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Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen / Kurzübersicht

KV-Kurzübersicht

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft vida


ArbeiterInnen/Angestellte
ArbeiterInnen & Angestellte Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen Österreichs


Geltungsbereich
Österreich


Geltungsbeginn
Rahmen: 1. Jänner 2020
Lohnordnung: 1. Jänner 2020


Ergebnisse der letzten Verhandlungen
Lohnerhöhungen der Verwendungsgruppen 1 – 3 um 2,2 % und bei den Verwendungsgruppen 4 – 6 2,3 %


Mindestlohn/Mindestgehalt
VG 1: € 1.577,00 bis VG 6 ab dem 6. DJ € 2.280,00


Zulagen/Zuschläge
Nachtzulage zwischen 22.00 und 6.00 Uhr in der Höhe von € 0,15 % des Bruttolohnsatzes der VG 1 pro Stunde


Arbeitszeit
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden.


Kündigungsfristen
Kündigungsfrist für ArbeiterInnen::
1 Monat Probemonat keine Frist
1. Dienstjahr 1 Woche
2.– 4. Dienstjahr 2 Wochen
ab dem 5. Dienstjahr 4 Wochen

Kündigungsfrist für Angestellte:: nach Angestelltengesetz


Achtung: Verfall von Ansprüchen
Verfallsansprüche schriftlich innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit.
Bei rechtzeitiger Geltendmachung 3-jährige Verjährungsfrist.


Andere sozialpolitische Errungenschaften
Karenzen ab 1.8.2019 richten sich nach gesetzlicher Regelung. Zeiten einer Karenz nach MSchG/VKG werden maximal mit 24 Monaten angerechnet. Gilt für DV 1.1.2016. Zeiten nach § 14 a und b AVRAG (Hospizkarenz) werden mit maximal 6 Monaten angerechnet – für Dienstverhältnisse ab 1.1.2019, § 14 c (Pflegekarenz) werden mit maximal 3 Monaten angerechnet. ab 1.1.2016.
Anrechnung Vordienstzeiten: Maximal 5 Jahre anrechenbar. Zeiten der ausschließlichen Kindererziehung gelten nicht als Unterbrechung, Unterbrechungen von mehr als 3 Jahren führen zu keiner Anrechnung.
Bei Fallweiser Vertretung von mindestens 3 zusammenhängenden Tagen, ist der Differenzbetrag zu höheren VG für die gesamte Zeit der Vertretung zu bezahlen.
Sonderzahlung inklusive Überstundenzuschläge und Leistungsprämien.
Regelung was unter 80 m² Verkaufsfläche im Sinne § 157 GewO zu verstehen ist.
Alle ArbeitnehmerInnen die ab 1.1.2019 bereits 15 Jahre Betriebszugehörigkeit haben erhalten das Jubiläumsgeld zukünftig nach 15. Dienstjahren (Übergangsfrist für länger Beschäftigte zwischen dem 16. und 20. Dienstjahr).
Oster- und Pfingstsonntag werden wie Feiertage vergütet.
Für Garagen- und Serviceunternehmungen können 20 Plusstunden in das nächste Quartal übertragen werden. Die Übertragung ist jedoch nur innerhalb eines Jahres zulässig.