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Glasindustrie / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt

KOLLEKTIVVERTRAG


abgeschlossen zwischen dem
Fachverband der Glasindustrie
einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
andererseits.
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Abschlussinfo

Abschlussdatum: 17.05.2017
  • Erhöhung der Mindestgehälter/-löhne um 1,85 %
  • Erhöhung der Ist-Gehälter/-Löhne um 1,75 %
  • Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 1,85 %,
    • jedoch im 1. Lehrjahr um 10 %
    • und im 2. Lehrjahr um 16 %.
  • Erhöhung der kollektivvertraglichen Zulagen um 1,85 %.
  • Erhöhung der Aufwandsentschädigungen um 1,85 %.
  • Erhöhung der innerbetrieblichen Zulagen um 1,75 %.
Rahmenrechtliche Veränderungen:
  • Übernahme der Fahrtkosten zum Berufsschulinternat.
  • Sonderüberstunden können künftig in einem Zeitraum von 26 Wochenstunden ausgeglichen werden.
  • Bezüglich der Ruhezeitverkürzung wurde die Erstellung eines Textes auf Büroebene bis 31. März 2018 vereinbart.

Geltungsbeginn: 01.06.2017 (Laufzeit: 12 Monate)


I. Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt
räumlich: für alle Bundesländer der Republik Österreich;
fachlich: für alle Mitgliedsfirmen des oben genannten Fachverbandes. Für alle Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vertragsschließenden Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird;
persönlich: für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 anzuwenden ist.


II. Erhöhung der Istgehälter
1.  Das tatsächliche Monatsgehalt (Istgehalt) der Angestellten – bei Provisionsvertretern ein etwa vereinbartes Fixum – ist mit Wirkung ab 1. Juni 2017 um 1,75%zu erhöhen.
Berechnungsgrundlage für diese Erhöhung ist das Maigehalt 2017.
2.  Liegt bei Provisionsvertretern das Fixum unter dem bisherigen kollektivvertraglichen Mindestgrundgehalt, ist es um den Eurobetrag zu erhöhen, um den sich der vor dem 1. Juni 2017 auf den Angestellten anwendbare Kollektivvertragsgehalt aufgrund der kollektivvertraglichen Gehaltserhöhung erhöht. Bei nicht vollbeschäftigten Vertretern verringert sich diese Erhöhung entsprechend dem zeitlichen Anteil der vereinbarten Arbeitszeit an der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit.
3.  Angestellte, die nach dem 31. Mai 2017 in eine Firma eingetreten sind, haben keinen Anspruch auf Erhöhung ihres Istgehaltes.
4.  Andere Bezugsformen als Monatsgehalt (Fixum), wie zB Provisionsbezüge, Mindestprovisionen, Mindestgarantien bei Provisionsbeziehern, Prämien, Sachbezüge etc bleiben unverändert.


III. Mindestgrundgehälter
1.  Die ab 1. Juni 2017 für obigen Fachverband geltenden Mindestgrundgehälter ergeben sich aus der im Anhang beigefügten Gehaltsordnung.
2.  Nach Durchführung der Istgehaltserhöhung im Sinne des Art II ist zu überprüfen, ob das tatsächliche Gehalt dem neuen, ab 1. Juni 2017 geltenden Mindestgrundgehalt bzw bei den Übergangsfällen aufgrund der Neugestaltung des Gehaltssystems ab 1. Mai 1997 dem jeweiligen individuellen Mindestgrundgehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt des Angestellten so aufzustocken, dass es den kollektivvertraglichen Mindestgehaltsvorschriften entspricht.


IV. Überstundenpauschalien
Überstundenpauschalien sind um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsgehalt des Angestellten aufgrund der Vorschriften des Art II oder III effektiv erhöht.
V. Rahmenrechtliche Änderungen


1.
In § 18. Lehrlinge wird nach dem letzten Absatz eine neue lit e) angefügt:
„Zusätzliche Kosten des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels, die Lehrlingen durch die Anreise zur bzw. Abreise von der in Internatsform geführten Berufsschule bis zu einmal pro Kalenderwoche nachweislich entstehen, sind vom Unternehmen zu ersetzen. Auf diesen Anspruch können die dem Lehrling gebührenden Förderungen angerechnet werden. Voraussetzung für diesen Anspruch auf Fahrtkostenersatz ist der Bezug der Familienbeihilfe. Bei Verringerung oder Wegfall öffentlicher Förderungen für derartige Fahrtkosten bleibt der anteilige Fahrtkostenersatz unverändert. Auf Verlangen des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin sind entsprechende Belege vorzulegen.“


2.
In § 5. Überstunden-, Sonn- und Feiertagsarbeit wird jeweils nach der letzten Ziffer eine neue Ziffer mit folgendem Text hinzugefügt:
„Gemäß § 9 Abs 4 Satz 2 AZG darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Ausmaß von 48 Stunden über einen Zeitraum von 26 Wochen durchgerechnet werden.“


3.

Die beiden KV-Parteien kommen überein, dass bis spätestens 31. März 2018 ein normativer Text auf Büroebene gefunden wird, der eine Verkürzung der Ruhezeit gemäß § 12 Abs 2 sowie § 20b Abs 4 AZG ermöglicht.


