Grazer Philharmonisches Orchester / Orchesterangehörige / Rahmen
Kollektivvertrag Grazer Philharmonisches Orchester
abgeschlossen zwischen dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte einerseits und der Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe, Sektion Musik, andererseits über das Dienstverhältnis der Angehörigen des Grazer Philharmonischen Orchesters vom 01.09.2007.
Präambel
Bei den in diesem Kollektivvertrag verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (z.B. Dienstnehmer, Musiker) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN § 1 Geltungsbereich
(1)
Dieser Kollektivvertrag regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten, die aus dem Dienstverhältnis der Angehörigen des Grazer Philharmonischen Orchesters (im folgenden “Dienstnehmer” genannt) mit der Opernhaus Graz GmbH als Dienstgeber (im folgenden “Dienstgeber” genannt) entspringen.
(2)
Auf fallweise verpflichtete Musiker (Substituten) gemäß § 6 Abs. 2 Z 3) findet dieser Kollektivvertrag nur insoweit Anwendung, als einzelne Bestimmungen ausdrücklich auf sie verweisen.
§ 2 Geltungsdauer
(1)
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 01.09.2007 für unbestimmte Zeit in Kraft. Er kann von jedem der Vertragspartner bis spätestens 31. Jänner zum darauf folgenden 31. August mit eingeschriebenem Brief gekündigt werden. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie am letzten Tag der Frist zur Post gebracht wurde.
(2)
Die Rechtswirkungen des Kollektivvertrages bleiben für die Orchesterdienstverhältnisse, die bei seinem Erlöschen durch ihn erfasst waren, so lange aufrecht, als für diese Dienstverhältnisse nicht ein neuer Kollektivvertrag wirksam abgeschlossen wird (§ 13 ArbVG).
§ 3 Aushändigung des Kollektivvertrages
Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Kollektivvertrag während der ganzen Dauer seiner Geltung im Betrieb in einem für alle Dienstnehmer zugänglichen Raum aufzulegen und darauf in einer Betriebskundmachung hinzuweisen. Der Dienstgeber hat außerdem jedem Dienstnehmer mit der Dienstvertragsausfertigung ein Stück des gegenständlichen Kollektivvertrages auszuhändigen.
§ 4 Wirkung der Dienstverträge
(1)
Die kollektivvertraglichen Regelungen des Orchesterdienstverhältnisses gelten als Bestandteile aller Dienstverträge, die zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer bei Wirksamkeit des Kollektivvertrages bereits bestehen oder während der Geltungsdauer abgeschlossen werden.
(2)
Die kollektivvertraglichen Regelungen des Orchesterdienstverhältnisses können durch Vereinbarungen zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer nicht zum Nachteil des Dienstnehmers geändert werden.
(3)
Vereinbarungen, die vom Dienstgeber mit der Gesamtheit oder einem Teil der Dienstnehmer oder einem einzelnen Dienstnehmer vor dem Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages abgeschlossen worden sind oder während seiner Geltungsdauer etwa abgeschlossen werden (Sondervereinbarungen), sind gültig, wenn sie schriftlich niedergelegt wurden und für den Dienstnehmer günstiger sind als die Regelung durch den Kollektivvertrag oder sofern sie Angelegenheiten betreffen, die der Kollektivvertrag nicht regelt.
(4)
Die Rechtswirkungen des Kollektivvertrages bleiben für die Orchesterdienstverhältnisse, die bei seinem Erlöschen durch ihn erfasst waren, so lange aufrecht, bis diese Orchesterdienstverhältnisse durch einen neuen Kollektivvertrag erfasst oder durch einen neuen Dienstvertrag geregelt werden.
(5)
Insoweit dieser Kollektivvertrag und die Orchesterordnung keine Bestimmungen enthalten, kommt in Ansehung der gegenseitigen Rechte und Pflichten des Dienstgebers und des Dienstnehmers das Schauspielergesetz BGBl. Nr. 441/1922 zur Anwendung.
§ 5 Zweck des Orchesters
Es ist Zweck des Orchesters, das wertvolle Musikgut, insbesondere Österreichs Musikerbe und zeitgenössisches Musikschaffen in hoher künstlerischer Form der Mitwelt, insbesondere durch Aufführungen und Konzerte in der Grazer Oper und durch Gastspiele darzubieten sowie das Musikverständnis in allen Schichten der Bevölkerung zu verbreiten. Es soll darüber hinaus österreichisches Musikgut im In- und Ausland fördern.
II. AUFNAHME UND EINREIHUNG § 6 Dienstverhältnis
(1)
Der Dienstgeber erstellt einen Stellenplan. Im Fall einer Reduzierung des Stellenplans ist der Kollektivvertragspartner anzuhören.
(2)
Das Orchester setzt sich wie folgt zusammen:
-
1.
Dienstnehmer mit befristeten Verträgen (Ein- oder Mehrjahresverträge)
-
2.
Dienstnehmer mit Dienstverträgen auf unbestimmte Zeit
-
3.
Fallweise verpflichtete Musiker (Substituten)
-
4.
Musiker für eine bestimmte Dienstleistung (Vertretungen)
-
5.
Teilzeitbeschäftigte Musiker
(3)
Das Dienstverhältnis von Dienstnehmern mit befristeten Verträgen (Abs. 2 Pkt. 1.) endet mit Ablauf der Zeit, für die der Vertrag jeweils eingegangen worden ist. Die Vertragsdauer beträgt mindestens 12 Monate. Auf diese Dienstverhältnisse sind die Bestimmungen des Schauspielergesetzes anzuwenden.
(4)
Ab dem vollendeten sechsten Dienstjahr gehen die mit den Dienstnehmern auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnisse in Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit (Abs. 2 Pkt. 2.) über (ausgenommen Konzertmeister, Solocellist, Solobratschist). Für diese Dienstverhältnisse gelten uneingeschränkt die Kündigungsbestimmungen des Schauspielergesetzes, BGBl. Nr. 292/1921 in der jeweils geltenden Fassung. Die Kündigung hat mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen.
(5)
Fallweise verpflichtete Musiker (Substituten) (Abs. 2 Pkt. 3.) sind solche, die für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr tage-, wochen- oder monatsweise oder auch produktionsbezogen beschäftigt werden. Sofern keine besonderen Kündigungsbestimmungen vereinbart werden, enden diese Dienstverhältnisse mit Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen worden sind.
(6)
Musiker für eine bestimmte Dienstleistung (Abs. 2 Pkt. 4.) sind solche, die als Vertretung für Präsenz- oder Zivildienst leistende Dienstnehmer, Karenzvertretungen im Sinne des Mutterschutzgesetzes, vorübergehende Vertretungen von Stellen im Orchester, Krankenstandsvertretungen und dergleichen, verpflichtet werden. Sofern keine besonderen Kündigungsbestimmungen vereinbart werden, enden diese Dienstverhältnisse mit Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen worden sind.
(7)
Teilzeitverpflichtete Musiker (Abs. 2 Pkt. 5.) sind solche, mit denen der Dienstgeber, unabhängig von der Vertragsdauer, ein gegenüber dem im § 16 festgesetzten Dienstlimit reduziertes Monats- und Jahreslimit vertraglich vereinbart. Dies ist neben den gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten nur für jeweils eine Stelle pro Stimmgruppe möglich.
Soweit nicht durch gesetzliche Bestimmungen eine abweichende Dienstdauer möglich ist (Elternteilzeit, Altersteilzeit etc.) haben teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer nach diesem Kollektivvertrag in der Regel ein Beschäftigungsausmaß von 50% des im § 16 genannten Dienstlimits (Monats- und Jahreslimit).
§ 7 Aufnahmen
(1)
Für eine Neuaufnahme eines Dienstnehmers nach § 6 Abs. 2 Zi 1,2 und 5 kommen grundsätzlich nur bestqualifizierte Musiker nach einem Probespiel in Betracht. Offene Stellen sind vom Dienstgeber in zumindest einer Fachzeitschrift (z.B. “Das Orchester”), in mindestens einer anderen Druckschrift (z.B. Tageszeitung), in elektronischen Medien (z.B. Musikerbörsen im Internet) und nach terminlicher Möglichkeit im Fachblatt der Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe auszuschreiben. Die Ausschreibung muss spätestens 4 Wochen vor Ende der Bewerbungsfrist veröffentlicht sein.
(2)
Die Einladung zum Probespiel erfolgt durch den Dienstgeber nach Beratung mit den Stimmführern der betroffenen Instrumentengruppe. Nach Möglichkeit sollen die Bewerber 6 Wochen vor dem Termin die Einladung mit den Probespielstellen erhalten. Die Auswahl der Pflichtstücke erfolgt durch den Geschäftsführer bzw. einen durch den Dienstgeber bestimmten Dirigenten in Zusammenarbeit mit den Stimmführern. Die Zusammenstellung des Notenmaterials übernimmt ein Vertreter des Dienstgebers.
(3)
Die Aufnahme von Musikern durch den Dienstgeber erfolgt über Vorschlag der Probespielkommission. Die Ablehnung eines Vorschlages der Probespielkommission durch den Geschäftsführer ist nur unter Bekanntgabe der Gründe nach Beratung mit der Probespielkommission zulässig.
(4)
Die Probespielkommission (Jury) setzt sich zusammen wie folgt:
-
(a)
ein Vorsitzender (Geschäftsführer, Chefdirigent oder ein sonstiger vom Geschäftsführer bestimmter Vertreter)
-
(b)
Chefdirigent (sofern er nicht Vorsitzender ist)
-
(c)
ein Konzertmeister und der erste Kapellmeister oder Studienleiter
-
(d)
ein erster Holzbläser
-
(e)
ein erster Blechbläser
-
(f)
ein Stimmführer der hohen und ein Stimmführer der tiefen Streicher
-
(g)
ein Pauker oder Harfenist
-
(h)
zwei Vertreter der zu besetzenden Instrumentengruppe
-
(i)
ein Schriftführer ohne Stimmrecht (z.B. Orchesterinspektor)
-
(j)
ein Vertreter des Betriebsrates ohne Stimmrecht
(5)
Die Teilnahme an der Probespielkommission lt. Abs. 4 ist für alle Teilnehmer Dienstpflicht und unterliegt keiner Anrechnung auf das Dienstlimit. Eine Abgeltung für die Teilnahme erfolgt lt. Zulagenordnung.
(6)
Die Mitglieder der Probespielkommission lit. a, b und c werden vom Geschäftsführer nominiert. Die übrigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Probespielkommission lit. d bis h sind durch ihre jeweilige Funktion vorgegeben oder werden erforderlichenfalls von der jeweiligen Stimmgruppe für einen Zeitraum von jeweils zwei Spielzeiten nominiert. Der Betriebsrat organisiert die Wahl der zu nominierenden Mitglieder.
(7)
Die Probespielkommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens sechs weitere Mitglieder der Probespielkommission anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(8)
Die Geschäftsführung und der Betriebsrat erstellen eine Geschäftsordnung für die Probespielkommission, welche jedenfalls Regelungen über die Einberufung, den Ablauf, die Wertung und Entscheidungsfindung zu enthalten hat. Die Entscheidung der Probespielkommission stellt eine Empfehlung an die Geschäftsführung dar. Die Entscheidungsbefugnis obliegt der Geschäftsführung.
(9)
Das gesamte Orchester ist von jedem Probespiel zu verständigen. Jeder Dienstnehmer, hauseigene Dirigenten und Studienleiter können freiwillig als Zuhörer dem Probespiel beiwohnen. Die Anwesenheit orchesterfremder Personen ist nicht gestattet.
Kunsttext
Beilage vom Mai 2015 / gilt ab 01.05.2015
(10)
Davon abweichende Regelungen können mittels Betriebsvereinbarung festgelegt werden.
Ende
§ 8 Einreihung und Einstufung
(1)
Dienstnehmer mit einem befristeten oder unbefristeten Dienstvertrag nach § 6 Abs. 2 Z 1, 2 und 5 sind innerhalb des Stellenplanes (Verwendungsgruppe) einzureihen und aufgrund der anrechenbaren Vordienstzeiten in die Bezugsordnung einzustufen.
(2)
Dienstnehmer nach § 6 Abs. 2 Z 4 sind aufgrund der anrechenbaren Vordienstzeiten in die Bezugsordnung einzustufen.
