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BARS (Rettungs- und zugehörige Sanitätsberufe) / Tirol / Anhang / Lohn/ Gehalt

Anhang


VI. Anhang für das Bundesland Tirol

1. Jänner 2023
Dieser Anhang beinhaltet die landesspezifischen, dem Anhang vorbehaltenen Bestimmungen des Kollektivvertrages, die einen integrierenden Bestandteil desselben bilden.
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft vida


1. Verwendungsgruppenschema
Verwendungsgruppe 1:
Reinigungskraft
Verwendungsgruppe 2:
derzeit keine Anwendung
Verwendungsgruppe 3:
Büropersonal für einfache Arbeiten (z. B. Telefonistin bzw. Telefonist, Texteingabe), Personal-/Kliententransporte*) , Rettungssanitäterin bzw. Rettungssanitäter in Ausbildung
Verwendungsgruppe 4:
Büropersonal, das einfache Arbeiten selbstständig erledigt; Rettungssanitäterin bzw. Rettungssanitäter, Hausbetreuerin bzw. Hausbetreuer ohne facheinschlägigen Lehrabschluss
Verwendungsgruppe 5:
Notfallsanitäterin bzw. Notfallsanitäter, Büropersonal für selbstständige EDV-mäßige Erstellung von Texten, Tabellen, Layout; Lehrbeauftragte bzw. Lehrbeauftragter für Erste Hilfe
Verwendungsgruppe 6:
Buchhaltungskraft**) , EDV-Technikerin bzw. EDV-Techniker, Büropersonal mit erweitertem Aufgabenbereich, Wacheleiterin bzw. Wacheleiter, Stützpunktleiterin bzw. Stützpunktleiter, Lehrbeauftragte bzw. Lehrbeauftragter für Sanitätshilfe
Verwendungsgruppe 7:
derzeit keine Anwendung
Verwendungsgruppe 8:
Spartenleiterin bzw. Spartenleiter (Leiterin bzw. Leiter Rettungsdienst, Leiterin bzw. Leiter Ausbildung)
Verwendungsgruppe 9:
Tätigkeiten, zu deren Ausübung ein akademischer Abschluss oder eine vergleichbare Ausbildung notwendig sind, Notärztinnen bzw. Notärzte
*) Damit ist kein qualifizierter Krankentransport gemeint.
**) mit abgeschlossener Ausbildung bzw. Verwendung zur Finanzbuchhalterin bzw. zum Finanzbuchhalter


