Holding Graz - Kommunale Dienstleistungen GmbH / Beilage / Lohn/Gehalt
Kollektivvertrag
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Schienenbahnen, Wiedner Hauptstrasse 63,1045 Wien, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft VIDA, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien, andererseits, womit der Kollektivvertrag für die Dienstnehmer der Verkehrsbetriebe der Graz AG Stadtwerke für kommunale Dienste in der letztgültigen Fassung wie folgt geändert wird:
Änderung Firmenwortlaut
1.
Mit Hauptversammlungsbeschluss vom 29.06.2010 wurde der Firmenwortlaut von “GRAZ AG Stadtwerke für kommunale Dienste” in “Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH” geändert. In sämtlichen Textpassagen des Kollektivvertrages wird die Firmenbezeichnung geändert.
Entfall §§ 11 und 14, Änderung §§ 10b und 15, neuer § 15a
4. Mit Wirksamkeit 1.1.2011 entfallen die §§ 11 und 14 Absatz (2). Aus dem bisherigen § 10b wird nunmehr § 11. Gleichzeitig hat der neu geschaffene § 15a) zu lauten:
“(1)
Das monetäre Anreizsystem zur Förderung der Leistungsorientierungen der Unternehmensmitarbeiter und die damit zusammenhängende Ausschüttung von Prämien dient zur Belohnung nachweisbarer außerordentlicher individueller und kollektiver Leistungen.
(2)
Dieses Anreizsystem wird mit einem Jahresbudget dotiert, das sich aus der per Stichtag 30.6 des der Prämienausschüttung vorangegangenen Jahres jeweilig bestehenden Mitarbeiteranzahl multipliziert mit dem Faktor 100 in Euro ergibt. In diese Mitarbeiteranzahl sind Arbeiter des Verkehrsdienstes, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre, Leiharbeitskräfte und im vorangegangenen Jahr weniger als 6 Monate Beschäftigte nicht einzurechnen, da dieses Prämiensystem auf sie keine Anwendung findet.
(3)
Für jeden Graz Linien-Bereich errechnet sich somit gemäß Absatz (2) das Bereichsbudget, das entsprechend der Verhältnismäßigkeit in ein Budget für Arbeiter und für Angestellte aufzuteilen ist. Aus den errechneten Budgets für Arbeiter und Angestellte stehen je 30 v.H. dem Bereichsleiter zur Ausschüttung an Mitarbeiter oder Mitarbeitergruppen zur Verfügung, die im vergangenen Jahr aus der Sicht des Bereichsleiters besondere Leistungen für den Bereich erbracht haben. Die restlichen 70 v.H. aus den Budgettöpfen werden an die Profitcenter-Leiter (Abteilungsleiter) entsprechend der Mitarbeiteranzahl zur Erstellung eines Prämienverteilvorschlages weitergegeben.
(4)
Die Centerleiter (Abteilungsleiter) können die Prämien entweder kollektiv, als Gesamtausschüttungen für alle Centermitarbeiter oder Centergruppen (entsprechend der Mitarbeiterzahl pro Center/Centergruppe) oder aber individuell entsprechend der bereits bestehenden individuellen Leistungsbeurteilungen, die in jedem Falle alljährlich vorzunehmen sind, vergeben. Die individuellen Prämien sollen ein Abbild der jährlichen Leistungsbeurteilung (Beurteilungssystem gemäß Anhang 1) darstellen und ein Belohnung für die leistungsstärksten Mitarbeiter des Vorjahres gemäß dem jeweiligen Beurteilungsranking darstellen. Dabei sollte ein Mindestprämienwert von € 30,-- je Mitarbeiter nicht unterschritten werden. Mitarbeiter, die bereits für eine Prämie von der Bereichsleitung vorgesehen sind, können für eine weitere Centerprämie nicht mehr vorgesehen werden. Ebenso sind Mitarbeiter von der Prämienzuerkennung ausgeschlossen, die im Beobachtungsjahr eine Beförderung oder für Leistungen im Beobachtungsjahr eine sonstige außerordentliche Zuwendung erhalten haben. Im Einvernehmen zwischen Bereichsleitung und Betriebsrat kann auch für einen Bereich oder für ein Center zur Gänze von einer Prämienvergabe abgesehen werden; in diesem Falle bleiben die nicht ausgeschütteten Prämien dem Bereich/Center erhalten und werden im unmittelbar nachfolgenden Jahr ausgeschüttet.
(5)
Die Vergabe der Bereichsleiterprämien erfolgt durch den jeweiligen Bereichsleiter autonom oder über Vorschlag der Centerleiter. Die Vergabe der Centerprämien erfolgt durch den jeweiligen Centerleiter (Abteilungsleiter) nach Abstimmung mit dem Bereichsleiter.
(6)
Vor der Vergabe der Bereichsleiterprämien ist der jeweils zuständige Betriebsrat nachweislich zu informieren (Informationspflicht). Hinsichtlich der Vergabe der Centerprämien ist das Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Betriebsrat herzustellen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, d.h. erhebt der jeweils zuständige Betriebsrat binnen einer Woche nach Übermittlung des Prämienvergabevorschlags durch die Centerleiter schriftlich Einspruch gegen die Prämienvergabe, führt dies zu einer gemeinsamen Behandlung des Prämienvorschlages mit dem Bereichsleiter. Sollte auch hier ein Einvernehmen nicht herstellbar sein, ist mit der strittigen Prämienvergabefrage die Personalleitung des Unternehmens zu befassen, die eine Einigung mit Bereichsleitung und Betriebsrat herzustellen versucht. Ist auch hier eine Einigung nicht möglich, entscheidet die Unternehmensleitung (Vorstand) endgültig.
(7)
Jeder Bereich ist ermächtigt, über die bestehenden Beurteilungskriterien hinaus unter Mitwirkung der Personalleitung sowie des Betriebsrates jeweils zusätzliche bereichsspezifische Prämienvergabekriterien auszuarbeiten und eine Betriebsvereinbarung abzuschließen, wenn dies aus den Besonderheiten eines Betriebes als erforderlich angesehen wird.
(8)
Die Prämienvergabe erfolgt mit jeweils 1.4. für das vorangegangene Jahr.”
Änderung § 14
5. In § 14 Absatz (1) wird nach lit. A) folgende Bestimmung hinzugefügt:
“Für Angestellte dieses Kollektivvertrages, deren Aufnahme vor dem 1.1.2012 erfolgt, finden die Ein- und Höherreihungsbestimmungen in § 9 des Kollektivvertrages der Holding Graz – Versorgungsbetriebe gleichermaßen Anwendung, soweit es sich um jeweils vergleichbare Verwendungen handelt. Eine ergänzende Regelung erfolgt für Vertriebsmitarbeiter im Mobilitätszentrum insofern, als diese nach mindestens 5-jähriger ununterbrochener und einschlägiger Verwendung als Angestellte im Mobilitätszentrum zum entsprechend nächstfolgenden Höherreihungsstichtag gemäß § 10 lit. b) dieses Kollektivvertrages in die Verwendungsgruppe IV höher gereiht werden.”
Änderung § 14
6.
In § 14 Absatz (1) lit. B) wird nach der Überschrift “Verkehrsdienst” die Zeile “Verwendungsgruppe III Inspektor” eingefügt.
Änderung § 14
7. In § 14 Absatz (1) wird nach lit. B) folgende Bestimmung hinzugefügt:
“Dienstnehmer, die höher qualifizierte Tätigkeiten als Fahrmeister, Schulmeister, innerhalb der Funkleitstelle, der Fahrdiensteinteilung oder im Zuge von Fahrschultätigkeiten ausüben, können nach mindestens 3-jähriger ständiger Verwendung in dieser Tätigkeit bzw. nach mindestens 500 Tagen als Springer in dieser Tätigkeit in die Verwendungsgruppe IV höher gereiht werden. Nach mindestens 8,5-jähriger einschlägiger und qualifizierter Dienstzeit wird dieser Personenkreis in die Verwendungsgruppe III höher gereiht. Die jeweiligen Höherreihungsstichtage ergeben sich aus § 10 lit. b) dieses Kollektivvertrages.”
Änderung § 17
8. § 17 wird zu § 17a), gleichzeitig wird mit Wirksamkeit 1.1.2012 ein neuer § 17 mit folgendem Inhalt geschaffen:
“Für Angestellte, die nach dem 31.12.2011 aufgenommen und deren Entgelte im neuen Anhang D abgebildet werden, gelten die nachfolgenden Verwendungs- und Einreihungskriterien:
“Verwendungsgruppe AN I: Abteilungsleiter
Angestellte mit qualifizierter theoretischer und praktischer Berufsausbildung, die in direkter Unterstellung unter einem Bereichsleiter eine technische, kaufmännische oder Verwaltungsabteilung leiten, in der umfangreiche, verantwortungsvolle und fachlich schwierige Aufgaben ausgeführt werden.
