KV-Infoplattform

Geistliche Krankenanstalten K (PKK) / Rahmen

KOLLEKTIVVERTRAG


abgeschlossen zwischen den geistlichen Krankenanstalten Kärntens:
  • 1.
    Allg. öffentl. Krankenhaus des Deutschen Ordens, St. Mariens zu Jerusalem (Deutscher Orden), Provinz Österreich, Commende Friesach
  • 2.
    Allg. öffentl. Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in St. Veit a. d. Glan
  • 3.
    Allg. öffentl. Krankenhaus der Elisabethinen in Klagenfurt
  • 4.
    Sanatorium "Maria Hilf" der Kongregation der Barmherzigen Schwestern vom Heiligen Kreuz Graz in Klagenfurt, Radetzkystr. 35
  • 5.
    Öffentl. Krankenhaus im Evangelischen Diakoniewerk Waiern, Feldkirchen
  • 6.
    Sonderkrankenhaus De La Tour der evang. Stiftung in Treffen

vertreten durch das Bischöfliche Ordinariat in Klagenfurt, Mariannengasse 2, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Handel, Transport, Verkehr, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7, andererseits.
1. TEIL - ARBEITSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN


§ 1 GELTUNGSBEREICH:
Dieser Kollektivvertrag gilt:
a)
räumlich und betrieblich:
für die oben bezeichneten geistlichen Krankenanstalten Kärntens;
b)
persönlich:
für alle in obigen Anstalten beschäftigten Angestellten beiderlei Geschlechtes im Sinne des Angestelltengesetzes vom 11. Mai 1921, BGBl. Nr. 292, und die Arbeiter beiderlei Geschlechtes, im folgenden kurz Dienstnehmer genannt. Ausgenommen von diesem Vertrag sind die Ärzte und Psychologen.


§ 2 ANSTELLUNG:
1.  Die Aufnahme aller Dienstnehmer erfolgt durch die Anstaltsleitung nach Anhörung des Betriebsrates.
2. 
a)
Die Anstellung der Angestellten erfolgt auf Grund der Bestimmungen des Angestelltengesetzes vom 11. Mai 1921, BGBl. Nr. 292.
b)
Eine Anstellung der Dienstnehmer auf Probe kann jedoch höchstens auf die Dauer eines Kalendermonates erfolgen und kann während dieser Zeit von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.
3.  Dem Dienstnehmer ist längstens nach dem Probemonat schriftlich mitzuteilen, daß der gegenständliche Kollektivvertrag auf sein Dienstverhältnis Anwendung findet, für welche Beschäftigungsart er aufgenommen, in welches Entlohnungsschema und in welche Entlohnungsstufe er eingereiht wird.
4.  Alle Dienstnehmer sind unter Mitwirkung des Betriebsrates nach ihrem Aufgabenkreis und ihrer bereits zurückgelegten Dienstzeit in die entsprechende Entlohnungsgruppe, sowie Entlohnungsstufe einzureihen.
5.  Der Dienstnehmer ist verpflichtet, alle Personenstands- und Adreßänderungen, sowie alle Tatsachen, die für den Anfall und die Einstellung von Zulagen, Familienbeihilfen, des Pendlerpauschales etc. oder für sonstige Belange des Dienstverhältnisses von Bedeutung sind, binnen eines Monates nach Eintritt der Tatsache der Anstaltsleitung unter Vorlage der entsprechenden Belege zu melden.
Aus verabsäumten Meldungen oder der Nichtbeibringung von Unterlagen resultierende Nachteile gehen zu Lasten des Dienstnehmers.
6.  Dem Dienstnehmer kann bei gegebener Notwendigkeit gegen Entgelt eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt werden. Eine solche Wohnungszuweisung kann jederzeit widerrufen werden und begründet kein Mietverhältnis.
7.  Der Dienstnehmer ist gegen jeden zur Verschwiegenheit über alle ihm in Ausübung seines Dienstes oder innerhalb des Krankenhauses bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse des Dienstes oder dritter Personen geboten ist. Er ist insbesondere zur Verschwiegenheit über die Tatsache der Einweisung eines Patienten ins Krankenhaus, über Diagnose, Krankengeschichte und Behandlung der Patienten verpflichtet.
8.  Hat der Dienstnehmer im Zusammenhang mit seiner Dienstleistung vorsätzlich oder grob fahrlässig dem Dienstgeber oder einem Dritten einen Schaden zugefügt, so kann der Dienstgeber, nach den Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes von ihm Rückersatz fordern.


§ 3 VORDIENSTZEITEN:
1.  Bei Eintritt in das Dienstverhältnis wird die Zeit einer nach dem Krankenpflegegesetz BGBl. Nr. 102/1961, in der geltenden Fassung oder der Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung (Unterrichtsordnung) BGBl. Nr. 20/1929 und BGBl. Nr. 414/1937 in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen und zurückgelegten Ausbildung für das diplomierte Krankenpflegepersonal, Kinderkranken- und Säuglingspflegepersonal, psychiatrisches Pflegepersonal, medizinisch-technische Personal sowie für die Hebammen zur Gänze für die Vorrückung in höhere Bezüge angerechnet, soweit sie beim diplomierten Krankenpflegepersonal, Kinderkranken- und Säuglingspflegepersonal, sowie dem med.-techn. Personal nach Vollendung des 17. Lebensjahres, beim übrigen angeführten Personal nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurde.
Eine solche Anrechnung erfolgt analog für derartige Dienstnehmer, die ihre dementsprechende Ausbildung im Ausland zurücklegten, dies jedoch erst ab dem Folgemonat der rechtskräftigen Anerkennung dieser Ausbildung durch die zuständigen österreichischen Behörden.
2.  Den Angestellten und den Arbeitern mit bei Eintritt in das Dienstverhältnis abgeschlossener Berufsausbildung werden für die Einreihung in die Entlohnungsstufe frühere Dienstzeiten bis zu einem Höchstausmaß von fünf Jahren angerechnet, soferne die früheren Dienstzeiten mindestens sechs Monate innerhalb eines Jahres gedauert haben und im Inland zugebracht wurden.


§ 4 ARBEITSZEIT:
1.  Die Normalarbeitszeit beträgt für alle Dienstnehmer 40 Stunden in der Woche, doch muß eine 36-stündige ununterbrochene Freizeit gesichert sein.
Arbeitsbeginn und Arbeitsende kann im Einvernehmen mit dem Betriebsrat auch derart vereinbart werden, daß durch die Mehrarbeit an bestimmten Tagen ein Tag dienstfrei bleibt.
Die mindestens halbstündige Pause wird in die Dienstzeit nicht eingerechnet.
2.  Die Dienstpläne werden grundsätzlich vierzehn Tage im voraus erstellt. Spätere notwendige Änderungen sind möglich.
3.  Die Arbeitszeit der Dienstnehmer im Röntgen- und Labordienst darf 38 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.
4.  Im Bedarfsfalle kann auf Anordnung der Anstaltsleitung die wöchentliche Arbeitszeit von 38 bzw. 40 Stunden, in dringenden und zur Aufrechterhaltung des Betriebes unumgänglich notwendigen Fällen, um weitere 20 Stunden verlängert werden.
Bei einer Mehrdienstleistung ab der 39. bzw. 41. Stunde pro Woche erfolgt entweder eine Abrechnung im Rahmen der Durchrechnung der Arbeitszeit gemäß Abs. 5 oder, wenn die Arbeitszeit nicht durchzurechnen ist, eine Vergütung gemäß § 5 Überstunden.
Der Dienstgeber hat Sorge zu tragen, daß die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes eingehalten werden.
5. 
a)
Die Arbeitszeit ist für alle Dienstnehmer (mit den in lit d genannten Ausnahmen) auf einen Durchrechnungszeitraum von jeweils einem Monat zu verteilen. Es darf jedoch die wöchentliche Arbeitszeit einschließlich jenes Anteiles der Bereitschaftsdienstzeiten, der dem jeweiligen Durchschnittssatz gemäß § 13 Abs. 3 dieses Vertrages entspricht, 60 Stunden nicht überschreiten.
b)
Bei der Durchrechnung sind die außerhalb der Bereitschaftsdienstzeiten geleisteten Arbeitsstunden und jener Anteil der Bereitschaftsdienstzeiten, der dem jeweiligen Durchschnittssatz gemäß § 13 Abs. 3 dieses Vertrages entspricht, zusammenzurechnen. Soweit dadurch die zusammengerechnete Normalarbeitszeit des betreffenden einmonatigen Durchrechnungszeitraumes überschritten wird, sind die Mehrstunden gemäß § 5 dieses Vertrages als Überstunden zu entlohnen.
c)
Die Normalarbeitszeit des jeweiligen einmonatigen Durchrechnungszeitraumes wird derart ermittelt, daß je acht Stunden (bzw. 7,6 Stunden für Dienstnehmer im Sinn des Abs. 3) für die Wochentage von Monat bis Freitag, die im Durchrechnungszeitraum liegen, angesetzt und zusammengerechnet werden.
d)
Ausgenommen von der Durchrechnung der Arbeitszeit gemäß lit a bis c sind
aa)
das Verwaltungspersonal, auf das das Entlohnungsschema I des 2. Teiles dieses Vertrages anwendbar ist,
bb)
das in der Wäscherei beschäftigte Personal und
ac)
die Hausarbeiter mit handwerklicher Tätigkeit.

Diese Ausnahmebestimmung erfaßt jedoch nicht die in der Rezeption, in der Aufnahme oder an der Pforte und die in der Küche beschäftigten Dienstnehmer; deren Arbeitszeit wird daher durchgerechnet.

Durch Betriebs- oder Einzelvereinbarung kann das in lit aa bis ac genannte Personal in die Durchrechnung der Arbeitszeit gemäß lit a bis c einbezogen werden.
6.  Gemäß § 20 ARG wird vereinbart, daß die wöchentliche Ruhezeit in einzelnen Wochen 36 Stunden unterschreiten oder ganz unterbleiben darf, wenn im Zeitraum von vier Wochen eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht wird. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24-stündige Ruhezeiten herangezogen werden. Die Lage der Ersatzruhe kann abweichend von § 6 ARG festgelegt werden. In Ausnahmefällen kann zur Aufrechterhaltung des Anstaltsbetriebes eine finanzielle Abgeltung der Ersatzruhe vorgesehen werden.
7.  Die an gesetzlichen Feiertagen geleistete Arbeitszeit kann im Einvernehmen mit dem Dienstnehmer durch Zeitausgleich abgegolten werden.


