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Graz-Köflacher Eisenbahn- und Bergbau-Gesellschaft / Rahmen

KOLLEKTIVVERTRAG


abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Sparte Transport und Verkehr, Fachverband der Schienenbahnen, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien, einerseits und der vida, Sektion Verkehr, Margaretenstraße 166, 1050 Wien, andererseits, womit der Kollektivvertrag betreffend das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht in den Verkehrsbetrieben der Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH vom 12.12.1968 in der Fassung vom 01.01.2007 abgeändert wird.


A) Entgeltregelungen
Die Gehalts- bzw. Lohnansätze der bisherigen Gehaltstabelle A und Lohntabelle B werden ab dem gleichen Zeitpunkt und um den gleichen Prozentsatz erhöht, ab dem und um den die jeweiligen Gehaltsansätze der Gehaltstabelle gemäß Anlage 3 der Dienst- und Besoldungsordnung für die Bediensteten der österreichischen Privatbahnen (DBO) erhöht werden. Falls in den einzelnen Gehaltsgruppen bzw. –stufen der Gehaltstabelle gemäß Anlage 3 der DBO unterschiedliche prozentuelle Erhöhung erfolgen sollten, hat das Ausmaß der Erhöhungen in den Lohngruppen 1 bis 7 der betreffenden Lohntabelle den jeweiligen Erhöhungen in den Gehaltsgruppen I bis IVb der DBO - Gehaltstabellen zu entsprechen. Das Ausmaß der Erhöhungen in den letzten beiden Gehaltsstufen der Beilage A hat dem Ausmaß der Erhöhung der 1. und 2 DAZ der DBO - Gehaltstabelle zu entsprechen.
Die Anpassungsautomatik gilt auch für den Fall, dass in der DBO kollektivvertraglich neben oder statt prozentuellen Erhöhungen der Gehaltsansätze der Anlage 3 Einmalzahlungen gewährt werden.
PVW tritt mit Ablauf des 28.02.2007 in Kraft.


B) Pensionsregelungen
1.  Valorisierung

§ 22 Absatz 11 wird um folgenden Satz ergänzt:
Handelt es sich um eine erstmalige Anpassung, so ist diese erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Pensionsstichtag zweit folgenden Kalenderjahr vorzunehmen. Abweichend davon ist für die erstmalige Anpassung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, der Stichtag dieser Leistung maßgebend.
2.  Witwen-/Witwerpension und Waisenpension

§ 22 Absatz 6, 6a und 6b werden aufgehoben und werden durch folgenden Abs. 6 neu geregelt:
Das Ausmaß der Witwen- bzw. Witwerpension von Beamten des Ruhestandes, die eine APK Zuschusspension beziehen, beträgt ab 01.01.2008 60% der APK-Leistung, auf die der Beamte zum Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hat.
Das Ausmaß der Witwen- bzw. Witwerpension von Beamten bzw. von Administrativpensionisten beträgt ab 01.01.2008 60% der Zuschusspension, auf die der Beamte bzw. Administrativpensionist zum Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte.

§ 22 Absatz 7 wird aufgehoben und wie folgt neu geregelt:
Das Ausmaß der Halbwaisenpension (Vollwaisenpension) von Beamten des Ruhestandes, die eine APK Zuschusspension beziehen, beträgt ab 01.01.2008 20% (Vollwaisen 30%) der APK-Leistung, auf die der Beamte des Ruhestandes zum Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hat.
Das Ausmaß der Halbwaisenpension (Vollwaisenpension) von Beamten bzw. Administrativpensionisten beträgt ab 01.01.2008 20% (Vollwaisen 30%) der Zuschusspension, auf die der Beamte bzw. Administrativpensionist zum Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte.


C) Inkrafttreten
Dieser Kollektivvertrag tritt – sofern in den einzelnen Bestimmungen nichts anderes geregelt ist – mit 01.01.2008 in Kraft.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 05. März 2008
WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH
FACHVERBAND DER SCHIENENBAHNEN
Der Obmann Der Geschäftsführer
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT VIDA
Der Vorsitzende Der Bundessektionsvorsitzende
Der Bundesgeschäftsführer Der Vorsitzende des Berufsgruppenausschuss der Privatbahnen