1.)Abschnitt I. Geltungsbereich, erhält folgende neue Fassung:
“Dieser Kollektivvertrag gilt für alle Arbeitnehmer, die
- a) von Unternehmungen beschäftigt werden, die den Kammern der gewerblichen Wirtschaft angehören,
- b) in Österreich wohnhaft sind und
- c) ihre Zugehörigkeit zu einer in Österreich gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft nachweisen, bei der der
Karfreitag
als kirchlich gebotener Feiertag gefeiert wird (derzeit ist das die evangelische Kirche A.B. und H.B., die altkatholische Kirche und die Methodistenkirche).”
2.)In der Überschrift zu Abschnitt IV. entfällt der Ausdruck “evangelischer Arbeitnehmer”.
3.)Im Abschnitt IV. erster Satz entfällt das Wort “evangelische”.
Wien, den 30. April 1954.
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