§ 5 ÜBERSTUNDEN:
1.  Im Sinne eines geregelten Betriebes müssen Überstunden in notwendigen und dringenden Fällen geleistet werden. Die Anordnung von Überstunden erfolgt durch die Anstaltsleitung nach Anhörung des Betriebsrates. Solchen Anordnungen ist Folge zu leisten.
2.  Die Überstunden der Dienstnehmer dürfen bis zu zwanzig Stunden wöchentlich betragen (§ 19 Abs. 1 und 2 AZG).
3.  Die Vergütung der Überstunden erfolgt gemäß nachstehenden Bestimmungen:
Überstunden an einem Werktag werden mit einem 50%igen Zuschlag auf das auf die Normalstunde entfallende Entgelt, das ist 1/173stel des Monatsbezuges, pro Stunde vergütet. Dieser Zuschlag erhöht sich auf 100%, wenn die geleisteten Überstunden in die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr fallen, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag oder an einem Sonntag geleistet werden. Dieser Zuschlag entfällt, wenn für die Arbeitszeit an einem Sonn- oder Feiertag ein bezahlter freier Ruhetag gewährt wird. Überstunden können im beiderseitigen Einvernehmen zwischen Anstaltsleitung und Dienstnehmer auch in Freizeit abgegolten werden, jedoch nur mit dem betreffenden perzentuellen Zuschlag.


§ 6 ANSPRUCH BEI DIENSTVERHINDERUNG DER ANGESTELLTEN:
1.  Der Anspruch auf Entgelt bei Dienstverhinderung (Krankheit, Arbeitsunfall, Berufskrankheit, ...) der Angestellten regelt sich nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
2.  Infolge einer durch Infektion bei der Arbeitstätigkeit im Betrieb entstandenen Erkrankung erhöht sich der Anspruch auf das Doppelte des im Angestelltengesetz bestimmten Zeitausmaßes.


§ 7 ANSPRUCH BEI DIENSTVERHINDERUNG DER ARBEITER:
Bei kassenärztlich nachgewiesener Erkrankung (Arbeitsunfall) der Arbeiter treten die Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes in Kraft.
Darüberhinaus erhalten die Arbeiter nach Ausschöpfung des Vollanspruches nach dem EFZG folgendes Krankenentgelt:
1. 
Dauer des Arbeitsverhältnisses: Anspruch bis zu:
14 Tage bis 5 Jahre 2 Wochen 49%
5 Jahre bis 15 Jahre 4 Wochen 49%
über 15 Jahre 6 Wochen 49%
2.  Infolge eines weder vorsätzlich noch grob fahrlässig selbst verschuldeten Arbeitsunfalles oder infolge einer Infektion durch die Arbeitstätigkeit im Betrieb einschließlich Tbc erhöht sich der im Abs. 1 angeführte Entgeltanspruch auf das Doppelte des dort erwähnten Zeitausmaßes.
3.  Das im § 7 Abs. 1 angeführte Entgelt gebührt einmal innerhalb eines Dienstjahres.
Wird das unter Abs. 1 angeführte Entgelt bei der ersten Erkrankung nicht ausgeschöpft und ist der Arbeiter ein zweites Mal innerhalb eines Dienstjahres durch Krankheit dienstverhindert, so hat er Anspruch auf den restlichen Teil des Entgeltes nach Absatz 1.
4.  Tritt die Dienstverhinderung erst nach erfolgter Kündigung ein oder endet das Dienstverhältnis durch Entlassung aus wichtigem Grund oder durch unbegründeten vorzeitigen Austritt, so endet der im Abs. 1 und 2 zugesicherte Entgeltanspruch mit dem Tage der Auflösung des Dienstverhältnisses. Ansonsten besteht der Anspruch auf dieses Entgelt auch nach der Auflösung des Dienstverhältnisses, soferne das Entgelt nach Abs. 1 und 2 erschöpft ist.


§ 8 SONDERFREIZEIT (Angestellte und Arbeiter):
Gegen Nachweis der Notwendigkeit wird den Dienstnehmern mit mindestens einmonatiger Dienstzeit in nachfolgend angeführten Fällen bezahlte Freizeit gewährt, insbesondere
bei eigener Eheschließung 2 Arbeitstage
bei Wohnungwechsel, so eigener Haushalt besteht 2 Arbeitstage
bei Tod des Ehegatten oder der Kinder 3 Arbeitstage
anläßlich der Niederkunft der Ehegattin 1 Arbeitstag
anläßlich des Todes der Eltern oder Schwiegereltern 1 Arbeitstag
zur Teilnahme an der Beerdigung der vorgenannten Angehörigen, sowie der Geschwister oder Großeltern 1 Arbeitstag

Diese Tage sind an das Ereignis gebunden, ausgenommen bei Niederkunft, innerhalb von 8 Tagen.


§ 9 URLAUBSBESTIMMUNGEN (Angestellte und Arbeiter):
1.  Allen Dienstnehmern gebührt in jedem Dienstjahr ein Erholungsurlaub. Das jeweilige Urlaubsausmaß richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung BGBl. Nr. 390 vom 7.7.1976 in der jeweils geltenden Fassung, derzeit in folgendem Ausmaß:
Bis zu einer Dienstzeit von
25 Jahren 30 Werktage
ab 25 Jahren 36 Werktage

Für die Anrechnung von Vordienstzeiten gelten ebenfalls die Bestimmungen des Urlaubsgesetzes BGBl. Nr. 390 vom 7.7.1976.
2. 
a)
Dem Pflegepersonal ist, soweit nicht gesonderte Bestimmungen bestehen, ein Zusatzurlaub von 4 Werktagen in jedem Dienstjahr zu gewähren.
b)
Dienstnehmer im Röntgen-, Labordienst, in Infektionsabteilungen und Tbc-Abteilungen erhalten für diesen Dienst einen Zusatzurlaub von 7 Werktagen in jedem Dienstjahr.
c)
Die Zusatzurlaube nach lit a oder lit b gebühren den dort jeweils genannten Dienstnehmern, sofern sie zu den Entlohnungsgruppen k 2a bis 3c und 6a bis 6c gehören.
3.  Schwerkriegsbeschädigten, Zivilinvaliden, Inhabern der Amtsbescheinigung § 4 OFG bzw. nach dem Heeresversorgungsgesetz, wird ein Zusatzurlaub bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
30 v. H. 2 Werktage
40 v. H. 4 Werktage
50 v. H. 5 Werktage
60 v. H. 6 Werktage

innerhalb eines Dienstjahres gewährt. Die oben angeführten Bescheinigungen sind vom Dienstnehmer unaufgefordert vorzulegen.
4.  Bei der Berechnung des Urlaubsentgeltes sind regelmäßig geleistete Überstunden anteilsmäßig zu berücksichtigen.


§ 10 SONDERZAHLUNGEN (Angestellte und Arbeiter):
1.  Den Dienstnehmern, auf die das Entlohnungsschema k Anwendung findet, gebühren jährlich ein Urlaubsgeld und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe des monatlichen Grundbezuges zuzüglich der für den Monat der Auszahlung zustehenden Haushaltszulage.
2.  Allen anderen Dienstnehmern gebühren jährlich ein Urlaubsgeld und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe des monatlichen Grundbezuges zuzüglich der Haushaltszulage, der Verwaltungsdienstzulage und der Personalzulage, welche ihnen für den Monat der Auszahlung zustehen.
3.  Bei einer Dienstzeit von weniger als einem Jahr gebührt der aliquote Teil, ebenso bei vorzeitigem Austritt und bei Entlassung der Angestellten nach § 27 des Angestelltengesetzes und bei Ausscheiden bzw. Entlassung der Arbeiter nach § 82 der Gewerbeordnung.
4.  Das Urlaubsgeld ist den Dienstnehmern bis spätestens 30.6. des laufenden Jahres und das Weihnachtsgeld spätestens am 30.11. des laufenden Jahres zur Auszahlung zu bringen.


§ 11 DIENSTJUBILÄUM (Angestellte und Arbeiter):
Nach 25 Jahren Dienstzeit im gleichen Betrieb gebührt allen Dienstnehmern als Anerkennung ein Monatsgrundbezug. Nach 30 Jahren Dienstzeit im gleichen Betrieb gebühren allen Dienstnehmern als Anerkennung zwei Monatsgrundbezüge.
Der Jubilar wird an seinem Ehrentag vom Dienst freigestellt.


§ 12 LÖSUNG DES DIENSTVERHÄLTNIS - ABFERTIGUNG:
1.  Für die Lösung des Dienstverhältnisses der Angestellten finden die Bestimmungen des Angestelltengesetzes vom 11. Mai 1921, BGBl. Nr. 292, Anwendung.
2.  Für die Lösung des Dienstverhältnisses der Arbeiter gelten folgende Bestimmungen:
a)
im ersten Monat, siehe § 2 Abs. 2 lit. b dieses Vertrages;
b)
Redaktionelle Anmerkungen Gemeinsamer Hinweis der Kollektivvertragsparteien (Stand 01.10.2021):Mit Inkrafttreten des § 1159 ABGB idF BGBl I 153/2017 am 01.10.2021 und der darin vorgesehenen Angleichung der Kündigungsbestimmungen von ArbeiterInnen und Angestellten treten die in diesem Kollektivvertrag vorgesehenen Regelungen zur Kündigungsfrist außer Kraft. Die einzuhaltenden Kündigungsfristen für ArbeiterInnen und ArbeitgeberInnen richten sich ab diesem Zeitpunkt ausschließlich nach den Fristen des § 1159 ABGB. Die Kündigungstermine laut Kollektivvertrag oder Dienstvertrag bleiben aufrecht.

nach dem ersten Monat der Dienstzeit einvernehmlich jederzeit, bei einseitiger Lösung bedarf es beiderseits nachstehender Kündigungsfristen:
Bis zum vollendeten
1. Dienstjahr 1 Woche
5. Dienstjahr 2 Wochen
15. Dienstjahr 5 Wochen
25. Dienstjahr 6 Wochen
bei mehr als 25 Dienstjahren 12 Wochen.
c)
Die Kündigung ist für beide Teile nur zum 15. oder letzten Tag eines jeden Monats zulässig und muß schriftlich erfolgen. Während der Kündigungsfrist oder bei einvernehmlicher Lösung bleiben alle Ansprüche aus dem Dienstvertrag gewahrt.

Während der Kündigungsfrist sind dem Arbeiter auf sein Verlangen wöchentlich 8 Arbeitsstunden zum Aufsuchen eines neuen Dienstpostens, ohne Schmälerung des Entgelts, freizugeben.
3.  Die Abfertigung gebührt gemäß § 23 des Angestelltengesetzes bzw. nach dem Arbeiterabfertigungsgesetz 1979, BGBl. 1979/107.
4.  Den Angestellten und den Arbeitern gebührt die Abfertigung im gesetzlichen Ausmaß auch dann, wenn sie selbst kündigen, aber nur in folgenden Fällen:
a)
bei Zuerkennung einer Pension nach den Bestimmungen des ASVG.
b)
bei Austritt nach § 26 Angestelltengesetz bzw. § 82a Gewerbeordnung,
c)
bei weiblichen Dienstnehmern mit mindestens fünf Jahren Dienstzeit im Betrieb, wenn sie spätestens drei Monate vor Ende des Karenzurlaubes nach dem MSchG das Dienstverhältnis auf eigenen Wunsch lösen.
5.  Jene Dienstnehmer, die vom Arbeiterdienstverhältnis in das Angestelltendienstverhältnis übernommen wurden und beim selben Dienstgeber beschäftigt sind, erhalten für die Berechnung der Abfertigung die volle im Betrieb verbrachte Dienstzeit angerechnet.


§ 13 DIENSTLEISTUNGEN:
1.  An gesetzlichen Feiertagen geleistete Arbeit ist nach den gesetzlichen Bestimmungen in Verbindung mit den Bestimmungen dieses Vertrages zu entlohnen.
2.  Als im Nachtdienst verbracht gilt jene Dienstzeit, während welcher der Dienstnehmer den ihm zugewiesenen Arbeitsplatz während der festgelegten Arbeitszeit nicht verlassen darf und es ihm auch nicht gestattet ist, sich zur Ruhe zu begeben. Für die in die Nachtzeit, das ist die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr, fallende Dienstleistung gebührt eine Nachtdienstzulage.
3.  Als in Bereitschaftsdienst verbracht gilt jene Dienstzeit, während welcher sich der Dienstnehmer innerhalb eines im Anstaltsbereich gelegenen Wohnraumes, sofern dies nicht möglich ist, in einem ihm zugewiesenen Aufenthaltsraum aufzuhalten hat.
Den Dienstnehmern, die sich auf Anordnung der Anstaltsleitung neben ihrer regelmäßigen Arbeitszeit für eine Dienstleistung bereithalten, gebührt für diesen Bereitschaftsdienst und die während des Bereitschaftsdienstes zu erbringenden Arbeitsleistungen eine Entlohnung gemäß den nachstehenden Bestimmungen:
a)
Während Beobachtungszeiträumen in der Dauer von mindestens sechs Monaten und höchstens einem Jahr ist durch Arbeitszeitaufzeichnungen die durchschnittliche Inanspruchnahme der Dienstnehmer mit tatsächlichen Arbeitsleistungen während der Bereitschaftsdienste zu ermitteln. Nach Ablauf des jeweiligen Beobachtungszeitraumes sind die sich daraus für die einzelnen Abteilungen und Bereiche der Anstalten ergebenden Durchschnittssätze an tatsächlicher Arbeitsleistung (im folgenden kurz Durchschnittssätze genannt) der Entlohnung der Bereitschaftsdienste zugrundezulegen. Und zwar bilden die Durchschnittssätze jenen Prozentsatz des Normalstundenlohnes, mit dem die Bereitschaftsdienste zu entlohnen sind. Mit dieser Entlohnung sind die tatsächlichen Arbeitsleistungen während der Bereitschaftsdienste ungeachtet ihres wirklichen Umfangs mitabgegolten. Hat daher zum Beispiel der Durchschnittssatz eine Höhe von 60%, so beträgt die Entlohnung für den Bereitschaftsdienst und alle darin erbrachten tatsächlichen Arbeitsleistungen ungeachtet deren wirklichen Umfangs 60% der Normalstundenentlohnung.
b)
Die Beobachtungszeiträume werden hinsichtlich ihrer konkreten Dauer (im Rahmen von sechs Monaten bis zu einem Jahr) und ihrer zeitlichen Lage für die einzelnen Abteilungen und Bereiche der Anstalt durch Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung festgelegt. Mangels einer Betriebsvereinbarung bzw. Einzelvereinbarung gilt ein einjähriger Beobachtungszeitraum beginnend mit 1.1.1994 als festgelegt. Die sich daraus für die einzelnen Abteilungen und Bereiche ergebenden Durchschnittssätze gelten dann jeweils einheitlich für die auf der betreffenden Abteilungen oder im betreffenden Bereich beschäftigten Dienstnehmer.
c)
Nach Ablauf der Beobachtungszeiträume können unmittelbar anschließend oder in späterer Folge durch Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung weitere Beobachtungszeiträume festgelegt und so neue Durchschnittssätze ermittelt werden. Mangels einer Betriebsvereinbarung bzw. Einzelvereinbarung gelten spätestens zwei Jahre nach Ablauf der vorhergehenden Beobachtungszeiträume neue einjährige Beobachtungszeiträume als festgelegt, auf Grund derer neue Durchschnittssätze ermittelt werden.
d)
Die vorgenannten Einzelvereinbarungen sind nur in jenen Anstalten zulässig, in denen keine Betriebsratskörperschaften bestehen.
e)
Bis zum Ablauf der ersten Beobachtungszeiträume gilt für die Bereiche Ambulanz, Röntgen, Unfallambulanz und Labor ein Durchschnittssatz von 66,67% und für den OP-Bereich ein Durchschnittssatz von 50% bzw. der bisher tatsächlich angerechnete Prozentsatz.
f)
Für die Bereitschaftsdienste gebührt weiters die Bereitschaftsdienstzulage.


§ 14 DIENSTKLEIDUNG UND REINIGUNG:
Den Angestellten werden Arbeitsmäntel zur Verfügung gestellt, deren jeweilige Reinigung kostenlos erfolgt und die Eigentum der Anstalt bleiben.
Dem Pflegepersonal werden Dienstkleider und Schürzen zur Verfügung gestellt. Für Wechsel und Reinigung sorgt die Anstaltsleitung.
Den Arbeitern wird jährlich eine Arbeitskleidung, in den Wäschereien und Stallungen werden den Beschäftigten, soferne sie nicht der Kärntner Landarbeiterordnung unterliegen, außerdem Gummistiefel, zur Verfügung gestellt.
Die Arbeitskleidung bleibt Eigentum der Anstaltsleitung, und es wird äußerste Schonung derselben zur Pflicht gemacht. Badeeinrichtungen, Handtuch und Seife stehen den Dienstnehmern kostenlos zur Verfügung.


§ 15 VERFALL VON ANSPRÜCHEN:
Sämtliche aus dem Dienstverhältnis entstandenen gegenseitigen Ansprüche müssen bei sonstigem Verfall innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.
Als Fälligkeitstermin gilt der Auszahlungstag jener Gehaltsperiode, in welcher der Anspruch entstanden ist. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist gewahrt.


§ 16 GELTUNGSBEGINN UND GELTUNGSDAUER:
1.  Dieser Vertrag gliedert sich in fünf Teile:
1. Teil: Arbeitsrechtliche Bestimmungen
2. Teil: Lohnordnung zu Entlohnungsschema I und II:
Lohntafeln
Gruppeneinteilung zum Entlohnungsschema I - Angestellte
Gruppeneinteilung zum Entlohnungsschema II - Arbeiter
3. Teil: Zulagenordnung für Dienstnehmer der Entlohnungsschema I und II
4. Teil: Lohnordnung zum Entlohnungsschema k:
Lohntafeln
Gruppeneinteilung zum Entlohnungsschema k
5. Teil: Zulagenordnung für Dienstnehmer des Entlohnungsschemas k
2.  Dieser Kollektivvertrag ersetzt den bisher geltenden Kollektivvertrag vom 29.11.1989, der daher aufgehoben wird, und hat folgenden Geltungsbeginn:
a)
Der 1. Teil, der 2. Teil und der 3. Teil dieses Vertrages treten mit 1.1.1993 in Kraft.
b)
Der 4. Teil und der 5. Teil dieses Vertrages treten mit nachstehenden Terminen in Kraft, und gleichzeitig treten für die angeführten Dienstnehmer der 2. Teil und der 3. Teil dieses Vertrages außer Kraft:
für das Pflegepersonal (Entlohnungsgruppen k 2a bis 3c und 6a bis 6c) am 1.1.1993;
für das Personal der Entlohnungsgruppe k 4a bis 4b am 1.7.1993;
für das Betriebspersonal (Entlohnungsgruppen k 5a bis 5c und 7 bis 9c) am 1.7.1993. Für die vorstehend nicht angeführten Dienstnehmer der Entlohnungsschema I und II bleiben daher der 2. Teil und der 3. Teil dieses Vertrages über die genannten Termine hinaus in Kraft.
3.  Der 2. und 3. Teil des Kollektivvertrages unterliegen hinsichtlich der Höhe der Bezüge und der Zulagen der Automatik analog dem Vertragsbedienstetengesetzes 1948 BGBl. Nr. 86, in der jeweils geltenden Fassung.
4.  Der 4. Teil des Kollektivvertrages unterliegt hinsichtlich der Höhe der Bezüge der Automatik analog dem Kärntner Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 19 /1988, in der jeweils geltenden Fassung.
5.  Die Automatik nach Abs. 3 und Abs. 4 endet, sobald sich die Rechtsverhältnisse zwischen dem Rechtsträger (oder den Rechtsträgern) der Kärntner Landeskrankenanstalten und seinen (ihren) in den Landeskrankenanstalten beschäftigten Bediensteten - gleich wie und in welchem Umfang - ändern, und zwar gegenüber der bei Abschluß dieses Kollektivvertrages geltenden Rechts- und Vertragslage. Das gilt auch dann, wenn die Änderung der Rechtsverhältnisse nur einen Teil der vorgenannten Bediensteten betreffen sollte.
6.  Dieser Kollektivvertrag behält seine Wirksamkeit auf unbestimmte Zeit. Er ist durch beide Vetragsteile mittels eingeschriebenen Briefes vierteljährlich zum Quartal kündbar.