2. Lohn-/Gehaltstabelle
Die nachstehenden Gehaltstabellen erhöhen sich um denselben Prozentsatz inkl. Rundung (zuzüglich allfälliger Einmalzahlungen) analog der jährlichen Erhöhung der Löhne und Gehälter des Kollektivvertrages der Sozialwirtschaft Österreich (SWÖ-KV). Sollte es im Zuge der Kollektivvertragsverhandlungen im Allgemeinen Teil dieses Kollektivvertrages zu Vereinbarungen kommen, die bereits im Anhang Tirol bestehen und demselben Zweck dienen, so werden diese nur soweit übernommen, als dass es hier nicht zu einer Doppelauszahlung kommt.
Die Vertragsparteien halten fest, dass im Falle einer reinen Arbeitszeitverkürzung im SWÖ-KV (oder anstelle einer Lohn-/Gehaltserhöhung Arbeitszeitverkürzung o.ä.) die Lohn-/Gehaltstabelle sich um den jeweiligen zu errechnenden Prozentsatz des aktuellen Zeitraumes erhöht, bzw. ebenfalls eine Arbeitszeitverkürzung vollzogen wird.
Stufen Jahre Verwendungsgruppen
1 2 3
1 1–2 1.939,59 2.010,35 2.102,47
2 3–4 1.960,54 2.044,65 2.137,08
3 5–6 1.993,92 2.079,37 2.175,90
4 7–8 2.025,35 2.113,87 2.212,98
5 9–10 2.059,96 2.151,05 2.248,72
6 11–12 2.092,92 2.185,46 2.286,31
7 13–14 2.126,09 2.220,07 2.323,48
8 15–16 2.159,37 2.254,47 2.359,74
9 17–18 2.192,44 2.288,87 2.401,44
10 19–20 2.225,51 2.326,26 2.443,37
11 21–22 2.251,70 2.351,42 2.474,42
12 23–24 2.277,99 2.378,15 2.503,59
13 25–26 2.301,20 2.409,32 2.536,42
14 27–28 2.327,39 2.437,16 2.567,26
15 29–30 2.351,42 2.469,55 2.598,32
16 31–32 2.378,15 2.497,50 2.629,04
17 33–34 2.406,21 2.526,99 2.660,32
18 35–36 2.433,94 2.556,50 2.691,26
Stufen Jahre Verwendungsgruppen
4 5 6
1 1–2 2.193,77 2.354,29 2.526,99
2 3–4 2.233,83 2.401,44 2.576,58
3 5–6 2.290,31 2.471,32 2.652,66
4 7–8 2.330,78 2.553,28 2.753,27
5 9–10 2.368,83 2.612,40 2.829,24
6 11–12 2.413,97 2.658,55 2.903,34
7 13–14 2.457,12 2.705,36 2.981,20
8 15–16 2.499,16 2.753,27 3.057,29
9 17–18 2.543,97 2.801,40 3.104,87
10 19–20 2.587,45 2.849,43 3.156,33
11 21–22 2.629,04 2.894,36 3.207,58
12 23–24 2.674,30 2.940,83 3.258,60
13 25–26 2.705,36 2.988,96 3.309,84
14 27–28 2.737,74 3.035,77 3.357,76
15 29–30 2.770,35 3.082,14 3.409,00
16 31–32 2.804,40 3.130,05 3.460,03
17 33–34 2.835,45 3.178,30 3.511,16
18 35–36 2.869,51 3.224,33 3.561,18
Stufen Jahre Verwendungsgruppen
7 8 9
1 1–2 2.710,01 2.951,69 3.425,75
2 3–4 2.765,80 3.038,55 3.562,40
3 5–6 2.847,88 3.158,00 3.734,43
4 7–8 2.954,91 3.305,07 3.939,29
5 9–10 3.035,77 3.453,93 4.145,37
6 11–12 3.119,07 3.569,94 4.317,29
7 13–14 3.199,71 3.660,12 4.453,83
8 15–16 3.280,46 3.748,63 4.555,99
9 17–18 3.360,86 3.833,48 4.658,47
10 19–20 3.441,39 3.923,54 4.762,29
11 21–22 3.495,85 3.983,99 4.864,67
12 23–24 3.549,86 4.041,45 4.968,59
13 25–26 3.604,33 4.100,23 5.036,47
14 27–28 3.658,67 4.159,24 5.105,02
15 29–30 3.712,80 4.218,13 5.174,79
16 31–32 3.765,38 4.277,03 5.241,34
17 33–34 3.819,95 4.336,04 5.309,66
18 35–36 3.875,41 4.394,82 5.377,65


3. Allgemeine Entgeltregelungen:
3.1.  Die Lohn-/Gehaltstabelle gemäß Punkt 2 legt die Höhe der Mindestgrundgehälter fest. Dabei wird die Lohn-/Gehaltstabelle nach Verwendungsgruppen gemäß Punkt 1 sowie nach Lohn-/Gehaltsstufen gegliedert.
3.2.  Die Einstufung in eine bestimmte Lohn-/Gehaltsstufe der Gehaltsordnung erfolgt nach Maßgabe der anrechenbaren Vordienstzeiten inklusive Ausbildungszeiten gemäß § 29 dieses Kollektivvertrages.
3.3.  Die Einstufung in die Verwendungsgruppen unterliegt folgenden Regelungen:
3.3.1.
Die Einreihung in eine bestimmte Verwendungsgruppe der Lohn-/Gehaltstabelle erfolgt nach der Art der Tätigkeit, entsprechend den Vereinbarungen im Dienstvertrag.
3.3.2.
Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, deren Tätigkeit in der Verwendungsgruppenbeschreibung nicht verzeichnet ist, werden jener Verwendungsgruppe zugewiesen, deren Aufgabenkreis ihrer Tätigkeit überwiegend am nächsten kommt.
3.4.  Die Vorrückung in eine höhere Lohn-/Gehaltsstufe erfolgt nach jeweils zwei Dienstjahren. Die Lohn-/Gehaltsstufe einer Arbeitnehmerin bzw. eines Arbeitnehmers ändert sich anlässlich einer Umstufung in eine höhere Entlohnungsgruppe nicht. Vorrückungen sind im Dienstzettel festzuhalten.
3.5.  Grundsätzlich gilt der errechnete Stichtag (Eintrittsdatum + Vordienst-zeiten). Günstigere Regelungen sind über die Betriebsvereinbarung möglich.
3.6.  Vereinbaren Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber und Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer die freiwillige Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers (bspw. Mahlzeiten), so kann die entgeltliche Gegenleistung im Zuge der Gehaltsabrechnung einbehalten werden. Voraussetzung dafür ist der Abschluss einer Betriebsvereinbarung.


