KV-Infoplattform

Aenderung Historie

Anhang


VIII. Anhang für das Bundesland Wien

1. Jänner 2023
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft vida
Dieser Anhang beinhaltet die bundeslandspezifischen, dem Anhang vorbehaltenen Bestimmungen des Kollektivvertrages, die einen integrierenden Bestandteil desselben bilden


1. Allgemeine Bestimmungen
1.1.  Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Anhangs sind
Praktikanten bzw. Praktikantinnen sowie Volontäre bzw. Volontärinnen. Volontär bzw. Volontärin ist, wer sich kurzfristig ausschließlich zu Ausbildungszwecken in einer Einrichtung aufhält. Praktikant bzw. Praktikantin ist, wer im Rahmen einer schulischen oder universitären Ausbildung aufgrund eines Lehrplanes bzw. einer Studienordnung verpflichtet ist, praktische Tätigkeiten nachzuweisen
1.2.  Für alle diesem Anhang des Kollektivvertrages unterliegende Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen und Betriebe gültige Bestimmungen:
1.2.1.
Anrechenbare Vordienstzeiten
In Abänderung des § 29 (2) dieses Kollektivvertrages gilt, dass Vordienstzeiten im maximalen Ausmaß von nachweisbaren 5 Jahren in einschlägiger Tätigkeit angerechnet werden.
Im Rettungsdienst bleibt die zum 01.01.2006 gültige Regelung, wie im berufsgruppenspezifischen Teil erläutert, aufrecht, ausgenommen Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen der Entlohnungsgruppe e.
1.2.2.
Erhöhung der Löhne und Gehälter
Die Erhöhung der Löhne und Gehälter erfolgt einheitlich nach Verhandlungsergebnis der jährlichen Kollektivvertragsverhandlungen.
Die ab 01.01.2023 in Kraft tretende Erhöhung der KV-Löhne und KV-Gehälter, IST-Bezüge und Zulagen (bei Letzteren mit Ausnahmen analog zu den Vorjahren) beträgt jeweils 8,00 %, mind. € 175,00 wobei die Rundung kaufmännisch auf einen Cent erfolgt, außer bei Stundenlöhnen, diese werden auf den nächsten vollen Cent aufgerundet.


2. Verwendungsgruppenschema
2.1.  Angestellte Verwaltungsdienst
Verwendungsgruppe I
Tätigkeiten, die keine besondere Ausbildung erfordern.
Verwendungsgruppe I a
(neue Verwendungsgruppe für neue Dienstverhältnisse beginnend ab 1.4.2018)
Tätigkeiten, die einfache EDV- und Textverarbeitungskenntnisse voraussetzen, z. B. Büropersonal für einfache Tätigkeiten (z. B. Callcenter-Agent, Telefonist bzw. Telefonistin, der/die Stationswart/in)
Verwendungsgruppe II
(geänderte Fassung für neue Dienstverhältnisse beginnend ab 1.4.2018)
Angestellte mit Verrechnungsaufgaben, Angestellte von Jugendorganisationen mit abgeschlossener Berufsausbildung (während der ersten vier Jahre der Betriebszugehörigkeit)
Verwendungsgruppe III
Angestellte mit Verrechnungsaufgaben, Angestellte von Jugendorganisationen mit abgeschlossener Berufsausbildung (während der ersten vier Jahre der Betriebszugehörigkeit)
Verwendungsgruppe IV
Gruppenleiter bzw Gruppenleiterinnen für Finanzbuchhaltung, Personalverrechnung, Transportbuchhaltung, EDV, Einkauf, Magazin, Controlling
Verwendungsgruppe V
Abteilungsleiter bzw Abteilungsleiterinnen für Finanz- und Personalverwaltung, Rettungsdienst, PR, Ausbildungswesen, Ärzte bzw Ärztinnen.
Verwendungsgruppe VI
Mitglieder der Geschäftsleitung, die für mehr als einen Geschäftsbereich verantwortlich sind und in deren Verantwortungsbereichen zumindest 100 hauptberufliche Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen vollversichert beschäftigt sind.
Verwendungsgruppe Lehrlingsentschädigung
Lehrlinge im 1., 2., 3. und 4. Lehrjahr. Die Höhe des Anspruches auf Lehrlingsentschädigung richtet sich nach § 24a des Rahmenkollektivvertrages BARS.
