Kollektivvertrag 2024
Vom 1. Jänner 2024
Der
Evangelische Oberkirchenrat A.u.H.B.
, der
Evangelische Oberkirchenrat A.B.
und der
Evangelische Oberkirchenrat H.B.
als Kirchenleitungen und Dienstgeber gemäß der Verfassung der Evangelischen Kirche in Österreich und dem Bundesgesetz vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, mit Zustimmung der zuständigen Kirchenpresbyterien einerseits
sowie der
Verein Evangelischer Pfarrerinnen und Pfarrer
als die vom Bundeseinigungsamt am 17. Jänner 1996 unter Zl. 11/BEA/1996-1 gemäß § 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974 idgF anerkannte Freiwillige Berufsvereinigung der Dienstnehmer andererseits
schließen für das Kalenderjahr 2024 folgenden Kollektivvertrag ab:
Teil I Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1)
Dieser Kollektivvertrag gilt für alle geistlichen Amtsträger und Amtsträgerinnen, die in einem aufrechten Dienstverhältnis zur Evangelischen Kirche A.B. oder zur Evangelischen Kirche H.B. stehen.
(2)
Ferner gilt dieser Kollektivvertrag für alle geistlichen Amtsträger und Amtsträgerinnen, die in einem aufrechten Dienstverhältnis zu einem Werk der Kirche, einem evangelisch-kirchlichen Verein, einer evangelisch-kirchlichen Gemeinschaft oder einer kirchlichen Stiftung oder Anstalt in Österreich stehen, wenn sich deren Rechtsträger diesem Kollektivvertrag angeschlossen hat.
(3)
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt dieser Kollektivvertrag auch für alle Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen in Ausbildung (Lehrvikare und Lehrvikarinnen, Pfarramtskandidaten und Pfarramtskandidatinnen).
(4)
Die gemäß § 46 Abs. 3 Ordnung des geistlichen Amtes (OdgA) kirchengesetzlich festgelegte Abtretungsverpflichtung ist von diesem Kollektivvertrag nicht berührt, sie ist von jedem geistlichen Amtsträger und jeder geistlichen Amtsträgerin selbst zu erfüllen.
§ 2
-
(1).
Das Gehalt besteht aus dem Grundgehalt und den Zulagen.
-
(2).
Zu Unrecht bezogenes Gehalt oder zu Unrecht bezogener Auslagenersatz ist zu erstatten. Die auszahlende Stelle ist zur Hereinbringung im Abzugsweg berechtigt.
1. Abschnitt Das Grundgehalt
§ 3
(1)
Das Grundgehalt wird durch das Gehaltsschema „alt“ und „neu“ bestimmt.
(2)
Das Gehaltsschema „neu“ gilt für alle geistlichen Amtsträger und Amtsträgerinnen, die ab 1. Jänner 2005 neu eintreten, sowie jene geistlichen Amtsträger 102 Amtsblatt für die Evangelische Kirche in Österreich Mai 2024 und Amtsträgerinnen, die sich zum Stichtag 31. Dezember 2004 in den Gehaltsstufen 1 bis 6 befanden und für jene, die mit Einzelerklärung in das Gehaltsschema „neu“ übertreten. Das Gehaltsschema „alt“ gilt für alle übrigen geistlichen Amtsträger und Amtsträgerinnen.
(3)
Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen in Ausbildung erhalten den für das Ausbildungsverhältnis festgesetzten Bezug.
(4)
Für geistliche Amtsträger und Amtsträgerinnen im Wartestand gelten die in § 14 getroffenen Regelungen.
(5)
Teilzeitbeschäftigte erhalten den ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechenden Teil der ihnen nach der Gehaltsordnung gebührenden Bezüge.
(6)
Die Gehaltsstufe geistlicher Amtsträger und Amtsträgerinnen richtet sich nach den zurückgelegten bzw. angerechneten Dienstjahren. Im Gehaltsschema „alt“ wird nach zwei Dienstjahren und im Gehaltsschema „neu“ nach fünf Dienstjahren die nächste Gehaltsstufe erreicht. Bei der Berechnung dieser Zeiträume sind die in Teilbeschäftigung verbrachten Dienstzeiten bei einer Beschäftigung von mindestens der Hälfte der Vollbeschäftigung zur Gänze, sonst zur Hälfte anzurechnen. Während des Dienstverhältnisses in Anspruch genommene Karenzen (Karenzurlaube) nach dem Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221/1979 idgF und dem Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 651/1989 idgF sind zur Gänze anzurechnen.
(7)
Wer entgegen § 16 OdgA nach drei Jahren im provisorischen Dienstverhältnis bei Erfüllung aller Definitivstellungserfordernisse nicht um die Definitivstellung ansucht, bleibt ab dem sechsten Monat nach dem Stichtag in der bis dahin erreichten Gehaltsstufe, rückt nicht vor und erhält bis zu seiner oder ihrer späteren Definitivstellung unverändert das Gehalt, das ihm oder ihr zum Zeitpunkt der erstmöglichen Definitivstellung zusteht. Sobald die Definitivstellung erfolgt, wird der geistliche Amtsträger oder die geistliche Amtsträgerin in die Gehaltsstufe eingeordnet, die er oder sie mit der Vorrückung gemäß der vorgesehenen Definitivstellung erreicht hätte. Die Regelung tritt mit 1. September 2012 in Kraft. In nachweislich begründeten Fällen (zum Beispiel Bildungskarenz) kann der zuständige Oberkirchenrat auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilen, welche schriftlich zu erfolgen hat und sowohl dem Antragsteller oder der Antragstellerin als auch dem Kollektivvertragspartner zuzustellen ist.
(8)
Für das Jahr 2024 werden die Dienstgeberbeiträge nach § 41 Familienlastenausgleichsgesetz gemäß § 41 Abs. 5a Z 3 leg. cit. mit 3,7 % festgelegt.
§ 4
(1)
Das Grundgehalt beträgt für vollbeschäftigte Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen im Jänner und Feber:
Stufe |
Schema alt € |
1 |
3.216 |
2 |
3.216 |
3 |
3.216 |
4 |
3.241 |
5 |
3.351 |
6 |
3.541 |
7 |
3.731 |
8 |
3.922 |
9 |
4.108 |
10 |
4.304 |
11 |
4.493 |
12 |
4.686 |
13 |
4.876 |
14 |
5.055 |
15 |
5.222 |
16 |
5.380 |
17 |
5.553 |
18 |
5.768 |
Stufe |
Schema neu € |
1 |
3.376 |
2 |
3.656 |
3 |
3.930 |
4 |
4.207 |
5 |
4.485 |
6 |
4.762 |
7 |
5.038 |
8 |
5.315 |
Ausbildungsdienstverhältnis: |
Stufe 2024 |
Euro |
Lehrvikar und Lehrvikarin 1. Jahr |
2.517 |
Lehrvikar und Lehrvikarin 2. Jahr |
2.600 |
Pfarramtskandidat und Pfarramtskandidatin |
3.009 |
(2)
Das Grundgehalt beträgt für vollbeschäftigte Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen ab März:
Stufe |
Schema alt € |
1 |
3.278 |
2 |
3.278 |
3 |
3.278 |
4 |
3.304 |
5 |
3.415 |
6 |
3.609 |
7 |
3.803 |
8 |
3.998 |
9 |
4.188 |
10 |
4.387 |
11 |
4.579 |
12 |
4.776 |
13 |
4.970 |
14 |
5.152 |
15 |
5.323 |
16 |
5.483 |
17 |
5.660 |
18 |
5.880 |
Stufe |
Schema neu € |
1 |
3.441 |
2 |
3.727 |
3 |
4.006 |
4 |
4.288 |
5 |
4.572 |
6 |
4.854 |
7 |
5.135 |
8 |
5.418 |
Ausbildungsdienstverhältnis: |
Stufe 2024 |
Euro |
Lehrvikar und Lehrvikarin 1. Jahr |
2.566 |
Lehrvikar und Lehrvikarin 2. Jahr |
2.650 |
Pfarramtskandidat und Pfarramtskandidatin |
3.067 |
(3)
Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen in Ausbildung kann für die Dauer des Ausbildungsdienstverhältnisses eine finanzielle Unterstützung in Form einer Überzahlung gewährt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Kandidat oder die Kandidatin ansonsten die Lebenshaltungskosten für sich und seine bzw. ihre Angehörigen nicht bestreiten kann. Die Zahlungen erfolgen vierzehnmal jährlich, ein Rechtsanspruch auf eine Unterstützung besteht nicht.
§ 5
Eine Umstellungszulage erhalten Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die beim Wechsel vom Gehaltsschema „alt“ auf das Gehaltsschema „neu“, und damit vom Pensionsanspruch „alt“ gemäß §§ 22 ff zum Pensionsanspruch „neu“ gemäß § 30, den Differenzbetrag nicht an das Pensionsinstitut überweisen lassen, sondern als Teil ihres Gehaltes ausbezahlt erhalten. Die Umstellungszulage wird im Falle einer prozentuellen Erhöhung des Grundgehaltes diesem nicht zugerechnet, sondern unabhängig vom Grundgehalt zum 1. Jänner eines jeden Jahres mit der durchschnittlichen Veränderung des Verbraucherpreisindexes der letzten zwölf Monate, beginnend im Oktober, angepasst.
§ 6
(1)
Außer den monatlichen Bezügen gebührt Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen für jedes Kalenderhalbjahr eine Sonderzahlung. Die Höhe richtet sich nach dem Grundgehalt sowie dem Durchschnitt (sechs Monate) sämtlicher Zulagen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Abs. 4. Stehen Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen während des Kalenderhalbjahres, für das eine Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihnen aus der Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Die für das erste Kalenderhalbjahr gebührende Sonderzahlung ist am 31. Mai, die für das zweite Kalenderhalbjahr am 30. November auszubezahlen.
(2)
Zur Erzielung einer einheitlichen Auszahlung hat jeder geistliche Amtsträger und jede geistliche Amtsträgerin den bezugsauszahlenden Stellen für den Religionsunterricht als Zahlstelle das entsprechende Konto dem Kirchenamt A.B. bzw. der Kirchenkanzlei H.B. zu benennen.
(3)
Entgelt für Zusatzleistungen im Rahmen des Religionsunterrichts, wie z.B. für die Betreuung von vorwissenschaftlichen Arbeiten, Prüfungstaxen und Ähnliches, sind dem Berechtigten oder der Berechtigten weiterzugeben.
(4)
An den Dienstgeber abgetretene Einkünfte aus genehmigten Nebenbeschäftigungen sind anteilig zu ermitteln und den Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen auszuzahlen.
(5)
Verweigert der schulische Dienstgeber die Abtretung von Einkünften aus im kirchlichen Auftrag erteilten Religionsunterricht, sind diese auf das Grundgehalt anzurechnen.
§ 7
(1)
Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen sowie ihre Waisen, Witwen, Witwer und Hinterbliebene eingetragener Partnerschaften haben Anspruch auf Zulagen nach den folgenden Bestimmungen.
(2)
Zulagen sind mit dem Grundgehalt oder der Pension als Monatsbezug auszubezahlen.
(3)
Anträge auf Auszahlung einer Zulage können bis zu drei Jahre rückwirkend gestellt werden. Dabei wird auf jenen Monat zurückgerechnet, in welchem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt wurden bzw. die bezugsändernde Tatsache (§ 16) vorlag.
