KV-Infoplattform

Graz-Köflacher Eisenbahn- und Bergbau-Gesellschaft / Rahmen

KOLLEKTIVVERTRAG


abgeschlossen zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Fachverband der Privatbahnen, Wien I, Bauernmarkt 13, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Eisenbahner, Wien V, Margaretenstrasse 166, anderseits, betreffend das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht in den Verkehrsbetrieben der Graz-Köflacher Eisenbahn- und Bergbau-Gesellschaft (GKB).


I. Dienstrecht und Besoldung:
Die jeweils bei den Österreichischen Bundesbahnen oder deren Rechtsnachfolgern geltenden dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften und Bestimmungen einschliesslich der Bestimmungen über die Personalvertretungskörper sind auf die Bediensteten der Verkehrsbetriebe der Graz-Köflacher Eisenbahn- und Bergbau-Gesellschaft, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, so anzuwenden, als wenn der Bedienstete der GKB Bediensteter der Österreichischen Bundesbahnen oder deren Rechtsnachfolger wäre (Gleichstellung). Nebengebühren jeder Art, Aufwandsentschädigungen, Prämien und Akkorde sind als ein Bestandteil der Besoldung aufzufassen.

Kunsttext
KV vom 14.02.1996/ gilt ab 01.01.1996
Ist der GKB-Beamte jedoch durch einen der in § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz angeführten Gründe an seiner Dienstleistung verhindert, so entfällt sein Anspruch auf Entgelt, insoweit er gemäß den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) berechtigt ist, Krankengeld zu beziehen. Diesfalls hat die GKB einen Zuschuß zum Krankengeld zu leisten, sodaß Krankengeld zuzüglich des Krankengeldzuschusses jenen Betrag erreichen, der einem vergleichbaren ÖBB-Beamten nach Abzug der von ihm zu leistenden Sozialversicherungs- und Pensionsbeiträge gebührt, und sich somit für den (dienstverhinderten) GKB-Beamten die gleiche Steuerbemessungsgrundlage wie für den vergleichbaren ÖBB-Beamten ergibt. Die Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes bleiben hiedurch unberührt.
Erhält der GKB-Beamte infolge einer (sonstigen) Dienstverhinderung aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften Entgeltersatz (einschließlich Sonderzahlungen), entfällt insoweit der Anspruch auf Entgelt gegenüber der GKB.
Die Kollektivvertragsparteien bekunden ihre Absicht, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht für die Bediensteten der Verkehrsbetriebe der GKB so bald wie möglich, tunlichst noch 1996, ähnlich den "Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB)" gänzlich neu zu regeln.

Ende

Kunsttext
KV vom 18.03.1998/ gilt ab 01.01.1998
Abweichend von § 20 der Dienst- und Lohnordnung der ÖBB bzw. abweichend von § 24 des Vertragsbedienstetengesetzes gebührt Lohnbediensteten bzw. Vertragsbediensteten bei Dienstverhinderung infolge Krankheit Anspruch auf Entgelt gemäß den Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Die Bestimmungen über die Gewährung eines Verwaltungszuschusses zu den Leistungen der Sozialversicherung und der Kriegsopferversorgung bleiben hiedurch unberührt.

Ende


II. Sozialversicherungsbeiträge:

Kunsttext
KV vom 18.03.98/ gilt ab 01.01.1998
Die Beamten der GKB leisten als Arbeitnehmeranteil in Summe den gleichen Betrag, den ein Bundesbahn-Beamter an die für ihn zuständigen Sozialversicherungs- und Pensionseinrichtungen ab 01.01.1998 zu leisten hat.
Die übrigen Bediensteten leisten zu den für sie zuständigen gesetzlichen Sozialversicherungs- und Pensionseinrichtungen den durch Gesetz oder Satzung geregelten Arbeitnehmerbeitrag.