4. Zulagen und Zuschläge:
4.1.  Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage (SEG-Zulage):
Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die unter erschwerten Bedingungen iSd EStG arbeiten, gebührt eine SEG-Zulage.
Die Höhe der SEG-Zulage beträgt je Arbeitsstunde mit erschwerten Bedingungen € 1,32.
Im Falle überwiegend erschwerter Arbeitsbedingungen gebührt eine monatliche SEG-Pauschale von € 217,93 auf Vollzeitbasis.
Überwiegend erschwerte Arbeitsbedingungen liegen vor, wenn mehr als 80 % der Arbeitszeit unter diesen Bedingungen gearbeitet wird, wie zum Beispiel im qualifizierten Krankentransport und Rettungsdienst. Durch Betriebsvereinbarungen können höhere SEG-Zulagen vereinbart werden (Ermächtigung gemäß § 68 (5) Z 5 EStG).
4.2.  Sonn- und Feiertagszuschläge:
Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, gebührt zusätzlich zum Entgelt ein Zuschlag in der Höhe von € 5,34 pro Arbeitsstunde (für Feiertagsarbeit siehe § 9 (5) ARG).
Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung mehrerer Zuschläge vor, gebührt nur der höchste Zuschlag. Bei Überstunden an Sonn- und Feiertagen, die in die Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr fallen, entfällt der Nachtzuschlag je Arbeitsstunde gemäß Punkt 5.2.
4.3.  Leitungs- und Funktionszulagen:
4.3.1.
Die Zulage für eine Spartenleitung (z.B. Leitung Rettungsdienst) beträgt € 764,97 Vollzeitmonat.
4.3.2.
Die Zulage für Wacheleiterinnen bzw. Wacheleiter und Stützpunktleiterinnen bzw. Stützpunktleiter (z. B. Notarzteinsatzfahrzeug) wird pro Dienststelle berechnet und beträgt maximal € 376,26 Vollzeitmonat. Die nähere Ausgestaltung der Zulage ist mittels Betriebsvereinbarung zu regeln
4.3.3.
Andere Leitungs- und Funktionszulagen, wie z. B. für Schulungsleiterinnen bzw. Schulungsleiter, Hygienebeauftragte, Lageristinnen bzw. Lageristen, sind mittels Betriebsvereinbarung zu regeln.
4.3.4.
Bei Vertretung dieser Funktionen gebührt ab dem 6. Tag ein aliquoter Anteil der Zulage rückwirkend ab dem 1. Tag. Eine abweichende Regelung durch Betriebsvereinbarung ist zulässig.
4.3.5.
Werden Tätigkeiten gemäß Pkt. 4.3.2. und 4.3.3. ausgeführt, für die aufgrund dieses Kollektivvertrages oder einer Betriebsvereinbarung mehrere verschiedene Leitungs- und Funktionszulagen gebühren, so betragen diese insgesamt maximal € 376,26/Vollzeitmonat. Die Obergrenze für sämtliche Zulagen gemäß Punkt 4.3. ist jedenfalls der Betrag der Zulage für eine Spartenleitung gemäß Pkt. 4.3.1.
4.4.  Kleiderreinigungszulage:
Weist die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer an oder besteht eine gesetzliche Verpflichtung, eine bestimmte Dienst- oder Schutzkleidung zu tragen, welche von der Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer gewaschen werden muss, gebührt pro durchgeführtem Dienst ein Betrag von € 2,70, jedoch maximal € 37,80 pro Monat. Diese Zulage ist nicht sonderzahlungsbegründend.
Weist die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer an oder besteht eine gesetzliche Verpflichtung, eine bestimmte Dienst- oder Schutzkleidung im Betrieb an- und auszuziehen (Poolwäschesystem) ist eine Regelung entsprechend dem Spruch des OGH bezüglich Umkleidezeiten (OGH 9 ObA 29/18g vom 17.5.2018) exakt zu treffen.
4.5.  Kinderzulage:
Der Anspruchsgrundlage und –höhe richtet sich nach §24b Kinderzulage des Rahmen Kollektivvertrages (BARS).
4.6.  Die in Punkt 4.1. bis 4.4. aufgezählten Zulagen und Zuschläge erhöhen sich um denselben Prozentsatz inkl. Rundung analog der jährlichen Erhöhung der Zulagen und Zuschläge des § 31 SWÖ-KV.