2.2.  Rettungsdienst
Verwendungsgruppe A: Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen des Rettungs- und Krankentransportdienstes einschl. KAT
Das Verwendungsgruppenschema A lt § 26 des Kollektivvertrages wird wie folgt ergänzt:
Verwendungsgruppe A3:
Als Praxisanleiter bzw. Praxisanleiterinnen können nur Lehrsanitäter bzw. Lehrsanitäterinnen nach Stellenplan eingestuft werden.
2.3.  Speisenzusteller bzw. Speisenzustellerinnen
Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen im Essenszustelldienst sind Arbeiter bzw. Arbeiterinnen und werden in das Entlohnungsschema p2 eingereiht.
Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen, die für besondere Aufgabengebiete verwendet werden, sind in das Entlohnungsschema p1 einzureihen. Unter diese Aufgaben fallen u.a. Lagerverwaltung, Tourenplanung etc.
2.4.  Hilfsdienste, Transport- und Botendienste
Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, die für Hilfsdienste, Transport- und Botendienste eingesetzt werden, die keiner Ausbildung bedürfen.
2.5.  Ferialpraktikanten bzw Ferialpraktikantinnen, Ferialarbeiter bzw Ferialarbeiterinnen
Schüler bzw. Schülerinnen oder Studenten bzw. Studentinnen, die in den Ferien ein Praktikum absolvieren und kein Pflichtpraktikum im Sinne der jeweils gültigen Ausbildungsbestimmungen zu absolvieren haben und daher lt. Pkt. 1.1 von den Regelungen des vorliegenden Kollektivvertrages ausgeschlossen sind.
2.6.  Notärzte und Notärztinnen
Gruppe 1: Notärzte bzw Notärztinnen ohne zusätzliche Facharztausbildung
Gruppe 2: Notärzte bzw Notärztinnen mit zusätzlicher Facharztausbildung


3. Gehaltstabellen
Gültig ab 1. Jänner 2023
3.1.  Angestellte Verwaltung und Sonstige
Die Angestellten erhalten aufgrund ihrer Tätigkeit und der anrechenbaren Verwendungsgruppenjahre ein Brutto-Monatsgehalt nach der in der Folge angeführten Gehaltstafel.
Gehaltsordnung
Angestellte (in Euro)
Verw. Gr. I Verw. Gr. I a Verw. Gr. II Verw. Gr. III Verw. Gr. IV
1. u. 2. VGRJ. 2.095,55 2.172,99 2.250,47 2.697,34 3.491,61
nach 2 -,,- 2.180,93 2.269,26 2.357,56 2.851,86 3.696,58
nach 4 -,,- 2.266,30 2.365,74 2.472,83 3.006,46 3.901,67
nach 6 -,,- 2.351,70 2.469,74 2.588,64 3.160,94 4.106,78
nach 8 -,,- 2.443,04 2573,74 2.704,45 3.315,43 4.311,75
nach 10 -,,- 2.535,38 2.677,77 2.820,13 3.470,04 4.516,86
nach 12 -,,- 2.627,56 2.781,76 2.935,93 3.624,53 4.721,92
nach 14 -,,- 2.719,80 2.885,71 3.051,62 3.779,03 4.926,92
nach 16 -,,- 2.812,14 2.989,76 3.167,41 3.933,52 5.132,00
nach 18 -,,- 2.858,17 3.041,71 3.225,25 4.010,88 5.234,49
Verw. Gr. V Verw. Gr. VI
1. u. 2. VGRJ. 4.700,00 7.160,04
nach 2 -,,- 4.981,71 7.740,58
nach 4 -,,- 5.263,43 8.221,92
nach 6 -,,- 5.545,14 8.703,28
nach 8 -,,- 5.826,97 9.184,63
nach 10 -,,- 6.108,66
nach 12 -,,- 6.390,37
nach 14 -,,- 6.672,08
nach 16 -,,- 6.953,79
nach 18 -,,- 7.094,73
Vorrückungen in höhere Gehaltsstufen
Alle Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen rücken nach jeweils zwei Jahren in die nächst höhere Gehaltsstufe vor. Haben diese die letzte Gehaltsstufe ihrer Verwendungsgruppe erreicht, verbleiben sie in dieser. Für vor Oktober 2006 eingetretene Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen gelten die Bestimmungen bezüglich der Vorrückung wie folgt: Haben diese die letzte Gehaltsstufe ihrer Verwendungsgruppe erreicht, wird als Basis die nächste Verwendungsgruppe zur weiteren Entlohnung in Anwendung gebracht. Der Verbleib in der Verwendungsgruppe ist aufgrund der Tätigkeit erforderlich. Diese Vorrückung in die nächst höhere Verwendungsgruppe wird nur einmal unter o. a. Richtlinien angewendet.