§ 8 Kinderzulage
(1)
Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen sowie ihre Waisen, Witwen, Witwer und Hinterbliebene eingetragener Partnerschaften haben Anspruch auf Kinderzulage.
(2)
Die Kinderzulage gebührt für
(3)
Im Sinne des Abs. 2 sind Kinder
(4)
Anspruch auf Kinderzulage für ein Kind gemäß Abs. 2 hat eine Person gemäß Abs. 1, zu deren Haushalt das Kind gehört bzw. die für das Kind unterhaltspflichtig ist.
(5)
Ein Dienstnehmer oder eine Dienstnehmerin, zu dessen oder deren Haushalt das Kind zwar nicht gehört, der oder die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind trägt, hat dann Anspruch auf Kinderzulage, wenn keine andere Person gemäß Abs. 4 anspruchsberechtigt ist.
(6)
Für ein Kind hat nur eine Person Anspruch auf die Kinderzulage. Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so hat die Mutter Anspruch auf die Kinderzulage. Der Verzicht zugunsten des anderen Elternteils ist zulässig. Er ist schriftlich zu erklären und kann jederzeit widerrufen werden.
(7)
Die Auszahlung der Kinderzulage für volljährige Kinder erfolgt nur nach Vorlage der vom zuständigen Finanzamt ausgestellten „Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe” oder eine an deren Stelle tretende Mitteilung. Die in dieser Mitteilung angeführte Frist für die Gewährung der Familienbeihilfe ist für den Anspruch auf Kinderzulage maßgeblich.
(8)
Für geistliche Amtsträger und Amtsträgerinnen sowie ihre Hinterbliebenen beträgt die Kinderzulage für jedes Kind EUR 64,50 monatlich. Für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen in Ausbildung beträgt die Kinderzulage für jedes Kind EUR 103,20 monatlich. Bei Dienstverhältnissen unter 50 % wird die Hälfte der Zulage ausbezahlt.
(9)
Die Kinderzulage wird auf Antrag zuerkannt und zwar vom Beginn des Monats an, in dem die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Voraussetzung ist, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht oder eine Ausnahmegenehmigung nach Abs. 10 gewährt wurde.
(10)
In Ausnahmefällen kann der zuständige Oberkirchenrat über begründeten Antrag und maximal bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres des Kindes, vom Erfordernis des Anspruchs auf Familienbeihilfe absehen.
§ 9 Ausbildungszulage
(1)
Zusätzlich zur Kinderzulage haben Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, ihre Witwen und Witwer sowie Hinterbliebene eingetragener Partnerschaften für ein Kind gemäß § 8 Abs. 2 und 3 Anspruch auf eine Ausbildungszulage. Der Anspruch setzt voraus:
-
a)
Anspruch auf Kinderzulage;
-
b)
Schul- und Berufsausbildung des Kindes außerhalb des Wohnsitzes des gemeinsamen Haushalts der Eltern bzw. des Hauptwohnsitzes jenes Elternteils, zu dem das Kind gehört, wenn und weil keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit am Hauptwohnsitz besteht, und
-
c)
das Kind in einem Schülerheim, Studentenheim, Mietwohnung usw. wohnen muss.
(2)
Die Ausbildungszulage wird nur auf Antrag zuerkannt. Dem Antrag sind Rechnungen des Schüler- oder Studentenheimes oder über die sonstige Unterbringung beizulegen. Die Ausbildungszulage wird vom Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden, jeweils für die Dauer eines Semesters zuerkannt. Der Anspruch erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Ausbildung beendet oder abgebrochen wird.
(3)
Eine Verlängerung der Zuerkennung ist zulässig und jeweils gemäß Abs. 2 zu beantragen.
(4)
Die Ausbildungszulage beträgt monatlich für jedes Kind EUR 198,60. Bei Dienstverhältnissen unter 50 % wird die Hälfte der Zulage ausbezahlt.
§ 10 Trennungszulage
(1)
Einem Dienstnehmer oder einer Dienstnehmerin gebührt für die Zeit der Trennung von seiner bzw. ihrer Familie oder von der oder den im Haushalt lebenden Person/Personen eine Trennungszulage von EUR 4,94 pro Tag, die mit dem Monatsbezug zwölfmal p.a. bzw. aliquot ausbezahlt wird, wenn er oder sie zur Ausübung seines oder ihres Amtes für mehr als einen Monat seinen oder ihren ordentlichen Wohnsitz verlassen und einen neuen Wohnsitz begründen muss, ohne dass eine Übersiedlung der Familie oder der im Haushalt lebenden Personen erwartet werden kann, weil eine Dienstwohnung nicht zur Verfügung steht oder eine Übersiedlung nicht zumutbar ist.
(2)
Der Anspruch erlischt, wenn eine Übersiedlung möglich, zumutbar oder aus Interesse der Evangelischen Kirche A.B. bzw. H.B. wünschenswert ist.
§ 10a Belastungszulage
Die über dem in § 2 Abs. 1 Religionsunterrichts-Verordnung festgelegten Pflichtstundenausmaß hinaus geleisteten Religionsunterrichtsstunden werden mit EUR 82,10 pro Monatswochenstunde vergütet.
§ 11 Administrationszulage
Für die Administration einer Pfarrgemeinde gebührt dem geistlichen Amtsträger oder der geistlichen Amtsträgerin entsprechend der Administrationsverordnung 2016 (ABl. Nr. 216/2015) pro Monat eine Administrationszulage. Das Ausmaß wird bei Übertragung der Administration festgelegt, die Vergütung beträgt EUR 39,10 pro Einheit.
§ 12 Funktionszulagen
(1)
Senioren und Seniorinnen, Superintendenten und Superintendentinnen, geistliche Oberkirchenräte und geistliche Oberkirchenrätinnen, der Landessuperintendent oder die Landessuperintendentin sowie der Bischof oder die Bischöfin erhalten für die Dauer der Ausübung ihrer Funktion monatlich nicht ruhegenussfähige Funktionszulagen in folgender Höhe:
|
Euro |
Senioren und Seniorinnen |
239,10 |
Superintendenten und Superintendentinnen, hauptamtliche geistliche Oberkirchenräte und Oberkirchenrätinnen |
762,80 |
der Landessuperintendent/ die Landessuperintendentin |
665,70 |
der Bischof/die Bischöfin |
1.525,30 |
(2)
Ist ein Superintendent oder eine Superintendentin, ein geistlicher Oberkirchenrat oder eine geistliche Oberkirchenrätin, der Landessuperintendent oder die Landessuperintendentin, der Bischof oder die Bischöfin länger als vier Wochen verhindert seine oder ihre Funktion auszuüben, ruht ab dem ersten Tag der fünften Woche sein oder ihr Anspruch auf Funktionszulage. Ab dem Beginn der fünften Woche der Verhinderung gebührt dem oder der Vertretenden für die Zeit der Vertretung zusätzlich die Funktionszulage des oder der Vertretenen.
(3)
Die Pfarrer und Pfarrerinnen im Amt für Hörfunk und Fernsehen sowie im Presseamt der Evangelischen Kirche A.u.H.B. erhalten für die Dauer der Ausübung dieses Amtes eine Funktionszulage in der Höhe der gemäß Abs. 1 für Senioren oder Seniorinnen festgesetzten Zulage. Diese Regelung gilt nicht für Nachoder Neubesetzungen der Stellen im Amt für Hörfunk und Fernsehen bzw. Presseamt.
(4)
Die Verpflichtung zur Leistung der mit Abs. 1, 2 und 3 festgelegten Zulagen erlischt mit Ablauf der Amtsdauer der Funktion des geistlichen Amtsträgers oder der geistlichen Amtsträgerin.
3. Abschnitt Auslagenersatz und Wohnungsunterstützungszuschuss
§ 13
(1)
Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen haben gegenüber dem Dienstgeber Anspruch auf Ersatz ihrer durch den Dienst hervorgerufenen Auslagen, soweit sie nicht von Dritten zu tragen oder zu übernehmen sind. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten ab Tätigung der Auslage geltend gemacht wird. Steht der Anspruch, insbesondere der Höhe nach, erst zu einem späteren Zeitpunkt fest, beginnt der Lauf der Frist ab diesem. In begründeten Einzelfällen kann die Frist von der oder dem Leistungspflichtigen verlängert werden.
(2)
Für Dienstverrichtungen nicht hauptamtlicher Militärseelsorger und Militärseelsorgerinnen im Bereich des Bundesheeres sind Reisekostensätze und Taggelder wie für Sitzungen synodaler Ausschüsse auszubezahlen.
(3)
Der Wohnungsunterstützungszuschuss im Sinne des § 1 der Verordnung betreffend Wohnungsunterstützungszuschüsse und Beiträge (gemäß § 64 OdgA; ABl. Nr. 217/2015) beträgt EUR 500 pro Monat. Für den Fall einer erforderlichen Selbstanmietung kann ein höherer Betrag zwischen dem geistlichen Amtsträger oder der geistlichen Amtsträgerin und der zur Auszahlung verpflichteten Stelle bis zu EUR 1.000 vereinbart werden.
(4)
Der freiwillige Dienstgeberbeitrag im Fall einer genehmigten Nichtbenützung einer Dienstwohnung bei verheirateten geistlichen Amtsträgern gemäß § 64 Abs. 5 OdgA beträgt 37 % des Wohnungsunterstützungszuschusses. Jeweils die Hälfte dieses Betrages wird monatlich für jeden Ehepartner beim Pensionsinstitut der Linz AG als freiwilliger Dienstgeberbeitrag einbezahlt.
§ 14
(1)
Geistlichen Amtsträgern und Amtsträgerinnen im Wartestand gebührt für die auf die rechtskräftige Versetzung in den Wartestand folgenden drei Monate das volle Gehalt. Sie verlieren jedoch den Anspruch auf eine Dienstwohnung oder den Wohnungsunterstützungszuschuss.
(2)
Bei Vorliegen von besonders zu berücksichtigenden Umständen kann der Oberkirchenrat A.B. bzw. H.B. die Frist gemäß Abs. 1 bis zu einem Jahr verlängern.
(3)
In den Fällen der Art. 64 Abs. 2, Art. 91 Abs. 3 und Art. 93 Abs. 6 der Kirchenverfassung ist auf Antrag des betreffenden geistlichen Amtsträgers oder der betreffenden geistlichen Amtsträgerin die Frist bis zu einem Jahr zu verlängern.
(4)
Der Wartestandsbezug beträgt 80 % des Grundgehaltes.
(5)
Die Kinder- und Ausbildungszulage werden, solange die Voraussetzungen dafür gegeben sind, im vollen Ausmaß ausbezahlt.
(6)
Auslagenersätze gemäß § 13 Abs. 1 bleiben unberührt
(7)
Ein geistlicher Amtsträger oder eine geistliche Amtsträgerin, der oder die gemäß § 69 Abs. 3 OdgA in den Wartestand versetzt worden ist, erhält keinen Wartestandsbezug.
5. Abschnitt Auszahlung und Änderung der Bezüge
§ 15
Gehalt und Auslagenersatz werden monatlich im Nachhinein ausbezahlt. Bei geistlichen Amtsträgern oder Amtsträgerinnen, die im August 1996 auf Grund der Umstellung der Auszahlung der Bezüge zum Monatsletzten eine Nettovorschusszahlung erhalten haben, wird diese bei Austritt bzw. bei Beendigung des aktiven Dienstes in Abzug gebracht.