5. Nachtarbeit:
5.1.  Unter Nachtarbeit versteht man die Arbeitszeit inkl. Arbeitsbereitschaft, welche in die Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr fällt.
5.2.  Pro Nachtarbeitsstunde gebührt ein Zuschlag von € 8,11. Pro durchgehendem Nachtdienst gebührt anstelle dieses Zuschlages eine Nachtdienstpauschale von € 46,36. Dieser Zuschlag erhöht sich um denselben Prozentsatz inkl. Rundung analog der jährlichen Erhöhung und Anpassung nach § 9 SWÖ-KV.


6. Überstundenteiler, Entgeltzuschläge, Mehrarbeitszuschlag, Pausenregelung
6.1.  Der Überstundenteiler beträgt 173. Für geleistete Überstunden gebührt ein Zuschlag von 50 %, für geleistete Nachtüberstunden zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr gebührt ein Zuschlag von 100 %.
6.2.  Die Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer sind vorbehaltlich § 6 AZG zur Leistung von angeordneten Mehrstunden/Überstunden im gesetzlich und kollektivvertraglich zulässigen Ausmaß verpflichtet. Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer dürfen außerhalb der festgelegten Arbeitszeiteinteilung zu Mehrstunden-/Überstundenarbeit nur herangezogen werden, wenn berücksichtigungswürdige Interessen der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer der Überstundenarbeit nicht entgegenstehen.
6.3.  Für Überstunden, die im Rahmen der Bewältigung von Großunfällen bzw. bei über den Dienstplan gemäß § 17 des Kollektivvertrages nicht rechtzeitig vorher planbaren Katastropheneinsätzen geleistet werden, gilt ohne Rücksicht auf die Einsatzzeit und den Einsatztag ein Entgeltzuschlag von 50 %.
6.4.  Wird die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer aus seiner bzw. ihrer Freizeit zum Dienst geholt, ist ein Entgeltzuschlag von 100 % zum Grundstundenlohn zu bezahlen
6.5.  Fällt eine solche Arbeitsleistung auf einen an und für sich für die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer freien Sonn- oder Feiertag, so ist ein Entgeltzuschlag von 200 % zu bezahlen, außer es handelt sich um einen Großunfall bzw. um einen über den Dienstplan gemäß § 17 des Kollektivvertrages nicht rechtzeitig vorher planbaren Katastropheneinsatz.
6.6.  Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer können anstelle der Entgeltzahlung auch einen Zeitausgleich vereinbaren, sofern dies der Wunsch des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin ist und soweit der Dienstplan dies zulässt. Dieser Zeitausgleich muss schriftlich beantragt und auch schriftlich genehmigt werden.
6.7.  Als Berechnung für den Zeitausgleich gilt die Wertrelation (wie z. B. in Punkt 6.1./6.3./6.4. dieses Anhanges und gesetzliche Zuschläge wie Mehrarbeitszuschlag).
6.8.  § 14 Abs. 2 des Kollektivvertrages (bezahlte Pause) gilt ohne Einschränkung für alle Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer.