Ende


III. Abfertigung von Beamten:
Der nach §§ 31 und 32 der Besoldungsordnung 1963 zu bezahlende Abfertigungsbetrag vermindert sich um den Betrag der Beitragsrückerstattung, die der Abzufertigende vom Pensionsinstitut der Österreichischen Privatbahnen für seine Beamtendienstzeit zu beanspruchen berechtigt ist.


IV. Fahrbegünstigungen:
Die GKB gewährt ihren Bediensteten auf den eigenen Linien Fahrbegünstigungen im gleichen Ausmaß, wie sie die Österreichischen Bundesbahnen auf ihren Linien gewähren. Im übrigen richtet sich der Anspruch auf Fahrbegünstigungen nach dem Inhalt der von der GKB mit anderen Verkehrsunternehmungen abgeschlossenen Fahrbegünstigungsvereinbarungen.


V. Sozialversicherungseinrichtungen:
Für die Bediensteten der GKB und für die Empfänger von Ruhe- und Versorgungsgenüssen gelten die jeweiligen gesetzlichen oder satzungsmässigen Bestimmungen der für sie zuständigen Sozialversicherungs- und Pensionsversicherungsträger.


VI. Pensionsrecht:

Kunsttext
KV vom 31.05.1995/ gilt ab 01.03.1995
Der erste Halbsatz wird wie folgt geändert:
Die aktiven Beamten der GKB sowie die Beamten des Ruhestandes und deren Hinterbliebene und Angehörige sind verpflichtet,

Ende
alle Anträge und Ansuchen auf ihnen etwa zustehende Pensionen, Pensionszuschüsse, Zuschläge, Zulagen, Beihilfen, Sterbegelder, Abfindungen oder Abfertigungen usw. ohne Verzug und rechtzeitig vor Ablauf der gesetzlich, satzungsmässig oder sonstwie vorgeschriebenen Fristen im Wege über die Direktion der Verkehrsbetriebe der GKB einzubringen;
die hiezu erforderlichen, von der GKB zu bezeichnenden Urkunden zu beschaffen und derselben vorzulegen;
die erhaltenen Bescheide, Ladungen und sonstigen Verständigungen der angerufenen Stellen sogleich der Direktion der Verkehrsbetriebe der GKB vorzulegen;
über Auftrag dieser auch die Überprüfung bzw. Anfechtung der ergangenen Bescheide usw. im gesetzlich, satzungsmässig oder sonstwie vorgesehenen Überprüfungsverfahren oder Instanzenzug fristgerecht und ordnungsgemäss durchzuführen;
sich hiezu der von der GKB kostenlos beizustellenden Vertretung zu bedienen,
dieser Vertretung die nötigen Vollmachten zu erteilen;
und nach Zuerkennung der Pensionen, Pensionszuschüsse, Zuschläge, Zulagen, Beihilfen, Sterbegelder, Abfindungen, Abfertigungen usw. deren zuerkannte Höhe und alle Veränderungen der Versicherungsleistungen unverzüglich der GKB anzuzeigen.
Alle aus der Nichteinhaltung dieser Bestimmungen dem Anspruchswerber etwa entstehenden Nachteile gehen zu dessen Lasten.
Nach Einlangen und Rechtskraft der Bescheide der sämtlichen Sozialversicherungsträger, gegen die der gewesene GKB-Beamte Ansprüche, gleichgültig welcher Art, geltend machen kann, sowie des Bescheides des Pensionsinstitutes der Österreichischen Privatbahnen über die nach dessen Satzungen gebührende Leistung sind die sämtlichen bescheidmässig zuerkannten Pensionen, Pensionszuschüsse, ausgenommen Hilflosenzuschüsse, einschliesslich aller Zuschläge, Zulagen, Beihilfen, Sterbegelder, Abfindungen und Abfertigungen usw. zusammenzuzählen. Wenn diese jeweilige Endsumme der Versicherungsleistungen die Höhe der Leistungen nicht erreicht, die sich nach der Pensionsordnung der Österreichischen Bundesbahnen mit Ausnahme der Hilflosenzulage für einen Bundesbahnbeamten oder dessen Hinterbliebenen errechnet, so ist der Differenzbetrag von der GKB als Zuschuss zu leisten.

Kunsttext
KV vom 01.10.1996/ gilt ab 01.09.1996
Der letzte und vorletzte Absatz werden wie folgt geändert und ergänzt:
Für die Ermittlung der Höhe des allenfalls von der GKB zu leistenden Pensionszuschusses werden die Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherungs- und Pensionsversicherungsträger der ab 01.09.1996 bzw. ab 01.01.1999 vergleichbaren Bundesbahnpension jeweils nach Abzug der ab 01.09.1996 bzw. ab 01.01.1999 zu leistenden entsprechenden Sozialversicherungs- und Pensionsbeiträge gegenübergestellt, sodaß sich die gleiche Steuerbemessungsgrundlage wie bei einem vergleichbaren ÖBB-Pensionisten ergibt. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob die Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherungs- und Pensionsversicherungsträger aufgrund von Zeiten der Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung oder aufgrund von Pauschalzeiten gewährt werden und ob diese Zeiten vor, während oder nach den Zeiten des Eisenbahndienstes liegen.
Verwendungsänderungen bzw. Versetzungen im Falle einer Ablehnung des Pensionsantrages durch den gesetzlichen Penionsversicherungsträger dürfen nur im Einvernehmen mit der Personalvertretung erfolgen.
Abweichend von den Bestimmungen der ÖBB-Pensionsordnung 1996 beträgt das Höchstausmaß des Todesfallbeitrages (ebenso wie das Höchstausmaß des Bestattungskostenbeitrages bzw. mehrerer Bestattungskostenbeiträge) ab 01.01.1997 150 % der Gehaltsgruppe IXa Stufe 15 und ab 01.01.1998 150 % der Gehaltsgruppe VIIb Stufe 15 der jeweils gültigen Gehaltstabelle.

Ende

Kunsttext
KV vom 26.02.1997/ gilt ab 01.03.1997
Abweichend von den Bestimmungen der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 und der Dienstordnung
  • a)
    enden Ansprüche auf wiederkehrende Geldleistungen nach der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 spätestens mit dem Ablauf des Sterbetages des Anspruchsberechtigten;
  • b)
    beginnen Ansprüche auf Leistungen für Hinterbliebene von am 31.12.1996 im Stand befindlichen Ruhegenußempfängern - ausgenommen solchen, die eine volle Pensionsleistung nach der Satzung des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen bezogen haben - mit 01. des dem Sterbetag folgenden Monats, ansonsten entsteht der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung mit dem dem Sterbetag folgenden Kalendertag;
  • c)
    werden die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 monatlich in nachhinein am Ersten des Folgemonats fällig;
  • d)
    besteht ab 01.12.1997 für den Zeitraum, für den nach Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses Anspruch auf Urlaubsentschädigung, Urlaubsabfindung oder Kündigungsentschädigung gebührt, kein Anspruch auf eine Pensions- bzw. Hinterbliebenenversorgungsleistung gegenüber der GKB.KV vom 25.11.1997/ gilt ab 01.01.199801.01.196928.02.1995Abweichend von der in § 37 Abs. 2 der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 vorgesehenden Valorisierung des ruhegenußfähigen Monatsbezuges sind die von der GKB zu leistenden Pensionszahlungen alljährlich entsprechend den §§ 108 bis 108k des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, zu valorisieren.