§ 16
(1)
Bezugsänderungen werden mit dem Ersten desjenigen Monats wirksam, der der bezugsändernden Tatsache folgt. Allfällige Übergenüsse, welche durch eine verspätete Anzeige entstanden sind, hat die bezugsauszahlende Stelle im Abzugswege einzubringen.
(2)
Soweit die Bezugsänderung der Auszahlungsstelle nachgewiesen wird, sind verspätete Anträge, Anzeigen u. ä. im Rahmen der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren zu berücksichtigen. Dabei wird auf jenen Monat abgestellt, in welchem die Voraussetzung für den Anspruch erfüllt wurde bzw. die bezugsändernde Tatsache vorlag. In gleicher Weise werden Übergenüsse im Rahmen der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren behandelt.
§ 17 Fortzahlung des Entgelts bei Dienstverhinderung
Bei angezeigtem oder nachgewiesenem Eintritt folgender Ereignisse besteht Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes:
bei eigener Eheschließung bzw. Verpartnerung |
3 Arbeitstage |
bei Eheschließung bzw. Verpartnerung der Geschwister |
1 Arbeitstag (und zwar jener, auf den die kirchliche oder standesamtliche Trauung fällt) |
bei Eheschließung bzw. Verpartnerung eigener Kinder |
1 Arbeitstag |
bei Geburt eines eigenen Kindes |
3 Arbeitstage |
beim Tod des Ehegatten/der Ehegattin bzw. des/der eingetragenen Partners/Partnerin nach EPG oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person |
3 Arbeitstage |
beim Tod der Eltern |
2 Arbeitstage |
beim Tod des eigenen Kindes, auch wenn das Kind mit dem Dienstnehmer oder der Dienstnehmerin nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt hat |
3 Arbeitstage |
beim Tod von Geschwistern, Schwieger- und Großeltern |
1 Arbeitstag (und zwar jener, auf den das Begräbnis fällt) |
bei Wechsel der Hauptwohnung (Mittelpunkt des Lebensinteresses), wenn ein eigener Haushalt geführt wird |
2 Arbeitstage |
Erfolgen diese Ereignisse außerhalb des Wohnortes des Dienstnehmers oder der Dienstnehmerin, so ist für die Hin- und Rückfahrt die erforderliche Freizeit – in der Regel bis zu einem Arbeitstag – zusätzlich zu gewähren.
6. Abschnitt Erlöschen und Ruhen des Gehaltsanspruches
§ 18
(1)
Der Anspruch auf das Gehalt erlischt:
(2)
Der Anspruch auf das Gehalt ruht:
-
1.
bei vereinbarter Karenz für die Dauer des Karenzurlaubes; Karenzzeiten bis zu zwei Jahren im Laufe der gesamten Dienstzeit sind für die Vorrückung anzurechnen.
-
2.
solange eine nicht genehmigte Berufstätigkeit ausgeübt wird.
§ 19
(1)
Für Abfertigungsansprüche geistlicher Amtsträger und Amtsträgerinnen, die vor dem 1. Jänner 2003 aufgenommen wurden, gelten § 23 und § 23 a Angestelltengesetz (AngG), jedoch mit Ausnahme des § 23 Abs. 2.
(2)
Für alle Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die ab und nach dem 1. Jänner 2003 erstmals in den kirchlichen Dienst getreten sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz (BMSVG). Der Dienstgeber leistet die gesetzlich vorgeschriebenen Beitragszahlungen in die VBV-Mitarbeitervorsorgekasse, Obere Donaustraße 49-53, 1020 Wien, Telefon: 01 217 01. Ein Wechsel der Mitarbeitervorsorgekasse ist dem Dienstgeber unter Einhaltung der gesetzlich hierfür vorgesehenen Bestimmungen möglich.
(3)
Abfertigungen von Schulbehörden oder sonstigen Schulerhaltern sowie Leistungen aus der Mitarbeitervorsorge aus Dienstverhältnissen mit Schulbehörden oder sonstigen Schulerhaltern sind an den kirchlichen Dienstgeber abzuführen. Ausgenommen hievon sind Dienstverhältnisse mit der Evangelischen Kirche in Österreich, die ab bzw. nach dem 1. Jänner 2003 abgeschlossen wurden, während das Dienstverhältnis mit der Schulbehörde schon vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat und fortdauert. In einem solchen Fall erhalten letztere jene Abfertigung abzüglich eines allfälligen Kostenersatzes, der als Beitrag angefallen wäre, wenn die beiden Dienstverhältnisse gleichzeitig begonnen hätten.
(4)
Endet das Dienstverhältnis, weil der geistliche Amtsträger oder die geistliche Amtsträgerin über eiAmtsblatt für die Evangelische Kirche in Österreich Mai 2024 107 genen Wunsch in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen wird oder wurde, gilt das Dienstverhältnis als über Wunsch des Dienstnehmers bzw. der Dienstnehmerin aufgelöst, und es besteht kein Abfertigungsanspruch.
(5)
Wird das Dienstverhältnis über den Zeitpunkt hinaus fortgesetzt, ab dem ein Anspruch auf die Alterspension nach ASVG gegeben wäre, frühestens jedoch nach Vollendung des 65. Lebensjahres, erhöht sich der gesetzliche Abfertigungsanspruch pro Jahr um ein halbes Monatsgehalt. Wird das Dienstverhältnis für einen kürzeren Zeitraum als ein Jahr fortgesetzt, erhöht sich der gesetzliche Abfertigungsanspruch aliquot.
(6)
Die Hälfte der Abfertigung wird binnen acht Tagen nach Beendigung des Dienstverhältnisses, die zweite Hälfte einschließlich allfälliger Sonderzahlungen in gleichen monatlichen Raten innerhalb des Abfertigungszeitraumes ausgezahlt. Während des Abfertigungszeitraumes ruht die kirchliche Zuschusspension (für geistliche Amtsträger und Amtsträgerinnen im System der Abfertigung „alt“). Der Abfertigungszeitraum ist die Anzahl der Monate, die sich aus § 23 Abs. 1 AngG und § 19 Abs. 5 dieses Kollektivvertrages je nach Dauer des Dienstverhältnisses als Vielfaches des Entgelts ergeben.
(7)
Im Falle einer Karenzierung, eines Sabbaticals, eines Wartestandes oder einer sonstigen Dienstfreistellung und im Falle eines verringerten Beschäftigungsausmaßes von einer Dauer von bis zu zwei Jahren wird der Abfertigungsanspruch vom ursprünglichen Gehalt berechnet, wobei Zeiten der Dienstfreistellung für den Abfertigungsanspruch angerechnet werden. Im Falle einer Karenzierung, eines Sabbaticals, eines Wartestandes oder einer sonstigen Dienstfreistellung und im Falle eines verringerten Beschäftigungsausmaßes von einer Dauer von mehr als zwei Jahren werden diese Zeiten für den Abfertigungsanspruch angerechnet, für die Berechnung der Höhe des Abfertigungsanspruchs wird das durchschnittliche Beschäftigungsausmaß über die gesamte Anstellungsdauer herangezogen, wobei bereits erworbene Abfertigungsansprüche nicht verringert werden können. Für die Berechnung des Abfertigungsanspruchs wird jenes Gehalt herangezogen, welches bei fortlaufendem unveränderten Dienstverhältnis erreicht worden wäre. Es werden sowohl die Zeiten der Dienstfreistellung für den Abfertigungsanspruch angerechnet als auch Vorrückungen im Gehaltsschema durchgeführt.
Teil III Zusatzkrankenfürsorge
§ 19a
(1)
Der Anspruch auf Leistungen entsprechend dem Leistungskatalog der kirchlichen Zusatzkrankenfürsorge endet mit Leistungen, die bis einschließlich 29. Feber 2024 in Anspruch genommen werden. Leistungen, deren Inanspruchnahme vor diesem Datum beginnt und erst nach diesem Datum endet, werden aliquot erstattet.
(2)
Beiträge zur kirchlichen Zusatzkrankenfürsorge werden für Jänner und Feber 2024 aliquot zugeführt bzw. eingehoben und sind bis 30. Jänner 2024 fällig.
(3)
Anträge auf Erstattung von Leistungen gemäß Abs. 1 können bis 31. Mai 2024 eingereicht werden. Maßgeblich ist das Einlangen im Kirchenamt A.B.
(4)
Anträge auf Erstattung von Leistungen gemäß Abs. 1, für die bis 20. Mai 2024 keine Abrechnung mit dem Sozialversicherungsträger vorgelegt werden kann, sind mit einem entsprechenden Hinweis ebenfalls bis 31. Mai 2024 einzureichen. Sie werden in der gemischten Kommission behandelt.
(5)
Nach Erledigung und Auszahlung aller bis 31. Mai 2024 eingelangten Anträge wird die kirchliche Zusatzkrankenfürsorge geschlossen und das vorhandene Vermögen endabgerechnet.
(6)
Die mit dem vorhandenen Vermögen der kirchlichen Zusatzkrankenfürsorge bedeckten Ansprüche der Mitglieder werden einerseits versicherungsmathematisch für alle Mitglieder kollektiv in Abhängigkeit des Alters und des Geschlechts für alle Leistungsklassen, die im Leistungskatalog der Zusatzkrankenfürsorge angeführt sind, unter Berücksichtigung der zukünftigen Beitragsleistung, berechnet (ohne Generali). Die Teilerstattung des Selbstbehaltes der GeneraliVersicherung ist ausgenommen. Andererseits werden für die Mitglieder der Gruppenversicherung versicherungsmathematisch kollektiv in Abhängigkeit des Alters und des Geschlechts die zukünftigen Leistungsansprüche berechnet (ausschließlich Generali). Das vorhandene Vermögen der kirchlichen Zusatzkrankenversicherung wird im Verhältnis der beiden Anspruchsgruppen (ohne Generali bzw. ausschließlich Generali) in zwei Teile aufgeteilt.
(7)
Die mit dem Teilvermögen laut Abs. 6 der kirchlichen Zusatzkrankenfürsorge bedeckten Leistungsansprüche für die Leistungsklasse „Selbstbehalt der Spitalskostenzusatzkrankenversicherung – Generali“ (Generali-Leistungen) werden von den mit dem Teilvermögen (Abs. 6) der kirchlichen Zusatzkrankenfürsorge vorhandenen Abfindungsbeträgen für alle anderen Leistungsklassen (allgemeine Zusatzkrankenfürsorgeleistungen) abgegrenzt.
(8)
Die Ansprüche aller Mitglieder der Zusatzkrankenfürsorge und bisher beitragszahlender Witwer und Witwen nach geistlichen Amtsträgern und Amtsträgerinnen auf „allgemeine Zusatzkrankenfürsorgeleistungen“ werden nach dem solidarischen globalen Prinzip (unabhängig davon, ob und wie viele Mitversicherte vorhanden sind) mit versicherungsmathematisch ermittelten Auszahlungsbeträgen aus dem den „allgemeinen Zusatzkrankenfürsorgeleistungen“ zugeordneten Vermögen der kirchlichen Zusatzkrankenfürsorge abgefunden.