7. Wochenendruhe, Wochenruhe und Ersatzruhe
Abweichend und ergänzend zu § 15 des Kollektivvertrages wird vereinbart:
7.1.  Die wöchentliche Ruhezeit beträgt zwei aufeinander folgende Kalendertage. Schließt die Ruhezeit an eine Nachtarbeit, die spätestens um 9:00 Uhr zu enden hat, beträgt die Ruhezeit mindestens 48 Stunden. In Fällen einer vereinbarten Durchrechnung der Wochenarbeitszeit gem. § 19 des Kollektivvertrages kann die wöchentliche Ruhezeit auf bis zu 36 Stunden reduziert werden, wenn im Rahmen des Durchrechnungszeitraums der entfallene Ruhetag in Verbindung mit anderen freien Tagen als ganzer Tag ausgeglichen wird.
7.2.  Darüber hinaus hat die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer in jedem Kalendermonat Anspruch auf zumindest zwei freie Wochenenden, in die die Zeit von Samstag 7:00 Uhr bis Sonntag 24:00 Uhr zu fallen hat. Werden Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer an diesen freien Wochenenden zum Dienst herangezogen, gebührt ein Zuschlag von 50 % pro Stunde. Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, welche den Dienst am Freitag oder Sonntag beginnen, gebührt der Zuschlag für die in der Zeit von Samstag 7:00 Uhr bis Sonntag 24:00 Uhr geleisteten Arbeitsstunden.
7.3.  Arbeitsverhältnisse, in denen die Arbeitszeit nur für Wochenenden und/oder Feiertage vereinbart ist, sind von Punkt 7.2. ausgenommen. Zusätzlich können von Montag bis Freitag Supervisionen, Teambesprechungen, Weiterbildungen udgl. in der Arbeitszeit stattfinden.


8. Normalarbeitszeit von Notärzten bzw. Notärztinnen bei besonderen Erholungsmöglichkeiten
8.1.  Die Betriebsvereinbarungen werden gemäß § 5a (1) AZG ermächtigt, unter den dort angeführten Bedingungen (besondere Erholungsmöglichkeiten, arbeitsmedizinisches Gutachten) für Notärzte bzw. Notärztinnen dreimal pro Woche eine Ausdehnung der täglichen Normalarbeitszeit auf bis zu 24 Stunden zuzulassen.
8.2.  Innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 13 Wochen darf dabei die Normalarbeitszeit im Durchschnitt 60 Stunden, in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes 72 Stunden nicht überschreiten.


9. Bereitschaft
9.1.  Bereitschaft ist jene Arbeitszeit, während der sich die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer an einem von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber bestimmten Ort zur jederzeitigen Arbeitsaufnahme bereitzuhalten hat und ist voll zu entlohnen.
9.2.  Arbeitsbereitschaft ist jene Art von Bereitschaft, welche in die für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer normale, für den betreffenden Tag vorgesehene Arbeitszeit fällt.
9.3.  Arbeitsbereitschaft liegt ebenfalls vor, wenn eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner bzw. ihrer normalen, für den betreffenden Tag vorgesehenen Arbeitszeit, auf Anordnung der Dienststelle oder, wenn es die Situation erfordert, ohne ausdrückliche Anordnung, sich an seiner bzw. ihrer Arbeitsstätte zur Arbeit bereithalten muss. Für jede Stunde Arbeitsbereitschaft wird eine Vergütung von 1/173 eines Monatsentgeltes gewährt. Wird bei dieser Form der Arbeitsbereitschaft von der Arbeitnehmerin bzw. von dem Arbeitnehmer eine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht, so richtet sich die Vergütung nach Punkt 6.4. dieses Anhanges. Die Arbeitszeit inkl. Arbeitsbereitschaft darf 12 Stunden nicht überschreiten.


10. Rufbereitschaft im Bereich Journaldienste, Überstellungsfahrten und Material- /Personalfahrten
10.1.  Für jede Stunde der Rufbereitschaft gebührt eine Abgeltung von € 3,75 Dieser Zuschlag erhöht sich um denselben Prozentsatz inkl. Rundung analog der jährlichen Erhöhung und Anpassung nach § 13 SWÖ-KV.
10.2.  Erfolgt im Rahmen der Rufbereitschaft eine Arbeitsaufnahme, so ist die Wegzeit (gerechnet vom Wohnort bzw. Arbeitsort) als Arbeitszeit zu entlohnen.
10.3.  Entsprechend § 20a (1) AZG kann Rufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit im Bereich der Instandhaltung innerhalb von drei Monaten an 30 Tagen vereinbart werden.
10.4.  Rufbereitschaft ist im Vorhinein im Dienstplan einzutragen und darf an maximal 2 Wochenenden pro Monat erfolgen. Es ist darauf zu achten, dass mindestens ein dienstfreies Wochenende pro Monat gewährt wird.
10.5.  Rufbereitschaft ist einzelvertraglich zu vereinbaren.


