KV-Infoplattform

Aenderung Historie

KOLLEKTIVVERTRAG


GLASERGEWERBE

Lohnordnungen

Gültig ab

1. Mai 2023
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Wirtschaftskammer Österreich

abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits.



  • Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne, Lehrlingseinkommen, Lenkzeitvergütungen sowie die im KV angeführten Zulagen werden um 9,80 % erhöht.
  • + 10 % Taggeld-Erhöhung exkl. höchste Stufe


Artikel I Geltungsbereich
1.  Räumlich:
Für das Gebiet der Republik Österreich.
2.  Fachlich:
Für alle in der Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler erfassten Mitglieder, die den Berufsgruppen der Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer, Glasätzer, Hohlglasschleifer und Hohlglasveredler, Glaserzeuger, Glas- und Wachsperlenerzeuger, Erzeuger von Edelsteinimitationen, Glaswarenmontierer, Glaserdiamantenfasser und ‑erzeuger sowie Glasgraveure angehören mit Ausnahme der Gablonzerwaren-Erzeuger sowie der Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger.
In Mitgliedsbetrieben, von deren Inhabern gleichzeitig auch ein anderer Gewerbezweig ausgeübt wird, ist § 9 des ArbVG anzuwenden.
3.  Persönlich:
Für alle Arbeiter, Arbeiterinnen und Lehrlinge mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.
Artikel II Lohnerhöhung


a)
Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingseinkommen werden per 1.5.2023 für eine Laufzeit von 12 Monaten in lit. b) neu festgesetzt.
Die bis 30.4.2024 geltenden kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingseinkommen werden per 1.5.2024 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 0,4 % zuzüglich der durchschnittlichen Inflationsrate (Februar 2023 bis Jänner 2024 gemäß VPI 2020 der Statistik Austria) erhöht und in einer zu diesem Stichtag veröffentlichten Lohnordnung neu festgelegt.
b) Anhang gemäß RKV
A. Lohnordnungen für die Bundesländer (ausgenommen Hohlglasveredler)


Lohnordnung für das Burgenland
Kollektivvertragslöhne
Stundenlohn
ab 1. Mai 2023
nach dem 3. Gesellen- u. Gehilfenjahr 15,30
im 3. Gesellen- u. Gehilfenjahr 14,01
im 1. und 2. Gesellen- u. Gehilfenjahr 12,93
qualifizierte Hilfsarbeiter 13,43
Hilfsarbeiter 12,30
Lehrlingseinkommen siehe C.
Zulagen
Für die Dauer der Arbeiten auf Glasdächern (Zierlichten, Glashäusern, Gerüsten und in Gondeln) wird
eine Zulage von 0,53
pro Stunde gewährt.
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.


Lohnordnung für Kärnten
Kollektivvertragslöhne
Stundenlohn
ab 1. Mai 2023
nach dem 3. Gesellen- u. Gehilfenjahr 15,30
im 3. Gesellen- u. Gehilfenjahr 14,01
im 1. und 2. Gesellen- u. Gehilfenjahr 12,93
qualifizierte Hilfsarbeiter 13,43
Hilfsarbeiter 12,30
Lehrlingseinkommen siehe C.
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.


Lohnordnung für Niederösterreich
Kollektivvertragslöhne
Stundenlohn
ab 1. Mai 2023
nach dem 3. Gesellen- u. Gehilfenjahr 15,30
im 3. Gesellen- u. Gehilfenjahr 14,01
im 1. und 2. Gesellen- u. Gehilfenjahr 12,93
qualifizierte Hilfsarbeiter 13,43
Hilfsarbeiter 12,30
Lehrlingseinkommen siehe C.
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.


Lohnordnung für Oberösterreich
Kollektivvertragslöhne
Stundenlohn
ab 1. Mai 2023
nach dem 3. Gesellen- u. Gehilfenjahr 15,30
im 3. Gesellen- u. Gehilfenjahr 14,01
im 1. und 2. Gesellen- u. Gehilfenjahr 12,93
qualifizierte Hilfsarbeiter 13,43
Hilfsarbeiter 12,30
Lehrlingseinkommen siehe C.
Zuschläge
Für Dacharbeiten (Zierlichten, Glashäuser, Gerüste, Gondeln) 0,77
Für Bleiglas-(Kunstglas)-Arbeiten und Glasarbeiten mit Klebstoffen in geschlossenen Räumen 0,77
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.