(9)
Die Ansprüche aller Mitglieder der Zusatzkrankenfürsorge und deren Angehörigen, die gegenüber der kirchlichen Zusatzkrankenfürsorge Ansprüche auf „Generali-Leistungen“ erworben haben, werden 108 Amtsblatt für die Evangelische Kirche in Österreich Mai 2024 durch nach dem individuellen Prinzip mit versicherungsmathematisch ermittelten Zahlungen an die Mitglieder der kirchlichen Zusatzkrankenfürsorge aus dem den „Generali-Leistungen“ zugeordneten Vermögen der kirchlichen Zusatzkrankenfürsorge abgefunden. Die Mitglieder erhalten ein einmaliges, eingeschrieben auf dem Postweg übermitteltes Abfindungsangebot. Sie können dieses Angebot innerhalb von 28 Tagen ab Zustellung ablehnen und erklären, mit ihren Ansprüchen in die „kirchliche Spitalskostenfürsorge“ übernommen werden zu wollen. Für die Wahrung der Frist ist das Einlangen im Kirchenamt A.B. wesentlich. Voraussetzung für die Übernahme in die „kirchliche Spitalskostenfürsorge“ ist, dass zum Stichtag 29. Feber 2024 ein aufrechtes Vertragsverhältnis mit der Generali besteht. Die Höhe der Abfindung und die Höhe bzw. Bemessung und jährliche Anpassung des Beitrages für die „kirchliche Spitalskostenfürsorge“ (Abs. 11 lit. a) wird im Abfindungsangebot bekannt gegeben.
(10)
Alle Mitglieder der Zusatzkrankenfürsorge und deren Angehörigen mit aufrechtem Vertrag mit der Generali zum 29. Feber 2024, die gegenüber der kirchlichen Zusatzkrankenfürsorge Ansprüche auf „Generali-Leistungen“ erworben haben und deren Ansprüche entsprechend Abs. 9 nicht abgefunden werden, werden als Mitglieder bzw. Angehörige in die „kirchliche Spitalskostenfürsorge“ überführt. Die nicht ausgezahlten Abfindungen werden in das Sondervermögen „kirchliche Spitalskostenfürsorge“ überführt.
(11)
Wer Mitglied der „kirchlichen Spitalskostenfürsorge“ wird, für den gilt:
(a)
Die Beiträge der Mitglieder und ihrer Angehörigen werden per Einziehungsauftrag eingehoben. Die Höhe des Jahresbeitrages beträgt 18 % des Jahresbeitrages 2024 für Pensionisten und Pensionistinnen zur „kirchlichen Zusatzkrankenfürsorge“ (Jahresbeitrag 2023 +2 %). Der Beitrag zur „kirchlichen Spitalskostenfürsorge“ erhöht sich jährlich zum 1. Jänner eines jeden Jahres um jeweils 2 %. Er ist rückwirkend aliquot für den Zeitraum ab 1. März 2024 nachzuzahlen und binnen vier Wochen nach Beginn der Mitgliedschaft in der „kirchlichen Spitalskostenfürsorge“ fällig.
(b)
Der Jahresbeitrag wird ab dem Jahr 2025 jährlich bis spätestens 30. Jänner eingezogen.
(c)
Miteinander verheiratete geistliche Amtsträger und Amtsträgerinnen zahlen beide jeweils den vollen Beitrag, auch nach einer allfälligen Auflösung der Ehe.
(d)
Ein Austritt aus der „kirchlichen Spitalskostenfürsorge“ ist jederzeit ohne Abfindungszahlung möglich, die Ansprüche verfallen mit dem Austritt zu Gunsten des Vermögens der „kirchlichen Spitalskostenfürsorge“. Ein erneuter Eintritt ist nicht möglich.
(e)
Im Fall eines Spitalsaufenthalts werden für Pensionisten und Pensionistinnen und deren anspruchsberechtigte Angehörige 90 %, für geistliche Amtsträger und Amtsträgerinnen in einem aktiven Dienstverhältnis und deren anspruchsberechtigte Angehörige 70 % des Selbstbehalts der Spitalskostenzusatzkrankenversicherung der Generali ersetzt, jedoch höchstens EUR 1.450 je Spitalsaufenthalt.
(f)
Diese Ansprüche können rückwirkend für ab 1. März 2024 angefallene Leistungen geltend gemacht werden.
(g)
Ist die Einhebung des Jahresbeitrages per Einziehungsauftrag trotz Information und Mahnung binnen drei Kalendermonaten nach der in lit. a bzw. lit. b festgelegten Frist nicht möglich, wird bis zum Eingang der Beitragszahlung die Auszahlung von Leistungen ausgesetzt und der Verein Evangelischer Pfarrerinnen und Pfarrer informiert. Erfolgt binnen weiterer sechs Monate trotz Erinnerung und Mahnung weder eine Zahlung des Beitrages durch Erteilung eines Einziehungsauftrag noch durch eine Überweisung, gilt die Nichtzahlung des Beitrages als Austritt aus der „kirchlichen Spitalskostenfürsorge“ mit den in Abs. 11 lit. d festgelegten Auswirkungen. Wurden für den Zeitraum, für den Beiträge offen sind, keine Leistungen in Anspruch genommen, wird auf die Geltendmachung des Beitrages verzichtet. Wurden Leistungen abgerechnet bzw. sind Leistungen eingereicht, die bis zu drei Monate nach der Fälligkeit des Beitrags in Anspruch genommen wurden, werden diese Leistungen noch abgerechnet und ausgezahlt und der für diesen Zeitraum fällige aliquote Beitrag geltend gemacht.
(12)
Das Vermögen der „kirchlichen Spitalskostenfürsorge“ und die Jahresbeiträge werden zur Deckung der Ansprüche gegenüber der „kirchlichen Spitalskostenfürsorge“ verwendet. Der Dienstgeber ist nachschusspflichtig. Ein eventuell verbleibendes Vermögen verbleibt deshalb beim Dienstgeber.
(13)
§ 20 ist weiterhin auf Ansprüche auf Leistungen anzuwenden, die gemäß § 19 a Abs. 1 rechtzeitig in Anspruch genommen werden bzw. wurden. Wenn es keine Anwendungsfälle mehr gibt, wird § 20 im Zuge eines Kollektivvertrages aufgehoben werden.
§ 20
(1)
Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen sind für die Dauer des Dienstverhältnisses Mitglieder der kirchlichen Zusatzkrankenfürsorge, außer es liegt ein Ausschließungsgrund nach Abs. 2 vor. Aus dieser Mitgliedschaft entsteht die Anspruchsberechtigung auf Leistungen der Zusatzkrankenfürsorge auch für deren Ehegatten oder eingetragenen Partner oder Partnerin, sofern diese nicht selbst Mitglieder der Zusatzkrankenfürsorge sind, sowie für deren Kinder, sofern für diese ein Anspruch auf Kinderzulage (§ 8) besteht. Ein Anspruch aus der Zusatzkrankenfürsorge besteht nach Maßgabe der Abs. 9 bis 13 auch im Ruhestand, solanAmtsblatt für die Evangelische Kirche in Österreich Mai 2024 109 ge ein Anspruch auf eine kirchliche Pensionsleistung besteht, sowie für Witwen oder Witwer, Hinterbliebene eingetragener Partnerschaften sowie für Waisen.
(2)
Mit dem erstmaligen Antritt eines Dienstverhältnisses zur Evangelischen Kirche in Österreich vor Vollendung des 40. Lebensjahres, welches nach Vollendung des 40. Lebensjahres nicht länger als einen Monat unterbrochen wird, besteht ein voller Anspruch auf die Leistungen der Zusatzkrankenfürsorge entsprechend dem Leistungskatalog. Im Falle des Dienstantritts nach Vollendung des 40. Lebensjahres hat der Dienstnehmer oder die Dienstnehmerin die Möglichkeit, zwischen einem Abschlag auf die Leistungen der Zusatzkrankenfürsorge oder einer Ausgleichszahlung zu wählen. Selbes gilt im Falle der Beendigung und Wiederaufnahme des Dienstverhältnisses nach dem 40. Lebensjahr. Die Abschläge bzw. die Ausgleichszahlungen bemessen sich nach dem Zeitraum, der nach Vollendung des 40. Lebensjahres ohne aufrechtes Dienstverhältnis zur Kirche zurückgelegt wurde. Überschreitet dieser Zeitraum 120 Monate, ist eine Mitgliedschaft in der kirchlichen Zusatzkrankenfürsorge ausgeschlossen. Somit besteht bei einem erstmaligen Dienstantritt nach Vollendung des 50. Lebensjahres kein Anspruch auf Leistungen aus der Zusatzkrankenfürsorge. Für jedes beim erstmaligen Dienstantritt über das 40. hinaus vollendete Lebensjahr und für jedes Lebensjahr nach Vollendung des 40. Lebensjahres, in dem kein Dienstverhältnis zur Kirche bestand, werden 5,04 % Abschlag wirksam. Die Ermittlung des summierten Abschlages in Prozent erfolgt auf Monatsbasis (0,42 % pro Monat). Der Abschlag wirkt auf alle Leistungen der Zusatzkrankenfürsorge, auch für die gemäß Abs. 1 anspruchsberechtigten Personen, und zwar dauerhaft bis zum Verlust der Mitgliedschaft. Bei Wahl der Ausgleichszahlung erfolgt die Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 827,19 für jedes Jahr; es entsteht ein voller Anspruch auf Leistungen der Zusatzkrankenfürsorge. Die Ausgleichszahlung wird auf Monatsbasis (EUR 68,93 pro Monat) berechnet. Sowohl der Abschlag als auch die Höhe der Ausgleichszahlung werden alle drei Jahre überprüft und gegebenenfalls angepasst.
(3)
Durch Beendigung des Dienstverhältnisses zur Evangelischen Kirche in Österreich, ausgenommen im Falle des Pensionsantrittes gemäß Abs. 9, endet auch die Mitgliedschaft in der Zusatzkrankenfürsorge.
(4)
Wird die Gehaltszahlung an Mitglieder der Zusatzkrankenfürsorge im Fall von Karenzierungen oder Freistellungen, auf die ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch (z.B. Elternkarenz) oder ein kirchenrechtlicher Anspruch (z.B. Bildungskarenz) besteht, unterbrochen, bleibt der volle Leistungsanspruch aufrecht. Wird die Gehaltszahlung im Fall von frei vereinbarten Freistellungen bzw. unbezahltem Urlaub länger als vier Wochen unterbrochen, endet die Mitgliedschaft in der Zusatzkrankenfürsorge. Bei Wiederaufnahme der entgeltlichen Tätigkeit gilt Abs. 2.
(5)
Die Zusatzkrankenfürsorge erbringt die im Leistungskatalog aufgeführten Leistungen.
(6)
Der Leistungskatalog wird vom VEPPÖ-Vorstand nach Rücksprache mit dem Oberkirchenrat A.u.H.B. festgelegt und als Anhang zum Kollektivvertrag veröffentlicht.
(7)
Ist für eine Leistung der zuständige Sozialversicherungsträger nach dem ASVG in Anspruch zu nehmen und leistungspflichtig, so ist vor Inanspruchnahme der Zusatzkrankenfürsorge die Leistung beim Sozialversicherungsträger zu beantragen und ihre Gewährung oder Nichtgewährung für Zwecke der Zusatzkrankenfürsorge nachzuweisen. Ansonsten erbringt die Zusatzkrankenfürsorge keine Leistung.
(8)
Über die Zahlung von Leistungen, die über den Leistungskatalog hinausgehen, entscheidet eine vierköpfige gemischte Kommission, die im Verhältnis 1:1 von den Kollektivvertragspartnern besetzt wird.
