4.2.
Rettungsdienst
Zulagen
Erschwerniszulage |
Entlohnungsgruppen e,c,b,a |
Entlohnungsstufen 1–8 |
€ 233,11 |
Erschwerniszulage |
Entlohnungsgruppen e,c,b,a |
ab 9 |
€ 296,01 |
Nachtdienstzulage Leitstelle |
Angestellte Leitstelle |
monatlich |
€ 241,29 |
Gefahrenzulage |
Gruppe A-Dienste und Springer bzw. Springerinnen Notfallrettung („NFR”) |
pro Einsatztag |
€ 16,06 |
Nacht- /Sonntagszuschlag |
— |
pro Dienst |
€ 33,51 |
Feiertagszuschlag |
— |
— |
100 % ZS |
Kommandanten-zulage bzw Kommandantinnen-zulage |
— |
monatlich |
€ 63,71 |
Journaldienst-Springer- bzw. Springerinzulage (§ 11 des KV kommt nicht zur Anwendung) |
für überwiegenden Dienst in der Leitstelle (mindestens 90 % Leitstellentätigkeit) |
monatlich |
€ 429,64 |
Journaldienst-Springer- bzw. Springerinzulage |
fallweise Springer- bzw. Springerintätigkeit |
pro Dienst in der Leitstelle |
€ 18,98 |
Wagenreinigung |
ausgenommen Leitstellen-Mitarbeiter bzw ‑Mitarbeiterinnen |
— |
5 Std. p. M. lt Stundensatz |
Uniformreinigung |
— |
monatlich |
€ 14,00 |
Ärzte-Funkdienst RD |
— |
pro Dienst ÄFD |
€ 12,87 |
Springer- bzw. Springerinzulage |
— |
pro Dienst bei Wechsel von KTW in andere Gruppe |
€ 6,63 |
Kinderzulage |
für Kinder mit nachgewiesenem Anspruch auf Familienbeihilfe (gem. §24b Rahmen KV) |
— |
Anspruchsgrundlage und –höhe richtet sich nach §24b Kinderzulage des Rahmen Kollektivvertrages (BARS). |
Erschwerniszulage:
Jeder Arbeitnehmer bzw. jede Arbeitnehmerin, welcher bzw. welche im Fahrdienst des Rettungs- und Krankentransportdienstes, tätig ist, erhält eine Erschwerniszulage im ausgewiesenen Ausmaß. Die Erschwerniszulage wird 12 mal jährlich ausbezahlt.
Nacht- und Sonntagsdienstzuschlag:
Für den Nacht- und Sonntagsdienst laut Dienstplan gebührt pro Dienst ein Zuschlag It Tabelle.
Feiertagszuschlag:
Für den Feiertagsdienst gebührt pro Dienststunde ein Zuschlag von 100 % zum Grundstundenlohn.
Anspruchsgrundlage und –höhe der Kinderzulage richtet sich nach §24b Kinderzulage des Rahmen Kollektivvertrages (BARS).
Gefahren- und Infektionszulage:
Jeder bzw. jede in der Notfallrettung eingesetzte Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin (Einsätze auf „Notarztwagen („NAW“), Rettungstransportwagen („RTW“) bzw. Notfallkrankentransportwagen („NKTW“) unter der Voraussetzung, dass die Nutzung des „NKTW“ für die MA 70 für eine ganze Dienstschicht erfolgt) erhält als Abgeltung für erhöhtes Gefahren- bzw. Infektionsrisiko pro Dienst eine Zulage lt. Tabelle.
Wagenreinigung:
Jeder Arbeitnehmer bzw. jede Arbeitnehmerin, welcher bzw. welche im Krankentransportdienst eingesetzt wird, erhält für die Instandhaltung und Reinigung (Innen- und Außenreinigung) des ihm bzw. ihr jeweils anvertrauten Einsatzfahrzeuges eine monatliche Reinigungszulage, sofern diese Tätigkeit vom Dienstnehmer bzw. von der Dienstnehmerin durchzuführen ist. Die Höhe dieser Reinigungszulage entspricht der Entlohnung von 5 Grundstunden des jeweiligen Dienstnehmers bzw. der jeweiligen Dienstnehmerin und gebührt als Abgeltung für Zeiten, welche eventuell außerhalb seiner bzw. ihrer Normalarbeitszeit anfallen.
Springerzulage:
Jeder Arbeitnehmer bzw. jede Arbeitnehmerin, welcher bzw. welche aus seinem bzw. ihrem normalen Dienst bei Bedarf in ein anderes „Dienstradl“ springen muss, erhält – zusätzlich zu den entsprechend anfallenden Dienstzulagen – eine Springerzulage lt. Tabelle.
Ärztefunkdienstzulage:
Jeder Arbeitnehmer bzw jede Arbeitnehmerin, welcher im Ärztefunkdienst eingesetzt wird, erhält pro Dienst eine Zulage It Tabelle.
Aufwandsentschädigung bei Tätigkeiten außerhalb des Bundeslandes Wien:
Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen im Rettungs- und Krankentransportdienst, die zu Tätigkeiten außerhalb des Bundeslandes Wien herangezogen werden, haben Anspruch auf nachstehend angeführte Vergütungen: Das Taggeld wird lt. Tabelle nach Kalendertagen berechnet und gebührt für die notwendige Dauer der auswärtigen Dienstleistung, einschließlich der Reisezeit. Bei einer notwendig gewordenen Nächtigung außerhalb des Dienstortes gebührt der tatsächliche Ersatz laut Rechnung eines zumutbaren Quartiers inkl. Frühstück. Sind in einer Diensteinheit mehrere Fahrten außerhalb des Bundeslandes Wien erforderlich, so können diese für die Berechnung des Taggeldes zusammengerechnet werden. Wird der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin zu Auslandsdienstreisen herangezogen, so gebühren Tages- und Nächtigungsgelder analog der Regelung für Bundesbedienstete in der jeweils geltenden Fassung, siehe auch Pkt. 8.3 des vorliegenden Dokuments.
Außerordentliches Entgelt
Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen, für die keine Beiträge an die MVK geleistet werden, gebührt nach mindestens 10-jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit im Falle der ordnungsgemäßen Arbeitnehmer- bzw. Arbeitnehmerinnenkündigung ein außerordentliches Entgelt. Bemessungsgrundlage ist das Durchschnittsentgelt einschließlich der Zulagen für die letzten sechs vollen Kalendermonate zuzüglich des auf diesen Monat entfallenden Anteils von Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration.
Das außerordentliche Entgelt beträgt bei einer ununterbrochenen Dienstdauer von
10 Jahren |
3 Monatsentgelte |
15 Jahren |
4,5 Monatsentgelte |
20 Jahren |
6 Monatsentgelte |
Hinsichtlich des außerordentlichen Entgelts bzw der Abfertigung werden Vordienstzeiten beim selben Arbeitgeber bzw bei der selben Arbeitgeberin, für die bereits ein außerordentliches Entgelt oder eine Abfertigung gewährt wurde, nicht berücksichtigt.
Praxisanleiter/innen: Ab 01.02.2024 gebührt Mitarbeiter/innen eine Praxisanleiter*innenzulage in Höhe von monatlich brutto € 50,00, 12x im Jahr. Diese Zulage gebührt jenen Mitarbeiter*innen, welche als Praxisanleiter nach dem Stellenplan eingestuft sind. Der / die Praxisanleiter*in wird bei Bedarf im Dienstplan eingeteilt und hat den entsprechenden (Ausbildungs)dienst als solchen zu absolvieren.
4.4
Hilfsdienste, Transport- und Botendienste
Anspruchsgrundlage und –höhe der Kinderzulage richtet sich nach §24b Kinderzulage des Rahmen Kollektivvertrages (BARS).
Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen des Betreuten Fahrtendienstes zum Tageszentrum (BFTZ), welche die Reinigung der ihnen zur Verfügung gestellten Arbeits- und Sicherheitsbekleidung übernehmen, erhalten ab 01.01.2024 eine Zulage für
Uniformreinigung
in Höhe von € 14,00 monatlich.