VII. Pensionsvorschuss:

Kunsttext
KV vom 26.02.1997/ gilt ab 01.01.1997
Bis zur Aufnahme der laufenden Pensionszahlung der gesetzlichen Pensionsversicherungsträger wird die zu erwartende Gesamtpension samt einem allfälligen Zuschuß der GKB auf Antrag gegen Abtretung der von den Pensionseinrichtungen zu erwartenden Leistungen monatlich im vorhinein bevorschußt. Die Vorschußzahlungen sind nach Einlangen der Pensionsnachzahlungen gegen diese und den allfälligen Pensionszuschuß zu verrechnen. Laufende GKB-Zuschußleistungen werden monatlich als Vorschuß im vorhinein ausbezahlt.
Vorschußleistungen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu unrecht angewiesen worden sind, werden bei Ende des Leistungsanspruches gegen sonstige allenfalls bestehende Ansprüche nach der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 (z.B. Todesfall- oder Bestattungskostenbeitrag) aufgerechnet.

Ende


VIII. Arbeitszeit:

Kunsttext
KV vom 31.5.1995 / gilt ab 01.01.1995
1.)  Es gilt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Dienstdauervorschrift für das Personal der Österreichischen Bundesbahnen, eingeführt mit Erlass Zl. P/800/3/66. in der am 31.12.1994 für die GKB gültigen Fassung.

Ende


Kunsttext
KV vom 18.03.1998/ gilt ab 01.01.1998
2.)  Die gemäß Dienstdauervorschrift der ÖBB vorgesehene Pflichtleistung kann im Zugförderungsdienst innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 3 Monaten und im Bahnhofsdienst des Graz Köflacherbahnhofes (Verschub, Stellwerk, Transit, Wagenreinigung) innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 2 Monaten so verteilt werden, daß im wöchentlichen Durchschnitt die gemäß Dienstdauervorschrift der ÖBB vorgeschriebene Pflichtleistung nicht überschritten wird. Der Durchrechnungszeitraum beginnt am 01. Jänner und wiederholt sich jeweils nach 3 bzw. 2 Monaten. Übersteigt die innerhalb des Durchrechnungszeitraumes tatsächlich erbrachte Arbeitszeit die für diesen Zeitraum gemäß der gültigen Dienstdauervorschrift der ÖBB vorgesehene Pflichtleistung, so ist die Mehrleistung als Überstundenarbeit abzugelten.
Diese kollektivvertragliche Verlängerung der Durchrechnungszeiträume gilt bis 31.12.1998.
Für das im Triebfahrzeugdienst verwendete Personal sind pro Kalendermonat 30 Minuten für Korrekturen der Dienstvorschrift und Fahrplanbehelfe als Arbeitszeit anzurechnen.

Ende


Kunsttext
KV vom 31.5.1995 / gilt ab 01.01.1995
3.)  Innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 4 Wochen darf die wöchentliche Ruhezeit in einzelnen Wochen 36 Stunden unterschreiten oder ganz unterbleiben, wenn innerhalb von 4 Wochen eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht wird. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24stündige Ruhezeiten herangezogen werden.
4.)  Lenkzeit im Kraftfahrlinienverkehr: Die gesamte tägliche Lenkzeit zwischen 2 Ruhezeiten (Tagesruhezeiten oder einer täglichen und wöchentlichen Ruhezeit) darf 9 Stunden nicht überschreiten. Zweimal pro Woche darf die Tageslenkzeit auf 10 Stunden verlängert werden.
Innerhalb einer Woche darf die gesamte Lenkzeit 56 Stunden, innerhalb eines Zeitraumes von 2 aufeinanderfolgenden Wochen 90 Stunden nicht überschreiten.
5.)  Lenkpausen im Kraftfahrlinienverkehr: Nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von 4 Stunden ist eine Lenkpause von mindestens 30 Minuten einzulegen.
Nach einer Lenkzeit von höchstens 4 1/2 Stunden ist eine Lenkpause von mindestens 45 Minuten einzulegen, sofern der Lenker nicht eine Ruhezeit oder eine Ruhepause nimmt. Diese Lenkpause von mindestens 45 Minuten kann durch mehrere Lenkpausen von mindestens 15 Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser so einzufügen sind, daß bei Beginn des letzten Teiles der Lenkpause die Lenkzeit 4 1/2 Stunden noch nicht überschritten ist.
Weiters kann die Lenkpause durch mehrere Lenkpausen von mindestens je 10 Minuten ersetzt werden, wenn die Gesamtdauer der Lenkpausen mindestens 1/6 der fahrplanmäßigen Lenkzeit beträgt.
6.)  Ruhezeiten im Kraftfahrlinienverkehr: Innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden ist dem Lenker eine ununterbrochene tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren.
Die tägliche Ruhezeit kann dreimal wöchentlich auf mindestens 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden. Wird die tägliche Ruhezeit verkürzt, ist dem Lenker bis zum Ende der folgenden Woche eine zusätzliche Ruhezeit im Ausmaß der Verkürzung zu gewähren. Diese als Ausgleich zustehende Ruhezeit ist zusammen mit einer anderen mindestens 8stündigen Ruhezeit zu gewähren und zwar über Verlangen des Lenkers am Aufenthaltsort des Fahrzeuges oder am Heimatort des Lenkers.
An Tagen, an denen eine tägliche Ruhezeit von insgesamt mindestens 12 Stunden eingehalten wird, kann die tägliche Ruhezeit in 2 oder 3 Abschnitten genommen werden, von denen einer mindestens 8 zusammenhängende Stunden, die übrigen Teile jeweils mindestens eine Stunde betragen müssen.
7.)  Einsatzzeit im Kraftfahrlinienverkehr: Die Einsatzzeit umfaßt die zwischen 2 Ruhezeiten anfallende Arbeitszeit und die Arbeitszeitunterbrechnungen. Bei Teilung der täglichen Ruhezeit beginnt eine neue Tagesarbeitszeit und eine neue tägliche Lenkzeit nach Ablauf des letzten Teiles der Ruhezeit.
Die Einsatzzeit darf grundsätzlich 12 Stunden nicht überschreiten.
Die Einsatzzeit kann jedoch über 12 Stunden hinaus so weit verlängert werden, daß die innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird. Bei Teilung der Tagesruhezeit darf die Einsatzzeit durch Ruhezeit unterbrochen werden.
8.)  Im Kraftfahrlinienverkehr sind auf die Arbeitszeit die Wendezeit in der Heimatdienststelle bis zur Dauer von einer Stunde mit ihrer täglichen Dauer, in auswärtigen Stellen bis zur Dauer von einer Stunde voll, bei längerer Dauer für die erste Stunde voll und für die weitere Dauer bis zum Ablauf der 4. Stunde zur Hälfte anzurechnen.
9.)  Die wirkliche Arbeitszeit für die Durchführung von Kraftwagensonderfahrten ist mit Zustimmung der Personalvertretung nach der zu bewältigenden Fahrtstrecke pauschaliert zu vereinbaren und mit einem im Einzelfall zu vereinbarenden Pauschalbetrag zu entlohnen. Kommt eine Pauschalierung nicht zustande, ist als wirkliche Arbeitszeit zu bewerten.
  • a)
    die Vorbereitungs- und Abschlusszeit in der Dauer von je 15 Minuten,
  • b)
    die reine Fahrzeit auf Grund des Fahrtenschreibers,
  • c)
    die Steh- und Wendezeiten täglich nach Abzug einer zweistündigen Pause bis zur Dauer der ersten Stunde voll und bei längerer Dauer bis zur 12. Stunde zur Hälfte. Die Berechnung beginnt mit der Abfahrt und endet mit der Rückkehr zum Standort.
10.)  Auf das im Kraftwagengüterdienst verwendete Personal findet die Dienstdauervorschrift der Österreichischen Bundesbahnen keine Anwendung. Die Entschädigung für Mehrleistungen kann nur mit Zustimmung der Personalvertretung pauschaliert (Stunden-, Tages- oder Monatspauschale) festgesetzt werden und ist in den Anhang, der einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages bildet, aufzunehmen.

