Holding Graz - Kommunale Dienstleistungen GmbH / Beilage
KOLLEKTIVVERTRAG
abgeschlossen zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Fachverband der Schienenbahnen, Wien 4, Wiedner Hauptstraße 63, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Handel, Transport, Verkehr, Wien 1, Teinfaltstraße 7, andererseits, womit der Kollektivvertrag für die Dienstnehmer der Verkehrsbetriebe der Grazer Stadtwerke AG vom 15. März 1982 in der Fassung vom 28. März 1989 abgeändert wird.
Änderung § 44
7. § 44 Abs. (3) hat zu lauten:
”(3)
Die Auszahlung der dem Dienstnehmer zustehenden Zulagen (§§ 21 bis 25) und Überstunden (§§ 73 und 76) erfolgt längstens zwei Monate nach dem Anfall."
Änderung § 82
8. Der XVIII. Abschnitt - Dienstkleidung (§§ 81 bis 94) hat zu lauten:
§ 82
Angestellte im Verkehrsdienst nach § 14 lit. B) erhalten folgende Dienstkleidung:
- 2 Uniformen (2 Blusen, 2 Hosen, 1 Weste) als Grundausstattung alle 3 Jahre,
- 2 Uniformkappen,
- 6 Hemden,
- 2 Krawatten,
- 1 Unterziehpullover,
- 1 Gummimantel,
- 1 Perlonmantel,
- 1 Übergangsmantel,
- 1 Wintermantel sowie
- Arbeitsschuhe im Sinne des § 81 lit. d).
Änderung § 84
8. Der XVIII. Abschnitt - Dienstkleidung (§§ 81 bis 94) hat zu lauten:
§ 84
Dienstnehmer, die auf einen Arbeitsplatz versetzt werden, für den ein Arbeitsanzug als Dienstkleidung vorgesehen ist, erhalten anläßlich der Versetzung die nach § 81 lit. b) - d) vorgesehene Dienstkleidung.
Änderung § 85
8. Der XVIII. Abschnitt - Dienstkleidung (§§ 81 bis 94) hat zu lauten:
§ 85
Sämtliche Dienstkleidungsstücke bleiben Eigentum der Verkehrsbetriebe und sind bei Beendigung einer Beschäftigung, für die die Gewährung von Dienstkleidung vorgesehen ist sowie bei Auflösung des Dienstverhältnisses abzugeben.
Änderung § 86
8. Der XVIII. Abschnitt - Dienstkleidung (§§ 81 bis 94) hat zu lauten:
§ 86
Dienstnehmer, die in den Ruhestand versetzt (§ 149) oder gemäß § 150 (2) gekündigt werden oder infolge Erreichung der Altersgrenze (§ 152) aus dem Dienst ausscheiden, können ihre Dienstkleidung kostenlos behalten.
Änderung § 87
8. Der XVIII. Abschnitt - Dienstkleidung (§§ 81 bis 94) hat zu lauten:
§ 87
Über sämtliche einem Dienstnehmer zur Verfügung gestellte Dienstkleidungsstücke wird ein Ausrüstungsbuch geführt, das bei Ersatz von Dienstkleidungsstücken (§ 83) vorgelegt werden muß.
Änderung § 88
8. Der XVIII. Abschnitt - Dienstkleidung (§§ 81 bis 94) hat zu lauten:
§ 88
An den Dienstkleidungsstücken dürfen keinerlei eigenmächtige Änderungen vorgenommen werden.
Änderung § 89
8. Der XVIII. Abschnitt - Dienstkleidung (§§ 81 bis 94) hat zu lauten:
§ 89
Jeder Dienstnehmer haftet bei Verlust, Beschädigung und vorsätzlicher übermäßiger Abnützung eines Dienstkleidungsstückes nach Maßgabe des tatsächlichen Wertes, den das Dienstkleidungsstück unter Berücksichtigung seiner natürlichen Abnützung bei pfleglicher Behandlung hatte.
Änderung § 90
8. Der XVIII. Abschnitt - Dienstkleidung (§§ 81 bis 94) hat zu lauten:
§ 90
Alle Dienstnehmer sind verpflichtet, in Ausübung ihres Dienstes die ihnen nach §§ 81 und 82 zur Verfügung gestellte Dienstkleidung in der vorgeschriebenen Form und in gereinigtem Zustand zu tragen.
Änderung § 91
8. Der XVIII. Abschnitt - Dienstkleidung (§§ 81 bis 94) hat zu lauten:
§ 91
Während des Dienstes ist das Tragen von Abzeichen welcher Art immer auf der Dienstkleidung nicht gestattet.
Änderung § 92
8. Der XVIII. Abschnitt - Dienstkleidung (§§ 81 bis 94) hat zu lauten:
§ 92
Während der Freizeit, insbesondere bei privaten Arbeiten, ist das Tragen von Dienstkleidung nicht gestattet.
Änderung § 143
16. § 143 hat zu lauten:
"Während des Urlaubes gebührt dem Dienstnehmer das auf die Urlaubsdauer entfallende Entgelt im Sinne der jeweils in Geltung stehenden gesetzlichen Bestimmungen."
Entfall § 154a)
18. § 154 a) ist ersatzlos zu streichen.
Änderung § 158
22.
Im § 158 Absatz (4) ist das Wort "sohin" durch die Worte "und dann" zu ersetzen.
Änderung § 204
23. § 204 Absatz (2) lit. c) ist ersatzlos zu streichen.
24. Dem § 204 ist ein neuer Absatz (3) mit folgendem Wortlaut anzufügen:
”(3)
Den im Absatz (2) genannten Personen gebührt der Todfallsbeitrag in der im Absatz (1) angegebenen Höhe nur dann, wenn keine dritte Person die Bestattungskosten aus eigenem ganz oder teilweise bestritten hat und den Eratz dieser Kosten, soweit diese im Nachlaß des Verstorbenen oder in einer Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung keine Deckung finden, beansprucht. Im letzteren Falle gebührt der dritten Person der Ersatz dieser Kosten bis zum vollen Betrag des Todfallsbeitrags, den allenfalls vorhandenen nach Absatz (2) abspruchsberechtigten Personen der Restbetrag."
Änderung § 237
28.
§ 237 Absatz (2) lit. a) erste Zeile sind nach den Worten "die Witwe" die Worte "oder der Witwer" einzufügen.
29. § 237 Absatz (3) hat zu lauten:
”(3)
Den im Absatz (2) genannten Personen gebührt der Todfallsbeitrag in der im Absatz (1) angegebenen Höhe nur dann, wenn keine dritte Person die Bestattungskosten aus eigenem ganz oder teilweise bestritten hat und den Ersatz dieser Kosten, soweit diese im Nachlaß des Verstorbenen oder in einer Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung keine Deckung finden, beansprucht. Im letzteren Falle gebührt der dritten Person der Ersatz dieser Kosten bis zum vollen Betrag des Todfallsbeitrags, den allenfalls vorhandenen nach Absatz (2) anspruchsberechtigten Personen der Restbetrag."