1. Folgender neuer § 14a Karenz wird eingefügt.
§ 14a Karenz
1.
Für Karenzen, die ab 1.11.2011 und vor dem 1.1.2019 begonnen haben gilt:
Die erste Karenz im Sinne des MSchG bzw. VKG wird für die Bemessung der Dienstalterszulage im Ausmaß von höchstens 10 Monaten angerechnet. Dieses Höchstausmaß gilt auch bei Teilung der ersten Karenz zwischen Mutter und Vater im Sinne des MSchG bzw. VKG für dasselbe Kind oder nach Mehrlingsgeburten. Die Anrechnung erfolgt nur für jene Dienstverhältnisse, die seit Beginn dieser Karenz ununterbrochen aufrecht sind.
2.
Für Karenzen, die ab 1.1.2019 oder später begonnen haben gilt:
Karenzurlaube nach dem MSchG bzw. VKG werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgelt-fortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall), des Urlaubsausmaßes, des Jubiläumsgeldes und der Dienstalterszulage im Höchstausmaß von 24 Monaten angerechnet.
3.
Sterbebegleitung für nahe Angehörige oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern nach den §§ 14 a und b AVRAG, die ab dem 1.1.2019 oder danach beginnen, werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall), das Urlaubsausmaß, das Jubiläumsgeld und die Dienstalterszu-lage höchstens im jeweils gesetzlich zulässigen Ausmaß angerechnet.
4.
Karenzen im Sinne des Abs. 1 und 2 werden für die Bemessung der Dienstalterszulage insgesamt nur bis zu einem Höchstausmaß von 24 Monaten angerechnet.
Die Anrechnung von Karenzen im Sinne des MSchG bzw. VKG erfolgt nicht, wenn während dieser Karenzen eine Beschäftigung vereinbart wird/wurde und diese Zeiten als Dienstjahre angerechnet werden.