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Holding Graz - Kommunale Dienstleistungen GmbH / Beilage / Lohn/Gehalt

KOLLEKTIVVERTRAG


abgeschlossen zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Fachverband der Schienenbahnen, Wien 4, Wiedner Hauptstraße 63, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Handel, Transport, Verkehr, Wien 1, Teinfaltstraße 7, andererseits, womit der Kollektivvertrag für die Dienstnehmer der Verkehrsbetriebe der Grazer Stadtwerke AG vom 15. März 1982 in der Fassung vom 26. Februar 1996 abgeändert wird.


Änderung § 73
3. § 73 lit. c) hat mit Wirkung ab 1.1.1998 zu lauten:
"für die an Sonntagen oder an dienstfreien Tagen (§ 105) bei Tag und bei Nacht geleisteten Überstunden 100 Prozent,"


Änderung § 83
5.
Die in § 83 vorgesehene Tragedauer für Regenschutzanzüge wird mit Wirkung ab 1.1.1998 von 4 auf 3 Jahre herabgesetzt.


Änderung § 108
6. § 108 Absatz (1) hat mit Wirkung ab 1.1.1998 zu lauten:
"Allen Dienstnehmern wird am 24.12. und am 31.12. dienstfrei gegeben, sofern deren Anwesenheit aus betrieblichen Gründen nicht erforderlich ist. Jene Dienstnehemr, die an diesen anwesend sein müssen, erhalten die an diesen Tagen geleisteten Arbeitsstunden im Höchstausmaß von 8 Stunden an einem anderen Tag dienstfrei. Der Anspruch auf diese ersatzfreie Dienstfreigabe entfällt, wenn er nicht in den zwei darauffolgenden Kalenderjahren verbraucht wird."

7.
§ 108 Absatz (3) entfällt mit Wirkung ab 1.1.1998.


Änderung § 110
9.
Der bisherige § 110 Absatz (3) wird mit Wirkung ab 1.1.1998 zum neuen § 110 Absatz (4).