§ 9 Anrechenbare Dienstzeiten
(1)
Die für die Erlangung von Rechten, die von der Dienstzeit abhängig sind, anrechenbare Dienstzeit beginnt – unbeschadet der Anrechnung von Vordienstzeiten (Abs. 2 bis 4) – mit dem vertraglich vereinbarten Tag des Dienstbeginns als Dienstnehmer und läuft bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses.
(2)
Als Vordienstzeiten im Sinne des Abs. 1 sind nach Maßgabe nachstehender Einschränkungen anzurechnen:
1.
Dienstleistungen als Musiker beim Grazer Philharmonischen Orchester (§ 6 Abs. 2, Z 1 bis 5);
2.
Die tatsächlichen Beschäftigungszeiten in einem künstlerisch vergleichbaren Berufsorchester;
3.
Tatsächliche Beschäftigungszeiten als Musiker in sonstigen Opern- oder Konzertorchestern unabhängig von der Art und der Dauer des Vertragsverhältnisses bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren.
4.
Die Beschäftigungszeiten der Ziffern 1 bis 3 werden insgesamt bis zu einem Höchstausmaß von 5 Jahren angerechnet.
(3)
Zeiten, die nach Antritt eines Dienstverhältnisses im Grazer Philharmonischen Orchester in Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht im österreichischen Militärdienst oder Zivildienst verbracht werden, gelten, falls der Beginn der Ableistung der Dienstpflicht vor einer Beendigung des Dienstverhältnisses in diesem Orchester liegt, in jeder Beziehung als Dienstzeit in diesem Orchester.
(4)
Vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte Dienstzeiten sowie Dienstzeiten, für welche vom Dienstgeber oder von früheren Dienstgebern eine Abfertigung gewährt wurde, sind von der Anrechnung ausgeschlossen.
(5)
Um die Anrechnung von Vordienstzeiten muss angesucht werden. Dem Gesuch sind die Unterlagen, aus denen der Anspruch auf Anrechnung hervorgeht, beizulegen. Wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Antritt des Dienstes gestellt wird, so erfolgt die Anrechnung rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses. Später eingebrachte Anträge werden erst mit nächstfolgendem Monat wirksam.
(6)
Vorstehende Bestimmungen über die Anrechnung von Vordienstzeiten gelten nur für die Einstufung in die Bezugsordnung und für die Entgeltfortzahlung und nur für jene Dienstnehmer, deren Dienstverhältnisse nach § 6 Abs. 2 Zi 1, 2, 4 und 5 ab 01.09.2007 erstmals abgeschlossen wurden.
§ 10 Orchesterdienstvertrag
(1)
Die Orchesterdienstverträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Über Orchesterdienstverhältnisse getroffene Vereinbarungen sind vom Dienstgeber unaufgefordert schriftlich festzuhalten und vom Dienstgeber rechtsverbindlich zu unterzeichnen; dem Dienstnehmer ist, nachdem er die Ausfertigung zum Zeichen seines Einverständnisses mitgefertigt hat, eine Abschrift auszuhändigen.
(2)
In dem Orchesterdienstvertrag sind das Arbeitsgebiet des Musikers (siehe Stellenplan) sowie die angerechneten Vordienstzeiten, Gehalts- und Dienstlimitgruppe anzuführen.
(3)
Besondere Abmachungen mit den einzelnen Dienstnehmern haben nur dann Gültigkeit, wenn sie in schriftlicher Form niedergelegt werden und wenn sie günstiger als die betreffenden Bestimmungen dieses Kollektivvertrages sind. Der Betriebsrat ist von solchen Sondervereinbarungen vom Dienstgeber zu verständigen.
§ 11 Bestellung von Dirigenten
Der Dienstgeber ist bereit, vor Bestellung des künstlerischen Leiters (Chefdirigenten) des Orchesters die Meinung des Orchester-Betriebsrates zu hören. Der künstlerische Leiter (Chefdirigent) ist in allen künstlerischen Angelegenheiten des Orchesters der Vertreter des Dienstgebers.
III. DIENSTPFLICHT § 12 Mitwirkungspflicht
(1)
Die Dienstnehmer sind zu folgenden Dienstleistungen verpflichtet:
1.
Mitwirkung bei allen Veranstaltungen (und den dazu gehörigen Proben) der Opernhaus Graz GmbH und deren Schwestergesellschaften (Schauspielhaus, Next Liberty);
2.
Mitwirkung bei Konzerten des Musikvereins für Steiermark sowie sonstiger vom Eigentümer festgelegter Veranstalter;
3.
Mitwirkung bei im Inland oder Ausland stattfindenden Veranstaltungen des Dienstgebers oder anderer Veranstalter, denen gegenüber sich der Dienstgeber zu einer Leistung des Orchesters verpflichtet hat;
4.
Mitwirkung bei Hörfunk- und Fernsehübertragungen aller Art, bei Proben und Vorstellungen bzw. der Aufzeichnung auf Bild- und/oder Tonträger aller Art (z.B. CD, MC, MD, DAD, DVD-Audio, Super-Audio-CD) sowie zu unlimitiert wiederholbaren Sendungen solcher Aufnahmen (insbesondere auch über Internet) sowie zur Mitwirkung an Diensten, die ausschließlich für die Aufzeichnung auf Bild- und/oder Schallträgern erbracht werden (Aufnahmedienste) unter den Voraussetzungen des § 14;
5.
Schallträgeraufnahmen für Produktionen der Opernhaus Graz GmbH können vom Dienstgeber im Rahmen des Dienstvertrages vorgenommen werden, soweit die Wiedergabe derartiger Schallträgeraufnahmen in einer Theatervorstellung eine halbe Stunde nicht überschreitet.
6.
Mitwirkung bei Reportage- oder Werbesendungen von Hörfunk- oder Fernsehunternehmen mit einer Höchstdauer der verwendeten Produktionsausschnitte bis zu 15 Minuten sowie bei Aufnahmen für Bild- und Tonträger bzw. digitale Träger jeder Art für hauseigene Werbezwecke oder auf Basis einer Betriebsvereinbarung zur persönlichen Verwendung von Mitwirkenden.
(2)
Eine Anrechnung auf das Dienstlimit findet statt, wenn Bild- und/oder Schallträgeraufnahmen nicht im Rahmen des Normaldienstes gemacht werden (Aufnahmedienste).
§ 13 Künstlerische Leistungsverpflichtungen
(1)
Die im § 12 bestimmte dienstliche Tätigkeit bezieht sich auf die im Dienstvertrag vereinbarten Instrumente.
(2)
Die im Stellenplan angeführten Haupt- und Nebeninstrumente sind Bestandteil der Dienstverpflichtung jedes Dienstnehmers. Für das Spielen jedes Nebeninstrumentes sowie für jedes vertraglich zusätzlich vereinbarte artverwandte Instrument erhalten die Dienstnehmer eine Zulage lt. Bezugsordnung und Zulagenordnung.
(3)
Jeder Dienstnehmer hat die mit seiner Funktion verbundenen solistischen Leistungen ohne Sondervergütung zu erbringen.
(4)
Wird ein Dienstnehmer innerhalb seiner Instrumentengruppe für eine andere Stimme als die im Dienstvertrag festgelegte verwendet, so erhält er, falls die zu spielende Stimme höher honoriert ist, eine Erschwerniszulage laut ZO pro Aufführung.
Die für höher honorierte Stimmen angestellten Dienstnehmer sind im Vertretungsfall auch verpflichtet, soweit es in der Möglichkeit des Instrumentes liegt, auch niedriger honorierte Stimmen für höchstens 10 Dienste im Monat zu spielen. Eine dauernde Vertretung eines Dienstnehmers ist nur für die Dauer von max. 6 Monaten zulässig.
(5)
Bühnendienste auf und hinter der Bühne werden in das Dienstlimit eingerechnet. Ein Bühnendienst gilt als ein Dienst. Zu Bühnendiensten kann nach Können und Instrumentenzugehörigkeit jeder Dienstnehmer ohne Rücksicht auf die Stimmeinteilung des Bühnendienstes herangezogen werden. Bühnendienste in Kostüm und Maske (das heißt: nicht in Dienstkleidung lt. § 33) sowie Auswendigspielen auf der Bühne werden mit einem Mehrleistungszuschlag laut ZO pro Aufführung vergütet.
(6)
Proben zu einem in Abs. 5 bezeichneten Dienst können, wenn sie nicht länger als 30 Minuten dauern, vor dem Dienst ohne Sonderhonorierung abgehalten werden, doch darf der gesamte Dienst (Bühnendienst und Probe) die Dauer der Aufführung nicht überschreiten.
(7)
Wenn Musiker Solokonzerte in Begleitung des Orchesters spielen, fallen solche Leistungen nicht unter die Bestimmungen dieses Vertrages.
(8)
Das gleiche gilt für die Aufführung von Werken durch Dienstnehmer in einer Besetzung von weniger als 10 Musikern.
§ 14 Verwertung dienstlich erbrachter Leistungen im Sinne des UrhG
(1)
Die Dienstnehmer, welche an den im § 12 Abs. 1 Z 4 genannten Produktions- und Aufnahmediensten mitwirken, sind dem Dienstgeber gegenüber verpflichtet, dem Dienstgeber ihre Einwilligung (§ 70 Abs. 1, § 71 Abs. 1 UrhG) zu Rundfunk- und Fernsehübertragungen und/oder Aufzeichnungen auf Tonträger aller Art und zu unlimitiert wiederholbaren Sendungen solcher Aufnahmen – insbesondere auch über Internet – zu geben, wenn der Dienstgeber den in der Betriebsvereinbarung nach Abs. (2) festgelegten Betrag zu den dort genannten Bedingungen fristgerecht bezahlt.
Der jeweilige Vorsitzende des Betriebsrates (bei Verhinderung des Vorsitzenden der Vorsitzende-Stellvertreter) ist der gemeinsame Vertreter im Sinne des § 66 Abs. 2 UrhG (in der jeweils gültigen Fassung), durch den die Dienstnehmer ihre Verwertungsrechte (vgl. § 66 Abs. 1 UrhG) wahrnehmen.
(2)
Die Abgeltung für die im Abs. 1. genannten Einwilligungen werden für eine oder mehrere Spielzeiten durch Betriebsvereinbarung festgelegt.
§ 15 Nebenbeschäftigung
(1)
Nebenbeschäftigungen aller Art sind dem Dienstgeber anzuzeigen. Durch Nebenbeschäftigungen darf die Leistungsfähigkeit für den Dienst keine Einbuße erleiden.
(2)
Bei nebenberuflichen Veranstaltungen der Dienstnehmer ist es untersagt, die Bezeichnung “Grazer Philharmonisches Orchester” zu verwenden.
(3)
Nebenbeschäftigungen können vom Dienstgeber untersagt werden (z.B. bei Tätigkeit in einem konkurrenzierenden Orchester, bei einer Betätigung, die dem Ansehen des Orchesters abträglich ist, bei einer möglichen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit für die Dienst etc.).
IV. ARBEITSZEIT § 16 Dienstlimit
(1)
Als ein Dienst gilt nach Maßgabe der im § 17 Abs. 1 festgelegten Ausnahmen:
-
1.
jede Theateraufführung,
-
2.
jede Konzertveranstaltung (konzertante Aufführung),
-
3.
jede Probe,
-
4.
Aufnahmedienste gemäß § 12 Abs. 1 Z 4,
-
5.
jede Mitwirkung an einer sonstigen Veranstaltung im Rahmen der Mitwirkungspflicht gemäß § 12,
-
6.
jede andere in diesem Kollektivvertrag als Dienst bezeichnete Leistung.
(2)
Die den Bezügen (§ 29) zugrunde liegende normale dienstliche Tätigkeit der Dienstnehmer wird nach Diensten (Konzert-, Theater- und Proben- und Aufnahmedienste) geregelt. Die Anzahl der Dienste beträgt:
|
Monatslimit |
in der Spielzeit |
1. Konzertmeister |
22 Dienste, |
200 Dienste, |
1. koordinierter Konzertmeister und 1. Solocellist |
24 Dienste, |
220 Dienste, |
2. Konzertmeister und 2 Solocellist |
26 Dienste, |
240 Dienste, |
Gruppe I |
30 Dienste, |
280 Dienste, |
Gruppe II |
31 Dienste, |
290 Dienste, |
Gruppe III |
32 Dienste, |
300 Dienste, |
Gruppe IV |
33 Dienste. |
310 Dienste. |
Als Spielzeit gilt der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August des darauf folgenden Jahres.
