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Graz-Köflacher Eisenbahn- und Bergbau-Gesellschaft / Beilage

KOLLEKTIVVERTRAG


abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Sektion Verkehr, Fachverband der Schienenbahnen, Wiedner Hauptstraße 63, 1040 Wien, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Eisenbahner, Margaretenstraße 166, 1053 Wien, andererseits, womit der Kollektivvertrag betreffend das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht in den Verkehrsbetrieben der Graz-Köflacher Eisenbahn GmbH vom 12.12.1968 in der Fassung des Kollektivvertrages zur Übertragung der Pensionszusage in der Graz-Köflacher Eisenbahn GmbH auf die APK-Pensionskasse AG vom 30.06.1998 i.d.F. vom 26.07.1998 – in der Folge kurz als “KV-APK” bezeichnet – abgeändert wird.


Präambel
Mit dieser Änderung des KV-APK sollen folgende Zielsetzungen erreicht werden:
1.  Neben der bisher schon erfolgten Übertragung der Ansprüche auf Zuschusspension gemäß der Bestimmungen des KV-APK sollen nun auch die Ansprüche auf Administrativpension (= Anspruch auf ÖBB-Vergleichspension nach den Bestimmungen dieses Kollektivvertrages, ohne dass ein Anspruch auf eine Pensionsleistung gemäß der gesetzlichen Pensionsversicherung besteht) auf die APK-Pensionskassa AG übertragen werden. Zur Finanzierung dieser Übertragung ist es erforderlich, alle auf Grund der zum 30.06.1998 bestehenden Einzeldienstverträge für die Ermittlung der ÖBB-Vergleichspension heranzuziehenden Ansprüche von jenen Ansprüchen zu unterscheiden, welche erst auf Grund der Änderung der Einzeldienstverträge nach 30.06.1998 erfolgten:
a)
Pensionsrechtliche Ansprüche, die auf Grund der zum 30.06.1998 bestehenden Einzeldienstverträge gegeben sind, werden in Form einer
leistungsbezogenen Pensionszusage
auf die APK-Pensionskasse AG übertragen. Die Finanzierung erfolgt durch Einmalzahlung sowie durch im KV-APK festgelegte Pensionskassenbeiträge des Dienstgebers.
b)
Um den mit der Übertragung der Ansprüche auf Administrativpension verbundenen Finanzierungsbedarf zu bewerkstelligen, ist es erforderlich, die Ansprüche der Beamten auf Administrativpension unter sozialen Gesichtspunkten zu modifizieren.
c)
Pensionsansprüche, die sich aus Entgeltbestandteilen ergeben, die über die gemäß lit. a) bestehenden Ansprüche hinausgehen und auf Grund einer Änderung des Dienstvertrages nach 30.06.1998 zugesagt werden, sollen in Form einer
beitragsorientierten Pensionszusage
in der APK-Pensionskasse AG finanziert werden.
2.  In Entsprechung und zur Wahrung der in der Präambel des KV-APK vom 30.06.1998 i.d.F. vom 26.07.1998 festgelegten Grundsätzen wird klargestellt, dass
a)
der Reduktionsfaktor gemäß § 5 Abs. 2 und 3 für die Berechnung des Jubiläumsgeldanspruches und der Abfertigung nicht zu berücksichtigen ist;
b)
die nach den Bestimmungen dieses Kollektivvertrages dem Beamten der GKE gebührenden Pensionen jährlich nach den Bestimmungen der §§ 108 bis 108 k ASVG anzupassen sind.
ÄNDERUNGEN


§ 3 - Übertragung der direkten Leistungszusagen auf die Pensionskasse
In Abs. (2) ist die Wortfolge: “... – ausgenommen Administrativpensionen – ...” zu streichen.


§ 4 - Nachschussverpflichtung
Folgender Satz ist anzufügen: “Eine Nachschussverpflichtung besteht lediglich hinsichtlich jener ruhegenussfähigen Ansprüche, welche in den am 30.06.1998 bestehenden Einzelverträgen begründet waren.”


§ 5 - Entgelt für Beamte
Absatz (2) ist um folgenden Satz zu ergänzen:
”Für Entgeltbestandteile gemäß § 8 Abs. (1) lit. b) ist der Reduktionsfaktor um 0,5 % zu reduzieren.