§ 17 SCHLICHTUNG VON STREITIGKEITEN:
Sollten sich über die Anwendung oder Auslegung dieses Kollektivvertrages Differenzen oder Streitigkeiten ergeben, so sind diese vor einer Schiedskommission auszutragen, welche sich aus je drei Vertretern der vertragschließenden Parteien zusammensetzt. Der Vorsitzende wird jeweils ausgelost. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.


§ 18 ENTLOHNUNGSHÖHE
Die Entlohnung der Dienstnehmer richtet sich nach dem jeweils anwendbaren Entlohnungsschema (2. bis 5. Teil dieses Vertrages).


§ 19 SCHLUSSBESTIMMUNGEN:
1.  Soweit dieser Kollektivvertrag anderslautende Regelungen trifft, werden zum Zeitpunkt seiner Unterfertigung bestehende Sondervereinbarungen ausgeschlossen und hiemit aufgehoben. Ausgenommen hievon bleiben bestehende Überzahlungen der bisherigen kollektivvertraglichen Löhne und Gehälter; auf derartige Überzahlungen sind die Lohn- und Gehaltserhöhungen, die sich durch den gegenständlichen Kollektivvertrag ergeben, jedoch anzurechnen.
2.  In diesem Kollektivvertrag nicht geregelte Belange fallen unter die Bestimmungen der jeweils hiefür geltenden Gesetze und Verordnungen bzw. können nach den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes §§ 29 und 97 in den einzelnen Betrieben mittels Betriebsvereinbarung geregelt werden, ausgenommen Kollektivvertragsverhandlungen.
2. TEIL LOHNORDNUNG ZU ENTLOHNUNGSSCHEMA I UND II


LOHNTAFELN ENTLOHNUNGSSCHEMA I UND II
Entlohnungsschema I (Angestellte)
Monatsentgelte ab 1. Jänner 1993
Entlohnungs-
stufe
Entlohnungsgruppe
a b c d e
Schilling
1 19.010 14.737 12.875 12.278 11.680
2 19.502 15.133 13.217 12.543 11.830
3 19.995 15.529 13.558 12.808 11.979
4 20.490 15.930 13.899 13.075 12.129
5 20.983 16.354 14.240 13.338 12.278
6 21.477 16.787 14.581 13.603 12.429
7 22.316 17.239 14.923 13.868 12.578
8 23.163 17.688 15.265 14.132 12.728
9 24.006 18.323 15.605 14.398 12.876
10 24.846 18.962 15.950 14.663 13.029
11 25.688 19.802 16.313 14.928 13.177
12 26.526 20.646 16.684 15.191 13.328
13 27.369 21.486 17.067 15.456 13.475
14 28.212 22.324 17.454 15.723 13.625
15 29.052 23.166 17.844 15.993 13.776
16 30.152 24.008 18.232 16.273 13.925
17 31.249 24.854 18.622 16.561 14.075
18 32.348 25.693 19.010 16.851 14.225
19 33.448 26.538 19.397 17.156 14.374
20 34.550 27.377 19.786 17.454 14.525
21 20.174 17.759 14.674


Entlohnungsschema II (Arbeiter)
Monatsentgelte ab 1. Jänner 1993
Entlohnungs-
Entlohnungsgruppe
stufe p1 p2 p3 p4 p5
Schilling
1 12.950 12.649 12.349 12.047 11.745
2 13.294 12.946 12.615 12.255 11.898
3 13.639 13.241 12.880 12.464 12.048
4 13.982 13.536 13.148 12.673 12.202
5 14.328 13.830 13.415 12.880 12.351
6 14.669 14.126 13.682 13.088 12.501
7 15.017 14.421 13.945 13.299 12.652
8 15.360 14.713 14.213 13.507 12.805
9 15.704 15.009 14.479 13.714 12.954
10 16.054 15.307 14.746 13.925 13.105
11 16.424 15.602 15.013 14.134 13.257
12 16.798 15.898 15.279 14.343 13.411
13 17.190 16.208 15.544 14.551 13.560
14 17.584 16.531 15.812 14.759 13.710
15 17.974 16.851 16.086 14.970 13.864
16 18.369 17.187 16.370 15.178 14.012
17 18.758 17.525 16.662 15.388 14.165
18 19.148 17.858 16.958 15.596 14.315
19 19.542 18.195 17.264 15.805 14.467
20 19.933 18.531 17.565 16.018 14.617
21 20.324 18.869 17.869 16.241 14.771


GRUPPENEINTEILUNG ZUM ENTLOHNUNGSSCHEMA I - ANGESTELLTE
Entlohnungsgruppe b
1.  Buchhalter mit abgeschlossener Mittelschulbildung nach zweijähriger Verwendung.
2.  Verwaltungsangestellte(r) mit selbständigem Wirkungsbereich, wie Kassier(in) mit Verrechnungstätigkeit und Parteienverkehr, Aufnahme, Standesführung und Statistik mit abgeschlossener Mittelschulbildung, nach jeweils zweijähriger Verwendung.


Entlohnungsgruppe c
1.  Buchhalter mit abgeschlossener Mittelschulbildung in den ersten zwei Jahren seiner Verwendung.
2.  Verwaltungsangestellte(r) mit selbständigem Wirkungsbereich, wie Kassier(in) mit Verrechnungstätigkeit und Parteienverkehr, Aufnahme, Standesführung und Statistik mit abgeschlossener Mittelschulbildung, in den ersten zwei Jahren seiner Verwendung.
3.  Buchhalter, Verwaltungsangestellte(r) mit selbständigem Wirkungsbereich, wie Kassier(in) mit Verrechnungstätigkeit und Parteienverkehr, Aufnahme, Standesführung und Statistik.
4.  Stenotypistin mit Stenoprüfung nach zweijähriger Verwendung.


Entlohnungsgruppe d
1.  Stenotypistin mit Stenoprüfung in den ersten zwei Jahren ihrer Verwendung.
2.  Verwaltungshilfsdienst nach einer in diesem Dienstzweig verbrachten Dienstzeit von zwei Jahren.
3.  Telefonist(in) nach zweijähriger Verwendung.


Entlohnungsgruppe e
1.  Verwaltungshilfsdienst in den ersten zwei Jahren der Verwendung.
2.  Telefonist(in) in den ersten zwei Jahren der Verwendung.


GRUPPENEINTEILUNG ZUM ENTLOHNUNGSSCHEMA II - ARBEITER
Entlohnungsgruppe p1
1.  Facharbeiter als Vorarbeiter mit positiv abgelegter Lehrabschlußprüfung und Verwendung im erlernten Beruf mit unterstellten Arbeitern.
2.  Facharbeiter mit Meisterprüfung nach fünfjähriger Verwendung im erlernten Beruf und verbrachter Dienstzeit im Betrieb.


Entlohnungsgruppe p2
1.  Facharbeiter mit Meisterbrief in den ersten fünf Jahren ihrer Verwendung.
2.  Küchenleiter(in) mit positiv abgelegter Lehrabschlußprüfung nach fünfjähriger Verwendung im Betrieb.
3.  Facharbeiter mit Spezialkenntnissen für elektromedizinische Geräte, Aufzüge, Klimaanlagen, Küchenanlagen und Sterilisation.
4.  Professionisten(in), die entsprechend ihrer positiv abgelegten Lehrabschlußprüfung verwendet werden, nach fünfjähriger Verwendung im erlernten Beruf im Betrieb.


Entlohnungsgruppe p3
1.  Professionisten(in), die entsprechend ihrer positiv abgelegten Lehrabschlußprüfung verwendet werden, in den ersten fünf Jahren ihrer Verwendung.
2.  Kraftwagenlenker.
3.  Magazineur.
4.  Heizer, geprüft.
5.  Hausmeister.
6.  Wäscheverwahrer(in).
7.  Koch oder Köchin mit positiv abgelegter Lehrabschlußprüfung.
8.  Küchenleiter(in) mit positiv abgelegter Lehrabschlußprüfung in den ersten fünf Jahren ihrer Verwendung.


Entlohnungsgruppe p4
Bedienstete der Entlohnungsgruppe p5, Zahl 1 bis 8, nach fünfjähriger Verwendung im Betrieb.
Bedienstete der Entlohnungsgruppe p5, Zahl 9 und 10, nach zehnjähriger Verwendung im Betrieb.

Entlohnungsgruppe p5
1.  Krankenträger.
2.  Spitalsdiener.
3.  Büglerinnen, Näherinnen und Schneiderinnen ohne positiv abgelegter Lehrabschlußprüfung.
4.  Hilfsarbeiter und Hausarbeiter.
5.  Hilfsköche(innen).
6.  Wäscherinnen.
7.  Niederdruckheizer.
8.  Portiere.
9.  Küchengehilfinnen und Bedienerinnen.
10.  Landwirtschaftliches Personal, soweit es nicht unter die Bestimmungen der Kärntner Landarbeiterordnung fällt.
3. TEIL ZULAGENORDNUNG ENTLOHNUNGSSCHEMA I UND II


für die Bediensteten, auf die der Kollektivvertrag der geistlichen Krankenanstalten Kärntens Anwendung findet. Bei Zutreffen der Voraussetzungen gebühren die im folgenden angeführten Zulagen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten sie als monatlich pauschalierte Zulagen, die 12x jährlich zur Auszahlung gelangen.
Der Anspruch auf pauschalierte Zulagen wird durch einen Urlaub, während dem der Bedienstete den Anspruch auf Monatsbezüge behält, nicht berührt. Ist der Bedienstete aus einem anderen Grund vom Dienst abwesend, so ruht die pauschalierte Zulage ab dem Zeitpunkt und in dem Ausmaß, in dem auch das Monatsentgelt ruht oder gekürzt wird.
Beginnt oder endet das Dienstverhältnis im Laufe eines Monates oder tritt die Voraussetzung für den Anfall oder Wegfall einer pauschalierten Zulage im Laufe eines Monates ein, so gebührt diese in aliquotem Ausmaß, wobei der Kalendermonat mit 30 Tagen zu berechnen ist.
Teilzeitbeschäftigten Bediensteten gebühren bei Zutreffen der Voraussetzungen die Zulagen in aliquotem Ausmaß.
Nachstehende Zulagen werden gemäß den nachfolgenden Bestimmungen gewährt:

IM ENTLOHNUNGSSCHEMA I - ANGESTELLTE
1. VERWALTUNGSDIENSTZULAGE
2. BILDSCHIRMZULAGE
3. PERSONALZULAGE
4. SONN-/FEIERTAGSZULAGE
5. SCHWUNDGELD
6. NACHTDIENST- UND BEREITSCHAFTSDIENSTZULAGE
7. REISEKOSTEN
8. HAUSHALTSZULAGE
9. VERWENDUNGSZULAGE


IM ENTLOHNUNGSSCHEMA II - ARBEITER
1. GEFAHRENZULAGE
2. NACHTDIENST- UND BEREITSCHAFTSDIENSTZULAGE
3. ERSCHWERNISZULAGE
4. VERWALTUNGSDIENSTZULAGE
5. SONN-/FEIERTAGSZULAGE
6. HAUSHALTSZULAGE


IM ENTLOHNUNGSSCHEMA I - ANGESTELLTE
1.  VERWALTUNGSDIENSTZULAGE:
Verwaltungsdienstzulage S 1.543,--
2.  BILDSCHIRMZULAGE:
50 bis 75% Arbeitszeit am Bildschirm S 832,--
über 75% Arbeitszeit am Bildschirm S 1.065,--

Diese Zulage ist auf Arbeitsplatz und Aufgabenbereich abgestellt. Definition erfolgt durch Krankenhausleitung.
3.  PERSONALZULAGE:
Angestellte, erhalten nach einer im Verwaltungsdienst zugebrachten Dienstzeit von zwei Jahren eine Personalzulage in folgendem Ausmaß:
Die Personalzulage hat
  • -
    bis zu einem monatlichen Grundbezug zuzüglich der Verwendungszulage von zusammen S 17.000,-- die Höhe von S 1.559,--
  • -
    ab einem monatlichen Grundbezug zuzüglich der Verwendungszulage von zusammen S 17.000,-- die Höhe von S 1.871,--
4.  SONN-/FEIERTAGSZULAGE:
Allen Dienstnehmern, die an einem Sonn- oder gesetzlichen Feiertag Dienst leisten, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- und Feiertagszulage von S 33,18.
5.  SCHWUNDGELD:
a)
Kassiere mit Bargeldverkehr haben Anspruch auf ein Schwundgeld. Im Fall einer Vertretung bekommt dieser Vertreter pro Monat ein Zwölftel.
b)
Das Schwundgeld beträgt die Hälfte eines Monatsentgeltes, einmal jährlich, und wird längstens bis 31.12. des laufenden Jahres zur Auszahlung gebracht.
c)
Im Verlaufe eines Jahres neu eintretende oder ausscheidende Kassiere erhalten für jeden Monat je ein Zwölftel des Schwundgeldes.
6.  NACHTDIENST- UND BEREITSCHAFTSDIENSTZULAGE:
Für die Zeit bis 30.6.1993 gebühren Nachtdienst- oder Bereitschaftsdienstzulagen nachstehend angeführten Bediensteten in folgendem Ausmaß:
a) den zum Nachtdienst in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr eingeteilten Bediensteten für jeden geleisteten Nachtdienst S 216,--
b) den zum Bereitschaftsdienst eingeteilten Bediensteten für jeden geleisteten zwölfstündigen Bereitschaftsdienst S 192,--
7.  REISEKOSTEN:
Bei Dienstreisen gebührt dem Dienstnehmer der Ersatz der aufgelaufenen Fahrtkosten, und zwar bei Eisenbahnfahrten der Ersatz der Fahrtkosten der II. Klasse.
Überdies gebührt dem Dienstnehmer bei Dienstreisen eine Aufwandsentschädigung lt. § 26 Zl 4 EStG bestehend aus einem
Taggeld von täglich S 360,--
und bei Nächtigung aus einem Nächtigungsgeld von S 200,--
8.  HAUSHALTSZULAGE:
a)
Den Dienstnehmern gebührt die Haushaltszulage analog den §§ 39 und 40 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 19/1988, in der jeweils geltenden Fassung, solange sie auch von den vergleichbaren Bediensteten in den Kärntner Landeskrankenanstalten bezogen wird.
b)
Neben der Verpflichtung nach § 2 Abs. 5 dieses Kollektivvertrages haben die Dienstnehmer jährlich innerhalb von vierzehn Tagen nach Ausgabe durch die Anstaltsleitung ein Stammdatenblatt auszufüllen und zu unterfertigen und darin alle Angaben zu machen, die für die Beurteilung und Prüfung der Anspruchsberechtigung erforderlich sind. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung verfallen die Haushaltszulagen bis zu dem der Abgabe des ordnungsgemäß ausgefüllten und unterfertigten Stammdatenblattes folgenden Monatsersten.
9.  VERWENDUNGSZULAGE:
Für die Zeit ab 1.7.1993 gebührt eine Verwendungszulage in der Höhe von 20% des monatlichen Grundbezuges. Diese Zulage ist in die Berechnung der Sonderzahlungen (§ 10 Abs. 2 des Kollektivvertrages) und der Dienstjubiläumsgelder (§ 11 des Kollektivvertrages) einzubeziehen.


IM ENTLOHNUNGSSCHEMA II - ARBEITER
1.  GEFAHRENZULAGE:
a) Dampfkesselwärter mit positiv abgeschlossener Prüfung S 709,--
b) Müllverbrenner S 648,--
2.  NACHTDIENST- UND BEREITSCHAFTSDIENSTZULAGE:
Nachtdienst- oder Bereitschaftsdienstzulagen gebühren nachstehend angeführten Bediensteten in folgendem Ausmaß:
a) den zum Nachtdienst in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr eingeteilten Bediensteten für jeden geleisteten Nachtdienst S 216,--.
b) den zum Bereitschaftsdienst eingeteilten Bediensteten für jeden geleisteten zwölfstündigen Bereitschaftsdienst S 192,--.
3.  ERSCHWERNISZULAGE:
Den in den Wäschereien überwiegend an den Waschmaschinen beschäftigten Dienstnehmern gebührt eine Erschwerniszulage in der Höhe von S 709,--
4.  VERWALTUNGSDIENSTZULAGE:
Verwaltungsdienstzulage S 1.543,--
5.  SONN-/FEIERTAGSZULAGE:
Allen Dienstnehmern, die an einem Sonn- oder gesetzlichen Feiertag Dienst leisten, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- und Feiertagszulage von S 33,18.
6.  HAUSHALTSZULAGE:
a)
Den Dienstnehmern gebührt die Haushaltszulage analog den §§ 39 und 40 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 19/1988, in der jeweils geltenden Fassung, solange sie auch von den vergleichbaren Bediensteten in den Kärntner Landeskrankenanstalten bezogen wird.
b)
Neben der Verpflichtung nach § 2 Abs. 5 dieses Kollektivvertrages haben die Dienstnehmer jährlich innerhalb von vierzehn Tagen nach Ausgabe durch die Anstaltsleitung ein Stammdatenblatt auszufüllen und zu unterfertigen und darin alle Angaben zu machen, die für die Beurteilung und Prüfung der Anspruchsberechtigung erforderlich sind. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung verfallen die Haushaltszulagen bis zu dem der Abgabe des ordnungsgemäß ausgefüllten und unterfertigten Stammdatenblattes folgenden Monatsersten.
4. TEIL LOHNORDNUNG ZUM ENTLOHNUNGSSCHEMA K


LOHNTAFELN ZUM ENTLOHNUNGSSCHEMA K
Stand: 1.1.1993
Stufe K 2 K 3
a b c a b c
1 20.114 21.976 23.535 20.114 20.842 21.674
2 20.456 22.372 23.391 20.456 21.184 22.016
3 20.797 22.768 24.327 20.797 21.525 22.357
4 21.138 23.565 25.125 21.138 21.866 22.697
5 21.479 23.990 25.549 21.479 22.207 23.038
6 21.820 24.422 25.981 21.820 22.548 23.379
7 22.162 24.874 26.433 22.162 22.890 23.721
8 22.504 25.323 26.883 22.504 23.232 24.063
9 22.844 25.958 27.518 22.844 23.572 24.403
10 23.585 26.597 28.156 23.582 24.313 25.144
11 23.948 27.438 28.997 24.229 24.956 25.788
12 24.319 28.281 29.840 24.600 25.327 26.159
13 24.702 29.122 30.681 24.982 25.710 26.542
14 25.089 29.959 31.519 25.370 26.098 26.929
15 25.479 30.801 32.361 25.760 26.487 27.319
16 25.867 32.034 33.594 25.148 26.875 27.707
17 26.257 32.880 34.440 26.537 27.265 28.097
18 26.646 33.719 35.279 26.926 27.654 28.485
19 27.032 34.564 36.124 27.313 28.041 28.872
20 27.421 35.403 36.963 27.702 28.429 29.261
21 27.809 36.242 37.801 28.089 28.817 29.649
22 28.196 37.081 38.640 28.477 29.205 30.036
23 28.685 37.921 39.480 28.866 29.594 30.425
24 28.973 38.760 40.319 29.254 29.981 30.813
25 29.362 39.599 41.158 29.642 30.370 31.202
26 29.749 40.438 41.997 30.030 30.758 31.589
27 30.137 41.278 42.837 30.418 31.145 31.977
28 30.526 42.116 43.676 30.807 31.534 32.366
29 30.914 42.955 44.515 31.194 31.922 32.754
30 31.693 43.795 45.354 31.974 32.702 33.533

Stufe K 4 K 5
a b a b c
1 18.858 20.417 15.523 16.121 18.719
2 19.254 20.813 15.788 16.463 19.061
3 19.650 21.209 16.053 16.804 19.402
4 20.447 22.006 16.320 17.144 19.743
5 20.871 22.430 16.583 17.485 20.084
6 21.304 22.863 16.848 17.826 20.425
7 21.756 23.315 17.113 18.168 20.767
8 22.205 23.764 17.377 18.510 21.109
9 22.840 24.399 17.643 18.850 21.449
10 23.478 25.037 17.909 19.591 22.190
11 24.319 25.878 18.174 19.954 22.553
12 25.162 26.721 18.437 20.325 22.924
13 26.003 27.562 18.702 20.708 23.307
14 26.841 28.400 18.969 21.096 23.694
15 27.683 29.242 19.634 21.485 24.084
16 28.916 30.475 19.915 21.873 24.472
17 29.762 31.321 20.203 22.263 24.862
18 30.601 32.160 20.493 22.652 25.250
19 31.446 33.005 20.797 23.038 25.637
20 32.285 33.844 21.096 23.427 26.026
21 33.124 34.683 21.400 23.815 26.414
22 33.963 35.522 21.705 24.203 26.801
23 34.802 36.362 22.010 24.591 27.190
24 35.641 37.201 22.315 24.979 27.578
25 36.480 38.039 22.620 25.368 27.967
26 37.319 38.878 22.924 25.756 28.354
27 38.159 39.718 23.229 26.143 28.742
28 38.998 40.557 23.533 26.532 29.131
29 39.837 41.396 23.838 26.920 29.519
30 40.677 42.236 24.142 27.700 30.298