(9)
Geistliche Amtsträger und Amtsträgerinnen im Ruhestand haben, um ihre Ansprüche gegenüber der Zusatzkrankenfürsorge aufrecht zu erhalten, ihre Zugehörigkeit zur Zusatzkrankenfürsorge binnen vier Wochen nach Übertritt in den Ruhestand zu erklären und eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Der Beitrag zur Zusatzkrankenfürsorge beträgt 2 % des jährlichen Ruhegehalts, jedoch mindestens EUR 1.118,93 ab dem 1. Jänner 2024. Der Betrag erhöht sich jährlich zum 1. Jänner eines jeden Jahres um jeweils 2 %. Bei einem Austritt ist ein erneuter Eintritt nicht mehr möglich. Miteinander verheiratete geistliche Amtsträger und Amtsträgerinnen, die sich beide im Ruhestand befinden, haben jeweils nur den halben Beitrag zu leisten, der Mindestbeitrag reduziert sich ebenfalls um die Hälfte. Wird die Ehe aufgelöst, zahlen beide ab diesem Zeitpunkt den vollen Beitrag.
(10)
Geistliche Amtsträger und Amtsträgerinnen im Ruhestand, die gleichzeitig in einem aktiven Dienstverhältnis zur Evangelischen Kirche A.B. oder H.B. stehen, haben ausschließlich jenen Beitrag zur Zusatzkrankenfürsorge zu entrichten, der sich aus dem aktiven Dienstverhältnis ergibt. Diese Änderung tritt rückwirkend mit 1. September 2019 in Kraft.
(11)
Der Jahresbeitrag zur Zusatzkrankenfürsorge für Witwen oder Witwer bzw. Hinterbliebene eingetragener Partnerschaften entspricht dem Beitrag nach Abs. 9 EUR 1.118,93. Verstirbt ein geistlicher Amtsträger bzw. eine geistliche Amtsträgerin im aktiven Dienst, sind der Rest des Sterbemonats und die folgenden drei Monate beitragsfrei.
(12)
Der Jahresbeitrag gemäß Abs. 9 und 11 darf nicht mehr als 2 % der Gehaltsstufe 8 des Gehaltsschemas „neu“ betragen. Das sind ab 1. Jänner 2024 EUR 1.488,20.
(13)
Bezieher und Bezieherinnen einer Waisenpension sind in der Zusatzkrankenfürsorge beitragsfrei versichert
§ 21
(1)
Die folgenden Bestimmungen des 2. Abschnittes des IV. Teils gelten für alle geistlichen Amtsträger und Amtsträgerinnen, die vor dem 1. Jänner 1998 in ein definitives Dienstverhältnis aufgenommen oder übernommen worden sind, ausgenommen jene Personen, die von den Regelungen des Abs. 3 erfasst sind. Für alle Ansprüche geistlicher Amtsträger und Amtsträgerinnen gilt hinsichtlich der kirchlichen Zuschusspension ausdrücklich der Vorbehalt, dass die Verpflichtung zur Leistung dann ganz oder teilweise entfällt, wenn sich die Wirtschaftslage des kirchlichen Dienstgebers derart verschlechtert hat, dass ihm oder ihr die Erfüllung dieser Verpflichtung zum Teil oder zur Gänze billigerweise nicht zugemutet werden kann.
(2)
Jeder geistliche Amtsträger und jede geistliche Amtsträgerin gemäß 2. Abschnitt hat monatlich 1,5 % der in den Vereinbarungen über eine Mitgliedschaft beim Pensionsinstitut der Linz AG der Evangelischen Kirche A.B. in Österreich und der Evangelischen Kirche H.B. in Österreich vom 10. September 2013 definierten Beitragsgrundlage an das Pensionsinstitut der Linz AG, Wiener Straße 151, 4021 Linz, zu leisten. Von der Kirche A.B. und der Kirche H.B. werden 6 % der in diesen Vereinbarungen definierten Beitragsgrundlage an das Pensionsinstitut abgeführt. Die Leistungen der Kirche A.B. und der Kirche H.B. an das Pensionsinstitut werden auf das Ruhegehalt gemäß § 23 angerechnet. Die Satzung des Pensionsinstitutes bildet einen Bestandteil dieses Kollektivvertrages.
(3)
Für alle Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die nach dem 1. Jänner 1998 in ein Dienstverhältnis aufgenommen oder übernommen wurden, für die das neue Gehaltsschema gilt, finden die Bestimmungen des 3. Abschnittes des IV. Teils Anwendung.
(4)
Der Dienstgeber leistet ab 1. Jänner 2024 einen, im Sinne der Satzung des Pensionsinstituts freiwilligen, Beitrag für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen – sowohl nach Abschnitt 2 als auch 3 – in Höhe von 0,21 % der in den in Abs. 2 genannten Vereinbarungen definierten Beitragsgrundlage an das Pensionsinstitut. Die aus diesen freiwilligen Beiträgen entstehenden Anwartschaften stehen den Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen zu.
2. Abschnitt Pension “alt”
§ 22
(1)
Nach Vollendung einer für das Ruhegehalt anzurechnenden Dienstzeit von zehn Jahren hat ein geistlicher Amtsträger und eine geistliche Amtsträgerin im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses Anspruch auf Ruhegehalt. Für das Ruhegehalt anzurechnende Dienstzeiten sind all jene Zeiträume, in denen der geistliche Amtsträger bzw. die geistliche Amtsträgerin oder der Dienstgeber Beiträge an die kirchliche Pensionsvorsorgekasse geleistet hat oder ihm bzw. ihr Überweisungsbeträge nach bundesrechtlichen Vorschriften oder von anderen Evangelischen Kirchen des Auslandes zugekommen sind. Einem geistlichen Amtsträger bzw. einer geistlichen Amtsträgerin in Ruhe stehen die Kinder- und Ausbildungszulage gemäß §§ 8 und 9 sinngemäß zu, sofern die Bedingungen für die Gewährung dieser Zulagen vorliegen.
(2)
Vor Vollendung von zehn anrechenbaren Dienstjahren haben die geistlichen Amtsträger und Amtsträgerinnen nur dann Anspruch auf Ruhegehalt, wenn sie wegen einer in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit zugezogenen Krankheit dauernd dienstunfähig geworden sind und die Dienstunfähigkeit vom Sozialversicherungsträger festgestellt wurde. Das Ruhegehalt ist in diesem Falle so zu bemessen, als ob sie zehn anrechenbare Dienstjahre zurückgelegt hätten.
(3)
a)
Im Falle eines Abrufs der PI-Pension vor Ablauf des Abfertigungszeitraums gemäß § 19 Abs. 6 erlischt der Anspruch auf das kirchliche Ruhegehalt gemäß §§ 22 bis 29. Stattdessen kommen die Regelungen nach § 30 zur Anwendung.
b)
Ergibt sich für das kirchliche Ruhegehalt gemäß §§ 22 bis 29 entsprechend § 26 Abs. 2 rechnerisch eine negative kirchliche Zuschusspension, kommen auf Antrag des/der Anspruchsberechtigten bei gleichzeitigem Verzicht auf die Ansprüche auf das kirchliche Ruhegehalt nach §§ 22 bis 29 die Regelungen nach § 30 zur Anwendung.
(4)
Wird ein geistlicher Amtsträger oder eine geistliche Amtsträgerin infolge eines in Ausübung seines oder ihres Dienstes erlittenen, mit ihm in unmittelbarem Zusammenhang stehenden und ohne sein Verschulden eingetretenen Unfalles (Dienstunfall) dienstunfähig, so werden ihm bzw. ihr zu seiner oder ihrer anrechenbaren Dienstzeit zehn Jahre für die Bemessung des Ruhegehalts unter den nachstehenden Voraussetzungen zugerechnet:
-
1.
Es muss durch eine vom Sozialversicherungsträger durchgeführte amtsärztliche Untersuchung nachgewiesen sein, dass die Dienstunfähigkeit ausschließlich auf den Dienstunfall zurückzuführen ist;
-
2.
die Dienstunfähigkeit muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sein;
-
3.
der Anspruch auf die begünstigende Ruhegehaltsberechnung muss innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Dienstunfähigkeit beim Oberkirchenrat A.B. oder beim Oberkirchenrat H.B. geltend gemacht werden.
(5)
Geistlichen Amtsträgern und Amtsträgerinnen, die ihr Amt freiwillig niederlegen, um einen freien kirchlichen Dienst zu übernehmen, bleibt der Anspruch auf Amtsblatt für die Evangelische Kirche in Österreich Mai 2024 111 Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung gewahrt, wenn sie oder ihr Dienstgeber oder beide gemeinsam einen monatlichen Pensionsbeitrag von 10 % des jeweiligen Bruttohöchstgehaltes eines geistlichen Amtsträgers und einer geistlichen Amtsträgerin (Gehaltsschema „alt“) ohne Kinder- und Ausbildungszulage leisten, wobei die errechneten Beträge auf den nächsthöheren durch fünf teilbaren Betrag aufzurunden sind. Der Anspruch erlischt mit der Nichtzahlung des Pensionsbeitrages durch mindestens sechs Monate, wenn einer schriftlichen Mahnung des Oberkirchenrates A.B. bzw. des Oberkirchenrates H.B. durch eingeschriebenen Brief nicht innerhalb von 30 Tagen Folge geleistet wird und wenn der Oberkirchenrat A.B. bzw. der Oberkirchenrat H.B. das Erlöschen der Ansprüche festgestellt hat. Bei Erlöschen des Anspruches sind die bereits geleisteten Beiträge unverzinst zurückzuzahlen.
2. Die Höhe des Ruhegehalts
§ 23
(1)
Das Ruhegehalt beträgt bei zehn anrechenbaren Dienstjahren 52 % der ruhegehaltsfähigen Geldbezüge und erhöht sich mit der Zurücklegung je eines weiteren Jahres um 1,5 %, jedoch höchstens auf 80 %. Der Höchstbetrag des Ruhegehalts gemäß Abs. 10 lit. c ist anzuwenden.
(2)
Grundlage für die Bemessung des Ruhegehalts ist die jeweils letzte Gehaltsstufe, die der geistliche Amtsträger bzw. die geistliche Amtsträgerin erreichte. Die Bemessungsgrundlage ist ab dem Jahr 2002 mit einem Faktor von 1,01 zu vervielfachen.
(3)
Für geistliche Amtsträger und Amtsträgerinnen, die während ihres Dienstverhältnisses teilzeitbeschäftigt waren, ist für die Berechnung der Höhe des Ruhegehaltes das Verhältnis der Gehaltssumme bei Vollbeschäftigung zur Gehaltssumme auf Grund der tatsächlichen Beschäftigungszeiten und der tatsächlichen Vorrückungen heranzuziehen. Dieser Berechnung ist die zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses geltende Gehaltstabelle zugrunde zu legen. Der auf Grund der Berechnung nach Abs. 1 ermittelte Hundertsatz ist durch die Verhältniszahl der Gehaltssummen zu dividieren.
(4)
Selbstständige oder unselbstständige Erwerbseinkünfte, Pensionen oder sonstige Leistungen Dritter, die aus Zeiten resultieren, die auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit angerechnet wurden, sind auf das Ruhegehalt anzurechnen.
(5)
Auf das Ruhegehalt sind weiters Pensionen oder sonstige Leistungen Dritter anzurechnen, die der geistliche Amtsträger und die geistliche Amtsträgerin für jene Zeiten seiner bzw. ihrer Pensionsversicherung erhalten, bei denen dieser Pensionsversicherungsbeitrag auf den kirchlichen Pensionsvorsorgebeitrag des geistlichen Amtsträgers bzw. der geistlichen Amtsträgerin angerechnet wurde.