§ 8 - Beiträge des Dienstgebers für Beamte
Absatz (1) lautet wie folgt:
”(1)  Der vom Dienstgeber zu entrichtende Pensionskassenbeitrag beträgt
a)
für Entgeltbestandteile, deren Rechtsgrundlage der Einzeldienstvertrag in der am 30.06.1998 geltenden Fassung bildet,
  • -
    bis zur jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage für die Pensionsversicherung gemäß ASVG 7,5 %,
  • -
    über der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage für die Pensionsversicherung gemäß ASVG 15,0 %;
b)
für über lit. a) hinausgehende Entgeltbestandteile, deren Rechtsgrundlage eine nach dem 30.06.1998 eingetretene Änderung des Einzeldienstvertrages ist,
  • -
    bis zur jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage für die Pensionsversicherung gemäß ASVG 7,0 %,
  • -
    über der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage für die Pensionsversicherung gemäß ASVG 14,25 %.”


§ 21 - Leistungsrecht (allgemein) (ausschließlich finanziert durch Dienstgeberbeiträge)
Absatz (2) lautet wie folgt:
”(2)  Jeder Beamte wird aufgrund der am 30.06.1998 bestehenden Einzeldienstverträge gemäß seiner besoldungsrechtlichen Stellung am 30.06.1998 in die kollektivvertragliche Gehaltstabelle eingestuft. Diese Einstufung sowie die sich aufgrund seiner besoldungsrechtlichen Stellung am 30.06.1998 hinkünftig ergebenden Einstufungen sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen.”

Es werden folgende Abs. 3 und Abs. 4 ergänzt:
”(3) 
a)
Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ist der Pensionskassenzusage der Beamten, ehemaligen Beamten und deren anspruchsberechtigten Hinterbliebenen diese besoldungsrechtliche Stellung zum 30.06.1998 gemäß Abs. 2 zugrunde zu legen. Hierauf ist die BB-Pensionsordnung in der Fassung der 27. Novelle, angenommen § 3 Abs. 1 und Abs. 3 bis Abs. 6 sowie §§ 11, 12, 21, 27, 30, 37, 38 bis 41, 45 und 49 der BB-Pensionsordnung, anzuwenden.
b)
§ 130 Z 1 der Dienstordnung der ÖBB kommt mit der Maßgabe zur Anwendung, dass als zusätzliche Voraussetzung für die dauernde Ruhestandsversetzung der Beamte zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung mindestens 450 Versicherungsmonate in der Pensionsversicherung nach dem ASVG erworben haben muss. Für die Anwendung des § 130 Z. 2 der Dienstordnung der ÖBB entfällt diese zusätzliche Voraussetzung.
Dabei ist die GKE verpflichtet, für alle jene Beamte, die zum Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung noch keine 450 Versicherungsmonate erworben haben, jedoch über Studien- und Ausbildungszeiten verfügen, welche nach den Bestimmungen des ASVG als Versicherungszeit in der Pensionsversicherung nachgekauft werden können, Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach dem ASVG im erforderlichen Maße nachzukaufen. Diese Verpflichtung besteht nicht für jene Dienstnehmer, auf die lit. c) zur Anwendung kommt.
Scheidet ein Beamter auf eigenen Wunsch noch vor Entstehen eines Pensionsanspruches nach den Bestimmungen der BB-PO aus dem Unternehmen der GKE aus, so ist er verpflichtet, der GKE den für den Nachkauf von Versicherungszeiten dieses Beamten aufgewendeten Betrag zurück zu bezahlen.
Die GKE ist von der Verpflichtung zum Nachkauf von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach dem ASVG befreit, wenn der Beamte auf einen Nachkauf durch GKE schriftlich verzichtet.
c)
Von den Erfordernissen des Vorliegens von 450 Versicherungsmonaten in der Pensionsversicherung nach dem ASVG zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung ist bei folgenden Beamten abzusehen:
  • 1.
    Beamte, die am 01.01.2000 das 50. Lebensjahr überschritten haben.
  • 2.
    Beamte, die den vollen Ruhegenuss nach den Bestimmungen der BB-Pensionsordnung vor 01.01.2008 erreichen.
  • 3.
    Beamte, deren Pensionsbemessungsgrundlage am 31.12.1999 unter Berücksichtigung der aufgrund der am 30.06.1998 bestehenden besoldungsrechtlichen Stellung bis zur Ruhestandsversetzung noch stattfindenden Vorrückungen, Zeitbeförderungen und Bezugszuerkennungen den Betrag von öS 26.000,- nicht übersteigen.
(4)  Führt eine Änderung der Einzeldienstverträge nach dem 30.06.1998 zu einer höheren Einstufung in die Gehaltstabelle, als sie sich aus der besoldungsrechtlichen Stellung am 30.06.1998 ergibt, so ist auf diese geänderten Ansprüche Abs. 3 nicht anzuwenden.