Lohnordnung für Salzburg
Kollektivvertragslöhne
Stundenlohn
ab 1. Mai 2023
nach dem 3. Gesellen- u. Gehilfenjahr 15,30
im 3. Gesellen- u. Gehilfenjahr 14,01
im 1. und 2. Gesellen- u. Gehilfenjahr 12,93
qualifizierte Hilfsarbeiter 13,43
Hilfsarbeiter 12,30
Lehrlingseinkommen siehe C.
Zulagen
An Vorarbeiter und besonders qualifizierte Arbeiter können Leistungszulagen bis zu 15 % zu den vorstehenden Stundenlöhnen gewährt werden. Die Festsetzung dieser Zulagen erfolgt durch den Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat. Bei Leitergerüst-, Dacharbeiten und Arbeiten in Gondeln gebührt
eine Zulage von 0,82
pro Stunde.
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.


Lohnordnung für Steiermark
Kollektivvertragslöhne
Stundenlohn
ab 1. Mai 2023
nach dem 3. Gesellen- u. Gehilfenjahr 15,30
im 3. Gesellen- u. Gehilfenjahr 14,01
im 1. und 2. Gesellen- u. Gehilfenjahr 12,93
qualifizierte Hilfsarbeiter 13,43
Hilfsarbeiter 12,30
Lehrlingseinkommen siehe C.
Dachzulage
Für Dacharbeiten (Zierlichten, Glashäuser, Gerüstarbeiten und Arbeiten in Gondeln) erhält der Glasergeselle für die tatsächlich geleistete Arbeitsstunde
einen Zuschlag von 0,91
Marmorglaszulage
Die Marmorglaszulage beträgt pro Stunde 1,00
Diese Zulage erhält nur der Glasergehilfe bei Verlegungsarbeiten in Kitt für die tatsächlich geleistete Verlegungsarbeit.
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.


Lohnordnung für Tirol
Kollektivvertragslöhne
Stundenlohn
ab 1. Mai 2023
nach dem 3. Gesellen- u. Gehilfenjahr 15,30
im 3. Gesellen- u. Gehilfenjahr 14,01
im 1. und 2. Gesellen- u. Gehilfenjahr 12,93
qualifizierte Hilfsarbeiter 13,43
Hilfsarbeiter 12,30
Lehrlingseinkommen siehe C.
Zulagen
a) Für Arbeiten auf Glasdächern, Zierlichten an Glashäusern, auf Gerüsten und in Gondeln ab 4 m Höhe 0,91
b) Bleiverglasung und Glasarbeiten mit Klebstoffen in geschlossen Räumen 0,91
c) Marmorglasverlegung mit Klebstoffen 1,00
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.


Lohnordnung für Vorarlberg
Kollektivvertragslöhne
Stundenlohn
ab 1. Mai 2023
nach dem 3. Gesellen- u. Gehilfenjahr 15,30
im 3. Gesellen- u. Gehilfenjahr 14,01
im 1. u. 2. Gesellen- u. Gehilfenjahr 12,93
qualifizierte Hilfsarbeiter 13,43
Hilfsarbeiter 12,30
Lehrlingseinkommen siehe C.


Lohnordnung für Wien
Kollektivvertragslöhne
Stundenlohn
ab 1. Mai 2023
nach dem 3. Gesellen- u. Gehilfenjahr 15,30
im 3. Gesellen- u. Gehilfenjahr 14,01
im 1. und 2. Gesellen- u. Gehilfenjahr 12,93
qualifizierte Hilfsarbeiter 13,43
Hilfsarbeiter 12,30
Lehrlingseinkommen siehe C.
Zulagen
a) Für Arbeiten auf Glasdächern, Zierlichten an Glashäusern, auf Gerüsten und in Gondeln ab 4 m Höhe 0,91
b) Bleiverglasung und Glasarbeiten mit Klebstoffen in geschlossenen Räumen 0,91
c) Marmorglasverlegung mit Klebstoffen 1,00

Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.


B. Lohnordnung für die Hohlglasveredler(bundeseinheitlich)
Stundenlohn
ab 1. Mai 2023
nach dem 3. Gehilfenjahr 15,09
im 2. und 3. Gehilfenjahr 13,73
im 1. Gehilfenjahr 12,35
qualifizierte Hilfsarbeiter nach dreijähriger Verwendung im Beruf 13,22
sonstige Hilfsarbeiter 12,35

Lehrlingseinkommen siehe C.
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.


C. Lehrlingseinkommen
Stundenlohn ab 1. Mai 2023
im 1. Lehrjahr 4,90
im 2. Lehrjahr 6,40
im 3. Lehrjahr 9,60
im 4. Lehrjahr 11,10
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.