(5a)
Nicht nach Abs. 5 angerechnet werden Leistungsteile, die aus dem Nachkauf von ASVG-Versicherungszeiten bzw. aus Beiträgen in die freiwillige Höherversicherung stammen, sofern sie aus Beitragsleistungen resultieren, die durch geistliche Amtsträger und Amtsträgerinnen auf eigene Rechnung getätigt wurden. Zusätzliche Pensionsansprüche, die durch Erwerbstätigkeit in Österreich, nach dem Anfall des kirchlichen Ruhegehaltes, erworben werden, werden ebenfalls nicht angerechnet.
(6)
Der Zuschuss errechnet sich aus der Differenz zwischen Ruhegehalt und den Leistungen Dritter gemäß Abs. 4 und 5.
(7)
Liegt der Pensionsstichtag vor dem 65. Geburtstag des geistlichen Amtsträgers bzw. der geistlichen Amtsträgerin, so ist die Zuschussleistung nach Abs. 6 mit dem Abschlagsfaktor bei Berufsunfähigkeit oder Frühpensionierung zu vermindern. Der Frühpensionsbzw. Berufsunfähigkeitsabschlagsfaktor beträgt 0,417 % für jeden vollen Monat, der zwischen dem Pensionsstichtag und dem 65. Geburtstag liegt. Dieser Abschlagsfaktor darf maximal 25 % betragen.
(8)
Liegt der Pensionsstichtag vor dem 60. Geburtstag des geistlichen Amtsträgers und der geistlichen Amtsträgerin, so ist der Abschlagsfaktor gemäß Abs. 7 für jeden vollen Monat, der zwischen dem Pensionsstichtag und dem 60. Geburtstag liegt, um 0,417 % zu kürzen. Diese Reduktion darf nicht geringer als 0 % sein.
(9)
Die Bestimmungen der Abs. 7 und 8 gelten nicht in den Fällen der § 22 Abs. 4 und im Falle des Todes während des aktiven Dienstes.
(10)
a)
Das kirchliche Ruhegehalt wird grundsätzlich mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108 ASVG angepasst.
b)
aa)
Sofern die kirchliche Zuschusspension größer als Null ist, erfolgt die Anpassung des kirchlichen Ruhegehaltes in einem Jahr jedoch nur in dem Ausmaß, als die Summe aus der kirchlichen Zuschusspension und den Eigenpensionen gemäß § 23 Abs. 4 und 5 in diesem Jahr nicht höher als der Höchstbetrag gemäß lit. c ist. Die Hinterbliebenenpensionen geistlicher Amtsträger und Amtsträgerinnen in Ruhe gemäß § 23 Abs. 4 und 5 sind nicht einzurechnen.
bb)
Sofern die kirchliche Zuschusspension kleiner oder gleich Null ist, erfolgt die Anpassung des kirchlichen Ruhegehaltes in einem Jahr jedoch nur in dem Ausmaß, als das kirchliche Ruhegehalt nicht höher als der Höchstbetrag gemäß lit. c ist.
c)
Der Höchstbetrag des Ruhegehaltes beträgt für geistliche Amtsträger und Amtsträgerinnen EUR 4.356,32. Der Höchstbetrag wird jährlich mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108 ASVG angepasst.
d)
Falls vom Gesetzgeber anstelle oder zusätzlich zum Anpassungsfaktor gemäß § 108 ASVG Pensionsanpassungen in Form von Geldbeträgen beschlossen werden, sind die Geldbeträge, wenn sie 112 Amtsblatt für die Evangelische Kirche in Österreich Mai 2024 0,5 % des letztgültigen Höchstbetrags des Ruhegehaltes überschreiten, bei der Anpassung des Ruhegehaltes zur Gänze und bei der Anpassung des Höchstbetrags des Ruhegehaltes multipliziert mit der Finanzierungsquote zu berücksichtigen. Wenn solche Geldbeträge im Sozialversicherungsrecht nur für ein Jahr oder einzelne Jahre gewährt werden, haben sich diese auf das Ruhegehalt und den Höchstbetrag nur in diesem Jahr bzw. diesen Jahren auszuwirken.
e)
Die Anpassung des kirchlichen Bezuges für Witwen, Witwer oder Hinterbliebene eingetragener Partnerschaften in einem Jahr erfolgt nur in dem Ausmaß, als die Summe aus dem kirchlichen und dem ASVG-Bezug – sofern dieser ASVG-Witwen-Witwerbezug auf Grund einer Eigenpension des geistlichen Amtsträgers und der geistlichen Amtsträgerin gebührt – in diesem Jahr nicht höher als
-
•
bei Witwen/Witwern 60 % (EUR 2.613,79)
-
•
bei Vollwaisen 40 % (EUR 1.742,53)
-
•
bei Halbwaisen 25 % (EUR 1.089,08)
des Höchstbetrags des Ruhegehaltes gemäß lit. c ist. Dabei sind die Eigenpensionen aus dem ASVG von Hinterbliebenen geistlicher Amtsträger oder Amtsträgerinnen nicht einzurechnen.
3. Hinterbliebenenversorgung Anspruchsberechtigung
§ 24
(1)
1.
Witwen oder Witwer geistlicher Amtsträger oder Amtsträgerinnen haben Anspruch auf einen Witwen- bzw. Witwerbezug, sofern die Ehe vor der Beendigung des Dienstverhältnisses geschlossen wurde, und zwar unter der Bedingung, dass die Ehe mindestens zwei Jahre vor dem Tode des geistlichen Amtsträgers bzw. der geistlichen Amtsträgerin geschlossen wurde, und falls die Eheschließung nach dem 50. Lebensjahr des geistlichen Amtsträgers bzw. der geistlichen Amtsträgerin erfolgte, der Altersunterschied zwischen den Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre beträgt. Dies gilt sinngemäß für eingetragene Partnerschaften.
2.
Ohne Rücksicht auf die Dauer der Ehe wird der Witwen- bzw. Witwerbezug dann gewährt, wenn aus dieser Ehe ein Kind geboren wurde, das im Zeitpunkt des Todes des geistlichen Amtsträgers bzw. der geistlichen Amtsträgerin am Leben gewesen ist, oder aber die Witwe zur Zeit des Todes des Ehegatten schwanger war und das nachträglich lebend geborene Kind als ehelich zu gelten hat.
3.
Witwen- bzw. Witwerversorgung gebührt auf Antrag auch dem Ehegatten bzw. der Ehegattin, dessen bzw. deren Ehe mit dem in der kirchlichen Pensionsvorsorge Versicherten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihm oder ihr der geistliche Amtsträger bzw. die geistliche Amtsträgerin bis zur Zeit seines bzw. ihres Todes Unterhalt oder einen Unterhaltsbeitrag auf Grund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer bei Auflösung der Ehe eingegangenen schriftlichen Verpflichtung zu leisten hatte, letztere wenn sie hinsichtlich des Datums und der Fertigung gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Hat die frühere Ehegattin bzw. der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen geistlichen Amtsträger bzw. die verstorbene geistliche Amtsträgerin nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistung gehabt, so besteht der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung längstens bis zum Ablauf der Frist. Dies gilt sinngemäß für eingetragene Partnerschaften.
4.
Die Hinterbliebenenversorgung darf die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die der frühere Ehegatte bzw. die frühere Ehegattin oder der bzw. die Hinterbliebene einer eingetragenen Partnerschaft gegen den verstorbenen geistlichen Amtsträger bzw. die geistliche verstorbene Amtsträgerin an seinem oder ihrem Sterbetag Anspruch gehabt hat.
5.
Die Hinterbliebenenversorgung und die Versorgung des früheren Ehegatten bzw. der früheren Ehegattin oder des früheren eingetragenen Partners bzw. der Partnerin dürfen zusammen jenen Betrag nicht übersteigen, auf den der verstorbene geistliche Amtsträger bzw. die verstorbene geistliche Amtsträgerin Anspruch gehabt hat. Die Versorgung des früheren Ehegatten bzw. der früheren Ehegattin oder des früheren eingetragenen Partners bzw. der Partnerin ist erforderlichenfalls entsprechend zu kürzen. Die Witwen- bzw. Witwerversorgung mehrerer früherer Ehepartner sowie die Hinterbliebenenversorgung sind im gleichen Verhältnis zu kürzen.
6.
Für die kirchliche Zuschusspension für Witwen und Witwer sind für die Abfertigung bei Wiederverehelichung oder das Wiederaufleben der Anwartschaft bei erneuter Witwen- oder Witwerschaft bzw. Scheidung die Bestimmungen des § 265 ASVG anzuwenden. Dies gilt sinngemäß für eingetragene Partnerschaften.
(2)
1.
Kinder eines verstorbenen geistlichen Amtsträgers bzw. einer verstorbenen geistlichen Amtsträgerin haben Anspruch auf einen Waisenbezug, wenn der geistliche Amtsträger bzw. die geistliche Amtsträgerin am Sterbetag ein Ruhegehalt bezieht oder Anspruch auf Ruhegehalt hätte.
2.
Der Waisenbezug gebührt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
3.
Kindern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, gebührt auf Antrag ein Waisenbezug,
-
a)
wenn sie infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen oder infolge einer schweren Krankheit dauernd außerstande sind, sich ihren Unterhalt selbst zu verschaffen;
-
b)
wenn sie in einer Schul- oder Berufsausbildung stehen oder sich einem ordentlichen Studium widmen, bis zur Beendigung der Ausbildung bzw. des Studiums, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
(3)
Ein jährlicher Waisenbezug für minderjährige und unversorgte Waisen eines verwitweten Vikars bzw. einer verwitweten Vikarin, wenn sie keinerlei sonstiges Einkommen beziehen, das ihre Versorgung und Erziehung gewährleistet, kann vom Oberkirchenrat A.B. bzw. vom Oberkirchenrat H.B. nach freiem Ermessen festgesetzt werden.
§ 25
(1)
Der Hinterbliebenenbezug beträgt 60 % der Zuschussleistung gemäß § 23 Abs. 6.
(2)
Zur Vermeidung von Härtefällen kann der Evangelische Oberkirchenrat A.B. bzw. der Evangelische Oberkirchenrat H.B. den Witwen-, Witwer- und Waisenbezug von einer höheren Gehaltsstufe aus festsetzen und berechnen oder eine außerordentliche Einmalzahlung gewähren. Dies gilt sinngemäß für eingetragene Partnerschaften nach EPG.
(3)
Die Kinder- und die Ausbildungszulage werden, solange die Voraussetzungen für ihre Gewährung gegeben sind, in vollem Ausmaß ausgezahlt. Sollte eine Witwe bzw. ein Witwer die nötigen Aufwendungen für die Erziehung der aus der Ehe mit dem verstorbenen geistlichen Amtsträger bzw. der geistlichen Amtsträgerin stammenden Kinder nicht bestreiten können, so hat der Oberkirchenrat A.B. bzw. der Oberkirchenrat H.B. im Einvernehmen mit dem Kirchenpresbyterium A.B. bzw. dem Kirchenpresbyterium H.B. für die Dauer der besonderen Bedürftigkeit eine weitere Zuwendung bis zur Höhe eines Waisenbezuges zu gewähren.
