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Holding Graz - Kommunale Dienstleistungen GmbH / Beilage / Lohn/Gehalt

Kollektivvertrag

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft vida

abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Schienenbahnen, Wiedner Hauptstrasse 63,1045 Wien, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Handel, Transport, Verkehr, Teinfaltstrasse 7,1010 Wien, andererseits, womit der Kollektivvertrag für die Dienstnehmer der Verkehrsbetriebe der Grazer Stadtwerke AG in der letztgültigen Fassung geändert wird:


Änderung § 23a
§ 23a hat zu lauten:
”(1)  Im Liniendienst eingesetzte Fahrer und Lenker sowie Arbeiter, die zu Servicediensten mit Inkasso (das sind insbesondere Kassendienste, Schlossberglift-Kassendienst und Standschaffnerdienste) eingesetzt werden, erhalten eine Verlustentschädigung in der Höhe von € 0,66 je Arbeitstag. Bei allgemeinen Änderung der Löhne und Gehälter erhöht sich dieser Stundensatz automatisch um den durchschnittlichen Prozentsatz.”
(2)  Den im Liniendienst eingesetzten Fahrern und Lenkern werden zur Abgeltung der Vor- und Nachbereitungszeiten pro Diensttag 10 Minuten als Arbeitszeit angerechnet. Die Fahrer und Lenker haben so rechtzeitig vor Dienstbeginn am Einsatzort zu sein, dass das Fahrzeug im geprüften und einsatzfähigen Zustand übernommen bzw. eine planmäßige Ausfahrt gewährleistet werden kann.
(3)  Die Vor- und Nachbereitungsarbeiten gemäß Absatz (2) beinhalten insbesondere den rechtzeitigen Nachkauf von Fahrscheinen, die vorschriftsmäßige Prüfung, Übernahme und Übergabe von Wagen, nach Dienstschluss die Abrechnung der Fahrzettel, die Verfassung von schriftlichen Dienstmeldungen, die Durchführung von Fahrschein- und Geldbestandskontrolle durch Vorgesetzte vor Dienstbeginn oder nach Dienstende, die vorschriftsmäßige Prüfung, Übernahme und Übergabe der Wagen, die Abfassung von Dienstmeldungen, nach Einziehen in die Remise oder Garage die Eintragung in das Mängelbuch und in das Fahrtenbuch.”


Änderung § 213
§ 213 erhält einen neuen Absatz (7) mit folgendem Wortlaut:
”(7)  Die in den Absätzen (3) bis (6) getroffenen Verweise auf die gesetzliche Sozialversicherung beziehen sich jeweilsauf die letztgültigen Bestimmungen, das ist zur Zeit das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der derzeit geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2004). Bei allgemeinen Änderungen der pensionsrechtlichen Bestimmungen des ASVG, die zu Veränderungen im Pensionsrecht dieses Abschnittes führen, kann jedes Mitglied innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen seinen Austritt aus dem Pensionsrecht dieses Abschnittes erklären. Die erstmalige Austrittsmöglichkeit besteht zum 31.12.2005. Im Falle des Austrittes und des damit verbundenen Verlustes sämtlicher Ansprüche aus diesem Pensionsrecht, werden die einbezahlten Beiträge zur Gänze unter Anwendung des allgemeinen gesetzlichen Zinssatzes dem Mitglied rückerstattet.”


Änderung § 214
In § 214 erhält der Absatz (3) folgenden neuen Wortlaut:
”(3)  Die Verpflichtung zur Beitragsleistung beginnt mit dem Erwerb der Mitgliedschaft zur Pensionseinrichtung (§ 209) und endet mit dem Verlust der Mitgliedschaft zur Pensionseinrichtung (§ 210) sowie mit dem Eintritt der Anspruchsvorraussetzungen gemäß §§ 220 bis 239, spätestens aber nach 35 anrechenbaren Beitragsjahren, bei Mitgliedern mit abgeschlossener Hochschulbildung nach 30 anrechenbaren Beitragsjahren (§ 225).”


Änderung § 227
§ 227 erhält einen neuen Absatz (8) mit folgendem Wortlaut:
(8) 
“(a)
Dienstnehmer, die nach dem 31.12.2001 einen Anspruch auf Ruhegeld erworben haben, erhalten eine Mindestpension. Diese Mindestpension beträgt bei einer Beitragszeit von bis zu 25 Jahren 10 % der jeweiligen Beitragsgrundlage und erhöht sich für jedes weitere volle Beitragsjahr (§ 225 Abs. (4)) um jeweils 1% bis zu einem Höchstausmaß von 20% der jeweiligen Beitragsgrundlage nach 35 Beitragsjahren.
(b)
Ist die errechnete Zuschusspension nach der Berechnungsgrundlage dieses Abschnittes niedriger als die Mindestpension, wird die Zuschusspension so lange ergänzt bis sie die Höhe der Mindestpension erreicht.
(c)
Ist die errechnete Zuschusspension nach der Berechnungsgrundlage dieses Abschnittes höher als die Mindestpension, kommt die Zuschusspension zur Auszahlung.”


Änderung § 247
In § 247 erhält der Absatz (5) folgenden neuen Wortlaut:
”(5)  Die Verpflichtung zur Beitragsleistung beginnt mit dem Monatsersten, der dem Eintrittstag des Dienstnehmers in das Dienstverhältnis zur Gesellschaft folgt, und endet mit Beendigung des Dienstverhältnisses, spätestens aber nach 35 anrechenbaren Beitragsjahren, bei Dienstnehmern mit abgeschlossener Hochschulbildung nach 30 anrechenbaren Beitragsjahren (§ 251).”


Änderung § 251
§ 251 erhält einen neuen Absatz (5) mit folgendem Wortlaut:
”(5)  Die im Absatz (1) getroffenen Verweise auf die gesetzliche Sozialversicherung beziehen sich jeweils auf die letztgültigen Bestimmungen, das ist zur Zeit das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der derzeit geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2004). Bei allgemeinen Änderungen der pensionsrechtlichen Bestimmungen des ASVG, die zu Veränderungen im Pensionsrecht dieses Abschnittes führen, kann jeder Dienstnehmer innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen seinen Austritt aus dem Pensionsrecht dieses Abschnittes erklären. Die erstmalige Austrittsmöglichkeit besteht zum 31.12.2005. Im Falle des Austrittes und des damit verbundenen Verlustes sämtlicher Ansprüche aus diesem Pensionsrecht, werden die einbezahlten Beiträge zur Gänze unter Anwendung des allgemeinen gesetzlichen Zinssatzes dem Dienstnehmer rückerstattet.”