KV-Infoplattform

Holding Graz - Kommunale Dienstleistungen GmbH / Beilage / Lohn/Gehalt

Kollektivvertrag

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Schienenbahnen, Wiedner Hauptstrasse 63,1045 Wien, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft VIDA, Margaretenstrasse 166, 1050 Wien, andererseits, womit der Kollektivvertrag für die Dienstnehmer der Verkehrsbetriebe der Graz AG Stadtwerke für kommunale Dienste in der letztgültigen Fassung wie folgt geändert wird:
I.


Änderung § 66
7. Der § 66 erhält folgenden neuen Wortlaut:
”(1)  Die Arbeitstage, der Beginn und das Ende der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit, die Dauer und Lage der Arbeitspausen, der Umfang der Sonn- und Feiertagsarbeit sowie flexible Arbeitszeitregelungen mit mehrwöchigen Durchrechnungszeiträumen sind, soweit nicht in diesem Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung bereits geregelt, im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Betriebsrat festzulegen.
Darüber hinaus erfolgt über die generelle Festsetzung des Beginns und Endes der täglichen Arbeitszeit, der Dauer und Lage der Arbeitspausen und der Verteilung der Arbeitszeiten auf die einzelnen Wochentage im Schichtdienst eine erzwingbare Betriebsvereinbarung.”
”(2)  Die tägliche Normalarbeitszeit kann mittels Betriebsvereinbarung unter der Voraussetzung, dass die Gesamtwochenarbeitszeit auf vier zusammenhängende Tage verteilt ist, bis zu zehn Stunden ausgedehnt werden. Bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes kann die Arbeitszeit an diesen Tagen mittels Betriebsvereinbarung durch Überstunden auf bis zu zwölf Stunden ausgedehnt werden.
Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann bei Schichtarbeit in einzelnen Wochen auf bis zu 56 Stunden ausgedehnt werden.
Mittels Betriebsvereinbarung kann darüber hinaus für alle Dienstnehmer die tägliche und wöchentliche Normalarbeitszeit erhöht sowie die Wochen überschreitende Durchrechnung der Normalarbeitszeit bis zu einem Jahr vereinbart werden. Zeitguthaben, die bei Ende des jeweiligen Durchrechnungszeitraumes nicht verbraucht werden, können in den nächsten Durchrechnungsreitraum übertragen werden.”
”(3)  Die Diensteinteilung (Dienstplan) hat dergestalt zu erfolgen, dass die nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Ruhezeiten eingehalten werden, vorbehaltlich einer nach diesen gesetzlichen Bestimmungen zulässigen Ausnahmegenehmigung, insbesondere für den Fahrdienst. Im Fahrdienst tätig sind alle Fahrer, Lenker, Schaffner und Begleiter von Fahrzeugen, sowie die Verkehrsaufsichtsorgane.”
”(4)  Es gilt generell, sofern nichts anderes bestimmt wird, für alle Dienstnehmer die 40 Stundenwoche, die auch von den im Turnusdienst (§ 68) und im Verkehrsdienst (§ 69) beschäftigten Dienstnehmer im Jahresdurchschnitt innerhalb einer Vier-Arbeitstage-Woche, Fünf-Arbeitstage-Woche oder Sechs-Arbeitstage-Woche sowie als Tagschichten oder Nachtschichten zu erbringen sind. Vereinbarungen, die eine kürzere wöchentliche Arbeitszeit vorsehen, bleiben davon unberührt.”


Änderung § 67
8. § 67 erhält folgenden neuen Wortlaut:
”(1)  Die tägliche Lenkzeit im Busbetrieb kann 9 Stunden, zweimal pro Dienstplanwoche jedoch 10 Stunden betragen. Die wöchentliche Lenkzeit kann im Einvernehmen mit dem Betriebsrat bis auf 56 Stunden verlängert werden. Innerhalb eines Zeitraumes von zwei aufeinanderfolgenden Wochen darf die Lenkzeit 90 Stunden nicht überschreiten.”
”(2)  Die tägliche Einsatzzeit darf im Busbetrieb 14 Stunden nicht überschreiten.”
”(3)  Tatsächlich abgeleistete Tageseinsatzzeiten, die nach einer Einsatzzeit von mehr als 10,5 Stunden im Verkehrsdienst (Straßenbahn- und Busbetrieb) anfallen, werden mit einer Zulage in der Höhe des Normalstundensatzes abgegolten.
Diese Zeiten werden innerhalb eines Überstunden- und Zulagenverrechnungszeitraumes (§ 44 Absatz 3 und § 79) zusammengerechnet und die sich so ergebenden Zeiten nach halben Stunden mit der Maßgabe bezahlt, dass Differenzen zu einer halben Stunde in den nächsten Verrechnungszeitraum übertragen werden.
Die aus diesem Titel geleisteten Zahlungen lösen keinen Anspruch auf Überstundenentlohnung aus und sind nicht Grundlage bei der Berechnung einer Überstundenentlohnung, Sonderzahlung und Entgeltfortzahlung nach dem Ausfallsprinzip.”