(4)
Der Waisenbezug beträgt für Vollwaisen 40 %, für Halbwaisen 25 % des Ruhegehaltes, auf den der geistliche Amtsträger oder die geistliche Amtsträgerin im Zeitpunkt des Ablebens Anspruch hatte oder gehabt hätte.
(5)
Die Gesamtsumme der Hinterbliebenenbezüge darf nicht höher sein als der Ruhebezug des geistlichen Amtsträgers oder der geistlichen Amtsträgerin. Innerhalb dieses Höchstausmaßes sind die Anteile der einzelnen Anspruchsberechtigten verhältnismäßig festzusetzen.
(6)
Insoweit Pensions- oder Ruhebezüge von Dritten auf ein Ruhegehalt des geistlichen Amtsträgers und der geistlichen Amtsträgerin anrechenbar waren oder gewesen wären, trifft dies auch für Hinterbliebenenbezüge zu.
§ 26
(1)
Hinsichtlich der Zuschusspension wird gemäß §§ 8 und 9 Betriebspensionsgesetz der Vorbehalt vereinbart, dass die Verpflichtung zur Leistung der Zuschusspension durch die Kirche als ehemaliger Dienstgeber dann ganz oder teilweise entfällt, wenn sich die Wirtschaftslage derart verschlechtert hat, dass die Erfüllung dieser Verpflichtung zum Teil oder zur Gänze billigerweise nicht zugemutet werden kann.
(2)
Die kirchliche Zuschusspension ist der Differenzbetrag zwischen den Leistungen gemäß § 23 Abs. 3 und 4 (insbesondere ASVG-Pension, Deutsche Rente, Pension aus dem Pensionsinstitut) und dem nach § 23 vorliegenden Steigerungsprozentsatz bis auf höchstens 80 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 23 Abs. 2.
(3)
Wurden Pensionszeiten individuell nachgekauft und ergibt sich dadurch ein höherer ASVG-Pensionsanspruch, so ist bei der Berechnung der kirchlichen Zuschusspension von jener ASVG-Pension auszugehen, die ohne Berücksichtigung der nachgekauften Versicherungszeiten ausbezahlt worden wäre. Bei der Berechnung des Differenzbetrages gemäß § 26 Abs. 2 und der Begrenzung für die jährliche Pensionsanpassung gemäß § 23 Abs. 10 lit. b dürfen die sich aus dem Nachkauf ergebenden höheren Pensionszahlungen nicht berücksichtigt werden.
§ 27
Verstirbt der geistliche Amtsträger bzw. die geistliche Amtsträgerin im Ruhestand unter Hinterlassung einer Witwe bzw. eines Witwers, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder nach dem Sozialversicherungsrecht anspruchsberechtigter Kinder, die noch einen Unterhaltsanspruch gegen den Verstorbenen bzw. die Verstorbene haben, ist für die Dauer von drei Monaten nach dem Tode des Betreffenden bzw. der Betreffenden noch die volle Pension weiterzuzahlen; der jeweilige Hinterbliebenenbezug setzt erst mit dem vierten auf das Ableben folgenden Monat ein
4. Fälligkeiten und Auszahlung
§ 28
(1)
Die gesetzlichen Vorgaben des ASVG sind, die Auszahlung betreffend, auch bei der Auszahlung der kirchlichen Zuschusspension anzuwenden. Insbesondere die einschlägigen §§ 105 (Pensions[Renten]sonderzahlungen) und 563 Abs. 3 und 4 (Vorschussleistungen). Das analoge Vorgehen schließt verschiedene Fälligkeiten und daraus resultierende rechtliche Differenzen aus.
(2)
Die Pension setzt sich aus der Pension nach den bundesgesetzlichen Regelungen, nach anderen gleichartigen internationalen Bestimmungen, insbesondere der EG-Verordnung 1408/1971, aus der kirchlichen Zuschusspension sowie den Zahlungen des Pensionsinstitutes, welche aus den Beiträgen der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen gemäß § 21 Abs. 2 (1,5 %) und den freiwilligen Beiträgen der Dienstgeber gemäß § 21 Abs. 4 resultieren, zusammen.
(3)
Die Pension ist monatlich im Nachhinein fällig. Im April und Oktober ist je eine Sonderzahlung fällig. Die Höhe der Sonderzahlung gebührt in der Höhe der für den Monat April bzw. Oktober ausgezahlten laufenden Pension. Das Aliquotierungsprinzip entfällt. Jeder, der für April eine Pension erhält, erhält auch die 114 Amtsblatt für die Evangelische Kirche in Österreich Mai 2024 April-Sonderzahlung, jeder, der für Oktober eine Pension erhält, erhält auch die Oktober-Sonderzahlung. Die Sonderzahlungen sind zum 30.4. und zum 31.10. auszuzahlen.
(4)
Bei Pensionisten und Pensionistinnen der Evangelischen Kirche A.B. und der Evangelischen Kirche H.B., die im August 1996 auf Grund der Umstellung der Zahlungen zum Monatsletzten eine Nettovorschusszahlung erhalten haben, gilt diese Nettovorschusszahlung als für den Sterbemonat erbrachte Leistung. Sie wird im Sterbemonat versteuert.
(5)
Bezieher oder Bezieherinnen einer Hinterbliebenenpension als Rechtsnachfolger oder Rechtsnachfolgerinnen eines Pensionisten oder einer Pensionistin, dessen oder deren Anspruch vor dem 1. Jänner 1997 anfiel, erhalten eine Vorschusszahlung in der Höhe der erstmalig zur Auszahlung gelangenden Hinterbliebenenpension, spätestens am Ersten des Kalendermonats, der dem Tod des Pensionsempfängers bzw. der Pensionsempfängerin folgt. Der § 23 ist für die Vorauszahlung außer Acht zu lassen. Basis für die Vorschusszahlung ist die Hinterbliebenenpension, auf die nach diesem Zeitraum Anspruch besteht. Zu Vorschusszahlungen, die spätestens am 1. Mai oder 1. Oktober fällig sind, gebührt eine Sonderzahlung. Die Versteuerung erfolgt gemeinsam mit der ersten Pensionszahlung, entweder als laufende Leistung oder als Sonderzahlung mit festen Sätzen.
(6)
Bei Pensionsfällen, die nach dem 1. Jänner 1997 eingetreten sind, gilt das Aliquotierungsprinzip, d. h., dass der auf den Tod folgende Tag der Beginn der Pensionsleistung für den Rechtsnachfolger bzw. für die Rechtsnachfolgerin ist. Hier sind keine Vorschusszahlungen zu leisten. Bei den Sonderzahlungen gilt der für den Monat April und September anfallende laufende Bezug als Basis und ist in gleicher Höhe als Sonderzahlung zum 30.4. bzw. 31.10. auszuzahlen.
§ 29
(1)
Die von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten und/oder der Bundesversicherungsanstalt Berlin oder anderen Sozialversicherungsträgern an geistliche Amtsträger und Amtsträgerinnen im Ruhestand ab 1. August 1996 erbrachten oder zu erbringenden Leistungen sind auf die nach früheren kirchlichen Rechtsvorschriften zu erbringenden Leistungen anzurechnen, d. h. die kirchlichen Pensionen verringern sich betragsmäßig um jenen Betrag, den die Leistungen von Pensionsversicherungsanstalten (Sozialversicherungsträger) des Inlandes, des Auslandes und/ oder ausländischer Kirchen erbringen.
(2)
Erhielt ein geistlicher Amtsträger bzw. eine geistliche Amtsträgerin vor dem 31. Juli 1996 neben den kirchlichen Pensionsbeiträgen oder geleisteten Sozialversicherungsbeiträgen eine Pension eines Sozialversicherungsträgers, ist ihm bzw. ihr bzw. seinen bzw. ihren Hinterbliebenen der durch die Neuregelung eintretende wirtschaftliche Ausfall zu ersetzen.
(3)
Soweit Funktionsentschädigungen bisher als Zulagen pensionsfähig waren oder solche Zulagen bereits jetzt mit Berechnungsgrundlage der Pension wären, entfällt die Ruhegenussfähigkeit nur in dem Umfang, als aktive Dienstzeiten des geistlichen Amtsträgers und der geistlichen Amtsträgerin nach dem 1. August 1996 zurückgelegt wurden (Aliquotierungsprinzip).
(4)
Die aus der Gehaltsumstellung auf Zahlung im Nachhinein resultierenden Veränderungen gelten hinsichtlich der aktuellen Dienst- und Pensionsverhältnisse mit der Maßgabe, dass die jeweils gegen Monatsende erfolgenden Gehalts-/Pensions-/Bezugsanweisungen als für den Monat der Anweisung erbracht gelten.
3. Abschnitt Pension “neu”
§ 30
(1)
Die Kollektivvertragspartner vereinbaren, dass die Zuschussleistungen zur ASVG-Pension für alle nach dem 1. Jänner 1998 aufgenommenen oder übernommenen oder in das neue Gehaltsschema umgestiegenen Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen durch Beitritt der Evangelischen Kirche A.B. und der Evangelischen Kirche H.B. zum Pensionsinstitut der Linz AG, im Folgenden kurz Pensionsinstitut, entsprechend der jeweils geltenden Satzung dieses Instituts, von diesem erbracht werden. Die Satzung des Pensionsinstituts bildet einen Bestandteil dieses Kollektivvertrages.
(2)
Die Evangelische Kirche A.B. und die Evangelische Kirche H.B. verpflichten sich, zur Deckung der Leistungen des Pensionsinstituts 6 % der in den in § 21 Abs. 2 genannten Vereinbarungen definierten Beitragsgrundlage des Dienstnehmers bzw. der Dienstnehmerin monatlich an das Pensionsinstitut zu leisten.
(3)
Jeder Dienstnehmer und jede Dienstnehmerin, der bzw. die nach dem 1. Jänner 1998 in ein Dienstverhältnis zur Evangelischen Kirche A.B. bzw. zur Evangelischen Kirche H.B. aufgenommen oder übernommen worden ist, hat monatlich 1,5 % der in den in § 21 Abs. 2 genannten Vereinbarungen definierten Beitragsgrundlage an das Pensionsinstitut zu leisten.
(4)
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Dienstnehmers oder einer Dienstnehmerin aus dem Dienst der Evangelischen Kirche in Österreich gelten für die Leistungsansprüche die betreffenden Bestimmungen der Satzung des Pensionsinstituts.
Teil V Evangelischer Versorgungs- und Unterstützungsverein (EVU)
§ 31
Die Dienstgeber bilden für Leistungen an den Evangelischen Versorgungs- und Unterstützungsverein entsprechende Rücklagen.