Ende


Kunsttext
KV vom 26.02.1997/ gilt ab 01.01.1997
10a.)
Für im Güterverkehr eingesetzte Kraftfahrer und Beifahrer darf im Sinne der § 5 AZG in der geltenden Fassung die zulässige Wochenarbeitszeit (Normalarbeitszeit zuzüglich Überstunden) auf 60 Wochenstunden und die zulässige Tagesarbeitszeit auf 12 Stunden ohne behördliche Genehmigung verlängert werden.
10b.)
Für das im Kraftwagengüterdienst verwendete Personal kann die wöchentliche Normalarbeitszeit und die tägliche Arbeitszeit innerhalb eines zweimonatigen Durchrechnungszeitraumes so verteilt werden, daß im wöchentlichen Durchschnitt die wöchentliche Normalarbeitszeit nicht überschritten wird. Der Durchrechnungszeitraum beginnt am 01. Jänner und wiederholt sich zweimonatlich. Übersteigt die innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes tatsächlich erbrachte Arbeitszeit die für diesen Zeitraum vorgesehene Normalarbeitszeit, so ist diese Mehrleistung als Überstundenarbeit abzugelten. Diese Regelung gilt bis 31.12.1997.

Ende


Kunsttext
KV vom 31.5.1995 / gilt ab 01.01.1995
10c.)
Lenkzeiten im Kraftwagengüterdienst: Die gesamte tägliche Lenkzeit zwischen 2 Ruhezeiten (Tagesruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit) darf 9 Stunden nicht überschreiten. Zweimal pro Woche darf die Tageslenkzeit auf 10 Stunden verlängert werden.
Innerhalb einer Woche darf die gesamte Lenkzeit 56 Stunden, innerhalb eines Zeitraumes von 2 aufeinanderfolgenden Wochen 90 Stunden nicht überschreiten.
10d.)
Lenkpausen im Kraftwagengüterdienst: Nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von 4 1/2 Stunden ist eine Lenkpause von mindestens 45 Minuten einzulegen. Diese Lenkpause kann durch mehrere Lenkpausen von mindestens 15 Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser so einzufügen sind, daß bei Beginn des letzten Teiles der Lenkpause die Lenkzeit von 4 1/2 Stunden noch nicht überschritten ist. Die gesetzlichen Lenkzeitunterbrechungen sind als Arbeitszeit zu bewerten, sofern nicht zugliche eine Arbeitspause vorliegt.
10e.)
Tägliche Ruhezeit im Kraftwagengüterdienst: Innerhalb eines jeden Zeitraumes von 24 Stunden ist eine ununterbrochene tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden einzuhalten.
Die tägliche Ruhezeit kann dreimal wöchentlich auf mindestens 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden. Das Ausmaß der Verkürzung ist dem Lenker bis zum Ende der folgenden Woche als zusätzliche Ruhezeit zusammen mit einer anderen mindestens 8stündigen Ruhezeit zu gewähren.
An Tagen, an denen eine tägliche Ruhezeit von mindestens 12 Stunden eingehalten wird, kann die Ruhezeit in 2 oder 3 Abschnitten genommen werden, wobei ein Teil mindestens 8 zusammenhängende Stunden, die übrigen Teile jeweils mindestens eine Stunde betragen müssen.
Befinden sich im Fahrzeug mindestens 2 Lenker, ist innerhalb eines jeden Zeitraumes von 30 Stunden eine ununterbrochene tägliche Ruhezeit von mindestens 8 Stunden einzuhalten.
10f.)
Einsatzzeit im Kraftwagengüterverkehr: Die Einsatzzeit von Lenkern umfaßt die zwischen 2 Ruhezeiten anfallende Arbeitszeit und die Arbeitszeitunterbrechnungen. Bei Teilung der täglichen Ruhezeit beginnt eine neue Einsatzzeit nach Ablauf des letzten Teiles der Ruhezeit.
10g.)
Wöchentliche Ruhezeit im Kraftwagengüterverkehr: Der Lenker hat in jeder Woche Anspruch auf eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden. Diese wöchentliche Ruhezeit kann auf 36 zusammenhängende Stunden verkürzt werden. Außerhalb des Standortes des Fahrzeuges oder des Heimatortes des Lenkers kann die wöchentliche Ruhezeit auf 24 zusammenhängende Stunden verkürzt werden. Jede Verkürzung ist durch eine zusammenhängende Ruhezeit auszugleichen, die vor Ende der auf die betreffende Woche folgenden 3. Woche zu nehmen ist. Diese als Ausgleich zustehende Ruhezeit ist zusammen mit einer anderen mindestens 8stündigen Ruhezeit zu gewähren und zwar über Verlangen des Lenkers am Aufenthaltsort des Fahrzeuges oder am Heimatort des Lenkers.
Eine wöchentliche Ruhezeit, die in einer Woche beginnt und in die darauffolgende Woche reicht, kann auch der 2. Woche zugerechnet werden.
Zwischen 2 wöchentlichen Ruhezeiten dürfen höchstens 6 Tage liegen.

