KV-Infoplattform

Gewerbliche Molkereien und Käsereien / Beilage / Lohn/Gehalt

Lohnvertrag

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft PRO-GE

für das Molkereigewerbe Österreichs
gültig ab 1. November 2011
Abschluss 2011

Abschlussdatum: 06.12.2011
  • Erhöhung der Lohnkategorie a) um 3,4%
  • Erhöhung der Lohnkategorie b) um 3,5 %
  • Erhöhung der Lohnkategorie c) um 3,6 %
  • Erhöhung der Lohnkategorie d) um 3,8 %
  • Erhöhung der DAZ um 3,55 %
  • Erhöhung der Zehrgelder um 3,55 %
  • Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 3,8 %
  • Erfolgsprämie für Lehrlinge nach erfolgreicher Lehrabschlussprüfung in Höhe von EUR 150,00
  • Ergänzung im Kollektivvertrag "Eingetragene Partnerschaft" bei Arbeitsverhinderung Karenzanrechnung:
  • Die erste Karenz wird im Ausmaß von 10 Monaten für die Dienstalterszulage angerechnet.

Geltungsbeginn: 01.11.2011
(Laufzeit: 12 Monate)


VIII. Zulagen
§ 8  Zulagen

§ 8 Ziff. 6 wird vor Ziff. 7 um folgenden Absatz erweitert:

Die erste Karenz im Sinne des MSchG bzw. VKG im bestehenden Dienstverhältnis wird im Ausmaß von höchstens 10 Monaten als Dienstalterszulage angerechnet. Dies gilt für Karenzen die ab 1.11.2011 oder später begonnen haben.
Dieses Höchstausmaß gilt auch bei Teilung der ersten Karenz zwischen Mutter und Vater im Sinne des MSchG bzw. VKG für dasselbe Kind oder nach Mehrlingsgeburten.
Die Anrechnung der Karenz im Sinne des MSchG bzw. VKG erfolgt nicht, wenn während dieser Karenz eine Beschäftigung vereinbart wird und diese Zeiten als Dienstjahre angerechnet werden.


IX Entgelte bei Arbeitsverhinderung außerhalb des Krankenstandes
§ 13  Entgelte bei Arbeitsverhinderung außerhalb des Krankenstandes

§ 13 Ziff. 1 lit.
b)
Bei eigener Eheschließung oder Eintragung der Partnerschaft iSd. EPG 3 Arbeitstage,
c)
Beim Tod der Ehegattin, des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners iSd. EPG 3 Arbeitstage


X. Lehrlingsprämie
§ 23a  Lehrlingsprämie

§ 23a wird nach § 223 eingefügt:
Prämie für guten und ausgezeichneten Erfolg bei der Lehrabschlussprüfung
Erhält der Arbeitgeber für einen Lehrling eine Förderung für ausgezeichnete und gute Lehrabschlussprüfungen gemäß der „Richtlinie zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 19c BAG“, in der Fassung vom 27. Jänner 2011, erhält der Lehrling eine einmalige Prämie.
Die einmalige Prämie beträgt bei gutem Erfolg oder bei ausgezeichnetem Erfolg € 150,--.
Die Änderung oder Aufhebung dieser Förderung für den Arbeitgeber gemäß obiger Richtlinie zu § 19c BAG führt zum Entfall der Prämie für den Lehrling ab diesem Zeitpunkt.