rahmen von Veranstaltungen im Sinne des § 2a Salzburger Öffnungszeitenverordnung (Landesgesetzblatt 1/2006).
2.  Der Zeitrahmen, für den Dienstleistungen gemäß Ziffer 1 dieses Kollektivvertrages erbracht werden können, wird an Werktagen von Montag bis Freitag auf 23.30 Uhr festgelegt, wobei sich die Abgeltung dieser Dienstleistungen nach den Bestimmungen der Abschnitte VIII und IX des Kollektivvertrags für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben Österreichs richtet. Für Arbeitszeiten nach 21.00 Uhr gelten die Zuschläge (in Form von Bezahlung oder Zeitausgleich), wie sie im Angestellten-KV für Arbeitszeiten zwischen 20.00 und 21.00 Uhr vereinbart sind, im ddort geregelten Ausmaß.
3.  Nach Beendigung der Verkaufstätigkeiten dürfen die ArbeitnehmerInnen nur noch für unbedingt notwendige Abschlussarbeiten für höchstens eine halbe Stunde herangezogen werden.
4.  Soweit Betriebe nach den Bestimmungen der Salzburger Öffnungszeitenverordnung an Abenden nach 19.30 Uhr im Sinne der Ziffer 1 offen halten, hat für jene DienstnehmerInnen, die an diesen Abenden nach 19.30 Uhr arbeiten, die Arbeitseinteilung grundsätzlich so zu erfolgen, dass am folgenden Arbeitstag ein Arbeitsbeginn nicht vor 12.00 Uhr erfolgt.
Sollte dies aus betriebsorganisatorischen Gründen nicht möglich sein, gebührt dem/der ArbeitnehmerIn für jede geleistete Arbeitsstunde bis 12.00 Uhr eine Zeitgutschrift in Höhe von 100 % (=60 Minuten).
5.  Die ArbeitnehmerInnen haben dem Arbeitgeber nach Bekanntgabe für eine erweiterte Öffnungszeit im Rahmen von Veranstaltungen im Sinne der Ziffer 1 binnen einer Woche mitzuteilen, ob die Arbeitsleistung nach 19.30 Uhr erbracht oder abgelehnt wird. Dies ist ohne weitere Angabe von Gründen möglich, wobei deshalb keine Benachteiligung erfolgen darf.


IV. Sonderregelung für Saisonorte
Soweit Betriebe nach den Bestimmungen der Salzburger Öffnungszeitenverordnung an Samstagnachmittagen in Saisonorten offen halten dürfen, ist für jene DienstnehmerInnen, die an Samstagen zwischen 14.00 und 18.00 Uhr arbeiten, die wöchtenliche Arbeitszeit grundsätzlich verpflichtend so einzuteilen, dass die ArbeitnehmerInnen im Folgemonat einen vollen freien Tag – tunlichst Montag – unter Einrechnung des Kollektivvertragshalbtages haben.
Sollte dies nicht möglich sein, gebührt dem/der ArbeitnehmerIn im Folgemonat dafür ein Entschädigungsanspruch in der Höhe eines Sechsundzwanzigstel eines Monatsgehaltes pro nicht gewährtem freien Tag.
Der Entschädigungsanspruch (Sechsundzwanzigstel des Monatsgehaltes) gebührt unbeschadet der Bestimmungen über die Überstundenzuschläge nach dem Kollektivvertrag der Handelangestellten.


V. Arbeitsschluss am 24. und 31. Dezember
DienstnehmerInnen im Einzelhandel dürfen am 24. Dezember nur bis 13.00 Uhr und am 31. Dezember nur bis 14.00 Uhr beschäftigt werden.


VI. Schlussbestimmungen
1.  Die Kollektivvertragsparteien bekunden die Absicht, zur Erreichung einer möglichst praxisorientierten Umsetzung der im Jahr 2006 erfolgten Änderung der Salzburger Öffnungszeiten-Verordnung und des gegenständlichen Kollektivvertrags zusammenzuwirken.
2.  Die Sparte Handel der Wirtschaftskammer Salzburg wird durch geeignete Mittel ihre Mitgliedsbetriebe von dieser Vereinbarung informieren.
3.  Dieser Kollektivvertrag tritt außer Kraft, wenn für Betriebe, die der Sparte Handel der WKÖ angehören, der Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben die Beschäftigung an Werktagen nach 21 Uhr regelt.
4.  Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.1.2006 in Kraft. Mit gleichem Datum tritt der Zusatzkollektivvertrag in der Fassung vom 1.9.1996 außer Kraft.