Besondere Bestimmungen
1.
Grundsätzlicher Bestandteil des Vertrages sind die angeführten Mindestzeiteinheiten für die Leistungserbringung (Tabelle 1, Zeiteinheiten). Diese sind als Grundlage zur Werklohnberechnung der einzelnen Positionen heranzuziehen.
2.
Die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit von 39 Stunden pro Woche ist einzuhalten. Über durchgeführte Arbeiten sind vom Arbeitnehmer detaillierte Aufzeichnungen zu führen. Anhand dieser Unterlagen wird eine monatliche Abrechnung vereinbart. Die Abrechnung erfolgt nach Ausmaß der tatsächlichen geleisteten Arbeit.
3.
Die bestehenden Zeiteinheiten der einzelnen Positionen, sowie Zu- und Abschläge in %, sind bei Veränderungen der gegenständlichen Bedingnisse neu zu verhandeln und neu festzulegen.
4.
Die festgelegten Akkordsätze gebühren für ordnungsgemäß erbrachte Leistungen und werden auf Basis von Zeiterfassungen (Tabelle 1, Zeiteinheiten) ermittelt.
5.
Zur Erfüllung dieses Vertrages gelten folgende Vereinbarungen: sämtliche durchgeführte Arbeiten müssen sach- und fachgerecht, nach den gültigen Ö-NORMEN bzw. EN – DIN erbracht werden. Die Beibringung der Aufmassdaten hat durch den Arbeitnehmer zu erfolgen und ist im Akkordsatz enthalten. Die Prüf- und Warnpflicht lt. gültigen EN – DIN und ÖNORMEN sind auch vom Arbeitnehmer wahrzunehmen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die zu bearbeitenden Flächen im Sinne der ÖNORM zu überprüfen.
a)
Bei unsachgemäßen Bedingungen ist umgehend dem Arbeitgeber, der Firmenleitung, dem Auftraggeber oder der Bauleitung Meldung zu erstatten.
b)
Notwendige Vorleistungen bei nicht normgerechten Untergründen werden gesondert vergütet. Für alle anfallenden Regieleistungen bedarf es einer schriftlichen Bestätigung der dazu zuständigen Organe wie Auftraggeber oder Bauleitung.
c)
Das Vertragen innerhalb des Geschosses, in dem das Material angeliefert wird, ist im Einheitspreis enthalten, wobei das Material nicht mehr als 50 m vom Arbeitsplatz entfernt sein darf. Erweiterte Transportwege sind in Regie mit dem Lohn R1 zu vergüten.
d)
Alle die, von der eigenen Arbeit herrührenden Abfälle und Verunreinigungen sind laufend zu beseitigen, anfallende Abfälle sind gleich wie Pkt. 5.c) zu behandeln. Fertiggestellte Arbeiten sind normgerecht zu übergeben.
e)
Für die sorgfältige Erhaltung der beigestellten Werkzeuge, Hilfsmittel und Maschinen ist Sorge zu tragen. Bei Verlust derselben ist vom Arbeitnehmer für Ersatz zu sorgen, und bei Diebstahl ist unverzüglich der Bauleitung und Firmenleitung Meldung zu erstatten. Zur Verwahrung der beigestellten Werkzeuge, Hilfsmittel und Maschinen werden vom Arbeitgeber versperrbare Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt.
f)
In den Einheitspreisen bei Wand- und Bodenbelägen ist enthalten:
-
•
Das Anarbeiten an Auslässen jeglicher Art – oberhalb und unterhalb des Putzes.
-
•
Das Fugenbild ist auftragsgemäß herzustellen.
-
•
Das ordnungsgemäße Herstellen und Verfugen der Belagsfugen, ohne Unterschied der Fugenbreite, jedoch mindestens 1,5 mm (Pressfugen sind unzulässig).
-
•
Das Ausbilden von Dehnfugen ohne Ausfüllen der Fugen.
-
•
Die Verlegung hat nach formatgerechter Einteilung zu erfolgen, wobei eine Mindestbreite der Schnittfliesen von 2 cm eingehalten werden muss. Ist dies z.B. wegen durchlaufender Fugen nicht möglich, sind kleinere Reststücke an unauffälligen Stellen anzuordnen. Bei vorgegebenen Fixpunkten (z.B.: Sanitärauslässen) dürfen auch kleinere Reststücke angeordnet werden.
-
•
Gefälleausbildung im Dünn- und Mörtelbett, ohne Mehrmörtel zu vorhandenen Abflüssen.
g)
Für unsachgemäß hergestellte Arbeiten, die obigen Bedingungen nicht entsprechen, ist das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz anzuwenden.
6.
Wird dem Fliesenleger eine Hilfskraft beigestellt, so verringert sich der Anspruch der Akkordsätze um einen Betrag nach freier Vereinbarung, – mit Ausnahme der Regiestunden.
7.
Die Leistung „Verfugen“, bezogen auf den jeweiligen Einheitspreis des Dünnbettverfahrens, wird mit 15 % bewertet, sofern es sich um zementäre Fugenmassen handelt.
8.
Bei Bodenbelägen aller Formatgruppen gelten folgende Berechnungsgrundsätze pro Fläche bzw. Raum.
9.