3.2.  Rettungsdienst
Entlohnungsschema Rettungsdienst 2023
Entlohnungsgruppe
Stufe a b c e
1 2.779,15 2.207,71 2.016,84 1.900,00
2 2.847,66 2.257,26 2.059,58 1.925,00
3 2.916,39 2.306,71 2.102,12 1.950,00
4 2.985,65 2.356,85 2.144,49
5 3.054,65 2.413,37 2.187,01
6 3.123,78 2.471,58 2.229,41
7 3.240,35 2.533,33 2.272,27
8 3.357,54 2.595,49 2.314,78
9 3.474,11 2.683,02 2.357,18
10 3.590,06 2.772,57 2.403,17
11 3.706,46 2.889,63 2.452,27
12 3.822,26 3.007,36 2.502,50
13 3.938,85 3.124,94 2.554,64
14 4.055,53 3.241,49 2.607,78
15 4.171,47 3.357,91 2.661,06
16 4.323,29 3.474,36 2.715,08
17 4.475,23 3.591,43 2.769,37
18 4.626,93 3.706,97 2.823,65
19 4.779,02 3.824,06 2.877,82
20 4.931,36 3.939,86 2.931,97
21 2.986,01
Rettungssanitäter bzw. Rettungssanitäterinnen, die max. 3 Monate pro Jahr (als Urlaubsaushilfen) beschäftigt werden, erhalten monatlich brutto € 1.708,33 und Zulagen entsprechend Pkt. 4.2.
Gehaltsauszahlung
Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin das Gehalt jeweils am Letzten des Monats auszubezahlen sowie einen detaillierten Gehaltszettel auszuhändigen, aus welchem zu ersehen ist:
  • Bruttoverdienst
  • sämtliche Zulagen
  • gesetzliche Abzüge
  • Nettoverdienst
Die Auszahlung von Überstunden, variablen Zulagen und Zuschlägen erfolgt mit der Gehaltsabrechnung des auf die Leistung folgenden Monates.

Die Aufzeichnungspflicht für Überstunden und variable Zulagen liegt beim Arbeitnehmer bzw bei der Arbeitnehmerin.
Für neu eintretende Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen gilt ein befristetes Arbeitsverhältnis von vier Monaten, wobei der erste Monat als Probemonat gilt. Das befristete Arbeitsverhältnis geht nach positiver Beurteilung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis über.
Alle neu eintretenden Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen werden ohne Anrechnung etwaiger Vordienstzeiten wie folgt eingestuft:
Verwendungsgruppe A.3:
Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen der Notfallrettung werden nach befristetem Arbeitsverhältnis (in e/1) in b/1 eingestuft.
Verwendungsgruppe A.2:
Entlohnung im befristeten Arbeitsverhältnis = e/1,
danach Einreihung in c1.;

Alle ab 01.01.2022 eintretenden Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen werden in Schema e eingestuft und bleiben dort bis zur Vollendung des 5. Dienstjahres, außer es werden Vordienstzeiten angerechnet. Danach wechseln diese Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen von e3 nach c1.
Alle Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen, die per 01.01.2022 bereits mehr als 5 DJ in Schema e eingestuft sind, werden mit 01.01.2022 wie folgt umgereiht: e 3 nach c1, e4 nach c2; e5 nach c3.
Alle Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen im Rettungsdienst des vorliegenden Kollektivvertrages (ausgenommen sind lediglich Ärztefunkdienst-Mitarbeiter bzw. Ärztefunkdienst-Mitarbeiterinnen) rücken nach jeweils 2 Jahren in die nächsthöhere Entlohnungsstufe vor.
Bei Erreichen der letzten Entlohnungsstufe der jeweiligen Entlohnungsgruppe wird der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin in die nächste Entlohnungsgruppe umgereiht. Die Umreihung erfolgt so, dass bei der nächsten Vorrückung in jene Entlohnungsstufe der neuen Gruppe umgereiht wird, welche den nächst höheren Bruttolohn aufweist.