§ 22 - Leistungsrecht (Abweichung ......):
Die Überschrift ist zu ändern in:


“§ 22 - Leistungsrecht (Abweichung von der Bundesbahn-Pensionsordnung) (ausschließlich finanziert durch Dienstgeberbeiträge für Ansprüche gemäß § 21 Abs. 3)”
Die Absätze 1 und 11 sind wie folgt zu ändern:
”(1)  Die Bundesbahn-Pensionsordnung ist in Entsprechung des § 21 Abs. 3 mit folgender Maßgabe anzuwenden.”
“(11)  Die jeweils nach dieser Bestimmung (Abs. 1 bis 7) zustehenden Pensionen sind alljährlich mit dem Anpassungsfaktor gemäß den §§ 108 bis 108 k des ASVG in der jeweils geltenden Fassung anzupassen.”

Einzufügen ist folgender § 22a:


§ 22a - Leistungsrecht (Abweichung von der Bundesbahn-Pensionsordnung) (ausschließlich finanziert durch Dienstgeberbeiträge für Ansprüche gemäß § 21 Abs. 4)
(1)  Hinsichtlich des Anfallszeitpunktes gelten die Regelungen des § 21 Abs. 3.
(2)  Bei der Berechnung der Deckungsrückstellung in der Pensionskassse ist ein Rechnungszins in der Höhe von 4,5 % zu verwenden.
(3)  Die
Höhe
des Pensionsanspruches ergibt sich unter Berücksichtigung der Anwartschaft auf Hinterbliebenenpension aus der Verrentung der zum Zeitpunkt des Anfalls der Pension vorhandenen Deckungsrückstellung entsprechend dem genehmigten Geschäftsplan der Pensionskasse.
(4)  Hinsichtlich der Höhe einer allfälligen Witwen/Witwerpension gelten die Regelungen des § 16.
(5)  Hinsichtlich der Höhe einer allfälligen Waisenpension gelten die Regelungen des § 18.
(6)  Die jeweils nach § 22a zustehenden Pensionen sind nach der Bestimmung des § 11 Abs. 4 zu valorisieren.

§ 24 wird wie folgt geändert:


Ӥ 24 - Administrativpension
(1)  Besteht nach den Bestimmungen der §§ 21, 22 und 22a Anspruch auf eine Pensionsleistung, während jedoch kein Anspruch auf eine Leistung gegenüber einem in- oder ausländischen Sozial- oder Pensionsversicherungsträger besteht, wird der Anspruch auf eine Administrativpension begründet.
(2)  Der Anspruch auf Administrativpension erlischt, wenn eine Pensionsleistung aus einer gesetzlichen in- oder ausländischen Pensionsversicherung anfällt oder der Dienstnehmer Ansprüche gegen die Arbeitslosenversicherung geltend macht.
(3)  Die gemäß § 22 gebührende Administrativpension ist jährlich gemäß § 22 Abs. 11 anzupassen.
(4)  Die gemäß § 22 gebührende Administrativpension ist jährlich gemäß § 11 Abs. 4 anzupassen.
(5)  Die Kosten einer allenfalls erforderlichen gesetzlichen Krankenversicherung werden vom Dienstgeber und Dienstnehmer gemeinsam getragen.”


Inkrafttreten
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 01.01.2000 in Kraft.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 08. Februar 2000
WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH
FACHVERBAND DER SCHIENENBAHNEN
Der Vorsteher Der Geschäftsführer
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER EISENBAHNER
Der Vorsitzende Der Zentralsekretär
Der Vorsitzende der Fachvertretung Der Fachvertretungssekretär