Tabelle Flächenbewertung:
BASIS |
bei Bodenflächen |
bis |
100,00 m² |
Akkordsatz lt. Liste |
A |
bei Bodenflächen |
100,01 m² bis |
600,00 m² |
- 15 % Abzug |
B |
bei Bodenflächen |
über |
600,01 m² |
- 20 % Abzug |
Aufzahlung bei Diagonalverlegung oder Fischgräteverlegung pro Fläche bzw. Raum: bei Wandflächen: 30 % Aufzahlung bei Bodenflächen : 15 % Aufzahlung |
------------------ |
10.
Bordüren:
a)
Bordüren bis 5 cm Höhe werden als Aufzahlung zur Fläche in lfm abgerechnet A 12.
Bordüren ab 5,01 cm werden nicht gesondert vergütet.
b)
für alle profilierten Bordüren oder Gesimsfliesen gebührt eine Aufzahlung von 50 % auf (A 12).
11.
Bei sämtlichen Sockelleisten ist die Gehrungsausbildung im Preis inbegriffen, bei geschnittener und abgerundeter Ausführung.
a.)
Für das Schneiden von Sockelleisten aus Platten gebührt je lfm eine Aufzahlung von 15 % auf A 2. (A 3).
b.)
Für das Schneiden von Stufensockelleisten mit Gehrung gebührt je lfm eine Aufzahlung von 10 % auf die Pos. A 1.
12.
Das Einarbeiten von Dichtmanschetten bei der alternativen Abdichtung W3/W4 ist im m² / Preis Pos. A 8 enthalten.
13.
Badewannen und Brausetassen: Das Einmauern von Badewannen und Brausetassen unterliegt je nach Erfordernis der freien Vereinbarung.
14.
Stufenbeläge – ST1 / ST2 / ST3 werden in Laufmetereinheiten abgerechnet.
STUFENAUSBILDUNG |
ST 1
|
3,0 Stück bis 50,0 Stk./m² |
— |
Stufen mit Formstücken, wie Schenkelplatten, Stufentrittplatten etc., inkl. Aufriss |
ST 2
|
50,01 Stk. bis- >> Stk./m² |
— |
Stufen mit Formstücken, wie Schenkelplatten, Stufentrittplatten etc., inkl. Aufriss |
ST 3
|
Stücklänge bis 125 cm |
— |
Stufen mit Tritt- und Setzstufen oder Winkelstufen, inkl. Aufriss u. sortieren. |
15.
Bei Ausführung von gewendelten Stufen, bei den Gruppen ST 1, ST 2, ST 3, gebührt eine Aufzahlung von 25 % auf die jeweilige Akkordposition.
16.
Bei Verlegung von Marmor, Naturstein und Kunststeinplatten, auf alle Formatgruppen bei Wand- und Bodenbelägen, jedoch ohne Stufen der ST 3, – Aufzahlung von 30 %.
17.
Rinnen: Das Ausbilden und Versetzen von Rinnen mit keramischen Material unterliegt der freien Vereinbarung. Die Bodenfläche der Rinne wird als Bodenfläche mitgemessen.
18.
Gerüstzulage, Wandbeläge ab 2,60 m Raumhöhe. Aufzahlung von 5 % auf die jeweilige Formatgruppe, ab der Höhe 2,60 m.
19.
Das Versetzen von Abdeckplatten und Magnettüren ist mit den Akkordpositionen A18 und A19 abgegolten.
20.
Floating & Buttering: Für die Ausführung im "Floating & Buttering" Verfahren auf die jeweilige Akkordposition gebührt ein Aufschlag von 15 %.
21.
Leistungen, welche in den Akkordsätzen nicht festgelegt sind, werden mit dem KV-Regiestundensatz vergütet. – R 1.
22.
Objektbewertung: Pro Objekt (Ausschreibungsbezogen) ab einer Gesamtfläche von über 600 m² / lfm Belagsfläche wird ein Abschlag von 10 % auf alle Akkordpositionen berechnet. Dieser Abschlag gilt unabhängig von der am Objekt beschäftigten Facharbeiteranzahl.
1 lfm Stufe [Tritt- und Setzstufe] = 1 m² Belagsfläche.
23.
Bei Zusammentreffen von Abschlägen von Pkt. 8 und Pkt. 22 kann der jeweilige höhere Abschlag nur einmal berechnet werden.
24.
Platten und Fliesen mit 1 bis 5 Stück/m², Wand und Boden, unterliegen der freien Vereinbarung.
25.
Die Anpassung der Akkordsätze wird analog mit der Erhöhung des Facharbeiterlohns (Facharbeiter n. d. 2. Verwendungsjahr) automatisch durchgeführt.
26.
Erklärung zu den Formatgruppen:
Maße sind Nennmaße.
Bz. |
Gruppe |
Stück per m² |
m² |
Größe in cm |
— |
Größe in cm |
— |
freie Vereinbarung |
1,00 – 5,00 |
|
100,0 x 100,0 cm |
bis |
45,00 x 45,00 cm |
D1 |
FORMATGRUPPE I |
5,01 – 12,00 |
m² |
44,90 x 44,90 cm |
bis |
28,86 x 28,86 cm |
D2 |
FORMATGRUPPE II |
12,01 – 50,00 |
m² |
28,87 x 28,87 cm |
bis |
14,40 x 14,40 cm |
D3 |
FORMATGRUPPE III |
50,01 – >>>> |
m² |
14,41 x 14,41 cm |
bis |
5,00 x 5,00 cm |
D4 |
FORMATGRUPPE IV |
Mosaik < 5 x 5 |
m² |
— |
— |
— |