KV-Infoplattform

Hafner, Platten-, Fliesenleger und Keramiker / Beilage

Kollektivvertrag

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft Bau - Holz
abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits.



  • Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne, Lehrlingseinkommen, Lenkzeitvergütungen sowie die im KV angeführten Zulagen werden um 9,80 % erhöht.
  • + 10 % Taggeld-Erhöhung exkl. höchste Stufe
Artikel II Lohnerhöhung
A) Für das Hafner-, Platten- und Fliesenlegergewerbe sowie die Porzellanwarenerzeuger in Wien


1.
Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingseinkommen werden per 1.5.2023 für eine Laufzeit von 12 Monaten in Ziffer 2 neu festgesetzt.
Die bis 30.4.2024 geltenden kollektivvertraglichen Mindestlöhne, Lehrlingseinkommen und die Lenkzeitvergütung werden per 1.5.2024 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 0,4% zuzüglich der durchschnittlichen Inflationsrate (Februar 2023 bis Jänner 2024 gemäß VPI 2020 der Statistik Austria) erhöht und in einer zu diesem Stichtag veröffentlichten Lohnordnung neu festgelegt.
2. Anhang gemäß § 18 RKV
Lohntafeln (Lohnordnung)
a) Lohnordnung


Für Österreich ohne Kärnten
Stundenlohn
ab 1. Mai 2023
Facharbeiter*) nach dem 2. Verwendungsjahr 16,36
Facharbeiter**) im 2. Verwendungsjahr 15,54
Facharbeiter***) im 1. Verwendungsjahr 14,66
Qualifizierter Helfer 13,92
Helfer 13,37
*) Hafner, Platten- und Fliesenleger
**) Hafner, Platten- und Fliesenleger
***) Hafner, Platten- und Fliesenleger


Für Kärnten
Stundenlohn
ab 1. Mai 2023
Facharbeiter*) nach dem 2. Verwendungsjahr 16,36
Facharbeiter**) im 2. Verwendungsjahr 15,54
Facharbeiter***) im 1. Verwendungsjahr 14,66
Qualifizierter Helfer 13,92
*) Hafner, Platten- und Fliesenleger
**) Hafner, Platten- und Fliesenleger
***) Hafner, Platten- und Fliesenleger


b) Lehrlingseinkommen
Stundenlohn
ab 1. Mai 2023
Lehrlinge im 1. Lehrjahr 4,70
Lehrlinge im 2. Lehrjahr 6,10
Lehrlinge im 3. Lehrjahr 7,50
Lehrlinge im 4. Lehrjahr 9,10


c) Spannengarantieklausel
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden.
Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.


d) Zulagen für Oberösterreich, Steiermark und Wien
Helfer, die einem Fliesenleger, der im Akkord arbeitet, zugeteilt sind, erhalten einen Zuschlag von 18 Prozent (in der Steiermark von 13 Prozent) auf ihren kollektivvertraglichen Stundenlohn. Diese Zulage gebührt so lange, als nicht ein neuer Akkordvertrag, der auch die Helfer in die Akkordsätze einbaut, in Wirksamkeit tritt.
B) Für Keramikergewerbe (ausgenommen die Porzellanwarenerzeuger in Wien)
Für alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des keramischen Gewerbes, sofern sie sich ausschließlich mit der Erzeugung keramischer Gegenstände befassen


1.
Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingseinkommen werden per 1.5.2023 für eine Laufzeit von 12 Monaten in Ziffer 2 neu festgesetzt.
Die bis 30.4.2024 geltenden kollektivvertraglichen Mindestlöhne, Lehrlingseinkommen und die Lenkzeitvergütung werden per 1.5.2024 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 0,4% zuzüglich der durchschnittlichen Inflationsrate (Februar 2023 bis Jänner 2024 gemäß VPI 2020 der Statistik Austria) erhöht und in einer zu diesem Stichtag veröffentlichten Lohnordnung neu festgelegt.
2. Anhang gemäß § 18 RKV
Keramiker Lohntafel (Lohnordnung)
a) Lohnordnung


Für Österreich ohne Kärnten
Stundenlohn
ab 1. Mai 2023
Facharbeiter nach dem 2. Verwendungsjahr 13,03
Facharbeiter im 2. Verwendungsjahr 11,95
Facharbeiter im 1. Verwendungsjahr 11,20
Qualifizierter Helfer 11,02
Helfer 10,58


Für Kärnten
Stundenlohn
ab 1. Mai 2023
Facharbeiter nach dem 2. Verwendungsjahr 13,03
Facharbeiter im 2. Verwendungsjahr 11,95
Facharbeiter im 1. Verwendungsjahr 11,20
Qualifizierter Helfer 11,02


b) Lehrlingseinkommen
Stundenlohn
ab 1. Mai 2023
Lehrlinge im 1. Lehrjahr 3,70
Lehrlinge im 2. Lehrjahr 4,80
Lehrlinge im 3. Lehrjahr 5,60
Artikel VI Änderung des Rahmenkollektivvertrages


In § 3 lit. 1a) lautet der 2. Satz neu:
In sämtlichen kollektivvertraglichen Arbeitszeitverteilungsmodellen ist eine andere Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Sinne des § 11 Abs. 2, 2a und 2b Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz auch für Arbeiter und Lehrlinge unter 18 Jahren zulässig.


In § 3A wird in der Ziffer 1 der 2. Satz gestrichen.


Im § 6 Ziffer 3 beträgt der Wert der Lenkzeitvergütung ab 1. Mai 2023 € 13,35 pro Stunde.


Im § 7 Ziffer 3 lit. b wird folgender Text angefügt:
Das Taggeld bei nicht täglicher Rückkehr steht auch am letzten Tag der Dienstreise in voller Höhe zu.
Sollte sich die Steuerfreigrenze gem. § 26 Z 4 EStG erhöhen, werden die Taggelder bei nicht täglicher Rückkehr mit dem Tag des in Kraft Tretens der neuen Regelung um zehn Prozent einmalig erhöht.


Im § 7A Ziffer 4 lautet der zweite Satz wie folgt:
Das Taggeld beträgt bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden ab 1. Mai 2023 € 7,00 pro Arbeitstag und ab 1. Mai 2024 € 7,70 pro Arbeitstag.


In § 11 Abschnitt II lautet die Ziffer 1 neu wie folgt:
1.  Alle Arbeitnehmer erhalten in jedem Kalenderjahr zu ihrem gemäß Urlaubsgesetz gebührenden Urlaubsentgelt einen Urlaubszuschuss, der bei Antritt des Urlaubs fällig ist. Bei einem Verbrauch von mehr als einer Woche ist er zwei Wochen vor Urlaubsantritt fällig. Der Urlaubszuschuss ist spätestens mit dem Junilohn auszuzahlen.
In § 11 Abschnitt II lautet die Ziffer 2 neu wie folgt:
2.  Dieser Urlaubszuschuss beträgt 4 Wochenlöhne bzw. wöchentliche Lehrlingseinkommen. Ab 1.1.2024 beträgt der Urlaubszuschuss 4,33 Wochenlöhne bzw. wöchentliche Lehrlingseinkommen.