Ärztefunkdienst-Arbeitnehmer bzw Ärztefunkdienst-Arbeitnehmerinnen (Arbeiter bzw Arbeiterinnen)
Entlohnung pro Dienst 12 Stunden € 165,01
3.3.  Speisenzusteller bzw Speisenzustellerinnen
Entlohnungsschema Speisenzustellung 2023
Zusteller bzw. Zustellerinnen (Arbeiter bzw. Arbeiterinnen)
Entlohnungsgruppe
Stufe p1 p2
1 1.985,05 1.947,33
2 2.027,77 1.984,44
3 2.070,76 2.021,20
4 2.113,62 2.057,96
5 2.156,97 2.094,73
6 2.199,50 2.131,60
7 2.242,70 2.168,71
8 2.285,56 2.204,90
9 2.328,68 2.241,88
10 2.372,90 2.279,09
11 2.422,61 2.315,74
12 2.473,11 2.352,63
13 2.527,12 2.393,71
14 2.581,05 2.437,19
15 2.634,68 2.480,32
16 2.689,35 2.526,75
17 2.743,76 2.573,05
18 2.798,56 2.618,97
19 2.853,22 2.665,50
20 2.908,03 2.712,16
21 2.962,30 2.759,38
3.4.  Hilfsdienste, Transport- und Botendienste
Stufe (je 2 Jahre) Arbeiter bzw. Arbeiterinnen
1 1.909,97
2 1.945,92
3 1.981,62
4 2.017,93
5 2.056,33
6 2.095,55
7 2.136,18
8 2.177,75
9 2.219,45
10 2.261,60
11 2.304,01
12 2.346,40
13 2.390,89
14 2.436,58
15 2.482,23
Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Bereich Hilfsdienste, Transport- und Botendienste, die vor dem 01.02.2017 eingetreten sind, gelten angesichts der Änderung des Entgeltschemas (Anhebung der Stufen 1 bis 6 gemäß Anhang für das Bundesland Wien in der Fassung vom 01.02.2016) folgende Regelungen:
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in den bisherigen Stufen 1-7 sind nunmehr in der neuen Stufe 1 eingestuft, jene der bisherigen Stufe 8 in der neuen Stufe 2, jene der bisherigen Stufe 9 in der neuen Stufe 3 und so fort.
Jene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die mit Eintritt vor dem 01.02.2017 in den bisherigen Stufen 1-6 eingestuft waren und aufgrund der zuvor genannten Übergangsregelung ab 01.02.2017 in der neuen Stufe 1 eingestuft sind, rücken per 01.02.2019 in die neue Stufe 2 vor.
3.5.  Ferialpraktikanten bzw Ferialpraktikantinnen, Ferialarbeiter bzw Ferialarbeiterinnen
Bezug monatlich Vollzeit € 1.140,27
3.6.  Notärzte bzw Notärztinnen 2023
Stufe (je 2 Jahre) Gruppe 1 Gruppe 2
1 3.236,03 3.637,49
2 3.284,37 3.692,40
3 3.350,31 3.764,58
4 3.471,18 3.900,91
5 3.592,07 4.037,39
6 3.712,94 4.174,01
7 3.835,09 4.310,33
8 3.930,72 4.420,20
9 4.029,52 4.528,50
10 4.093,97 4.600,55
11 4.158,27 4.674,26
12 4.222,58 4.746,31
13 4.255,57 4.782,45
14 4.288,54 4.818,47
15 4.319,75 4.856,13
16 4.352,71 4.892,29
17 4.384,18 4.928,43
18 4.417,02 4.964,59


4. Zulagen
Gültig ab 1. Jänner 2023
4.1.  Angestellte Verwaltungsdienst
Anspruchsgrundlage und –höhe richtet sich nach §24b Kinderzulage des Rahmen Kollektivvertrages (BARS).