11. Fortbildung
11.1.  Unter Fortbildung wird die Verbesserung oder Vertiefung der Qualifikation in der bereits ausgeübten beruflichen Tätigkeit verstanden. Auf keinen Fall ist damit die Erlernung eines anderen als des gegenwärtigen ausgeübten Berufes zu verstehen.
11.2.  Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung durch eine Bescheinigung des Bildungsträgers nachzuweisen. Näheres kann durch Betriebsvereinbarung geregelt werden.
11.3.  Bei angeordneten Fortbildungsmaßnahmen sind alle anfallenden Kosten von der Arbeitgeberin bzw. von dem Arbeitgeber zu bezahlen. Die Bildungsveranstaltung ist Arbeitszeit inklusive der Wegzeit, soweit diese die tägliche An- und Abfahrtszeit überschreitet. Für Teilzeitbeschäftigte ist diese Arbeitszeit nicht zu aliquotieren. Bei Bildungsveranstaltungen, die länger als 8 Stunden pro Tag dauern, ist vor Beginn Einvernehmen hinsichtlich der Zeitabgeltung herzustellen.
11.4.  Bei Fortbildungsmaßnahmen, die zwischen Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber und Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer vereinbart werden, ist bei einer Nichteinigung zwischen Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber und Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer vor Antritt der Bildungsmaßnahme der Betriebsrat einzubinden.
11.5.  Soweit eine gesetzliche Fortbildungsverpflichtung nicht durch angeordnete oder vereinbarte Bildungsmaßnahmen abgedeckt ist, ist im Ausmaß der noch offenen gesetzlich oder durch das Tiroler Rettungsdienstgesetz vertraglich vorgeschriebenen Stunden eine bezahlte Bildungsfreistellung bis zum Höchstausmaß der gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen zu gewähren. Der Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Bildungsfreistellung ist einvernehmlich festzulegen.
11.6.  Sonderregelung NEF Praktikum: Unabhängig davon, ob die Ausbildung zur Notfallsanitäterin bzw. zum Notfallsanitäter von der Arbeitgeberin bzw. von dem Arbeitgeber oder Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer beabsichtigt ist, gilt Kurs und Krankenhauspraktikum im gesetzlichen Mindestausmaß als Dienstzeit und die dafür anfallenden Kosten sind von der Arbeitgeberin bzw. von dem Arbeitgeber zu tragen. Für die Zeit des NEF Praktikums besteht kein Anspruch auf eine Anrechnung als Dienstzeit.


12. Dienstreise
12.1.  Eine Dienstreise liegt vor, wenn eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer über Auftrag der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers ihren bzw. seinen Dienstort zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt. Die Entschädigung richtet sich nach § 26 (4) EStG, wobei eine Abrechnung des Tagesgeldes nach Kalendertagen erfolgt.
12.2.  Für die Nutzung des Privatfahrzeuges im Auftrag der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers ist der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer grundsätzlich das jeweilige amtliche Kilometergeld zu vergüten.
12.3.  Sollte die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber direkt Kosten übernehmen, die in der Kalkulation des amtlichen Kilometergeldes berücksichtigt sind, können diese (z. B. Kasko-, Insassen-, Rechtsschutzversicherung etc.) von der Arbeitgeberin bzw. von dem Arbeitgeber in Abzug gebracht werden.
12.4.  Eine Dienstreiste im Rettungs- und Krankentransportdienst liegt dann vor, wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer für eine Auftragsnummer (Eventnummer; entspricht einem Einsatz bzw. Auftrag ab Alarm bis „Frei Funk“) zuzüglich anzunehmender Rückfahrt länger als 3 Stunden benötigt. Ausgenommen von dieser Regelung sind Einsätze bei einem Großunfall.


