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Holding Graz - Kommunale Dienstleistungen GmbH / Beilage / Lohn/Gehalt

KOLLEKTIVVERTRAG


abgeschlossen zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Fachverband der Schienenbahnen, Wien 4, Wiedner Hauptstraße 63, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Handel, Transport, Verkehr, Wien 1, Teinfaltstraße 7, andererseits. Der Kollektivvertrag für die Dienstnehmer der Verkehrsbetriebe der Grazer Stadtwerke AG vom 15. März 1982 in der Fassung vom 3. Februar 1993 wird wie folgt geändert:


I. Änderung § 1
1. § 1 Absatz (2) erhält folgenden geänderten Wortlaut:
"Seine Wirksamkeit erstreckt sich auf alle alle Dienstnehmer der Verkehrsbetriebe der Grazer Stadtwerke Aktiengesellschaft mit Ausnahme der Saison- und Ferialbeschäftigten, jedoch einschließlich jener Dienstnehmer und Verkehrsbetriebe, die vorübergehend in anderen Abteilungen der Grazer Stadtwerke Aktiengesellschaft beschäftigt werden."


Änderung § 14
9. Im § 14 Absatz (1) erhält der erste Satz bis zum Doppelpunkt folgenden geänderten Wortlaut:
"Eingereiht werden unter Mitwirkung des Betriebsrates im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes nach der Art ihrer Verwendung in:"


Änderung § 109
14.
Im § 109 haben in Absatz (1) die Wortgruppe "nach dem Stellenplan (§ 10)" und in Absatz (2) die Wortgruppe "nach dem Stellenplan" zu entfallen.


Änderung § 111
16.
In § 111 hat die Wortgruppe "nach dem Stellenplan (§ 10)" zu entfallen.


Änderung § 152
19. In § 152 Absatz (2) wird folgender Satz hinzugefügt:
"Eine Ruhestandsversetzung für Mitglieder der ab 1.7.1992 in Geltung stehenden Pensionseinrichtung (§§ 242-267) ist auch dann möglich, wenn der Dienstnehmer das für Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung jeweils vorgeschriebene Anfallsalter erreicht hat."


Änderung § 162
20. In § 162 Absatz (1) erhält lit. b) folgenden geänderten Wortlaut:
"Geldbußen bis zu 10% des Monatslohnes (Monatsgehaltes) ohne alle Zulagen bis zur Höchstdauer von zwei Jahren."

21. In § 162 Absatz (1) erhält lit. c) folgenden geänderten Wortlaut:
"Androhung der strafweisen Kündigung in Verbindung mit einer Geldbuße bis zu 10% des Monatslohnes (Monatsgehaltes) ohne alle Zulagen bis zur Höchstdauer von 2 Jahren".