4.2.  Rettungsdienst
Zulagen
Erschwerniszulage Entlohnungsgruppen e,c,b,a Entlohnungsstufen 1–8 € 213,47
Erschwerniszulage Entlohnungsgruppen e,c,b,a ab 9 € 271,07
Nachtdienstzulage Leitstelle Angestellte Leitstelle monatlich € 220,96
Gefahrenzulage Gruppe A-Dienste und Springer bzw. Springerinnen Notfallrettung („NFR”) pro Einsatztag € 14,71
Nacht- /Sonntagszuschlag pro Dienst € 28,42
Feiertagszuschlag 100 % ZS
Kommandanten-zulage bzw Kommandantinnen-zulage monatlich € 58,34
Journaldienst-Springer- bzw. Springerinzulage (§ 11 des KV kommt nicht zur Anwendung) für überwiegenden Dienst in der Leitstelle (mindestens 90 % Leitstellentätigkeit) monatlich € 393,44
Journaldienst-Springer- bzw. Springerinzulage fallweise Springer- bzw. Springerintätigkeit pro Dienst in der Leitstelle € 17,38
Wagenreinigung ausgenommen Leitstellen-Mitarbeiter bzw ‑Mitarbeiterinnen 5 Std. p. M. lt Stundensatz
Uniformreinigung monatlich € 14,00
Ärzte-Funkdienst RD pro Dienst ÄFD € 11,79
Springer- bzw. Springerinzulage pro Dienst bei Wechsel von KTW in andere Gruppe € 6,07
Kinderzulage für Kinder mit nachgewiesenem Anspruch auf Familienbeihilfe (gem. §24b Rahmen KV) € 30,00
Erschwerniszulage:
Jeder Arbeitnehmer bzw. jede Arbeitnehmerin, welcher bzw. welche im Fahrdienst des Rettungs- und Krankentransportdienstes, tätig ist, erhält eine Erschwerniszulage im ausgewiesenen Ausmaß. Die Erschwerniszulage wird 12 mal jährlich ausbezahlt.
Nacht- und Sonntagsdienstzuschlag:
Für den Nacht- und Sonntagsdienst laut Dienstplan gebührt pro Dienst ein Zuschlag It Tabelle.
Feiertagszuschlag:
Für den Feiertagsdienst gebührt pro Dienststunde ein Zuschlag von 100 % zum Grundstundenlohn.
Anspruchsgrundlage und –höhe der Kinderzulage richtet sich nach §24b Kinderzulage des Rahmen Kollektivvertrages (BARS).
Gefahren- und Infektionszulage:
Jeder bzw. jede in der Notfallrettung eingesetzte Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin (Einsätze auf „Notarztwagen („NAW“), Rettungstransportwagen („RTW“) bzw. Notfallkrankentransportwagen („NKTW“) unter der Voraussetzung, dass die Nutzung des „NKTW“ für die MA 70 für eine ganze Dienstschicht erfolgt) erhält als Abgeltung für erhöhtes Gefahren- bzw. Infektionsrisiko pro Dienst eine Zulage lt. Tabelle.
Wagenreinigung:
Jeder Arbeitnehmer bzw. jede Arbeitnehmerin, welcher bzw. welche im Krankentransportdienst eingesetzt wird, erhält für die Instandhaltung und Reinigung (Innen- und Außenreinigung) des ihm bzw. ihr jeweils anvertrauten Einsatzfahrzeuges eine monatliche Reinigungszulage, sofern diese Tätigkeit vom Dienstnehmer bzw. von der Dienstnehmerin durchzuführen ist. Die Höhe dieser Reinigungszulage entspricht der Entlohnung von 5 Grundstunden des jeweiligen Dienstnehmers bzw. der jeweiligen Dienstnehmerin und gebührt als Abgeltung für Zeiten, welche eventuell außerhalb seiner bzw. ihrer Normalarbeitszeit anfallen.
Springerzulage:
Jeder Arbeitnehmer bzw. jede Arbeitnehmerin, welcher bzw. welche aus seinem bzw. ihrem normalen Dienst bei Bedarf in ein anderes „Dienstradl“ springen muss, erhält – zusätzlich zu den entsprechend anfallenden Dienstzulagen – eine Springerzulage lt. Tabelle.
Ärztefunkdienstzulage:
Jeder Arbeitnehmer bzw jede Arbeitnehmerin, welcher im Ärztefunkdienst eingesetzt wird, erhält pro Dienst eine Zulage It Tabelle.
Aufwandsentschädigung bei Tätigkeiten außerhalb des Bundeslandes Wien:
Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen im Rettungs- und Krankentransportdienst, die zu Tätigkeiten außerhalb des Bundeslandes Wien herangezogen werden, haben Anspruch auf nachstehend angeführte Vergütungen: Das Taggeld wird lt. Tabelle nach Kalendertagen berechnet und gebührt für die notwendige Dauer der auswärtigen Dienstleistung, einschließlich der Reisezeit. Bei einer notwendig gewordenen Nächtigung außerhalb des Dienstortes gebührt der tatsächliche Ersatz laut Rechnung eines zumutbaren Quartiers inkl. Frühstück. Sind in einer Diensteinheit mehrere Fahrten außerhalb des Bundeslandes Wien erforderlich, so können diese für die Berechnung des Taggeldes zusammengerechnet werden. Wird der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin zu Auslandsdienstreisen herangezogen, so gebühren Tages- und Nächtigungsgelder analog der Regelung für Bundesbedienstete in der jeweils geltenden Fassung, siehe auch Pkt. 8.3 des vorliegenden Dokuments.