Die Dienstlimitgruppen werden folgendermaßen eingeteilt:
Gruppe I |
1. Bläser, 1. Pauker, Harfenisten, die Stimmführer der Streicher; |
Gruppe II |
stellvertretende 1. Bläser, 3. Bläser, stellvertretende Pauker, die stellvertretenden Stimmführer der Streicher |
Gruppe III |
2. und 4. Bläser, alle 1. Geiger; |
Gruppe IV |
alle übrigen Musiker. |
Die Stellvertreter sind nicht verpflichtet, mehr als 16 1. Dienste zu leisten.
(3)
Die Dienstnehmer sind verpflichtet, wenn sich die Notwendigkeit ergibt, auch über die pro Kalendermonat vereinbarte Anzahl der Dienste hinaus bis zu 6 Überdienste im Monat, jedoch insgesamt nicht mehr als 45 Überdienste im Spieljahr, zu leisten. Diese Überdienste werden nach den Bestimmungen dieses Kollektivvertrages (§ 20) nur vergütet,
1.
wenn der Orchesterangehörige zu mehr als 5 Überdiensten im Kalendermonat herangezogen wird oder
2.
wenn der Orchesterangehörige nach zwei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten, in denen er Überdienste geleistet hat, im Folgemonat wiederum zu Überdiensten herangezogen wird; in diesem Fall sind die im Folgemonat geleisteten Überdienste zu vergüten, oder
3.
wenn das pro Spielzeit festgelegte Dienstlimit überschritten wird.
(4)
Abweichende Regelungen bzw. ein längerer Zeitraum oder eine erhöhte Anzahl von Überdiensten können durch eine Betriebsvereinbarung geregelt werden.
(5)
Falls ein Dienstnehmer durch kollektivvertraglichen Urlaub, durch Erkrankung und dergleichen, nicht während der ganzen Dauer eines Kalendermonats bzw. eines Spieljahres Dienst leistet, vermindern sich die vorangeführten Ziffern des jeweiligen monatlichen Dienstlimits bzw. des Jahreslimits und der Verpflichtung zu monatlichen Überdiensten um den aliquoten Teil. Hierbei sich ergebende Dezimalstellen werden bis fünf Zehntel ab- und darüber aufgerundet. Jede Verringerung des Monatslimits, ausgenommen durch kollektivvertraglichen Urlaub, ist auch von dem für die Spielzeit festgelegten Dienstlimit abzuziehen.
§ 17 Dienstdauer
(1)
Das Zeitausmaß eines Dienstes für den Theaterbetrieb wird wie folgt festgelegt:
-
1.
Für Vorstellungen unbeschadet ihrer Dauer mit Ausnahme von Vorstellungen über vier Stunden; für diese Vorstellungen werden zwei Dienste gerechnet
-
2.
für Bühnenorchesterproben bis zu drei Stunden
-
3.
für Orchesteralleinproben bis zu 2 1/2 Stunden; für Hauptproben bis zu fünf Stunden
-
4.
für Generalproben Vorstellungsdauer + 30 Minuten
-
5.
für Aufnahmedienste bis zu 3 Stunden
(2)
Das Zeitausmaß eines Dienstes für den Konzertbetrieb wird wie folgt festgelegt:
(3)
Verlängerungen der Probenzeiten sind wie folgt möglich:
-
1.
für Bühnenorchesterproben: pro Neuproduktion kann mit Ankündigung im Dienstplan eine 4-stündige Bühnenorchesterprobe stattfinden; darüber hinaus kann eine Verlängerung von Bühnenorchesterproben um jeweils höchstens eine Stunde höchstens dreimal im Monat stattfinden; diese Verlängerung ist als Überstunde zu honorieren
-
2.
für Orchesteralleinproben: 10 x pro Spieljahr mit Ankündigung im Dienstplan bis zu 3 Stunden (Theater- oder Konzertproben)
§ 18 Arbeitszeit
(1)
Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt 2 Dienste.Die Mitwirkung bis zu drei am gleichen Tag stattfindenden Diensten ist Leistungspflicht der Dienstnehmer. Als normale Arbeitszeit gilt eine Beschäftigung zwischen 9:00 und 23:00 Uhr. Bei Dienstleistungen außerhalb Graz nach § 28 Abs. 2 kann die normale Arbeitszeit über 23:00 Uhr ausgedehnt werden; in solchen Fällen ist die Dienstleistung des nächsten Tages mindestens 10 Stunden nach der Rückkunft in Graz anzusetzen; in dringenden Ausnahmefällen ist das Einvernehmen mit dem Betriebsrat herzustellen. Als dritter Dienst gilt der durch den Dienstplan geforderte oder nachträglich als solcher eingeschobene Dienst. Verkürzte Ruhezeiten um den 3. Dienst werden nicht abgegolten, doch muss die 10-stündige Ruhezeit gewahrt bleiben. 3. Dienste an einem Kalendertag werden unbeschadet der Anrechnung auf das Dienstlimit gesondert vergütet (ausgenommen Reisedienste nach § 28).
(2)
Bühnenorchester-, Orchesterallein- und Konzertproben (§ 17 Abs. 1. Z 2 und 3 und Abs. 2 Z 2), zu denen der Dienstnehmer verpflichtet ist, dürfen nicht vor 9:00 Uhr beginnen und müssen spätestens um 23:00 Uhr beendet sein. Die Verlängerung einer Bühnenorchester-, Orchesterallein- oder Konzertprobe bis zu einer Stunde gilt als Überstunde.
(3)
Haupt- oder Generalproben dürfen nicht vor 9:00 Uhr beginnen und müssen spätestens um 23:00 Uhr beendet sein. Haupt- oder Generalproben, die voraussichtlich in 5 Stunden nicht beendet werden können, sind zu teilen. Generalproben dürfen die tatsächliche Länge der Vorstellungsdauer nicht wesentlich überschreiten. Werden Haupt- oder Generalproben geteilt, so dürfen beide Teile zusammen nicht länger als 8 Stunden dauern. Jeder Teil gilt für sich als ein Dienst. Eine Verlängerung der insgesamt 8-Stunden-Probezeit ist nicht zulässig.
(4)
Bei einer Bühnenorchester-, Orchesterallein- oder Konzertprobe haben die Orchesterangehörigen Anspruch auf eine ungeteilte Pausenzeit von 15 Minuten, bei einer länger als 3 Stunden dauernden Probe auf eine Pausenzeit von 30 Minuten, die geteilt werden kann. Die Pausenzeit ist in die Probenzeit einzurechnen. Die Pause wird vom musikalischen Leiter angeordnet.
(5)
Proben und Aufführungen bei Freilichtaufführungen werden nach Bedarf in einer Betriebsvereinbarung geregelt.
(6)
Änderungen der in diesem Paragraph festgesetzten Arbeitszeit bedürfen der Herstellung des Einvernehmens mit dem Betriebsrat.
Kunsttext
KV vom 27.05.2013 / gilt ab 01.01.2013
Ende
§ 19 Ruhezeiten
(1)
Nach dem Ende des Abend- oder Nachtdienstes ist dem Dienstnehmer eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 10 Stunden zu gewähren. Die Verkürzung ist in ihrem Ausmaß als Überstundenleistung abzugelten (mit einer Erschwerniszulage). § 18 Abs. 7 gilt sinngemäß.
(2)
Weiters gebühren dem Dienstnehmer folgende Ruhezeiten:
Kunsttext
KV vom 27.05.2013 / gilt ab 01.01.2013
1.
3 Stunden zwischen Vormittagsdienst (Probe, Aufführung, Konzertdienst) und Nachmittagsdienst (Konzertdienst);
Ende
2.
4 Stunden zwischen Vormittagsdienst (Probe, Aufführung, Konzertdienst) und Abenddienst (Probe, Aufführung, Konzertdienst); 10 x pro Spielzeit kann die Ruhezeit auf 3 Stunden verkürzt werden.
3.
3 Stunden zwischen Vormittagsdienst (Probe, Aufführung, Konzertdienst) und Nachmittagsvorstellung (Konzertdienst) oder Abstecher (Zeitpunkt der Abfahrt);
4.
1 Stunde bei Anfall von 3 Diensten pro Tag zwischen Nachmittagsdienst (Probe, Aufführung, Konzertdienst) und Abenddienst;
5.
1 Stunde zwischen Nachmittagsvorstellung (Konzertdienst) und Abendvorstellung (Konzertdienst). Die einstündigen Ruhezeiten können nur mit Einverständnis des Betriebsrates verkürzt werden.
(3)
Die Verkürzung obiger Ruhezeiten wird mit einem Erschwerniszuschlag in der Höhe eines Achtundsiebzigstels eines Monatsbezuges abgegolten.
(4)
Zwischen zwei Diensten (§ 17 Abs. 1 Z 1) gebührt keine Ruhezeit.
(5)
Eine Verkürzung der Ruhezeiten nach Abs. 2 auf weniger als eine halbe Stunde ist unzulässig.
(6)
Als Nachmittagsdienst nach Abs. 2 gilt jener Dienst, der ab 11:30 Uhr beginnt, als Abenddienst nach Abs. 2 jener, der ab 17:00 Uhr angesetzt ist.
§ 20 Mehrarbeit
Die Dienstnehmer sind verpflichtet, gegen besondere Vergütung nachstehende Mehrarbeit zu leisten:
1.
Überdienste sind Dienste, die über das im § 16 Abs. 2 und 3 festgelegte Limit hinausgehen. Die Dienstnehmer sind verpflichtet, bis zu 6 Überdienste im Kalendermonat, jedoch nicht mehr als 45 Überdienste im Spieljahr, zu leisten. Dienste über das vereinbarte monatliche Gesamtlimit bzw. Jahreslimit hinaus, sind nach Stunden als Überstunden abzugelten.
2.
Dienstverlängerungen bis zu fünf Minuten bleiben unberücksichtigt. Eine Verlängerung der Arbeitszeit über 8 Stunden (ausgenommen Dienstleistungen nach § 28) oder der nach § 17 festgesetzten Probendauer ist nach Stunden, und zwar als Überstunden abzugelten (Doppelabgeltungen sind unzulässig), das heißt, mit dem aliquoten Anteil am Gesamtgehalt vermehrt um den Überstundenzuschlag. Die Stunde wird berechnet nach dem Dienstlimit x 3 (= 90, 93, 96, 99). Das Monatsgehalt wird durch die Stundenanzahl dividiert und ergibt die Stundenvergütung. Zu dieser Stundenvergütung kommt der entsprechende Überstundenzuschlag, und zwar 50 Prozent für die Nachtstunde und 100 Prozent für die Ruhetagsstunde, aber nie mehr als 100 Prozent; ausgenommen von dieser Begrenzung sind Überstundenzuschläge für Leistungen, die nach 21:00 Uhr anfallen. Die Verlängerung einer Probe (ausgenommen § 17 Abs. 2 und Abs. 3) ist möglichst rasch dem Orchester mitzuteilen; sollte beim Ansetzen der Probe diese Verlängerung schon bekannt sein, so ist im Dienstplan besonders darauf hinzuweisen.
§ 21 Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen
(1)
Der Dienstnehmer ist zu Aufführungsdiensten an Sonn- und Feiertagen verpflichtet.
(2)
Für Aufführungsdienste am Sonntag erhält er den festgesetzten Ruhetag.
(3)
Am Karfreitag und am 24. Dezember sind die Dienstnehmer zu keinem Dienst verpflichtet. Für Aufführungen am 1. Mai gebührt den Musikern ein Ersatzruhetag, welcher gemeinsam mit dem Gebührenurlaub gegeben werden kann.
(4)
Als Feiertage gelten die gesetzlichen Feiertage (derzeit 1. und 6. Jänner, Ostermontag, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. Mai, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8., 25. und 26. Dezember) sowie alle von der Gesetzgebung neu eingeführten oder angeordneten außerordentlichen Feiertage (Staatsfeiertage, Landesfeiertage).
(5)
An Sonn- oder gesetzlichen Feiertagen sind Orchesterangehörige nicht zu Probendiensten heranzuziehen. In Ausnahmefällen kann, nach Herstellen des Einvernehmens mit dem Betriebsrat, über Verlangen des Dienstgebers wegen unabwendbarer Umstände oder dringender betrieblicher Erfordernisse eine Probe abgehalten werden. Für die Teilnahme an Sonn- oder Feiertagsproben gebührt dem Orchesterangehörigen ein Zuschlag in der Höhe eines Sechsundzwanzigstels eines Monatsgehalts laut ZO.
§ 22 Ruhetag
(1)
Jeder Dienstnehmer hat Anspruch auf einen Ruhetag in der Woche, der um 0:00 Uhr beginnt und um 24:00 Uhr endet.
(2)
Grundsätzlich ist für alle Dienstnehmer der Montag der Ruhetag.
(3)
Im Einzelfall ist eine Verschiebung des Ruhetages dann möglich, wenn darüber eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen wurde und für alle Dienstnehmer ein anderer Werktag der betreffenden Woche als kollektivver Ruhetag festgelegt wird.
(4)
Findet an einem Montag ein Konzert statt, ist allen Dienstnehmern nach Möglichkeit ein Werktag in dieser Woche als Ruhetag zur Verfügung zu stellen. Dieser Ruhetag ist spätestens am 3. Tag vor dem Ruhetag bis 14:00 Uhr (Dienstplan) bekannt zu geben. Jede Änderung nach Bekanntgabe des Ruhetages muss nach Abs. 7 abgegolten werden. Für jene Dienstnehmer, für die kein Werktag als Ruhetag festgesetzt werden kann, wird ein dienstfreier Tag als Verlängerung eines kollektivvertraglichen Urlaubs gegeben.
(5)
Bei einer Verschiebung des Ruhetages nach Abs. 3 oder Abs. 4 gilt der Montag als normaler Arbeitstag.
(6)
Gesetzliche Feiertage, der Karfreitag, der 24. Dezember sowie Tage, an denen der Dienstnehmer zu Dienstleistungen verpflichtet wird, die keine Anrechnung auf das Dienstlimit finden, gelten nicht als Ruhetage.
(7)
An seinem Ruhetag kann ein Dienstnehmer nur dann zur Dienstleistung herangezogen werden, wenn durch Spielplanänderung, Krankheit, Urlaub oder sonstige Dienstverhinderung kein anderer Musiker der betreffenden Stimmgruppe zur Verfügung steht.
(8)
Für die Dienstleistung an seinem Ruhetag ist dem Dienstnehmer, unbeschadet der Anrechnung auf das Dienstlimit, ein Zuschlag für Sonntagsarbeit in der Höhe eines Sechsundzwanzigstels eines Monatsgehalts zu zahlen.
(9)
Ist der Dienstnehmer innerhalb einer Woche nicht mehr als 3 Tage durch Krankheit dienstverhindert, so berührt dies seinen Anspruch auf seinen Ruhetag nicht. Dauert die Dienstverhinderung innerhalb einer Woche länger als 3 Tage, so ist der Ruhetag für diese Woche verbraucht. Erkrankt jedoch ein Dienstnehmer, nachdem ihm der Ruhetag bekanntgegeben wurde, und ist er an diesem Tag noch krank, so gilt dieser Ruhetag, unbeschadet der Krankheitsdauer, als verbraucht.
§ 23 Diensteinteilung und Berechnung
(1)
Die Diensteinteilung regelt der vom Dienstgeber damit Beauftragte. Dieser Beauftragte ist dem Betriebsrat rechtzeitig bekanntzugeben.
(2)
Die Dienste werden über zwei Wochen von Montag bis Sonntag eingeteilt und sind jeweils freitags bis 14:00 Uhr für die kommenden zwei Wochen durch Anschlag an der Dienstplantafel sowie im Internet zu verlautbaren; über Einwände des Betriebsrates ist sofort zu entscheiden.
(3)
Jeder Dienstnehmer ist verpflichtet, sich täglich (ausgenommen am Ruhetag) unter eigener Verantwortung an der Dienstplantafel oder im Internet davon zu überzeugen, ob bis 14:00 Uhr irgendwelche Änderungen der Diensteinteilung oder sonstige Anordnungen bekannt gegeben wurden.
(4)
Auf der Dienstplantafel und im Internet bis 14:00 Uhr verlautbarte Bekanntmachungen gelten, auch wenn sie denselben Abend betreffen, als jedem Orchesterangehörigen ordnungsgemäß nach Abs. 3 mitgeteilt. Später verfügte oder verlautbarte Bekanntmachungen für denselben Abend müssen dem Dienstnehmer persönlich mitgeteilt werden.
(5)
Die Abrechnung aller Dienste erfolgt nach den Regelungen des § 16.
(6)
Aus künstlerischen Gründen hat der Dienstnehmer im Rahmen seiner Dienstverpflichtung ein Anrecht auf Beschäftigung.
(7)
Falls ein angesetzter Dienst für das gesamte Orchester oder für einzelne Musiker entfällt und dies nicht spätestens drei Stunden vor dem betreffenden Dienstbeginn bekannt gegeben wird, zählt der abgesagte Dienst in allen Belangen als geleistet.
V. DIENSTFREIE ZEITEN § 24 Urlaub
(1)
Die Dienstnehmer nach § 6 Abs. 2 Z 1, 2 und 5 haben bis zum vollendeten 19. Dienstjahr Anspruch auf 7 Wochen (49 Kalendertage), ab dem 20. Dienstjahr auf 8 Wochen (56 Kalendertage) Erholungsurlaub in jedem Spieljahr.
(2)
Der Anspruch auf Urlaub entsteht in den ersten 6 Monaten des Dienstverhältnisses im Verhältnis zu der zurückgelegten Dienstzeit, nach 6 Monaten in voller Höhe. Ab dem zweiten Dienstjahr entsteht der gesamte Urlaubsanspruch mit Beginn des laufenden Spieljahres. Der Urlaubsanspruch wird durch Zeiten, in denen kein Anspruch auf Entgelt entsteht, nicht verkürzt, sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anders bestimmt wird.
Bei befristeten Dienstverhältnissen gebührt der aliquote Urlaubsanspruch.
(3)
Der Urlaub ist in der Regel in der Zeit zwischen 1. Mai und 30. September zu gewähren. Der Urlaubsbeginn ist mindestens 3 Monate vorher dem Dienstnehmer mitzuteilen. Der Urlaub steht dem Dienstnehmer ohne Unterbrechung für die Dauer von mindestens 6 Wochen (42 Kalendertage) zu. Eine Kalenderwoche kann kollektiv zu Schulferienzeiten (Weihnachten, 1. Jänner-Woche, Semesterferien, Ostern etc.) gegeben werden, wenn mindestens 6 Kalendertage in die Ferienzeit fallen.
Dienstnehmer mit einem Urlaubsanspruch von mehr als 7 Wochen, können ihren darüber hinausgehenden Urlaubsanspruch im Einvernehmen mit dem Dienstgeber auch geblockt oder tageweise in Anspruch nehmen. Sofern dies während der Spielzeit nicht möglich ist, ist dieser Urlaub im Sommer zu verbrauchen.
Während des Gebührenurlaubes behält der Dienstnehmer den Anspruch auf seine festen Bezüge.
(4)
Im Falle einer Erkrankung oder eines Unfalles während des Urlaubes findet das Bundesgesetz vom 7. Juli 1976 in BGBl. Nr. 390 (UrlG) sinngemäß Anwendung.
(5)
Sollte einem Dienstnehmer die Möglichkeit zu einer solistischen Tätigkeit (Konzert, Rundfunk usw.) gegeben sein, so kann er im Einvernehmen mit dem Dienstgeber einen Urlaub erhalten. Der Dienstgeber entscheidet, unter welchen Bedingungen der Urlaub gewährt wird.
(6)
Vor Erlöschen des Dienstverhältnisses nach § 6 Abs. 2 Z 1, Z 2 und Z 5 ist dem Dienstnehmer auf sein Verlangen eine angemessene Freizeit in der Gesamtdauer von 8 Tagen, auf einmal oder geteilt, nachweislich zur Erlangung einer neuen Anstellung zu gewähren, soweit der Betrieb dadurch nicht erheblich gestört wird. Für diese Zeit sind die festen Bezüge zu entrichten.
§ 25 Dienstverhinderung
(1)
Im Falle einer Dienstverhinderung finden § 11 Abs. 5 des Schauspielergesetzes, BGBl. Nr. 441/1922, und die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 76/1957, in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(2)
Ist ein Dienstnehmer durch Krankheit oder Unfall an der Leistung seiner Dienste verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, darf er wegen einer solchen Dienstverhinderung nicht entlassen werden. Er behält den Anspruch auf die festen Bezüge (§ 30) für die ersten fünf Jahre entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des Schauspielergesetzes in der jeweils geltenden Fassung, darüber hinaus gelten nachfolgende Bestimmungen:
-
o
vom Beginn des 1. Dienstjahres bis zum vollendeten 5. Dienstjahr:
durch 6 Wochen 100% der festen Bezüge,
durch weitere 6 Wochen 50% der festen Bezüge;
-
o
vom Beginn des 6. Dienstjahres bis zum vollendeten 15. Dienstjahr:
durch 8 Wochen 100% der festen Bezüge,
durch weitere 4 Wochen 50% der festen Bezüge;
-
o
vom Beginn des 16. Dienstjahres bis zum vollendeten 25. Dienstjahr:
durch 12 Wochen 100% der festen Bezüge,
durch weitere 4 Wochen 50% der festen Bezüge;
-
o
ab dem vollendeten 25. Dienstjahr:
durch 15 Wochen 100% der festen Bezüge,
durch weitere 4 Wochen 50% der festen Bezüge.
(3)
Falls ein Dienstnehmer durch Krankheit, Unfall usw. nicht während der ganzen Dauer eines Kalendermonats Dienst leistet, vermindern sich die genannten Ziffern des Dienstlimits um den aliquoten Teil (Dezimalstellen werden auf- oder abgerundet).
§ 26 Pflege- und Dienstfreistellung
(1)
Für den Anspruch auf Pflegefreistellung gelten die Bestimmungen des Urlaubsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Ein Anspruch auf Hospizkarenz (Sterbebegleitung, Begleitung von schwersterkrankten Kindern) richtet sich nach den Bestimmungen des AVRAG in der jeweils geltenden Fassung.
(2)
Dienstnehmer haben in folgenden Fällen und folgendem Ausmaß Anspruch auf Dienstfreistellung unter Fortzahlung der festen Bezüge:
1.
Im Ausmaß von drei aufeinanderfolgenden Tagen:
a)
bei Todesfällen innerhalb der engsten Familie (Ehegatten, Lebensgefährten, Eltern, Kinder und Geschwister;
b)
bei eigener Eheschließung, wobei der Tag der Eheschließung mindestens zwei Wochen vorher dem Dienstgeber bekannt gegeben werden muss.
2.
Im Ausmaß von zwei aufeinanderfolgenden Tagen:
a)
bei Niederkunft der Ehegattin oder Lebensgefährtin am Tag der Entbindung und am nächstfolgenden Arbeitstag;
b)
bei Wohnungswechsel mit eigener Einrichtung.
3.
Im Ausmaß von 1 Tag:
a)
bei Teilnahme an der Beerdigung der Schwiegereltern und Großeltern;
b)
bei Eheschließung der eigenen Kinder.
Treten diese Ereignisse während einer dienstlichen Abwesenheit ein, so sind die Reisetage in diese Tage nicht eingerechnet.
VI. ARBEITSORT § 27 Dienstleistungsort
Die Dienstnehmer sind verpflichtet, in Graz und nach Maßgabe der Bestimmungen des § 28 im Inland und Ausland Dienstleistungen zu erbringen.
§ 28 Auswärtige Dienstleistungen
(1)
Auswärtige Dienstleistungen sind Abstecher, Reisen oder Gastspiele.
(2)
Abstecher sind Dienstleistungen außerhalb der Stadt Graz in Steiermark, welche die Dauer von 24 Stunden nicht überschreiten.
(3)
Reisen sind Dienstleistungen, die mit einer 5 Tage nicht überschreitenden Abwesenheit von Graz verbunden sind.
(4)
Gastspiele sind Dienstleistungen außerhalb der Steiermark, die mit einer 5 Tage überschreitenden Abwesenheit von Graz verbunden sind.
(5)
Auswärtige Dienstleistungen beginnen mit dem Zeitpunkt, an dem die Abfahrt angesetzt ist, und enden mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rückkunft in Graz, Opernhaus bzw. Hauptbahnhof.
(6)
Anspielproben vor Dienstbeginn bis zu 30 Minuten gelten nicht als zusätzlicher Dienst; darüber hinaus sind sie als normaler Dienst zu werten. Wenn der Ankunft an einem Bestimmungsort eine Reisezeit von mehr als 4 Stunden vorangeht, darf neben der Aufführung nur eine Anspielprobe von höchstens 1 Stunde stattfinden.
(7)
Erfolgt die Rückkehr von auswärtigen Dienstleistungen nach Betriebsschluss der für die einzelnen Dienstnehmer in Betracht kommenden öffentlichen Verkehrsmittel, so haben die Dienstnehmer Anspruch auf kostenlose Beförderung mit anderen ortsüblichen Verkehrsmitteln bis zu der ihrer Wohnung nächstgelegenen Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels.
(8)
Die ununterbrochene Ruhezeit beginnt mit der Rückkunft in Graz, Opernhaus bzw. Hauptbahnhof.
(9)
Dienste, die in Graz für auswärtige Dienstleistungen erbracht werden (Vorbereitungsdienste), fallen unter die normalen dienstlichen Bestimmungen.
(10)
Wenn ein Dienstnehmer an einem Tag zu 2 Diensten in Graz herangezogen wird, kann er für den gleichen Tag zu keiner auswärtigen Dienstleistung herangezogen werden.
(11)
Die Dienstnehmer sind nicht berechtigt, die Benützung üblicher, für die Personenbeförderung bestimmter und allgemein zugelassener Verkehrsmittel zu verweigern.
(12)
Dem Dienstnehmer stehen für die durch die Abwesenheit von Graz bedingten Mehraufwendungen Diäten zu.
1.
Das steuerfreie Tagesgeld für auswärtige Dienstleistungen im Inland richtet sich nach den Bestimmungen des § 26 Z 4 EStG in der jeweils geltenden Fassung. Das Ausmaß der auszuzahlenden Tagesgelder wird einheitlich nach der Gesamtdauer der Dienstreise festgestellt. Die in § 26 Z 4 EStG – je nach Dauer der Dienstreise – festgesetzten steuerfreien Höchstgrenzen werden ausbezahlt.
2.
Die Abgeltung von Tagesgeldern bei auswärtigen Dienstleistungen im Ausland richtet sich nach der Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten (Verordnung der Bundesregierung zu § 26 EStG Abs. 4d) in der jeweils geltenden Fassung (Gebührenstufe 3). Für eine Reisedauer von mehr als fünf bis höchstens 8 Stunden steht ein Drittel, bei einer Reisedauer von mehr als 8 Stunden bis höchstens 12 Stunden zwei Drittel des Auslandsreisesatzes und für mehr als 12 Stunden bis einschließlich 24 Stunden der volle Auslandsreisesatz zu. Für die Gesamtreisezeit, abzüglich der durch die Auslandsreisesätze erfassten Reisezeiten, steht das Inlandsreisetagesgeld zu.
3.
Die Auszahlung der Diäten erfolgt bei Abstechern und Reisen bis zu 5 Tagen im Nachhinein, bei Gastspielen mit einer Abwesenheitsdauer von mehr als 5 Tagen erfolgt ein Reisekostenvorschuss in Höhe von 75% der voraussichtlichen Diäten.
4.
Die Unterbringung der Dienstnehmer während einer auswärtigen Dienstleistung erfolgt durch den Dienstgeber in angemessenen Unterkünften auf der Basis von Zweibett-Zimmern mit Dusche/Bad und WC. Die Kosten für Übernachtung und Frühstück in einer geeigneten Unterkunft trägt der Dienstgeber. Vom Dienstgeber oder auf Einladung bezahlte Verpflegungsanteile (Frühstück, Mittagessen, Abendessen) führen zu Kürzungen des Taggeldes um den entsprechenden gesetzlichen Anteil (§ 26 EStG).
5.
Bei Vorliegen einer über das normale Ausmaß eines Gastspiels hinausgehenden Erschwernis bei einer auswärtigen Dienstleistung (Abstecher, Gastspiele, Reisen), wie besonders schwierige Bedingungen am Aufführungsort durch außergewöhnliche räumliche, klimatische oder ablaufbedingte Gegebenheiten, gebührt dem Dienstnehmer eine Erschwerniszulage, für die eine Betriebsvereinbarung abzuschließen ist. Die Höhe der Erschwerniszulage beträgt maximal 1/26 der im § 68 Abs. 1 EStG festgesetzten monatlich steuerfreien Höchstgrenze pro Gastspieltag. Eine Aliquotierung der Erschwerniszulage erfolgt proportional der entsprechenden Diätenberechnung.
6.
Für auswärtige Dienstleistungen innerhalb von Österreich und alle an Österreich angrenzenden Nachbarstaaten erfolgt die Abgeltung der Reisezeit in Form von Diensten. Eine Reisezeit von je 3 Stunden für die Hin- und Rückfahrt (zuzüglich einer Stunde, das heißt max. 7 Stunden) wird als ein Dienst gerechnet. Zusätzlich zu einer täglichen Reisezeit von maximal 7 Stunden jeweils bei der Hin- und bei der Rückfahrt (2 Dienste) kann ein weiterer dritter Dienst (Reisedienst, Probe oder Vorstellung) pro Tag stattfinden. Zwischen Reisezeiten und einer Probe oder Vorstellung fällt keine verkürzte Ruhezeit an.
7.
Bei einer Abwesenheitsdauer von mehr als 5 Tagen bzw. einem Gastspiel über das angrenzende Ausland hinaus, wird jedenfalls eine Betriebsvereinbarung für dieses Gastspiel abgeschlossen, welche die Abgeltung der Reisezeit in Form von Diensten, Zeitausgleich oder Bezahlung und eine allfällige Abgeltung der Erschwernis regelt.
(13)
Bei Erkrankung des Dienstnehmers während eines Abstechers, einer Konzertreise oder eines Gastspieles, hat der Dienstgeber in jeder Weise für den Erkrankten zu sorgen. Bei dringender Notwendigkeit hat er für die kostenlose Überstellung nach Graz (unter Anrechnung der gesetzlichen Leistungspflicht nach dem ASVG) aufzukommen (Sanitätsdienst). Die kostenlose Überstellung gilt auch bei Todesfall.
VII. BEZÜGE § 29 Bezüge
(1)
Die Bezüge der Dienstnehmer bestehen aus:
-
1.
dem monatlichen Grundgehalt lt. Bezugsordnung
-
2.
den monatlichen Funktionszulagen und den Zulagen für Nebeninstrumente,
-
3.
der monatlichen Kinderzulage
-
4.
der Instrumentenpauschale
-
5.
den fallweisen Zulagen und Sondervergütungen (Zulagen für artverwandte Instrumente etc.)
Die Höhe der Bezüge wird in einer gesonderten Bezugsordnung (Anlage), die Art und Höhe der Sondervergütungen in einer gesonderten Zulagenordnung (Anlage), die einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages bilden, geregelt.
In den Bezügen gemäß Z 1 bis 2 sind 15% als Zuschlag für die Verpflichtung zur Teilnahme an Sonn- und Feiertagsaufführungen sowie für die Abgeltung von regelmäßiger Nachtarbeit enthalten.
(2)
Die in Abs. 1 Z 1 und 2 festgesetzten Bezüge werden 14 x jährlich ausbezahlt (inklusive Sonderzahlungen, ausgenommen Zukunftssicherung lt. Bezugsordnung B Pkt. 5).
(3)
Vergütungen für Mehrarbeit, Nachtüberstunden, Sonn- und Feiertagsprobendienste und Probenüberschreitungen werden der Höhe nach in einer gesonderten Zulagenordnung (Anlage), die einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages bildet, geregelt.
(4)
Eine Vorrückung in der Bezugsordnung wird gehandhabt wie folgt:
1.
Dienstnehmer, die in der Zeit vom 1. bis 15. eines Monats eingetreten sind, erhalten ihre Vorrückung nach 5 Jahren mit Beginn des Eintrittsmonats;
2.
Dienstnehmer, die vom 16. bis Letzten eines Monats eingetreten sind, erhalten ihre Vorrückung nach 5 Jahren mit Beginn des dem Eintrittsmonat folgenden Monats.
§ 30 Fälligkeit der Bezüge
(1)
Die Bezüge und Zulagen werden monatlich im Nachhinein ausbezahlt.
(2)
Der 13. und 14. Monatsbezug werden je zur Hälfte am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember ausbezahlt.
(3)
Fallweise Zulagen und Sondervergütungen für Mehrarbeit werden in dem der entsprechenden Dienstleistung folgenden Kalendermonat berechnet und ausbezahlt.
(4)
Auf Wunsch des Dienstnehmers (schriftlicher Antrag beim Dienstgeber bis spätestens 1. Juni) wird vor Antritt des Sommerurlaubs ein Monatsbezug akontiert.
(6)
Teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer erhalten die Bezüge, die Funktionszulage und die Instrumentenpauschale aliquot zum Ausmaß des Beschäftigungsverhältnisses (Dienstlimit), sämtliche andere Zulagen werden in vollem Ausmaß vergütet.
VIII. SONSTIGES § 31 Beistellung von Musikinstrumenten, Instandhaltung und Neuanschaffung
(1)
Die Dienstnehmer sind grundsätzlich verpflichtet, die vertraglichen Hauptinstrumente und Nebeninstrumente für den Dienst beizustellen; ausgenommen davon sind Instrumente, die vom Dienstgeber spielfertig zur Verfügung gestellt werden; diese werden in einer Betriebsvereinbarung festgehalten.
Werden Instrumente vom Dienstgeber beigestellt, so ist der Dienstnehmer verpflichtet, diese zu benützen, wenn sie sich in gebrauchsfähigem Zustand befinden.
(2)
Vom Dienstgeber beigestellte Instrumente werden dem Dienstnehmer gegen schriftliche Bestätigung ausgefolgt, dürfen von den Dienstnehmern nur mit Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt verwendet werden und sind auf jeweiliges Verlangen des Dienstgebers in angemessener Frist, in jedem Fall aber bei Endigung des Dienstverhältnisses, in einem Zustand zurückzustellen, der, abgesehen von den Folgen der normalen Abnützung, als ordentlich zu bezeichnen ist.
(3)
Wird das vom Dienstnehmer im Dienst benützte Instrument, gleichviel, ob es sich um ein vom Dienstgeber oder von einem Dienstnehmer beigebrachtes handelt, im Dienst oder auf dem dienstnotwendigen Transport ohne ein dem Dienstnehmer zurechenbares Verschulden beschädigt oder vernichtet, so trägt den Schaden bzw. den vollen Ersatz des Schadens der Dienstgeber. Dasselbe gilt bei Verlust.
(4)
Bei Anschaffung eines notwendigen neuen Instrumentes durch einen Dienstnehmer oder bei größeren Reparaturen gewährt der Dienstgeber einen Vorschuss.
(5)
Für die Beistellung von Haupt- und Nebeninstrumenten (lt. Stellenplan), deren Reparatur und Instandhaltung sowie aller sonstigen mit den Instrumenten verbundenen Aufwendungen gebührt dem Dienstnehmer eine Pauschalabgeltung in Form einer monatlichen Instrumentenpauschale lt. Zulagenordnung je 12 mal im Kalenderjahr. Mit der Instrumentenpauschale sind alle mit den Instrumenten verbundenen wie immer gearteten Kosten pauschal abgegolten (ausgenommen Reparatur und Instandhaltung der vom Dienstgeber beigestellten Instrumente).
(6)
Der Transport größerer Instrumente erfolgt zu Lasten des Dienstgebers.
§ 32 Haftung für Kleidungsstücke und Instrumente
(1)
Der Dienstgeber hat dem Dienstnehmer einen Raum zur Aufbewahrung der Instrumente, Kleider und sonstigen Gegenstände zur Verfügung zu stellen und haftet als Verwahrer im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen für dieselben, es sei denn, dass ein Verschulden des Dienstnehmers, dem die Kleider oder Instrumente gehören, nachgewiesen wird. Der Dienstnehmer ist verpflichtet, im Umgang mit den genannten Gegenständen die notwendige Sorgfalt walten zu lassen.
