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General-KV Karfreitagsregelung / Beilage

Kollektivvertrag


zur Abänderung des Kollektivvertrages vom 3. April 1952 betreffend Freistellung von der Arbeitsleistung am Karfreitag , abgeschlossen zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund.


1.)Abschnitt I. Geltungsbereich, erhält folgende neue Fassung:
“Dieser Kollektivvertrag gilt für alle Arbeitnehmer, die
  • a) von Unternehmungen beschäftigt werden, die den Kammern der gewerblichen Wirtschaft angehören,
  • b) in Österreich wohnhaft sind und
  • c) ihre Zugehörigkeit zu einer in Österreich gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft nachweisen, bei der der Karfreitag als kirchlich gebotener Feiertag gefeiert wird (derzeit ist das die evangelische Kirche A.B. und H.B., die altkatholische Kirche und die Methodistenkirche).”

2.)In der Überschrift zu Abschnitt IV. entfällt der Ausdruck “evangelischer Arbeitnehmer”.
3.)Im Abschnitt IV. erster Satz entfällt das Wort “evangelische”.
Wien, den 30. April 1954.

BUNDESKAMMER DER GEWERBLICHEN WIRTSCHAFT
Der Präsident Der Generalsekretär
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND