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Aenderung Historie

Lohnvertrag


abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, Verband der Gewürzindustrie, 1030 Wien, Zaunergasse 1–3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft PRO-GE
Abschlussinformation
  • Die
    kollektivvertraglichen Mindestlöhne
    wurden um
    durchschnittlich + 7,53 %
    erhöht.
  • Die
    Lehrlingsentschädigungen
    wurden um
    durchschnittlich + 8,01 %
    erhöht.
  • Anhebung der
    Dienstalterszulagen
    von
    35 % bis zu 75 %
    .
  • Mit der Lohnkategorie 4.b. (Sonstige Arbeitnehmer:innen) beträgt der neue kollektivvertragliche Mindestlohn
    2.000,57 Euro
    .
Geltungstermin:
01. Februar 2024

Laufzeit: 12 Monate


I. Geltungsbereich
a.  Räumlich:
Für das Gebiet der Republik Österreich.
b.  Fachlich:
Für alle Betriebe, die dem Verband der Gewürzindustrie angehören.
c.  Persönlich:
Für alle in den Betrieben des Verbandes der Gewürzindustrie Beschäftigten, soweit sie nicht der Angestelltenversicherungspflicht unterliegen.


II. Geltungsbeginn
Dieser Lohnvertrag tritt am
1. Februar 2024
in Kraft.


III. Lohnsätze
Zur Ermittlung des Stundenlohnes ist der Monatslohn durch 167 zu teilen.
Kategorien Monatslohn
1. MüllerInnen, ProfessionistInnen, VorarbeiterInnen mit Warenmanipulation 2.481,12
2. Sonstige VorarbeiterInnen, KraftfahrerInnen und geprüfte StaplerfahrerInnen 2.322,23
3 a. Qualifizierte ArbeitnehmerInnen mit Warenmanipulation oder mit selbständiger Maschinenbedienung 2.128,00
3 b. Qualifizierte ArbeitnehmerInnen andere MaschinenarbeiterInnen 2.007,03
3 c. Sonstige qualifizierte ArbeitnehmerInnen 2.004,92
4 a. ArbeitnehmerInnen mit erschwerter körperlicher Tätigkeit 2.007,03
4 b. Sonstige ArbeitnehmerInnen 2.000,57
5. Ferialpraktikanten 1.791,43


IV. Lehrlingseinkommen
€ pro Monat
Im 1. Lehrjahr 1.050,00
Im 2. Lehrjahr 1.200,00
Im 3. Lehrjahr 1.660,00
Im 4. Lehrjahr 1.760,00


V. Dienstalterszulage
Den mehr als 5 Jahre ohne Unterbrechung im Betrieb beschäftigten ArbeitnehmerInnen ist eine Dienstalterszulage zu gewähren. Diese Dienstalterszulage ist mit Ausnahme von Zulagen und Zuschlägen bei der Berechnung aller übrigen Entgeltarten zu berücksichtigen. Die Höhe der Dienstalterszulage wird wie folgt festgelegt:
Zur Ermittlung der Dienstalterszulage pro Stunde ist die monatliche Dienstalterszulage durch 167 zu teilen.
Zulage zum kollektivvertraglichen Grundlohn
€/Monat
Nach dem vollendeten 5. Dienstjahr 65,96
Nach dem vollendeten 10. Dienstjahr 91,49
Nach dem vollendeten 15. Dienstjahr 113,59
Nach dem vollendeten 20. Dienstjahr 141,09
Nach dem vollendeten 25. Dienstjahr 160,31
Betriebliche Regelungen, die den Charakter einer Dienstalterszulage haben, sind auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen.


VI. Begünstigungsklausel
Günstigere betriebliche Vereinbarungen bleiben durch diesen Lohnvertrag unberührt.
Die bisher gewährte euromäßige Überzahlung über den Kollektivvertragslohn ist auch nach Inkrafttreten der neuen Lohnsätze beizubehalten.


VII. Freizeitausgleich
Der Kollektivvertrag betreffend die Einführung der 38,5-Stunden-Woche vom 31. Jänner 1991 wird in II., 3., 3. Absatz, erster und zweiter Satz wie folgt geändert:
„Der Zeitraum für den Freizeitausgleich beträgt 26 Wochen; dieser kann durch Betriebsvereinbarung auf bis zu 52 Wochen verlängert werden.“



Wien, am 22. Februar 2024
Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie
Obmann Geschäftsführerin
KR DI Johann
MARIHART
Mag. Katharina
KOSSDORFF
Verband der Gewürzindustrie
Obmann Geschäftsführerin
Dr. Erwin
KOTÀNYI
Mag. Katharina
KOSSDORFF
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft PRO-GE
Bundesvorsitzender Bundessekretär
Reinhold
BINDER
Peter
SCHLEINBACH
Sekretär
Erwin A.
KINSLECHNER