Außerordentliches Entgelt
Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen, für die keine Beiträge an die MVK geleistet werden, gebührt nach mindestens 10-jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit im Falle der ordnungsgemäßen Arbeitnehmer- bzw. Arbeitnehmerinnenkündigung ein außerordentliches Entgelt. Bemessungsgrundlage ist das Durchschnittsentgelt einschließlich der Zulagen für die letzten sechs vollen Kalendermonate zuzüglich des auf diesen Monat entfallenden Anteils von Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration.
Das außerordentliche Entgelt beträgt bei einer ununterbrochenen Dienstdauer von
10 Jahren 3 Monatsentgelte
15 Jahren 4,5 Monatsentgelte
20 Jahren 6 Monatsentgelte
Hinsichtlich des außerordentlichen Entgelts bzw der Abfertigung werden Vordienstzeiten beim selben Arbeitgeber bzw bei der selben Arbeitgeberin, für die bereits ein außerordentliches Entgelt oder eine Abfertigung gewährt wurde, nicht berücksichtigt.
4.3.  Speisenzusteller bzw Speisenzustellerinnen
ZULAGEN für Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, die vor dem 1.1.2012 eingetreten sind
Dienstzulage Entlohnungsgruppen p1, p2 Entlohnungsstufen 1–8 € 213,47
Dienstzulage Entlohnungsgruppen p1, p2 Entlohnungsstufen ab 9 € 271,07
Uniformreinigung monatlich € 14,00
Feiertagszuschlag pro Stunde 100 %
Sonntagszuschlag pro Stunde 50 %
Kinderzulage für Kinder mit nachgewiesenem Anspruch auf Familienbeihilfe € 30,00
ZULAGEN für Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, die nach dem 1.1.2012 eingetreten sind
Uniformreinigung monatlich € 14,00
Feiertagszuschlag pro Stunde 100 %
Sonntagszuschlag pro Stunde 50 %
Kinderzulage für Kinder mit nachgewiesenem Anspruch auf Familienbeihilfe € 30,00
Feiertagszuschlag
Feiertage von Montag bis Freitag sind Zustelltage. Für den Feiertagsdienst gebührt pro Dienststunde ein Zuschlag von 100 % zum Grundstundenlohn.
Kinderzulage
Anspruchsgrundlage und –höhe richtet sich nach §24b Kinderzulage des Rahmen Kollektivvertrages (BARS).
4.4  Hilfsdienste, Transport- und Botendienste
Anspruchsgrundlage und –höhe der Kinderzulage richtet sich nach §24b Kinderzulage des Rahmen Kollektivvertrages (BARS).
Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen des Betreuten Fahrtendienstes zum Tageszentrum (BFTZ), welche die Reinigung der ihnen zur Verfügung gestellten Arbeits- und Sicherheitsbekleidung übernehmen, erhalten ab 01.01.2023 eine Zulage für
Uniformreinigung
in Höhe von € 14,00 monatlich.


5. Überstundenteiler
Die Berechnungsbasis der Überstundengrundvergütung bei Leistung von Überstunden wird für alle Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen vereinheitlicht und entspricht der Fortschreibung des Normalbezuges einer in der Normalarbeitszeit geleisteten Stunde. Der Überstundenteiler beträgt somit einheitliche 173.


6. Abweichende Pausenregelungen
Allgemeine Regelung:
In Abänderung des § 14 (2) und § 14 (3) des vorliegenden Kollektivvertrages bleiben folgende Regelungen bezüglich Mittagspausen bestehen:
Die gesetzlichen Mittagspausen im Ausmaß von 30 Minuten gelten für alle Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen als unbezahlte Zeit. Darüber hinaus gehende Regelungen werden im Folgenden berufsgruppenspezifisch ausgeführt bzw. in Betriebsvereinbarungen geregelt
Abweichende Regelung für den Rettungsdienst:
Die Pause hat frühestens zu Beginn der 4. Stunde und spätestens vor Beginn der 6. Stunde Arbeitszeit zu beginnen.
Zur gesetzlichen Mittagspause im Ausmaß von 30 Minuten (unbezahlte Zeit) erhält jeder Arbeitnehmer eine bezahlte Suchzeit von 10 Minuten.
Die Arbeitszeiteinteilung hat so zu erfolgen, dass dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin zwischen 22:00 bis 1:00 Uhr im Nachtdienst die Möglichkeit eingeräumt wird, seine bzw. ihre laut AZG festgelegte Ruhezeit (Pause) einzuhalten.
Die Einsätze sind so einzuteilen, dass die festgelegte Ruhezeit (Pause) – wenn möglich – am eingeteilten Stützpunkt gehalten wird. Kann die festgelegte Ruhezeit (Pause) nicht am eingeteilten Stützpunkt eingehalten werden, so erhält der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin Diäten entsprechend Pkt. 8.2 dieses Anhangs. In Bezug auf Kurzpausen auf NAW und RTW wird auf AZG § 11 Abs. 1, 3 und 7 verwiesen.


7. Sonstige Bestimmungen
7.1.  Angestellte Verwaltungsdienst
7.1.1.
Bildungsfreistellung und Studienurlaub
Unter Berücksichtigung der Regelungen des § 8 – Aus-, Fort- und Weiterbildung – des vorliegenden Kollektivvertrages, hat die Geschäftsführung den Angestellten im Einvernehmen mit dem Betriebsrat eine Freistellung zu nachgewiesenen Bildungs- oder Studienzwecken unter Fortzahlung des Entgeltes bis zu einem Höchstausmaß von 10 Arbeitstagen oder 80 Normalarbeitsstunden im Dienstjahr zu gewähren.
7.1.2.
Treueprämie
Gemäß § 28 – Dienstjubiläen – gebührt Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen mit ununterbrochener tatsächlicher Dauer des Dienstverhältnisses zum 25-jährigen Dienstjubiläum ein Monatsentgelt. In Abstimmung mit dem Betriebsrat wird mit Inkrafttreten des Kollektivvertrages eine Liste jener Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen erstellt, denen eine Treueprämie nach 35-jähriger und 40-jähriger Betriebszugehörigkeit zugestanden wird.
7.2.  Rettungsdienst
7.2.1.
Wöchentliche bzw tägliche Arbeitszeit
Die Erstellung von Dienstplänen erfolgt im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber bzw Arbeitgeberin und Betriebsrat.
7.2.2.
Überstunden und deren Abgeltung
Überstunden, die sich für aus dem aktuellen Dienstbetrieb z. B. durch Fernfahrten, verspätetes Einrücken oder für den Mindestbetrieb erforderliche Touren ergeben („angeordnete Überstunden“), werden ausbezahlt. Für diese Überstunden erhält der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin zum einfachen Stundenlohn einen Zuschlag. Dieser beträgt bei Tag (06.00 - 22.00 Uhr) 50 %. Für Überstunden bei Nacht (22.00 - 6.00 Uhr) sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen beträgt der Zuschlag 100 %.
Alle anderen Überstunden sind im Rahmen eines sechsmonatigen Durchrechnungszeitraumes in Freizeit abzugelten. Als Berechnungsstichtage werden der 01.03. und der 01.09. verwendet. Dasselbe gilt für Zeitguthaben aus Diensten am 24.12. und 31.12. Mehrstunden, die für den täglichen Dienstbetrieb durch Ausfall von eingeteilten Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen entstehen, sind ebenfalls in diesem Durchrechnungszeitraum durch Zeitausgleich abzugelten.
Durchrechnungszeitraum: 1.3. – 31.8. und 1.9. – 28.2. (bzw 29.2.) Die wöchentliche Arbeitszeit darf 60 Stunden nicht überschreiten.
7.2.3.
Dienstkleidung:
Für die Instandhaltung und Reinigung der Dienstkleidung hat der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin selbst zu sorgen. Dafür erhält er bzw. sie pro Monat ein Reinigungsgeld laut Tabelle.
7.2.4.
Supervision:
Als erste Ebene zur Betreuung von Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen in besonderen Belastungssituationen ist ein permanent verfügbares Peer-System im Einsatz. Darüber hinausgehender Betreuungsbedarf kann durch anlassbezogene Supervision abgedeckt werden.
7.2.5.
Dienstverhinderungen:
Abweichend zu § 33 lit. g) und j) dieses Kollektivvertrages werden bei der Eheschließung von Kindern, Stief- oder Pflegekindern unabhängig von der Entfernung des Ereignisses zum Arbeitsort insgesamt 2 freie Arbeitstage gewährt.