Artikel III Praktikanten
a) 
Pflichtpraktikanten,
das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 1. Lehrjahr.
b) 
Ferialarbeitnehmer,
das sind solche, die nicht unter lit a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 2. Lehrjahr.
Artikel IV Änderung des Rahmenkollektivvertrages


In § 2 lautet in Ziffer 1 der 2. Satz neu:
In sämtlichen kollektivvertraglichen Arbeitszeitverteilungsmodellen ist eine andere Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Sinne des § 11 Abs. 2, 2a und 2b Kinder- und Ju-gendlichenbeschäftigungsgesetz auch für Arbeiter und Lehrlinge unter 18 Jahren zulässig.
In § 2A Ziffer 1 wird der 2. Satz gestrichen.
In § 2B wird die Ziffer 8 gestrichen.
Im § 4 Ziffer 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
Das Taggeld bei nicht täglicher Rückkehr steht auch am letzten Tag der Dienstreise in voller Höhe zu.
Im § 4 Ziffer 2 wird nach dem sechsten Satz folgender Satz eingefügt:
Sollte sich die Steuerfreigrenze gem. § 26 Z 4 EStG erhöhen, werden die Taggelder bei nicht täglicher Rückkehr mit dem Tag des in Kraft Tretens der neuen Regelung um zehn Prozent einmalig erhöht.
Im § 5 Ziffer 4 lautet der zweite Satz wie folgt:
Das Taggeld beträgt bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden ab 1. Mai 2023 € 7,00 pro Arbeitstag und ab 1. Mai 2024 € 7,70 pro Arbeitstag.
Im § 7 Abschnitt B Ziffer 1 lautet der zweite Satz neu wie folgt:
Dieser Urlaubszuschuss beträgt 4 Wochenlöhne bzw. wöchentliche Lehrlingseinkommen. Ab 1.1.2024 beträgt der Urlaubszuschuss 4,33 Wochenlöhne bzw. wöchentliche Lehrlingseinkommen.
§ 7 Abschnitt B Ziffer 2 lautet neu:
Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubs fällig. Der Urlaubszuschuss ist bei einem Verbrauch von mehr als einer Woche Urlaub zwei Wochen vor Urlaubsantritt fällig, jedoch spätestens mit dem Junilohn auszuzahlen.
§ 8A Ziffer 1 Weihnachtsgeld für Vorarlberg lautet neu:
Am ersten Freitag im Dezember ist allen in den Betrieben Beschäftigten eine Weihnachtsremuneration für das Kalenderjahr auszubezahlen. Diese beträgt für Arbeitnehmer, die mindestens 1 Jahr ununterbrochen im Betrieb beschäftigt sind 3 Wochenlöhne; ab 1.1.2024 3,4 Wochenlöhne; ab 1.1.2025 3,8 Wochenlöhne und ab 1.1.2026 4,33 Wochenlöhne.
Die Weihnachtsremuneration beträgt für Arbeitnehmer, die mindestens 5 Jahre ununterbrochen im Betrieb beschäftigt sind 4 Wochenlöhne und ab 1.1.2024 4,33 Wochenlöhne.


Artikel V Empfehlung
Die Sozialpartner werden eine gemeinsame öffentliche Erklärung verfassen, um die steuerfreien Taggeldsätze von derzeit bis zu € 26,40 durch eine gesetzliche Änderung auf einen höheren, steuerfreien Betrag anzuheben.


Artikel VI Wirksamkeitsbeginn und ­Geltungsdauer
Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1. Mai 2023. Die Lohnsätze gelten bis 30. April 2024.



Wien, am 23. März 2023
Für die
Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler
Mst. Walter
Stackler

Bundesinnungsmeister
Mag. Franz Stefan
­Huemer

Geschäftsführer
Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft Bau-Holz
Abg.z.NR
Josef
Muchitsch

Bundesvorsitzender
Mag. Herbert
Aufner

Bundesgeschäftsführer


Anhang – Aktuelle Werte
ab 1. Mai 2023
Taggeld gem. § 5 Ziffer 4 € 7,00
Taggeld gem. § 4 Ziffer 2 € 26,40Sollte sich die Steuerfreigrenze gem. § 26 Z 4 EstG erhöhen, werden die Taggelder bei nicht täglicher Rückkehr mit dem Tag des in Kraft Tretens der neuen Regelung um 10 Prozent einmalig erhöht.