Ende


IX. Nebengebühren und Aufwandsentschädigungen für das Kraftfahrpersonal:
1.)  Die Ausbleibezeit wird durch jeden Aufenthalt von mehr als einer Stunde Dauer im Dienstort oder Wohnort des Bediensteten unterbrochen und beginnt nach jeder Unterbrechung für den Anspruch neu zu laufen.
2.)  Im ausserplanmässigen Kraftwagenpersonenverkehr gebührt anstelle der Auswärtsgebühren für das Kraftfahrpersonal Reisekostenvergütung nach Tarif II der Reisegebührenvorschrift für die Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen (RGVE).
3.)  Der Nächtigungszuschuss gebührt nicht bei auswärtiger Ruhe im Wohnort des Bediensteten.
4.)  Auf das im Kraftwagengüterdienst verwendete Personal finden die Vorschriften der Österreichischen Bundesbahnen über Nebengebühren, Auswärtsgebühren und Aufwandsentschädigungen keine Anwendung. Nebengebühren und Aufwandsentschädigungen sind im Einvernehmen mit der Personalvertretung festzusetzen und in den Anhang, der einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages bildet, aufzunehmen.


X. Dienstprüfung für Kraftwagenlenker:
Die Dienstprüfung für Kraftwagenlenker I ist für die Anstellung als provisorischer Beamter, für die Definitivstellung, für die Beförderung zum oder Einstufung als Kraftwagenlenker I und für die Überstellung in die Lohngruppe 7 nicht Erfordernis.


XI. Dienst- und Besoldungsordnung für die Angestellten österreichischer Privatbahnunternehmungen:
Die vertragschliessenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften stellen übereinstimmend fest, daß dieser Kollektivvertrag ein Gleichstellungsvertrag im Sinne des § 1 (3) der Dienst- und Besoldungsordnung für die Angestellten österreichischer Privatbahnunternehmungen ist und für die Dauer seiner Geltung die Anwendung der Dienst- und Besoldungsordnung für die Angestellten österreichischer Privatbahnunternehmungen zur Gänze ausschliesst.


XII. Geltungsbeginn und Ausserkrafttreten früherer Kollektivverträge:
Dieser Kollektivvertrag tritt mit Beginn des 1. Jänner 1969 in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages treten die Kollektivverträge vom 22.1.1948, 23.6.1952, nochmals 23.6.1952 und 3.11.1953 ausser Kraft.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 12. Dez. 1968
Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft
Fachverband der Privatbahnen
Der Vorsteher: Der Fachverbandsekretär:
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Eisenbahner
Der Vorsitzende: Der Zentralsekretär:


ANHANG
zum Kollektivvertrag, abgeschlossen zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Fachverband der Privatbahnen, Wien I, Bauernmarkt 13, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Eisenbahner, Wien V, Margaretenstrasse 166, anderseits, betreffend das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht in den Verkehrsbetrieben der Graz-Köflacher Eisenbahn- und Bergbau-Gesellschaft (GKB).
Pauschalierte Mehrleistungsentschädigungen gemäss Abschnitt VIII Punkt 5 und Nebengebühren und Aufwandsentschädigungen gemäss Abschnitt IX Punkt 4 für das im Kraftwagengüterdienst verwendete Personal.
Tagbau:
Die Bediener von Arbeitsmaschinen im Kohlentagbau des Revieres Köflach erhalten die "Betriebszulage" im Betrage von monatlich S 160.--
Kfz-Mechaniker erhalten je Schicht eine Leistungszulage von S 10.77
Für Arbeitsleistungen in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr gebührt je Arbeitsstunde die Nachtdienstzulage im Betrage von S 4.--
Fohnsdorf:
Die Bediener von Arbeitsmaschinen im Haldenbetrieb Fohnsdorf erhalten für die ausserhalb der normalen Arbeitszeit zu besorgende Wartung der Fahrzeuge und Ausführung von Reparaturen je Schicht eine pauschalierte Mehrleistungsentschädigung von S 26.40
Für Arbeitsleistungen in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr gebührt je Arbeitsstunde die Nachtdienstzulage im Betrage von S 4.--
Ortsverkehr:
Als Ortsverkehr gelten Fahrten bis zu einer Entfernung von 10 Strassenkilometer vom Standort.
Das Fahrpersonal erhält die Betriebszulage nach den für die Betriebszulage geltenden Bestimmungen im Betrage von monatlich S 160.--
und je Arbeitsstunde im Fahrdienst eine Aufwandsentschädigung von S 1.50
Die Aufwandsentschädigung gebührt nicht für Arbeitszeiten in der Werkstätte oder im sonstigen ortsgebundenen Dienst.
Für Arbeitsleistungen in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr gebührt je Arbeitsstunde die Nachtdienstzulage im Betrage von S 4.--
Nahverkehr:
Als Nahverkehr gelten Fahrten über eine Entfernung von mehr als 10 Kilometer und mit täglicher Rückkehr in den Standort.
Das Fahrpersonal erhält eine Leistungszulage je Arbeitsstunde von S 1.50
Weiters gebührt Reisekostenentschädigung nach Tarif II der Reisegebührenvorschrift (RGVE).
Für Arbeitsleistungen in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr gebührt je Arbeitsstunde die Nachtdienstzulage im Betrage von S 4.--
Rechbergverkehr:
Das Fahrpersonal erhält
für eine Fahrt Graz - Rechberg/Kärnten und zurück eine pauschalierte Mehrleistungsentschädigung von S 75.--
und eine Aufwandsentschädigung von S 34.--
für eine Fahrt Bärnbach - Rechberg/Kärnten und zurück eine pauschalierte Mehrleistungsentschädigung von S 35.--
und eine Aufwandsentschädigung von S 24.--
für eine zusätzliche Zufuhr von Feinkohle von der Kohlenumladeanlage Graz-Köflacherbahnhof zum Fernheizwerk Graz und zurück eine Leistungszulage von S 10.--
Fernfahrten Ausland:
Das Fahrpersonal erhält für Fernfahrten von Graz zu einem Beladeort und von dort nach Triest oder Rijeka, von dort zu einem Ausladeort im Inland und zurück nach Graz
an Aufwandsentschädigung je Fahrt hin und zurück S 120.--
je Stehtag im Ausland S 90.--
an pauschalierter Mehrleistungsentschädigung innerhalb einer Woche für die 1. und 2. Fahrt S 159.--
für jede weitere Fahrt S 220.--
bei Übernahme einer Rückfracht gebührt eine Prämie für die Rückfracht einschliesslich Abladen von S 150.--