Entfall § 67a
9. § 67a entfällt (01.01.2010).


Änderung § 68
10. In § 68 Absatz 2 hat der letzte Satz zu lauten:
”Der Turnusdienst richtet sich nach der Diensteinteilung gemäß § 66.”


Änderung § 70
11. In § 70 Absatz 1 hat der Querverweis im ersten Satz zu lauten:
”...nach der Diensteinteilung (§ 66)...”

12. In § 70 Absatz 2 hat der Querverweis im ersten Satz zu lauten:
”...nach der Diensteinteilung (§ 66)...”


Änderung § 75
13. In § 75 hat der Querverweis zu lauten:
”...nach dem Dienstplan (§ 66)...”


Änderung § 76
14. In § 76 Absatz 1 hat der Querverweis im ersten Satz zu lauten:
”...nach der Dienstplan (§ 66)...”


Änderung § 71
15. § 71 erhält die neuen Absätze 3a, 4 und 5 mit folgendem neuen Wortlaut:
”(3a)  Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist den Lenkern eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden als tägliche Ruhezeit zu gewähren. Die tägliche Ruhezeit kann drei Mal wöchentlich auf mindestens 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden. Jede Verkürzung der täglichen Ruhezeit ist bis zum Ende der folgenden Woche durch eine zusätzliche Ruhezeit im Ausmaß der Verkürzung auszugleichen. Diese Ausgleichsruhezeit ist zusammen mit einer anderen, mindestens 8stündigen Ruhezeit zu gewähren.”
”(4)  Für Arbeitnehmer, die als Fahrpersonal eingesetzt sind, fahrplangebundene Tätigkeiten ausführen oder sonstige Tätigkeiten ausüben, die die Kontinuität des Dienstes gewährleisten, beträgt die tägliche Ruhezeit 10 Stunden. Die tägliche Ruhezeit kann im Einvernehmen mit dem Betriebsrat auf 9 Stunden gekürzt werden.
Jede Verkürzung der Ruhezeit ist innerhalb der nächsten 21 Tage durch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit auszugleichen.”
”(5)  Für die anderen Dienstnehmer kann die tägliche Ruhezeit dreimal wöchentlich auf 9 Stunden verkürzt werden. Diese Verkürzung der Ruhezeit ist innerhalb der nächsten zehn Kalendertage durch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit auszugleichen.”


Änderung § 72
16. In § 72 Absatz 4 wird nach dem letzten Satz wie folgt erweitert:
”Für Dienstnehmer, die im Fahrbetrieb als Buslenker beschäftgigt sind, darf die wöchentliche Höchstarbeitszeit 60 Stunden und innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 26 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten.
Die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit darf 55 Stunden betragen, wenn die über 48 Stunden hinaus geltende Arbeitszeit in Form von Arbeitsbereitschaft geleistet wird.
Der Beginn des Durchrechnungszeitraumes ist mittels Betriebsvereinbarung festzulegen. Mangels Zustandekommens einer Betriebsvereinbarung gilt als Durchrechnungszeitraum jeweils der Beginn bzw. der 1. Juli des Kalenderjahres.”
II.



Die in § 19 angeführten Lohn- und Gehaltstabellen haben wie folgt zu lauten:


Anhang A
(Stufenvorrückung alle 2 Jahre)

Lohngruppe Stufe Monatslohn
1 01 1.685,06
02 1.739,32
03 1.798,84
04 1.858,41
05 1.900,67
06 1.943,96
07 1.988,27
08 2.033,31
09 2.078,76
10 2.123,47
11 2.168,35
12 2.212,81
13 2.257,80
14 2.302,88
15 2.347,59

Lohngruppe Stufe Monatslohn
2 01 1.611,00
02 1.644,38
03 1.675,30
04 1.706,80
05 1.741,79
06 1.778,15
07 1.815,20
08 1.852,35
09 1.890,38
10 1.929,73
11 1.971,10
12 2.012,38
13 2.053,66
14 2.095,65
15 2.136,84

Lohngruppe Stufe Monatslohn
3 01 1.556,94
02 1.589,64
03 1.619,28
04 1.648,66
05 1.678,33
06 1.707,73
07 1.740,89
08 1.775,40
09 1.809,99
10 1.845,22
11 1.880,25
12 1.917,31
13 1.956,03
14 1.995,22
15 2.033,85

Lohngruppe Stufe Monatslohn
4 01 1.506,23
02 1.539,34
03 1.568,67
04 1.597,46
05 1.626,51
06 1.654,18
07 1.681,61
08 1.709,89
09 1.740,89
10 1.773,31
11 1.805,96
12 1.838,54
13 1.871,88
14 1.906,34
15 1.941,88