13. Übergangsbestimmungen / Vertrauensschutzzulage
13.1.  Dieser Anhang ersetzt den bisherigen Anhang für das Bundesland Tirol zur Gänze und gilt ab dem 1.1.2021 für alle Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, deren Tätigkeit in den Wirkungsbereich des öffentlichen Rettungsdienstes Tirol fällt, sowie alle sonstigen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer in Tirol im fachlichen Geltungsbereich dieses Kollektivvertrags. Mit Wirksamkeit ab dem 1.1.2021 gelten daher für das Bundesland Tirol ausschließlich die Entgeltbestimmungen gemäß diesem Anhang, soweit nicht der Rahmenkollektivvertrag Bereiche regelt, die im Anhang nicht behandelt werden (z. B. Lehrlinge). Eine Überzahlung, welche sich aus der bisherigen Einstufung auf Basis der bis 31.12.2020 in Geltung stehenden kollektivvertraglichen Einstufungs- und Entgeltbestimmungen („Altes Entgeltrecht“) ergibt, wird entsprechend den Bestimmungen des Pkt. 13.3., letzter Satz aufrechterhalten. Diese Ist-Entgelte erhöhen sich um denselben Prozentsatz inkl. Rundung analog der jährlichen Erhöhung der Löhne und Gehälter des Kollektivvertrages der Sozialwirtschaft Österreich (§ 31 SWÖ-KV).
13.2.  Für Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer mit Eintrittsdatum vor dem 1.1.2021 erfolgt die Einstufung gemäß den Bestimmungen für die Verwendungsgruppen dieses Anhangs entsprechend der ab 1.1.2021 tatsächlich ausgeübten Tätigkeit.
13.3.  Eine Differenz zwischen jenem kollektivvertraglichen Entgelt, das vor Inkrafttreten dieses Anhanges gemäß dem Alten Entgeltrecht bezogen wurde, und dem kollektivvertraglichen Entgelt gemäß diesem Anhang („Neues Entgeltrecht“) wird ab dem 1.1.2021 ausgeglichen, sodass eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer unter dem Neuen Entgeltrecht bei vergleichbarer Tätigkeit nicht schlechter gestellt wird als unter dem Alten Entgeltrecht. Neben dem Lohn bzw. Gehalt werden in die Vergleichsbetrachtung auch alle festen Zulagen sowie Leitungs- und Funktionszulagen einbezogen, nicht aber variable Vergütungen oder Zulagen. Ergibt die von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber vorzunehmende Vergleichsrechnung bei Umstellung auf das Neue Entgeltrecht, dass das Entgelt gemäß Altem Entgeltrecht jenes gemäß Neuem Entgeltrecht übersteigt, ist von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber ein allfälliger Differenzbetrag transparent und rechnerisch nachvollziehbar darzustellen und als Vertrauensschutzzulage monatlich laufend auszugleichen. Die Vertrauensschutzzulage wird analog der Zulagen und Zuschläge gemäß Pkt. 4.6. jährlich valorisiert.
Weitere Vergleichsrechnungen nach erstmalig erfolgter Umstellung werden nur über begründetes Ersuchen betroffener Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer erstellt.
Übersteigt das vereinbarte Ist-Entgelt sowohl das Alte Entgeltrecht als auch das Neue Entgeltrecht, bleibt dieses unverändert aufrecht. Eine Vergleichsbetrachtung samt Auszahlung einer allfälligen Vertrauensschutzzulage ist auch hier durchzuführen.


14. Erläuterungen zur Einstufung in die Verwendungsgruppen
14.1.  Werden Tätigkeiten ausgeführt, die verschiedenen Verwendungsgruppen unterliegen, so erfolgt eine Einreihung in die höhere Verwendungsgruppe, sofern diese Tätigkeit mindestens 50 % der gesamten Arbeitszeit in Anspruch nimmt.
14.2.  Entfallen auf die Tätigkeit einer höheren Verwendungsgruppe weniger als 50 % der Arbeitszeit, so erfolgt die Einreihung in die niedrigere Verwendungsgruppe. Für Tätigkeiten der höheren Verwendungsgruppe besteht als Ausgleich Anspruch auf eine Funktionszulage nach Punkt 4.3.2. und Punkt 4.3.3. im Maximalausmaß von insgesamt € 376,26/Monat, welche dem Verhältnis der qualitativen Mehrleistung Rechnung trägt.
14.3.  Eine Einstufung in die Verwendungsgruppe Notfallsanitäterin/Notfallsanitäter steht dann zu, wenn ausgebildete Notfallsanitäterinnen bzw. Notfallsanitäter zumindest regelmäßig und nicht nur fallweise Dienste am RTW oder NEF tun. Als regelmäßig wird bei vzÄ Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern mit Eintrittsdatum bis 31.12.2020 eine durchschnittliche Anzahl in aktiven Tätigkeitsmonaten von 4-mal NFS-Zulage im Jahr 2020 gewertet.