Teil VI Schlussbestimmungen
32
Der Kollektivvertrag 2024 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
Wien, am 24. April 2024
Evangelische Kirche A.B. in Österreich
|
Evangelischer Oberkirchenrat A.B.
|
Bischof |
Oberkirchenrätin |
Mag. Michael Chalupka |
Mag. a Ingrid Bachler |
Vorsitzender |
Personalreferentin |
Evangelische Kirche A.u.H.B. in Österreich
|
Evangelischer Oberkirchenrat A.u.H.B.
|
Bischof |
Landessuperintendent |
Mag. Michael Chalupka |
Pfarrer Mag. Thomas Hennefeld |
Vorsitzender |
Vorsitzenderstellvertreter |
Evangelische Kirche H.B. in Österreich
|
Evangelischer Oberkirchenrat H.B.
|
Pfarrer |
DIin Ulrike |
Mag. Thomas Hennefeld |
Becvar-Sauseng |
Landessuperintendent |
Wirtschaftliche Oberkirchenrätin |
Verein Evangelischer Pfarrerinnen und Pfarrer in Österreich
|
Pfarrerin |
Pfarrer |
Mag.a Iris Haidvogel |
Mag. Harald Kluge |
Obfrau |
Vorstandsmitglied |
Anlage 1
Leistungskatalog der kirchlichen Zusatzkrankenfürsorge
Die kirchliche Zusatzkrankenfürsorge erbringt nachstehende Leistungen, wenn die Belege bei sonstigem Verfall des Anspruches bis spätestens 30. Juni des Folgejahres eingereicht werden und die Leistungsansprüche gegenüber den Sozialversicherungsträgern vorher geltend gemacht und von den eingereichten Belegen in Abzug gebracht wurden:
Selbstbehalt der Spitalskostenzusatzkrankenversicherung - Generali
Wer vor dem 1. Jänner 2009 der Gruppen-Zusatzversicherung freiwillig beigetreten ist, für den gilt: Im Spitalsaufenthaltsfall werden für Pensionisten und Pensionistinnen und deren anspruchsberechtigte Angehörige 90 %, für Aktive und deren anspruchsberechtigte Angehörige 70 % des Selbstbehalts der Spitalskostenzusatzkrankenversicherung ersetzt, jedoch höchstens EUR 1.450 je Spitalsaufenthalt.
Selbstbehalt bei Krankenhausaufenthalt
Die vom Spital rückverrechnete Haushaltsersparnis, Angehörigenprozente der allgemeinen Klasse, werden zu 80 % ersetzt.
Brillen
-
—
Augengläser, Gläserfassungen und Haftschalen mit ärztlicher Verordnung werden zu 80 %, jedoch zusammen höchstens mit EUR 550 alle zwei Jahre pro Person ersetzt.
-
—
Die notwendigen, nachgewiesenen Ausgaben für Reparaturen an Augengläsern, Gläserfassungen und Haftschalen werden zu 80 % ersetzt, jedoch höchstens mit EUR 250 pro Person und Jahr.
Zahnarztkosten
Prothesen-Neuherstellungen
80 % des Selbstbehaltes, jedoch max.
|
EURO |
Totale Prothese |
300,00 |
Kunststoffplatte |
80,00 |
Metallgerüst |
450,00 |
Krone |
450,00 |
Vollmetall-Klammerzahnkrone |
180,00 |
Zahn, Kl., Sauger bei Kat. Pl. |
5,00 |
Zahn bei MG-Prothese |
10,00 |
Zahnärztliche Zahnimplantate
80 % des Selbstbehaltes, jedoch max. EUR 1.400
max. vier Implantate pro Person während der gesamten Versicherungszeit
Kieferorthopädische Behandlungen
80 % des Selbstbehaltes, jedoch max. EUR 1.200
wenn von der ÖGK befürwortet und anteilig bezahlt.
Zahnspangen werden einmal pro Person zu 80 %, höchstens aber mit EUR 1.200 für die gesamte kieferorthopädische Behandlung ersetzt. Darunter ist die Anschaffung und die weitergehende Behandlung, also die Verstellung der Zahnspangen zu verstehen.
Zahnersatz-Reparaturen
Reparaturen an Kunststoffprothesen
80 % des Selbstbehaltes, jedoch max.
|
EURO |
a) |
Sprung, Bruch, Wiederbefestigung |
15,00 |
b) |
Zahn oder Klammer neu |
20,00 |
c) |
2 Leistungen a, b od. a + b |
30,00 |
d) |
mehr als 2 Leistungen |
40,00 |
e) |
totale Unterfütterung, direkt/totale Unterfütterung, indirekt |
40,00 |
Reparaturen an Metallgerüstprothesen
80 % des Selbstbehaltes, jedoch max.
|
EURO |
a) |
Anlöten v. Retention, Klammer, Aufr. |
40,00 |
b) |
2 Leistungen x, y; Bügelreparatur |
50,00 |
c) |
mehr als 2 Leistungen |
55,00 |
Reparaturen an kieferorthopädischen Apparaten
80 % des Selbstbehaltes, jedoch max.
|
EURO |
a) |
Sprung, Bruch, Drahtelementersatz |
18,00 |
b) |
Unterfütterung oder Erweiterung |
20,00 |
c) |
Labialbogenreparatur, Dehnschraubenersatz |
30,00 |
Zahnärztliche Mundhygiene
80 % des Selbstbehaltes, jedoch max. EUR 60
pro Jahr und Person
Kurkostenbeitrag
Für vom Sozialversicherungsträger bewilligte Kuren werden maximal 80 % des Selbstbehaltes der Aufenthaltskosten am Kurort, jedoch pro Kur höchstens EUR 650 vergütet.
Rezeptgebühr
Rezeptgebühren werden zu 80 % ersetzt, wenn eine Rechnung, die den Namen der Person, auf die das Rezept ausgestellt wurde, samt der Anzahl der verordneten Rezepte und deren bezahlten Betrag bei der Verrechnungsstelle vorgelegt werden.
-
—
Die durch Gesetz festgelegte Höhe der Rezeptgebühr zu 80 %, wobei die maximale Kostenerstattung pro Person und Jahr EUR 400 beträgt;
-
—
ärztlich verschriebene Medikamente, die weniger als die durch Gesetz festgelegte Rezeptgebühr kosten, zu 80 %;
-
—
ärztlich verschriebene Medikamente und ärztlich verschriebene homöopathische Präparate, die von der ÖGK nicht bewilligt werden, zu 50 %, wobei die maximale Kostenerstattung pro Person und Jahr EUR 300 beträgt.
-
—
Teststreifen für Diabetiker zu 80 % pro Person und Jahr, maximal EUR 180.
Begräbniskostenbeitrag
-
—
Der Begräbniskostenbeitrag beträgt beim Tode eines Mitglieds, eines seiner Familienangehörigen bzw. einer in seinem Haushalt lebenden Person höchstens EUR 1.500.
-
—
Der Begräbniskostenbeitrag wird ausbezahlt:
-
a)
beim Tode eines verheirateten Mitgliedes bzw. eines eingetragenen Partners gemäß EPG an dessen hinterbliebenen Ehegatten bzw. Partner,
-
b)
beim Tode eines Witwers oder einer Witwe oder eines Waisengeldbeziehers an die Familienangehörigen, welche nachweislich für die Kosten der Bestattung aufgekommen sind,
-
c)
beim Tode eines Familienangehörigen eines Mitgliedes bzw. einer in seinem Haushalt lebenden Person an das Mitglied.
-
—
Hinterlässt ein Mitglied keine Familienangehörigen oder keine in seinem Haushalt lebende Personen, erhalten diejenigen, welche die Begräbniskosten nachweislich bezahlt haben, den Begräbniskostenbeitrag ausbezahlt.
Unter Familienangehörigen werden Verwandte ersten Grades in gerader Linie nach oben und unten sowie im ersten Grad der Seitenlinie verstanden, somit Kinder, Eltern und Geschwister sowie Halbgeschwister. Unter Kindern versteht man wie in § 8 dieses Kollektivvertrages
Psychotherapeutische Behandlung
Bei ärztlich verordneter Psychotherapie (therapeutische Diagnosen und Behandlungen), welche von Therapeuten und Therapeutinnen durchgeführt wird, die nach dem österreichischen Psychotherapiegesetz zur selbstständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt sind, werden 80 % des Selbstbehaltes, jedoch maximal EUR 35 je Therapieeinheit ersetzt. Die Maximalerstattung beträgt pro Person und Jahr EUR 800.
Hinweis: die Liste der anerkannten Therapeuten und Therapeutinnen ist auf www.psyonline.at zugänglich.
Physiotherapien
-
—
Bei ärztlich verordneter Physiotherapie, physikalischer Therapie o.ä. werden 80 % der Kosten, jedoch maximal EUR 30 je Therapieeinheit vergütet. Die Maximalerstattung beträgt pro Person und Jahr EUR 750.
-
—
Ärztlich verordnete Heilgymnastik wird zu 80 %, max. EUR 30 pro Einheit vergütet, aber max. EUR 300 pro Person und Jahr.
Impfungen
-
—
Impfstoff und Impfungen für FSME, Tetanus, Grippe, Hepatitis A und B, Polio und HPV sowie für alle Anspruchsberechtigten einmal Meningokokken und Varizellen (2 Teilimpfungen), und die für diese Impfungen unmittelbar notwendigen Vor- und Nachuntersuchungen (z.B. Laborkosten, Titerbestimmungen) werden zu 80 % ersetzt. Es wird dringend empfohlen, für Impfungen falls möglich ermäßigte bzw. kostenlose Impfaktionen (z.B. in Kindergärten oder Schulen) zu nutzen. Entsprechende Informationen finden sich auf der Homepage des Gesundheitsministeriums.
Hörbehelfe
-
—
Ärztlich verordnete Hörbehelfe werden zu 80 % ersetzt, maximal EUR 1.500 pro Person, alle drei Jahre.
-
—
Die notwendigen, nachgewiesenen Ausgaben für Reparaturen werden zu 80 % ersetzt, jedoch höchstens EUR 750 pro Person und Jahr.
Facharztkosten
-
—
Fachärztliche Untersuchungen bei Gynäkologen und Gynäkologinnen sowie Urologen und Urologinnen werden, auch wenn sie von Wahlärzten oder Wahlärztinnen vorgenommen werden, zu 50 %, höchstens aber mit EUR 70 pro Ordinationsbesuch refundiert.
Anlage 2 Überblick über Zulagen und Beiträge
Zulagen
Administrationszulage (§ 11) |
EUR 39,10 pro Einheit |
Ausbildungszulage (§ 19 Abs. 4) |
EUR 231,20 monatlich |
Belastungszulage (§ 10a) |
EUR 82,10 pro Monatswochenstunde |
Funktionszulagen (§ 12) |
Senioren und Seniorinnen |
EUR 239,10 |
Superintendenten und Superintendentinnen, hauptamtliche geistliche Oberkirchenräte und Oberkirchenrätinnen |
EUR 762,80 |
Landessuperintendent/Landessuperintendentin |
EUR 665,70 |
Bischof/Bischöfin |
EUR 1.525,30 |
Kinderzulage (§ 8 Abs. 8) |
allgemeine Kinderzulage |
EUR 75,10 monatlich |
Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen in Ausbildung |
EUR 120,10 monatlich |
Trennungszulage (§ 10 Abs. 1) |
EUR 4,94 pro Tag |
Auslagenersatz
Wohnungsunterstützungszuschuss (§ 13) |
EUR 500,00 monatlich |
bei notwendiger Selbstanmietung |
max. EUR 1.000,00 monatlich |
Zusatzkrankenfürsorge
Ausgleichszahlung Ü40 (§ 20 Abs. 2 lit. b) |
EUR 827,19 jährlich |
Mindestbeiträge (§ 20 Abs. 9 lit. a) und b) |
EUR 1.118,93 jährlich |
Höchstbeitrag für Hinterbliebene (§ 20 Abs. 9 lit. c) |
EUR 1.488,20 jährlich |
Höchstbetrag Ruhegehalt (§ 23)
Höchstbetrag
|
EUR 4.356,32 monatlich |
Witwen, Witwer, Partner
|
EUR 2.613,79 monatlich |
Vollwaisen
|
EUR 1.742,53 monatlich |
Halbwaisen
|
EUR 1.089,08 monatlich |