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Graz-Köflacher Eisenbahn- und Bergbau-Gesellschaft / Beilage / Lohn/Gehalt

KOLLEKTIVVERTRAG


abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Schienenbahnen, Wien 4, Wiedner Hauptstraße 63 einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Eisenbahner, Wien 5, Margaretenstrasse 166, anderseits, womit der Kollektivvertrag betreffend das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht in den Verkehrsbetrieben der Graz-Köflacher Eisenbahn- und Bergbau-Gesellschaft m.b.H. vom 12.12.1968 in der ab 01.09.1996 geltenden Fassung abgeändert wird.


B) Änderungen Abschnitt VII. Pensionsvorschuß
Der Abschnitt VII. (Pensionsvorschuß) wird wie folgt geändert:
Bis zur Aufnahme der laufenden Pensionszahlung der gesetzlichen Pensionsversicherungsträger wird die zu erwartende Gesamtpension samt einem allfälligen Zuschuß der GKB auf Antrag gegen Abtretung der von den Pensionseinrichtungen zu erwartenden Leistungen monatlich im vorhinein bevorschußt. Die Vorschußzahlungen sind nach Einlangen der Pensionsnachzahlungen gegen diese und den allfälligen Pensionszuschuß zu verrechnen. Laufende GKB-Zuschußleistungen werden monatlich als Vorschuß im vorhinein ausbezahlt.
Vorschußleistungen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu unrecht angewiesen worden sind, werden bei Ende des Leistungsanspruches gegen sonstige allenfalls bestehende Ansprüche nach der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 (z.B. Todesfall- oder Bestattungskostenbeitrag) aufgerechnet.