4. Änderung § 18
§ 18. Lehrlinge, Vorlehre, Integrative Berufsausbildung wird wie folgt abgeändert:
a)
Die monatliche Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge im Sinne des § 2 Abs. 1 beträgt ab 1. Juni 2016 im
1. Lehrjahr € 633,85 € 848,31
2. Lehrjahr € 896,22 € 1.201,76
3. Lehrjahr € 1.065,28 € 1.312,48
4. Lehrjahr*) € 1.440,44 € 1.525,57
*) Gilt nur für Lehrlinge im Lehrberuf Technischer Zeichner aufgrund der ab 1. September 1988 geltenden Ausbildungsvorschriften.


VI. Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirkung 1. Juni 2017 in Kraft.



Wien, am 17. Mai 2017
FACHVERBAND DER GLASINDUSTRIE
Der Obmann-Stellvertreter: Der Geschäftsführer:
Dkfm. Johannes Schick MMag. Alexander Krissmanek
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER
Der Vorsitzende: Der Geschäftsbereichsleiter:
Wolfgang Katzian Karl Dürtscher
WIRTSCHAFTSBEREICH CHEMIE/KUNSTSTOFF/GLAS
Der Vorsitzende: Die Wirtschaftsbereichssekretärin:
Günther Gallistl Eva Scherz

Gehaltsordnung 2017

gemäß § 19 Abs 3 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 für die Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der
Glasindustrie
gültig ab 1. Juni 2017
Erhöhung der Ist-Gehälter um 1,75%
Erhöhung der Mindestgehälter um 1,85%
in €

Verwendungs­gruppenjahre Verwendungsgruppen
I II III IV
1. u 2. 1.731,45 1.813,34 2.188,13 2.756,13
n. 2. 1.731,45 1.899,37 2.303,23 2.901,70
n. 4. 1.760,77 1.985,40 2.418,33 3.047,27
n. 6. 2.071,43 2.533,43 3.192,84
n. 8. 2.157,46 2.648,53 3.338,41
n. 10. 2.243,49 2.763,63 3.483,98
BS € 0,00 86,03 115,10 145,57
Verwendungs­gruppenjahre Verwendungsgruppen
IVa V Va VI
1. u 2. 3.031,31 3.677,29 4.045,75 5.459,20
n. 2. 3.191,41 3.877,12 4.265,42 5.892,65
n. 4. 3.351,51 4.076,95 4.485,09 6.326,10
n. 6. 3.511,61 4.276,78 4.704,76 6.759,55
n. 8. 3.671,71 4.476,61 4.924,43 7.193,00
n. 10. 3.831,81 4.676,44 5.144,10
BS € 160,10 199,83 219,67 433,45
Verwendungs­gruppenjahre Verwendungsgruppen
M I M II
o.F.
M II
m.F.
M III
1. u 2. 2.349,30 2.828,32 3.001,74 3.147,50
n. 2. 2.349,30 2.828,32 3.001,74 3.325,71
n. 4. 2.433,11 2.947,07 3.126,88 3.503,92
n. 6. 2.516,92 3.065,82 3.252,02 3.682,13
n. 8. 2.600,73 3.184,57 3.377,16 3.860,34
n. 10. 2.684,54 3.303,32 3.502,30 4.038,55
BS € 83,81 118,75 125,14 178,21

Kollektivvertrag

mit dem der
Zusatzkollektivvertrag über Aufwandsentschädigung etc.
vom 7. November 1983 abgeändert wird.


Artikel I Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt
räumlich: für alle Bundesländer der Republik Österreich;
fachlich: für alle Mitgliedsfirmen des
Fachverbandes der Glasindustrie Österreichs;
für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vertragsschließenden Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten-Druck, Journalismus, Papier festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird;
persönlich: für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 anzuwenden ist. Auf kaufmännische Lehrlinge und technische Zeichnerlehrlinge sind die Bestimmungen über Reisekosten, Aufwandsentschädigungen und Wegzeitvergütungen mit dem jeweils niedrigsten Ansatz insoweit anzuwenden, als nicht Entsendungen in Lehrwerkstätten, zwischenbetriebliche Ausbildung oder Aufenthalte in Internatsberufsschulen vorliegen.


Artikel II Änderungen des Zusatzkollektivvertrages
a)  Die Reiseaufwandsentschädigung gemäß § 4 Abs. 3 wird wie folgt abgeändert:
Angestellte der Verwendungs­gruppe Taggeld Nachtgeld volle Reise­aufwands­ent­schädigung (Tag- und Nacht­geld)
mindestens
I bis Va, M I bis MIII 51,97 28,76 80,73
VI 52,84 28,76 81,60
b)  Die Messegelder gemäß § 5 Abs. 1 werden wie folgt neu festgelegt:
Das Messegeld beträgt pro Kalendertag für Angestellte € 24,57.


Artikel III Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirkung ab 1. Juni 2017 in Kraft.



Wien, am 17. Mai 2017
FACHVERBAND DER GLASINDUSTRIE
Der Obmann-Stellvertreter: Der Geschäftsführer:
Dkfm. Johannes Schick MMag. Alexander Krissmanek
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER
Der Vorsitzende: Der Geschäftsbereichsleiter:
Wolfgang Katzian Karl Dürtscher
WIRTSCHAFTSBEREICH CHEMIE/KUNSTSTOFF/GLAS
Der Vorsitzende: Die Wirtschaftsbereichssekretärin:
Günther Gallistl Eva Scherz