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Aenderung Historie

Zusatzkollektivvertrag


über die Abänderung des Anhanges der Gewürzindustire zu § 6 RKV
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft PRO-GE

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs,
Verband der Gewürzindustrie
, 1030 Wien, Zaunergasse 1-3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.


I. Geltungsbereich
a.  Räumlich:
Für das Gebiet der Republik Österreich.
b.  Fachlich:
Für alle Betriebe, die dem Verband der Gewürzindustrie angehören.
c.  Persönlich:
Für alle in den Betrieben des Verbandes der Gewürzindustrie Beschäftigten, soweit sie nicht der Angestelltenversicherungspflicht unterliegen.


II. Geltungsbeginn
Dieser Lohnvertrag tritt mit
1. Februar 2020
in Kraft.


III. Freizeit statt Jubiläumsgeld
Im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in kann das Jubiläumsgeld gemäß § 16 Rahmenkollektivvertrag in zusätzliche Freizeit umgewandelt werden.
Dabei gilt folgendes:
1.  Der in Zeit umgewandelte Anspruch ist auf ein eigenes Zeitkonto zu buchen.
2.  Die Umrechnung erfolgt mit dem Faktor 167 (z.B. bei 2,5 Monatsgrundlöhnen: 2,5 x 167 = 417,5 Stunden)
3.  Dieser zusätzliche Freizeitanspruch kann nicht verfallen.
4.  Die Konsumation des zusätzlichen Freizeitanspruches erfolgt im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in. Kommt kein Einvernehmen zustande gelten die Konsumationsregeln im Sinne des Urlaubsgesetzes. Eine einvernehmliche, verbindliche Widmung (z.B. Verbrauch unmittelbar vor Pensionsantritt) ist möglich.
5.  Während der Konsumation dieses zusätzlichen Freizeitanspruches erfolgt die Bezahlung auf Basis des aktuell geltenden Stundengrundlohnes (im Sinne des § 16 RKV).
6.  Im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in kann das Guthaben auf dem Zeitkonto jederzeit auf Basis des aktuell geltenden Stundengrundlohnes ganz oder teilweise ausbezahlt werden.
7.  Der Tod des/der Arbeitnehmer/in nach dem Stichtag beseitigt nicht den Anspruch auf Auszahlung des Guthabens im Sinne des Punktes 6.



Wien, am 10. Februar 2020
Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie
Obmann Geschäftsführerin
GD KR DI Johann
MARIHART
Mag. Katharina
KOSSDORFF
Verband der Gewürzindustrie
Obmann Geschäftsführerin
Dr. Erwin
KOTÀNYI
Mag. Katharina
KOSSDORFF
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft PRO-GE
Bundesvorsitzender Bundessekretär
Rainer
WIMMER
Peter
SCHLEINBACH
Sekretär
Erwin A.
KINSLECHNER