Lohngruppe Stufe Monatslohn
5 01 1.456,09
02 1.489,36
03 1.518,50
04 1.547,04
05 1.576,18
06 1.601,70
07 1.628,08
08 1.654,11
09 1.679,71
10 1.705,66
11 1.734,29
12 1.764,50
13 1.795,14
14 1.825,84
15 1.856,48

Lohngruppe Stufe Monatslohn
6 01 1.424,61
02 1.452,95
03 1.477,89
04 1.502,63
05 1.527,39
06 1.552,11
07 1.576,77
08 1.601,26
09 1.626,51
10 1.650,83
11 1.676,87
12 1.703,50
13 1.730,35
14 1.757,73
15 1.786,87

Lohngruppe Stufe Monatslohn
7 01 1.397,78
02 1.426,59
03 1.451,06
04 1.475,49
05 1.500,23
06 1.523,48
07 1.547,37
08 1.571,26
09 1.595,22
10 1.618,67
11 1.642,21
12 1.666,08
13 1.690,13
14 1.714,55
15 1.741,27


Anhang B
(Stufenvorrückung alle 2 Jahre)

Verwendungsgruppe Stufe Monatsgehalt
I 01 3.363,90
02 3.480,10
03 3.597,52
04 3.714,17
05 3.830,78
06 3.948,67
07 4.065,81
08 4.181,64
09 4.298,98
10 4.414,91
11 4.532,88
12 4.649,25
13 4.766,84
14 4.883,65
15 5.000,02

Verwendungsgruppe Stufe Monatsgehalt
II 01 2.964,37
02 3.058,64
03 3.153,19
04 3.248,33
05 3.342,42
06 3.437,58
07 3.531,77
08 3.626,82
09 3.720,74
10 3.815,57
11 3.910,18
12 4.004,74
13 4.099,17
14 4.194,06
15 4.287,82

Verwendungsgruppe Stufe Monatsgehalt
III 01 2.616,40
02 2.705,83
03 2.793,51
04 2.882,60
05 2.972,28
06 3.060,76
07 3.149,40
08 3.239,10
09 3.328,16
10 3.417,06
11 3.507,05
12 3.595,58
13 3.684,67
14 3.773,75
15 3.863,55

Verwendungsgruppe Stufe Monatsgehalt
IV 01 2.272,23
02 2.354,09
03 2.435,60
04 2.517,28
05 2.598,77
06 2.681,09
07 2.765,08
08 2.848,43
09 2.933,03
10 3.015,59
11 3.098,86
12 3.182,40
13 3.266,89
14 3.349,56
15 3.433,19

Verwendungsgruppe Stufe Monatsgehalt
V 01 1.885,09
02 1.955,34
03 2.031,22
04 2.107,08
05 2.182,87
06 2.258,56
07 2.335,25
08 2.411,47
09 2.487,36
10 2.563,77
11 2.640,17
12 2.718,08
13 2.796,50
14 2.874,57
15 2.951,86

Verwendungsgruppe Stufe Monatsgehalt
VI 01 1.635,83
02 1.684,55
03 1.733,95
04 1.789,58
05 1.846,53
06 1.905,25
07 1.967,04
08 2.032,28
09 2.096,26
10 2.162,01
11 2.227,24
12 2.292,10
13 2.358,31
14 2.422,32
15 2.487,36

Verwendungsgruppe Stufe Monatsgehalt
VII 01 1.528,05
02 1.569,36
03 1.610,32
04 1.651,95
05 1.692,81
06 1.734,14
07 1.780,33
08 1.828,67
09 1.877,34
10 1.927,87
11 1.980,86
12 2.035,44
13 2.090,11
14 2.144,58
15 2.198,64


Anhang C
(Stufenvorrückung alle 3 Jahre)

Lohngruppe Stufe Monatslohn
A 01 1.890,38
02 1.929,73
03 1.971,10
04 2.012,38
05 2.053,66
06 2.095,65
07 2.136,84

Lohngruppe Stufe Monatslohn
B 01 1.809,99
02 1.845,22
03 1.880,25
04 1.917,31
05 1.956,03
06 1.995,22
07 2.033,85

Lohngruppe Stufe Monatslohn
C 01 1.740,89
02 1.773,31
03 1.805,96
04 1.838,54
05 1.871,88
06 1.906,34
07 1.941,88

Lohngruppe Stufe Monatslohn
D 01 1.679,71
02 1.705,66
03 1.734,29
04 1.764,50
05 1.795,14
06 1.825,84
07 1.856,48

Lohngruppe Stufe Monatslohn
E 01 1.626,51
02 1.650,83
03 1.676,87
04 1.703,50
05 1.730,35
06 1.757,73
07 1.786,87


III.
Der gegenständliche Kollektivvertrag tritt mit 01. Jänner 2010 in Kraft.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 05.03.2010
Wirtschaftskammer Österreich
Fachverband der Schienenbahnen
Der Obmann: Der Geschäftsführer:
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft VIDA
Der Vorsitzende: Der Bundessektionsvorsitzende:
Der Bundessektionssekretär: