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Holding Graz - Kommunale Dienstleistungen GmbH / Beilage

KOLLEKTIVVERTRAG


abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Schienenbahnen, Wien 4, Wiedner Hauptstraße 63, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Handel, Transport, Verkehr, Wien 1, Teinfaltstraße 7, andererseits, womit der Kollektivvertrag für die Dienstnehmer der Verkehrsbetriebe der Grazer Stadtwerke AG vom 15. März 1982 in der Fassung vom 10. März 1998 abgeändert wird.


Änderung § 72
14. § 72 Absatz (4) erhält folgenden geänderten Wortlaut:
"(4)  Die Höchstzahl der jeweils zulässigen täglichen und wöchentlichen Überstundenleistungen richtet sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes. Unbeschadet der durch die Arbeitszeitbestimmungen zulässigen Überstundenzahlen können zur Vermeidung sonst eintretender Betriebsstörungen unter gleichzeitiger Verständigung des Betriebsrates bis zu fünf weitere Überstunden wöchentlich angeordnet werden."


Änderung § 77 / Neuer § 76(3)
15. § 77 Absatz (1) wird zu § 76 Absatz (3) mit folgendem geänderten Wortlaut:
"(3)  Im Verkehrsdienst (§ 69) werden Stundenabweichungen, zwischen Wochentagsdiensten und Sonntagsdiensten bei Mehranfall als Überstunden, bei Minderanfall aber trotzdem in der sich für den Wochentagsdienst ergebenden Art entlohnt."


Änderung § 81
17. In § 81 wird lit. e) mit folgendem Wortlaut angefügt:
”e)
"Arbeiter im Werkstättendienst, welche außerhalb des Betriebes (Betriebsstätte, Werksgelände usw.) beschäftigt sind, erhalten eine Winterjacke."


Änderung § 261
18. In § 261 wird in Absatz (1) ein neuer Satz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Der Todesfallbeitrag ist mit dem Bezugsansatz der Verwendungsgruppe III, Stufe 9 begrenzt."