Stufe K 6
a b c
1 15.248 16.574 17.094
2 15.398 16.839 17.359
3 15.744 17.104 17.624
4 15.894 17.371 17.891
5 16.043 17.634 18.154
6 16.194 17.899 18.419
7 16.343 18.164 18.684
8 16.493 18.428 18.948
9 16.641 18.694 19.214
10 16.794 18.959 19.479
11 16.942 19.225 19.744
12 17.094 19.488 20.007
13 17.240 19.753 20.272
14 17.390 20.020 20.539
15 17.542 20.685 21.205
16 17.690 20.966 21.485
17 17.840 21.254 21.773
18 17.990 21.544 22.063
19 18.139 21.848 22.368
20 18.290 22.147 22.666
21 18.439 22.451 22.971
22 18.587 22.756 23.275
23 18.736 23.061 23.581
24 18.885 23.366 23.886
25 19.033 23.670 24.190
26 19.182 23.975 24.495
27 19.331 24.280 24.799
28 19.479 24.584 25.104
29 20.024 24.889 25.408
30 20.178 25.193 25.713

Stufe K 7 K 8
a b c
1 18.244 16.604 17.111 18.244
2 18.588 16.870 17.409 18.588
3 18.933 17.135 17.704 18.933
4 19.276 17.402 17.999 19.276
5 19.623 17.669 18.292 19.623
6 19.964 17.937 18.588 19.964
7 20.311 18.200 18.884 20.311
8 20.654 18.468 19.176 20.654
9 20.998 18.734 19.472 20.998
10 21.744 19.001 19.769 21.744
11 22.114 19.268 20.064 22.114
12 22.489 19.533 20.757 22.489
13 22.880 19.798 21.067 22.880
14 23.274 20.463 21.390 23.274
15 23.664 20.737 21.710 23.664
16 24.059 21.021 22.046 24.059
17 24.448 21.313 22.384 24.448
18 24.838 21.609 22.716 24.838
19 25.232 21.915 23.054 25.232
20 25.624 22.216 23.390 25.624
21 26.015 22.520 23.728 26.015
22 26.406 22.823 24.067 26.406
23 26.797 23.127 24.404 26.797
24 27.189 23.430 24.743 27.189
25 27.580 23.734 25.081 27.580
26 27.972 24.037 25.419 27.972
27 28.363 24.341 25.758 28.363
28 28.755 24.644 26.096 28.755
29 29.146 24.948 26.434 29.146
30 29.928 25.252 26.772 29.928

Stufe K 9
a b c
1 14.586 15.188 15.699
2 14.739 15.396 15.965
3 15.085 15.605 16.230
4 15.239 15.814 16.497
5 15.389 16.022 16.764
6 15.538 16.230 17.031
7 15.689 16.441 17.294
8 15.842 16.649 17.562
9 15.992 16.855 17.828
10 16.142 17.067 18.096
11 16.294 17.275 18.363
12 16.448 17.484 18.628
13 16.598 17.692 18.893
14 16.747 17.900 19.557
15 16.901 18.111 19.832
16 17.050 18.319 20.115
17 17.203 18.529 20.407
18 17.352 18.737 20.704
19 17.504 18.946 21.009
20 17.655 19.555 21.311
21 17.809 19.779 21.614
22 17.963 20.002 21.918
23 18.116 20.226 22.221
24 18.270 20.449 22.525
25 18.424 20.673 22.828
26 18.578 20.895 23.132
27 18.732 21.118 23.436
28 19.282 21.342 23.739
29 19.441 21.565 24.043
30 19.601 21.789 24.346


GRUPPENEINTEILUNG ZUM ENTLOHNUNGSSCHEMA K
GEH. MED.-TECHN. DIENSTE, MED.-TECHN. FACHDIENSTE UND SOZIALARBEITER
1.  Verwendung:

Entlohnungsgruppe k 2a (Angestellte)
med.-techn. Fachdienst
Aufnahmevoraussetzung:

Das Diplom über die Ausbildung nach den §§ 38 bis 41 des Krankenpflegegesetzes.
2.  Verwendung:

Entlohnungsgruppe k 2b (Angestellte)
1.
Gehobene med.-technische Dienste
2.
Sozialarbeiter

Aufnahmevoraussetzung:
a)
Für die gehobenen med.-technischen Dienste das Diplom über die Ausbildung nach den §§ 27 bis 36 des Krankenpflegegesetzes;
b)
für Sozialarbeiter das Zeugnis über den Abschluß der Ausbildung als Sozialarbeiter.
3.  Verwendung:

Entlohnungsgruppe k 2c (Angestellte)
leitende gehobene med.-techn. Assistenten
Aufnahmevoraussetzung:

Zusätzlich zum Erfordernis nach Z. 2. 1a das Zeugnis über die Sonderausbildung nach § 57b des Krankenpflegegesetzes sowie die Bestellung in diese Funktion.
Für Stellvertreter dieses Personenkreises gilt diese Einstufung nicht. Die monetäre Abgeltung der Vertretungstätigkeit erfolgt über die jeweils zutreffenden Punkte der Zulagenordnung. (Funktionszulage).


DIPLOMKRANKENPFLEGEFACHDIENST - DIPLOMHEBAMMEN
4.  Verwendung:

Entlohnungsgruppe k 3a (Angestellte)
1.
Dipl.-Krankenschwester/-Krankenpfleger
2.
Dipl.-Kinderkranken- und Säuglingsschwester/-pfleger
3.
Dipl.-Psychiatrische Krankenschwester/-Psychiatrischer Krankenpfleger
4.
Dipl.-Hebamme

Aufnahmevoraussetzung:
a)
das Diplom über die Ausbildung nach den §§ 6 bis 22 des Krankenpflegegesetzes oder
b)
das Diplom über die Ausbildung nach den Bestimmungen des Hebammengesetzes 1963.
5.  Verwendung:

Entlohnungsgruppe k 3b (Angestellte)
1.
Dipl.-Krankenschwester/-pfleger mit Sonderausbildung für Anästhesie, OP oder Intensive
2.
Dipl.-Kinderkranken- und Säuglingsschwester/-pfleger mit Sonderausbildung für Anästhesie, OP oder Intensive

Aufnahmevoraussetzung:

Zusätzlich zum Erfordernis nach Z. 4a das Zeugnis über die jeweilige Sonderausbildung nach § 57b des Krankenpflegegesetzes.
6.  Verwendung:

Entlohnungsgruppe k 3c (Angestellte)
1.
Pflegedienstleitung
2.
Stationschwester/ Stationspfleger/ stationsführende Hebamme
3.
Dienstführende(r) Anästhesie-, OP-, Intensivschwester/-Pfleger oder Hebamme
4.
Lehrschwester/ Lehrpfleger
5.
Hygienefachkraft

Aufnahmevoraussetzung:
a)
Zusätzlich zum Erfordernis nach Z. 4a das Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung nach § 57b des Krankenpflegegesetzes ab dem Zeitpunkt der definitiven Bestellung;
b)
bei der Hygienefachkraft zusätzlich zu lit. a die fachspezifische Ausbildung.

Für Stellvertreter der Personenkreise lt. Pkt. 1.-5. gilt diese Einstufung nicht. Die monetäre Abgeltung dieser Vertretungstätigkeit erfolgt über die jeweils zutreffenden Punkte der Zulagenordnung (Funktionszulage).


KINDERGÄRTNER
7.  Verwendung:

Entlohnungsgruppe k 4a (Angestellte)
Kindergärtner/-innen
Aufnahmevoraussetzung:

Die besonderen Aufnahmevoraussetzungen für Kindergärtner/-innen richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner/-innen LGBl. Nr. 23/1972.
8.  Verwendung:

Entlohnungsgruppe k 4b (Angestellte)
leitende Kindergärtner/-innen
Aufnahmevoraussetzung:

Die besonderen Aufnahmevoraussetzungen für leitende Kindergärtner/-innen richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtnerinnen, LGBl. Nr. 23/1972.
Zusätzlich zum Aufnahmerfordernis muß die Bestellung in diese Funktion durch den Dienstgeber erfolgen.


FOTOLABORANTEN, APOTHEKENHELFER, APOTHEKENGEHILFEN, TELEFONISTEN, REZEPTIONISTEN, DROGISTEN, ZAHNTECHNIKER, MITARBEITER DER ÄRZTE-SEKRETARIATE/AMBULANZEN
9.  Verwendung:

Entlohnungsgruppe k 5a (Angestellte)
1.
Fotolaborant/-in
2.
Apothekengehilfe/-in
3.
Telefonist/-in, Rezeptionist/-in
4.
In den Ärztesekretariaten u. den Ambulanzen mit Sekretariatsarbeiten beschäftigte Dienstnehmer

Aufnahmevoraussetzung:
a)
Erlernung des Lehrberufes als Fotolaborant/-in;
b)
Eignung für die vorgesehene Verwendung als Apothekengehilfe/-in;
c)
Eignung für die vorgesehene Verwendung als Telefonist/-in oder Rezeptionist/-in;
d)
die für Sekretariatsarbeiten in Ärztesekretariaten und Ambulanzen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten.
10.  Verwendung:

Entlohnungsgruppe k 5b (Angestellte)
1.
Drogist/-in
2.
Fotolaborant/-in
3.
Apothekenhelfer/-in

Aufnahmevoraussetzung:
a)
Erlernung des Lehrberufes als Drogist/-in;
b)
Erlernung des Lehrberufes als Fotolaborant/-in und die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung im erlernten Beruf sowie die Verwendung im erlernten Beruf;
c)
die abgeschlossene Ausbildung als Apothekenhelfer.
11.  Verwendung:

Entlohnungsgruppe k 5c (Angestellte)
Zahntechniker
Aufnahmevoraussetzung:

Erlernung des Lehrberufes als Zahntechniker.


SANITÄTSHILFSDIENSTE, ALTENHELFER, PFLEGEHELFER
12.  Verwendung:

Verwendungsgruppe k 6a (Arbeiter)
1.
Sanitätshilfsdienst ohne Ausbildung
2.
Sozialarbeiter und Arbeitstherapeuten

Aufnahmevoraussetzung:
a)
Eignung und Verwendung im Sanitätshilfsdienst gemäß § 51 lit. b bis k des Krankenpflegegesetzes;
b)
Sozialarbeiter und Arbeitstherapeuten ohne Reifeprüfung und ohne spezifische Ausbildung.
13.  Verwendung:

Entlohnungsgruppe k 6b (Angestellte)
1.
Sanitätshilfsdienst mit Ausbildung
2.
Altenhelfer/-in
3.
Heilbademeister/-in und Heilmasseur/-in

Aufnahmevoraussetzung:
a)
Das Zeugnis über die Ausbildung nach den §§ 45 bis 49 des Krankenpflegegesetzes, weiters beim Bundesheer ausgebildete Sanitätsgehilfen, wenn die Gleichwertigkeit der Ausbildung mit dem o.a. Gesetz durch die Kärtner Landesregierung anerkannt wurde oder
b)
die Berufsberechtigung nach § 52 Abs. 3 des Krankenpflegegesetzes;
c)
für Altenhelfer/-innen die abgeschlossene Ausbildung als Altenhelfer/-in;
d)
für Heilbademeister/-innen und Heilmasseure/-innen das Zeugnis über die Ausbildung nach dem §§ 44 lit. h des Krankenpflegegesetzes.
14.  Verwendung:

Entlohnungsgruppe k 6c (Angestellte)
Pflegehelfer
Aufnahmevorsaussetzung:
a)
Das Zeugnis über die Ausbildung gemäß §§ 43a bis 43i des Krankenpflegegesetzes oder
b)
zusätzlich zu Z. 13c das Zeugnis über die abgelegte Pflegehelferprüfung;
c)
zusätzlich zu Z. 13a den positiven Nachweis der Ergänzungsausbildung zum Pflegehelfer.


SPITALMEISTER / TECHNISCHER LEITER
15.  Verwendung:

Entlohnungsgruppe k 7 (Angestellte)
Spitalmeister/Technischer Leiter
Aufnahmevoraussetzung:

Eignung für die vorgesehene Verwendung als Spitalmeister/Technischer Leiter.
Zusätzlich zum Aufnahmeerfordernis muß die Bestellung in diese Funktion durch den Dienstgeber erfolgen.


FACHARBEITER / STV. SPITALMEISTER / STV. TECHNISCHER LEITER / BEREICHSLEITER
16.  Verwendung:

Entlohnungsgruppe k 8a (Arbeiter)
Facharbeiter
Aufnahmevoraussetzung:

Erlernung eines Lehrberufes und Verwendung als Facharbeiter im erlernten Lehrberuf.
17.  Verwendung:

Entlohnungsgruppe k 8b (Arbeiter)
Facharbeiter
Aufnahmevoraussetzung:

Zusätzlich zum Erfordernis nach Z. 16
a)
eine sechsjährige Verwendung im erlernten Beruf in der jeweiligen geistlichen Krankenanstalt Kärntens, oder
b)
die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung im erlernten Beruf sowie Verwendung im erlernten Beruf oder einen entsprechenden Fachschulabschluß und Verwendung im erlernten Beruf, oder
c)
Bedienstete (Bereichsleiter), die zusätzlich zu ihren Facharbeitertätigkeiten mit Aufsichts- und Kontrollaufgaben betraut sind. Die Bestellung in diese Funktion erfolgt durch den Dienstgeber.
Als Bereiche gelten:
KH Barmherzige Brüder St. Veit: Wäscherei.
KH Evang. Stiftung Waiern: Wäscherei, Küche, Reinigung.
KH Elisabethinen Klagenfurt: Wäscherei, Küche, Werkstätten.
Sanatorium Maria Hilf: Wäscherei, Küche.
KH de la Tour Treffen: Küche.
KH des Deutschen Ordens Friesach: Werkstätte, Küche.
18.  Verwendung:

Entlohnungsgruppe k 8c (Arbeiter)
1.
Facharbeiter
2.
Spitalmeisterstellvertreter/Stellvertretender Technischer Leiter

Aufnahmevoraussetzung:
a)
Für Facharbeiter zusätzlich zum Erfordernis nach
aa)
Z. 17a eine 19jährige Verwendung im erlernten Beruf in der jeweiligen geistlichen Krankenanstalt Kärntens;
bb)
Z. 17b eine 10jährige Verwendung im erlernten Beruf in der jeweiligen geistlichen Krankenanstalt Kärntens;
cc)
Z. 17c eine 10jährige Verwednung als Bediensteter (Bereichsleiter) mit Aufsichts- und Kontrollaufgaben in der jeweiligen geistlichen Krankenanstalt Kärntens.


KRAFTWAGENLENKER / MAGAZINEUR / HAUSMEISTER / WÄSCHEVERWAHRER / HANDWERKLICHER HILFSDIENST
19.  Verwendung:

Entlohnungsgruppe k 9a (Arbeiter)
Handwerklicher Hilfsdienst als Büglerin, Näherin oder Schneiderin ohne positiv abgelegter Lehrabschlußprüfung, Hausarbeiter, Wäscher/-innen, Küchengehilfinnen, Bedienerinnen, Krankenträger, Spitalsdiener, Hilfsarbeiter, Hilfsköche/-innen und landwirtschaftliches Personal, soweit es nicht unter die Bestimmungen der Kärntner Landarbeiterordnung fällt.
Aufnahmevoraussetzung:

Eignung für die vorgesehene Verwendung.
20.  Verwendung:

Entlohnungsgruppe k 9b (Arbeiter)
Handwerklicher Hilfsdienst
Aufnahmevoraussetzung:

Zusätzlich zu Z. 19 eine fünfjährige Verwendung im handwerklichen Hilfsdienst in der jeweiligen geistlichen Krankenanstalt Kärntens.
21.  Verwendung:

Entlohnungsgruppe k 9c (Arbeiter)
1.
Kraftwagenlenker einschließlich Büffelfahrer und Elektrokarrenfahrer
2.
Magazineur, Hausmeister, Wäscheverwahrer/-in

Aufnahmevoraussetzung:
a)
bei Kraftwagenlenkern die hiefür erforderliche Berechtigung;
b)
die Eignung für die vorgesehene Verwendung.
5. TEIL ZULAGENORDNUNG ENTLOHNUNGSSCHEMA K


für die Bediensteten, auf die der Kollektivvertrag der geistlichen Krankenanstalten Kärntens Anwendung findet. Bei Zutreffen der Voraussetzungen gebühren die im folgenden angeführten Zulagen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten sie als monatlich pauschalierte Zulagen, die 12x jährlich zur Auszahlung gelangen.
Der Anspruch auf pauschalierte Zulagen wird durch einen Urlaub, während dem der Bedienstete den Anspruch auf Monatsbezüge behält, nicht berührt. Ist der Bedienstete aus einem anderen Grund vom Dienst abwesend, so ruht die pauschalierte Zulage ab dem Zeitpunkt und in dem Ausmaß, in dem auch das Monatsentgelt ruht oder gekürzt wird.
Beginnt oder endet das Dienstverhältnis im Laufe eines Monates oder tritt die Voraussetzung für den Anfall oder Wegfall einer pauschalierten Zulage im Laufe eines Monates ein, so gebührt diese in aliquotem Ausmaß, wobei der Kalendermonat mit 30 Tagen zu berechnen ist.
Teilzeitbeschäftigten Bediensteten gebühren bei Zutreffen der Voraussetzungen die Zulagen in aliquotem Ausmaß.
Die in den folgenden Bestimmungen angeführten Hundertsätze beziehen sich jeweils auf das Gehalt eines Beamten des Landes Kärntens der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.
Nachstehende Zulagen werden gemäß den nachfolgenden Bestimmungen gewährt:
1.
FUNKTIONSZULAGEN
2.
ALLGEMEINE ERSCHWERNIS- UND GEFAHRENZULAGE
3.
NACHTDIENST- UND BEREITSCHAFTSDIENSTZULAGE
4.
BESONDERE ERSCHWERNISZULAGEN
5.
BESONDERE GEFAHRENZULAGEN
6.
SCHWUNDGELD
7.
BILDSCHIRMZULAGE
8.
SONN-/FEIERTAGSZULAGE
9.
REISEKOSTEN
10.
HAUSHALTSZULAGE
1.  Funktionszulagen
1)
Funktionszulagen gebühren den nachstehend angeführten Bediensteten, wenn und solange sie in diesen Funktionen verwendet werden, in folgendem Ausmaß:
a)
der Pflegedienstleitung von 21,15 v.H.; das sind derzeit S 4.679,--.
b)
den Stationshebammen, den Stationsschwestern/-pflegern, den dienstführenden Kindergärtnern/-innen, den dienstführenden Diplomkrankenschwestern/-pflegern in OP- und Anästhesiebereichen, sowie den dienstführenden Assistenten/-innen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, jeweils mit mindestens acht unterstellten Bediensteten, den Lehrschwestern, den Lehrassistenten/-innen und Hygienefachkräften von 11,76 v.H.; das sind derzeit S 2.602,--.
c)
den Bereichsleitern, die nach k 8b c) oder nach k 8c Zl 1cc) eingestuft sind, von 5,88 v.H.; das sind derzeit S 1.301,--;
dem technischen Leiter/Spitalmeister von 21,15 v.H.; das sind derzeit S 4.679,--.
2.
Bei Urlauben, Krankenständen oder sonstigen Dienstabwesenheiten der genannten Funktionsträger werden den Vertretern die gleichen Zulagen unter der Voraussetzung gewährt, daß die Vertretungsdauer mindestens ununterbrochen eine Woche beträgt, wobei in diesen Fällen die Zulage ab dem ersten Vertretungstage berechnet wird. (Berechnung: Zulage : 30 x Vertretungstage)
2.  Allgemeine Erschwernis- und Gefahrenzulage
Allgemeine Erschwernis- und Gefahrenzulagen gebühren nachstehend angeführten Bediensteten in folgendem Ausmaß:
Sozialarbeiter/-innen, Altenhelfer/-innen sowie Bediensteten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes berechtigt sind, für die Dauer der einschlägigen Verwendung, in der Entlohnungsgruppe k 6a von 4,65 v.H., das sind derzeit S 1.029,--; ansonsten von 6,63 v.H., das sind derzeit S 1.467,--.
3.  Nachtdienst- und Bereitschaftsdienstzulage
Nachtdienst- oder Bereitschaftsdienstzulagen gebühren nachstehend angeführten Bediensteten in folgendem Ausmaß:
a)
den zum Nachtdienst in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr eingeteilten Bediensteten für jeden geleisteten Nachtdienst von 2,296 v.H.; das sind derzeit S 508,--.
b)
den zum Bereitschaftsdienst eingeteilten Bediensteten für jeden geleisteten zwölfstündigen Bereitschaftsdienst von 1,472 v.H.; das sind derzeit S 326,--.
4.  Besondere Erschwerniszulagen
1)
Besondere Erschwerniszulagen gebühren den nachstehend angeführten Bediensteten in folgendem Ausmaß:
a)
den Stationsschwestern/-pflegern an Intensivbeobachtungsstationen sowie dienstführenden Operationsschwestern/-pflegern und dienstführenden Hebammen im Kreißsaal mit mindestens acht unterstellten Bediensteten, falls sie den Nachweis einer abgeschlossenen Zusatzausbildung im entsprechenden Fachgebiet erbringen oder, wenn ihnen keine Ausbildungsmöglichkeit geboten wird, eine ununterbrochene eineinhalbjährige Anlernzeit in diesem speziellen Fachgebiet absolviert haben, von 5,22 v.H.; das sind derzeit S 1.155,--.
b)
den Hebammen im Kreißsaal, dem diplomierten Krankenpflegepersonal an Intensivbeobachtungsstationen und in Aufwachräumen, falls ihnen die Zusatzausbildung im entsprechenden Fachgebiet oder die Anlernzeit fehlt, von 6,27 v.H.; das sind derzeit S 1.387,--.
c)
den Operationsschwestern/-pflegern und Kardiotechnikern, falls ihnen die Zusatzausbildung im entsprechenden Fachgebiet oder die Anlernzeit fehlt, von 5,08 v.H.; das sind derzeit S 1.124,--.
d)
dem diplomierten Krankenpflegepersonal an einer Intensivbehandlungsstation, wenn ihm die erforderliche Zusatzausbildung im speziellen Fachgebiet oder die Anlernzeit fehlt, von 13,35 v.H.; das sind derzeit S 2.953,--.
e)
dem diplomierten Krankenpflegepersonal in Anästhesiebereichen, falls es die erforderliche Zusatzausbildung im speziellen Fach oder die Anlernzeit nicht aufweist, von 10,11 v.H.; das sind derzeit S 2.237,--.
f)
den Stationschwestern/-pflegern an Intensivbehandlungsstationen, den dienstführenden Schwestern/Pflegern in Anästhesiebereichen, den OP-Schwestern/-Pflegern und den Kardiotechnikern, wenn sie den Nachweis einer abgeschlossenen Zusatzausbildung im jeweiligen speziellen Fachgebiet erbringen oder, wenn ihnen keine Ausbildungsmöglichkeit geboten wird, eine ununterbrochene eineinhalbjährige Anlernzeit in diesem speziellen Fachgebiet nachgewiesen haben, von 8,25 v.H.; das sind derzeit S 1.825,--.
g)
den Hebammen im Kreißsaal, dem diplomierten Krankenpflegepersonal an Intensivbeobachtungsstationen und in Aufwachräumen, falls sie eine abgeschlossene Zusatzausbildung im jeweiligen speziellen Fachgebiet nachweisen können oder, wenn ihnen keine Ausbildungsmöglichkeit geboten wird, eine ununterbrochene eineinhalbjährige Anlernzeit im speziellen Fachgebiet absolviert haben, von 9,57 v.H.; das sind derzeit S 2.117,--.
h)
dem diplomierten Krankenpflegepersonal in Anästhesiebereichen, falls es die erforderliche Zusatzausbildung im speziellen Fachgebiet oder, wenn ihm keine Ausbildungsmöglichkeit geboten wird, eine ununterbrochene eineinhalbjährige Anlernzeit im speziellen Fachgebiet nachweisen kann, von 13,41 v.H.; das sind derzeit S 2.967,--.
i)
dem diplomierten Krankenpflegepersonal an einer Intensivbehandlungsstation, falls es den Nachweis einer abgeschlossenen Zusatzausbildung im speziellen Fachgebiet erbringt oder, wenn ihm keine Ausbildungsmöglichkeit geboten wird, eine ununterbrochene eineinhalbjährige Anlernzeit im speziellen Fachgebiet absolviert hat, von 16,62 v.H.; das sind derzeit S 3.677,--.
j)
dem Sanitätshilfsdienstpersonal in OP- und Intensivbereichen von 4,11 v.H.; das sind derzeit S 909,--.
k)
den Fotolaboranten/-innen sowie Zahntechnikern/-innen, weiters den Bedienerinnen, die ausschließlich in OP- und in Intensivbereichen tätig sind, von 2,02 v.H.; das sind derzeit S 447,--.
l)
den Bediensteten am Verbrennungsofen und Dampfkesselwärtern von 2,65 v.H.; das sind derzeit S 586,--.
2)
Intensivbeobachtungs- und -behandlungsstationen im vorstehenden Sinn sind solche, auf denen vom dort beschäftigten Personal ausschließlich Intensivfälle betreut werden.
3)
Die oben angeführten besonderen Erschwerniszulagen können nicht nebeneinander bezogen werden.
5.  Besondere Gefahrenzulagen
1)
Eine Gefahrenzulage von 3,45 v.H. gebührt, das sind derzeit S 763,--:
a)
den radiologisch-technischen Assistenten/-innen, den medizinisch-technischen Assistenten/-innen, den medizinisch-technischen Fachkräften, sowie dem SHD-Personal, sofern diese Bediensteten ständig in den Röntgenabteilungen oder Labors beschäftigt sind.
b)
dem Diplomkrankenpflegepersonal und den radiologisch-technischen Assistenten/-innen, die ständig in der Computertomographie oder bei Endoskopien tätig sind.
2)
Eine Gefahrenzulage von 2,64 v.H. gebührt, das sind derzeit S 584,--:
den in den Wäschereien überwiegend an den Waschmaschinen beschäftigten Dienstnehmern.
6.  Schwundgeld
1)
Kassiere mit Bargeldverkehr haben Anspruch auf ein Schwundgeld. Im Fall einer Vertretung bekommt dieser Vertreter pro Monat ein Zwölftel.
2)
Das Schwundgeld beträgt die Hälfte eines Monatsentgeltes, einmal jährlich und wird längstens bis 31.12. des laufenden Jahres zur Auszahlung gebracht.
3)
Im Verlaufe eines Jahres neu eintretende oder ausscheidende Kassiere erhalten für jeden Monat je ein Zwölftel des Schwundgeldes.
7.  Bildschirmzulage
Eine Bildschirmzulage gebührt in folgendem Ausmaß:
50 bis 75% Arbeitszeit am Bildschirm im Ausmaß von 3,75 v.H., das sind derzeit S 832,--
über 75% Arbeitszeit am Bildschirm im Ausmaß von 4,80 v.H., das sind derzeit S 1.065,--.

Diese Zulage ist auf Arbeitsplatz und Aufgabenbereich abgestellt. Definition erfolgt durch Krankenhausleitung.
8.  Sonn-/Feiertagszulage
Allen Dienstnehmern, die an einem Sonn- oder gesetzlichen Feiertag Dienst leisten, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- und Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 v.T., das sind derzeit S 33,18.
9.  Reisekosten
Bei Dienstreisen gebührt dem Dienstnehmer der Ersatz der aufgelaufenen Fahrtkosten und zwar bei Eisenbahnfahrten der Ersatz der Fahrtkosten der II. Klasse.
Überdies gebührt dem Dienstnehmer bei Dienstreisen eine Aufwandsentschädigung lt. § 26 Z 4 EStG bestehend aus einem
Taggeld von täglich S 360,--

und bei Nächtigung
aus einem Nächtigungsgeld von S 200,--
10.  Haushaltszulage
a)
Den Dienstnehmern gebührt die Haushaltszulage analog den §§ 39 und 40 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 19/1988, in der jeweils geltenden Fassung, solange sie auch von den vergleichbaren Bediensteten in den Kärntner Landeskrankenanstalten bezogen wird.
b)
Neben der Verpflichtung nach § 2 Abs. 5 dieses Kollektivvertrages haben die Dienstnehmer jährlich innerhalb von vierzehn Tagen nach Ausgabe durch die Anstaltsleitung ein Stammdatenblatt auszufüllen und zu unterfertigen und darin alle Angaben zu machen, die für die Beurteilung und Prüfung der Anspruchsberechtigung erforderlich sind. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung verfallen die Haushaltszulagen bis zu dem der Abgabe des ordnungsgemäß ausgefüllten und unterfertigten Stammdatenblattes folgenden Monatsersten.


Unterzeichnungsprotokoll
Urkund dessen folgen die nachstehenden Unterschriften:
Klagenfurt, am 19. Nov. 1993
Für den Für die Interessengemeinschaft der geistlichen Krankenanstalten Kärntens:
Österreichischen Gewerkschaftsbund 1. Allg. öffentl. Krankenhaus des Deutschen Ordens, St. Mariens zur Jerusalem (Deutscher Orden) Provinz Österreich, Commende Friesach
Gewerkschaft Handel, Transport, Verkehr: 2. Allgem. öffentl. Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in St. Veit an der Glan
Der Vorsitzende: 3. Allgem. öffentl. Krankenhaus der Elisabethinen in Klagenfurt
Der Zentralsekretär: 4. Sanatorium "Maria Hilf" der Kongregation der Barmherzigen Schwestern vom Heiligen Kreuz, Graz, in Klagenfurt, Radetzkystraße 35
Der Fachsekretär: 5. Öffentliches Krankenhaus im Evangelischen Diakoniewerk Waiern, Feldkirch
Der Landessekretär: 6. Sonderkrankenhaus De La Tour der evang. Stiftung in Treffen
Bischöfliches Gurker Ordinariat in Klagenfurt