(2)
Der Dienstgeber haftet für den Verlust und die Beschädigung von Kleidungsstücken und sonstigen Gegenständen des Dienstnehmers, soweit deren Wert den Wert gewöhnlicher Gebrauchsgegenstände, höchstens aber € 500,--, nicht übersteigt, wenn sie in dem versperrten Garderobekasten verwahrt oder während einer Probe oder Aufführung an dem durch Anordnung des Dienstgebers hiezu bestimmten Ort abgelegt wurden. Steht eine Garderobe nicht zur Verfügung und hat der Dienstgeber keinen Ort bekannt gegeben, an welchem Kleidungsstücke und sonstige Gebrauchsgegenstände des Dienstnehmers abzulegen sind, so haftet er für deren Verlust und Beschädigung, insoweit ihr Wert den Wert gewöhnlicher Gebrauchsgegenstände, höchstens aber € 500,--, nicht übersteigt, wenn sie an dem gewohnheitsmäßig hiefür bestimmten Ort abgelegt wurden. Von dieser Haftung des Dienstgebers sind persönliche Wertgegenstände sowie für die Mitnahme in den Dienst ungewöhnliche Gegenstände ausgenommen.
(3)
Der Dienstgeber haftet als Verwahrer im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen weiters für Verlust oder Beschädigung von Kleidungsstücken und Gebrauchsgegenständen, die bei Abstechern, Konzerten, Reisen und Gastspielen während des Transportes in dem vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Transportmittel, während der Herrichtung oder der Vorstellung eintreten.
(4)
Für die im Dienst verwendeten Instrumente des Dienstnehmers samt den dazugehörigen Behältnissen haftet der Dienstgeber bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 ohne Rücksicht auf die Höhe des Wertes unter der Voraussetzung, dass für Instrumente mit einem Wert über € 10.000,-- mit dem Dienstgeber eine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
(5)
Im übrigen gilt § 24 des Schauspielergesetzes.
§ 33 Bekleidung
(1)
Der Dienstnehmer ist verpflichtet, zu den Aufführungen in schwarzem Anzug mit silbergrauer Krawatte und mit schwarzen Schuhen und Socken oder auf Verlangen mit schwarzem Frack und mit schwarzen Lackschuhen und Socken zu erscheinen. Die Dienstnehmerin ist verpflichtet, zu den Aufführungen in schwarzer, schulterbedeckender Bekleidung und mit schwarzen Schuhen oder auf Verlangen in schwarzer, schulterbedeckender langer Abendkleidung und mit schwarzen Schuhe zu erscheinen.
(2)
Abweichende Bekleidungsvorschriften müssen bei Bedarf (z.B. Sommer- oder Musicalbekleidung) durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden.
IX. ÄNDERUNGEN UND BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES § 34 Vorrückung und Rückversetzung
(1)
Jede Berufung eines Dienstnehmers in eine höhere Stimmgruppe wird ohne Rücksicht auf das Dienstalter nur nach dem Leistungsprinzip vorgenommen. Die Berufung verfügt der Dienstgeber nach Durchführung eines Probespiels.
(2)
Dienstnehmer, deren künstlerische Leistungsfähigkeit hinsichtlich des vertraglich vereinbarten Instrumentes (Stimme) unter das künstlerisch erforderliche Maß gesunken ist, können vom Dienstgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat verhalten werden, eine andere Stimme ihrer Instrumentengruppe zu übernehmen. Ist das Einvernehmen nicht herzustellen, so kann der Dienstgeber nur unter Bekanntgabe der künstlerischen Gründe nach Anhörung der Probespielkommission eine Rückversetzung verfügen.
(3)
Einem Dienstnehmer, der über 10 Jahre dem Grazer Philharmonischen Orchester angehört hat, darf aus einer solchen Rückversetzung in eine niedrigere Stimmgruppe durch 2 Jahre kein finanzieller Nachteil erwachsen (das heißt, Funktionszulage seiner bisherigen Funktion, Limitgruppe seiner neuen Funktion). Nach 2 Jahren gelten ausschließlich die Regelungen für die niedrigere Stimmgruppe, wobei die überkollektivvertraglichen Entgeltbestandteile (höhere Funktionszulage, Zulagen aus Sondervereinbarungen etc.), durch kollektivvertragliche Lohnerhöhungen, Vorrückungen etc. aufgesaugt werden.
Konzertmeister, Solobratschen und Solocellisten erhalten nach einem Jahr nur die kollektivvertraglichen Entgeltbestandteile für ihre neue Verwendungsgruppe.
§ 35 Auflösung des Dienstverhältnisses
(1)
Das Dienstverhältnis von Dienstnehmern mit befristeten Dienstverträgen endet allein durch Zeitablauf.
(2)
Das Dienstverhältnis von Dienstnehmern mit Dienstverträgen auf unbestimmte Zeit kann nach den Bestimmungen des Schauspielergesetzes in der jeweils geltenden Fassung gekündigt werden.
(3)
Eine Kündigung eines Dienstnehmers mit einem Dienstvertrag auf unbestimmte Zeit ist bei Vorliegen von künstlerischen Gründen erst nach Anhörung der Probespielkommission möglich. Die Entscheidung über die Kündigung trifft der Geschäftsführer unter Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes, wobei die Probespielkommission ihre schriftliche Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen nach schriftlicher Aufforderung durch die Geschäftsführung abzugeben hat.
(4)
Das Dienstverhältnis der Musiker für eine bestimmte Dienstleistung (Vertretungen) nach § 6 Abs. 2 Zi 4 endet ohne weitere Erklärung spätestens mit Wegfall der im § 6 Abs. 6 angeführten Beschäftigungsgründe.
§ 36 Abfertigung
A. “Abfertigung alt”
(1)
Hat das Dienstverhältnis im Grazer Philharmonischen Orchester und im ehemaligen Städtischen Opernorchester vor dem 1. Jänner 2003 begonnen und ununterbrochen 3 Jahre gedauert, so gebührt dem Orchesterangehörigen bei Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung in folgendem Ausmaß:
nach vollendeten |
|
3 Dienstjahren |
das 2fache, |
5 Dienstjahren |
das 3fache, |
10 Dienstjahren |
das 4fache, |
15 Dienstjahren |
das 6fache, |
20 Dienstjahren |
das 9fache, |
25 Dienstjahren |
das 12fache |
des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Entgelts.
(2)
Die Abfertigung wird, soweit sie den Betrag des 3fachen letzten Monatsentgelts nicht übersteigt, mit der Auflösung des Dienstverhältnisses fällig. Übersteigt die Abfertigung das 3fache des letzten Monatsentgelts, so kann der Rest vom 4. Monat an in monatlichen im voraus zu bezahlenden Teilbeträgen abgestattet werden, wobei ein Teilbetrag die Höhe eines Monatsentgelts nicht unterschreiten darf.
(3)
Im Falle einer einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses gebührt ebenfalls die Abfertigung, jedoch kann der Orchesterangehörige auf die ihm zustehende Abfertigung rechtsmäßig verzichten. Die Verzichtserklärung hat schriftlich zu erfolgen.
(4)
Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn der Orchesterangehörige kündigt, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder wenn ihn ein Verschulden an der vorzeitigen Auflösung (Entlassung) trifft. Der Anspruch auf Abfertigung bleibt bestehen, wenn die Kündigung wegen Erreichung der Altersgrenze erfolgt. Diese Bestimmung findet sinngemäß auf Orchesterangehörige Anwendung, die nach den Bestimmungen des ASVG eine “vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer” oder eine Pension wegen “geminderter Arbeitsfähigkeit” (Berufsunfähigkeitspension) in Anspruch nehmen.
(5)
Wird das Orchester einem anderen Erhalter oder Rechtsträger übertragen, so besteht ein Anspruch auf Abfertigung nicht, wenn der Orchesterangehörige die Fortsetzung des Dienstverhältnisses ablehnt, obwohl ihm dieser andere Erhalter oder Rechtsträger die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unter den bisherigen Bedingungen angeboten und sich auch verpflichtet hat, die bei seinen Vorgängern geleistete Dienstzeit als bei ihm selbst verbracht zu betrachten.
(6)
Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Orchesterangehörigen aufgelöst, so beträgt die Abfertigung nur die Hälfte des im Abs. 1 bezeichneten Betrages, mindestens jedoch drei Monatsentgelte.
Die Abfertigung gebührt in diesem Falle den gesetzlichen Erben, soweit der verstorbene Orchesterangehörige zu deren Erhaltung gesetzlich verpflichtet war.
Falls solche Erben nicht vorhanden sind, gebührt demjenigen, der die Kosten der Beerdigung des verstorbenen Orchesterangehörigen trägt, der Ersatz dieser Kosten bis zu einer Höhe des dreifachen zuletzt bezogenen ungekürzten Monatsentgelts.
In allen anderen Fällen kann die Abfertigung ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben.
(7)
Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Dienstnehmers ohne Anspruch auf Abfertigung aufgelöst, gebührt ein Todfallsbeitrag in der Höhe von 3 Monatsentgelten.
(8)
Der Todfallsbeitrag wird an die nächsten Angehörigen des verstorbenen Dienstnehmers (Gatte/Gattin, Lebensgefährte/Lebensgefährtin, Kinder, Eltern, Großeltern, Geschwister oder sonstige nahe Verwandte), soweit sie im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, oder an solche physische Personen, die für die Begräbniskosten des Verstorbenen aufgekommen sind, zur Auszahlung gebracht.
B. “Abfertigung neu”
(7)
Für alle ab dem 1. Jänner 2003 neu eingetretenen Orchesterangehörigen ist das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG), BGBl. Nr. 100/2002, ungeachtet der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 BMVG anzuwenden. Die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) hat durch eine Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs 1 Z 1 lit. b ArbVG zu erfolgen.
(8)
Ein Umstieg von Orchesterangehörigen, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, in das BMVG ist nur unter Beiziehung des Betriebsrates möglich. Für einen solchen Umstieg ist eine schriftliche Vereinbarung zu errichten. Werden diese Formvorschriften nicht eingehalten, sind diesbezügliche Verfügungen nichtig und der jeweilige Dienstnehmer verbleibt im bestehenden System.
§ 37 Theaterstiftung
Die Kollektivvertragspartner ermächtigen den Betriebsinhaber und den Betriebsrat, eine Betriebsvereinbarung über die Finanzierung aus Pflichtbeiträgen der Orchesterangehörigen zwecks allfälliger Errichtung einer “Theaterstiftung” abzuschließen.
§ 38 Übergangsbestimmungen für Dienstnehmer mit einem Vertrag auf unbestimmte Zeit und Eintrittsdatum vo dem 01.01.2002
Nicht unter die nachstehenden Bestimmungen fallen jene Dienstnehmer mit Eintrittsdatum vor dem 01.01.2002, die freiwillig mit allen Rechten und Pflichten in den neuen Kollektivvertrag übergetreten sind.
Auflösung des Dienstverhältnisses, Kündigung
(1)
Das Dienstverhältnis von Dienstnehmern nach 6-jähriger ununterbrochener Dienstzeit im Grazer Philharmonischen Orchester kann vom Dienstgeber nur gekündigt werden,
1.
wenn der Dienstnehmer dauernd dienstunfähig wird, das heißt, wenn die künstlerische Leistungsfähigkeit dauernd unter ein für das Orchester tragbares Ausmaß gesunken ist;
2.
wenn der Dienstnehmer seine vertraglich zugesicherte Leistung nicht mehr erfüllen kann und er einer angebotenen Versetzung nach § 34 innerhalb des Orchesters nicht zustimmt;
3.
wenn das Orchester durch einen Beschluss seiner Erhalter (Land Steiermark – Stadtgemeinde Graz) aufgelöst wird.
Die Kündigungserklärung des Dienstverhältnisses hat mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen. Diese Kündigungserklärung gilt dann als rechtzeitig erfolgt, wenn sie bis spätestens 31. Jänner des betreffenden Kalenderjahres zur Post gegeben wurde.
(2)
Das Dienstverhältnis dieser Dienstnehmer kann vom Dienstnehmer zum Ende einer Spielzeit gekündigt werden, wenn er dies dem Dienstgeber bis 15. Februar des Jahres erklärt, in dem diese Spielzeit endet.
(3)
Das Dienstverhältnis endet ferner:
1.
Für Dienstnehmer nach 6-jähriger ununterbrochener Dienstzeit im Grazer Philharmonischen Orchester mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist.
Wenn ein Orchesterangehöriger eine “vorzeitige Alterspension” in Anspruch nehmen kann, kann das Dienstverhältnis von beiden Seiten bei Wahrung aller Rechte, die bis zum Eintritt in eine Alterspension im Sinne des ASVG nach der bestehenden Pensionszuschussregelung eingetreten wären, unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist gelöst werden.
Die in beiden Fällen erforderliche Kündigungserklärung des Orchesterangehörigen bzw. des Dienstgebers hat mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen und gilt als rechtzeitig, wenn sie spätestens ein Jahr vor dem beabsichtigten Ende des Dienstverhältnisses zur Post gegeben wurde.
2.
Durch vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses nach den §§ 37 bis 40 des Schauspielergesetzes, BGBl. 441/1922. Die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses hat ebenfalls mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen.
(4)
Für Sonderverträge gelten die Kündigungsbestimmungen des Schauspielergesetzes, auch für Verträge, die vor dem 01.01.2002 abgeschlossen wurden.
(5)
Für Sonderverträge finden die Bestimmungen des § 34 Abs. 3 nur insofern Anwendung, als durch eine Rückversetzung in eine niedrigere Stimmgruppe durch ein Jahr kein finanzieller Nachteil erwachsen darf.
Jubiläumsgeld
(1)
Alle Dienstnehmer erhalten ein Jubiläumsgeld, das nach Zurücklegung einer Dienstzeit von 35 Dienstjahren zwei Monatsbezüge beträgt.
(2)
Dienstnehmer, die aus Gründen einer Berufsunfähigkeit vorzeitig in Pension gehen und 35 Dienstjahre nicht vollendet haben, erhalten nach einer Dienstzeit von 30 Jahren ebenfalls zwei Monatsbezüge als Jubiläumsgeld.
Einstufung Bezugsordnung
Eine Vorrückung in der Bezugsordnung wird gehandhabt wie folgt:
-
1.
Dienstnehmer, die in der Zeit vom 1. bis 15. eines Monats eingetreten sind, erhalten ihre Vorrückung nach 2 Jahren mit Beginn des Eintrittsmonats;
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2.
Dienstnehmer, die vom 16. bis Letzten eines Monats eingetreten sind, erhalten ihre Vorrückung nach 2 Jahren mit Beginn des dem Eintrittsmonats folgenden Monats.
Übergangsbestimmungen für Dienstnehmer, die zwischen dem 01.01.2002 und dem 31.08.2007 eingetreten sind:
Diese Dienstnehmer sind in die neue Bezugsordnung unter Berücksichtigung der vor Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages bereits angerechneten Vordienstzeiten einzustufen. Sie erhalten nachstehende Einmalzahlungen innerhalb von 6 Monaten nach der Umreihung in die neue Bezugsordnung:
Eintritt 01.01.2002 bis 31.12.2002 |
€ 6.000,-- brutto |
Eintritt 01.01.2003 bis 31.12.2003 |
€ 5.000,-- brutto |
Eintritt 01.01.2004 bis 31.12.2004 |
€ 3.500,-- brutto |
Diese Abfindung ist vom Dienstnehmer bei einer Beendigung des Dienstverhältnisses innerhalb von drei Jahren ab 1.9.2007 wie folgt zurückzuerstatten.
1. Jahr |
100% |
2. Jahr |
70% |
3. Jahr |
50% |
Fälligkeit der Bezüge:
Jene Dienstnehmer, die vor dem Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages Bezüge und Zulagen im Vorhinein zu Beginn des Monats ausbezahlt erhalten haben, bekommen eine einmalige Akontozahlung in der Höhe des Auszahlungsbetrages (Nettobetrag) des Monats August 2007. Diese Akontozahlung wird bei Beendigung des Dienstverhältnisses mit der Endabrechnung in Abzug gebracht.
§ 39 Schlussbestimmungen
(1)
Besondere Abmachungen mit den einzelnen Dienstnehmern haben nur dann Gültigkeit, wenn sie in schriftlicher Form niedergelegt werden und wenn sie günstiger als die betreffenden Bestimmungen dieses Kollektivvertrages sind. Der Betriebsrat ist von solchen Sondervereinbarungen zu verständigen.
(2)
Sämtliche früheren Kollektivvertrags- und dienstrechtlichen Bestimmungen – mit Ausnahme von Sondervereinbarungen (Abs. 1) , soweit sie für den Dienstnehmer bessere Bestimmungen als dieser Vertrag enthalten – werden durch Abschluss dieses Kollektivvertrages außer Wirksamkeit gesetzt.
(3)
Die Bezugsordnung und die Zulagenordnung entsprechend § 29 bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages.
(4)
Die vom Dienstgeber im Einvernehmen mit der Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe, Sektion Musik, erlassene Orchesterordnung gilt in ihrer jeweiligen Fassung als Bestandteil dieses Kollektivvertrages.
(5)
Im übrigen gelten subsidiär die Bestimmungen des Schauspielergesetzes, BGBl. Nr. 441/1922 in der jeweils geltenden Fassung.
ZULAGENORDNUNG
Redaktionelle Anmerkungen
Siehe aktuellen Gehaltsabschluss!
Die Instrumentenpauschale sowie fallweise Zulagen und Sondervergütungen nach § 29 Abs. 1 Z 4 und 5 werden in folgender Höhe festgesetzt:
A. Zulagen, welche 12mal im Jahr gewährt werden:
§ 29 Abs. 4 Instrumentenpauschale:
(Abgeltung für die Beistellung eigener Instrumente, deren Reparatur und Instandhaltung, die Kosten für Saiten-, Rohr-, Blätter-, Polster- und Schlägelgeld und aller sonstigen mit den Instrumenten verbundenen Aufwendungen)
Harfe |
€ 15,00 monatlich |
Schlagzeug |
€ 25,00 monatlich |
Kontrabass |
€ 40,00 monatlich |
Hörner |
€ 60,00 monatlich |
Flöte |
€ 70,00 monatlich |
Posaune |
€ 80,00 monatlich |
Trompete |
€ 80,00 monatlich |
Tuba |
€ 80,00 monatlich |
Bratsche |
€ 95,00 monatlich |
Violine |
€ 95,00 monatlich |
Violoncello |
€ 100,00 monatlich |
Klarinette |
€ 125,00 monatlich |
Oboe |
€ 135,00 monatlich |
Fagott |
€ 140,00 monatlich |
B. Fallweise Zulagen und Sondervergütungen:
§ 13 (4) |
Spielen einer höher honorierten Stimme |
2/78 |
§ 13 (5) |
Bühnendienste in Kostüm und Maske |
1/78 |
|
Auswendigspielen auf der Bühne (auch in Kostüm und Maske) |
2/52 |
§ 19 (1) |
Verkürzung der Nachtruhezeit |
Stundenvergütung + 50% |
§ 19 (2) |
Verkürzung der Ruhezeit |
1/78 |
§ 20 Z 1 |
Überdienst |
nach Überstunden |
§ 18 (1) |
Dritter Dienst (ausgenommen Reisedienst) |
1/26 |
§ 20 Z 3 |
Verlängerter Dienst |
nach Überstunden |
§ 21 (5) |
Probendienste an Sonn- und Feiertagen |
1/26 |
§ 22 (8) |
Ruhetagsabgeltung |
1/26 |
§ 29 (3) |
Normalüberstunde |
Stundenvergütung + 25% |
|
Nachtüberstunde |
Stundenvergütung + 50% |
|
Ruhetagsstunde |
Stundenvergütung + 100% |
|
aber zusammen nie mehr als 100%, ausgenommen sind Zuschläge für Nachtarbeit. |
Zulage für artverwandte Instrumente:
pro Vorstellung |
€ 50,-- |
pro Konzert |
€ 150,-- |
Probespielkommission:
Abgeltung für alle Jurymitglieder lt. § 7 Abs. 4 lit c) bis j) pro angefangenen 4 Stunden |
€ 20,-- |
BEZUGSORDNUNG A für die Angehörigen des Grazer Philharmonischen Orchesters ab 01.09.2007
Redaktionelle Anmerkungen
Siehe aktuellen Gehaltsabschluss!
BEZUGSORDNUNG B für die Angehörigen des Grazer Philharmonischen Orchesters ab 01.09.2007
Redaktionelle Anmerkungen
Siehe aktuellen Gehaltsabschluss!
Unterzeichnungsprotokoll
Graz, am 24.05.2007
Für den Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte |
Landeshauptmann Dr. Josef PÜHRINGER |
Bürgermeister Dr. Heinz SCHADEN |
Vorsitzender |
Erster Vorsitzender Stellvertreter |
Für den österreichischen Gewerkschaftsbund |
Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe |
Prof. Heinz FIEDLER |
Mag. Sabine HEROLD |
gf. Vorsitzender |
Zentralsekretärin |
Sektion Musik |
Peter Paul SKREPEK |
Mag. Thomas DÜRRER |
Präsident |
Sekretär |
Reinhard PIRSTINGER |
FG-Vorsitzender der Bundesländer |
Mag. Gerhard WINKLER |
MMag. Alexander STOCK |
Landessekretär |
Sektionsvorsitzender |
Orchesterordnung des Grazer Philharmonischen Orchesters
§ 1 Geltungsbereich
(1)
Die vorliegende Orchesterordnung ist als Arbeitsordnung entsprechend den §§ 4 Abs. 5 und 39 Abs. 4 des Kollektivvertrages für das Grazer Philharmonische Orchester vom 10.11.1967 und aufgrund der Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes erlassen und gilt als integrierender Bestandteil des Kollektivvertrages.
(2)
Die Orchesterordnung ist für alle Orchesterangehörige während des Bestehens ihres Dienstverhältnisses verbindlich.
§ 2 Künstlerische Verantwortung
(1)
Es ist Pflicht jedes Dienstnehmers, nach besten Kräften an der künstlerischen Arbeit des Orchesters mitzuwirken.
(2)
Jeder Dienstnehmer hat sich der künstlerischen Auffassung des Dirigenten bei Proben und Aufführungen mit vollem Einsatz zu fügen und zwar auch dann, wenn diese Auffassung von seiner eigenen oder der herkömmlichen abweicht.
(3)
Jeder diensthabende Stimmführer der Streicher ist verpflichtet, die erforderlichen Stricharten für seine Gruppe rechtzeitig in seinem Part einzutragen und entsprechend deutlich bekanntzugeben. Nachträgliche Änderungen sind in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Jedes Gruppenmitglied ist verpflichtet, den eigenen Part nach dem des Stimmführers einzurichten und sich widerspruchslos an die Stricharten zu halten, auch wenn diese von seiner eigenen oder der herkömmlichen Auffassung abweicht.
§ 3 Persönliches Verhalten
(1)
Jeder Dienstnehmer hat sich jederzeit während des Bestehens seines Dienstverhältnisses (auch bei erlaubten Nebenbeschäftigungen) so zu verhalten, wie es dem Ansehen des Orchesters als einer hervorragenden österreichischen Kulturinstitution entspricht.
(2)
Die Dienstnehmer haben sich daher im Dienst gegenüber jeder nicht zum Orchester zählenden Person aller herabsetzenden Äußerungen über aufgeführte Werke und ihre Schöpfer, über Dirigenten und Solisten, über die Orchesterträger und ihre Organe sowie über ihre Kollegen und deren Leistungen mit peinlicher Sorgfalt zu enthalten und kritische Meinungsäußerungen außerhalb des Dienstes nur in einer dem Ansehen des Orchesters entsprechenden sachlichen Form abzugeben.
(3)
Veröffentlichungen, Pressemitteilungen oder Interviews über die künstlerische Tätigkeit des Orchesters dürfen vom Dienstnehmer nur im Einvernehmen mit der Geschäftsführung erfolgen.
(4)
Lautes Präludieren und lautes Stimmen der Instrumente im Orchesterraum und auf dem Konzertpodium ist nicht gestattet.
(5)
Private Unterrichtsstunden dürfen in den Arbeitsräumen des Orchesters nicht abgehalten werden.
§ 4 Vorgesetzte
(1)
Dienstvorgesetzter aller Dienstnehmer ist der Geschäftsführer, der künstlerische Leiter des Orchesters oder sonstige vom Geschäftsführer hiezu beauftragte Personen.
(2)
Bei Proben und Aufführungen haben die Dienstnehmer den dienstlichen Weisungen des Dirigenten oder Probenleiters Folge zu leisten.
(3)
Im Sinne des ArbVG hat der Betriebsrat für die Einhaltung des Kollektivvertrages sowie aller dienstrechtlichen Vereinbarungen zu sorgen. Der Betriebsrat ist die Vertretung der Dienstnehmer gegenüber dem Dienstgeber; seinen Anordnungen haben die Orchesterangehörigen unbedingt Folge zu leisten. Der Sprecher des Betriebsrates nach außen ist der gewählte Betriebsratsobmann. Beschwerden eines Dienstnehmers sind erst nach beendetem Dienst vorzutragen.