Verwendungsgruppe AN II: Kaufmännischer oder technischer Abteilungsleiterstellvertreter/Gruppenleiter/Bereichsspezialisten
Angestellte mit qualifizierter theoretischer und praktischer Berufsausbildung, die innerhalb einer technischen, kaufmännischen oder Verwaltungsabteilung den Abteilungsleiter vertreten oder eigenverantwortlich eine Gruppe leiten, in der verantwortungsvolle und fachlich schwierige Aufgaben ausgeführt werden, sowie Angestellte, die mit besonders qualifizierten Aufgaben betraut und unmittelbar einem Bereichsleiter unterstellt sind (Bereichsspezialisten mit personeller und/oder kaufmännischer Verantwortung).
Verwendungsgruppe AN III: Qualifiziert verwendete kaufmännische oder technische Sachbearbeiter (Fachspezialisten) mit abteilungsübergreifenden Tätigkeiten
Angestellte an besonders verantwortungsvollen Positionen, die selbstständig einen größeren Aufgabenbereich zu besorgen haben, dessen Erfüllung ein sicheres, vielseitiges, gründliches Fachwissen aus theoretischer Berufsausbildung und eine mindestens 2-jährige einschlägige praktische Erfahrung voraussetzt.
Hierunter fallen insbesondere:
-
a)
Graz Linien Vertriebsmitarbeiter
-
b)
bestellte Meister mit Werkmeisterschule bzw. mit Konzessionsprüfung und Führungsverantwortung
-
c)
Fahrmeister, Schulmeister, Dienstnehmer der Funktleitstelle, Dienstnehmer der Fahrdiensteinteilung nach mindestens 7-jähriger, einschlägiger Verwendung.
Verwendungsgruppe AN IV: Qualifizierte verwendete kaufmännische oder technische Sachbearbeiter (Fachspezialisten)
Angestellte mit abgeschlossener technischer, kaufmännischer oder damit vergleichbarer Berufsausbildung, die vorwiegend selbstständige Arbeiten im Rahmen der ihnen erteilten Weisungen verrichten, wobei berufsspezifische Fachkenntnisse und eine mindestens einjährige einschlägige praktische Erfahrung notwendig sind.
Hierunter fallen insbesondere:
-
a)
Fahrmeister, Schulmeister, Dienstnehmer der Funkleitstelle, Dienstnehmer der Fahrdienstleitung nach mindestens 5-jähriger einschlägiger Verwendung
-
b)
Kundendienstmitarbeiter
-
c)
Materialverwaltungsmitarbeiter
-
d)
Technische Angestellte mit Werkmeisterschule bzw. mit Konzessionsprüfung
-
e)
Technische Zeichner
-
f)
Qualifiziert verwendete Sekretärinnen (bei Vorstand, Bereichsleitung, Geschäftsführung).
Verwendungsgruppe AN V: Kaufmännische oder technische Sachbearbeiter (Fachreferent)
Angestellte mit abgeschlossener Berufsausbildung oder einschlägiger praktischer Erfahrung, die einen geschlossenen Aufgabenkreis ihres Fachgebietes nach gegebenen Weisungen bearbeiten.
Hierunter fallen insbesondere:
Änderung § 26
13. § 26 Absatz (1) hat zu lauten:
”(1) Für jedes eheliche, uneheliche Kind, Adoptivkind und Stiefkind, das im Haushalt des Dienstnehmers lebt oder für das er zahlungspflichtig ist, wird eine Kinderzulage von monatlich € 15,00 gewährt.”
Änderung § 34
14. § 34 hat zu lauten:
”Als Ersatz für Fehlgeld erhalten die vorwiegend mit Bargeldverkehr befassten technischen und administrativen Angestellten pro Arbeitstag € 6,00.”
Änderung § 42
15. § 42 Absatz (2) hat zu lauten:
“(2)
Die allgemeine Dienstzulage beträgt für:
Angestellte der Verwendungsgruppen I und II |
€ 194,07 |
Angestellte der Verwendungsgruppen III bis VII und für Arbeiter der Lohngruppen 1 bis 7 |
€ 156,67 |
vierzehnmal jährlich.”
Entfall § 42
16.
Mit Wirksamkeit 1.1.2012 entfällt der § 42, da die allgemeine Dienstzulage in die Schemata (Anhänge zu § 19) eingebaut wird und daher in weiterer Folge nicht mehr gesondert zur Auszahlung gelangt.
Änderung § 101
18. In § 101 hat der Absatz (1) zu lauten:
“Bei Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren und 35 Dienstjahren erhält der Dienstnehmer eine Jubiläumsgabe.”
Änderung § 102
19. § 102 hat zu lauten:
“Die Jubiläumsgabe beträgt bei Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren 150 v.H. und bei Vollendung von 35 Jahren 300 v.H. des Monatslohnes (Monatsgehaltes) einschließlich der allgemeinen Dienstzulage, jedoch ohne alle anderen Zulagen, der dem Dienstnehmer für den Monat gebührt, in den das Dienstjubiläum fällt.