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Aenderung Historie

Lohnvertrag


abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, Verband der Gewürzindustrie, 1030 Wien, Zaunergasse 1–3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft PRO-GE
Abschlussinformation
  • Die
    durchschnittliche Erhöhung
    der kollektivvertraglichen Mindestlöhne beträgt
    + 8,61 %
    . Wobei in der LK 3 – mit selbständiger Maschinenbedienung – worin ca. 90 % der Arbeiterinnen eingestuft sind, eine Erhöhung von
    + 10,85 %
    erreicht wurde.
  • Überproportionale Erhöhung der Lehrlingseinkommen.
  • Erhöhung der Dienstzulagen um
    + 8,60 %
    .
  • Die euromäßige Überzahlung bleibt weiterhin aufrecht.
  • Mit der Lohnkategorie 4.b. (Sonstige Arbeitnehmer/-innen) beträgt der neue kollektivvertragliche Mindestlohn
    1.811,57 Euro
Geltungsbeginn: 1.2.2023
(Laufzeit: 12 Monate)


I. Geltungsbereich
a.  Räumlich:
Für das Gebiet der Republik Österreich.
b.  Fachlich:
Für alle Betriebe, die dem Verband der Gewürzindustrie angehören.
c.  Persönlich:
Für alle in den Betrieben des Verbandes der Gewürzindustrie Beschäftigten, soweit sie nicht der Angestelltenversicherungspflicht unterliegen.


II. Geltungsbeginn
Dieser Lohnvertrag tritt am
1. Februar 2023
in Kraft.


III. Lohnsätze
Zur Ermittlung des Stundenlohnes ist der Monatslohn durch 167 zu teilen.
Kategorien Monatslohn
1. MüllerInnen, ProfessionistInnen, VorarbeiterInnen mit Warenmanipulation 2.346,12
2. Sonstige VorarbeiterInnen, KraftfahrerInnen und geprüfte StaplerfahrerInnen 2.187,23
3. Qualifizierte ArbeitnehmerInnen
a. mit Warenmanipulation oder mit selbständiger Maschinenbedienung 1.993,00
b. andere MaschinenarbeiterInnen 1.872,03
c. Sonstige 1.846,92
4. ArbeitnehmerInnen:
a. mit erschwerter körperlicher Tätigkeit 1.872,03
b. Sonstige 1.811,57
5. Ferialpraktikanten 1.656,43


IV. Lehrlingseinkommen
€ pro Monat
Im 1. Lehrjahr 950,00
Im 2. Lehrjahr 1.900,00
Im 3. Lehrjahr 1.560,00
Im 4. Lehrjahr 1.660,00


V. Dienstalterszulage
Den mehr als 5 Jahre ohne Unterbrechung im Betrieb beschäftigten ArbeitnehmerInnen ist eine Dienstalterszulage zu gewähren. Diese Dienstalterszulage ist mit Ausnahme von Zulagen und Zuschlägen bei der Berechnung aller übrigen Entgeltarten zu berücksichtigen. Die Höhe der Dienstalterszulage wird wie folgt festgelegt:
Zur Ermittlung der Dienstalterszulage pro Stunde ist die monatliche Dienstalterszulage durch 167 zu teilen.
Zulage zum kollektivvertraglichen Grundlohn
€/Monat
Nach dem vollendeten 5. Dienstjahr 48,86
Nach dem vollendeten 10. Dienstjahr 63,10
Nach dem vollendeten 15. Dienstjahr 73,28
Nach dem vollendeten 20. Dienstjahr 85,51
Nach dem vollendeten 25. Dienstjahr 91,60
Betriebliche Regelungen, die den Charakter einer Dienstalterszulage haben, sind auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen.


VI. Begünstigungsklausel
Günstigere betriebliche Vereinbarungen bleiben durch diesen Lohnvertrag unberührt.
Die bisher gewährte euromäßige Überzahlung über den Kollektivvertragslohn ist auch nach Inkrafttreten der neuen Lohnsätze beizubehalten.


VII. Freizeitausgleich
Der Kollektivvertrag betreffend die Einführung der 38,5-Stunden-Woche vom 31. Jänner 1991 wird in II., 3., 3. Absatz, erster und zweiter Satz wie folgt geändert:
“Der Zeitraum für den Freizeitausgleich beträgt 26 Wochen; dieser kann durch Betriebsvereinbarung auf bis zu 52 Wochen verlängert werden.”



Wien, am 2. Februar 2023
Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie
Obmann Geschäftsführerin
KR DI Johann
MARIHART
Mag. Katharina
KOSSDORFF
Verband der Gewürzindustrie
Obmann Geschäftsführerin
Dr. Erwin
KOTÀNYI
Mag. Katharina
KOSSDORFF
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft PRO-GE
Bundesvorsitzender Bundessekretär
Rainer
WIMMER
Peter
SCHLEINBACH
Sekretär
Erwin A.
KINSLECHNER