7.3.  Speisenzusteller bzw Speisenzustellerinnen
Überstundenabgeltung
Für angeordnete Überstunden, die über die regelmäßige, im Dienstplan festgelegte tägliche Arbeitszeit hinausgehen, erhält der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin zum einfachen Stundenlohn einen Zuschlag. Dieser Zuschlag beträgt in der Zeit von 06.00 Uhr – 20.00 Uhr 50 %. Für Überstunden in der Nacht (20.00 Uhr – 06.00 Uhr) sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen beträgt der Zuschlag 100 %. Als Stundenlohn gilt der 173. Teil des Grundlohnes.


8. Reisekosten
8.1.  Reisekostenregelung allgemein
Die Auszahlung von Reisekosten erfolgt ausschließlich nur in jenen Fällen, in denen den Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen eine schriftliche Genehmigung vor Antritt der Dienstreise durch den Vorgesetzten bzw. die Vorgesetzte erteilt wurde
Für Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen die keiner berufsgruppenspezifischen Regelung in Bezug auf Diäten, km-Geld bzw. sonstigen Reisekostenvergütungen unterliegen, finden die folgenden Regelungen Anwendung:
Die Auszahlung von Diäten erfolgt nach steuerrechtlichen Bestimmungen bei einer Dauer des Einsatzes außerhalb des Dienstortes von über 3 Stunden und werden nach den aktuellen steuerfreien Sätzen (siehe Tabelle Pkt. 8.3) aliquotiert nach Einsatzdauer ausbezahlt. Kilometergeld in Höhe des aktuellen steuerfreien Höchstausmaßes lt. EStG von derzeit € 0,42 steht für jene Strecken zu, die für Einsätze außerhalb des Dienstortes mit dem eigenen PKW geleistet werden. Beginn ist jeweils der Punkt des Verlassens des Gemeindegebietes von Wien.
8.2.  Rettungsdienst – Außendienstmitarbeiter bzw Außendienstmitarbeiterinnen
Im Außendienst tätige Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen erhalten pro Einsatztag/-nacht innerhalb Wiens Diäten in Höhe von
€ 6,50
.
Für Einsätze außerhalb Wiens gelten abhängig von der km-Entfernung zum Dienstort folgende Sätze:
150 – 299 km € 8,80
300 – 449 km € 17,60
ab 450 km € 26,40
Für Auslandsfahrten gelten die Tabellen lt Pkt 8.3.2.
8.3.  Zur Anwendung kommende Diäten: Tages- und Nächtigungsgebühren
8.3.1.
Inland
Tagesgebühr (Euro) Nächtigungsgebühr (Euro)
26,40 15,00
8.3.2.
Europa
Land höchste Gebührenstufe (Euro)
Tagesgebühr Nächtigungsgebühr
Albanien 27,9 20,90
Belarus 36,8 31,00
Belgien 35,30 22,70
Brüssel 41,40 32,00
Bosnien-Herzegowina 31,00 23,30
Bulgarien 31,00 22,70
Dänemark 41,40 41,40
Deutschland 35,30 27,90
Grenzorte 30,70 18,10
Estland 36,80 31,00
Finnland 41,40 41,40
Frankreich 32,70 24,00
Paris und Straßburg 35,80 32,70
Griechenland 28,60 23,30
Großbritannien und Nordirland 36,80 36,40
London 41,40 41,40
Irland 36,80 33,10
Island 37,90 31,40
Italien 35,80 27,900
Rom und Mailand 40,60 36,40
Grenzorte 30,70 18,10
Jugoslawien 31,00 23,30
Kroatien 31,00 23,30
Lettland 36,80 31,00
Liechtenstein 30,70 18,10
Litauen 36,80 31,00
Luxemburg 35,30 22,70
Malta 30,10 30,10
Moldau 36,80 31,00
Niederlande 35,30 27,90
Norwegen 42,90 41,40
Polen 32,70 25,10
Portugal 27,90 22,70
Rumänien 36,80 27,30
Russische Föderation 36,80 31,00
Moskau 40,60 31,00
Schweden 42,90 41,40
Schweiz 36,80 32,70
Grenzorte 30,70 18,10
Slowakei 27,90 15,90
Preßburg 31,00 24,40
Slowenien 31,00 23,30
Grenzorte 27,90 15,90
Spanien 34,20 30,50
Tschechien 31,00 24,40
Grenzorte 27,90 15,90
Türkei 31,00 36,40
Ukraine 36,80 31,00
Ungarn 26,60 26,60
Budapest 31,00 26,60
Grenzorte 26,60 18,10
Zypern 28,60 30,50