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Handelsangestellte / Markthandel / Zusatz

Kollektivvertrag für die Arbeitnehmer im Markthandel

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Alternativtitel: KV des Markt-, Straßen- und Wanderhandels
abgeschlossen am 17. 4. 2015 zwischen dem Bundesgremium des Markt-, Straßen- und Wanderhandels, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, und der Gewerkschaft der Privatangestellten Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Handel, 1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1.


I. Geltungsbereich
1.  Räumlich:
Für das gesamte Bundesgebiet Österreich.
2.  Fachlich:
Für die dem Bundesgremium des Markt-, Straßen- und Wanderhandels angehörigen Betriebe.


II. Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. 6. 2015 in Kraft.


III. Arbeitsleistungen an Wochenenden und Feiertagen
Gemäß § 16 ARG ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern nur im örtlich und zeitlich bewilligten Rahmen von temporären Märkten oder marktähnlichen Veranstaltungen [§§ 286 bis 294 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194] und im unbedingt notwendigen Ausmaß zulässig.


IV. Geltung des Handelsangestellten-Kollektivvertrages
1)  Soweit in diesem Kollektivvertrag nichts Abweichendes geregelt ist, gelten für Angestellte im Markthandel die für die Handelsangestellten geltenden Kollektivverträge, mit Ausnahme der Entgeltregelung für Arbeitsleistungen während der erweiterten Öffnungszeiten und für Arbeitsleistungen am 8. Dezember.
2)  Für Angestellte, auf welche aufgrund der Arbeitszeiteinteilung die Bestimmungen der Wochenruhe (§ 4 ARG) Anwendung finden, gelten hinsichtlich der Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen nachstehende Bestimmungen:
a)
Als Überstunden gelten Arbeiten an Sonn- und Feiertagen, soweit die für den betreffenden Wochentag festgelegte Normalarbeits- und Mehrarbeitszeit überschritten wird. Solcherart geleistete Überstunden werden mit 100 % Zuschlag abgegolten.
b)
Als Überstunden gelten weiters Arbeiten an jenem Kalendertag, der anstelle des Sonntags zur Gänze in die Wochenruhe fällt (§ 4 ARG). Diese sind mit einem Zuschlag von 100 % zu vergüten.
c)
Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit darf auf höchstens 5 Tage in der Woche vorgenommen werden.
d)
Die Arbeitszeiteinteilung ist so vorzunehmen, dass die beiden freien Wochentage innerhalb eines Kalenderjahres zehnmal einen Samstag und Sonntag zusammenhängend umfassen.



BUNDESGREMIUM DES MARKT-, STRASSEN- UND WANDERHANDELS
Der Obmann: Der Geschäftsführer:
KommR Herbert Gartner Mag. Otmar Körner
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT der PRIVATANGESTELLTEN
DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER
Der Vorsitzende: Der Geschäftsbereichsleiter:
Wolfgang Katzian Karl Proyer
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT der PRIVATANGESTELLTEN,
RUCK, JOURNALISMUS, PAPIER
Wirtschaftsbereich Handel
Der Vorsitzende: Der Stv. Geschäftsbereichsleiter:
Franz Georg Brantner Manfred Wolf