§ 5 Fürsorgepflicht
Der Dienstgeber hat alle Einrichtungen der Betriebsstätten sowie alle Gerätschaften, die zum Schutze der Gesundheit der Dienstnehmer sowie der Erhaltung der Sittlichkeit und des Anstandes erforderlich sind, auf seine Kosten bereitzustellen und dauernd zu erhalten.
§ 6 Diensteinteilung und Dienstaufteilung
(1)
Dem Geschäftsführer oder dem vom Dienstgeber hiezu Beauftragten obliegt es, die Dienste einzuteilen.
(2)
Die Sitzordnung des Orchesters (Pultbesetzung) wird vom künstlerischen Leiter des Orchesters nach Anhören des Betriebsrates festgelegt.
(3)
Die Verlautbarung der Diensteinteilung auf der Anschlagtafel und im Internet hat die Wirkung einer erteilten dienstlichen Weisung.
§ 7 Dienstleistung
(1)
Jeder Dienstnehmer hat spätestens 15 Minuten vor dem angeordneten Dienstbeginn zum Dienst zu erscheinen und 10 Minuten vor der festgesetzten Proben- oder Aufführungszeit seinen Platz einzunehmen.
(2)
Die Dienstnehmer dürfen sich bei Proben vor ihrem Ende nicht ohne Zustimmung des Probenleiters von ihrem Orchesterplatz entfernen, auch nicht während des Studiums von Stellen oder Sätzen, in denen sie nicht beschäftigt sind; sie dürfen während der Probe nicht sprechen, lesen oder schreiben; sie haben das Spiel beim Abklopfen sofort zu unterbrechen und Erklärungen des Probenleiters zur Kenntnis zu nehmen.
(3)
Die Orchesterangehörigen dürfen bei Konzertaufführungen ihren Platz vor der Pause und am Schluss erst verlassen, wenn der diensthabende Konzertmeister hiezu das Zeichen gegeben hat, bei Theaterauffürungen nur mit Bewilligung des jeweiligen Dirigenten.
(4)
Jeder Dienstnehmer hat den Dienst, für den er eingeteilt ist, persönlich zu verrichten.
§ 8 Instrumente und Noten
(1)
Jeder Dienstnehmer, der sein eigenes Instrument benützt, ist dafür verantwortlich, dass es sich jederzeit in einwandfrei gebrauchsfähigem Zustand und – wenn er es selbst verwahrt – am jeweiligen Dienstort befindet.
(2)
Vom Dienstgeber zur Verfügung gestellte Instrumente sind sorgfältig zu behandeln und in den Behältnissen und Räumen aufzubewahren, die dafür bestimmt sind. Für Verlust, Zerstörung oder Beschädigung von Instrumenten, die dem Dienstnehmer in dauernde Verwahrung übergeben wurden, haftet dieser als Verwahrer im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen.
(3)
Reparaturbedürftige Mängel an Instrumenten sind unverzüglich dem Orchesterinspektor zu melden. Wurde ein Schaden durch ein mehr als geringfügiges Verschulden eines Dienstnehmers verursacht, so gehen die Kosten der Schadensbehebung zu dessen Lasten.
(4)
Einzeichnungen, ausgenommen Verbesserungen von Druck- oder Schreibfehlern, dürfen im Notenmaterial nur mit weichem, schwarzem Bleistift gemacht werden, nicht aber mit Farbstift, Kugelschreiber oder Tinte.
§ 9 Bekanntmachungen
(1)
Die Diensteinteilungen sowie sonstige dienstliche Mitteilungen, die auf der Anschlagtafel und im Internet bekannt gemacht wurden, sind dienstliche Weisungen.
(2)
Die Anschlagtafel ist am jeweiligen Dienstort sichtbar und für jeden Dienstnehmer zugänglich anzubringen.
(3)
Der Dienstnehmer ist verpflichtet, sich um seinen Dienst und seine Diensteinteilung selbst zu kümmern, insbesondere nach Dienstverhinderung wegen Krankheit, Unfall oder nach Urlaub.
§ 10 Residenzpflicht und Bekanntgabe der Anschrift
(1)
Jeder Dienstnehmer muss spätestens bis 14 Uhr von einer Dienständerung verständigt werden können, sofern am gleichen Tag ein Konzert oder eine Vorstellung stattfindet. Änderungen des Dienstplanes sind vom Dienstnehmer bis 14 Uhr des betreffenden Tages zu beachten (außer der Tag ist für den Dienstnehmer ein Ruhetag).
Jeder Dienstnehmer ist darüber hinaus verpflichtet, im Falle der Erreichbarkeit nach 14 Uhr bei einer erfolgten Verständigung zum Dienst zu erscheinen.
(2)
Jeder Dienstnehmer hat auch vorübergehende Änderungen seiner Anschrift unverzüglich der Leitung bekannt zu geben.
§ 11 Hausordnung
(1)
Jeder Dienstnehmer hat sich der Hausordnung zu fügen.
(2)
Insbesondere hat er die feuerpolizeilichen Vorschriften (Rauchverbot, Hantieren mit offenem Licht usw.) genauestens zu beachten.
(3)
In den Aufenthaltsräumen sind peinlichste Sauberkeit und Ordnung zu halten.
(4)
Für Beschädigungen, die der Dienstnehmer schuldhaft fremden Eigentum zufügt, haftet er persönlich.
(5)
Die Aufnahme von Lichtbildern, Filmstreifen oder Schallträgern (Tonbändern) durch Dienstnehmer, soweit sie sich auf Orchester, Dirigenten oder Solisten oder deren im Dienst erbrachte Leistungen oder Äußerungen bezieht, ist dem Dienstnehmer nur mit Zustimmung des Geschäftsführers bzw. des von ihm Beauftragten, des Dirigenten, des Veranstalters, des Betriebsrates und der betreffenden Person erlaubt.
§ 12 Krank- und Gesundmeldung
(1)
Jeder Dienstnehmer hat Erkrankungen oder Unfälle, die ihn an der Leistung seines Dienstes hindern, gleichviel, ob er an diesem Tage Dienst hat oder nicht, der Leitung bzw. einer von ihr beauftragten Person (z.B. Orchesterinspektor) auf schnellstem Weg mitzuteilen. Die Krankmeldung ist grundsätzlich bis 12:00 Uhr zu erstatten, Ausnahmen sind nur in unvorhergesehenen oder unabwendbaren Fällen möglich. Der Briefumschlag dieser Anzeige ist mit der Aufschrift “Krankmeldung” zu versehen. Eine ärztliche Bestätigung ist auf Verlangen der Leitung beizubringen. Der Dienstgeber ist berechtigt, den Krankheitszustand durch einen Vertrauensarzt überprüfen zu lassen.
(2)
Mit der Krankmeldung sind etwa entliehene Stimmen oder mitgenommene, nicht ständig dem Dienstnehmer überlassene Instrumente zurückzustellen.
(3)
Ist der Dienstnehmer außerhalb seines Dienstortes erkrankt, so hat er gleich an den Dienstort zurückzukehren. Kann ihm die Reise nicht zugemutet werden, so hat er unverzüglich den Dienstgeber unter Angabe der Gründe und Anschluss einer ärztlichen Bestätigung zu verständigen.
(4)
Erkrankungen im Urlaub sind dem Dienstgeber innerhalb von 3 Tagen mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, zählt der Krankenstand im Urlaub nicht als Urlaubsunterbrechung.
(5)
Der Dienstnehmer ist verpflichtet, sich nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit unverzüglich gesund zu melden. Der Zeitpunkt seines voraussichtlichen Dienstantritts ist so bald als möglich vor der Gesundmeldung mitzuteilen.
§ 13 Sonderurlaub
Gesuche um Sonderurlaub sind in Schriftform rechtzeitig beim Dienstgeber einzureichen und müssen den Grund des Sonderurlaubes und die genaue Urlaubsadresse des Dienstnehmers enthalten. Der Sonderurlaub gilt erst dann als bewilligt, wenn er vom Dienstgeber dem Dienstnehmer schriftlich bestätigt wird. Wird ein Sonderurlaub auf Widerruf erteilt, so ist dies schriftlich festzuhalten.
§ 14 Frei- und Regiekarten
Für die Zuteilung von Frei- und Regiekarten für Generalproben und Aufführungen ist die vom Dienstgeber erlassene Regiekartenordnung maßgebend. Es besteht kein Anspruch auf Frei- oder Regiekarten, doch werden Wünsche der Dienstnehmer nach Maßgabe der Möglichkeit berücksichtigt werden.
§ 15 Orchesterfremde Personen
Bei Proben ist die Anwesenheit orchesterfremder Personen grundsätzlich unzulässig; Ausnahmen sind nur nach Rücksprache mit dem Betriebsrat und nach Genehmigung durch die Geschäftsführung möglich.
§ 16 Ordnungswidrigkeiten und Dienstvergehen
(1)
Ordnungswidrigkeiten sind dienstliche Nachlässigkeiten, wie zum Beispiel mangelhafte Unterordnung unter den Dirigenten oder künstlerischen Leiter, verspätetes Erscheinen oder vorzeitiges Verlassen von Proben ohne Zustimmung des Probenleiters, mangelhafte Aufmerksamkeit bei Proben, ordnungswidrige Kleidung oder ordnungswidriges Benehmen bei Aufführungen, Übertretungen des Rauchverbotes, Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht über dienstliche Angelegenheiten, grob unkollegiales Verhalten gegenüber anderen Dienstnehmern im Dienst, Nachlässigkeit in der Behandlung orchestereigener Instrumente oder sonstige Verletzungen der Orchesterordnung, soweit sie nicht schwerwiegend oder mit weittragenden Folgen verbunden sind.
(2)
Dienstvergehen sind grobe Verstöße gegen die Dienstpflichten und gegen das Ansehen des Orchesters, strafbare Handlungen gegen andere Dienstnehmer sowie wiederholte oder mit weittragenden Folgen verbundene Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Abs. 1 oder erhebliche Verletzungen der Orchesterordnung.
(3)
Durch die Bestimmungen dieser Orchesterordnung wird der Dienstgeber nicht gehindert, von seinem Recht Gebrauch zu machen, das Dienstverhältnis mit Orchesterangehörigen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne der §§ 37 bis 40 des Schauspielergesetzes in BGBl. Nr. 441/1922, nach § 38 Abs. 3 Z 2 des Kollektivvertrages vorzeitig aufzulösen.
Die Bestimmungen des § 105 Abs. 1 ArbVG über die Verständigung des Betriebsrates werden dadurch nicht berührt.
§ 17 Ordnungsausschuss
(1)
Streitigkeiten unter den Dienstnehmern innerhalb des Betriebes können zur Streitschlichtung von den betroffenen Dienstnehmern bzw. auch vom Dienstgeber dem Ordnungsausschuss unterbreitet werden, der vom Orchester für jeweils drei Spielzeiten gewählt wird. Die Wahl des Ordnungsausschusses hat der Betriebsrat durchzuführen. Die Beratungen des Ordnungsausschusses sind vertraulich, Beschlüsse und Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit gefasst und sind dem Dienstgeber und den beteiligten Dienstnehmern als schriftliche Empfehlungen unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
(2)
Der Ordnungsausschuss setzt sich aus drei Vertretern der Dienstnehmer zusammen. Für jeden Vertreter ist ein Ersatzmann zu wählen. Der Ordnungsausschuss wählt sich einen Obmann und hat in mündlicher Verhandlung alle zur Klarstellung eines Sachverhaltes nötigen Beweise aufzunehmen und dabei den streitenden Dienstnehmern Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu äußern oder zu rechtfertigen. Die Entscheidungen des Ordnungsausschusses stellen Empfehlungen zur Streitbeilegung an die Dienstnehmer bzw. Dienstgeber dar.
§ 18 Disziplinäre Maßnahmen
Für Dienstvergehen und Ordnungswidrigkeiten kann der Dienstgeber – unbeschadet der Maßnahmen nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (z.B. vorzeitige Entlassung nach § 38 SchpG) – eine Verwarnung aussprechen, welche Bestandteil des Personalaktes wird.
Hierbei sind die Bestimmungen über die Mitwirkung des Betriebsrats nach dem Arbeitsverfassungsgesetz zu beachten.