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Handelsangestellte / KV Öffnungszeitenverordnung T / Zusatz

Landeskollektivvertrag


betreffend die Arbeitsleistung an Werktagen in Verkaufsstellen ausschließlich für den Verkauf von Ansichtskarten und Reiseandenken gemäß § 2 Abs. 3 Tiroler Öffnungszeitenverordnung 1991 in der Fassung der Novelle vom Juli 1999, abgeschlossen am 8. Juni 1999 zwischen der Wirtschaftskammer Tirol, Sektion Handel und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Handel, Verkehr, Vereine und Fremdenverkehr.


§ 1 Geltungsbereich
Räumlich:
für das Bundesland Tirol, eingeschränkt auf das Gebiet der Altstadt von Innsbruck

Fachlich:
für alle Betriebe der Wirtschaftskammer Tirol, Sektion Handel, die von § 2 Abs. 3 der Tiroler Öffnungszeitenverordnung 1991 i.d.F. der Novelle 1999 betroffen sind

Persönlich:
für alle Angestellten, die dem Handelskollektivvertrag unterliegen

Zeitlich:
vom 15. Mai bis 15. Oktober eines jeden Jahres


§ 2 Entschlagungsregelung
Die Beschäftigung von Arbeitnehmern innerhalb der erweiterten Öffnungszeiten nach § 2 Abs. 3 Tiroler Öffnungszeitenverordnung 1991 in der Fassung der Novelle vom Juli 1999 ist nur dann und insoweit zulässig, als der Arbeitnehmer diese Arbeitsleistung nicht ablehnt.


§ 3 Abgeltung von Überstunden
(1)  Die Abgeltung von Überstunden außerhalb der Öffnungszeiten nach § 2 Abs. 1 ÖZG sowie § 2 Abs. 2 der Tiroler Öffnungszeitenverordnung (das ist von Montag bis Freitag nach 19.30 Uhr und am Samstag nach 18.00 Uhr) in Form von Bezahlung erfolgt nach den Bestimmungen des Rahmenkollektivvertrages für die Handelsangestellten Österreichs betreffend Beschäftigung und Arbeitsleistung im Rahmen der Regelung der Öffnungszeiten abgeschlossen am 23.12.1996 zwischen Wirtschaftskammer Österreich, Sektion Handel, und Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Handel, Verkehr, Vereine und Fremdenverkehr.
(2)  Auf Verlangen des Arbeitnehmers sind Überstunden außerhalb der Öffnungszeiten nach § 2 Abs. 1 ÖZG sowie § 2 Abs. 2 der Tiroler Öffnungszeitenverordnung in Freizeit abzugelten. Die Zeitgutschrift ist mit einem Zuschlag von 150% zu gewähren (Verhältnis 1:2,5).
(3)  Die Konsumation des Zeitausgleichs ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren.
(4)  Zeitgutschriften, welche nicht bis zum 15.11. eines jeden Jahres gewährt wurden, sind im Verhältnis 1:2,5 zu bezahlen, wobei für die Berechnung des Stundenlohnes der Teilungsfaktor 1/158 (Überstunde) heranzuziehen ist.


§ 4 Geltungsdauer
Die Geltungsdauer dieses Kollektivvertrages ist vorerst auf 1 Jahr ab Kundmachung befristet und wird mit Zustimmung der Vertragspartner auf unbestimmte Zeit verlängert.
Wirtschaftskammer Tirol Österr. Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten
Dr. Hansjörg Jäger Hans Sallmutter Wolfgang Katzian
Präsident Vorsitzender Zentralsekretär
Dr. Werner Plunger Felix Hinterwirth Erich Reichelt
Direktor Sektionsvorsitzender Leitender Sekretär
Komm. Rat Erich Schwarzenberger Gerhard Schneider Robert Mayerhofer
Sektionsobmann Landessekretär Sekretär
Dr. Georg Stoffaneller Leist Otto
Sektionsgeschäftsführer Landessektionsvorsitzender